{"status":"available","doknr":"OLD292004","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0626.24K1039.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-06-26","aktenzeichen":"24 K 1039/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in O im Bezirk des Beklagten den Kindergarten St. C.\n\n3\n\nAm 24. April 2001 beantragte die Klägerin beim Beklagten einen \nBetriebskostenzuschuss für den vorgenannten Kindergarten für das Jahr 2000. Der \nKindergarten wurde in 3 Gruppen à 25 Kinder betrieben und die Leiterin der \nEinrichtung war nicht freigestellt.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragte einen Betriebskostenzuschuss in Höhe von insgesamt \n393.092,15 DM. Dem Antrag war als Anlage 2 eine Übersicht über die \nPersonalkosten sowie eine „Aufstellung von Aushilfen 2000\" mit einer Begründung \nfür die angefallenen Vertretungskosten beigefügt. Darin wurden die Aushilfen für \nVertretungszeiten wegen Verhinderung durch Urlaub, Weiterbildung und Krankheit \naufgeschlüsselt. Zur Begründung der Vertretungsstunden wurde vorgetragen, diese \nseien nur geleistet worden, wenn sich durch Krankheit und Abwesenheit nicht anders \nzu überbrückende Notsituationen ergeben hätten und die Genehmigung durch das \nGeneralvikariat in B vorgelegen habe. Ab dem 1. August 2000 war in dem \nKindergarten eine Berufspraktikantin tätig.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 15. November 2001 bewilligte der Beklagte der Klägerin einen \nBetriebskostenzuschuss für das Jahr 2000 in Höhe von 379.383,86 DM. Die im \nVerhältnis zur beantragten Bezuschussung erfolgte Reduzierung des gewährten \nBetriebskostenzuschusses erfolgte mit der Begründung, dass eine Verrechnung \neiner Überzahlung oder Nachzahlung für 2000 bzgl. der Berechnung der \nErhaltungspauschale und der Rücklagenberechnung erfolgt sei und dass, \nabweichend vom Antrag, der Personalkostenzuschuss um 1.139,52 DM gekürzt \nwurde, da Urlaubsvertretungen nicht mehr refinanzierbar seien.\n\n6\n\nAm 3. Dezember 2001 erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass \nder Einsatz der Vertretungen vom Grundsatz des wirtschaftlichen Handelns getragen \nworden sei. Zudem nehme in der Einrichtung der Anteil hyperaktiver Kinder zu.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 29. Januar 2002 wies der Beklagte den Widerspruch der \nKlägerin zurück. Die Rechtsgrundlage für die Bewilligung von \nBetriebskostenzuschüssen finde sich in § 16 GTK und §§ 1 und 2 BKVO. Eine \nFörderungsmöglichkeit bei der Verhinderung des Stammpersonals ergebe sich aus \n§ 1 Abs. 2 (gemeint ist wohl Abs. 3) BKVO. Eine Einschränkung erfahre diese \nFörderungsmöglichkeit durch § 1 Abs. 6 BKVO, nach der ganz allgemein nur \nAufwendungen für förderungsfähig erklärt würden, die einer wirtschaftlichen und \nsparsamen Verwaltung entsprächen. Daraus ergebe sich der Grundsatz, dass ein \nVertretungsfall innerorganisatorisch auszugleichen und nur in Ausnahmefällen \nrefinanzierbar sei. Durch eine sachgerechte Aufstellung der Dienstpläne seien \nAusfallzeiten wegen tariflich längeren Urlaubsanspruchs als den Schließungszeiten \nzu vermeiden. Die Verantwortung für die Sicherstellung der Betreuung der Kinder \nläge bei der Klägerin, da diese die nach § 1 Abs. 7 BKVO berechneten \nPersonalstunden zugebilligt erhalten habe.\n\n8\n\nBezüglich der Berechnung der Erhaltungspauschale und der \nRücklagenberechnung erging unter dem selben Datum ein Abhilfebescheid.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 19. Februar 2002 Klage erhoben, mit der sie die Kürzung \ndes Personalkostenzuschusses hinsichtlich der Urlaubsvertretungen anficht. Die \nKosten für Urlaubsvertretungen seien refinanzierbar. Dies ergebe sich aus dem \nAuseinanderfallen der gesetzlichen Urlaubsansprüche und der grundsätzlich \nkürzeren Schließungszeiten der Kindertageseinrichtungen.