{"status":"available","doknr":"OLD291888","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0704.6L2394.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-07-04","aktenzeichen":"6 L 2394/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie sinngemäßen Anträge der Antragstellerin,\n\n3\n\n1. die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung \nnach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der \nAntragstellerin die am 23. Juni 2003 beantragte \nAusnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO für eine \nEinzelfahrt von Kirchberg nach Stuhr für die Fahrzeuge \nNN-NN 001 (Fahrzeugidentnr. 0001) und NN-NN 002 \n(Fahrzeugidentnr.0002) für einen Transport eines Staplers \neinstweilig zu erteilen;\n\n4\n\n2.\n\n5\n\n3. im Wege einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO die Antragsgegnerin zu verpflichten, auch die \nbis zum 24. Juli 2003 eingehenden Anträge der \nAntragstellerin auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen \ngemäß § 70 StVZO bei Vorliegen der gesetzlichen \nVoraussetzungen einstweilig positiv zu bescheiden,\n\n6\n\n4.\n\n7\n\nhaben keinen Erfolg.\n\n8\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der hier als \nGrundlage einer einstweiligen Anordnung allein in Betracht kommt, sind einstweilige \nAnordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt \nzu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint.\n\n9\n\nDie hier angestrebten Regelungen zielen selbst dann, wenn die Anträge dahin \nausgelegt werden, dass sie nicht uneingeschränkt, sondern nur zeitlich beschränkt \nauf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Erteilung der begehrten \nAusnahmegenehmigungen gerichtet sind, nicht auf einen vorläufigen Zustand, \nsondern auf eine jedenfalls zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache. Denn die \nbegehrten Regelungen zeitigen während der Dauer ihres Bestandes die gleichen \nWirkungen wie die im Verwaltungsverfahren begehrten. Eine Vorwegnahme der \nHauptsache im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt aber \nlediglich ausnahmsweise unter hier nicht vorliegenden besonders strengen \nVoraussetzungen in Betracht. \n\n10\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer \nfolgt, kann eine die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmende einstweilige \nAnordnung ausnahmsweise getroffen werden, wenn die Antragstellerin eine \nEntscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und ihr \nBegehren schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nanzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines \nstrengen Maßstabes erkennbar Aussicht auf Erfolg haben muss. \n\n11\n\nVgl. Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, in BVerwGE 109, S. 258-\n268 = NVwZ 2000, S. 189 f. = NJW 2000, S. 160 f. unter Berufung auf \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301/89 -, in: \nBuchholz 310, § 321 VwGO Nr. 15.\n\n12\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil eine für die Antragstellerin \nerkennbar günstige Entscheidung in der Hauptsache bei Anlegung eines strengen \nMaßstabes nicht vorausgesagt werden kann. \n\n13\n\nNach § 70 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVZO können die zuständigen höheren \nVerwaltungsbehörden - hier die Antragsgegnerin - in bestimmten Einzelfällen oder \nallgemein für bestimmte einzelne Antragsteller unter anderem von den Vorschriften \nder §§ 32, 32 d, 34 und 36 StVZO Ausnahmen genehmigen. Wie sich aus dem \nWortlaut dieser Vorschrift ergibt und in der Rechtsprechung anerkannt ist, \n\n14\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33/01 -, in: \nDAR 2002, S. 281 f.; OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2000 - 8 A 2698/99 -, in: \nNZV 2000, S. 514 ff., \n\n15\n\nist der Antragsgegnerin bei der Frage, ob sie eine solche \nAusnahmegenehmigung erteilt, Ermessen eingeräumt, das das Gericht nach § 114 \nSatz 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen kann, ob die Antragsgegnerin \ndie gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in \neiner dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht \nhat. \nNur dann, wenn jede andere Entscheidung als die Erteilung der begehrten \nAusnahmegenehmigung sich als ermessensfehlerhaft und lediglich die Erteilung \ndieser Genehmigung sich als sachgerecht erweist, mithin eine \nErmessensreduzierung auf Null vorliegt, die die Antragsgegnerin verpflichten würde, \ndem Begehren der Antragstellerin zu entsprechen, sind die Voraussetzungen für eine \neinstweilige Anordnung bezüglich der Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung \n- ZPO -) insoweit als erfüllt anzusehen. \nDavon kann vorliegend auf Grund der dem Gericht zugänglichen Unterlagen im \nRahmen der hier nur gebotenen summarischen Überprüfung nicht ausgegangen \nwerden. \n\n16\n\nIn Ergänzung zu den Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 25. Juni 2003, auf den wegen der Begründung gemäß § 117 \nAbs. 5 VwGO zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen Bezug genommen wird, \nwird auf Folgendes hingewiesen: Nach dem Willen des Verordnunggebers stehen \nunter anderem die Vorschriften des § 32 StVZO und des § 70 Abs. 1 StVZO in einem \nstrengen Regel-Ausnahmeverhältnis zueinander. Dieser Wille kommt etwa in der \nFormulierung „höchstzulässige Breite\" bzw. „höchstzulässige Länge\" in § 32 StVZO \nund in der Verwendung des Wortes „Ausnahme\" in § 70 Abs. 1 StVZO zum \nAusdruck.\n\n17\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., S. 282; VGH München, Urteil vom \n10. Februar 1992 - 11 B 91.552 -, in: NZV 1993, S. 87 f.