{"status":"available","doknr":"OLD291849","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0708.22K8992.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-07-08","aktenzeichen":"22 K 8992/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Juli 2002 \nund des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2002 verpflichtet, die Kosten \nfür die in der Zeit vom 2. bis 27. September 2002 im Zentrum für Konduktive \nTherapie in P durchgeführte Konduktive Förderung des Klägers nach Petö in Höhe \nvon 2.042,60 Euro im Wege der Eingliederungshilfe aus Sozialhilfemitteln zu \nübernehmen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für \nnotwendig erklärt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe eines Betrages \nvon 650 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger kam am 26. Juni 1999 in der 25. Schwangerschaftswoche als extrem \nFrühgeborenes zur Welt. Als Folge der Frühgeburtlichkeit erlitt er bei \nSauerstoffmangel eine Hirnblutung beidseitig, welche rechts deutlicher ausgeprägt \nwar als links und zu einem Substanzdefekt rechts führte. Hieraus resultierte eine \nBehinderung mit spastischer Hemiparese links und allgemeiner \nEntwicklungsverzögerung mit Sprachentwicklungsverzögerung. Bereits in der \nGeburtsklinik erhielt er Krankengymnastik und später Frühförderung. Er verfügt über \neinen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G, aG und H; der Grad der \nBehinderung beträgt 100.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 27./30. Mai 2002 beantragte die Mutter des Klägers bei der \nBeklagten, die Übernahme der Kosten für eine Konduktive Therapie nach Petö im \nVerein Fortschritt in E1. Zur Begründung führte sie aus, das am 1. Juli 2001 in Kraft \ngetretene Neunte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) regele die Rehabilitation \nund Teilhabe behinderter Menschen umfassend neu. Nach § 4 des Gesetzes hätten \ndie Rehabilitationsträger die notwendigen Sozialleistungen zur Beseitigung der \nBehinderung, zur Verhütung ihrer Verschlimmerung und zur Milderung ihrer Folgen \nzu erbringen. In § 3 SGB IX werde auf „Vorrang von Prävention\" verwiesen. Die \nKonduktiven Förderwochen nach Andras Petö fänden in den Sommerferien in E1 \nstatt; unabhängig davon werde für den Kläger zusätzlich einmal wöchentlich ein \nFördertag angeboten. \n\n4\n\nAm 24. Juni 2002 erinnerte die Mutter des Klägers die Beklagte an ihren Antrag \nund legte einen Bescheid der Innungskrankenkasse Nordrhein vom 6. Juni 2002 vor, \ndurch den diese den Antrag auf Kostenübernahme für Konduktive Förderung nach \nder Petö-Methode für den Kläger mit der Begründung abgelehnt hatte, dass die \nMethode nach Petö nicht zu den kostenübernahmefähigen Leistungen der \ngesetzlichen Krankenversicherung gehöre.\n\n5\n\nDas Sozialamt der Beklagten holte eine Stellungnahme ihres Instituts für \nJugendhilfe ein, die von der Kinderärztin L unter dem 3. Juli 2002 abgegeben wurde. \nDarin wird ausgeführt:\n\n6\n\n\"Bei der Behandlung nach A. Petö handelt es sich um ein ganzheitliches \nBetreuungssystem \"Konduktive Erziehung\", vor allem für Körperbehinderte mit \nspastischen und athetotischen Cerebralparesen. Speziell ausgebildete \nKonduktoren, d.h. Führungskräfte, arbeiten ein auf das einzelne behinderte Kind \nabgestimmtes Programm aus, um das Ziel einer normalen Beweglichkeit zu \nerreichen und zwar wesentlich über Wahrnehmung, Kognition und Motivation. Die \nKonduktorin hat auch die Aufgabe, das Kind und seine Familie motorisch, \nintellektuell, sozial, emotional und lebenspraktisch zu fördern. Dabei sollen \nFantasie, Kreativität und Motivation im Sinne des Entwicklungskonzeptes von \nPiaget auch zu einer Verinnerlichung des konkreten Handelns führen. Meist wird \nin Gruppen gearbeitet und die Kinder sind hochmotiviert, die Übungen \nmitzumachen und haben zum Teil auch recht schöne Erfolge. Bei H handelt es \nsich um ein ganz extremes Frühgeborenes der 25. Schwangerschaftswoche mit \nZustand nach Langzeitbeatmung und Hirnblutung. Meines Erachtens erscheint es \nsinnvoll, ihm zunächst eine Sequenz der Konduktiven Therapie nach Petö zu \nbewilligen.