{"status":"available","doknr":"OLD291932","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0701.17K5631.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-07-01","aktenzeichen":"17 K 5631/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der \nHauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger drei Viertel und der Beklagte \nein Viertel.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen \nVollstreckungsschuldner wird insoweit nachgelassen, die Vollstreckung des \njeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger und seine geschiedene Ehefrau sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer \ndes mit einem Wohnhaus und einer Garagenanlage bebauten Eckgrundstücks G1 \n(postalisch: T Straße 00 beziehungsweise Istraße 0) in S. Die Garagenanlage bietet \nRaum für fünf PKW.\n\n3\n\nAusweislich einer Anliegerbeschwerde, derzufolge in den Garagen Gerümpel \ngelagert werde, spielende Kinder ungehindert Zugang hätten und auf dem \nGrundstück mehrfach Ratten gesichtet worden seien, nahm der Beklagte am 30. \nJanuar 2002 eine Ortsbesichtigung vor. In einem Vermerk hielt er fest: In den drei \nGaragen befinde sich „Sperrgut, drei vergammelte offene PKW und Maschinen\". \nDarüber hinaus stieß er auf Schimmelpilzbildung und Öllachen. Der Zugang sei \nungehindert möglich gewesen. Für Kinder bestünden Verletzungsgefahren. \nAnlässlich einer weiteren Ortsbesichtigung am 27. Februar 2002 vermerkte er unter \ndem 4. März 2002, dass sich in den drei Garageneinfahrten „ein Kamann Ghia \n(dunkelgrün), ein Kadett Coupé (hellgrün), ein Auto völlig mit Abfall bedeckt, daher \nTyp nicht zu erkennen, circa 20 m3 Abfälle aller Art, unter anderem Hausmüll, \nKartonagen, Baustellenabfälle, KFZ-Werkstatt-Schrott (Kompressoren, \nWerkstattzubehör usw.)\" befunden habe. Im Rahmen des Anhörungsverfahren gab \ndie geschiedene Ehefrau des Klägers unter dem 13. März 2002 an: Die Abfälle \ngehörten diesem. Der Kläger besitze ein lebenslanges, unentgeltliches und alleiniges \nNutzungsrecht an den Garagen. Anlässlich einer erneuten Ortsbesichtigung am 16. \nMai 2002 stellte der Beklagte fest, dass die mittlere Eingangstür der Garagenanlage \noffen stehe, mithin jedermann freien Zutritt nehmen könne und die KFZ-\nReparaturmulde nur zum Teil mit Bohlen abgedeckt sei. Der PKW Opel Kadett \nCoupé sei zwischenzeitlich entfernt worden.\n\n4\n\nMit am 24. Mai 2002 nach erfolglosem Zustellversuch im Wege der \nErsatzzustellung qua Niederlegung zugestellter Ordnungsverfügung vom 22. Mai \n2002 forderte der Beklagte den Kläger auf,\n\n5\n\n1. innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe dieser Verfügung die auf \ndem o. g. Grundstück abgestellten Wracks eines dunkelgrauen Kamann Ghia \nsowie eines weiteren Autowracks, dessen Fahrzeugtyp auf Grund der darauf \nbefindlichen Abfallablagerungen nicht festgestellt werden kann, von dort zu \nbeseitigen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen;\n\n6\n\n2.\n\n7\n\n3. innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe dieser Verfügung die \nanderen Abfälle wie Hausmüll, Kartonagen, Baustellenabfälle, KFZ-Werkstatt-\nSchrott (Kompressoren, Werkstattzubehör usw.) von dort zu beseitigen und \neiner ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen;\n\n8\n\n4.\n\n9\n\n5. [ihm] innerhalb von einer Woche nach erfolgter Entsorgung einen Nachweis \nüber deren ordnungsgemäße Durchführung vorzulegen.\n\n10\n\n6.\n\n11\n\nZugleich drohte er dem Kläger für den Fall, dass dieser den Aufforderungen nicht \nfristgerecht nachkomme, die Verhängung von Zwangsgeldern in Höhe von 400,00 \nEURO, 500,00 EURO beziehungsweise 100,00 EURO an.