{"status":"available","doknr":"OLD291970","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0627.1K7261.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-06-27","aktenzeichen":"1 K 7261/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist ein 1995 gegründeter und 1996 eingetragener Verein mit Sitz in \nStuttgart. Er wurde erstmals in dem Verfassungsschutzbericht des beklagten Landes \nüber das Jahr 1998 im Rahmen der Berichterstattung über rechtsextremistische \nBestrebungen erwähnt. Dort heißt es im Kapitel 2.6.7 über die Wochenzeitschrift „Der \nSchlesier\" (S. 130): \n\n3\n\n„Der rechtsextremistischen Kleingruppe 'A e.V.' in Stuttgart dient die \nZeitschrift 'Der T' als Werbeträger und Sprachrohr. Der Vorsitzende des 'A' \nschreibt regelmäßig Artikel und Kolumnen im 'T' und versucht, das NS-\nRegime durch Leugnung der deutschen Kriegsschuld und Relativierung der \nnationalsozialistischen Verbrechen zu entlasten. Zum anderen gibt der 'A' die \nWerbung des 'T' für rechtsextremistische Organisationen und Verlage weiter. \nEine Verflechtung zwischen dem 'T' und 'A' ist erkennbar.\"\n\n4\n\nIm Bericht über das Jahr 1999, ebenfalls im Kapitel über den „T\", wird der Kläger \nwie folgt erwähnt (S. 138):\n\n5\n\n„Sowohl die Landsmannschaft T als auch der BdV haben sich in der \nVergangenheit von den Aktivitäten des 'A' distanziert. (Anmerkung: \nHinsichtlich des 'A e.V.' siehe Kapitel 2.6.7 'Der T' im Jahresbericht \n1998).\"\n\n6\n\nIm Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2000, Kapitel 2.6.7 „Der T\" heißt es \nunter der Überschrift „Verflechtung mit dem 'A' (S. 145):\n\n7\n\n„Dem 'A' (A), einer Splittergruppierung des rechtsextremistischen \nSpektrums, dient 'Der T' als Sprachrohr. Auch darüber hinaus ist eine enge \nVerflechtung des 'T' mit dem A erkennbar; der A hat wiederholt seine \nvorbehaltlose Identifikation mit dem 'T' erkennen lassen.\"\n\n8\n\nIm Weiteren wird der 1. Vorsitzende des Klägers mit mehreren Zitaten aus im \nJahr 2000 im „T\" veröffentlichten Publikationen wiedergegeben, wobei die Auszüge \nden Überschriften „Bestrebungen und Tätigkeiten gegen den Gedanken der \nVölkerverständigung\" (S. 146) sowie „Verunglimpfung des demokratischen \nRechtsstaats, seiner Institutionen und Funktionsträger\" (S. 148 f.) zugeordnet sind. \n\n9\n\nVergleichbare Erwähnungen finden sich auch in dem Verfassungsschutzbericht \n2001 (Kapitel 3.6.6, S. 147) und der Internetausgabe für das Jahr 2002 (Kapitel \n3.6.5, S. 114).\n\n10\n\nIn der Wochenzeitschrift „Der T\" veröffentlichte Beiträge enthalten nach \nEinschätzung des Beklagten Anhaltspunkte für den Verdacht \nverfassungsschutzrechtlich relevanter Bestrebungen. In den \nVerfassungsschutzberichten über die Jahre 1998-2002 (Teil 2 „Rechtsextremismus\") \nwerden Artikel der Zeitung unter anderem unter folgenden Rubriken auszugsweise \nzitiert und analysiert:\n\n11\n\n- geografischer Revisionismus und Ausrichtung gegen die \nVölkerverständigung (Bericht 1998: S. 131; Bericht 1999: S. 136 f.; \nBericht 2000: S. 146),\n\n12\n\n- Ausländerfeindlichkeit und Rassismus (Bericht 1998: S. 132; \nBericht 2001: S. 148 f.; Bericht 2002: S. 116 der Internetausgabe).\n\n13\n\nDarüber hinaus enthalten die einleitenden Abschnitte der Kapitel über den „T\" in \nden Verfassungsschutzberichten 1998-2002 jeweils den Hinweis, dass Publikationen \nhäufig geografischen Revisionismus widerspiegelten: Die ehemaligen deutschen \nOstgebiete würden zurückgefordert; gegen die Oder-Neisse-Grenze würde agitiert \n(vgl. Bericht 1998: S. 130; Bericht 1999: S. 136; Bericht 2000: S. 145; Bericht 2001: \nS. 147; Bericht 2002: S. 113 der Internetfassung). Ferner wird darauf verwiesen, in \nden Artikeln des „T\" würden immer wieder auch fremdenfeindliche Äußerungen \nplatziert (Bericht 1999: S. 136; Bericht 2000: S. 145; Bericht 2001: S. 147; \nBericht 2002: S. 114 der Internetfassung).\n\n14\n\nWegen der Einzelheiten wird auf die Verfassungsschutzberichte für die Jahre \n1998 bis 2002 Bezug genommen.\n\n15\n\nMit Schreiben an das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n20. Juni 2000 verwahrte sich der Kläger gegen seine Darstellung im \nVerfassungsschutzbericht für das Jahr 1999. Die Erwähnung im Zusammenhang mit \nden Begriffen Rechtsextremismus und Revisionismus sei diskriminierend. Die \nForderungen des Klägers bezögen sich auf geltendes Völkerrecht. Ein völkerrechtlich \nverbindlicher Friedensvertrag, der allein die Voraussetzung für eine endgültige \nGrenzregelung mit Polen sein könne, fehle. Der Kläger verwies in seinem Schreiben \nauf ein früheres Anschreiben vom 3. September 1999. Darin heißt es, die \nInanspruchnahme des „T\" zwecks Veröffentlichung der Ziele und Kommentare des \nKlägers zum Zeitgeschehen geschehe in heimatlicher Verbundenheit, bedeute aber \nweder eine uneingeschränkte Zustimmung zu Handlungen des Verlages noch zu den \nsonstigen Beiträgen und Inseraten im „T\". Der Kläger achte genau darauf, dass \nweder links- noch rechtsfaschistisches Gedankengut verbreitet oder auch nur im \nAnsatz zum Thema gemacht werde. \n\n16\n\nDas Innenministerium teilte mit Antwortschreiben vom 2. August 2000 mit, es \nwerde keine Veranlassung gesehen, von den über den Kläger geäußerten \nBewertungen abzurücken, die sich auf tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht \nrechtsextremistischer Bestrebungen gründeten. Hinsichtlich des angesprochenen \nSchreibens vom 3. September 1999 lasse sich ein Eingang nicht feststellen. Nach \nweiterem Schriftwechsel forderte der Kläger das beklagte Land mit Schreiben vom \n25. September 2000 auf, den ihn betreffenden Eintrag im Verfassungsschutzbericht \nzu tilgen und sich bei ihm zu entschuldigen. Das Innenministerium teilte mit \nSchreiben vom 6. Oktober 2000 abschließend mit, es wolle der Aufforderung nicht \nnachkommen.\n\n17\n\nMit der am 23. Oktober 2000 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren \nweiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, bei dem Zentralrat der \nvertriebenen Deutschen handele es sich um einen Verein von Opfern ethnisch-\nrassistisch begründeter Austreibung, die in ihren Folgen unvermindert anhalte. \nDaraus ergebe sich das grundgesetzlich garantierte Recht, mit friedlichen Mitteln \nzeitlich unbegrenzt dafür zu streiten, Unrecht rückgängig zu machen, für erlittenes \nUnrecht entschädigt zu werden und die in Verantwortung stehenden Täter \nanzuklagen. Das Grundgesetz Gewähr leiste die Freiheit von Rede, Schrift und \nMeinung. Den Eintrag im Verfassungsschutzbericht damit zu begründen, dass der \nKläger 'mit Vorliebe in der Vertriebenenzeitung 'Der T' publiziere', verstoße gegen \ndiese garantierten Rechte und die freie Wahl des Publikationsorgans. Der Eintrag im \nVerfassungsschutzbericht verletze die Menschenwürde insofern, als er Opfer eines \nVerbrechens gegen die Menschlichkeit bewusst und unter dem als ächtenswert \neingestuften Sammelbegriff „rechtsextremistisch\" in diffamierender Art und Weise \ndarstelle und damit auf eine Stufe mit kriminellen Gewalttätern stelle. \n\n18\n\nDie Klage beziehe sich auf alle bisherigen und künftigen Eintragungen im \nVerfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen. Er habe sich nach \nKenntniserlangung von der Eintragung hinreichend zur Wehr gesetzt. Wenn sich der \nBeklagte auf das Verstreichen von Fristen berufe, setze dies zumindest eine \nInformationspflicht gegenüber dem Betroffenen voraus. Die Kenntnisnahme von \nEintragungen im Verfassungsschutzbericht sei aber dem Zufall überlassen. In der \nSache führt der Kläger aus, er habe sich niemals gegen die freiheitlich-\ndemokratische Grundordnung ausgesprochen. Es sei vielmehr als sein Verdienst am \nRechtsstaat anzusehen, dass er Missbrauch an freiheitlich-demokratischen \nGrundlagen und Werten anprangere. Eine auf Dauer angelegte friedliche \nVölkerverständigung könne nur dort stattfinden, wo am Anfang das Ende des \nUnrechts stehe bzw. bestehendes Unrecht aufgehoben werde. Eine \nVölkerverständigung auf der Basis der Unterdrückung und Entrechtung der Opfer \n- wie im Falle der deutschen Vertriebenen - und der Versuch, der in Verantwortung \nstehenden Täterschaft einen rechtsstaatlich erscheinenden Freibrief auszustellen, sei \nweder moralisch noch im rechtsstaatlichen Sinne zu akzeptieren und stehe im \nWiderspruch zur freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung. Die Bundesrepublik \nDeutschland verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes, wenn sie sich auf dem \nBalkan am Krieg gegen einen souveränen Staat beteilige, um \nAustreibungsverbrechen zu verhindern und - soweit geschehen - wieder rückgängig \nzu machen, gleichzeitig aber die fortbestehende ethnische Austreibung von Millionen \nvon Deutschen billigend und widerspruchslos hinnehme und diesem Teil der \ndeutschen Bevölkerung sogar noch jeglichen Rechtsschutz verweigere. Der Kläger \nhabe den Waffengang im Kosovo stets abgelehnt und wünsche ebenso keine \nGewaltanwendung, um seine berechtigten Forderungen durchzusetzen. Die \nBeschlüsse von Helsinki ließen ausdrücklich die friedliche Revision von Grenzen zu. \nAuf Grund dieser Rechtslage, an der sich auch der Kläger orientiere, seien bereits \nGrenzen im Baltikum, in der Tschechoslowakei, im Balkan und in der ehemaligen \nSowjetunion verändert und neu gestaltet worden. Diese Veränderungen hätten nicht \nnur mit friedlichen Mitteln, sondern zum Teil auch unter Anwendung militärischer \nGewalt stattgefunden, ohne dass der Friede in der Welt gestört worden wäre. \n\n19\n\nEs sei richtig, dass der 1. Vorsitzende des Klägers die Möglichkeit nutze, im \nInteresse der Mitglieder in „unserer Vertriebenen- und Heimatzeitung 'Der T' die \nBelange der vertriebenen Deutschen darzulegen\" und damit auch dem Kläger zu \ndienen. Dies sei nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht eines jeden \ndemokratisch gewählten Vorstandes. In einem freiheitlich demokratischen \nRechtsstaat stehe es jedem zu, in freier Entscheidung zu publizieren, wann und wo \ner wolle. Mit dem Herausgeber oder anderen Autoren des „T\" stehe der 1. \nVorsitzende in keiner persönlichen Verbindung. Er gehöre auch keinem \nAutorenkollegium an. Mit dem 'T' verbinde den Kläger allein das gemeinsam erlebte \nSchicksal der ethnischen Austreibung, an deren anhaltenden Folgen die vertriebenen \nDeutschen noch immer zu leiden hätten. Da der Beklagte den Kläger in Verbindung \nmit der Zeitung „Der T\" in seinen Verfassungsschutzberichten erwähnt habe, sei es \nnicht verwunderlich, dass man sich gemeinsam zur Wehr setze. Die Auszüge aus \nVeröffentlichungen des Klägers bzw. seines 1. Vorsitzenden, die der Beklagte als \nBeleg für den Verdacht von Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 VSG NRW angeführt \nhabe, seien aus dem Zusammenhang gerissen, sinnentstellend und gäben nicht das \nwider, was in den Beiträgen des Klägers tatsächlich ausgesagt werde. Die in der \nHeimatzeitung „Der T\" erscheinenden Beiträge hätten ihre Ursache in der ethnisch-\nrassistischen Austreibung. Wenn von „unsere(r) Heimatzeitung 'Der T'\" die Rede sei, \nheiße das nicht, dass man sich mit allen Artikeln aller Autoren identifiziere. \n\n20\n\nDem 1. Vorsitzenden des Klägers könnten weder Ausländerfeindlichkeit noch \nAntisemitismus, noch Ablehnung der freiheitlich demokratischen Grundordnung noch \nandere verfassungsfeindliche Aktivitäten oder eine Nähe zum Regime des \nNationalsozialismus vorgeworfen werden. Dies ergebe sich aus dem dargelegten \nLebenslauf, in dem besonders das Eintreten für die Verfassung deutlich erkennbar \nsei. Die Erwähnung des Klägers im Verfassungsschutzbericht sei jedenfalls \nunverhältnismäßig. Im Vergleich zu den Handlungen anderer Personen und \nVereinigungen erschienen die angeblichen Verfehlungen des 1. Vorsitzenden des \nKlägers geradezu lächerlich. Das grundgesetzlich Gewähr leistete \nGleichbehandlungsgebot sei nicht gewahrt. \n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\n1. festzustellen, dass die Verbreitung der Angaben über den \nKläger in den Verfassungsschutzberichten des Beklagten 1998 \n(S. 130), 1999 (S. 138), 2000 (S. 145, S. 146, S. 148, S. 149), 2001 \n(S. 147) und 2002 (S. 114 in der Internetausgabe) rechtswidrig \nwar,\n\n23\n\n2. das beklagte Land zu verurteilen, die Verbreitung seines \nVerfassungsschutzberichtes 2001 und seines \nVerfassungsschutzberichtes 2002 einschließlich im Internet zu \nunterlassen, wenn nicht zuvor die Passage über den Kläger \n(2001: S. 147 und 2002: S. 114 in der Internetausgabe) entfernt \noder unleserlich gemacht worden ist,\n\n24\n\n3. das beklagte Land zu verurteilen, in seinem nächsten \nVerfassungsschutzbericht richtig zu stellen, dass die \nVerbreitung der Angaben über den Kläger in den \nVerfassungsschutzberichten des Beklagten 1998 (S. 130), 1999 \n(S. 138), 2000 (S. 145, S. 146, S. 148, S. 149), 2001 (S. 147) und \n2002 (S. 114 in der Internetausgabe) rechtswidrig war.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nEr hält die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits (teilweise) für \nunzulässig. Mit dem Klageschriftsatz habe sich der Kläger allein gegen seine \nNennung im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 1999 gewandt. Dort werde er \naber lediglich im Rahmen eines Verweises auf den Bericht 1998 erwähnt. Ein \nWiderruf (nur) der Nennung im Bericht 1999 bringe dem Kläger daher nichts. Die \nStreitfrage, ob er ein Beobachtungsobjekt im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes \nüber den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz \nNordrhein-Westfalen - VSG NRW) sei und gemäß § 15 Abs. 2 VSG NRW im \nJahresbericht des Verfassungsschutzes genannt werden dürfe, werde dadurch nicht \ngeklärt. Die Klageerweiterung auf den Verfassungsschutzbericht 1998 erscheine als \nzu spät. Nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Verwirkungsregelungen \nhätte sich der Kläger innerhalb eines Jahres gegen die Darstellung im Bericht 1998 \nwenden müssen. Sich erstmals im Rahmen des Klageverfahrens gegen die Nennung \nim Bericht 1998 zu wehren, erscheine treuwidrig. \n\n28\n\nDarüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Die Erwähnung des Klägers in \nden Verfassungsschutzberichten sei rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage sei § 15 \nAbs. 2 VSG NRW. Der Kläger sei ein Personenzusammenschluss, der politisch \nbestimmt, ziel- und zweckgerichtet handele, wie sich bereits aus seiner Satzung \nergebe. Es lägen auch tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von \nBestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 VSG NRW vor. Voraussetzung sei dabei nicht \ndas Vorliegen strafrechtlich relevanten Verhaltens oder dass jede einzelne als Beleg \nherangezogene Äußerung einen „Verfassungsbruch\" darstellen müsse. Erforderlich, \naber auch ausreichend sei, dass sich aus einer Gesamtschau der Handlungen und \nÄußerungen des Klägers tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 3 Abs. 1 VSG \nNRW ergäben. Dies sei hier der Fall. Sprachrohr des Klägers sei die Wochenzeitung \n„Der T\". In so gut wie jeder Ausgabe fänden sich Kolumnen, gelegentlich auch \nAnzeigen des für den Kläger zeichnenden 1. Vorsitzenden und /oder persönliche \nBeiträge des 1. Vorsitzenden. Dieser sei daher durchaus dem Kreis der „T\"-\nStammautoren zuzurechnen. Selbst Mitgliederwerbung finde über den „T\" statt. Eine \nZeit lang habe unter den werbenden Beiträgen des Klägers gestanden: „Mitglieder im \nZentralrat sind Leser der Wochenzeitung 'Der T'\". Aus den in der Publikation „Der T\" \nabgedruckten Beiträgen des Herrn K in seiner Eigenschaft als 1. Vorsitzender des \nKlägers und auch aus seinen sonstigen Artikeln, die aus \nverfassungsschutzrechtlicher Sicht bei der Bewertung der Bestrebungen des Klägers \nmit zu berücksichtigen seien, ergäben sich tatsächliche Anhaltspunkte für den \nVerdacht einer Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 3 \nAbs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 c) und § 3 Abs. 4 VSG NRW) sowie tatsächliche \nAnhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen den \nGedanken der Völkerverständigung gerichtet seien (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 VSG NRW). Die \nvom 1. Vorsitzenden verfassten Texte stellten sowohl durch die in ihnen enthaltenen \nÄußerungen als auch durch ihre formale und inhaltliche Verankerung im Kontext der \nübrigen verfassungsschutzrechtlich relevanten, im „T\" publizierten Texte \nAnhaltspunkte für den Verdacht rechtsextremistischer Bestrebungen dar. \n\n29\n\nUnter Anführung und auszugsweiser Wiedergabe von in der Wochenzeitung „Der \nT\" veröffentlichten Beiträgen des 1. Vorsitzenden des Klägers legt der Beklagte im \nEinzelnen dar, woraus sich nach seiner Auffassung hinreichende Anhaltspunkte für \nden Verdacht von Bestrebungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 VSG NRW ergeben. \nHierauf wird Bezug genommen. \n\n30\n\nAnhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen im Sinne von § 3 Abs. 1 VSG \nNRW ergäben sich ferner aus der Satzung des Klägers. Darin heiße es: „Der A ... \nfordert die Beendigung des immer noch andauernden Vertreibungsverbrechens ...\" \nund „Er erstrebt die Wiederherstellung der deutschen Verwaltung in den Ostgebieten \ndes deutschen Reichs ...\". Damit werde revisionistisches Gedankengut verbreitet, \ndas mit dem Gedanken der Völkerverständigung nicht in Einklang stehe, weil die \nrechtmäßige Souveränität der Republik Polen über frühere deutsche Ostgebiete \nbeseitigt werden solle. \n\n31\n\nAnhaltspunkte für den Verdacht rechtsextremistischer Bestrebungen böten des \nWeiteren die vorbehaltlose Identifikation des Klägers und seines 1. Vorsitzenden mit \nder Zeitung „Der T\" einschließlich des Herausgebers und des Autorenkollegiums. Bei \ndem „T\" handele es sich um eine Publikation, die in beachtlicher quantitativer und \nqualitativer Intensität und Bandbreite Anhaltspunkte für den Verdacht \nrechtsextremistischer Bestrebungen enthalte. Unter Ergänzung und Vertiefung der in \nden Verfassungsschutzberichten veröffentlichten Bewertungen des „T\" legt der \nBeklagte im Einzelnen dar, worauf er diese Beurteilung stützt. Hierauf wird ebenfalls \nBezug genommen. Dass der Kläger und sein 1. Vorsitzender sich ohne Vorbehalte \nmit der Zeitung „Der T\" identifizierten, zeige sich an Äußerungen des 1. Vorsitzenden \nwie: \n\n32\n\n- „ ... wünscht der Vorstand des A allen seinen Mitgliedern, Freunden, \nGönnern und allen gleich gesinnten Menschen dieser Erde, zu denen auch \ndie Leser unserer Heimatzeitung 'Der T' und sein Herausgeber gehören, ein \nfrohes ... Weihnachtsfest\" (Dezember 1999).\n\n33\n\n- „Wieder einmal hat 'Der T' bewiesen, dass er im Gegensatz zu manch \nsubventionierter Vertriebenen-Zeitung auch Andersdenkenden Raum zur \nDarstellung gibt und sich nicht an der undemokratischen Ächtung und \nAusgrenzungspolitik von klassischen Vertreibern und ihrer Helfer beteiligt. ... \nUnsere Heimatzeitung 'Der T', ein Vorbild für Toleranz, Vielseitigkeit und \nMeinungsfreiheit im wahrsten Sinne des Wortes, ...Der A ... dankt dem \nHerausgeber, ... für seine Offenheit und meint ...: 'Der T' ist 'besonders \nempfehlenswert'\" (August 1999).