\"\n\n7\n\nDie Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12. Juli 2002 den Antrag des Klägers bzw. \nseiner Mutter auf Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte sie aus, bei der vom \nKläger beantragten Leistung handele es sich um Eingliederungshilfe gemäß § 40 \nAbs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Hierzu zählten u.a. die Leistungen \nzur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 und 3 SGB IX. Die vom \nSozialhilfeträger zu bewilligenden Leistungen entsprächen jeweils den Leistungen \nder gesetzlichen Krankenkassen. Da die Krankenkasse des Klägers, die \nInnungskrankenkasse Nordrhein, mit Schreiben vom 6. Juni 2002 eine \nKostenübernahme abgelehnt habe, könne auch von ihr, der Beklagten, keine \nLeistung übernommen werden. \n\n8\n\nDagegen legte die Mutter des Klägers mit Schreiben vom 17. Juli 2002 \nWiderspruch ein. Zu Begründung verwies sie auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts \nGöttingen vom 12. Juni 2002 und machte geltend, im Hinblick darauf, dass auf Grund \nder ausstehenden Empfehlung des Bundesausschusses der Ärzte und \nKrankenkassen eine „Anerkennung\" für die Krankenkassen nicht möglich sei, seien \ndie Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für den Erwerb praktischer \nFähigkeiten und Fertigkeiten zu gewähren, da es sich nicht um eine medizinische, \nsondern um eine heilpädagogische Maßnahme handele. In Anbetracht des \nForschungsberichtes aus dem Kinderzentrum München, das im Auftrag des \nVerbandes der Angestellten-Krankenkassen eine Langzeitstudie durchgeführt habe \nmit bahnbrechenden Ergebnissen, sei die Anerkennung nach ärztlicher und sonstiger \nfachlicher Erkenntnis zu begründen.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 22. Juli 2002 teilte die Mutter des Klägers der Beklagten mit, \ndass das Sozialpädiatrische Zentrum des Evangelischen Krankenhauses P die \nNotwendigkeit für einen Therapieblock mit 20 Behandlungstagen bescheinigt habe. \nEs sei nach Meinung der dortigen Ärzte davon auszugehen, dass ein einziger Block \ndie erwünschten Erfolge erzielen werde. Ein Therapietag im Zentrum für Konduktive \nFörderung in P koste 104,30 Euro, somit fielen für den Therapieblock insgesamt \n2.086,00 Euro an. \n\n10\n\nMit Schriftsatz vom 22. August 2002 zeigten die jetzigen \nProzessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten an, dass sie den Kläger bzw. \nseine Eltern anwaltlich verträten. Sie trugen vor, der Kläger könne bis zum heutigen \nTag nicht laufen. Die Ärzte des Zentrums für Konduktive Therapie hätten zugesichert, \ndass bei Durchführung einer Therapiemaßnahme ab dem 2. September 2002 davon \nauszugehen sei, dass der Kläger innerhalb von drei Wochen gehen werde. In einem \numfassenden Urteil vom 12. Juni 2002 habe das Verwaltungsgericht Göttingen \nbestätigt, dass die Kosten einer Petö-Therapie im Wege der Eingliederungshilfe \ndurch den dortigen Landkreis zu übernehmen seien. Das Urteil sei von \ngrundsätzlicher Bedeutung und auf den vorliegenden Fall übertragbar. Sollte bis zum \n26. August 2002 keine Bestätigung der Kostenübernahme durch die Beklagte \nvorliegen, werde der Kläger eine einstweilige Anordnung beantragen. Das \ngerichtliche Anordnungsverfahren sei notwendig, weil ein neuer Therapieplatz für \nden Kläger erst im Laufe des Jahres 2003 zur Verfügung stehen würde. Die \nVerweigerung der Kostenübernahme durch die Beklagte stelle eine nicht wieder \ngutzumachende Beeinträchtigung für den Kläger dar. \n\n11\n\nIn der Zeit vom 2. bis 27. September 2002 nahm der Kläger an einer \nsystemischen sensomotorischen Entwicklungstherapie (Konduktive Therapie) in \nForm einer ganztägigen Blocktherapie teil, für die seine Eltern ihn am 29. August \n2002 verbindlich angemeldet hatten. Die Therapie fand statt im Zentrum für \nKonduktive Therapie P und wurde begleitet vom Sozialpädiatrischen Zentrum des \nEvangelischen Krankenhauses P unter der Leitung von Dr. med. Q. Hierfür stellte \ndas Zentrum für Konduktive Therapie den Eltern des Klägers einen Betrag von \n2.042,60 Euro in Rechnung, der von diesen bezahlt wurde.