{"status":"available","doknr":"OLD291710","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0715.15L1694.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-07-15","aktenzeichen":"15 L 1694/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas am 20. Mai 2003 bei Gericht eingegangene Rechtsschutzgesuch mit dem \nZiel,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nvorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der \nHauptsache - zu verpflichten, der Antragstellerin im Rahmen der \nWiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung eine neue \nHausarbeit zuzuteilen und diese nach fristgerechter Abgabe zu \nbewerten,\n\n4\n\nhilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in \nder Hauptsache - zu verpflichten, die von der Antragstellerin im \nRahmen der Wiederholung der ersten juristischen \nStaatsprüfung angefertigte Hausarbeit durch neue Prüfer \nbewerten zu lassen,\n\n5\n\nhat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Beide Anträge sind \nzulässig. Dabei hat das Gericht das Rubrum betreffend den Antragsgegner von Amts \nwegen berichtigt, weil insoweit aufgrund der richtigen Benennung des Beklagten im \nHauptsacheverfahren ohne Weiteres erkennbar war, dass es sich bei der Aufführung \ndes Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes in Nordrhein-Westfalen als \nAntragsgegner lediglich um eine versehentliche Falschbezeichnung handelt. Die \nAnträge sind jedoch unbegründet.\n\n6\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn eine solche \nRegelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der \nAntragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch \nglaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n\n7\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. \n\n8\n\nOb im Falle der Antragstellerin, die die erste juristische Staatsprüfung nach \neinem erfolglosen Wiederholungsversuch endgültig nicht bestanden hat, bezüglich \ndes Hauptantrages ein Anordnungsgrund besteht, der im Hinblick auf den von den \nBeteiligten angeführten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen \nvom 12. Juli 2002 - 14 B 552/01 - ohnehin nur unter dem Gesichtspunkt der \nWissenserhaltung denkbar sein dürfte, kann offen bleiben. Die Antragstellerin hat \njedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n9\n\nNach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber \nauch gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die \nAntragstellerin keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ihr im Rahmen der \nWiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung eine neue Hausarbeit aushändigt \nund diese nach Bearbeitung bewertet. \n\n10\n\nEin Anspruch auf erneute Ablegung eines Teils einer bereits erbrachten \nPrüfungsleistung besteht, wenn dieser Teil einen hinreichend verselbständigten \nAbschnitt des Prüfungsverfahrens darstellt, die ursprüngliche Prüfungsleistung in \ndiesem Abschnitt in einem fehlerhaften Prüfungsverfahren zustandegekommen ist, \nder Prüfling den Fehler im Falle der Rügepflichtigkeit rechtzeitig gerügt hat und nicht \nausgeschlossen werden kann, dass sich der Verfahrensfehler auf das \nPrüfungsergebnis ausgewirkt hat,\n\n11\n\nNiehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Auflage Rn. 79, \n284 und 287.\n\n12\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die häusliche Arbeit der ersten \njuristischen Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen i. S. d. § 10 Abs. 3 S. 1 des \nGesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen \nVorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) i. d. F. der \nBekanntmachung vom 8. November 1993 (GV NRW S. 924), zuletzt geändert durch \nGesetz vom 18. Dezember 2001 (GV NRW S. 869) - JAG - i. V. m. § 6 der \nVerordnung zur Durchführung des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen \nund den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsordnung - JAO -) i. d. \nF. der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV NRW S. 932), zuletzt geändert \ndurch Gesetz vom 20. April 1999 (GV