\n\n18\n\nDie Funktion der Ausnahmevorschrift des § 70 Abs. 1 StVZO besteht darin, eine \nbesondere Härte zu beheben, die über die in §§ 32 ff. StVZO liegende allgemeine \nHärte hinausgeht, wobei der jeweilige Antragsteller alle ihm zumutbaren \nEigenmaßnahmen zu treffen hat. \n\n19\n\nVgl. VGH München, a.a.O., S. 88.\n\n20\n\nÜber die Ergreifung aller technisch wie wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen \nzur Einhaltung der Vorschriften der StVZO hinaus kann in die \nErmessenserwägungen insoweit auch eingestellt werden, welche Maßnahmen die \nAntragstellerin zur Einhaltung der mit den früher erteilten Ausnahmegenehmigungen \nverbundenen Bedingungen und Auflagen und zur Gewährleistung eines auch im \nÜbrigen beanstandungsfreien Transports der fraglichen Güter getroffen hat. Nr. 1.10 \nder von der Antragsgegnerin seit Jahren gleichmäßig angewandten Grundsätze bei \nder Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO, die in einem \nRichtlinienentwurf zu § 70 StVZO niedergelegt sind, den das - daran allerdings nicht \nunmittelbar gebundene - Gericht im Rahmen der Überprüfung der anzustellenden \nErmessenserwägungen mit heranziehen kann, bringt diesen Gesichtspunkt dadurch \nzum Ausdruck, dass sie inhaltlich beanstandungsfrei regelt, ein Antragsteller sei \ndann nicht zuverlässig, wenn er innerhalb der letzten drei Jahre vorsätzlich oder \nfahrlässig einen Verkehr ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 \nStVZO und/oder Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO vorgenommen und/oder gegen \ndie Bedingungen und/oder Auflagen einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung \nverstoßen oder in sonstiger Weise seinen Halterverpflichtungen zuwidergehandelt \nhat. \n\n21\n\nInsoweit kann offen bleiben, ob sämtliche von der Antragsgegnerin aufgelisteten \nVerstöße und Auffälligkeiten der Antragstellerin im Rahmen des angegriffenen \nBescheides vorgehalten und zur Grundlage einer ablehnenden Entscheidung \ngemacht werden können. \nWie die Antragstellerin selbst einräumt, sind jedoch in der Vergangenheit immer \nwieder - zum Teil rechtskräftig geahndete - Verstöße vorgekommen, die zumindest \nBedenken an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin aufkommen lassen und dazu \nführen, eine Ermessensreduzierung auf Null und damit das Bestehen des für den \nErlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs zu \nverneinen. \nInsoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich auch bei den von der Antragstellerin \neingeräumten Auffälligkeiten zum Teil um sicherheitsrelevante Verstöße (etwa \nÜberladungen und das Überschreiten der Lenkzeiten der Fahrer) handelt, deren \nSchwere die Antragstellerin im Hinblick auf ihre eigenen Kontroll- und \nÜberwachungspflichten nicht mit dem Hinweis darauf relativieren kann, die jeweiligen \nKunden hätten insoweit falsche Angaben gemacht. \nHinzu kommt, dass die Antragstellerin nach dem Vortrag der Antragsgegnerin, dem \ndie Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten ist, auf diese Situation \nbereits im Jahr 2002 mehrfach aufmerksam gemacht und auf die möglichen \nKonsequenzen hingewiesen worden ist, ohne dass dies zu in jeder Hinsicht \nbeanstandungsfreien Transporten geführt hätte. Vielmehr sind auch nach dem \nletzten insoweit an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 25. November 2002 \nweitere Verstöße - zuletzt eine weitere Überladung um 26 Tonnen am 14. April 2003 \nund eine erhebliche Überschreitung der Hinterachslast der Sattelzugmaschine am \n9. Mai 2003, die die Antragstellerin ebenfalls nicht bestreitet - hinzugetreten. \n\n22\n\nDie Antragsgegnerin hat in die ihr obliegende Abwägung der Interessen der \nAllgemeinheit an der Verhinderung übermäßiger Straßenabnutzung und an der \nEinhaltung aller die Sicherheit des Straßenverkehrs berührenden Vorschriften mit \ndem Interesse der - mehrfach vorgewarnten - Antragstellerin an dem Erhalt der durch \nSchreiben vom 23. Juni 2003 beantragten Ausnahmegenehmigung auch die \nbetriebliche Situation der Antragstellerin eingestellt.\n\n23\n\nInsgesamt erweist sich die Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung \ndurch Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2003 nicht als sachwidrig mit der \nFolge, dass die Voraussetzungen für den Erlass der mit dem Antrag zu 1. begehrten \neinstweiligen Anordnung nicht gegeben sind. \n\n24\n\nAus den selben Gründen scheitert auch die Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs bezüglich der mit dem Antrag zu 2. sinngemäß begehrten \nVerpflichtung der Antragsgegnerin zur positiven Bescheidung aller bis zum \n24. Juli 2003 gestellten Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß \n§ 70 StVZO.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Die Kammer \nlegt in Übereinstimmung mit Nr. 45.7 des Streitwertkataloges für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 1996, in: NVwZ 1996, S. 563 ff., 567) bei einer \nvekehrsregelnden Anordnung im Hauptsacheverfahren den Auffangwert des § 13 \nAbs. 1 Satz 2 GKG, in Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen \nRechtsschutzes in der Regel die Hälfte dieses Wertes zu Grunde. Im Hinblick darauf, \ndass es vorliegend zumindest teilweise um die Vorwegnahme der Hauptsache geht, \nhat die Kammer den vollen Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG angesetzt. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291888","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-04/6-l-2394-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291888","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291888","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-04/6-l-2394-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291888","retrieved":"2026-07-09 03:12:14.081424+00:00"}}