{"status":"available","doknr":"OLD291916","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0702.7K1741.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-07-02","aktenzeichen":"7 K 1741/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 3. März 1966 bzw. 17. November 1977 geborenen Kläger sind polnische \nStaatsangehörige. Sie sind in Polen bei dem Unternehmen „C\" als Kraftfahrer und \nLageraufseher bzw. Lagerarbeiter beschäftigt. „C\" hatte mit der in E ansässigen „F \nTextilverwertung GmbH\" unter dem 22. August 2000 den „Handelsvertrag Nr. \n013/2000\" abgeschlossen. In § 2 des Vertrages hatte sich der Lieferant (F) \nverpflichtet, dem Abnehmer (C) monatlich „nicht weniger als 40 Tonnen Altkleider\" zu \nliefern, der Lieferant ist verpflichtet, diese Menge abzunehmen. § 3 des Vertrages \nbestimmt, dass die Altkleider vorsortiert sein müssen und dass Schuhe, Federbetten, \nBettdecken und „andere Gegenstände, die keine Altkleider sind\" in keiner Lieferung \nauftreten dürfen. Nach § 4 hat der Lieferant „die beim sortieren in Polen beim \nAbnehmer entstandenen Abfälle zurückzunehmen\". Die Preisermittlung soll gemäß \n§ 6 nach Qualität und Gewicht der Ware auf der Basis „EXW-E\" erfolgen. § 10 räumt \nder Firma C das Recht ein, ihre Mitarbeiter zur F nach E zu schicken, „um die \nKoordinierung zwischen den beiden Firmen zu Gewähr leisten und die Qualität der \nWare zu kontrollieren\". Weiter heißt es: „Gleichzeitig sind sie für die Durchführung \naller im Vertrag enthaltenen Bestimmungen verantwortlich\".\n\n3\n\nBei einer am Dienstag, dem 5. September 2000, ab 7.30 Uhr auf dem \nBetriebsgelände der F in E von Bediensteten des Hauptzollamtes F1 und des \nOrdnungsamtes der Beklagten durchgeführten Kontrolle wurden die Kläger \nzusammen mit vier anderen polnischen Staatsangehörigen arbeitend angetroffen. \nDer Geschäftsführer der C, Herr P, schlief zu derselben Zeit in einem \nNebenraum.\n\n4\n\nDie Kläger erklärten bei ihrer Vernehmung am Nachmittag desselben Tages, sie \nseien am Morgen des Vortages, etwa um acht Uhr (Kläger zu 1.) bzw. zehn Uhr \n(Kläger zu 2.), zu viert in einem PKW in E angekommen, auch der Geschäftsführer P \nsei bei ihnen im Wagen gewesen. Zwei weitere Arbeiter seien in einem LKW aus \nPolen gekommen. Nach einer kurzen Pause hätten sie am Morgen des Vortages \nbegonnen, die Ware zu sortieren, es werde nur saubere Bekleidung genommen. Sie \nhätten am 4. September abends bis etwa 21.30 Uhr (Kläger zu 1.) bzw. 22.00 Uhr \n(Kläger zu 2.) gearbeitet und dann in einem Nebenraum der Halle geschlafen. Der \nKläger zu 1. ergänzte, sie hätten am 5. September nach ihrer Planung bis etwa 17.00 \nUhr zu tun gehabt. Erst am folgenden Tag hätte dann voraussichtlich die Rückreise \nnach Polen angetreten werden sollen. Ein hinzugekommener Mitarbeiter der F, Herr \nX, erklärte, zwei der angetroffenen polnischen Staatsangehörigen seien nicht am \nVortag aus Polen gekommen, sie hätten vielmehr schon länger in E in einer von der \nF angemieteten Wohnung gewohnt und seien längerfristig in E beschäftigt. In einer \nam 6. September 2000 von der Ausländerbehörde durchgeführten Anhörung der \nKläger und eines ihrer Kollegen erklärten diese ausweislich der darüber gefertigten \nNiederschrift u.a.:\n\n5\n\n„Wir haben die Ware aussortiert. D.h. wir öffnen die Säcke und \nschmeißen den Müll (Bettwäsche, Schuhe,...) weg. Die Kleidung \ndesinfizieren wir und kleben die Säcke dann wieder zu. Diese kommen dann \nauf einen LKW. Der aussortierte Müll kommt in andere Säcke, mit denen wir \nnichts mehr zu tun haben. Wir entscheiden alles selbstständig. Der LKW \nfährt danach nach Polen zurück.