NRW S. 148) - JAO - stellt aufgrund ihrer \ngegenüber den Klausuren anderen Zielrichtung und Bewertungsgewichtung (§§ 10 \nAbs. 2 S. 3, 15 Abs. 4 S. 2 JAG) zwar einen abtrennbaren Teil der schriftlichen \nPrüfung und damit einen hinreichend verselbständigten Abschnitt des \nPrüfungsverfahrens dar. Jedoch ist nach dem im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes anzulegenden summarischen Prüfungsmaßstab nicht ersichtlich, \ndass das Prüfungsverfahren betreffend die Hausarbeit der Klägerin Fehler aufweist. \nDies gilt namentlich für die von der Antragstellerin geltend gemachte Fehlerhaftigkeit \nder Aufgabenstellung.\n\n13\n\nSoweit die Antragstellerin die Überschreitung des Prüfungsstoffes mit dem \nHinweis darauf geltend macht, dass sie sich über das zulässige Maß hinaus in das \nBerufsrecht der Anwälte, das Zivilprozessrecht, das Strafrecht sowie das \nWettbewerbsrecht einarbeiten musste, führt dieser Einwand nicht zur Annahme eines \nVerfahrensfehlers. Es ist nicht erkennbar, dass die genannten Rechtsbereiche über \ndas nach dem Juristenausbildungsgesetz und der Juristenausbildungsordnung \nvorgesehene Maß Gegenstand der Hausarbeit der Klägerin waren.\n\n14\n\nGemäß § 6 Abs. 1 S. 1 JAO ist die Aufgabe der häuslichen Arbeit nach Wahl des \nPrüflings dem bürgerlichen Recht, dem Strafrecht oder dem öffentlichen Recht zu \nentnehmen. Gegenstand der im Fall der Klägerin aus dem Pflichtfach des \nöffentlichen Rechts zu entnehmenden Prüfungsaufgabe sind daher zunächst die in § \n3 Abs. 2 Nr. 1 lit. e) bis h) JAG aufgeführten und in § 4c JAO näher beschriebenen \nausgewählten Teile aus dem Staats- und Europarecht, aus dem allgemeinen und \nbesonderen Verwaltungsrecht, aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht \nsowie aus den Verfahrensrechten.\n\n15\n\nDarüber hinaus bestimmt § 3 Abs. 1 S. 2 JAG, dass bei der häuslichen Arbeit \nauch andere Rechtsgebiete als die Pflichtfächer im Zusammenhang mit diesen zum \nGegenstand der Prüfung gemacht werden dürfen. Rechtsgebiete, die sich nicht den \nPflichtfächern zuordnen lassen, können danach uneingeschränkt Teil der gestellten \nhäuslichen Aufgabe sein, soweit nur ein Zusammenhang mit dem entsprechenden \nPrüfungsfach besteht,\n\n16\n\nRehborn/Schulz/Tettinger, Die Juristenausbildung in Nordrhein-Westfalen, 7. \nAuflage 1994, § 3 JAG Rn. 3.\n\n17\n\nOb darüber hinaus zu fordern ist, dass das Schwergewicht der Arbeit im \nPflichtfachbereich verbleiben muss,\n\n18\n\nRehborn/Schulz/Tettinger, a. a. O., § 3 JAG Rn. 3,\n\n19\n\nwas von den Beteiligten nicht einheitlich beurteilt wird, bedarf keiner \nEntscheidung. Denn selbst bei Unterstellung einer solchen Schwerpunktvorgabe ist \ndie Aufgabenstellung der von der Antragstellerin bearbeiteten häuslichen Arbeit nicht \nzu beanstanden. \n\n20\n\nDie Gebiete des anwaltlichen Berufsrechts, des Zivilprozessrechts, des \nStrafrechts sowie des Wettbewerbsrechts stehen bei der streitgegenständlichen \nAufgabenstellung mit dem als Pflichtfach hier maßgeblichen Gebiet des öffentlichen \nRechts in Zusammenhang, ohne selbst den Schwerpunkt der Aufgabe zu bilden.\n\n21\n\nDas ergibt sich eindeutig bereits aus der Lektüre der rechtlichen Gesichtspunkte, \nzu denen nach der Aufgabenstellung im Rahmen eines Gutachtens im Einzelnen \nStellung zu nehmen war (S. 2 f. der Aufgabenstellung). Im Rahmen des ersten \nAufgabenteils hatte sich der Bearbeiter mit Fragen des Gesetzgebungs- bzw. \nSatzungsgebungsverfahrens sowie mit der Verfassungsmäßigkeit einer Norm \nauseinander zu setzen, d. h. mit Fragen, die unzweifelhaft dem öffentlichen Recht \nzuzurechnen sind. In einem zweiten Teil steht die ebenfalls eindeutig als öffentlich-\nrechtlich zu qualifizierende Frage der Bestimmtheit einer Norm im Mittelpunkt. Die je \nnach Ergebnis dann weiter vorzunehmende Subsumtion unter diese Norm ist - im \nHinblick auf die gesamte Aufgabenstellung - nicht geeignet, den Schwerpunkt aus \ndem öffentlichen Recht zu verlagern. Ähnlich verhält es sich mit dem dritten \nAufgabenkomplex. Zentrale Problematik bezüglich der dort thematisierten Norm ist \nderen Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht. Der letzte Teil der Aufgabenstellung wirft \ndann die klassische und unzweifelhaft öffentlich-rechtlich determinierte Fragestellung \nder verfassungsmäßigen Rechtmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft in einer \nVereinigung auf. Die anteilig gesehen eher als Zusatzfrage konzipierte Abwandlung \nschließlich ist aufgrund der Thematisierung des Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG ebenfalls - \nund zwar offensichtlich - als öffentlich-rechtliche Aufgabenstellung anzusehen.