\n\n12\n\nDie jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers teilten der Beklagten mit \nSchriftsatz vom 7. Oktober 2002 mit, dass die Petö-Maßnahme zwischenzeitlich \nabgeschlossen und in ärztlicher Hinsicht umfassend erfolgreich gewesen sei; der \nKläger sei nunmehr in der Lage, zu laufen. \n\n13\n\nDen Widerspruch, den der Kläger gegen den Bescheid der Innungskrankenkasse \nNordrhein vom 6. Juni 2002 erhoben hatte, wies der Widerspruchsausschuss der \nKrankenkasse mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2002 zurück. Zur \nBegründung führte der Widerspruchsausschuss aus, der Medizinische Dienst der \nKrankenversicherung habe festgestellt, dass es sich bei der Konduktiven Förderung \nnach Petö nicht um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung handele \nund somit nicht die Möglichkeit der Kostenübernahme bestehe. Bei der Petö-\nTherapie handele es sich um ein nicht anerkanntes Behandlungsverfahren, wofür die \nLeistungen der Krankenversicherung nicht zur Verfügung stünden. Gegen den \nWiderspruchsbescheid vom 6. November 2002 erhob der Kläger Klage beim \nSozialgericht E, über die noch nicht entschieden ist.\n\n14\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen ihren Bescheid vom \n12. Juli 2002 nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen mit \nWiderspruchsbescheid vom 11. November 2002 zurück. Zur Begründung führte sie \naus, der Kläger gehöre zum Personenkreis des § 39 BSHG. Er habe bisher intensiv \nTherapien im Sinne von regelmäßiger Krankengymnastik und Ergotherapie \nwahrgenommen. Auch die vom Institut für Jugendhilfe angeregte Frühförderung sei \ndurchgeführt, allerdings auf Anraten des zuständigen Kinderarztes nach vier \nMonaten abgebrochen worden. Nach der auch von der Mutter des Klägers \nangesprochenen Studie im Kinderzentrum München sei die Konduktive Förderung \nnach Petö wissenschaftlich untersucht und in ihrer Wirksamkeit bestätigt worden. Es \nhandele sich hierbei um eine Erfolg versprechende Zusatztherapie, mit der \nFertigkeiten erlangt werden könnten, die hohen alltagspraktischen Nutzen hätten. \nAllerdings habe die Studie auch gezeigt, dass z.B. die Handmotorik der Kinder \ndeutlich habe verbessert werden können, jedoch bei anderen motorischen \nFähigkeiten wie Fortbewegung und Aufrichtung die Erwartungen nicht wie gewünscht \nhätten erfüllt werden können. Ein weiteres Ergebnis dieser Studie sei aber auch, \ndass diese Maßnahme, anders als bisher angenommen, überwiegend (70 %) als \neine medizinische Leistung zu sehen sei. Damit sei diese Förderung der \nmedizinischen Rehabilitation im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG zuzuordnen. \nGemäß § 40 Abs. 1 letzter Satz BSHG entsprächen diese Leistungen jeweils den \nRehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen. Dies bedeute, \ndass der Sozialhilfeträger an die Entscheidung der Krankenkasse gebunden sei und \ndie Leistungen nicht bewilligen dürfe. Die Ablehnung der Krankenkasse sei auch \nkorrekt gewesen, da die Therapiemaßnahme nach Petö noch nicht vom \nBundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen anerkannt worden sei. Bestätigt \nwerde diese Entscheidung im Ergebnis auch durch das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2002, dem zum Zeitpunkt der Entscheidung \nallerdings das Ergebnis der Münchener Studie noch nicht vorgelegen habe. Das \nBundesverwaltungsgericht betrachte die Petö-Therapie als heilpädagogische \nMaßnahme, stelle aber fest, dass heilpädagogische Maßnahmen für Kinder im \nVorschulalter an den Maßstab der allgemeinen ärztlichen oder sonstigen fachlichen \nErkenntnis gebunden seien. Selbst wenn also die Petö-Therapie entgegen ihrer \nAuffassung nicht als medizinische Leistung anzusehen sei, komme nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Kostenübernahme nicht in \nFrage. Das vom Kläger zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen führe hier \nebenfalls zu keiner anderen Entscheidung, da es in diesem Urteil um ein \nschulpflichtiges Kind gegangen sei. Der Kläger sei mit drei Jahren noch nicht im \nschulpflichtigen Alter, sodass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich \nKinder im Vorschulalter einschlägig sei. Außerdem scheitere die Übernahme der \nTherapiekosten hier zusätzlich an dem in § 5 BSHG festgelegten Grundsatz „Keine \nSozialhilfe für die Vergangenheit\". Da die Therapiekosten inzwischen von den Eltern \ndes Klägers bezahlt worden seien, bestehe im Zeitpunkt der Entscheidung über den \nWiderspruch kein sozialhilferechtlicher Bedarf mehr. Ausnahmen vom