{"status":"available","doknr":"OLD292041","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0625.16K5165.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-06-25","aktenzeichen":"16 K 5165/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. März 2002 und ihres \nWiderspruchsbescheides vom 12. Juli 2002 verpflichtet, der Klägerin für die Förderung ihrer fünf Projekte aus \ndem Jahre 1999 Zuwendungen nach § 96 BVFG in Höhe von 6000,- DM (jetzt: 3067,75 Euro) zu \nbewilligen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der \nVollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte am 23. November 1998 bei der Beklagten die\nGewährung von Zuwendungen nach den Richtlinien über die Gewährung von\nZuwendungen für Maßnahmen gemäß § 96 BVFG durch das Land Nordrhein-\nWestfalen (Runderlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 1.\nOktober 1993 - SMBl. NRW 2430 -, im Folgenden „Richtlinien\" genannt), und\nzwar\n\n3\n\n1. für die Durchführung einer Landesfrauentagung vom 17. bis 18. März 1999\nin L - in Höhe von 2139,20 DM,\n\n4\n\n2. \n\n5\n\n3. für die Durchführung einer grenzüberschreitenden Tagung „Kulturelles\nBrauchtum - Mundart\" am 27. März 1999 in E - in Höhe von 1796,60 DM,\n\n6\n\n4. \n\n7\n\n5. für die Durchführung einer deutsch-polnischen Kulturveranstaltung „Kultur\nin Schlesien\" am 15. Mai 1999 in E - in Höhe von 2745,05 DM,\n\n8\n\n6. \n\n9\n\n7. für die Durchführung einer Landeskulturtagung der Landesgruppe NRW\nam 29. Mai 1999 in E - in Höhe von 1192,90 DM sowie\n\n10\n\n8. \n\n11\n\n9. für die Durchführung einer grenzüberschreitenden Kulturveranstaltung\n„Seminar Geschichte\" am 28. August 1999 in E - in Höhe von 2766,- DM,\n\n12\n\n10. \n\n13\n\ninsgesamt also Zuwendungen in Höhe von 10.639,75 DM.\n\n14\n\nDie Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 22. Januar 1999\nmit der Begründung ab, das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung,\nKultur und Sport stelle auf Grund der vom Landtag beschlossenen\nKonsolidierungszwänge im Förderbereich des § 96 BVFG keine Ausgabemittel für\ndie Projektförderung zur Verfügung.\n\n15\n\nMit dem am 23. Februar 1999 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin\ngeltend, im Landeshaushalt seien nach wie vor Mittel für die Kulturpflege gemäß § 96\nBVFG enthalten; nach welchen Gesichtspunkten diese verteilt würden, sei nicht\nersichtlich; es sei unangemessen, den Bereich der kulturellen Breitenarbeit völlig aus\nder Förderung herauszunehmen; die Ablehnung sei ermessensfehlerhaft.\n\n16\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid\nvom 16. Juni 1999 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus:\n§ 96 BVFG begründe keinen Einzelanspruch auf Unterstützung sondern enthalte\neine dem Land zur Ausgestaltung überlassene generelle Verpflichtung. Die Kürzung\ndes entsprechenden Haushaltsansatzes gehe auf einen Landtagsbeschluss zurück.\nNach Abwägung der Vor- und Nachteile sei im Bereich der institutionellen Förderung\nnur eine geringe Kürzung vorgenommen worden, um die kontinuierliche Arbeit\nderartiger Einrichtungen nicht zu gefährden. Für die Projektförderung seien nur noch\n16.000,- DM vorgesehen worden; davon habe die Gedenkstätte des Deutschen\nOstens auf Schloss C 10.000,- für die jährlich anfallenden Betriebskosten erhalten,\nweil diese Bestandsschutz genieße. Die restlichen Mittel seien einer anderen\nBezirksregierung zugewiesen worden.