\n\n34\n\n- „Spenden wir an erster Stelle dem 'T', damit auch wir mit ihm überleben \nkönnen. Ich sage allen vorab meinen herzlichen Dank und versichere \ngleichzeitig, dass ich von ihren Spenden keine einzige Mark beanspruche, \nsondern mein Aufruf einzig und allein aus Sorge um unsere Zeitung und \nunsere Heimat getragen wird\" (August 1988).\n\n35\n\n- „'Der T', sein Herausgeber sowie seine Mitarbeiter ... bilden eine dem \nRecht, der Wahrhaftigkeit, der Moral und dem Anstand verpflichtete \nGemeinschaft ... Dass die historische Wahrheit mutig und selbstlos bis in die \nheutigen Tage im 'T' vertreten werden kann ...\" (März 1999).\n\n36\n\nNach Auffassung des Beklagten belegten diese Textstellen, dass der Kläger das \nim „T\" verbreitete rechtsextremistische Gedankengut inhaltlich mittrage und damit \nauch seine Mitglieder werbe bzw. beeinflusse. Die enge Verflechtung des Klägers mit \nder Wochenzeitung „Der T\" zeige sich zum Beispiel auch daran, dass der \nHerausgeber der Publikation im Dezember 2000 ein Schriftstück an das \nInnenministerium übersandt habe, das nach der Absenderkennung offensichtlich von \ndem Kläger verfasst worden sei.\n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie \nder von den Beteiligten vorgelegten weiteren Unterlagen Bezug genommen.\n\n38\n\nEntscheidungsgründe:\n\n39\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n40\n\n1. Mit dem Antrag zu 1. ist sie als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO \nstatthaft.\n\n41\n\nDas feststellungsfähige Rechtsverhältnis besteht in der Frage der \nRechtmäßigkeit der Verbreitung der Angaben über den Kläger in den \nVerfassungsschutzberichten des Beklagten für die Jahre 1998 bis 2002. Ihm liegt \ndamit ein konkreter Sachverhalt zu Grunde, so dass das Rechtsverhältnis auch \nhinreichend konkretisiert ist. \n\n42\n\nVgl. zu diesem Erfordernis Kopp/Schenke, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., § 43 Anm. 17.\n\n43\n\nDer Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Das \nberechtigte Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO schließt jedes als \nschutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art \nein,\n\n44\n\nvgl. Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C \n19/94 -, BVerwGE 100, S. 262 (271); Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Anm. 23; \nRedeker/von Oertzen, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., § 43 \nAnm. 20 m.w.N., \n\n45\n\nund erfasst unter anderem die Gesichtspunkte der Wiederholung der geltend \ngemachten Beeinträchtigung (Wiederholungsgefahr) sowie das Interesse an \nRehabilitierung. \n\n46\n\nVgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Anm. 23; Eyermann, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., § 43 Anm. 34.\n\n47\n\nUnter beiden Aspekten ergibt sich für den Kläger ein berechtigtes \nFeststellungsinteresse. Das Interesse, einer Wiederholung des beanstandeten \nVerwaltungshandelns vorzubeugen, ist gegeben, wenn die hinreichend bestimmte \nGefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und \nrechtlichen Umständen ein gleichartiges Verwaltungshandeln zu erwarten ist.\n\n48\n\nVgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1995 - 8 B 168/94 -, Buchholz \n310 § 113 VwGO Nr. 272.\n\n49\n\nDies ist hier der Fall. Nachdem der Kläger beginnend mit dem \nVerfassungsschutzbericht für das Jahr 1998 regelmäßig in den jährlich \nerscheinenden Berichten genannt worden ist, ist Entsprechendes bei vergleichbarer \nSachverhaltslage auch zukünftig nahe liegend. \n\n50\n\nEin Interesse an Rehabilitierung, wozu die Wiederherstellung des äußeren \nAnsehens als auch der Aspekt der persönlichen Genugtuung beitragen,\n\n51\n\nvgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1961 - 1 C 54/57 -, BVerwGE 12, S. \n87 (90); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteile vom 17. Juni 1994 - 21 A 3119/93 - und vom 15. Juli 1994 - 21 A 3389/93 -, \nDVBl. 1995, S. 373 bzw. S. 375,\n\n52\n\nergibt sich mit Blick darauf, dass eine rechtswidrige Beeinträchtigung des \nPersönlichkeitsrechts des Klägers durch die Verbreitung der \nVerfassungsschutzberichte 1998 bis 2002 nicht von vornherein ausgeschlossen ist. \nDie Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung der \npersönlichen Ehre, die als Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch \nArt. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 4 Abs. 2 Verfassung für das Land \nNordrhein-Westfalen (LVerf NRW) geschützt sind, können auch einer \nPersonenvereinigung zukommen, vgl. Art. 19 Abs. 3 GG.\n\n53\n\nSiehe auch Urteil der Kammer vom 14. Februar 1997 - 1 K 9318/96 -, S. 13 \ndes Urteilsabdrucks.\n\n54\n\nOb die konkrete gerichtliche Begründung der erstrebten \nRechtswidrigkeitsfeststellung eine nachhaltige Ansehensverbesserung mit sich \nbringen kann, bleibt außerhalb der Betrachtung; die Feststellungsklage gemäß § 43 \nVwGO nimmt das Rechtsverhältnis als Ganzes in den Blick und kann nicht in ihrer \nReichweite auf einzelne Elemente tatsächlicher oder rechtlicher Art reduziert werden. \n\n55\n\nVgl. bereits Urteil der Kammer vom 9. Mai 2003 - 1 K 1183/01 -, S. 12 des \nUrteilsabdrucks.\n\n56\n\nDer Kläger hat ein Rehabilitationsinteresse unter dem Aspekt der persönlichen \nGenugtuung, da es nicht ausgeschlossen ist, dass er durch die Verbreitung der \nAngaben in den Verfassungsschutzberichten auf eine Art in den Blick der \nÖffentlichkeit geraten ist, vor der die Rechte auf informationelle Selbstbestimmung \nund Wahrung der persönlichen Ehre schützen wollen. Ein Feststellungsausspruch \nmachte dies zwar nicht ungeschehen, kann aber den Eindruck aufheben, der Kläger \nhabe berechtigten Anlass zu den Veröffentlichungen gegeben. Darüber hinaus \nerscheint die Annahme eines Feststellungsinteresses auch deshalb geboten, weil \ndas Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. Wahrung der persönlichen \nEhre praktisch sanktionslos verletzt werden könnte, wenn die Gerichte sich der dann \nregelmäßig allein noch möglichen nachträglichen Klärung versagten. So gesehen \nverfolgt der Kläger mit dem Feststellungsbegehren nicht allein das Ziel, in seiner \nrechtlichen Meinung bestätigt zu werden; es geht vielmehr auch darum, im Wege \neiner gerichtlichen Klärung sein in den Rechten auf informationelle \nSelbstbestimmung und Wahrung der persönlichen Ehre konkretisiertes \nPersönlichkeitsrecht zur Geltung zu bringen. \n\n57\n\nVgl. bereits Urteil der Kammer vom 9. Mai 2003 - 1 K 1183/01 -, S. 12 f. des \nUrteilsabdrucks.\n\n58\n\nDie für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, \n\n59\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13/99 -, NJW 2000, S. 3584 \n(3585); ferner z.B. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 1992 - 15 A 1565/90 -, DVBl 93, \nS. 60 (61),\n\n60\n\nliegt hiernach ebenfalls vor.\n\n61\n\nDer Feststellungsantrag ist auch nicht unzulässig, weil der Kläger seine geltend \ngemachten Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könnte, § 43 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO. Dem Kläger stehen für seine Rechtsverfolgung keine \nunmittelbareren, sachnäheren und wirksameren Klagearten zur Verfügung.\n\n62\n\nVgl. zu diesen Voraussetzungen der Subsidiaritätsklausel Kopp/Schenke, \na.a.O., § 43 Anm. 26 m.w.N.\n\n63\n\nInsbesondere scheidet eine Gestaltungsklage in Form der Anfechtungsklage \nnach § 42 Abs. 1 VwGO von vornherein aus. Bei der Nennung des Klägers im \nVerfassungsschutzbericht handelt es sich nicht um eine auf das Setzen einer \nRechtsfolge gerichtete Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles, mithin nicht um \neinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG NRW, sondern um schlicht-\nhoheitliches Verwaltungshandeln. \n\n64\n\nDer Kläger muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, sein Begehren mit der \nallgemeinen Leistungsklage zu verfolgen. Dies gilt auch im Verhältnis zum \nKlageantrag zu 3.: Der Kläger macht insoweit einen Folgenbeseitigungsanspruch \nund damit einen von der Zielrichtung qualitativ anderen Anspruch geltend, der den \nFeststellungsantrag nicht verdrängt. Aus denselben Gründen steht der \nFeststellungsantrag, soweit er die Jahre 2001 und 2002 betrifft, in keinem \nSubsidiaritätsverhältnis zu dem Klageantrag zu 2.: Während der Kläger mit dem \nAntrag zu 1. die Rechtswidrigkeit bereits erfolgten Verwaltungshandelns festgestellt \nwissen möchte, ist das mit dem Antrag zu 2. verfolgte Unterlassungsbegehren darauf \ngerichtet, eine weitere Verbreitung der beanstandeten Abschnitte der \nVerfassungsschutzberichte und damit eine Intensivierung der geltend gemachten \nRechtsverletzung zu verhindern. \n\n65\n\nEine Unzulässigkeit der Feststellungsklage, die an eine Klagefrist nicht gebunden \nist, ergibt sich ebenso wenig unter dem Gesichtspunkt der Klageverwirkung. \nAllerdings ist auch eine an sich nicht fristgebundene Klage dann unzulässig, wenn \nsie im Hinblick auf eine gegen Treu und Glauben verstoßende Verzögerung der \nKlageerhebung als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden muss. Dies ist \ndann der Fall, wenn der Kläger, obwohl er von dem Klagegrund bereits längere Zeit \nKenntnis hatte oder hätte haben müssen, erst zu einem Zeitpunkt Klage erhebt, in \ndem der Beklagte nach den Sachverhaltsumständen darauf vertrauen durfte und \nvertraut hat, dass eine Klage nicht mehr erhoben wird. \n\n66\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - 4 C 2/72 -, BVerwGE 44, S. \n294 (298 f.); Kopp/Schenke, a.a.O., § 74 Anm. 18 f.; Eyermann, a.a.O., vor § 40 \nAnm. 23 m.w.N.