{"status":"available","doknr":"OLD291761","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0711.25K5785.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-07-11","aktenzeichen":"25 K 5785/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage durch \nEinschränkung des Klageantrages sinngemäß zurückgenommen hat.\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin bis zum 16. Oktober \n2001 den Bauvorbescheid gemäß ihrem Antrag vom 21. September 1999 in der geänderten \nFassung aus Februar 2001 zu erteilen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Mitglieder der Klägerin sind Eigentümer des in E-H an der B-Straße \ngelegenen Grundstücks G1. Das Grundstück liegt mit ca. 190 m Länge und 70 m \nTiefe zwischen der B-Straße und der Bundesbahnstrecke E-E1. Es liegt im \nGeltungsbereich des im Jahre 1981 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 000 - H \n- der Stadt E, der es als Gewerbegebiet mit viergeschossiger offener Bauweise, \nGrundflächenzahl 0,8 und Geschossflächenzahl 2,2 festsetzt.\n\n3\n\nUnter dem 10./16. September 1999, eingegangen am 21. September 1999, \nbeantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines \nFachmarktcenters mit Bürohaus, der die planungsrechtliche Zulässigkeit sowie \nbauordnungsrechtlich die Stellplätze und Zufahrten umfassen sollte. Das Vorhaben \nsoll in drei Abschnitte geteilt werden, die den einzelnen Mitgliedern der Klägerin \nzugeordnet sind. Als Nutzung war vorgesehen im Erdgeschoss\n\n4\n\n - Baby-Fachmarkt mit ca. 1.200 qm Verkaufsfläche \n - Schuh-Fachmarkt mit ca. 650 qm Verkaufsfläche \n - Fachmarkt für weiße und braune Waren mit ca. 1.200 qm Verkaufsfläche \n - Textilfachmarkt mit ca. 650 qm Verkaufsfläche \n - Bürofachmarkt mit ca. 1.400 qm Verkaufsfläche;\n\n5\n\nin den beiden Obergeschossen waren Büroetagen mit je ca. 2.200 qm \nGeschossfläche vorgesehen.\n\n6\n\nIn Erörterungen wurden Bedenken hinsichtlich § 11 Abs. 3 BauNVO geäußert; \ndie Bezirksvertretung wünschte eine Nutzung durch arbeitsplatzorientierte Betriebe. \nUnter dem 7. April 2000 bat die Klägerin wegen weiterer Gespräche, die Voranfrage \nzunächst ruhen zu lassen.\n\n7\n\nNach einem weiteren Gespräch am 16. November 2000, bei der die Frage der \nGroßflächigkeit für verschiedene Nutzungsarten im Handel erörtert wurde, änderte \ndie Klägerin unter dem 20. Dezember 2000 ihre Voranfrage. Als Nutzung war \nnunmehr im Erdgeschoss vorgesehen\n\n8\n\n - Zweiradfachmarkt mit 1.000 qm Verkaufsfläche \n - Bürofachmarkt mit 1.000 qm Verkaufsfläche \n - Textilfachmarkt mit 695 qm Verkaufsfläche \n - Schuhfachmarkt mit 695 qm Verkaufsfläche \n - Fachmarkt für Stoffe / Tapeten / Farben /Dekoration und \n Diverses mit 695 qm Verkaufsfläche \n - Elektrofachmarkt braune und weiße Ware mit 1.500 qm Verkaufsfläche.\n\n9\n\nDie Klägerin führte aus, jede der beantragten Einzelhandelsflächen sei eine \neigenständige Nutzungseinheit mit eigenem Eingang, Sozialräumen pp.; es handele \nsich um jeweils selbstständige Betreiber, die außer über den Mietvertrag mit den \nGrundstückseigentümern und untereinander keine Verbindung haben; insbesondere \nscheide ein einheitliches Auftreten und Werben nach außen aus.\n\n10\n\nNach dem Ergebnis einer amtsinternen Prüfung vom 26. Januar 2001 wurden die \nersten fünf Fachmärkte für zulässig, der Elektrofachmarkt nach § 11 Abs. 3 BauNVO \nfür unzulässig gehalten.\n\n11\n\nMit einem undatierten Schreiben, welches ausweislich eines Eingangsvermerks \nin der Zeit vor dem 1. März 2001 eingegangen ist, änderte die Klägerin unter \nBezugnahme auf eine telefonische Besprechung teilweise die Voranfrage. Sie führte \naus, sie wolle den beantragten Elektrofachmarkt herausnehmen und die \nfreigewordene Fläche nutzen durch\n\n12\n\n - Drogeriefachmarkt mit 695 qm Verkaufsfläche, \n - Textilfachmarkt mit 695 qm Verkaufsfläche,\n\n13\n\nwobei die Restfläche dem Zweiradfachmarkt in der Geschossfläche zugerechnet \nwerden solle (zuvor 1.150 qm, nunmehr 1.300 qm).