\"\n\n6\n\nDie Prozessbevollmächtigten der Kläger äußerten sich mit Schriftsatz vom \n22. September 2000 gegenüber der Ausländerbehörde zu dem Vorgang. Sie führten \naus, vier Beschäftigte der C, darunter der Geschäftsführer, Herr P, seien am \nMontagmorgen zwischen acht und zehn Uhr mit dem PKW in E eingetroffen. Der \nLKW sei mit zwei weiteren Personen am Nachmittag angekommen. Etwa seit Mittag \nseien die Kläger und ihre Kollegen mit dem Aussortieren nicht brauchbarer \nGegenstände wie Schuhe und Unterwäsche beschäftigt gewesen. Diese Arbeit habe \nbis in den späten Abend gedauert und sei am Morgen des Dienstag bis zu der \nKontrolle fortgeführt worden. Zu dem Arbeitsgang hieß es weiter:\n\n7\n\n„Dies ist ein recht aufwändiger Akt, da quasi jedes einzelne \nKleidungsstück in die Hand genommen werden muss. Um diesen \nAbnahmevorgang effektiv durchführen zu können, ist es auch erforderlich, \nmit einer größeren Zahl von Mitarbeitern die Kontrolle durchzuführen, da \nansonsten der Lkw über mehrere Tage hier gebunden wäre.\"\n\n8\n\nDie Prozessbevollmächtigten vertraten die Auffassung, bei diesem Vorgang \nhandele es sich um eine bloße Abnahme von Kaufgegenständen, welche nach § 12 \nAbs. 2 Nr. 4 DVAuslG erlaubt sei. Sie bezogen sich für die Richtigkeit ihrer \nAuffassung auf den Beschluss des Hessischen VGH vom 15. Februar 1996, 7 TG \n2882/95. Mit Verfügungen vom 11. Dezember 2000 wies die Beklagte die Kläger, die \nbereits am 7. September 2000 das Bundesgebiet wieder verlassen hatten, aus. Die \nWirkungen der Ausweisung befristete sie auf den 6. September 2001. In den \nVerfügungen wurde ausgeführt, die Kläger hätten durch das Sortieren und \nVerpacken von Altkleidern im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sie \nhätten deshalb einer Aufenthaltserlaubnis bedurft, die das erlaube. Im Rahmen der \nAbnahme im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG könne allenfalls eine \nstichprobenartige Überprüfung der vertragsgemäß bereitgestellten Ware stattfinden, \nnicht aber eine vollständige Aussortierung der nicht vertragsgemäßen \nGegenstände.\n\n9\n\nDen gegen diese Verfügung eingelegten Widerspruch der Kläger wies die \nBezirksregierung E1 durch Widerspruchsbescheide vom 5. März 2001 zurück. \nDagegen wenden sich die Kläger mit der vorliegenden, zunächst getrennt von beiden \nerhobenen Klage. Beide Klageverfahren sind durch Beschluss vom heutigen Tage zu \ngemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Nachdem die \nKläger zunächst die Aufhebung der Bescheide begehrt hatten, beantragen sie \nnunmehr, nachdem die Frist des 6. September 2001 abgelaufen ist,\n\n10\n\nfestzustellen, dass die Ordnungsverfügungen der \nBeklagten vom 11. Dezember 2000 in der Fassung der \nWiderspruchsbescheide der Bezirksregierung E1 vom 5. \nMärz 2001 rechtswidrig gewesen sind.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie wiederholt im Wesentlichen die Begründung ihrer Verfügung und betont noch \neinmal ihre Auffassung, eine Abnahme sei in der Tätigkeit der Kläger in E am 4. und \n5. September 2000 nicht zu sehen, vielmehr habe es sich um Erwerbstätigkeit \ngehandelt.\n\n14\n\nZum Feststellungsinteresse haben die Kläger ausgeführt, sie seien nach wie vor \nbei der C in Lodz beschäftigt, die immer noch Wirtschaftsbeziehungen zur F \nunterhalte und beabsichtige, nach dem Vorbild des Handelsvertrages Nr. 013/2000 \nauch künftig Altkleider von dort zu beziehen und wie im September 2000 durch \neigene Kräfte, auch die Kläger, dort abholen zu lassen. Zum Ablauf der Abholung \nwurde auf eine entsprechende gerichtliche Verfügung erläutert, die Altkleider seien \nvon Mitarbeitern der F zunächst bei Leerung der Altkleidercontainer kontrolliert \nworden, später sei noch von F der Warenanteil, der für andere Zielländer, etwa die \nUkraine, bestimmt gewesen sei, aussortiert worden. Die Mitarbeiter der Bonus hätten \nvor der Verladung nur noch