\n\n67\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier auch hinsichtlich des \nVerfassungsschutzberichtes für das Jahr 1998 nicht vor. Insoweit ist zunächst zu \nberücksichtigen, dass die vom Beklagten herausgegebenen \nVerfassungsschutzberichte jeweils erst Mitte des Folgejahres veröffentlicht werden. \nDavon ausgehend kann dahinstehen, ob das Schreiben des Klägers vom \n3. September 1999 beim Beklagten eingegangen ist. Selbst wenn dies nicht der Fall \nwäre, hat der Kläger sich jedenfalls mit seinem am 20. Juli 2000 beim \nInnenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen eingegangenen Schreiben \nsinngemäß auch gegen seine Nennung im Verfassungsschutzbericht für das \nJahr 1998 gewandt. Dies ergibt sich daraus, dass die mit dem Schreiben \nausdrücklich angegriffene Erwähnung im Bericht 1999 Bezug nimmt auf die Angaben \nim Vorjahresbericht. Bei Würdigung des klägerischen Interesses hat dieser daher mit \nSchreiben vom 20. Juli 2000 konkludent auch seine Nennung im Bericht 1998 \nbeanstandet. Damit liegt maximal ein Zeitraum von etwa einem Jahr zwischen \nVeröffentlichung des Verfassungsschutzberichtes für das Jahr 1998 (Mitte 1999) und \ndessen Kenntnisnahme durch den Kläger, wenn man die für ihn ungünstigste \nAnnahme zu Grunde legt, dass er sogleich nach Veröffentlichung auch hätte \nKenntnis haben müssen. Über den bloßen Zeitablauf hinausgehende Umstände, \nwonach der Beklagte mit einer Beanstandung des Berichts 1998 durch den Kläger \nnicht mehr hätte rechnen müssen, hat weder der Beklagte geltend gemacht noch \nsind sie sonst ersichtlich. Der Zeitablauf allein ist nicht geeignet, auf eine Verwirkung \ndes Klagerechts zu führen. Vor dem Hintergrund, dass der jeweils aktuelle \nVerfassungsschutzbericht jedenfalls bis zum Erscheinen des Folgeberichts und im \nRegelfall vorhandene Restbestände auch noch darüber hinaus an die Öffentlichkeit \nverteilt werden, erweist sich die Beanstandung durch den Kläger im Juli 2000 nicht \nim Sinne einer Verwirkung als zu spät.\n\n68\n\nVgl. auch Kopp/Schenke, a.a.O., § 74 Anm. 20, wonach Verwirkung kaum je \nvor der in der VwGO an verschiedener Stelle (§§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO, § 76 \na.F. VwGO) erwähnten Jahresfrist, die insoweit als Ausdruck eines allgemeinen \nRechtsgedankens angesehen werden müsse, eintreten könne; ähnlich \nRedeker/von Oertzen, a.a.O., § 58 Anm. 18; anders Eyermann, a.a.O., § 75 Anm. \n22: gesetzliche Ausschlussfristen liefern (nur) Orientierungspunkte.\n\n69\n\nDie mithin zulässige Feststellungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die \nAngaben über den Kläger in den Verfassungsschutzberichten des Beklagten für die \nJahre 1998 bis 2002 sind rechtmäßig. \n\n70\n\nAllerdings stellen die Äußerungen in den Verfassungsschutzberichten ohne \nEinwilligung des Klägers einen Eingriff in seine durch Art. 19 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 \nAbs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, § 4 Abs. 2 LVerf NRW verbürgten Rechte auf \ninformationelle Selbstbestimmung und Wahrung der persönlichen Ehre als \nAusprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Diese Rechte sind jedoch \nnicht schrankenlos Gewähr leistet. Der Einzelne muss vielmehr Einschränkungen \ndieser Rechte im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Nach dem \nGesetzesvorbehaltsprinzip bedarf es für die Beschränkung dieser durch die \nVeröffentlichung von Informationen und Daten sowie Abgabe von Werturteilen und \nTatsachenbehauptungen betroffenen Grundrechte des Klägers einer normativen \nGrundlage, die dem aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsatz der \nNormenklarheit entspricht und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügt. \n\n71\n\nVgl. bereits Urteil der Kammer vom 9. Mai 2003 - 1 K 1183/01 -, S. 13 f. des \nUrteilsabdrucks.\n\n72\n\nNach diesen Maßstäben findet der Eingriff seine Rechtfertigung durch § 15 Abs. \n2 VSG NRW. \n\n73\n\nNach dieser Bestimmung darf die Verfassungsschutzbehörde Informationen, \ninsbesondere Verfassungsschutzberichte, zum Zweck der Aufklärung der \nÖffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 VSG NRW \nveröffentlichen, personenbezogene Daten jedoch nur, wenn die Bekanntgabe für das \nVerständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen \nerforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des \nBetroffenen überwiegen. Nach dem von § 15 Abs. 2 VSG NRW in Bezug \ngenommenen § 3 Abs. 1 VSG NRW ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde die \nSammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und \npersonenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über Bestrebungen, \ndie in Nummern 1 bis 4 der Vorschrift aufgeführt sind, im Geltungsbereich des \nGrundgesetzes, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher \nBestrebungen vorliegen. Hierzu gehören nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW \nBestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, die in § 3 Abs. 3 \nlit. c) VSG NRW bezeichnet sind als solche politisch bestimmten, ziel- und \nzweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen \nPersonenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 4 \ngenannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzten. \nBestrebungen im Sinne von § 3 Abs. 1 sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 1. Alternative VSG \nNRW ferner Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen den Gedanken der \nVölkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG) gerichtet sind. \n\n74\n\nDiese Voraussetzungen sind in formeller und materieller Hinsicht erfüllt.\n\n75\n\nAn der Verbandskompetenz des Beklagten für die Veröffentlichung von \nInformationen über den Kläger im Rahmen ihrer Verfassungsschutzberichte fehlt es \nnicht deshalb, weil der Kläger seinen Sitz in einem anderen Bundesland hat. \nMaßgeblich ist, dass der Kläger mit Blick auf die zahlreichen Publikationen seines \n1. Vorsitzenden in der (auch) in Nordrhein-Westfalen vertriebenen Wochenzeitung \n„Der T\" eine Verhaltensweise äußert, die Verfassungsgüter in Nordrhein-Westfalen \nverletzt. \n\n76\n\nZu den Voraussetzungen für die Verbandskompetenz in Fällen, in denen der \nKläger seinen Sitz außerhalb Nordrhein-Westfalens hat, vgl. auch näher Urteil der \nKammer vom 14. Februar 1997 - 1 K 9318/96 -, S. 13 ff. des Urteilsabdrucks, \nsowie Beschluss des OVG NRW vom 22. Mai 2001 - 5 A 2055/97-, S. 6 ff. des \nUrteilsabdrucks ; ebenso Urteil der Kammer vom 9. Mai 2003 - 1 K 1183/01 -, S. \n17 des Urteilsabdrucks.\n\n77\n\nDie materiellen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 VSG NRW sind ebenfalls \ngegeben. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass von dem \nKläger Bestrebungen sowohl im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW als auch im \nSinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 VSG NRW ausgehen. \n\n78\n\nOb die in § 3 Abs. 1 VSG NRW genannten Voraussetzungen gegeben sind, \nunterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle, ohne dass dem Beklagten \neine Einschätzungsprärogative zustünde. Gegenstand der Prüfung sind alle Fakten, \ndie zur Beurteilung der Normvoraussetzungen erheblich sind, unabhängig davon, ob \nund gegebenenfalls wie sie der Beklagte in seinen Berichten gewürdigt hat. Zur \nAnnahme eines Verdachts im Sinne der §§ 15 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 3 VSG NRW \nreichen bloße Mutmaßungen oder Hypothesen, die sich auf keine tatsächlichen \nAnhaltspunkte stützen können, nicht aus. Andererseits bedarf es auch nicht der \nGewissheit, dass eines der in § 3 Abs. 1 VSG NRW genannten Schutzgüter beseitigt \noder außer Geltung gesetzt wird bzw. werden soll. Notwendig, aber auch \nausreichend ist, dass Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung auf \nBestrebungen im Sinne des § 3 VSG NRW hindeuten und die Aufklärung der \nÖffentlichkeit erforderlich erscheinen lassen.\n\n79\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 14. Januar 1997 - 1 K 9318/96 -, S. 21 f. des \nUrteilsabdrucks m.w.N.; ferner z.B. Beschluss vom 23. August 2000 - 1 L 1902/00 -\n.\n\n80\n\nSoweit es um Personenzusammenschlüsse geht, ist die Feststellung \ntatsächlicher Anhaltspunkte nicht auf die Auswertung offizieller Programme und \nSatzungen beschränkt, sondern erfasst z.B. auch in anderem Zusammenhang \ngetätigte Äußerungen der Vertreter, Mitglieder und Anhänger der Gruppierung.\n\n81\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 -, NWVBl. \n2001, S. 178 (179).\n\n82\n\nBei einem Presseerzeugnis können sich die maßgeblichen Anhaltspunkte \ninsbesondere aus den in ihm veröffentlichten Beiträgen ergeben. Dies sind in erster \nLinie Artikel und Kommentare der Redaktionsmitglieder und freien Mitarbeiter. \nEbenso können aber auch Beiträge sonstiger Autoren und Leserbriefe Anhaltspunkte \nfür einen Verdacht begründen. Die in einer Zeitung gedruckten Meinungsäußerungen \nund Tatsachenmeldungen werden nach den Regeln des Presserechts in der \nVerantwortung der Redaktion veröffentlicht und sind ihr ohne hinreichend deutliche, \nin unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang erfolgte Missbilligung bzw. \nDistanzierung zuzurechnen.\n\n83\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1995 - 1 VR 9/94 -, DVBl. 1995, S. 811 \n(812); OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 5 A 2055/97 -, S. 11 f. des \nUrteilsabdrucks; Urteil der Kammer vom 14. Februar 1997 - 1 K 9318/96 -, S. 22 \ndes Urteilsabdrucks.