\n\n14\n\nMit Schreiben vom 18. Juli 2001, eingegangen am selben Tag, reichte die \nKlägerin eine „Überarbeitung\" ihrer Bauvoranfrage ein mit der Bitte um weitere \nBearbeitung und Prüfung; vorgesehen war nunmehr im Erdgeschoss\n\n15\n\n - Bürofachmarkt mit 1.000 qm Verkaufsfläche \n - Zweiradfachmarkt mit 1.000 qm Verkaufsfläche \n - Textilfachmarkt mit 695 qm Verkaufsfläche \n - Drogeriefachmarkt mit 695 qm Verkaufsfläche \n - Textilfachmarkt mit 695 qm Verkaufsfläche \n - Schuhfachmarkt mit 695 qm Verkaufsfläche \n - Fachmarkt für Stoffe / Tapeten / Farben / Dekoration und \n - Diverses mit 695 qm Verkaufsfläche;\n\n16\n\nerneut wurde auf die Eigenständigkeit der einzelnen beantragten \nEinzelhandelsflächen hingewiesen wie im Schreiben vom 20. Dezember 2000.\n\n17\n\nNach einer Vorlage des Planungsdezernenten an die zuständige \nBezirksvertretung vom 20. August 2001 sind die Vorhaben nicht als großflächige \nEinzelhandelsbetriebe einzustufen; die vorhandenen ca. 320 Stellplätze reichten aus; \ndie Bauvoranfrage sei gemäß § 30 BauGB positiv zu bescheiden. \n\n18\n\nDie Bezirksvertretung nahm dies in ihrer Sitzung vom 30. August 2001 zur \nKenntnis und beantragte, ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes \neinzuleiten, da sie den Standort für ungeeignet hielt.\n\n19\n\nMit Dringlichkeitsbeschluss vom 13. September 2001 beschloss die \nOberbürgermeisterin der Stadt E zusammen mit einem weiteren Ratsmitglied, ein \nVerfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 000 einzuleiten, mit dem durch \ntextliche Ergänzung Geschäftsnutzungen in Form von Einzelhandelsbetrieben oder \nVerbrauchermärkten innerhalb der Gewerbegebiete ausgeschlossen werden sollen; \nzugleich wurde eine Veränderungssperre beschlossen. Der Rat der Stadt \ngenehmigte in seiner Sitzung vom 1. Oktober 2001 den Dringlichkeitsbeschluss. \nNach Bekanntmachungsanordnung vom 11. Oktober 2001 wurden der \nAufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes und der Beschluss über \ndie Satzung der Veränderungssperre im Amtsblatt der Stadt E vom 16. Oktober 2001 \nbekannt gemacht; die Veränderungssperre sollte am 19. Oktober 2001 in Kraft \ntreten.\n\n20\n\nMit Bescheid vom 19. Oktober 2001 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin \nvom 10. September 1999 unter Hinweis auf die Veränderungssperre ab; eine \nAusnahme könne nicht zugelassen werden, da das Vorhaben den Zielen des \nBebauungsplanes zuwiderlaufe. \n\n21\n\nDie Klägerin hat bereits am 17. September 2001 Untätigkeitsklage erhoben. Sie \nhat ausgeführt, Gegenstand ihres Begehrens sei das Vorhaben in der Gestalt, die es \ndurch die Ergänzungen aus dem Februar 2001 gefunden habe. Mitte Mai 2001 habe \nnach der internen Prüfung die Genehmigungsfähigkeit festgestanden. Die Änderung \ndes Bebauungsplanes und der Erlass der Veränderungssperre seien nicht zulässig; \ndie Entscheidung habe nicht unzulässig hinausgezögert werden dürfen. \nEntsprechend zur Rechtsprechung zur rechtswidrigen Ablehnung von Baugesuchen \nvor Inkraftreten einer Veränderungssperre habe sie auch im Falle der rechtswidrigen \nNichtbescheidung ihres Antrags einen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme \nnach § 14 Abs. 2 BauGB.\n\n22\n\nDie Klägerin hat ursprünglich sinngemäß beantragt,\n\n23\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides \nvom 19. Oktober 2001 zu verpflichten, ihr den Bauvorbescheid \nnach Maßgabe ihres Antrags vom 21. September 1999 in der \ngeänderten Fassung aus Februar 2001 zu erteilen,\n\n24\n\nhilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zum \n16. Oktober 2001 verpflichtet war, den begehrten Vorbescheid \nzu erteilen.