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n11\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \nvom 15. November 2001 und des Widerspruchsbescheides vom \n29. Januar 2002 zu verpflichten, der Klägerin einen weiteren \nPersonalkostenzuschuss unter Berücksichtigung der \nVertretungskosten in Höhe von 1.139,52 DM zu bewilligen. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung nimmt der Beklagte zunächst Bezug auf die Gründe des \nWiderspruchsbescheids. Ergänzend weist er darauf hin, dass der Grundsatz einer \nsparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung unter Berücksichtigung der \ngrößeren personellen Ausstattung der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder sowie \nder Gleichbehandlung aller Träger ihn bei seinen Entscheidungen geleitet habe. \nZudem sei in § 1 Abs. 3 BKVO „Urlaub\" nicht als Vertretungsgrund genannt. \nUrlaubsvertretungen habe er auch in der Vergangenheit lediglich bei eingruppigen \nund nur im Einzelfall auch bei einer zweigruppigen Einrichtung refinanziert. Wenn wie \nvorliegend eine Berufpraktikantin in einer Einrichtung tätig sei, sei nach seiner \nAuffassung eine Refinanzierung nur möglich, wenn zeitgleich zwei Kräfte mindestens \nan fünf Arbeitstagen erkrankt seien. Darauf sei die Klägerin anlässlich der \ngeforderten Personalbemessung zum 1. August 1999 hingewiesen worden. Im \nÜbrigen habe die Klägerin für die krankheitsbedingte Vertretungen keine \nRefinanzierung beantragt.\n\n15\n\nDie bischöflichen Vertretungsregelungen könnten keinen Rechtsanspruch \nbegründen.\n\n16\n\nDie Beteiligten haben durch Schriftsätze vom 10. und vom 13. Juni 2003 auf die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDas Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche \nVerhandlung, da die Beteiligten durch Schriftsätze vom 10. und vom 13. Juni 2003 \nauf die Durchführung einer solchen verzichtet haben.\n\n20\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n21\n\nDie Versagung eines weiteren, über den durch die Bescheide vom \n15. November 2001 und 29. Januar 2002 gewährten Betrag hinausgehenden \nBetriebskostenzuschusses bezüglich der durch Urlaubsvertretungen angefallenen \nKosten in Höhe von 1.139,52 DM ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zu \nRecht hat der Beklagte die für das Jahr 2000 geltend gemachten Personalkosten für \nUrlaubsvertretungen des in der Einrichtung tätigen pädagogischen Personals als \nnicht bezuschussungsfähig bei der Festsetzung außer Ansatz gelassen.\n\n22\n\nDer von der Klägerin klageweise geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht mit \nErfolg auf die allein in Betracht kommenden Vorschriften des Gesetzes über die \nTageseinrichtungen für Kinder (GTK)\n\n23\n\nvom 29. Oktober 1991 (GV.NRW.S.380) zuletzt geändert durch Gesetz \nvom 25. September 2001 (GV.NRW.S.708),\n\n24\n\nund die der Konkretisierung dienende Verordnung zur Änderung der Verordnung \nzur Regelung der Gruppenstärken und über die Betriebskosten nach dem Gesetz \nüber Tageseinrichtungen für Kinder (Betriebskostenverordnung - BKVO)\n\n25\n\nvom 11. März 1994 (GV.NRW.S.144) zuletzt geändert durch Verordnung \nvom 25. September 2001 (GV.NRW.S.708),\n\n26\n\nstützen. \nNach § 18 Abs. 1 u. 2 GTK werden die Betriebskosten durch Eigenleistung des \nTrägers und Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. \nDer örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt dem Träger der Einrichtung, \n\n27\n\nsoweit in dieser mindestens die Regelöffnungsdauer nach § 19 angeboten \nwird, \n\n28\n\neinen Zuschuss von 80% (bzw. bis 01.08.1999 73%) der Betriebskosten der \nEinrichtung. Betriebskosten sind nach § 16 Abs. 1 GTK angemessene Personal- und \nSachkosten, die durch den nach § 45 Abs.1 Satz 1 SGB VIII erlaubten Betrieb einer \nTageseinrichtung für Kinder entstehen, sofern sie die Voraussetzungen nach §§ 1 - 4 \nGTK erfüllt. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind Personalkosten die Aufwendungen des \nTrägers für die Vergütung der pädagogisch tätigen Kräfte nach \nBundesangestelltentarifvertrag (BAT) oder vergleichbaren \nVergütungsregelungen.\n\n29\n\nDazu gehört auch der hier nicht zu vertiefende Arbeitgeberanteil zur \nSozialversicherung und einer zusätzlichen Altersversicherung nebst einem \nZuschlag von 0,7% hiervon für sonstige Personalnebenkosten und angemessene \nAufwendungen zur Fortbildung.\n\n30\n\nGem. § 26 Abs. 1 Nr. 1 lit c GTK regelt die hierzu erlassene Verordnung das \nNähere über die Bestandteile und die Angemessenheit der Betriebskosten. Dieser \nErmächtigung ist der Verordnungsgeber in der Weise nachgekommen, als er in § 1 \nAbs. 1 BKVO die Aufwendungen für die nach der „Vereinbarung über die \nVoraussetzungen der Eignung der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte\" \nvom 17.02.1992 (Anlage)\n\n31\n\nAnlage zur Betriebskostenverordnung - SGV.NW.216\n\n32\n\n- vorbehaltlich der ab 01.08.1999 geltenden Absätze 7 und 8 (§ 6 BKVO) - als \nangemessen erklärt hat Nach § 1 Abs. 3 BKVO - und dies führt zum Kern des Streits \nzwischen den Beteiligten - gehören zu den angemessenen Personalkosten auch die \nAufwendungen, die dadurch entstehen, dass für eine durch Krankheit oder sonst \nverhinderte pädagogisch tätige Kraft eine Vertretung eingestellt wird.\n\n33\n\nZu Recht hat der Beklagte in Anwendung der vorgenannten Vorschriften die \nBerücksichtigung der Aufwendungen für die von der Klägerin zum Zwecke der \nUrlaubsvertretung eingestellten Kräfte abgelehnt. Denn Aufwendungen, die dadurch \nentstehen, dass Vertretungen für eine im Urlaub befindliche Kraft eingestellt werden, \nsind in der Regel nicht angemessen im Sinne des § 1 Abs. 3 BKVO. \n\n34\n\nDies ergibt sich zunächst schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, in der „Urlaub\" \nals zu berücksichtigender Vertretungsanlass nicht genannt ist. Denn hätte der \nVerordnungsgeber für den Vertretungsanlass „Urlaub\" die Möglichkeit einer \nrefinanzierbaren Vertretung vorsehen wollen, hätte es nahe gelegen diesen - für \nnach BAT Regelungen tätigem Personal zwingend auftretenden - Fall auch vor dem \nnur möglicherweise - wenn auch regelmäßig - auftretenden Fall der \nkrankheitsbedingten Abwesenheit zu nennen. Dies gilt um so mehr, als der \nVerordnungsgeber sich überhaupt veranlasst sah, Aufwendungen für \nVertretungskräfte in bestimmten Fällen als angemessen zu bezeichnen. \n\n35\n\nEine inhaltsgleiche Regelung galt im Übrigen bereits nach der BKVO vom \n11.2.1983 zum Kindergartengesetz NRW vom 21.12.1971 im dortigen § 1 Abs. 2 \nNr. 4.\n\n36\n\nHieraus wird der Ausnahmecharakter von Vertretungskosten als angemessenen \nPersonalkosten, den der Verordnungsgeber schon aus fiskalischen Gründen im Blick \nhaben musste, deutlich.\n\n37\n\nDarüber hinaus sind Aufwendungen für Urlaubsvertretungen auch nicht als \nangemessene Personalkosten für „sonst verhinderte\" pädagogische Kräfte im Sinne \ndes § 1 Abs. 3 BKVO anzusehen. Denn auch insoweit lässt schon der Wortlaut der \nVorschrift eine solche Auslegung nicht ohne Künstelei zu. Das GTK und die BKVO \nnehmen ersichtlich auf bestehende arbeitsrechtliche Regularien (z.B. BAT in § 16 \nAbs. 2 S. 1 GTK) und Vokabular Bezug. Nach arbeitsrechtlicher Dogmatik ist ein \nArbeitnehmer, der Urlaub nimmt, von der Arbeitsleistung freigestellt\n\n38\n\nvgl. nur Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2001, - 9 AZR 26/00 -, \nin BAGE 97, 18; NJW 2001, 1964; BB 2001, 1259;\n\n39\n\nund nicht etwa im Sinne von § 616 S. 1 BGB verhindert.\n\n40\n\nVgl. hierzu etwa Schaub in Münchner Kommentar, Band 4, § 616 Rz 14ff, \n3. Auflage 1997, München.\n\n41\n\nWährend die Freistellung zum Urlaubsantritt auf einer vertragsähnlichen \nÜbereinkunft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruht, folgt der Arbeitsausfall \nbei einer Verhinderung aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden \nGrund.