\n\n17\n\nDie Klägerin hat daraufhin Verpflichtungsklage - 16 K 4694/99 - erhoben,\nallerdings auf einen Teilbetrag von 6000,- DM beschränkt. Das erkennende Gericht\nhat die Beklagte durch Urteil vom 7. November 2001 unter Abweisung der Klage im\nÜbrigen verpflichtet, den Zuwendungsantrag der Klägerin vom 23. November 1998\n(beschränkt auf einen Zuwendungsbetrag von 6000,- DM) unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.\n\n18\n\nDie Beklagte lehnte den Zuwendungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom\n14. März 2002 erneut ab. Zur Begründung führte sie nunmehr im Wesentlichen aus:\nDie Zuwendungsmittel für das Jahr 1999 in Höhe von insgesamt 3.590.000 DM seien\nvollständig für solche Projekte verbraucht worden, die gegenüber den Maßnahmen\nder Klägerin - aus Gründen, die die Beklagte näher darlegte - vorrangig gewesen\nseien. Davon seien 3.291.900 DM für die institutionelle Förderung bewilligt worden.\nMit insgesamt 136.500 DM seien zwei Patenlandsmannschaften gefördert worden.\n148.000 DM seien für den Schülerwettbewerb „Begegnung mit Osteuropa\" bewilligt\nworden sowie 10.000 DM für die Unterhaltung der Gedenkstätte des Deutschen\nOstens. Schließlich seien 3.600 DM für die ostdeutsche Künstlerhilfe ausgegeben\nworden.\n\n19\n\nDen hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch\nWiderspruchsbescheid vom 12. Juli 2002 zurück. In der Begründung führte sie\nnunmehr aus: Zuwendungen für die von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen\nhätten nur im Rahmen der Projektförderung, für die insgesamt 16.000 DM zur\nVerfügung gestellt worden seien, gewährt werden können. Hiervon seien 10.000 DM\nfür die Unterhaltung der Gedenkstätte des Deutschen Ostens aufgewendet worden,\nferner 3.600 DM für die ostdeutsche Künstlerhilfe; dieser Personenkreis sei seit\nJahren gefördert worden und genieße Vertrauensschutz. Aus den verbliebenen\nMitteln für die Projektförderung sei ein Zuschuss für die Nachversicherung der\nAngestellten der Gesellschaft für ostmitteleuropäische Landeskunde und Kultur e.V.\n(GOM) gewährt worden. Die Mittel für die Künstlerhilfe und die GOM hätten nicht aus\nden sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln aufgebracht werden können, weil\ndiese bereits für vorrangige Maßnahmen verbraucht worden seien.\n\n20\n\nMit der am 3. August 2002 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Die\nVerwendung eines Teils der Mittel für die Projektförderung in Höhe von 6000 DM sei\nnicht sachgerecht erfolgt. Weder die existenzsichernde Künstlerhilfe noch die\nNachversicherung für Mitarbeiter der GOM hätten etwas mit Projektförderung zu tun.\nDamit habe es die Beklagte verabsäumt, die Vorrangigkeit der anderen\nFördermaßnahmen darzulegen.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom\n14. März 2002 und ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Juli\n2002 zu verpflichten, ihr für die Förderung ihrer fünf Projekte\naus dem Jahre 1999 Zuwendungen nach § 96 BVFG in Höhe von\n6000,- DM (jetzt: 3067,75 Euro) zu bewilligen.