\n\n25\n\nIn der Sitzung vom 16. Juni 2003 hat der Rat der Stadt E den Satzungsbeschluss \nzur Änderung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 000, wie im \nAufstellungsbeschluss vorgesehen, gefasst; die Veröffentlichung ist im städtischen \nAmtsblatt vom 30. Juli 2003 vorgesehen.\n\n26\n\nIm Hinblick hierauf stellt die Klägerin den ursprünglichen Hauptantrag nicht mehr \nund beantragt nunmehr,\n\n27\n\nfestzustellen, dass die Beklagte bis zum 16. Oktober 2001 \nverpflichtet war, den begehrten Vorbescheid nach Maßgabe des \nAntrag vom 21. September 1999 in der geänderten Fassung aus \nFebruar 2001 zu erteilen.\n\n28\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nSie führt aus, die zunächst geplanten Nutzungen seien nach § 11 Abs. 3 \nBauNVO nicht genehmigungsfähig gewesen; nach verschiedenen Gesprächen seien \nUmplanungen erfolgt, die letzte mit Schreiben vom 18. Juli 2001. Erst zu diesem \nZeitpunkt habe der endgültige Planungsentwurf vorgelegen, über welchen sodann in \neinem angemessenen Zeitraum entschieden worden sei.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nBezug genommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe\n\n33\n\nSoweit die Klägerin die Klage teilweise durch Einschränkung des Klageantrages \nzurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.\n\n34\n\nIm Übrigen hat die Klage Erfolg.\n\n35\n\nDie Klägerin besitzt das erforderliche Feststellungsinteresse mit Blick auf die \nmögliche Geltendmachung von Planungsschadensersatz, §§ 39 bzw. 42 Abs. 1 \nBauGB, und weitere Schadensersatzmöglichkeiten, § 39 OBG bzw. § 839 BGB \ni.V.m. Art. 34 GG.\n\n36\n\nDie Klage ist begründet. Die Beklagte war bis zum 16. Oktober 2001 - ein \nZeitpunkt vor Inkrafttreten der Veränderungssperre - verpflichtet, der Klägerin den \nbegehrten Vorbescheid zur Errichtung eines Fachmarktcenters mit Büroetagen zu \nerteilen. Das Vorhaben war in der maßgeblichen Fassung aus Februar 2001, \nwiederholt und zusammengefasst im Schreiben vom 18. Juli 2001, im beantragten \nUmfang - planungsrechtlich sowie bauordnungsrechtlich hinsichtlich der notwendigen \nStellplätze und Zufahrten - zulässig. Dies ergibt sich aus der eigenen \nVerwaltungsvorlage des Planungsdezernenten vom 20. August 2001 an die \npolitischen Gremien; hierin ist zutreffend dargelegt, dass das Vorhaben keinen nach \n§ 11 Abs. 3 BauNVO unzulässigen großflächigen Einzelhandel bedeutet hätte und \nnach § 8 BauNVO zulässig gewesen wäre, ferner dass bei 320 nachgewiesenen \nStellplätzen die Anforderungen des § 51 BauO NRW erfüllt waren. Zu weiteren \nAusführungen besteht für das Gericht keine Veranlassung.\n\n37\n\nZwischen den Beteiligten ist allein der Zeitraum streitig, innerhalb dessen die \nBeklagte den Antrag hätte bescheiden müssen. Die Beklagte meint, angelehnt an die \nFrist des § 75 VwGO, dass ihr ein Zeitraum von drei Monaten zur Bescheidung \nzugestanden hätte, der nach ihrer Auffassung mit Eingang des Schreibens der \nKlägerin vom 18. Juli 2001 begann, so dass sie fristgerecht am 19. Oktober 2001 - \nablehnend - beschieden hätte und die Klägerin vorher keinen Anspruch auf positive \nEntscheidung gehabt hätte; auf diese Fristberechnung ist ausweislich der \nVerwaltungsvorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplanes und den Erlass der \nVeränderungssperre auch das Inkraftsetzen der Veränderungssperre ausgerichtet, \nwas u.a. zur Ausgabe einer Sonderausgabe des städtischen Amtsblattes geführt hat. \nDiese Auffassung trifft nicht zu.