Erfordernis \neines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs kämen in Eilfällen, um der Effektivität \nder gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruches des Bürgers auf \nSozialhilfeleistungen willen, in Betracht, wenn es dem Hilfe Suchenden nicht \nzuzumuten gewesen sei, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten. Dieser \nAusnahmetatbestand greife hier nicht ein. Ursprünglich habe die - zusätzlich zu der \nbisherigen Frühförderung durchgeführte -Therapie während der Sommerferien \nstattfinden sollen. Dieser Termin habe sich bereits auf Anfang September 2002 \nverschoben. Den Eltern des Klägers sei es zuzumuten gewesen, die Entscheidung \nim Rahmen des Widerspruchsverfahrens abzuwarten und einen späteren Termin zu \nvereinbaren.\n\n15\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22. November 2002 \nzugestellt.\n\n16\n\nDer Kläger hat am 19. Dezember 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung er \nvorträgt, in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 12. Juni 2002 werde \nausdrücklich bestätigt, dass eine Eingliederungshilfe nach der Petö-Therapie eine \nanerkannte heilpädagogische Maßnahme sei. Es handele sich gerade nicht um eine \nKrankenhilfe nach § 37 BSHG, sodass der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe gemäß \n§ 2 BSHG nicht eingreife. Die Förderung nach Petö sei kein verordnungsfähiges \nHeilmittel, weil ihr Schwerpunkt nicht im medizinischen Bereich, sondern vielmehr in \nihrer pädagogischen Ausrichtung liege, die davon ausgehe, dass nur der Mensch in \nseiner Gesamtheit in die Lage versetzt werden könne, die lähmungsspezifischen \nErscheinungsformen zu überwinden. Ziel der Konduktiven Förderung sei es, dem \nBehinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Soweit \nim Widerspruchsbescheid auf § 5 BSHG und den Grundsatz „Keine Sozialhilfe für die \nVergangenheit\" hingewiesen werde, sei diese Begründung nicht nachvollziehbar. Die \nMutter des Klägers habe die Beklagte immer wieder gebeten, die Kosten zu \nübernehmen, weil sie die Therapiekosten nicht aus eigenen Mitteln habe \nübernehmen können. Letztendlich sei durch die Mithilfe von Verwandten das Geld \nbereitgestellt worden. Das könne jedoch nicht zu einer Befreiung der Beklagten von \nihrer Leistungspflicht führen. Es sei der Mutter des Klägers gerade nicht zuzumuten, \nein halbes Jahr länger zu warten, bis die Beklagte sich in der Lage sehe, einen \nWiderspruchsbescheid zu erlassen. Die begehrte Leistung sei bereits im Mai 2002 \nbeantragt worden. Die Mutter des Klägers sei davon ausgegangen, dass es der \nBeklagten möglich wäre, bis zum geplanten Therapiebeginn im August 2002 zu einer \nabschließenden positiven Entscheidung zu gelangen. Zudem hätte eine erneute \nTherapiemöglichkeit erst im Frühjahr/Sommer 2003 bestanden. Nach Abschluss der \nKonduktiven Förderung hätten bei dem Kläger in Bezug auf die feinmotorischen \nFertigkeiten sowie die Selbstständigkeit ganz erhebliche Fortschritte festgestellt \nwerden können. \n\n17\n\nDer Kläger legt eine ärztliche Stellungnahme des Zentrums für Kinderheilkunde -\n Sozial-pädiatrisches Zentrum - des Evangelischen Krankenhauses P vom \n3. Juni 2003 vor. Darin wird ausgeführt, bis zum Beginn der Konduktiven Förderung \nim Alter von 2 ½ Jahren habe der Kläger nur krabbeln und an zwei Händen gehalten \nlaufen können. Er habe einzelne Laute und nur wenige Worte gesprochen. Direkt \nwährend der ersten Blocktherapie im September 2002 habe er innerhalb von vier \nWochen das freie Laufen erlernt, welches er nun sicher und ohne Hilfestellung \nbeherrsche. Zusätzlich habe sich sein passiver Wortschatz deutlich verbessert. Er \nhabe begonnen, immer mehr Worte nachzusprechen und bilde nun beginnend Zwei-\nWort-Sätze. Insgesamt sei durch die Blocktherapie nach Petö ein Entwicklungsschub \nin Gang gesetzt worden, der noch mehrere Wochen, besonders sprachlich, \nAuswirkungen gezeigt habe.