\n\n84\n\nEtwas anderes ist lediglich dann anzunehmen, wenn es sich bei Beiträgen, die \nAnhaltspunkte für einen Verdacht im Sinne von § 3 Abs. 1 VSG NRW liefern, \nerkennbar um vereinzelte Entgleisungen von Mitarbeitern oder Dritten handelt. Ergibt \nsich hingegen aus der Gesamtschau der in einem Presseerzeugnis veröffentlichten \nÄußerungen eine Grundtendenz, die einen Verdacht für Bestrebungen nach § 3 \nAbs. 1 VSG NRW begründet, ist die Information der Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 2 \nVSG NRW gerechtfertigt. Maßgeblich ist dabei der objektive Erklärungsinhalt einer \nÄußerung, so wie diese auf den Erklärungsempfänger, insbesondere den \nAdressatenkreis, wirkt. Erweisen sich Verlautbarungen unter diesem Gesichtspunkt \nals unbedenklich für die in § 3 Abs. 1 VSG NRW genannten Schutzgüter, kommt es \nnicht darauf an, was der Verfasser subjektiv damit bezweckt hat. Umgekehrt verliert \neine objektiv verfassungsfeindliche Äußerung ihre Erheblichkeit im Sinne von § 15 \nAbs. 2 VSG NRW nicht dadurch, dass der Verfasser (möglicherweise) etwas anderes \nzum Ausdruck bringen wollte, als objektiv aus seiner Erklärung folgt.\n\n85\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 14. Februar 1997 - 1 K 9318/96 -, S. 22 f. des \nUrteilsabdrucks.\n\n86\n\nNach diesen Maßstäben finden sich hinreichende Anhaltspunkte für den \nVerdacht, dass von dem Kläger Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische \nGrundordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW) sowie den Gedanken der \nVölkerverständigung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 VSG NRW) ausgehen. \n\n87\n\nBei dem Kläger handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer Personen \nzu dem gemeinsamen Zweck, „die Interessen der aus ihrer angestammten Heimat \nvertriebenen deutschen Bevölkerung Ostdeutschlands und der als Minderheit \nvertriebenen deutschen Bevölkerung aus anderen Ländern\" zu wahren (§ 2 Abs. 1 \nSatz 2 der Vereinssatzung). Gemäß § 3 Abs. 11 der Satzung erstrebt der Kläger „die \nWiederherstellung der deutschen Verwaltung in den Ostgebieten des deutschen \nReiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen auf friedlichem Wege\". Um \nseine Interessen darzustellen und zu vertreten, nutzt der Kläger die \nWochenzeitschrift „Der T\", in der der 1. Vorsitzende des Klägers zahlreiche Beiträge \npubliziert und die er den Mitgliedern als Publikation empfiehlt. Damit liegt eine \npolitisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweise des Klägers im Sinne \nvon § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. c) VSG NRW vor. \n\n88\n\nAusgehend davon bestehen Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen \ndes Klägers gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung in Form der \nMissachtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, § 3 Abs. 1 Nr. 1 \ni.V.m. Abs. 3 Satz 1 lit. c) i.V.m. Absatz 4 lit. g) VSG NRW. \n\n89\n\nZum Wertesystem des Grundgesetzes gehören das Gebot der Achtung der \nMenschenwürde und das Verbot der Diskriminierung wegen der Rasse, des \nGlaubens oder der Nationalität, Art. 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Art. 3 Abs. 3 GG. Sie \nwerden verletzt, wenn der Mensch einer Behandlung ausgesetzt wird, die Ausdruck \nder Verachtung des Wertes ist, der dem Menschen kraft seines Personseins \nzukommt.\n\n90\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 -, NWVBl. \n2001, S. 178 (179) m.w.N.\n\n91\n\nDanach lassen zahlreiche der in der Wochenzeitung „Der T\" veröffentlichten \nBeiträge eine die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot missachtende \nGesinnung erkennen, da sie Ausländer pauschal in dem jedem Menschen \ngleichermaßen zukommenden Wert herabsetzen (a)). Dieser Einschätzung unterfällt \nauch der Kläger, der sich der Zeitung als ständiges Publikationsorgan bedient \n(b)).\n\n92\n\na) In einer in Gedichtform verfassten Äußerung in der Ausgabe des „T\" vom \n13. November 1998 heißt es: \n\n93\n\n„Ach, so viel ist uns schon genommen an sicht- und unsichtbarem Gut. \nIhr Ziel ist es: Das Volk soll verkommen, zersetzt mit Ausländerblut. Es ist ein \nsatanisches Treiben.\"\n\n94\n\nIn der Ausgabe vom 15. Januar 1999 findet sich folgender Beitrag:\n\n95\n\n„Während Kohl beteuerte, Deutschland sei kein Einwanderungsland, ließ \ner mit zielstrebiger Unterstützung der Multikulturstrategen Heiner Geißler und \nGleichgesinnten ungebremst Millionen von Ausländern, darunter viele \nWirtschaftsflüchtlinge und Kriminelle nach Deutschland strömen. Seit seiner \nRegierungsübernahme und Grenzöffnung zur Ausbeutung Deutschlands \nhaben sich die Ausländerzahlen mehr als verdoppelt. Der multikulturelle \nWahnsinn tobt sich in immer mehr Städten aus. ... Der Deutsche Michel lässt \nsein verbliebenes Land mit Scheinasylanten, dem künftigen inneren \nKonfliktpotenzial, überfüllen. Jeder wird standesgemäß unterhalten, darf auf \nallgemeine Kosten jahrelang um Asylrecht prozessieren und, wenn er \nabgewiesen wird, im Lande verbleiben. Politiker, die Millionen Moslems, \nHindus und sonstige in ein Land ganz anderer Kultur lassen, damit unlösbare \nProbleme provozieren und bewusst die Umformung unseres Volkes in eine \nafroasiatische Rasse verfolgen, um die 'gewünschte Durchmischung' zu \nGewähr leisten, wollen damit gegen Fremdenfeindlichkeit demonstrieren, \nwas gleichzeitig Deutschfeindlichkeit bedeutet!\"\n\n96\n\nIn einer Äußerung in der Ausgabe vom 22. Januar 1999 heißt es:\n\n97\n\n„Straftäter werden nach oft verhängten Bewährungsstrafen nicht \nausgewiesen, sondern tauchen ... unter und gesellen sich zum Millionenheer \nder in Deutschland illegal lebenden Ausländer. Deren Kriminalitätsrate, die \nwesentlich höher liegt als die der Inländer, übersteigt alles bisher da \nGewesene. Sie dürfen ihren verbrecherischen Praktiken in unserem Land \nweiter nachgehen. ... Multikulturelle Jugendbanden, Ganoven, Chaoten und \ndie Mafia scheinen die Hauptstadt fest im Griff zu haben. Die Entwicklung \nzeigt eindeutig, dass das deutsche Volk sich auf dem Weg über die so \ngenannte multikulturelle Gesellschaft in eine endgültige Auflösung und \nAblösung durch fremde Zuwanderer und deren Nachwuchs befindet, was \ndem Willen des Michel Friedmann, Mitglied des Zentralrates der Juden in \nDeutschland, voll und ganz entspricht. ... Es drängt sich die Frage auf: Kann \nwirklich nur ein 'Rechtsextremist' mit seinen Augen erkennen, dass hier eine \nrassistisch selektierende Ausrottungspolitik betrieben wird?\"\n\n98\n\nMit diesen Beiträgen werden Vorurteile gegen Ausländer geschürt: Es wird der \npauschale Eindruck vermittelt, Ausländer stellten eine Gefahr für die deutsche \nBevölkerung dar und führten zum Verlust der deutschen Identität. \n\n99\n\nEine ebensolche ausländerfeindliche Grundeinstellung zeigt sich auch in \nfolgenden Beiträgen:\n\n100\n\n„Die Behauptung, die Fremden haben entscheidend zu unserem \nWohlstand beigetragen, zeugt von dem fatalen Mangel an geschichtlicher \nKenntnis Rühes (oder von seiner Verlogenheit). ... Allein die Zahl der \nFremden vor der unter Kohl ins Kraut geschossenen Zuwanderung hatte \nnicht einmal einen winzigen positiven Einfluss auf unsere \nWirtschaftsentwicklung (höchstens einen negativen, denn die Einstellung der \nGastarbeiter verhinderte und verzögerte die Automatisierung unserer \nIndustrie). ... Man braucht kein Psychologe zu sein, um die Gedanken hinter \ndem ständigen Gerede von der Integration zu erkennen. Sie sagen \n'Integration', aber sie meinen Umvolkung, Abschaffung des deutschen \nVolkes, Verdrängung der Deutschen. ... Die 'Integration' ist nicht nur eine \nbegriffliche Lüge. Sie ist ein Vorwand, und zwar ein tückischer. ... Integration \nist eine Illusion, eine Lüge, ein Fetisch. Überall, wo ebenso wie es für \nDeutschland geplant ist, mehrere Völker in einem Staat leben, gibt es früher \noder später Krieg. ... Wenn mehr als ein Volk durch irgendwelche Umstände \n(meist durch Magie anderer) gezwungen ist, mit einem anderen in einem \nStaate zusammenzuleben, da gibt es immer, überall und naturnotwendig \nKrieg. ... Im Erbgut der Menschen steckt nun einmal kein 'Integrationsgen'. \nAuch ist das Leben der Völker nun einmal nicht nach der friedlichen \nKoexistenz der Völker organisiert, sondern nach den Lebensgesetzen. ... Die \namtierende Staatsführung begeht das mit der Höchststrafe geahndete \nverbrechen des Völkermordes, indem sie mit dem Mittel der Staatsgewalt \ndeutsche Kinder zwingt, zum Zwecke der Integration die Schulklasse mit \nfremdem Kindern zu teilen, wie auch umgekehrt indem sie fremde Kinder \nzwingt, mit deutschen die Klasse zu teilen- je nachdem, welchen Volkes \nKinder in der Klasse in der Minderzahl sind. Darum: Die Integration ist ein \nVerbrechen ...\" (Ausgabe vom 29. Januar 1999)\n\n101\n\n„... Nur hatten sich damals bei uns noch keine Ausländer in hellen \nScharen eingenistet, die, wie ich kürzlich einem nicht zu übersehenden \nPlakat ... entnehmen konnte ('Keine Zukunft ohne Ausländer') unsere Zukunft \nsind\" (Ausgabe vom 21. Mai 1999)\n\n102\n\n„Die heutigen Multi-Kulti-Feldherren nutzen zum Gefügigmachen und \nEinschläfern der Massen ohrenbetäubenden Lärm, hirnrissigen Sex sowie \nprimitivste kultur- und geistlose Bedürfnisbefriedigung. Daher führt Multi-Kulti \nzum Nullti-Kulti\" (Ausgabe vom 9. Juli 1999)\n\n103\n\n„Die Kriminalität steigt ins Unermessliche, und wenn man die Seiten der \nZeitungen aufschlägt, fallen uns tagtäglich Berichte ins Auge, die von \nStraftaten nur so strotzen und man sieht auch, wer in der Mehrzahl diese \nStraftaten begeht - Drogen, Mord, Überfall, Vergewaltigung -, ausgeführt von \nAlbanern, Marokkanern oder wie die Bild-Zeitung gerne schreibt: 'Südländer' \nund 'Schwarzafrikaner'. Natürlich gibt es auch genug deutsche Täter, aber \nsie sind gegenüber der Einwohnerzahl von 80 Millionen Deutschen zu etwa \n9 Millionen in Deutschland lebenden Ausländern realistisch zu bewerten, weil \nes eben in jedem Staat, in jedem Volk auch 'schwarze' Schafe gibt. Nur \nwenn man diese 'schwarzen Schafe' auch noch zusätzlich importiert, kann \nman nur mit einem gesellschaftlichen Fiasko rechnen! ... Dazu sind wir alle \naufgerufen, der Überfremdung entgegenzuwirken und damit die Basis einer \nwirklich deutschen Zukunft für unsere Nachkommen zu schaffen, die nicht im \nMultikulturismus und seinen Bürgerkriegserscheinungen zu suchen ist, \nsondern in einem freien Deutschland in einem freien Europa liegt, und das \ngrößer als die Bundesrepublik sein muss, weil dazu auch die deutschen \nOstgebiete gehören. Das sei unseren Politikern ins Gewissen geschrieben, \ndie erklärten, dass der Ausverkauf Deutschlands, die Abschaffung unserer \ndeutschen Kultur .... Staatsräson sei.