{"status":"available","doknr":"OLD291917","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0702.7K7884.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-07-02","aktenzeichen":"7 K 7884/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Inhaber eines Unternehmens für Kranken- und Rettungstransport \nmit Sitz in L. Er betreibt drei Krankentransportwagen und zwei Rettungswagen, für \ndie ihm im Zeitraum von 1986 bis Juni 1989 Genehmigungen auf der Grundlage des \nPersonenbeförderungsgesetzes erteilt worden waren. Mit Wirkung vom 27. Juni 1991 \nerhielt der Kläger, ebenfalls nach dem Personenbeförderungsgesetz, die \nGenehmigung für einen weiteren Rettungswagen. Sämtliche Genehmigungen waren \nbefristet bis zum 17. November 1994.\n\n3\n\nUnter dem 7. November 1994 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der \nGenehmigungen. Hinsichtlich der fünf Altfahrzeuge aus den Jahren 1986 bis 1989 \ngab der Beklagte dem Antrag statt, da der Kläger nach dem Übergangsrecht des im \nJahre 1992 in Kraft getretenen Rettungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen \n(RettG NRW) insoweit Bestandsschutz genießt. \n\n4\n\nHinsichtlich des im Jahre 1991 genehmigten Rettungswagens lehnte der \nBeklagte den Wiedererteilungsantrag mit Bescheid vom 19. Juni 1995 ab. Zur \nBegründung berief er sich auf eine zu erwartende Beeinträchtigung des öffentlichen \nInteresses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst; der Bedarf an Rettungswagen \nsei bereits gedeckt. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E mit \nWiderspruchsbescheid vom 17. Juli 1996 zurück. Der Kläger erhob am \n15. August 1996 Klage mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, ihm die \nbeantragte Genehmigung für den Betrieb des Rettungswagens zu erteilen.\n\n5\n\nMit rechtskräftigem Urteil vom 1. Oktober 1999, 25 K 9285/96, verpflichtete das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf den Beklagten unter Aufhebung des \nVersagungsbescheides vom 19. Juni 1995, über den Antrag des Klägers auf \nGenehmigung des Rettungswagens unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu entscheiden; im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung \nführte es aus: Es verstoße gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit, dass der \nBeklagte lediglich auf einen fehlenden Bedarf abgestellt habe. Ferner sei der \nBeklagte bei der Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. \nZur Erteilung der Genehmigung könne der Beklagte nicht verpflichtet werden, da ihm \ninsoweit ein Beurteilungsspielraum zustehe. \n\n6\n\nIm Mai 2000 stellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Beklagten \nvor, nachdem der Kläger bis dahin von einem anderen Rechtsanwalt vertreten \nworden war. In einem diesbezüglichen Aktenvermerk des Beklagten heißt es unter \nanderem, der Prozessbevollmächtigte habe im Verlaufe des Gesprächs betont, er sei \nbestrebt, Einvernehmen zu erzielen; dies gelte sowohl für die Zukunft als auch für die \nzurzeit anhängigen Verfahren; hinsichtlich letzterer habe der Prozessbevollmächtigte \nerklärt, nach entsprechenden Gesprächen mit den beteiligten Stellen zu gegebener \nZeit darauf zurückzukommen. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 17. November 2000 wiederum Klage erhoben. Zur \nBegründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Beklagte habe bislang über seinen \nAntrag auf Genehmigung des dritten Rettungswagens nicht erneut entschieden. Er \nhabe einen Rechtsanspruch auf diese Genehmigung. Inzwischen hätten sich über \ndie Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinaus die Einsatzzahlen des Beklagten \ndeutlich erhöht. Bei den Krankentransporten sei es daher zu einer erheblichen \nReduzierung der Gebühr auf 79,-- DM gekommen. Dies sei der niedrigste Wert in \nNordrhein-Westfalen. Soweit es bei der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes um \ndessen Finanzierbarkeit gehe, liege daher klar auf der Hand, dass sogar die \nZulassung mehrerer neuer Rettungs- oder Krankentransportwagen zu keiner \nBeeinträchtigung führen würde. Der Beklagte setze, da er mit dem derzeitigen \nFahrzeugbestand den Bedarf nicht decken könne, bereits ein Mietfahrzeug als \nRettungswagen ein. Könne somit der Beklagte, der wegen eigener Überlastung \nimmer wieder Aufträge an ihn abgeben müsse, die Versorgung der Bevölkerung nicht \nmehr sicherstellen, sei die Erteilung der beantragten Genehmigung nicht nur möglich, \nsondern zwingend geboten. Die Entwicklung der Einsatzzahlen rechtfertige es, nicht \nnur eine Verpflichtung zur Neubescheidung, sondern unmittelbar zur Erteilung der \nGenehmigung zu beantragen. Auch seine Zuverlässigkeit sei gegeben. Soweit \nzurzeit Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung, Anstiftung zur Brandstiftung und \nBetruges gegen ihn anhängig seien, gelte die Unschuldsvermutung.