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n12. Juli 2002 und des Widerspruchsbescheides vom \n11. November 2002 zu verpflichten, die Kosten für die in der Zeit \nvom 2. bis 27. Septem-ber 2002 im Zentrum für Konduktive \nTherapie in P durchgeführte Konduktive Förderung des Klägers \nnach Petö in Höhe von 2.042,60 Euro im Wege der \nEingliederungshilfe aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen. \n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n22\n\nund verweist zur Begründung auf die Ausführungen aus dem \nWiderspruchsbescheid vom 11. November 2002. Ergänzend trägt sie vor, die am 29. \nAugust 2002 erfolgte Anmeldung des Klägers zu der im September 2002 \ndurchgeführten Fördermaßnahme erweise sich als übereilt. Der Mutter des Klägers \nsei in diesem Zusammenhang ein Abwarten des Widerspruchsbescheides durchaus \nzuzumuten gewesen. Im vorliegenden Fall sei diesbezüglich insbesondere zu \nberücksichtigen, dass zur Beurteilung der Widerspruchslage umfangreiche \nErmittlungen erforderlich gewesen seien, sodass die Bearbeitungszeit keinesfalls als \nübermäßig lang angesehen werden könne.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Verpflichtungsklage hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.\n\n26\n\nDie Ablehnung der Übernahme der Kosten für die im September 2002 bei dem \nKläger durchgeführte Konduktive Therapie nach Petö durch den Bescheid der \nBeklagten vom 12. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. \nNovember 2002 ist rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt; \ndenn er hat einen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n27\n\nDieser Anspruch ergibt sich aus §§ 39, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BSHG in der \nFassung des Art. 15 SGB IX vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046). Nach § 39 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG ist Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz \n1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, \neingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, \nEingliederungshilfe zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des \nEinzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, \ndass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Aufgabe der \nEingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine \nBehinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten \nMenschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG).\n\n28\n\nBei Beginn der Konduktiven Therapie am 2. September 2002 haben diese \nVoraussetzungen bezogen auf den Kläger vorgelegen. Er war - und ist immer noch - \ndurch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in seiner \nFähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt, weil seine körperliche \nFunktion mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das \nLebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der \nGesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 1 Nr. 1 der Verordnung nach § 47 BSHG \n(Eingliederungshilfe-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. \nFebruar 1975 (BGBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Art. 16 SGB IX, sind Personen, \nderen Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder \nBewegungssystems in erheblichem Umfange eingeschränkt ist, durch körperliche \nGebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt im Sinne des § 39 \nAbs. 1 Satz 1 BSHG. Das trifft auf den Kläger zu, der ausweislich der ärztlichen \nStellungnahme des Zentrums für Kinderheilkunde - Sozial-pädiatrisches Zentrum - \ndes Evangelischen Krankenhauses P vom 3. Juni 2003 an einer Behinderung mit \nspastischer Hemiparese links leidet, die aus einer Hirnblutung resultiert. Eine \nBeeinträchtigung der Gehirnfunktion auf Grund von Hirnschädigungen, die zu \nBewegungsstörungen infolge Muskelzusammenziehung führt (Cerebralparese), wird \nvon § 1 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung erfasst,\n\n29\n\nvgl. Brühl, in: BSHG, Lehr- und Praxiskommentar, 6. Aufl. 2003, § 39 Rn. 9; \nSchellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 1 Eingliederungshilfe-VO, Rn. 6.