\" (Ausgabe vom 13. August 1999)\n\n104\n\n„Im Lebensraum des deutschen Volkes tummeln sich Spekulanten der \ninternationalen Hochfinanz einträchtig mit den 'Asylsuchenden' aus aller \nWelt. Fast alle im Laufe der Geschichte des deutschen Volkes gewachsenen \nWertvorstellungen werden systematisch zerstört. . Diese 'handelnden' \nPolitiker machen die deutschen Menschen in einen unheilvollen Völker-\nStaaten-Brei unter\" (Ausgabe vom 20. August 1999)\n\n105\n\n„... Ein Volk ist eine Lebens-, Kultur- und Schicksalsgemeinschaft, eine \nGemeinschaft durch gemeinsame Geschichte, jahrhundertealte Normen, \nWerte und Traditionen. ... Dies alles verträgt keine schleichende Zerstörung, \netwa durch fortgesetzte Etablierung eines multiethnischen \nVielvölkergulaschs, die Auflösung Deutschlands in einen Vielvölkerstaat\" \n(Ausgabe vom 27. August 1999)\n\n106\n\n„... Die Sozialkassen der Bundesrepublik, die eigentlich für Not leidende \nDeutsche zuerst da zu sein hätten, weil im Wesentlichen diese Gelder vom \ndeutschen Staatsvolk erarbeitet werden, werden nun von hier lebenden \nAusländern regelrecht geplündert, die zum größten Teil keiner geregelten \nArbeit nachgehen und hier zu Lande wie Gott in Frankreich leben können. \nWährend man die eigene deutsche Bevölkerung schröpft und drastisch zur \nKasse bittet, ... werden hier lebende Ausländer gehätschelt und \nhochgepäppelt und dem deutschen Michel auf die Tasche gelegt. Dafür \nerntet aber unser Land dann den Dank, der sich in Form von zunehmender \nKriminalität ausdrückt\" (Ausgabe vom 1. Oktober 1999)\n\n107\n\n„... So kann man sicher sein, dass bei einem Kriminalfall - wenn nicht das \nWort 'Deutscher' dabei erscheint - es sich beim Täter um einen Ausländer \nhandelt (Und deren prozentualer Anteil ist bekanntlich hoch\" (Ausgabe vom \n6. Juli 2001)\n\n108\n\n„Schauen wir uns also an, was die demokratische Elite unserer \nwehrhaften Demokratie vollbracht bzw. angerichtet hat: ... Massenhafte \nEinwanderung (man kann es auch verkappte Landnahme nennen, Ausländer \nbestimmen inzwischen weitgehendst das Straßenbild in unseren \nGroßstädten, 50 Prozent der Arbeitslosen sind Ausländer, ein großer Teil lebt \nvon Sozialhilfe. Ihre hohe Gewaltkriminalität wird von der Multi-Kulti-Presse \nverschwiegen\" (Ausgabe vom 10. August 2001)\n\n109\n\n„Wir müssen uns die Frechheiten des eingedeutschten Türken Cem \nÖzdemir von den Grünen anhören. ... Dieser türkische Deutsche ... wird vom \ndeutschen Fernsehen gehätschelt ... Zu allem Überfluss haben sich die so \ngenannten, selbst ernannten Eliten im Land dieser fortwährenden Kampagne \nangeschlossen und leisten den Volksverderbern Beistand bei der \nInternationalisierung Restdeutschlands. ... Hemmungen kennen die rot-\ngrünen Ideologen und ihre Helfer aus anderen Bundestagsparteien dabei \nnicht: sie sind bereits, dem eigenen Volk noch größere Opfer zuzumuten auf \ndem Weg zur multikriminellen Gesellschaft\" (Ausgabe vom \n7. September 2001)\n\n110\n\n„Unser Volk hat so vorzügliche Eigenschaften wie Zuverlässigkeit, Fleiß, \nIntelligenz, Ehrgefühl, Gemüt oder Hilfsbereitschaft. ... Was aber bringt uns \neine bunte Mischung von Völkern aus aller Welt auf dem Boden der kleinen \nBundesrepublik Deutschland? 'Ein Volk, das sich mit Hilfe des Auslandes \nergänzt, verliert seinen Charakter, seine Sitten und seine Kraft. ...' So schrieb \nder französische Soziologe und Bevölkerungswissenschaftler A. Coste \nbereits 1901\" (Ausgabe vom 7. September 2001)\n\n111\n\n„Es geht den Herren in Berlin nicht schnell genug, das deutsche \nStaatsvolk abzuschaffen. Mittels gewollter Zuwanderung geschieht dies \nSchritt für Schritt, das deutsche Volk wird ausgewechselt. ... Viele, sehr viele \nAusländer streunen in der Bundesrepublik umher, bevölkern die Sozialämter \nder Kommunen und stauben kräftig ab\" (Ausgabe vom \n9. November 2001)\n\n112\n\n „... Es könnte außer dem Hiwi-Einsatz der Bundeswehr in aller Welt \nnoch eine ganze Reihe von Skandalen und Satyrspielen in Absurdistan \ngenannt werden. Beschränken wir uns aus Platzgründen diesmal nur noch \nauf das Theater um das 'Einwanderungsland Deutschland', also um den \nMassenzuzug von Wirtschaftsflüchtlingen aus aller Welt und um den \noffensichtlichen Plan, aus dem deutschen Volk eine 'multikulturelle \nGesellschaft' zu machen\" (Ausgabe 10/02)\n\n113\n\n„Geschieht die Zuwanderung fremder Ethnien weiter, ohne Befragung \ndes deutschen Volkes, so wird dies zum gesellschafts- und sozialpolitischen \nDesaster erster Güte führen, bis hin zum Bürgerkrieg, der im Kleinen an \nsozialen Brennpunkten in den Städten bereits begonnen hat. ... Wir fühlen \nuns inzwischen in unserer Identität bedroht, und betrachten die Zuwanderung \nals verkappte Landnahme. Es ist das gute Recht unseres Volkes es \nabzulehnen, das Gefühl vermittelt zu bekommen, in der eigenen Heimat zum \nFremden gemacht und an die Wand gedrückt zu werden, denn die Ausländer \nbestimmen inzwischen in den Ballungsgebieten unserer Städte weitgehend \ndas Straßenbild. ... Wir Bürger halten es für schier unerträglich, dass sich auf \ndeutschem Boden Parallelgesellschaften mit einer eigenen Infrastruktur \netablieren. Wir fordern mit Nachdruck die Repatriierung dieser Fremden in \nihre Heimat bis auf einen unabdingbaren Rest\" (Ausgabe 16/02)\n\n114\n\n„... Während sich einerseits allerlei Verbrecher als Scheinasylanten in \nDeutschland tummeln dürfen und vom Steuerzahler gut versorgt werden, \nobwohl sie doch hier zu Lande nie einen Finger krumm gemacht hatten und \ndas Wort 'Arbeit' gar nicht kennen ...\" (Ausgabe 31/02)\n\n115\n\nAuch durch diese Äußerungen wird pauschal ein Bild von Ausländern \ngezeichnet, wonach sie als Bedrohung für die deutsche Identität erscheinen, für die \nKriminalität verantwortlich sind und auf Kosten der deutschen Bevölkerung leben. \n\n116\n\nBesonders diffamierend sind auch folgende Verlautbarungen:\n\n117\n\n„Neuerdings präsentiert sich auch ein Talkmoderator namens Ricky ... \nRicky, ein Schwarzafrikanermischling mit einer Haarfrisur, die wie kleine \nAntennen auf dem Haupt wirken, ist wohl in seiner Art auch die Verkörperung \ndes Verfalls von Ethik und Moral in Deutschland!\" (Ausgabe vom 22. Oktober \n1999)\n\n118\n\n„Dieser Staat ... besteht nur noch aus Korruption, \nGeschichtsverfälschung, Mord und Totschlag. ... Unser Vaterland können wir \nbald als aaBRD umwandeln: 'afroasiatische Balkanrepublik'... Solange noch \nauf deutschem Boden eine Wiege in der Sonne steht, gibt es Hände, die das \nUnkraut roden, das uns fremder Geist ins Land geweht!\" (Ausgabe vom 17. \nDezember 1999)\n\n119\n\nDurch die beispielhaft aufgeführten Beiträge werden Ausländer insgesamt als \nunerwünscht und minderwertig herabgewürdigt. Solche Äußerungen dienen nach \nobjektiver Betrachtung dem Ziel, eine gehässige ablehnende Haltung des Lesers \ngegenüber den in Deutschland lebenden Ausländern zu erreichen und verletzen \ndaher die Menschenwürde.\n\n120\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 -\n, NWVBl. 2001, S. 178 (179); Urteil der Kammer vom 14. Februar 1997 - 1 K \n9318/96 -, S. 24 ff. des Urteilsabdrucks\n\n121\n\nDurch die über einen langen Zeitraum hinweg erfolgte kommentarlose und \nundistanzierte Veröffentlichung einer großen Anzahl fremdenfeindlicher Beiträge \nerweckt die Zeitung „Der T\" objektiv den Eindruck, sie teile die darin propagierten \nAuffassungen und Ziele. Damit wird deutlich, dass es sich hierbei nicht um einige \nwenige, gegenüber dem Gesamtcharakter der Zeitung zurücktretende Entgleisungen \neinzelner Autoren handelt, sondern um einen von der Zeitung kontinuierlich \nverfolgten Aspekt ihrer Gesamtstrategie. \n\n122\n\nVgl. allgemein auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 5 A 2055/97 -, \nS. 12 des Urteilsabdrucks.