\n\n22\n\nBereits aus dieser Analyse des Textes der Aufgabenstellung wird hinreichend \ndeutlich, dass Schwerpunkt der häuslichen Arbeit der Antragstellerin das öffentliche \nRecht ist. Soweit sich die Antragstellerin bei der Lösung der Aufgabe mit \nanwaltlichem Berufsrecht, Zivilprozessrecht, Strafrecht bzw. Wettbewerbsrecht \nauseinander zu setzen hatte, überschritt die Aufgabenstellung im Hinblick auf § 3 \nAbs. 1 S. 2 JAG nicht das prüfungsrechtlich zulässige Maß. Das anwaltliche \nBerufsrecht etwa ist bezogen auf die öffentlich-rechtliche Fragestellung lediglich \nUntersuchungsgegenstand. Im ersten Aufgabenteil - in dem u. a. die \nVerfassungsmäßigkeit einer Norm des anwaltlichen Berufsrechts zu prüfen war - \nhätte Prüfungsobjekt ebenso gut eine einem anderen Rechtsgebiet zugehörige Norm \nsein können, ohne dass sich der Charakter der Streitigkeit als dem Verfassungsrecht \nzugehörig geändert hätte. Denn die Zugehörigkeit des Untersuchungsgegenstandes \nzu einem bestimmten Rechtsgebiet hat keinen Einfluss auf die Beurteilung des \nCharakters der Aufgabenstellung selbst. Entscheidend ist, welchem Rechtsgebiet die \nrechtlichen Lösungsansätze entnommen werden müssen, um die gestellte Aufgabe \nzu bewältigen. Die - bezogen auf das Beispiel - aufgeworfene Frage der \nVerfassungsmäßigkeit einer Norm lässt sich nur mit Mitteln des öffentlichen Rechts \nbeantworten. In diesem Sinne dient das anwaltliche Berufsrecht der gesamten \nhäuslichen Arbeit lediglich als Objekt, das in den einzelnen Fallfragen an Normen \ndes öffentlichen Rechts zu messen ist. Was die Auseinandersetzung mit \nZivilprozessrecht, Strafrecht und Wettbewerbsrecht betrifft, so hält sich diese - was \nim Übrigen auch anhand der Arbeit der Antragstellerin deutlich wird - in einem \nquantitativ so geringen Rahmen, dass von einer Schwerpunktverlagerung zugunsten \ndieser Rechtsgebiete - auch insoweit - nicht ernsthaft ausgegangen werden \nkann.\n\n23\n\nSind danach die Voraussetzungen, die das Gesetz an die Einbeziehung von \nRechtsgebieten, die nicht den Pflichtfächern zuzuordnen sind, in eine \nAufgabenstellung für die häusliche Arbeit stellt, erfüllt, kommt es auf die von der \nAntragstellerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf den \nBegriff des \"Überblicks\" (§ 3 Abs. 4 JAG) nicht mehr an.\n\n24\n\nSoweit die Antragstellerin die Ungeeignetheit der Aufgabenstellung geltend \nmacht und in diesem Zusammenhang ausführt, wesentliche Teile des Sachverhalts \nseien obergerichtlichen Entscheidungen \"vor\"-gebildet, so dass eine sinnvolle \nLösung der Aufgabe nach Ergehen dieser Entscheidungen nicht mehr möglich \ngewesen sei, ist auch hierin ein Verfahrensfehler nicht zu sehen.\n\n25\n\nDie Frage, ob die Aufgabenstellung einer häuslichen Arbeit in der ersten \njuristischen Staatsprüfung geeignet ist, unterliegt nur beschränkt der gerichtlichen \nKontrolle. Da die Erstellung der Aufgabe und die Auswahl der Prüfungsthemen \nebenso wie die Bewertung von Prüfungsleistungen unter pädagogisch-\nwissenschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmen sind, hat der sich hieraus \nergebende Beurteilungsspielraum zur Folge, dass die Auswahl einer \nAufgabenstellung gerichtlich lediglich anhand der einschlägigen prüfungsrechtlichen \nVorschriften,\n\n26\n\nBVerwG, Beschluss vom 14. März 1979 - 7 B 16/79 -, DÖV 1979, 752 (753); \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. März 1989 - 9 S 3264/88, NVwZ-RR 1989, \n482 (483).