\n\n30\n\nVor Beginn der Blocktherapie nach Petö Anfang September 2002 bestand nach \nder Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung \ndes Klägers, die Aussicht, dass durch die Therapie die Aufgabe der \nEingliederungshilfe erfüllt werden konnte, nämlich die Behinderung des Klägers oder \nderen Folgen zu mildern und ihn in die Gesellschaft einzugliedern, insbesondere ihm \ndie Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern \n(vgl. § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG). Das ergibt sich aus der Stellungnahme der \nKinderärztin L vom Institut für Jugendhilfe der Beklagten vom 3. Juli 2002, in der die \nBewilligung einer Sequenz der Konduktiven Therapie nach Petö für den Kläger \nbefürwortet wird, und - mit aller Deutlichkeit - aus dem Schreiben des Dr. L1 vom \nInstitut für Jugendhilfe an das Sozialamt der Beklagten vom 26. August 2002, in dem \nausgeführt wird, gerade für solche Kinder wie den Kläger, die so lernfähig seien und \ndurch die intensiven Therapieblöcke - sowohl allein, als auch in der Gruppe - \nhochmotiviert würden, stelle die Petö-Methode eine besonders Erfolg versprechende \nZusatztherapie zu zum Beispiel Krankengymnastik und eventuell Ergotherapie dar. \nHiermit könnten die Kinder Fertigkeiten erlangen, die hohen alltagspraktischen \nNutzen hätten (beispielsweise Handmotorik) und großen Gewinn nicht nur für ihre \nMobilität, sondern auch für ihre gesellschaftliche Integration brächten. Ihres \nErachtens stelle die Konduktive Therapie nach Petö eine ernst zu nehmende, \nneuerdings evaluierte Methode für speziell behinderte (Cerebralparese) Kinder dar, \ndie als Eingliederungshilfe in individuellen Fällen als durchaus sinnvoll und \nnotwendig anzusehen sei. Im Falle des Klägers empfählen sie daher die \nKostenübernahme.\n\n31\n\nDiese vor Therapiebeginn gestellte ärztliche Prognose, dass durch eine \nKonduktive Förderung des Klägers nach Petö die Folgen seiner Behinderung \ngemildert und ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zumindest \nerleichtert werden könne, hat sich auch im Nachhinein als zutreffend erwiesen, ohne \ndass es darauf im Rahmen des § 39 BSHG entscheidend ankäme. So haben der \nLeitende Arzt Dr. med. R. Q und die Oberärztin Dr. med. S. C vom \nSozialpädiatrischen Zentrum des Evangelischen Krankenhauses P in einem \nSchreiben an die den Kläger behandelnde Ärztin Dr. med. L2 vom \n12. November 2002 berichtet, dass der Kläger unter dem intensivtherapeutischen \nFrührehabilitationskonzept im Sinne der Konduktiven Therapie nach Petö \ninsbesondere die Greiffunktion der linken Hand verbessert habe; selbstständiges \nLaufen sei stabilisiert worden; insbesondere die Kontaktaufnahme und die Integration \nin die Gruppe habe sich deutlich verbessert. Dass die beim Kläger im \nSeptember 2002 durchgeführte Petö-Therapie erfolgreich war, geht auch aus der im \nTatbestand wiedergegebenen Stellungnahme derselben Ärzte vom 3. Juni 2003 \nhervor und wird schließlich bestätigt durch eine weitere Stellungnahme der \nKinderärztin L vom Institut für Jugendhilfe der Beklagten vom 22. Mai 2003, in der es \nunter anderem heißt, im Rahmen der Petö-Maßnahme habe der Kläger endlich \ngelernt, einige Schritte zu laufen, welches als großer Erfolg zu werten sei. Außerdem \ndürfte die Petö-Therapie dazu beigetragen haben, dass der Kläger seit Anfang \nOktober 2002 einen Sonderkindergarten besuchen kann; er ist dort in eine \nheilpädagogische Gruppe aufgenommen worden.\n\n32\n\nEntgegen der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vertretenen \nAuffassung ist die Gewährung von Eingliederungshilfe an den Kläger durch \nÜbernahme der Kosten der Petö-Therapie nicht nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG \nausgeschlossen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Leistungen zur \nmedizinischen Rehabilitation nach diesem Gesetz (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nBSHG) jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung \nentsprechen. § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG bindet die medizinischen \nRehabilitationsleistungen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG an die \nentsprechenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung an. Damit wird \ngewährleistet, dass die Träger der Sozialhilfe wegen der erst seit dem 1. Juli 2001 \nbedürftigkeitsunabhängigen Gewährung von Leistungen zur medizinischen \nRehabilitation (§ 40 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 2 Nr. 5 BSHG) über die medizinischen \nRehabilitationsleistungen der Krankenversicherungen hinaus keine Leistungen \nerbringen müssen, es sei denn, solche Leistungen werden wegen der offenen \nLeistungskataloge auch von anderen Rehabilitationsträgern erbracht.