\n\n12\n\nAnlässlich einer am 23. Mai 2002 durchgeführten Ortsbesichtigung stellte der \nBeklagte fest, dass der sich in einer der drei offen stehenden und frei zugänglichen \nGaragen befindliche Reparaturschacht nach wie vor nur unzulänglich mit Bohlen \nabgedeckt war. Eine für den 24. Juni 2002 in Aussicht genommene Ortsbesichtigung \nkonnte nicht erfolgen, da die Garagentore zwischenzeitlich mit Spanplatten \nverschlossen worden waren. \n\n13\n\nGegen die Ordnungsverfügung vom 22. Mai 2002 erhob der Kläger Widerspruch, \nden der Beklagte am 25. Juni 2002, einem Dienstag, vorfand. Zur Begründung führte \nder Kläger am 16. Juli 2002 fernmündlich aus: Die in der geschlossenen und nicht \nmehr zugänglichen Garage gelagerten Gegenstände seien nur zum Teil Abfälle, die \nim Übrigen nicht von ihm, sondern von seiner geschiedenen Ehefrau stammten, die \nsie dort Jahre zuvor abgestellt habe. \n\n14\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2002 wies die Bezirksregierung E den \nWiderspruch als verfristet und damit unzulässig zurück.\n\n15\n\nAm 19. August 2002 hat der Kläger gegen den Beklagten Klage erhoben, zu \nderen Begründung er unter anderem ausführt hat, der Widerspruch sei am 24. Juni \n2002 um 2215 Uhr in den Briefkasten des Beklagten in der I1 Straße 00 in 00000 S \neingeworfen worden. \n\n16\n\nIm Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger die Klage auf die \nBezirksregierung E erweitert. Diese hat seinem Begehren, den \nWiderspruchsbescheid vom 8. August 2002 aufzuheben, unter dem 24. März 2003 \nentsprochen. Mit neuerlichem Widerspruchsbescheid vom gleichen Tage hat sie den \nWiderspruch des Klägers nunmehr als unbegründet zurückgewiesen. In der Folge \nhaben sowohl der Kläger als auch die Bezirksregierung E das zwischen ihnen \ngeführte Verfahren für in der Hauptsache für erledigt erklärt, woraufhin das Gericht in \ndem insoweit abgetrennten Verfahren mit Beschluss vom 28. Mai 2003 - 17 K \n3569/03 - eine Kostenentscheidung getroffen hat. Der Beklagte hat in der \nmündlichen Verhandlung die zu Ziffern 1. bis 3. der streitgegenständlichen \nOrdnungsverfügung ergangene Zwangsmittelandrohung aufgehoben. Daraufhin \nhaben die Beteiligten das Verfahren insoweit für in der Hauptsache erledigt \nerklärt.\n\n17\n\nIn dem nunmehr entschiedenen Verfahren trägt der Kläger vor: Er sei vor mehr \nals zwölf Jahren aus dem Haus T Straße 00 ausgezogen und habe das Grundstück \nzuletzt vor mehr als vier Jahren betreten, um ein Fahrzeug aus der Garage zu holen. \nDie in der Garage abgestellten PKW seien älter als dreißig Jahre alt und daher \nungeachtet ihres geringen merkantilen Wertes historisch wertvoll. Keinesfalls \nhandele es sich um Autowracks. Es bestehe keine Gefahr, dass aus den Fahrzeugen \nSchadstoffe austräten. Er wolle sich von den PKW nicht trennen, da sie für ihn \nErinnerungswert hätten. Bei den weiteren in der Garage gelagerten Gegenständen \nhandele es sich um historisch wertvolle Werkzeuge und \nWerkstatteinrichtungsgegenstände, die teilweise älter als achtzig Jahre alt seien. Die \nMiteigentümerin habe sich gewaltsam Zutritt zu der Garage verschafft, um dort \nSachen abzulagern. Hierzu zähle auch der PKW Opel Kadett Coupé, der \nzwischenzeitlich von einem Mitglied ihrer Familie ohne seine Zustimmung entfernt \nworden sei. Die Gegenständen hätten ein Volumen von maximal 4 bis 5 m2. \nHinsichtlich der Entfernung des aufgefundenen Bauschutts möge sich der Beklagte \nan die in der T Straße tätigen Bauunternehmungen wenden, die ständig Baustoffe \nund Bauschutt vor und neben dem betroffenen Grundstück ablagerten. Im Übrigen \nsei zu berücksichtigen, dass viele Menschen etwa in vielen Kellern alte Gegenstände \nlagerten, die als Abfall zu qualifizieren seien, ohne dass der Beklagte insoweit tätig \nwerde.