{"status":"available","doknr":"OLD291931","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0701.16L1385.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-07-01","aktenzeichen":"16 L 1385/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 4. März 2003 insoweit wieder herzustellen, \nals ihr darin die Einrichtung einer Handwaschgelegenheit im \nBratwurststand/Grill aufgegeben wird,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung \neines Rechtsbehelfs wieder herstellen, wenn die Behörde - wie hier - die sofortige \nVollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Voraussetzung für die \nbegehrte Entscheidung ist, dass das private Interesse der Antragstellerin das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. \nDas ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt \noffensichtlich rechtswidrig ist oder aus sonstigen Gründen ein überwiegendes \nprivates Interesse vorliegt. \n\n6\n\nBeide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Vielmehr spricht nach der in \ndiesem auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren nur \nmöglichen summarischen Prüfung alles dafür, dass der Antragsgegner in seiner \nOrdnungsverfügung vom 4. März 2003 zu Recht die Einrichtung einer \nHandwaschgelegenheit im Grillstand gefordert hat.\n\n7\n\nNach § 14 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen \ntreffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit \noder Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung \nliegt vor, wenn Verstöße gegen geltendes Recht, hier gegen die allgemeinen \nHygieneanforderungen des § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), \nkonkret zu befürchten sind. \n\n8\n\nDavon ist hier bei summarischer Prüfung auszugehen. \nNach § 3 LMHV dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den \nVerkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen \nSorgfalt einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Sie dürfen dazu nur \nunter Einhaltung bestimmter in der Anlage zur Lebensmittelhygiene-Verordnung \nausdrücklich aufgeführter Anforderungen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr \ngebracht werden. \nZu diesen Anforderungen gehört, dass in der Betriebsstätte in ausreichender Zahl \nleicht erreichbare Handwaschbecken vorhanden sein müssen (Kapitel 3 Ziffer 1.5.1 \nfür ortsveränderliche Verkaufseinrichtungen i. S. d. § 2 Nr. 1 b LMHV bzw. Kapitel 1 \nZiffer 3 für sonstige Betriebsstätten i.S.d. § 2 Nr. 1 a LMHV).\n\n9\n\nFür die von der Antragstellerin in ihrem Ladenlokal betriebene mobile Grillkabine \nist eine derartige Handwaschgelegenheit nicht vorhanden. Das nächst erreichbare \nHandwaschbecken befindet sich ca. 6 m von dem Grillstand entfernt hinter der \nVerkaufstheke, dieses ist von der Grillkabine aus nicht leicht erreichbar. \nDabei kann offen bleiben, ob allein schon die Entfernung zwischen Grillstand und \nWaschbecken so groß ist, dass nicht mehr von einer leichten Erreichbarkeit \nausgegangen werden kann. Dieses Handwaschbecken ist jedenfalls deshalb nicht \nleicht erreichbar, weil sich an der Grillkabine eine Tür befindet, deren Klinken beim \njeweiligen Öffnen und Schließen angefasst werden müssen und das Anfassen der \nTürklinken mit nicht gereinigten Händen eine nachteilige Beeinflussung der \nLebensmittel auslösen kann. \nDieses Problem kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass die Tür zur \nGrillkabine offen gehalten oder ausgehängt wird. Dies ist unter hygienischen \nGesichtspunkten äußerst bedenklich, denn dann wären durch den aus dem \nVerkaufsraum und dem Hausflur dauerhaft entstehenden Luftzug die in der \nGrillkabine bereitgehaltenen Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen \nBeeinflussung ausgesetzt. \n\n10\n\nDie Installation eines leicht erreichbaren Handwaschbeckens ist auch nicht etwa \ndeshalb entbehrlich, weil die heißen Grillwürstchen nur mit einer Zange angefasst \nwerden. Es ist nämlich davon auszugehen, dass das Auspacken der Würstchen aus \nder Verpackung schon aus Gründen der Praktikabilität per Hand erfolgt genauso wie \ndie Abgabe der Brötchen an die Käufer. Darüber hinaus wird in der Grillkabine \nkassiert, das heißt, es werden in jedem Fall verschmutzte Gegenstände (Geldstücke \nund Geldscheine) angefasst, was eine gründliche Reinigung der Hände erforderlich \nmacht, um eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln, die mit Händen berührt \nwerden, zu verhindern.\n\n11\n\nDie Forderung, im Grillstand eine Handwaschgelegenheit zu installieren, ist bei \nsummarischer Prüfung auch nicht unverhältnismäßig, da andere Maßnahmen, die die \nAntragstellerin weniger belasten, zur Verhinderung von Verstößen gegen § 3 LMHV \nnicht ersichtlich sind. \nMit seiner Forderung der Installation einer Handwaschgelegenheit im Grillstand hat \nder Antragsgegner der Antragstellerin auch nichts technisch Unmögliches \naufgegeben. Zwar behauptet diese ganz pauschal, dies scheide aus Platzgründen \naus, der Grillstand habe eine Grundfläche von unter 2 m2, Platz für eine \nHandwaschgelegenheit sei dort nicht; dies ist jedoch so nicht nachvollziehbar. Auch \nwenn der in der Grillkabine verbleibende freie Platz minimal ist, so hält doch der \nAntragsgegner jedenfalls die Installation einer „Waschbox\" mit 10-l Wassertank \nheiß/kalt und 10-l Schmutztank, „Unter-Tisch-Schrank\" fahrbar, für möglich; \nangesichts der in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners vorhandenen \nFotos von der Grillkabine erscheint auch dem Gericht die Möglichkeit der Installation \neiner solchen Platz sparenden Handwaschgelegenheit nicht ausgeschlossen.\n\n12\n\nSpricht hiernach vieles für die Rechtmäßigkeit der in der Ordnungsverfügung \nenthaltenen Forderung nach Einrichtung einer Handwaschgelegenheit im Grillstand, \nso überwiegt bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung \ndas Interesse der Allgemeinheit daran, die Ordnungsverfügung insoweit sofort \nwirksam werden zu lassen. Dies gilt insbesondere wegen der Gefahren für die \nmenschliche Gesundheit bei nicht gesicherten hygienischen Verhältnissen im \nUmgang mit Lebensmitteln. Angesichts der erheblichen Bedeutung der gefährdeten \nRechtsgüter muss das private Interesse der Antragstellerin an der unveränderten \nWeiterbenutzung des Grillstandes zurückstehen, auch wenn damit nicht unerhebliche \nSchwierigkeiten und finanzielle Aufwendungen verbunden sind.\n\n13\n\nAuch der weitere Antrag,\n\n14\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen die in der Ordnungsverfügung vom \n4. März 2003 des Antragsgegners enthaltene \nZwangsgeldandrohung anzuordnen,\n\n15\n\nhat keinen Erfolg.\n\n16\n\nDiesem Antrag kann ebenfalls nicht entsprochen werden, weil auch insoweit die \nInteressenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Ungunsten der Antragstellerin \nausfällt. Denn gegen die Zwangsgeldandrohung bestehen keine rechtlichen \nBedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55, 57, 60, 63 VwVG NRW und ist \nauch der Höhe nach nicht unangemessen. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG erfolgt, wobei \nhinsichtlich des Antrages zu 1) das Interesse der Antragstellerin mangels konkreter \nAnhaltspunkte mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes zu bewerten und \nhinsichtlich des Antrages zu 2) ein Viertel des angedrohten Zwangsgeldes \nanzusetzen ist.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291931","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-01/16-l-1385-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"LMHV 2007","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291931","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291931","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-01/16-l-1385-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291931","retrieved":"2026-07-09 03:12:17.709838+00:00"}}