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihm die mit Schreiben vom \n7. November 1994 beantragte Genehmigung für den Betrieb \neines Rettungswagens zu erteilen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Auf Grund der gegen den \nKläger gerichteten Strafverfahren bestünden erhebliche Zweifel an seiner \nZuverlässigkeit. Im eigenen Interesse des Klägers sei daher bislang von einer \nNeubescheidung des Antrags, die nur negativ ausfallen könne, abgesehen worden. \nIm Genehmigungsverfahren seien Zweifel an der Zuverlässigkeit des Unternehmers \nvon diesem auszuräumen. Im Übrigen stehe es dem Kläger frei, aus dem \nBescheidungsurteil die Vollstreckung zu betreiben.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Klageverfahrens 25 K 9285/96, des (einen \nanderen Genehmigungsantrag des Klägers betreffenden) Rechtsschutzverfahrens \n7 L 3867/00 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. \n\n16\n\nSoweit die Klage darauf gerichtet ist, den Beklagten zur Erteilung der \nGenehmigung für den Betrieb eines Rettungswagens zu verpflichten, steht ihrer \nZulässigkeit die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom \n1. Oktober 1999 (25 K 9285/96) entgegen. Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden \nrechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden \nworden ist. Zweck dieser Vorschrift ist es, zu verhindern, dass die aus einem \nfestgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden \nworden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut - mit der Gefahr \nunterschiedlicher Ergebnisse - zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen \ndenselben Beteiligten gemacht wird. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE 108, \n30 ff. (33).\n\n18\n\nHier ist über den Streitgegenstand rechtskräftig entschieden. Streitgegenstand \ndieses Verfahrens ist die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die Genehmigung \nfür den Betrieb eines dritten Rettungswagens zu erteilen. Ein identischer \nStreitgegenstand lag dem Klageverfahren 25 K 9285/96 zu Grunde; auch dort ging \nes darum, dass der Beklagte verpflichtet werden sollte, dem Kläger die \nGenehmigung für einen dritten Rettungswagen zu erteilen. In jenem Verfahren hat \ndas Verwaltungsgericht entschieden, dass eine Verpflichtung zur \nGenehmigungserteilung nicht in Betracht komme, weil dem Beklagten bei der Frage, \nob zu erwarten ist, dass durch den Gebrauch der Genehmigung das öffentliche \nInteresse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird (§ 19 Abs. 4 \nSatz 1 RettG NRW), ein Beurteilungsspielraum zustehe. Insoweit hat es daher die \nKlage abgewiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Mithin steht bindend fest, \ndass der Kläger keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur \nGenehmigungserteilung hat (sondern nur eine Neubescheidung verlangen kann). \n\n19\n\nEine nachträgliche Änderung der für jenes Urteil maßgeblichen Sach- oder \nRechtslage, die zu einer Begrenzung der Bindungswirkung führen würde, \n\n20\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 -, a.a.O., \nS. 34; Kopp, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 121 Rz. 9 ff., 21 a, 28, \n\n21\n\nist nicht eingetreten. Eine solche folgt insbesondere nicht aus einem Anstieg der \nEinsatzzahlen, auf den der Kläger sich beruft. Ausgehend von dem aktuellen \nRettungsdienstbedarfsplan der Beklagten (Stand: Oktober 2001) ist es im Bereich \nder Notfallrettung - um den es hier geht - nach dem Erlass des Urteils vom \n1. Oktober 1999 zu keinem ins Gewicht fallenden Anstieg der Einsatzzahlen \ngekommen. Die Zahl der Einsätze stieg nur leicht, von 8.795 im Jahre 1999 auf 8.919 \nim Jahre 2000; die Eintreffzeiten (Hilfsfrist von maximal 8 Minuten bei einem \nErreichungsgrad von 90 %) werden eingehalten. Allein beim Krankentransport ist ein \nhoher Anstieg zu verzeichnen (von 4.870 auf 7.318 Einsätze); dem hat der Beklagte \nbereits dadurch Rechnung getragen, dass seit Anfang 2001 an Werktagen ein \nzusätzlicher Krankentransportwagen bereit steht.