\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Mai 2002 - \nsoweit noch im Streit - in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 24. März \n2003 aufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht \nunter Vorlage mehrerer Lichtbilder entgegen. Ergänzend führt er aus: Die erwähnten \nBaustellengegenstände hätten sich nicht in der Garage befunden. Sie stünden im \nEigentum einer Bauunternehmung und seien nicht als Abfälle zu werten.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der Bezirksregierung E Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nI.\n\n25\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache \nerledigt erklärt haben, war es gemäß § 161 Abs. 2 VwGO einzustellen.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nIm Übrigen war die Klage abzuweisen.\n\n28\n\nDie auf die Aufhebung der Ziffern 1. bis 3. der Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 22. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE vom 24. März 2003 gerichtete Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Ziffern 1. bis \n3. der Ordnungsverfügung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen \nRechten.\n\n29\n\n1. Die in den Ziffern 1. und 2. getroffene Entsorgungsanordnung gründet sich auf \ndie §§ 21 Abs. 1 i.V.m. 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG;\n\n30\n\nvgl. insoweit OVG NRW, Beschl. v. 20. Februar 2001 - 20 B 1667/00 -; Spoerr, \nin: Brandt/Ruchay/Weidemann - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (München; \nStand: 1. August 2000), § 27 KrW-/AbfG, Rn. 64.\n\n31\n\n§ 21 Abs. 1 KrW-/AbfG verdrängt die landesrechtlichen ordnungsbehördlichen \nGeneralklauseln, die unter Geltung des Abfallgesetzes bei Verstößen gegen den \nAnlagenbenutzungszwang anzuwenden waren;\n\n32\n\nUrt. d. Kammer v. 9. Februar 1999 - 17 K 181/98 - m.w.N.\n\n33\n\nDie streitgegenständliche Anordnung dient der Durchführung des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG statuiert den \nGrundsatz des abfallrechtlichen Anlagenzwanges. \n\n34\n\na) Die in den Ziffern 1. und 2. bezeichneten Gegenstände unterfallen dem \nAbfallbegriff des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG, da es sich um bewegliche Sachen handelt, \ndie den im Anhang I aufgeführten Gruppen\n\n35\n\n- vgl. insoweit die Abfallgruppen Q 14 beziehungsweise Q 16 -\n\n36\n\nzuzurechnen sind und derer sich der Kläger entledigen will. Dem steht nicht \nentgegen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, sich \nzumindest der in der Garage abgestellten Fahrzeuge nicht entledigen zu wollen, da \nsie für ihn Erinnerungswert besäßen.\n\n37\n\naa) Indiz für einen Entledigungswillen des Abfallbesitzers ist der Wegfall oder die \nAufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung. Der Entledigungswille kann sich \nauch durch Unterlassen manifestieren. Er ist zu unterstellen, wenn nach Wegfall oder \nAufgabe der Zweckbestimmung kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren \nStelle tritt;\n\n38\n\nHösel/von Lersner - Recht der Abfallbeseitigung (Berlin; Stand: Februar 2002), \n§ 3 KrW-/AbfG, Rn. 21.