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nSie führt ergänzend aus: Im Rahmen der Neubescheidung der Klägerin sei\ngeprüft worden, ob sämtliche im Bereich des § 96 BVFG für das Haushaltsjahr 1999\nbereitgestellten Mittel für Maßnahmen verwandt worden seien, die gegenüber den\nVeranstaltungen der Klägerin vorrangig gewesen seien. Diese Prüfung sei nicht auf\nden Bereich der Projektförderung beschränkt gewesen. Die anderen Maßnahmen\nseien auf Grund ihrer Breitenwirkung vorrangig vor den Projekten der Klägerin\ngewesen, weil diese mit Teilnehmerzahlen zwischen 30 bis 150 nur einen begrenzten\nPersonenkreis erreicht und daher nur eine begrenzte Öffentlichkeitswirkung erzielt\nhätten.\n\n26\n\nIm Klageverfahren - 16 K 4694/99 - hatte die Beklagte ferner u.a. ausgeführt: Bei\nden Erläuterungen zum Haushaltsplan handele es sich nicht um Untertitel sondern\nlediglich um Absichtserklärungen. Einen Titel Projektförderung gebe es\ndementsprechend nicht. Der Titel 54161 (Schülerwettbewerb) sei ein Leertitel und\nweise keinen eigenen Haushaltsansatz auf. Die institutionelle Förderung genieße\nVorrang vor der Projektförderung, um vorhandene Arbeitsplätze zu sichern. Auch die\nNachversicherung der Bediensteten der GOM sei im Hinblick auf die\nExistenzsicherung der Einrichtung als im Verhältnis zur Projektförderung dringender\nzu bewerten. Eine Verwendung von Mitteln für Künstlerhilfe und Schülerwettbewerb\nsei daher ermessensfehlerfrei. Das gelte im Übrigen auch für den Schülerwettbewerb\n\"Begegnung mit Osteuropa\", und zwar wegen dessen Außenwirkung und Bedeutung\nbezüglich der Völkerverständigung. Letztlich hätte die Gewährung auch nur eines\neinzigen Zuschusses an eine einzelne Landsmannschaft unter Nichtberücksichtigung\nder anderen zur Ungleichbehandlung geführt.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakten (einschließlich des vorangegangenen Klageverfahrens 16 K 4694/99)\nund des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Klage ist begründet.\n\n30\n\nDie Klägerin wird durch die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen der\nBeklagten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt. Die\nangefochtenen Bescheide sind rechtswidrig.\n\n31\n\nDie Parteien sind sich auch in diesem Verfahren darüber einig, dass weder\n§ 96 BVFG noch die Richtlinien einen Anspruch auf die von der Klägerin begehrten\nZuwendungen regeln. § 96 BVFG postuliert lediglich generell die Pflicht des Bundes\nund der Länder, das Kulturgut der Vertreibungsgebiete in dem Bewusstsein der\nVertriebenen und Flüchtlinge, des gesamten deutschen Volkes und des Auslandes\nzu erhalten und damit verbundene Einrichtungen und Aufgaben zu fördern. In\nwelcher Weise Zuwendungen zu gewähren sind, ist in § 96 BVFG nicht geregelt.\nUnter 1.3 der Richtlinien ist festgelegt, dass kein Anspruch auf Zuwendungen besteht\nund die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der\nverfügbaren Haushaltsmittel entscheidet. Das schließt die Berücksichtigung des\nGleichbehandlungsgebotes (Art. 3 Abs. 1 GG) ein.\n\n32\n\nDie Beklagte hat sich bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin nicht in\nausreichendem Maße an diese Vorgaben gehalten.\n\n33\n\nDabei ist, wie das erkennende Gericht schon im vorangegangenen Verfahren\nausgeführt hat, in erster Linie die Verfügbarkeit der vorhandenen Haushaltsmittel zu\nberücksichtigen, wobei die Überprüfung der Frage, ob der die Mittel bereitstellende\nGesetzgeber den Belangen der Kulturförderung im Rahmen des § 96 BVFG in\nausreichendem Maße Rechnung getragen hat, der gerichtlichen Überprüfung\nentzogen ist. Ob etwas anderes gelten würde, wenn der Gesetzgeber dem Postulat\ndes § 96 BVFG überhaupt nicht entsprochen, also überhaupt keine Mittel für\nMaßnahmen nach § 96 BVFG zur Verfügung gestellt hat, bedarf hier keiner\nEntscheidung; denn auch für das hier maßgebliche Haushaltsjahr 1999 sind\nentsprechende Mittel zur Verfügung gestellt worden.