\n\n123\n\nDamit liegen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass von der \nPublikation „Der T\" verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. \n1, Abs. 3 Satz 1 lit. c), Abs. 4 lit. g) VSG NRW ausgehen. \n\n124\n\nb) Dieser Verdacht erstreckt sich auch auf den Kläger. Der Beklagte hat \nzutreffend darauf verwiesen, die Zeitung „Der T\" diene dem Kläger als „Sprachrohr\". \nDies belegen die zahlreichen Beiträge des 1. Vorsitzenden des Klägers im „T\" (vgl. \ndie Auflistung des Beklagten, Blatt 56 der Gerichtsakte nebst Anlage). Der Kläger hat \ndies auch nicht bestritten, sondern selbst mit Schriftsatz vom 7. März 2001 bestätigt \n(Blatt 148 der Gerichtsakte), dass er die Zeitung als Forum nutze, um seine \nInteressen zu vertreten. Darüber hinaus hat der 1. Vorsitzende in verschiedenen \nÄußerungen, die der Beklagte im Einzelnen zusammengestellt hat und auf die Bezug \ngenommen wird (Blatt 57 ff. der Gerichtsakte), gegenüber den Mitgliedern des \nKlägers für den „T\" geworben und ihn als Lektüre empfohlen. Damit hat „Der T\" für \nden Kläger, der offensichtlich keine eigene Vereinszeitung herausgibt, gleichsam den \nCharakter einer Vereinszeitschrift. Dies wird weiter dadurch dokumentiert, dass der \nKläger sein Überleben mit dem des „T\" verknüpft sieht und zu Spenden für die \nZeitung aufruft (vgl. Ausgabe des T vom 13. August 1999). Vor diesem Hintergrund \nist die ausländerfeindliche Grundtendenz des „T\" auch dem Kläger zuzurechnen, da \nobjektiv der Eindruck vermittelt wird, er teile die im „T\" propagierten Meinungen und \nZiele. Dass der Kläger sich von den fremdenfeindlichen Beiträgen in einer Weise Art \ndistanziert hätte, die eine Zurechnung ausschlösse, ist nicht ersichtlich. Dies gilt \nauch, soweit der Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ausgeführt hat, \nkeine ausländerfeindliche Grundhaltung zu haben und entsprechende im „T\" \nveröffentlichte Auffassungen nicht zu teilen. Abgesehen davon, dass diese \nAusführungen als prozesstaktische Schutzbehauptungen erscheinen, ist diese Form \nder „Distanzierung\" auch nicht ausreichend. Wie darlegt, bedarf es einer hinreichend \ndeutlichen, in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehenden \nMissbilligung bzw. Distanzierung. Dafür ist hier nichts ersichtlich. \n\n125\n\nOb darüber hinaus unter weiteren Gesichtspunkten Anhaltspunkte für den \nVerdacht von Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung \nvorliegen, kann dahinstehen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. c) VSG NRW genügt \nbereits eine Verhaltensweise, die darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 4 \ngenannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzten. \n\n126\n\nEs liegen ferner tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen \ngegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG) vor. Schutzgut des \nBegriffs der Völkerverständigung sind die elementaren, für ein friedliches Miteinander \nder Völker unverzichtbaren Regelungen des Völkerrechts. Eine Vereinigung verstößt \ngegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn sie auf eine Störung des \nFriedens unter den Völkern und Staaten abzielt.\n\n127\n\nVgl. z.B. Höfling in: Sachs, Grundgesetzkommentar, 3. Aufl. (2003), Art. 9 \nAnm. 45; Kemper in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetzkommentar, Bd. 1, 4. \nAufl. (1999), Art. 9 Anm. 162; Bauer in: Dreier, Grundgesetzkommentar, Bd. 1 \n(1996), Art. 9 Anm. 53; Löwer in: von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, Bd. \n1, 5. Aufl. (2000), Art. 9 Anm. 44.\n\n128\n\nErfasst sind solche allgemeinen Regeln des Völkerrechts, deren Ablehnung zu \neiner ernsthaften Störung des Zusammenlebens der Staaten und Völker führt.\n\n129\n\nVgl. Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Mai 2003, Art. 9 Anm. \n74.\n\n130\n\nEine derartige elementare Grundregel für den Umgang der Staaten miteinander \nist die Akzeptanz der territorialen Unversehrtheit und der Grenzziehung jedenfalls \ndann, wenn zwischen den Grenzstaaten eine diesbezüglich abschließende, \neinvernehmliche Regelung getroffen worden ist. Dies ergibt sich vor dem Hintergrund \ndes in Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsatzes, \ndass alle Mitglieder in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale \nUnversehrtheit ... gerichtete ... Androhung oder Anwendung von Gewalt unterlassen. \nDarauf verweist ferner der völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Grundsatz der \nVertragstreue („pacta sunt servanda\"), der zu den allgemeinen Regeln des \nVölkerrechts im Sinne von Art. 25 GG gehört. \n\n131\n\nVgl. z.B. Scholz in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Stand: \nFebruar 2003, Art. 25 Anm. 9.\n\n132\n\nAusgehend davon lassen sich zahlreichen Verlautbarungen des Klägers, \ninsbesondere in der Zeitung „Der T\" veröffentlichten Beiträgen des 1. Vorsitzenden \ndes Klägers Anhaltspunkte für eine gegen den Gedanken der Völkerverständigung \ngerichtete Zielsetzung entnehmen. Bereits in seiner Satzung hat der Klägers sein \ngebietsrevisionistisches Bestreben dokumentiert, in den früheren Ostgebieten des \nDeutschen Reiches die deutsche Verwaltung wiederherzustellen (vgl. Art. 3 Abs. 11). \nIn der Ausgabe des „T\" vom 13. Oktober 2000 schreibt der 1. Vorsitzende des \nKlägers:\n\n133\n\n„In Zeiten politischer Korrektheit sollten besonders ein Herr Kohl und die \nCDU daran denken, dass auch die mathematische Korrektheit gefordert ist, \nnach der nicht zwei, sondern drei Drittel ein ganzes ergeben und deshalb zur \nverfassungsmäßig geforderten Einheit Deutschlands in Frieden und Freiheit \nauch die deutschen Länder Schlesien, Pommern, Ostpreußen und \nSudetenland gehören ... .\"\n\n134\n\nEine ebensolche Grundeinstellung zeigt sich auch z.B. in folgenden Beiträgen im \n„T\":\n\n135\n\n„Man bedankt sich schamlos anmutend sogar bei denen, die Millionen \nDeutsche aus ihrer angestammten deutschen Heimat ausgetrieben und \nausgeraubt haben und noch immer versuchen, 114 km² noch immer nicht \nvereinten deutschen Territoriums an sich zu reißen\" (Ausgabe vom 18. Juni \n1999)\n\n136\n\n„ ... Verbleiben möchten wir in der Hoffnung, dass mit Ihrer Hilfe auch ein \nbaldiges Ende der noch immer anhaltenden Identitätsvernichtung von \nMillionen deutschen Vertriebenen, verbunden mit dem noch immer \nanhaltenden Eigentumsraub, aber ohne den Einsatz der Bundeswehr erreicht \nwird und auch die Heimat der deutschen Vertriebenen wieder vom \nvölkerrechtswidrigen Unrechtszustand befreit wird\" (Presseerklärung in der \nAusgabe vom 9. Juli 1999)\n\n137\n\n„... So wie Christus einst mit nur zwölf Jüngern - darunter ein Verräter - \nversucht hat, die Welt vor dem Übel zu bewahren, so wollen auch wir in aller \nBescheidenheit weiterhin dafür sorgen, dass Weihnachten als Geburtsstunde \ndieses Gebots ein Fest der Freude bleibt und deshalb auch und das \nWeihnachtsfest eines Tages die Freude einer wiedergewonnenen Heimat mit \nallen damit verbundenen Rechten bescheren wird\" (Ausgabe vom \n24. Dezember 1999)\n\n138\n\nDiese Grundhaltung des Klägers bzw. seines 1. Vorsitzenden findet sich auch in \nden Stellungnahmen, die er im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens abgegeben \nhat. So führt er in seinem Schriftsatz vom 18. Mai 2001 aus: \n\n139\n\n„Völlig abwegig erscheint es, dem A Bestrebungen und Tätigkeiten \ngegen die Völkerverständigung und damit friedensstörende Handlungen \nvorzuwerfen. Das Gegenteil ist der Fall. Schon der demokratisch gewählte \nDeutsche Bundestag hat - wie bereits gesagt - 1951 die von Kommunisten \nals 'Friedensgrenze\" bezeichnete aber tatsächlich durch Gewalt und \nRechtsverletzungen entstandene Oder-Neiße-Grenze als Unrechts-Grenze \nund als Schande gekennzeichnet. ... und wünscht ebenso keine \nGewaltanwendung, um seine berechtigten Forderungen durchsetzen zu \nkönnen\".\n\n140\n\nDiese exemplarischen Verlautbarungen begründen Anhaltspunkte für den \nVerdacht von Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung, weil der \nKläger die staatliche Zugehörigkeit der früheren Ostgebiete des Deutschen Reiches \nzu Polen in Frage stellt und bestrebt ist, diese Gebiete in das Staatsgebiet der \nBundesrepublik Deutschland einzugliedern. Damit zielt sein Interesse darauf ab, die \nabschließend mit Friedensvertag vom 14. November 1990 erfolgte Grenzziehung \nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen zu ändern und Teile des \npolnischen Staatsgebietes der Bundesrepublik zuzuschlagen. Er macht einen gegen \ndie vertragliche Grenzregelung verstoßenden und damit völkerrechtswidrigen \nAnspruch auf Teile des heutigen polnischen Staatsgebietes geltend und damit \ndeutlich, dass die bestehende Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland \nund Polen nicht hingenommen wird. \n\n141\n\nDiese bereits durch eigene Verlautbarungen dokumentierte Zielsetzung des \nKlägers wird noch intensiviert durch den Kontext weiterer im „T\" veröffentlichter \nBeiträge anderer Autoren. Da es auch insoweit an einer hinreichend deutlichen, in \nunmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehenden Distanzierung \nfehlt, sind auch diese Beiträge dem Kläger bei der Bewertung nach § 15 Abs. 2 VSG \nNRW zuzurechnen. Beispielhaft seien hier wiedergegeben:\n\n142\n\n„Der Verrat an Deutschland geht inzwischen soweit, dass der offizielle \nSprachgebrauch die 'Mitteldeutschen' zu 'Ostdeutschen' macht. \nOstdeutschland, das ist und bleibt das Gebiet jenseits von Oder und Neiße, \naus dem völkerrechtswidrig 15 Millionen unserer Landsleute viehisch \nvertrieben wurden\" (Ausgabe vom 30. Oktober 1998)\n\n143\n\n„... Wie, so muss man doch fragen, sollte so eine 'gemeinsame Arbeit' \nmit den Polen aussehen? ... Oder glaubt er gar, die deutschen Schlesier \nwollten als Minderheit zu den Vertreibern und Mördern zurückgehen? Seine \nForderung aus 'Recht auf Heimat' in allen Ehren ... doch muss man dazu \neine wirklich geeignete Schablone haben, und die kann nur so aussehen, \ndass die Polen unser Schlesien und die anderen geraubten Gebiet \nuneingeschränkt zurückgeben und das Land wieder verlassen, das ihnen \nnicht gehört\" (Ausgabe vom 30. Juli 1999)\n\n144\n\n„... Deutschland in einem freien Europa ..., das größer als die \nBundesrepublik sein muss, weil dazu auch die deutschen Ostgebiete \ngehören. das sei unseren Politikern ins Gewissen geschrieben, die erklärten, \ndass der Ausverkauf Deutschlands, die Abschaffung unserer deutschen \nKultur und auch Verzicht auf von fremden Mächten besetztes Land \nStaatsräson sei. Das deutsche Volk ist am Aufwachen, es wird seine Freiheit \nerkämpfen!\" (Ausgabe vom 13. August 1999)\n\n145\n\nDiese revisionistischen Formulierungen gehen zudem einher mit diffamierenden \nÄußerungen gegenüber Polen, wie z.B.: \n\n146\n\n „... hier beginnt wieder der Größenwahn, den die Polen nicht ablegen \nkönnen. Erst zetteln sie einen Krieg an, und hinterher spielen sie den \nGroßzügigen. Die Polen haben schon immer auf Kosten anderer Völker \ngelebt, ...