\n\n33\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. September 2002 \n- 12 CE 02.688 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS), Band 54, S. 264 (268).\n\n34\n\nDa die Konduktive Förderung nach Petö derzeit nicht zum Leistungskatalog der \ngesetzlichen Krankenkassen gehört und die Innungskrankenkasse Nordrhein aus \ndiesem Grund die Kostenübernahme abgelehnt hat, dürfte demzufolge auch die \nBeklagte die Kosten nicht im Wege der Eingliederungshilfe übernehmen, wenn es \nsich bei der Petö-Therapie ausschließlich um eine Leistung zur medizinischen \nRehabilitation nach § 26 SGB IX (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG) handelte. Das \nist jedoch nicht der Fall. Vielmehr enthält die Konduktive Förderung nach Petö \nsowohl Elemente der medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 Nr. 2, § 30 SGB \nIX als auch heilpädagogische Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 2, § 56 SGB IX, \nsodass sie gleichermaßen von § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG und § 40 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 8 BSHG erfasst wird, ohne dass man sie eindeutig den Leistungen zur \nmedizinischen Rehabilitation nach § 26 SGB IX oder den Leistungen zur Teilhabe \nam Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX zuordnen könnte.\n\n35\n\nIn der vor Inkrafttreten des SGB IX ergangenen Rechtsprechung ist die \nKonduktive Förderung nach Petö überwiegend als heilpädagogische Maßnahme im \nSinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG, § 11 Eingliederungshilfe-VO bzw. § 40 Abs. 1 \nNr. 3 BSHG, § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO (jeweils in der bis zum 30. Juni 2001 \ngeltenden Fassung) qualifiziert worden, weil ihr Schwerpunkt nicht im medizinischen \nBereich, sondern vielmehr in ihrer pädagogischen Ausrichtung liegt,\n\n36\n\nso ausdrücklich Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 12. Juni 2002 - 2 A \n2077/00 -; vgl. auch Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 11. \nOktober 2000 - 4 L 4857/99 - und vom 22. Januar 2003 - 4 LB 316/02 -, SAR-\naktuell 2003, S. 64; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Mai 2002 \n- 5 C 36.01 -, FEVS 53, S. 499\n\n37\n\nDiese Einschätzung ist zwar unter Berücksichtigung des Abschlussberichtes zum \nModellprojekt Petö, das von 1996 bis 2001 im Kinderzentrum München unter Leitung \nvon Dr. med. C1 und Professor Dr. med. W durchgeführt worden ist, insoweit zu \nrelativieren, als die Blockförderung nach den Ergebnissen dieser Untersuchung als \nvorwiegend therapeutisch angesehen werden muss, da bei den \nGruppenprogrammen der motorische Anteil auf insgesamt über 70 % geschätzt wird \n(Abschlussbericht, S. 115). Das ändert aber nichts daran, dass sich die Konduktive \nFörderung nach Petö als ganzheitlich, d.h. als ein integriertes Rehabilitationssystem \nversteht und der Konduktor krankengymnastische, logopädische, ergotherapeutische \nsowie psychologische Funktionen integrieren und dem Kind vermitteln soll (vgl. \nAbschlussbericht, S. 7). Sie enthält weniger spezifische und weniger intensive \nTrainingsaspekte, dafür aber zusätzlich psychologische und heilpädagogische \nElemente (Abschlussbericht, S. 117). Es handelt sich bei der Konduktiven Förderung \nnach Petö um eine Maßnahme mit sowohl medizinisch-therapeutischen als auch \nheilpädagogischen Anteilen, was für Leistungen zur Frühförderung behinderter \nKinder geradezu charakteristisch ist (vgl. §§ 30 Abs. 2, 56 Abs. 2 SGB IX, so \ngenannte Komplexleistung). Sie kann weder ausschließlich als Leistung zur \nmedizinischen Rehabilitation im Sinne der Nr. 1 des § 40 Abs. 1 Satz 1 BSHG noch \nausschließlich als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne der \nNr. 8 dieser Vorschrift qualifiziert werden. Eine derart eindeutige Zuordnung ist auch \nrechtlich nicht geboten, da einzelne Leistungen der Eingliederungshilfe im Einzelfall \nnach verschiedenen Vorschriften des § 40 BSHG bzw. der Eingliederungshilfe-VO \ndurchgeführt werden können, \n\n38\n\nvgl. Schellhorn, a.a.O., § 40 Rn. 9.