\n\n39\n\nEin solcher „Entledigungswille ohne Entledigungsvorgang\"\n\n40\n\nBreuer, in: Jarass/Ruchay/Weidemann - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz \n(München; Stand: 1. März 2002), § 3 KrW-/AbfG, Rn. 87,\n\n41\n\nist in Bezug auf die in der Garage aufgefundenen Gegenstände anzunehmen. \nDies gilt insbesondere hinsichtlich der vorgefundenen PKW und Werkzeuge. Wäre \ndem Kläger in den vergangenen Jahren an der Erhaltung des von ihm \nhervorgehobenen Wertes der Gegenstände gelegen gewesen, so hätte er dafür \nSorge getragen, dass diese nicht den Einflüssen der Umwelt preisgegeben worden \nwären. Der Umstand, dass der Kläger die Garagentore zwischenzeitlich mit \nSpanplatten verschlossen hat, widerstreitet der Annahme des Bestehens eines \nEntledigungswillens nicht, da ein Verwendungszweck hinsichtlich der in der Garage \nbefindlichen Gegenstände seitens des Klägers weder aufgezeigt worden noch \nanderweitig ersichtlich ist. Die Sicherung der Garage mit Spanplatten ist ersichtlich \nnicht dem Schutz der in der Garage befindlichen Gegenstände, sondern allein der \nVerhinderung eines unberechtigten Zutritts durch Dritte, insbesondere durch Kinder, \nund damit der Vorbeugung von Verletzungsverfahren zu dienen bestimmt. Diese \nEinschätzung findet ihre Bestätigung in dem durch Lichtbilder dokumentierten \nZustand der in der Garage gelagerten Gegenstände sowie in dem Vorbringen des \nKlägers, er habe die Garage zuletzt vor vier Jahren betreten.\n\n42\n\nbb) Nach alledem mag es auf sich beruhen, ob sich der Kläger der Gegenstände \nentledigen musste. Ein Besitzer muss sich gemäß § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG beweglicher \nSachen im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG entledigen, wenn diese entsprechend \nihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, auf Grund \nihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der \nAllgemeinheit, insbesondere der Umwelt zu gefährden, oder deren \nGefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung \noder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes \nerlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann;\n\n43\n\nvgl. in diesem Zusammenhang auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. \nv. 24. Juni 1993 - 7 C 11.92 -, NVwZ 1993, 988 (989); Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Schleswig-Holstein (OVG Schl.-H.), Urt. v. 27. Juli 1995 - 4 L 229/94 -\n.\n\n44\n\nInsbesondere muss der Frage, ob die Fahrzeuge im gegenwärtigen Zustand das \nWohl der Allgemeinheit beeinträchtigen können und daher ihre geordnete \nEntsorgung geboten war, nicht weiter nachgegangen werden. In diesem \nZusammenhang wäre zu prüfen, inwiefern eine Umweltgefährdung durch \nauslaufende Flüssigkeiten zu besorgen ist. Bei der Beurteilung, ob durch \nKraftfahrzeuge, etwa wegen der Gefahr des Auslaufens von Flüssigkeiten (wie Öl, \nBenzin, Brems-, Kühler- oder Batterieflüssigkeit), Gewässer oder Boden \nbeeinträchtigt werden können, sind an den Grad der Gefährdung der Schutzgüter \nund die Erforderlichkeit der Entsorgung um so geringere Anforderungen zu stellen, je \ngrößer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Eine \nGefährdung der vorbezeichneten Schutzgüter setzt nicht bereits auslaufende \nFlüssigkeiten und damit eine bereits eintretende schädliche Beeinflussung voraus. \nVielmehr genügt es, wenn die Feststellungen erkennen lassen, dass die Gefahr des \nAuslaufens umweltgefährdender Flüssigkeiten nicht nur eine rein theoretische, fern \nliegende Möglichkeit darstellt, sondern typisch für die gelagerten bzw. abgelagerten \nGegenstände ist. Werden Fahrzeugwracks, die noch umweltgefährdende \nFlüssigkeiten enthalten, zum Zweck des Ausschlachtens beziehungsweise bereits \nteilweise ausgeschlachtet gelagert oder abgelagert, dann ist die Gefahr des \nAuslaufens dieser Flüssigkeiten entweder bei oder auch nach dem Ausschlachten \nsogar nahe liegend und nicht nur als theoretische Möglichkeit anzusehen;\n\n45\n\nBayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 9. März 1995 - 3 ObOWi \n19/95 -, NVwZ-RR 1995, 513 f.