\n\n38\n\nDer Antrag vom 18. Juli 2001 bedeutet keine eine neue Prüfung auslösende \nNeufassung eines früheren Antrages, sondern lediglich eine textliche \nZusammenfassung des früheren Antrages in der Fassung vom 20. Dezember 2000, \nder durch das weitere Schreiben vom Februar 2001 hinsichtlich des einen von der \nBeklagten noch als unzulässig angesehenen Marktes (für Elektrowaren) geändert \nworden ist. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, wie es zu der \nFassung vom 18. Juli 2001 gekommen ist; sie sei telefonisch von einem Mitarbeiter \nder Beklagten gebeten worden, den Antrag noch einmal zusammenzufassen. \nEntgegen der in der mündlichen Verhandlung von den Vertretern der Beklagten \ngeäußerten Auffassung ist das Schreiben aus Februar 2001 mit seiner Formulierung \n„möchten wir den beantragten Elektrofachmarkt herausnehmen und die frei \ngewordene Fläche im Austausch neu überplanen\", wobei im folgenden \nDrogeriefachmarkt und ein weiterer Textilfachmarkt eingeführt und die Flächen \naufgeteilt werden, nicht als bloße Ankündigung eines künftigen - dann erst am 18. \nJuli 2001 gestellten - Antrags, sondern sinngemäß als mit diesem Schreiben \nvorgenommene Antragsänderung auszulegen. Dies hat auch die Beklagte selbst so \nverstanden. Nachdem sie den Antrag in der Fassung vom 20. Dezember 2000 intern \nam 26. Januar 2001 geprüft und mit Ausnahme des Elektrofachmarktes für zulässig \ngehalten hatte, wurde nach Eingang des teilweise geänderten Antrages vom Februar \n2001 auch dieser verwaltungsintern mit Datum vom 15. Mai 2001 geprüft und für \nzulässig gehalten, was nicht erfolgt wäre, hätte es sich nicht um einen Antrag \ngehandelt.\n\n39\n\nAbgesehen davon hätte der Klägerin auch dann ein Anspruch auf positive \nBescheidung ihrer Bauvoranfrage in der Fassung vom Februar 2001 bis zum 16. \nOktober 2001 zugestanden, wenn man mit der Auffassung der Beklagten für den \nBeginn der angemessenen Bescheidungsfrist auf das Datum des 18. Juli 2001 \nabstellen wollte. Insoweit ist davon auszugehen, dass der üblicherweise \nangenommene, an § 75 VwGO angelehnte Entscheidungszeitraum von drei Monaten \nsich auf einen neu gestellten Antrag bezieht, der erstmals von der Verwaltung geprüft \nwird. Diesem korrespondieren die Fristen für Erklärungen von etwaigen \nMitwirkungsbehörden, die ihre Erklärungen innerhalb von zwei Monaten abgeben \nmüssen, § 72 Abs. 2 BauO NRW. Der Antrag vom 18. Juli 2001, wenn man auf \ndiesen als maßgeblichen abstellen wollte, war indes kein erstmals neu gestellter \nAntrag. Er war vielmehr in allen seinen einzelnen Teilen schon zuvor gestellt und von \nder Beklagten eingehend - mit positivem Ergebnis - geprüft worden. Bei einer \nderartigen Sachlage war die Beklagte nicht berechtigt, auch bei Abstellen auf den 18. \nJuli 2001 als maßgeblichen Zeitpunkt mit der Bescheidung nochmals drei Monate \nzuzuwarten, denn weitere Prüfungen - außer der Identität des nunmehr \nbeschriebenen Vorhabens mit den zuvor beschriebenen - waren nicht mehr \nvorzunehmen,\n\n40\n\nvgl. zur Amtspflicht zur zügigen Bescheidung einer Bauvoranfrage BGH, Urteil \nvom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 -, DVBl 2001 S. 1619.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 bzw. § 154 Abs. 1 VwGO; die \nKostenquote folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 709 ZPO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291761","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-11/25-k-5785-01","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291761","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291761","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-11/25-k-5785-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291761","retrieved":"2026-07-09 03:12:01.726104+00:00"}}