\n\n34\n\nEntscheidend ist hier Kapitel 07060 Titelgruppe 61 des Haushalts des Landes\nNordrhein-Westfalen für das Jahr 1999. Danach war für die Durchführung von\nAufgaben nach § 96 BVFG wie im Vorjahr 1998 ein Gesamtbetrag von 3.590.000 DM\n(unter Ausschluss eines hier nicht interessierenden einmaligen Umbau-\nInvestitionszuschusses) vorgesehen. Davon sollten nach dem Willen des Landtages\nentfallen\n\n35\n\n- auf institutionelle Förderung 3.286.500 DM\n\n36\n\n- auf Patenschaftszuwendungen 136.500 DM\n\n37\n\n- auf Projektförderung 16.000 DM\n\n38\n\n- auf einen Schülerwettbewerb 151.000 DM.\n\n39\n\nFerner war vorgesehen, \"aus den veranschlagten Mitteln\" könne eine\nKünstlerhilfe bis zum Höchstbetrag von insgesamt 6000,- DM gezahlt werden.\n\n40\n\nDer im vorangegangenen Verfahren geäußerten Auffassung der Beklagten, aus\nder Einrückung des Satzes\n\n41\n\n\"Aus den veranschlagten Mitteln kann eine Künstlerhilfe bis zum Höchstbetrag\nvon insgesamt 6000,- DM gezahlt werden.\"\n\n42\n\nergebe sich, dass dafür nur ein Teil der Mittel für die Projektförderung (und keiner\nanderen Mittel) verwendet, die Künstlerhilfe jedoch nicht aus den Gesamtmitteln\nentnommen werden sollte, vermag das Gericht nicht zu folgen. Zwar war dieser Satz\nim Vorjahr nicht eingerückt worden, sodass der Gedanke, die Einrückung habe dem\nvon der Beklagten genannten Ziel gedient, nicht gerade abwegig ist. Jedoch ist zu\nberücksichtigen, dass bereits im Jahre 1998 aus dem Zahlenverhältnis zwischen\ndem Betrag für die Projektförderung (16.000 DM) und demjenigen für die\nKünstlerhilfe (bis höchstens 18.000 DM) offensichtlich war, dass die Künstlerhilfe\nnicht allein aus den Mitteln für die Projektförderung entnommen werden sollte, weil\ndies bereits mathematisch unmöglich gewesen wäre. Ferner ist zu beachten, dass\nKünstlerhilfe mit Projektförderung nicht einmal ansatzweise etwas zu tun hat,\nsondern eher - wenn auch in kleinstem Rahmen - der \"institutionellen\" Förderung\ndient; sie soll nämlich, wie die Beklagte ausgeführt hat, nicht \"Projekten\" von\nKünstlern sondern deren Existenzsicherung dienen. Damit nähert sie sich der\nZweckrichtung der institutionellen Förderung in auffälliger Deutlichkeit. Außerdem\nwäre kaum nachvollziehbar, wenn der für die Künstlerhilfe vorgesehene\nHöchstbetrag von 6000 DM ausgerechnet zu Lasten der mit Abstand kleinsten\nFördergruppe zur Verfügung gestellt werden sollte; für die Projektförderung waren\ninsgesamt nur 16.000 DM vorgesehen, während für Patenschaftszuwendungen\n136.500 DM, für den Schülerwettbewerb 151.000 DM und für die institutionelle\nFörderung sogar 3.286.500 DM an Zuwendungen vorgesehen waren.