\n\n39\n\nLiegt aber nicht ausschließlich eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation im \nSinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG, sondern zugleich eine Leistung zur \nTeilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 \nBSHG vor, so findet § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG keine Anwendung,\n\n40\n\nvgl. insoweit Schellhorn, a.a.O., § 40 Rn. 79; Brühl, a.a.O., § 40 Rn. 45.\n\n41\n\nDie Sozialhilfeträger sollen weiterhin - nur dann - nicht leistungsverpflichtet sein, \nwenn ein anderer Rehabilitationsträger Leistungen zu erbringen hat,\n\n42\n\nBayerischer VGH, Beschluss vom 17. September 2002, a.a.O., S. 270, \n\n43\n\nwas hier nicht der Fall ist, sodass in Verbindung mit Leistungen zur \nFrüherkennung und Frühförderung (§ 30 SGB IX) heilpädagogische Leistungen von \nden Sozialhilfeträgern zu erbringen sind,\n\n44\n\nBrühl, a.a.O., § 40 Rn. 31.\n\n45\n\nDer Anspruch ist auch nicht nach § 39 Abs. 5 BSHG ausgeschlossen, wonach \nein Anspruch auf Eingliederungshilfe nicht besteht, wenn gegenüber einem \nRehabilitationsträger nach § 6 Nr. 1 bis 6 SGB IX ein Anspruch auf gleiche \nLeistungen besteht. Der Kläger hatte weder im Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides noch hat er im gegenwärtigen Zeitpunkt ein Anspruch auf \ngleiche Leistungen gegenüber der Krankenkasse (Rehabilitationsträger nach § 6 \nNr. 1 SGB IX), wie durch die ablehnenden Bescheide der Innungskrankenkasse \nverbindlich festgestellt ist. Sollte die Klage des Klägers vor dem Sozialgericht \nerfolgreich sein, kommt möglicherweise ein Erstattungsanspruch der Beklagten \ngegen die Krankenkasse nach §§ 102 ff. SGB X in Betracht. \n\n46\n\nSchließlich ist der Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe auch nicht durch \nden Grundsatz \"Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit\" ausgeschlossen. Nach \ndiesem Grundsatz hängt das Einsetzen der Sozialhilfe davon ab, dass im Zeitpunkt \nder letzten Behördenentscheidung noch ein Bedarf als Grundvoraussetzung für die \nHilfegewährung vorliegt. Sozialhilfe kann nicht zur Behebung einer Notlage \nbeansprucht werden, die im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung nicht mehr \nbesteht. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung \nden Grundsatz \"Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit\" betont. Ausnahmen vom \nErfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs hat das \nBundesverwaltungsgericht jedoch, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen \nBedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), immer \nin zwei Fallgestaltungen zugelassen: in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen \nGewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen \nund bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes auf \nSozialhilfe willen.\n\n47\n\nBVerwG, Urteile vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 -, FEVS 43, S. 59 (62 f.), vom \n23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, S. 138 (140 f.), und vom 5. März 1998 \n- 5 C 12.97 -, FEVS 48, S. 433 (436 f.); ebenso OVG NRW, Urteile vom \n5. Dezember 2000 - 22 A 5487/99 -, FEVS 52, S. 320 (323 f.), sowie vom 20. Juni \n2001 - 12 A 3386/98 -, FEVS 53, S. 84 (86 f.).\n\n48\n\nHier liegt die erste Fallgestaltung vor (Eilfall). Mit Rücksicht darauf, dass die \nFörderung nach Petö nur im Kleinkindalter sinnvoll ist und eine erneute \nTherapiemöglichkeit erst im Frühjahr/Sommer 2003 bestanden hat, war es dem \nKläger nicht zumutbar, die im September 2002 vorhandene Therapiemöglichkeit \nungenutzt zu lassen und abzuwarten, bis die Beklagte über seinen Widerspruch \nentschieden haben würde. \n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Das Gericht \nhat die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt \n(§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil es dem Kläger nach seinen persönlichen \nUmständen nicht zumutbar war, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen.\n\n50\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291849","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-08/22-k-8992-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291849","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291849","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-08/22-k-8992-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291849","retrieved":"2026-07-09 03:12:09.803870+00:00"}}