\n\n46\n\nDie Beurteilung abgestellter Schrottfahrzeuge als Abfall wegen der Möglichkeit \nder schädlichen Beeinflussung des Untergrunds infolge korrosionsbedingter \nUndichtigkeiten setzt die Darlegung voraus, dass der konkrete Zustand der \nFlüssigkeitsbehälter und/oder -leitungen die Gefahr des Auslaufens für Boden oder \nGewässer schädlicher Flüssigkeiten begründe. Aus den vorgenannten Erwägungen \nbedarf es keiner näheren Aufklärung, ob die ausweislich des Vermerks des \nBeklagten vom 30. Januar 2002 (Bl. 2 BA 2) auf dem Boden der Garage \nwahrgenommenen Öllachen korrosionsbedingt sind und somit eine Gefährdung der \nSchutzgüter begründen oder ob sie aus früheren in der Garage durchgeführten KFZ-\nReparaturen herrühren.\n\n47\n\nb) Die streitgegenständlichen Abfälle sind als solche zur Beseitigung einzustufen. \n\n48\n\n§ 3 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG definiert Abfälle zur Verwertung als Abfälle, die \nverwertet werden, und Abfälle zur Beseitigung als Abfälle, die nicht verwertet werden. \nDer begrifflichen Anknüpfung an den Vorgang der Verwertung steht das Benennen \nkonkreter Verwertungsmaßnahmen beziehungsweise das substantiierte Aufzeigen \nder Möglichkeit einer zeitnahen Verwertungsmöglichkeit gleich;\n\n49\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschl. v. 25. Juni 1998 - 20 B 1424/97 - u. 18. September 1998 - 22 B 1856/98 -; \nCancik - Das Sortieren von Abfallgemischen und die Unterscheidung von \n'Verwertung - Beseitigung' nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, \nBayVBl. 2000, 711 (716); Klages - Praktisch bedeutsame Entwicklungen im \nAbfallrecht einschließlich des Abfallgebührenrechts, ZfW 2001, 1 (10).\n\n50\n\nSolange der Abfallbesitzer die Verwertung noch nicht initiiert, aber auch ihre \nBeseitigung nicht eingeleitet hat, befinden sich verwertbare Abfälle in einem \nZwischenstadium, in dem sie als Abfälle zur Beseitigung gelten. Der Besitzer muss \nkonkrete Verwertungsmaßnahmen oder wenigstens nach der Verkehrsanschauung \ngegebene oder beabsichtigte Verwertungsmöglichkeiten benennen;\n\n51\n\nHösel/von Lersner, § 3 KrW-/AbfG, Rn. 12.\n\n52\n\nEine solche Benennung ist seitens des Klägers unterblieben.\n\n53\n\nc) Durch die Ablagerung der Abfälle verstößt der Kläger gegen die in den §§ 10 \nund 11 KrW-/AbfG statuierte Grundpflicht einer gemeinwohlverträglichen \nAbfallbeseitigung, da es sich bei dem betroffenen Grundstück nicht um eine für die \nBeseitigung von Abfällen zugelassene Anlage im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-\n/AbfG handelt.\n\n54\n\nd) Als Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG war er richtiger Adressat \neiner entsprechenden Ordnungsverfügung. \n\n55\n\ne) Bedenken hinsichtlich einer behördlichen Ermessensausübung dahingehend, \neine entsprechende Anordnung zu treffen, bestehen nicht. Insbesondere erwiese \nsich eine solche nicht als unverhältnismäßig. Die Anordnung der Entsorgung der \nGegenstände war geeignet, die von ihnen ausgehende Gefahr für die öffentliche \nSicherheit abzuwenden. Sie war auch erforderlich. Allein die Auflage sicherzustellen, \ndass die Garage für Dritte nicht zugänglich ist, hätte sich nicht als milderes, ebenso \neffektives Mittel erwiesen, da hierdurch eine Beseitigung der Abfälle nicht bewirkt \nworden wäre. Der unsubstantiierte, aber möglicherweise zutreffende Einwand des \nKlägers, dass Gegenstände, hinsichtlich derer ein Wille ihres Besitzers, sich ihrer zu \nentledigen, anzunehmen ist, im haushaltsnahen Bereich auch anderweitig \nanzutreffen seien, steht der Ordnungsgemäßheit der Ermessensausübung des \nBeklagten indes nicht entgegen, da ein Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung im \nUnrecht nicht besteht.