\n\n22\n\nVgl. den Rettungsdienstbedarfsplan der Stadt L, Stand 1. Oktober 2001, \nS. 24 - 26 (zu Hilfsfristen und Erreichungsgrad), S. 27 und 43 (zur Entwicklung der \nEinsatzzahlen) sowie S. 6 und 46 (zum weiteren Krankentransportwagen).\n\n23\n\nAbgesehen davon würden gestiegene Einsatzzahlen auch nichts daran ändern, \ndass ausgehend von der dem vorangegangenen Urteil zu Grunde liegenden \nRechtsauffassung dem Beklagten bei der im Rahmen des § 19 Abs. 4 Satz 1 \nRettG NRW zu treffenden Prognoseentscheidung ein Beurteilungsspielraum zusteht. \nDass die Prognose, wie der Kläger offenbar meint, bei gestiegenen Einsatzzahlen \nnur zu seinen Gunsten ausfallen kann, ist nicht zutreffend. Die prognostische \nEntscheidung des Beklagten darf nicht allein auf einem punktuellen Anstieg der \nEinsatzzahlen beruhen, sondern muss die voraussichtliche Entwicklung im \nRettungsdienst insgesamt (bestehend aus den Bereichen Notfallrettung und \nKrankentransport, § 2 RettG NRW) über einen längeren Zeitraum hinweg in den Blick \nnehmen. So ist etwa danach zu fragen, ob die Einsatzzahlen auf Grund bestimmter \nUmstände in absehbarer Zeit wieder rückläufig sein oder auf dem erreichten Niveau \nbleiben werden, ferner danach, ob unzureichende Kapazitäten in einem Bereich des \nRettungsdienstes auf andere Weise, etwa durch Umschichtung vorhandener \nRettungsmittel, ausgeglichen werden können. Ohnehin ist die Entwicklung der \nEinsatzahlen, wie sich aus § 19 Abs. 4 RettG NRW ergibt, nur ein Faktor von \nmehreren, die bei der behördlichen Prognose eine Rolle spielen. Andere \nAnhaltspunkte für eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zu \nGunsten des Klägers sind weder von diesem geltend gemacht noch sonst \nersichtlich.\n\n24\n\nHinsichtlich des (als Minus im Klageantrag enthaltenen) Begehrens des Klägers, \nden Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für \nden Betrieb eines dritten Rettungswagens unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts erneut zu entscheiden, ist die Klage mangels Rechtsschutzinteresses \nunzulässig. Mit Urteil vom 1. Oktober 1999 hat das Verwaltungsgericht den \nBeklagten bereits zur Neubescheidung verpflichtet. Ein weiteres Bescheidungsurteil \nbetreffend denselben Streitgegenstand brächte dem Kläger gegenüber seiner \njetzigen Situation keinen rechtlichen Vorteil. Es steht ihm frei, aus dem Urteil vom \n1. Oktober 1999 die Vollstreckung zu betreiben (§ 172 VwGO); mit einem erneuten \nBescheidungsurteil könnte er nicht mehr erreichen. \n\n25\n\nAbgesehen davon ist die Klage aber auch unbegründet. Der Kläger hat \ngegenwärtig keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung für den \nBetrieb eines Rettungswagens. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 RettG NRW darf die \nGenehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung oder des \nKrankentransports nur erteilt werden, wenn das Unternehmen und die zur Führung \nder Geschäfte bestellte Person u.a. zuverlässig sind. Nach Abs. 3 Satz 1 der \nVorschrift ist das Unternehmen als zuverlässig anzusehen, wenn davon \nausgegangen werden kann, dass die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen \nden Betrieb unter Beachtung der für die Notfallrettung und den Krankentransport \ngeltenden Vorschriften führen und dabei die Allgemeinheit vor Schäden und \nGefahren bewahren. Davon kann hier gegenwärtig nicht ausgegangen werden. Nach \nAuskunft der StA L sind gegen den Kläger zurzeit drei Strafverfahren anhängig. In \neinem Verfahren (0 Js 0/00) geht es um den Vorwurf der Steuerhinterziehung; die \nErmittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Im zweiten Verfahren (0 Js 000/00) \nwurde gegen den Kläger wegen des Verdachts Anklage erhoben, einen anderen \ndazu angestiftet zu haben, für ihn eine Lagerhalle auf dem Betriebsgelände seines \nUnternehmens sowie einen in unmittelbarer Nähe dieser Halle abgestellten \nRettungswagen in Brand zu setzen, um in der Halle gelagerte belastende \ngeschäftliche und steuerliche Unterlagen zu vernichten und die Schäden bei der \nVersicherung regulieren zu können; die Sache wird zurzeit beim Schöffengericht L \nverhandelt. In einem dritten Verfahren (0 Js 000/00) ist gegen den Kläger ein \nStrafbefehl ergangen; in diesem wird ihm vorgeworfen, in drei Fällen gegenüber \nKrankenkassen die Abrechnung von Krankentransporten, die tatsächlich nicht \nstattgefunden haben sollen, sowie eines Notarzteinsatzes, der nicht notwendig und \nvon dem behandelnden Arzt nicht angeordnet worden sei, veranlasst zu haben; der \nKläger hat gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt. Ob die genannten Vorwürfe \nzutreffen, ist in diesem Verfahren ohne Belang. Ihrer Aufklärung dienen die \nStrafverfahren. Der Einwand des Klägers, solange er nicht rechtskräftig verurteilt sei, \ngelte für ihn die durch das Grundgesetz und die Europäische \nMenschenrechtskonvention garantierte Unschuldsvermutung, ist in diesem Verfahren \nnicht von Belang. Es geht hier nicht um eine den Ausgang der Strafverfahren \nvorwegnehmende Vorverurteilung, sondern darum, dass eine Erteilung der \nbegehrten Genehmigung für den Betrieb eines Rettungswagens nur in Betracht \nkommt, wenn (u.a.) die erforderliche Zuverlässigkeit gegeben ist.