\n\n42\n\nNach der einschlägigen Kommentierung etwa: Arztbesuche, die nicht \naußerhalb der Arbeitszeit möglich sind; besondere Familienereignisse wie \nTodesfälle enger Familienangehöriger oder Geburten; öffentliche Pflichten wie \nLadungen zu Behörden oder Gerichten; unmittelbar die Person treffende \nEreignisse wie Autopanne, Ausfall des öffentlichen Nahverkehrs u.dgl.; vgl. \nSchaub in Münchner Kommentar a.a.O. Rz 15. \n\n43\n\nDie Notwendigkeit einer Vertretung aus Gründen des Urlaubs einer pädagogisch \ntätigen Kraft kann mithin schon terminologisch nicht als ein Fall der „sonstigen \nVerhinderung\" angesehen werden. \nSelbst wenn man unter umgangssprachlicher Lesart den Vertretungsanlass „Urlaub\" \nals unter das Tatbestandsmerkmal „oder sonst verhindert\" subsumieren wollte, dürfte \ndies letztlich aber aus systematischen Gründen ausscheiden. So widerspräche es \nden ungeschriebenen Regeln der Rechtsetzungstechnik, den zu erwartenden \nhäufigsten Anwendungsfall „Urlaub\" mit einem Auffangtatbestand („oder sonst \nverhindert\") regeln zu wollen, während der zwar vorhersehbare, aber nicht planbare \nAnwendungsfall „Krankheit\" als einziger konkret benannt sein sollte. \nMit dem oben genannten Ausnahmecharakter vertrüge sich die gegenteilige \nAuslegung auch deswegen nicht, weil es der jeweilige Träger in der Hand hätte, \ndurch eine allein an den Urlaubswünschen der Mitarbeiter ausgerichteten \nUrlaubsgewährung - mit der Folge erheblichen Vertretungskräftebedarfs - die Kosten \nder Refinanzierung für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe \nunkalkulierbar zu erhöhen. Wie dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen \nVerwaltung (§ 1 Abs. 6 Satz 1 BKVO) noch Geltung verschafft werden könnte, \nerschließt sich der Kammer nicht.\n\n44\n\nSchließlich drängt sich ein anderes Ergebnis auch nicht aus Rechtsgründen oder \ntatsächlichen Gründen auf. Der Einwand der Klägerin, es sei nicht möglich, während \nder Schließungszeiten der Tageseinrichtung den den Mitarbeitern tariflich \nzustehenden Urlaubsanspruch abzugelten, begründet allein nicht die \nAngemessenheit von Aufwendungen für Urlaubsvertretungen. \nDie Klägerin ist aus Rechtsgründen nicht gehindert, ihre tatsächlichen \nSchließungszeiten (üblicherweise in den Sommerferien und um Weihnachten und \nOstern) etwa auf die tariflichen Urlaubsansprüche der Mitarbeiter auszuweiten. \n\n45\n\nIn diesem Sinne auch Janssen/Dreier/Selle, Kindertageseinrichtungen in \nNordrhein-Westfalen, Anm. 2.5 zu § 1 BKVO; Loseblatt 9. Lieferung Stand 5/03, \nKronach München Bonn Potsdam.\n\n46\n\nEin solches Vorgehen dürfte zwar den Bedürfnissen mancher Eltern\n\n47\n\ndie bei der Festlegung der Öffnungszeiten gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 GTK \nBerücksichtigung finden müssen,\n\n48\n\nzuwiderlaufen, ist jedoch vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Die Kammer hat \nauch nicht feststellen können, dass der Beklagte in diesem Sinne unzulässige \nBedingungen an die Klägerin herangetragen hätte. \nFerner ist die Klägerin auch nicht gehindert, durch - wie auch vom Beklagten \nangeregt - innerorganisatorische Maßnahmen urlaubsbedingte Abwesenheiten von \npädagogisch tätigen Mitarbeitern auszugleichen. \n\n49\n\nVgl. Moskal/Foerster Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-\nWestfalen, Erl. zu § 16 GTK III.3.a), 17. Auflage Köln.\n\n50\n\nSo besteht bei mehrgruppigen Kindergärten mit freigestellter Leitung die \nMöglichkeit, diese vorübergehend mit der Betreuung einer Gruppe zu betrauen. Auch \ndurch die - wie vorliegend erfolgte - Einstellung und Beschäftigung von \nBerufspraktikanten wird der Spielraum zur Gestaltung der Dienstpläne während der \nnicht von Schließung betroffenen Zeit erhöht. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, \ndass der Träger in seiner Gestaltungsfreiheit (§ 1 Abs. 6 Satz 2 BKVO) nicht etwa \ndahingehend eingeschränkt ist, dass während der Öffnungszeiten ausnahmslos \nimmer eine über die bloße Aufrechterhaltung der Aufsicht über die Kinder \nhinausgehende Anzahl pädagogisch tätiger Mitarbeiter anwesend sein muss. Die \nVorschrift des § 19 Abs. 3 S. 2 GTK bestimmt ausdrücklich, dass die Anwesenheit \ndes gesamten Personals nicht erforderlich ist, solange nur einzelne Kinder anwesend \nsind. Ein solches Gebot wäre, wenn man sich die Erfordernisse einer \nTageseinrichtung für Kinder (Einzelbetreuung beim Toilettengang, Trost und \nZuwendung bei Streit im Einzelfall, Begleitung bei einem notwendigen Arztbesuch, \netc.) plastisch vor Augen hält, auch praxisfremd. \nDementsprechend ist die Regelung in § 5 der Vereinbarung über die \nEignungsvoraussetzungen der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte\n\n51\n\nvom 17.02.1992, Anlage zur Betriebskostenverordnung - SGV.NW.216\n\n52\n\nnicht als Regelung über den konkreten täglichen Betrieb einer Tageseinrichtung \nfür Kinder zu verstehen. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift muss in einer solchen \nEinrichtung in jeder Gruppe neben dem Gruppenleiter eine Ergänzungskraft oder ein \nBerufspraktikant tätig sein. Damit soll nicht der Träger einer Einrichtung zur \nGewährleistung einer ununterbrochen Aufsicht und Betreuung einer Gruppe durch \nzwei pädagogisch tätige Kräfte verpflichtet werden, sondern im Sinne einer \nStellenplanregelung die Sollstärke des Personals definiert werden. So hat die \nobergerichtliche Rechtsprechung die in aufsichtsrechtlicher Hinsicht noch \nhinreichende Mindestbesetzung eines zweigruppigen Kindergartens auch bei drei \npädagogisch tätigen Kräften ausreichen lassen.\n\n53\n\nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil vom 24.3.1998 - 9 S 967/96 \n-, \nin FEVS Bd. 49, 129ff. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen \nhat mit Urteil vom 20.3.2000 - 16 A 4169/98 - für eine 20-köpfige altersgemischte \nGruppe (3-14 Jahre) einen personellen Mindeststandard von zwei Fachkräften für \nnotwendig gehalten.\n\n54\n\nDamit liegt es grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Klägerin die \nsachgerechte Betreuung der Kinder durch die Aufstellung entsprechender \nDienstpläne zu gewährleisten. \n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nicht \nnach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei, weil es sich bei einem \nRefinanzierungsstreit nach dem GTK zwischen einem freien Träger einer \nTageseinrichtung für Kinder und einem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe \nnicht um ein Verfahren aus dem Sachgebiet der Jugendhilfe handelt. In Abkehr ihrer \nfrüheren Rechtsprechung ist die Kammer bereits in anderen Entscheidungen dem \nOberverwaltungsgericht für das Land NRW gefolgt, das mit Beschluss vom 15. \nNovember 2002 - 16 B 2228/02 - entschieden hat, dass Streitigkeiten betreffend \nElternbeiträge nach § 17 GTK dem Abgabenrecht und nicht dem Sachgebiet der \nJugendhilfe zuzurechnen sind. Dass die materielle Sachgebietszugehörigkeit \nentscheidend ist, hat der Gesetzgeber durch die jüngste Anfügung eines zweiten \nHalbsatzes verdeutlicht, wonach die Gerichtskostenfreiheit nicht für \nErstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gilt. Auch im Hinblick auf \ndie Beteiligten eines Refinanzierungsstreits drängt sich die Abkehr von der \nGerichtskostenfreiheit mithin auf. \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1, 2 \nVwGO 708, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292004","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-26/24-k-1039-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 616","ref_norm":"616","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292004","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292004","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-26/24-k-1039-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292004","retrieved":"2026-07-09 03:12:24.064433+00:00"}}