\n\n56\n\n2. Die dem Kläger aufgegebenen Nachweispflichten für die Entsorgung der \nAbfälle findet ihre Ermächtigung in § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG beziehungsweise, soweit \neine Verwertung in Betracht kommt, in § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG.\n\n57\n\nDie Anordnung des fakultativen Nachweisverfahrens bei der Verwertung von \nAbfällen steht gemäß § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG im pflichtgemäßen Ermessen der \nBehörde. Dabei ist anerkannt, dass ein Erfordernis des Allgemeinwohls im Sinne von \n§ 45 Abs. 2 KrW-/AbfG bereits dann regelmäßig besteht, wenn nicht unerhebliche \nBedenken gegen die Zuverlässigkeit des Abfallbesitzers bestehen, weil dieser zuvor \nseine abfallrechtlichen Pflichten unzureichend erfüllt hat;\n\n58\n\nBay. VGH, Beschl. v. 3. Februar 1998 - 20 ZB 98.196 -; Urt. d. Kammer v. \n9. Februar 1999 - 17 K 181/98 - m.w.N.\n\n59\n\nDiese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Kläger erfüllt, da dieser seinen \nabfallrechtlichen Entsorgungspflichten bis zum Zeitpunkt des Ergehens des \nWiderspruchsbescheides und auch während des Laufes des gerichtlichen \nVerfahrens nicht nachgekommen ist. Ermessensfehler hinsichtlich der Anordnung \ndes fakultativen Nachweisverfahrens sind nach alledem nicht ersichtlich.\n\n60\n\nIII.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Sie \norientiert sich an dem Ausmaß des Obsiegens beziehungsweise Unterliegens im \nVerhältnis zum gesamten Streitgegenstand, mithin nach der Verhältnis der \nVerlustquote zum Gebührenstreitwert;\n\n62\n\nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner - Verwaltungsgerichtsordnung (München; \nStand: Januar 2003), § 155, Rn. 6.\n\n63\n\nDanach waren die Kosten des Rechtsstreites wie erkannt zu verteilen. Wird im \nKlageverfahren Rechtsschutz sowohl gegen eine abfallrechtliche \nEntsorgungsverfügung als auch gegen die hiermit verbundene \nZwangsmittelandrohung begehrt, so ist bei der Streitwertfestsetzung die \nZwangsmittelandrohung nicht gesondert neben der Entsorgungsverfügung zu \nberücksichtigen. Gleichwohl sind dem Kläger, dessen Klage lediglich hinsichtlich der \nZwangsmittelandrohung Erfolg hat, nicht die Kosten des gesamten Verfahrens \naufzuerlegen;\n\n64\n\nin diesem Sinne zum Aufenthaltsgenehmigungsrecht Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 14. November 1988 - 13 TH 2717/88 -.\n\n65\n\nStattdessen war einerseits Ziff. I.8. S. 2 des Streitwertkataloges in der Fassung \nvom Januar 1996 entsprechend heranzuziehen, derzufolge der Streitwert für die \nAndrohung von Zwangsmitteln in selbstständigen Vollstreckungsverfahren mit der \nHälfte der festgesetzten Höhe des Zwangsgeldes anzusetzen ist, und andererseits \nzu berücksichtigen, dass der auf die Aufhebung der Zwangsgeldandrohung \ngerichtete Teil der Klage keiner streitigen Entscheidung bedurfte. Nach alledem war \nes angemessen, die Kosten des Verfahrens dem Kläger zu drei Vierteln und dem \nBeklagten zu einem Viertel aufzuerlegen.\n\n66\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach Maßgabe der \n§§ 167 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO ergangen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291932","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-01/17-k-5631-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291932","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291932","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-01/17-k-5631-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291932","retrieved":"2026-07-09 03:12:17.793247+00:00"}}