zehn bis fünfzehn Prozent der Säcke geöffnet. Mehr sei \nzeitlich gar nicht zu schaffen gewesen. Mit der Sortierung sei nämlich regelmäßig \nerst am späten Nachmittag des ersten Tages begonnen worden, am späten \nVormittag des zweiten Tages sei dann in der Regel schon die Rückreise nach Polen \nangetreten worden. Es habe sich bei der Überprüfung der Ware um einen \nArbeitsvorgang von acht bis allenfalls zehn Stunden Dauer gehandelt. Es könne \ninsoweit früher Missverständnisse auf Grund falscher Übersetzung oder \nunzureichender Befragung gegeben haben. Zum Zweck der Kaufpreisermittlung \ngewogen worden sei die Ware erst nach Verladung auf den polnischen LKW.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 7 K 1740/01 und 7 K 1742 \nbis 1745/01 sowie der zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und der Bezirksregierung E1 Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die ursprünglich angefochtenen \nBescheide, die sich inzwischen - hinsichtlich der Ausweisung - wegen Ablaufs der \nBefristungsdauer und - soweit sie eine Abschiebungsandrohung ausgesprochen \nhaben - wegen freiwilliger dauerhafter Ausreise der Kläger erledigt haben, waren \nrechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Zur Begründung wird auf die angegriffenen \nBescheide verwiesen. Zutreffend wurde dort festgestellt, dass die von den Klägern \nam 4. und 5. September 2000 auf dem Gelände der F in E ausgeübte \nErwerbstätigkeit über die durch § 12 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG gestattete Abnahme \nsonstiger Sachen hinausging. Der Begriff der Abnahme, der dem zivilen Kaufrecht \nentstammt und in § 12 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG im zivilrechtlichen Sinne gebraucht \nwird,\n\n18\n\nvgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 13. Februar 1997, 4 St \nRR 203/96, EZAR 311 Nr. 1,\n\n19\n\nsetzt den Kauf der abzunehmenden Sache voraus. Das ergibt sich aus dem \nWortlaut der einschlägigen Vorschriften. § 433 Abs. 2 BGB spricht von der Abnahme \nder gekauften Sache, § 12 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG ermöglicht die Abnahme \n„erworbener\" Sachen. Die von den Klägern ausgeübte Tätigkeit des Sortierens von \nAltkleidern diente aber zunächst der Vorbereitung der Kaufentscheidung und setzte \ndeshalb vor der Abnahme im Rechtssinne ein. Die Kläger erläuterten ihre Tätigkeit in \nihrer Anhörung durch die Ausländerbehörde am 6. September 2000 in der Weise, \ndass sie beim Sortieren entschieden, was verladen werden und was „in andere \nSäcke\" kommen sollte. Nur die Gegenstände, die von den Klägern und ihren \nKollegen für gut befunden wurden, wurden überhaupt gekauft (und anschließend \nabgenommen). Dem entsprechend wurde die Lieferung erst nach Sortierung durch \ndie Mitarbeiter durch die C - zum Zweck der Preisermittlung - gewogen, wie die \nProzessbevollmächtigten der Kläger in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2003 zu \ndiesem Verfahren ausgeführt haben. Erst nach Sortieren durch die Kläger und ihre \nKollegen wurde der Kaufvertrag geschlossen.\n\n20\n\nDiese Verfahrensweise entspricht dem Handelsvertrag Nr. 013/2000. Der Vertrag \nbegründet keine Abnahmeverpflichtung für konkrete Kaufgegenstände, vielmehr \nhandelt es sich insoweit nur um eine Rahmenvereinbarung, die lediglich die Menge \nder monatlich abzunehmenden Altkleider festschreibt und im Übrigen einige \ngemeinsame Bestimmungen für die auf seiner Grundlage abzuschließenden \neinzelnen Kaufverträge vorsieht. Aus dem Handelsvertrag ergibt sich, dass \nKaufgegenstand im Einzelfall nur die von der C in E ausgewählten Gegenstände \nwerden sollten. Für den Verkäufer sieht der Vertrag (in § 3 Nr. 1) ausdrücklich nur die \nPflicht der Vorsortierung vor. Der Verkäufer muss nach dem