\n\n27\n\nund auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot,\n\n28\n\nvgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. September 1993 - 22 A 1931/91 \n-, JURIS-NR.: MWRE 184729300,\n\n29\n\nnicht jedoch auf ihre sonstige Zweckmäßigkeit hin überprüft werden kann.\n\n30\n\nGemessen daran erweist sich die der Antragstellerin ausgehändigte \nAufgabenstellung ihrer häuslichen Arbeit nicht als ungeeignet.\n\n31\n\nSie genügt den an sie zu stellenden gesetzlichen Anforderungen, insbesondere \ndenen des Juristenausbildungsgesetzes und der Juristenausbildungsordnung. \nSoweit dort Vorgaben zum Prüfungsstoff enthalten sind, wird auf die obigen \nAusführungen verwiesen. Auch im Übrigen ist weder ein Verstoß gegen einschlägige \nprüfungsrechtliche Vorschriften noch gegen das Willkürverbot ersichtlich.\n\n32\n\nGemäß § 10 Abs. 2 S. 3 JAG hat die häusliche Arbeit in der ersten juristischen \nStaatsprüfung ein rechtswissenschaftliches Gutachten zum Gegenstand. Hiermit wird \nvorgegeben, mit welcher Methodik der Prüfling die Aufgabenstellung zu bearbeiten \nund die Lösung darzustellen hat. Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehende \nAufgabenstellung einer solchen methodischen Bearbeitung nicht zugänglich ist, sind \nnicht erkennbar.\n\n33\n\nDarüber hinaus soll die erste juristische Staatsprüfung allgemein zeigen, dass \nder Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die \nhierzu erforderlichen Rechtskenntnisse in den Prüfungsfächern verfügt, § 2 Abs. 2 S. \n1 JAG. Dieser Zweck kann mit der Aufgabenstellung, die die Antragstellerin für ihre \nhäusliche Arbeit erhalten hat, erreicht werden. Dem steht insbesondere nicht \nentgegen, dass in zwei der - inklusive der Abwandlung - fünf Aufgabenteile eine \nBegutachtung von Fragen vorzunehmen war, die bereits Gegenstand \nhöchstrichterlicher bzw. obergerichtlicher Rechtsprechung waren. Dieser Umstand ist \nangesichts einer jahrzehntelangen umfangreichen Rechtsprechung zu nahezu allen \nLebensbereichen für Aufgabenstellungen in der ersten juristischen Staatsprüfung \nnicht ungewöhnlich, da diese in Anbetracht der Vielzahl der Prüfungen schon aus \npraktischen Gründen nicht auf juristisches Neuland begrenzt werden können. Die \neigenständige Prüfungsleistung besteht in diesen Fällen im Auffinden, Sichten, \nOrdnen und methodisch sachgerechten Darstellen der Problem- und Streitfragen, wie \nder Antragsgegner zutreffend dargelegt hat. \n\n34\n\nIm Übrigen hat eine obergerichtliche Befassung nicht zwingend zur Folge, dass \ngegenteilige Ansichten nicht (mehr) vertreten werden. Daher ist es dem Prüfling \nweiter möglich, die verschiedenen Rechtsauffassungen und die für ihre Begründung \nherangezogenen Argumente gutachterlich darzulegen und gegenüberzustellen sowie \nnach einer Analyse der jeweiligen Begründungselemente eine eigene Stellungnahme \nzu der aufgeworfenen Rechtsfrage abzugeben. Nichts anderes ist mit der Forderung \ngemeint, der Prüfling solle das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden (§ 2 \nAbs. 2 S. 1 JAG). Insbesondere ist es im Gegensatz zur zweiten juristischen \nStaatsprüfung, bei der eine Orientierung an höchstrichterlicher bzw. obergerichtlicher \nRechtsprechung mit Blick auf die §§ 25 Abs. 1, 22 JAG im Vordergrund stehen \ndürfte, im ersten juristischen Staatsexamen nicht primäre Aufgabe des Prüflings, eine \nmöglichst praxisnahe Lösung zu finden. Es ist ihm mithin nicht verwehrt, zu einem \nvon der jeweiligen Rechtsprechung abweichenden Ergebnis zu gelangen, solange er \nsich mit den zu der Rechtsfrage aufgeworfenen Argumenten nur entsprechend \nauseinander gesetzt hat. Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf die \nBewertungsbegründungen der Prüfer geltend macht, dass einem Prüfling im Falle \neiner höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage ein höherer \nArgumentationsaufwand zugemutet werde, als ihn das entscheidende Gericht zu \nbetreiben hatte, was nicht zulässig sei, so ist dem nicht zu folgen. Die Prüfer haben \ninsoweit lediglich bemängelt, dass die Ausführungen der Antragstellerin größtenteils \neine eigene Stellungnahme vermissen lassen, und haben damit deutlich gemacht, \ndass es mit Blick auf § 2 Abs. 2 S.1 JAG für die Entscheidung eines Meinungsstreites \nnicht genügt, sich unter Berufung auf eine der Ansichten für diese zu entscheiden. \nDieser Aspekt erlangt unabhängig von dem Umstand Bedeutung, ob eine \nRechtsfrage höchstrichterlich entschieden ist oder nicht, so dass auch dieser \nEinwand der Antragstellerin nicht zum Erfolg des Hauptantrages führen kann.\n\n35\n\nBezüglich des Hilfsantrages fehlt es bereits am Anordnungsgrund. Das Vorliegen \neines Anordnungsgrundes kommt im Falle des endgültigen Nichtbestehens einer \nersten juristischen Staatsprüfung im Hinblick auf eine - grundsätzlich unzulässige - \nVorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nur ausnahmsweise in Betracht. Von \neinem solchen Ausnahmefall kann ausgegangen werden, wenn der Antragsteller \nglaubhaft macht, mit einem vorläufigen Zeugnis einen Anspruch auf Aufnahme in den \nReferendardienst zu haben, oder wenn die Vorwegnahme der Hauptsache aufgrund \ndes Gebotes effektiven Rechtsschutzes unter dem Aspekt der Wissenserhaltung \nzulässig ist,\n\n36\n\nOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2002 - 14 B 552/01 -, S. 3 f. \nsowie S. 5 des Beschlussabdrucks.\n\n37\n\nDass das Justizministerium Nordrhein-Westfalen bereit ist, die Antragstellerin \naufgrund eines vorläufigen Zeugnisses betreffend die erste juristische Staatsprüfung \nin den Referendardienst zu übernehmen, hat sie nicht glaubhaft gemacht. Die \ndiesbezüglichen Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift vom 13. Mai 2003 \n(dort S. 5) erschöpfen sich in Mutmaßungen und genügen den an eine \nGlaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen nicht. Insbesondere wird nicht \ndargelegt, woraus sich eine von der zitierten Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen abweichende Übernahmepraxis des \nJustizministeriums ergeben soll. Ein Anordnungsgrund ergibt sich bezüglich des \nHilfsantrages schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wissenserhaltung. \nDie mit diesem Antrag allein begehrte Neubewertung der häuslichen Arbeit macht \neine Konservierung des Prüfungsstoffes nicht erforderlich, da die schriftliche \nPrüfungsleistung der Antragstellerin insoweit bereits vorhanden ist.\n\n38\n\nIm Übrigen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch ebenfalls nicht \nglaubhaft gemacht. Unter Zugrundelegung des im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes anzulegenden Prüfungsmaßstabes hat die Antragstellerin keinen \nAnspruch darauf, dass die im Rahmen der Wiederholung der ersten juristischen \nStaatsprüfung bereits angefertigte und mit \"mangelhaft\" bewertete Hausarbeit durch \nandere Prüfer erneut bewertet wird. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragstellerin \nüberhaupt ein Anspruch auf Neubewertung zusteht. Zumindest kommt eine \nNeubewertung durch andere als die mit der ursprünglichen Korrektur befassten \nPrüfer nicht in Betracht. \n\n39\n\nEine nach der Feststellung von Bewertungsfehlern erforderlich werdende \nNeubewertung einer bereits erbrachten Prüfungsleistung erfolgt grundsätzlich durch \ndie Prüfer, die die fehlerhafte Bewertung ursprünglich vorgenommen haben. Dieser \nGrundsatz trägt der im Prüfungsrecht besondere Bedeutung beanspruchenden \nChancengleichheit Rechnung und entspricht höchstrichterlicher \nRechtsprechung,\n\n40\n\nBVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 -, Buchholz, 421.0 \nPrüfungswesen Nr. 314; s. a. Niehues, a. a. O., Rn. 368.\n\n41\n\nAnlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht. \n\n42\n\nDementsprechend kommt eine Neubewertung durch andere als die ursprünglich \nmit der Arbeit befassten Prüfer nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn konkrete \nUmstände erkennen lassen, dass der einzelne Prüfer befangen ist, er sich etwa \nschon vor der Neubewertung dahin festgelegt hat, dass für ihn eine Änderung der \nNote nicht in Betracht kommt,\n\n43\n\nBVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 -, Buchholz, 421.0 \nPrüfungswesen Nr. 314.