\" (Ausgabe vom 16. Oktober 1998)\n\n147\n\n„... Raubstaaten Polen und Tschechoslowakei ...\" (Ausgabe vom 5. \nFebruar 1999)\n\n148\n\nSoweit der Kläger einwendet, er verfolge seine Ziel auf friedlichem Wege, ist dies \nnicht geeignet, den Verdacht von gegen die Völkerverständigung gerichteten \nBestrebungen auszuräumen. Dass der Kläger seine Zielsetzung im Einvernehmen \nmit Polen erreichen könnte, Polen also der Abgabe eines Teils seines Staatsgebietes \nfreiwillig zustimmen würde, entbehrt jedweder realistischen Grundlage. Auf Grund \nder Basis geltenden Völkerrechts entbehrt es ebenso jeder Grundlage, dass der \nKläger sein Ziel auf gerichtlichem Wege erreichen kann. Es liegt daher die Annahme \nnahe, dass die Äußerungen des Klägers, zur Durchsetzung seines Zieles allein \nfriedliche Mittel im Blick zu haben, von Taktik geprägt sind. Denn aus seiner Warte \nkommt bei realistischer Betrachtung allein ein nicht friedliches Vorgehen in Betracht, \num sein Ziel einer Wiederherstellung deutscher Verwaltung über die ehemaligen \nOstgebiete des deutschen Reiches zu verwirklichen. Anhaltspunkte, dass der Kläger \neine solche Variante durchaus mit in den Blick nimmt, zeigt sich auch aus seinen \nfolgenden Verlautbarungen:\n\n149\n\n„Die Bundesrepublik Deutschland, die sich im Rahmen der NATO auf \ndem Balkan am Krieg gegen einen nach geltendem Völkerrecht souveränen \nStaat beteiligt hat, um Austreibungsverbrechen zu verhindern und - soweit \ngeschehen - wieder rückgängig zu machen, kann nicht gleichzeitig die \nfortbestehende ethnische Austreibung von Millionen von Deutschen billigend \nund widerspruchslos hinnehmen und diesem Teil der deutschen Bevölkerung \nsogar noch jeglichen Rechtsschutz verweigern, ohne damit eklatant gegen \nArt. 3 des Grundgesetzes zu verstoßen. .... Die Beschlüsse von Helsinki \nlassen ausdrücklich die friedliche Revision von Grenzen zu. Auf Grund dieser \nRechtslage, an der sich auch der A orientiert, wurden bereits Grenzen im \nBaltikum, in der Tschechoslowakei, auf dem Balkan sowie im ehemaligen \nsowjetischen Machtbereich verändert und auf der Grundlage geltenden \nVölkerrechts neu gestaltet\" (Schriftsatz vom 28. Dezember 2000, Blatt 47 ff. \nder Gerichtsakte [Blatt 48, 49]).\n\n150\n\n„Mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland am Krieg gegen \nJugoslawien, um damit ethnische Austreibungen zu beenden und rückgängig \nzu machen, wurde bewiesen, dass der A mit seinen satzungsmäßig \nerhobenen Forderungen voll auf der Seite des auch in der Bundesrepublik \nDeutschland geltenden und vertretenden Rechts steht. ... Die von der \nBundesrepublik Deutschland unterzeichneten Verträge von Helsinki lassen \njedenfalls Veränderungen von Grenzen mit friedlichen Mitteln zu, und seit \ndem materiellen und leider nicht auch geistigen Bankrott des Kommunismus \nwurden bereits mehr als ein Dutzend Grenzen in Europa verändert. Diese \nVeränderungen fanden nicht nur mit friedlichen Mitteln, sondern teilweise \nauch unter Anwendung militärischer Gewalt statt, ohne den Frieden in der \nWelt gestört zu haben\" (Schriftsatz vom 7. März 2001, Blatt 148 ff. der \nGerichtsakte [Blatt 152, 153]).\n\n151\n\n„... und wer sich wie die Bundesrepublik Deutschland weltweit an der \nInanspruchnahme geltenden Völkerrechts sogar mit uranhaltiger \nWaffengewalt beteiligt, dürfte - wollte man das Grundgesetz dieser Republik \nernst nehmen und damit geltendes Recht respektieren - die \nInanspruchnahme dieser Rechte der eigenen Bevölkerung nicht verweigern\" \n(Schreiben an den Beklagten vom 20. Juli 2000, Blatt 18 der \nGerichtsakte).\n\n152\n\n„Da alle bisherigen deutschen Bundesregierungen sich der Verpflichtung \nentzogen haben, die Rechte der deutschen Vertriebenen gegenüber den \nVertreiberstaaten einzuklagen, wie dies die heutige Bundesregierung durch \ndie NATO in Jugoslawien tut, sieht der A keinen anderen Weg mehr, als die \nRegierung der BRD für bisher erlittene materielle Schäden zur \nVerantwortung zu ziehen\" (Presseerklärung in der Ausgabe des „T\" vom \n9. Juli 1999)\n\n153\n\n„... daran zu erinnern, dass es außer den ethnischen Austreibungen im \nKosovo die noch immer anhaltende ethnische Austreibung von Millionen \nDeutschen gibt. ... Der A fordert die Verantwortlichen in Europa auf, endlich \ndie demokratischen, humanistischen und rechtsstaatlichen Grundsätze für \nalle Menschen dieses Kontinents unter Einhaltung des Gleichheitsprinzips \nanzuwenden\" (Presseerklärung in der Ausgabe „Der T\" vom 9. Juli 1999 mit \nder Überschrift: „Erklärung des A gegen eine doppelte Moral in einem \ngeeinten Europa\")\n\n154\n\nFür den objektiven Betrachter vermittelt diese Verknüpfung vom Vorgehen der \ninternationalen Gemeinschaft im Kosovo mit der Situation der aus den ehemaligen \ndeutschen Ostgebieten vertriebenen Deutschen den Eindruck, dass der Kläger \n„zwischen den Zeilen\" folgendes Fazit zieht: Wenn die Bundesrepublik Deutschland \nsich schon für eine fremde Volksgruppe zu einem Waffengang bereit erklärt, dann \nmüsste dies erst recht für die vertriebenen deutschen Staatsangehörigen gelten. \nDamit erweckt der Kläger aber mittelbar den Eindruck, seine Ziele notfalls auch mit \nnicht friedlichen Mitteln durchsetzen zu wollen. \n\n155\n\nEs ist auch nicht feststellbar, dass die Bewertung des Klägers bzw. seines 1. \nVorsitzenden als für den Kläger verantwortlich Handelnden in den \nVerfassungsschutzberichten 1998 bis 2002 unter Zugrundelegung sachfremder \nErwägungen erfolgt ist. Die Ausführungen stützen sich auf die Auswertung \numfangreichen Erkenntnismaterials. Die auf dieser Grundlage erfolgten \nInformationen sind sachlich gehalten, nachvollziehbar und plausibel. Sie halten sich \nim Rahmen des gesetzlichen Ziels, über Anhaltspunkte für den Verdacht von \nBestrebungen gegen Verfassungsschutzgüter zu berichten. Dies gilt insbesondere \nauch, soweit der Kläger mit dem Adjektiv „rechtsextremistisch\" belegt wird. Es \nhandelt sich insoweit um ein Werturteil, das der Beklagte ebenfalls auf der Grundlage \nseines Erkenntnismaterials getroffen hat (vgl. insbesondere Blatt 61 ff. der \nGerichtsakte). In der Gesamtschau sind die herangezogenen Erkenntnisse geeignet, \ndie in den Verfassungsschutzberichten getroffene Wertung zu tragen, wie sich \nbereits aus den vorstehenden Darlegungen ergibt.\n\n156\n\nVgl. auch allgemein BayVGH, Beschluss vom 17. Juni 1996 - 24 CE 96/162 -, \nBayVBl. 1996, S. 631 (632).\n\n157\n\nEbenso wenig ist eine Überschreitung der Grenzen des dem Beklagten \nzustehenden Ermessens durch Verstoß gegen den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit (vgl. § 5 Abs. 3 VSG NRW) ersichtlich. Die Berichterstattung ist \ngeeignet, um der Öffentlichkeit Anhaltspunkte für den Verdacht \nverfassungsschutzrechtlich erheblicher Bestrebungen aufzuzeigen. Sie ist hierzu \nauch erforderlich. Andere, weniger beeinträchtigende, aber vergleichbar geeignete \nMittel sind nicht erkennbar. Die Veröffentlichung steht im Hinblick auf den hohen \nStellenwert der in § 3 Abs. 1 VSG NRW geschützten Verfassungsgüter auch nicht \naußer Verhältnis zu den mit der Berichterstattung verbundenen Nachteilen für den \nKläger. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass er sich durch die Inanspruchnahme des \n„T\" als Sprachrohr für den Verein und seine Veröffentlichungen bereits selbst \nentsprechend positioniert hat. Der Kläger wird auch nicht in seinem Recht auf freie \nMeinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) behindert. Es ist ihm ungeachtet der \nVeröffentlichung der Verfassungsschutzberichte weiterhin möglich, seine Meinung \nfrei zu äußern und dafür auch die Zeitung „Der T\" zu nutzen. Sonstige mit der \nBerichterstattung in den Verfassungsschutzberichten verbundene Nachteile hat der \nKläger nicht substantiiert geltend gemacht. \n\n158\n\nOffen bleiben kann, ob die Veröffentlichungen über den Kläger bzw. seinen 1. \nVorsitzenden in den Verfassungsschutzberichten 1998 bis 2002 personenbezogene \nDaten i.S. von § 15 Abs. 2 2. Fall VSG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 DSG NRW enthalten. \nDenn auch dem in diesem Fall geltenden strengeren Maßstab ist genügt. Die \nnamentliche Nennung des 1. Vorsitzenden und die Bekanntgabe etwaiger sonstiger \npersonenbezogener Daten ist jedenfalls zum Verständnis der Darstellung der \nOrganisation des Klägers erforderlich. Aus den genannten Erwägungen überwiegen \nauch die Interessen der Allgemeinheit an der wirksamen Abwehr von Gefahren für \ndie verfassungsmäßige Grundordnung das schutzwürdige Interesse des Klägers. \n\n159\n\n2. Sind die Angaben über den Kläger in den Verfassungsschutzberichten für die \nJahre 1998 bis 2002 nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden, \nsind auch die in Form der allgemeinen Leistungsklage statthaften Anträge zu 2. und \n3. unbegründet. Da die Veröffentlichungen nicht rechtswidrig sind, hat der Kläger \nweder einen Anspruch auf Unterlassung der (weiteren) Verbreitung der Berichte \n2001 und 2002 noch einen Folgenbeseitigungsanspruch auf Richtigstellung im \nnächsten Verfassungsschutzbericht.\n\n160\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, \n§ 711 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.\n\n161","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291970","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-27/1-k-7261-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291970","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291970","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-27/1-k-7261-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291970","retrieved":"2026-07-09 03:12:21.043052+00:00"}}