Wortlaut des Vertrages \nnur sicherstellen, dass die Ware sauber und trocken ist und dass die Säcke nicht \nzerrissen sind. Er ist nicht verpflichtet, die einzelnen Lieferungen nach Maßgabe des \n§ 3 Nr. 2 bereitzustellen. Die Kennzeichnung der zu liefernden Ware in § 3 Nr. 2 des \nHandelsvertrages umschreibt nur abstrakt den Kaufgegenstand, regelt aber nicht, \nwelche der Vertragsparteien für die Zusammensetzung der einzelnen Lieferung zu \nsorgen hat. Insoweit greift die in § 10 des Vertrages enthaltene Regelung ein, \nwonach die nach E entsandten Mitarbeiter der C für die Durchführung aller im \nVertrag enthaltenen Bestimmungen verantwortlich sind. Diesen obliegt damit nach \ndem Handelsvertrag die dem konkreten Kauf vorangehende Auswahl der Altkleider \nund mithin die Festlegung der Kaufgegenstände. Bei dieser Auslegung wird auch § 4 \ndes Vertrages verständlich. Dieser sieht eine Rücknahmepflicht der F für nicht \nvertragsgemäße Abfälle nur dann vor, wenn diese beim Sortieren in Polen noch \nauffallen. Vorher kann das Problem nicht auftreten, weil der Käufer, für den auch die \nKläger als seine Mitarbeiter tätig werden, die Lieferung in E zusammenstellt und nicht \nder Umschreibung des § 3 Nr. 2 entsprechende Artikel, sofern er sie bemerkt, gar \nnicht kauft. Eine vertragliche Rücknahmepflicht des Verkäufers ist deshalb hier \nentbehrlich.\n\n21\n\nSowohl nach der von den Klägern geschilderten tatsächlichen Vorgehensweise \nals auch nach dem zu Grunde liegenden Handelsvertrag stellt sich mithin die von der \nBeklagten beanstandete Tätigkeit der Kläger, bei der sie im September 2000 in E \nangetroffen wurden, als Erwerbstätigkeit dar, die über eine bloße Abnahme bereits \ngekaufter Sachen hinausgeht und die deshalb im Rahmen eines bloßen \nBesuchsaufenthalts ohne ein entsprechendes Visum nicht gestattet ist. Unerheblich \nist dabei, ob die Kläger, wie die Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom \n22. September 2000 noch geltend gemacht hatten, „quasi jedes einzelne \nKleidungsstück\" in die Hand nehmen mussten oder ob sie tatsächlich - so der \nSchriftsatz vom 19. Juni 2002 - nur zehn bis fünfzehn Prozent der bereit stehenden \nSäcke geöffnet haben. In beiden denkbaren Fällen haben sie zunächst die \nKaufentscheidung vorbereitet und getroffen und deshalb den Rahmen der Abnahme \nüberschritten. Auf eine Beweisaufnahme zur Abklärung des genauen Umfangs der \nTätigkeit konnte deshalb verzichtet werden. Angemerkt sei, dass auch das \nVerpacken nicht abgenommener Ware, sofern es, wie die Aussage der Kläger vom 6. \nSeptember 2000 nahe legen könnte, von den Klägern durchgeführt wurde, nicht Teil \nder Abnahme sein kann, sondern der Sphäre des Verkäufers zuzurechnen ist, also \nfür die Kläger gleichfalls unerlaubte Erwerbstätigkeit ist.\n\n22\n\nDie Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs,\n\n23\n\nvgl. Beschluss vom 15. Februar 1996, 7 TG 2882/95 (JURIS),\n\n24\n\nder in einem vergleichbaren Fall des Sortierens von Schuhen für den Export \nnach Tschechien zu dem Ergebnis gekommen war, es liege eine bloße Abnahme \nvor, teilt das erkennende Gericht nicht, weil sie nicht in der gebotenen Weise \nzwischen Kauf und Abnahme differenziert und im Ergebnis ausreichen lässt, dass \nauch Sachen abgenommen wurden.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 S. 1 ZPO.\n\n26\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche \nBedeutung hat und das Urteil auch nicht von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, des \nBundesverwaltungsgerichtes, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-02/7-k-1741-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-02/7-k-1741-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291916","retrieved":"2026-07-09 03:12:16.330546+00:00"}}