\n\n44\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.\n\n45\n\nDass sich die Prüfer - wie von der Antragstellerin vorgetragen - während der \nDurchführung des Überdenkungsverfahrens in dem Sinne festgelegt haben, dass für \nsie im Falle der Verpflichtung zu einer Neubewertung ein Abweichen von ihrer \nfrüheren Bewertung nicht in Frage kommt, ist nicht ersichtlich. Soweit die \nAntragstellerin die gegenteilige Annahme in der Antragsschrift damit zu begründen \nsucht, dass eine Festlegung der Prüfer „im vorliegenden Fall gegeben [ist], wie \ngerade die Klage- und Berufungsbegründung hinsichtlich der streitgegenständlichen \nKlausur zeigt\" (Blatt 7 der Gerichtsakten), kann das Gericht diesen Hinweis schon \ndeshalb nicht nachvollziehen, weil weder eine Berufungsbegründung existiert noch \nGegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz die Anfechtung einer \nKlausur ist.\n\n46\n\nSoweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang weiter anführt, es lägen \nobjektive Anhaltspunkte dafür vor, dass die Prüfer nicht willens seien, sich bei der \nerneuten Bewertung von ihren früheren falschen Bewertungsmaßstäben zu lösen, ist \nes bei dieser Behauptung geblieben. Die Antragstellerin hat etwaige objektive \nAnhaltspunkte weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Insbesondere kann \nallein der Umstand, dass die Prüfer nach erneuter Durchsicht der Hausarbeit im \nRahmen des Widerspruchsverfahrens sowie beim Überdenken der im \nKlageverfahren erhobenen Bewertungsrügen zu dem Ergebnis gelangt sind, eine \nÄnderung der ursprünglichen Bewertung nicht vorzunehmen, die Annahme einer \nVoreingenommenheit nicht begründen. Denknotwendigerweise kann Ergebnis einer \nnochmaligen Begutachtung auch die Bestätigung der vorhergehenden Beurteilung \nsein. Auch sonstige Anhaltspunkte, die eine Befangenheit der Prüfer im oben \ngenannten Sinn begründen könnten, sind nicht erkennbar. Die Prüfer haben sich in \nihren Schreiben vom 25. September 2001 (Dr. N), 1. Oktober 2001 (Prof. Dr. T) und \n25. Oktober 2001 (Dr. E1) sowie in den während des gerichtlichen \nHauptsacheverfahrens eingeholten Stellungnahmen vom 31. August 2002 (Dr. N), 4. \nSeptember 2002 (Prof. Dr. T) und 9. September 2002 (Dr. E1) vielmehr ausführlich \nmit den einzelnen Einwänden der Antragstellerin beschäftigt, und zwar in einer \nsachlichen Art und Weise.\n\n47\n\nBleibt danach auch der Hilfsantrag erfolglos, kommt eine Auslegung dieses \nAntrages dahingehend, dass die Antragstellerin weiter hilfsweise begehrt, die bereits \nangefertigte und mit \"mangelhaft\" bewertete Hausarbeit nochmals durch die \nursprünglichen Prüfer bewerten zu lassen, nicht in Betracht. Die von dem \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin formulierten Anträge sind insoweit \neindeutig und lassen ein anderes als das wörtlich ausgedrückte Begehren nicht \nerkennen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin um einen mit Prüfungsrecht zur Genüge \nvertrauten Rechtsanwalt handelt.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n49\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 S. 1 GKG unter \nBerücksichtigung des im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom \nJanuar 1996,\n\n50\n\nKopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, Anhang zu § 164, Rdn.14,\n\n51\n\nunter Nr. II.35.1 vorgesehenen Betrages für das Studium abschließende \nStaatsprüfungen, den die Kammer - da es sich um ein Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes handelt - halbiert hat.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291710","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-15/15-l-1694-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291710","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291710","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-15/15-l-1694-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291710","retrieved":"2026-07-09 03:11:57.245518+00:00"}}