\n\n26\n\nVgl. Prütting, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 2001, § 19 \nNr. 26 ff. (wonach schon dann nicht von der Zuverlässigkeit ausgegangen \nwerden darf, wenn lediglich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen). \n\n27\n\nDies ist bei drei den Geschäftsbetrieb des Klägers betreffenden Strafverfahren, \nvon denen zwei bereits zur Eröffnung der Hauptverhandlung bzw. zum Erlass eines \nStrafbefehls geführt haben, derzeit nicht der Fall. \n\n28\n\nSo schon der rechtskräftige Beschluss der Kammer vom \n9. Februar 2001 in dem (einen anderen Genehmigungsantrag des Klägers \nbetreffenden) Rechtsschutzverfahren 7 L 3867/00. \n\n29\n\nEtwas anderes folgt nicht aus dem vorangegangenen Urteil des \nVerwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1999. Auf Grund dieses Urteils steht nicht etwa \nbindend fest, dass der Kläger als zuverlässig anzusehen wäre. Im damaligen \nVerfahren sind die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 bis 3 RettG NRW nicht \nthematisiert worden. Weder dem Beklagten noch dem Gericht war damals bekannt, \ndass gegen den Kläger strafrechtlich ermittelt wurde. Daher bestand für das Gericht \nkeine Veranlassung zu näherer Prüfung. Abgesehen davon sind auch die in der \nFolgezeit, nach Erlass des Urteils eingetretene Entwicklung der Strafverfahren und \ndas weitere Verhalten des Klägers zu berücksichtigen. So erfolgte die Erhebung der \nAnklage wegen des Vorwurfs der Anstiftung zur Brandstiftung und des Betruges erst \nim Februar 2000; Gegenstand des Verfahrens wegen falscher Abrechnung von \nKrankentransporten, in dem es zu einem Strafbefehl kam, sind Taten aus dem Jahr \n2001. Auch aus dem Umstand, dass der Beklagte bislang davon abgesehen hat, die \nvorhandenen Genehmigungen des Klägers zu widerrufen, lässt sich nichts für die \nZuverlässigkeit herleiten. Soweit der Kläger sich diesbezüglich in der mündlichen \nVerhandlung auf ein an ihn gerichtetes Schreiben des Beklagten vom \n18. November 2002 berufen hat, wonach das Widerrufsverfahren zurzeit nicht \nweitergeführt wird, handelt es sich nicht um einen seine Zuverlässigkeit \nfeststellenden Verwaltungsakt, sondern um eine schlichte Mitteilung zum \nVerfahrensstand. Selbst wenn in diesem Schreiben sowie in dem vom Kläger in der \nmündlichen Verhandlung hervorgehobenen Umstand, dass der Beklagte in den \nJahren 2002 und 2003 zahlreiche Notfalleinsätze an ihn abgegeben hat, zum \nAusdruck kommen sollte, dass der Beklagte gegenwärtig (noch) von der \nZuverlässigkeit ausgeht, wäre dies für das Klageverfahren ohne Belang. Die \nZuverlässigkeit ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 RettG NRW als \ngesetzliche Tatbestandsvoraussetzung ausgestaltet. Fehlt es an dieser \nVoraussetzung, scheidet eine Verpflichtung zur Genehmigungserteilung durch das \nGericht aus. Ein behördlicher Beurteilungsspielraum, in den das Gericht nicht \neingreifen dürfte, besteht insoweit, anders als bei der Funktionsschutzklausel des \n§ 19 Abs. 4 RettG NRW, nicht. Deshalb wäre eine abweichende Beurteilung der \nZuverlässigkeit durch den Beklagten, sollte sie überhaupt gegeben sein, für das \nGericht ohne Bedeutung. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 \nZPO.\n\n31\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche \nBedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, des \nBundesverwaltungsgerichtes, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, \n124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291917","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-02/7-k-7884-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291917","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291917","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-02/7-k-7884-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291917","retrieved":"2026-07-09 03:12:16.418568+00:00"}}