\n\n43\n\nUnter diesem Gesichtswinkel erscheint es ermessensfehlerhaft, der Klägerin die\nbegehrten Fördermittel insgesamt mit der Erwägung vorzuenthalten, von den Mitteln\nfür die Projektförderung seien 10.000 DM für die Gedenkstätte Schloss C (insoweit\nhat das Gericht keine rechtlichen Bedenken) und 6000 DM (jetzt nur noch 3600 DM)\nfür Künstlerhilfe sowie der Rest für die Nachversicherung von Mitarbeitern der GOM\nverbraucht worden, und daher seien keine Fördermittel mehr vorhanden. Auch die\nMittel zum Zwecke der Nachversicherung von Mitarbeitern der GOM haben mit\nProjektförderung nichts zu tun. Geht man von der Zweckbestimmung der Fördermittel\nin Höhe von 16.000 DM für die Projektförderung aus, gab es - neben der Förderung\nder Gedenkstätte Deutscher Osten - außer den Projekten der Klägerin keine weiteren\nFörderungsfälle. Danach standen noch 6000 DM zu Gunsten der Projekte der\nKlägerin zur Verfügung.\n\n44\n\nAuch die weiteren von der Beklagten ins Feld geführten Ermessenserwägungen,\ndie im einzelnen beschriebenen Förderungsgruppen seien unverbindlich, können die\nBedenken des Gerichts gegen die Ermessensfehlerhaftigkeit der\nVerwaltungsentscheidung nicht ausräumen. Sie sind nämlich für das Argument der\nanderweitigen - und vorrangigen - Mittelvergabe hinsichtlich der von der Klägerin\nbegehrten Zuwendung von 6000,- DM ungeeignet. Wenn es sich, wie die Beklagte\nmeint, bei den Erläuterungen des Haushalts lediglich um unverbindliche\nAbsichtserklärungen handeln sollte, wäre der Anspruch der Klägerin auf\nermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Zuwendungsantrag erst Recht nicht\nerschöpft, weil dann ein noch wesentlich weiterer Bereich der bereitgestellten Mittel\nfür eine Bewilligung zu Gunsten der Klägerin zur Verfügung stände. Dass die\nNachversicherung der GOM gerade aus den Mitteln für die Projektförderung\nbewerkstelligt werden musste, ist rechtlich nicht haltbar, dafür wäre gerade die\ninstitutionelle Förderung die nächstliegende Fördergruppe gewesen. Im Übrigen hat\nder Schülerwettbewerb \"Begegnung mit Osteuropa\" nach Mitteilung der Beklagten\nstatt 151.000 DM nur 148.000 DM an Förderungsmitteln erhalten. Dieser zusätzlich\nfrei gewordene Betrag ist auch nicht durch höhere Aufwendungen für die\ninstitutionelle Förderung aufgezehrt worden. Die erst drei Jahre nach Ablauf des\nFörderungszeitraums mitgeteilte Erhöhung dieser Mittel auf 3.291.900 DM vermag\ndas Gericht nicht nachzuvollziehen, nachdem der ursprüngliche diesbezügliche\nFörderungsbetrag von 3.286.500 DM bisher nie in Frage gestellt worden war und die\nBeklagte in der Vergangenheit mehrfach nachträglich Änderungen in ihrem\nZahlenwerk vorgenommen hat, ohne dass nachträglich geänderte\nBewilligungsbescheide vorgelegt oder auch nur behauptet worden wären.\n\n45\n\nAuf den früheren Hinweis der Beklagten auf die Gefahr einer\nUngleichbehandlung anderer Landsmannschaften geht das Gericht nicht mehr ein;\ndenn es war schon im vorangegangenen Klageverfahren unstreitig, dass von\nanderen Landsmannschaften keine Projektförderungsanträge gestellt worden\nwaren.\n\n46\n\nGründe, die - unabhängig von dem Vorhandensein der Fördermittel - gegen die\nFörderungswürdigkeit der klägerischen Projekte sprechen könnten, hat die Beklagte\nauch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht. Sie sind offenbar nicht\nvorhanden. Denn auch im vorliegenden Verfahren trägt die Beklagte insoweit\nlediglich vor, die anderen Maßnahmen seien wegen ihrer größeren\nÖffentlichkeitswirkung bzw. aus anderen gewichtigen Gründen vorrangig gewesen.\nWaren aber - wie oben ausgeführt - für die Förderung der klägerischen Projekte\nMittel in Höhe von 6.000 DM übrig geblieben, liegen keine weiteren Gründe für die\nAblehnung der Förderung mehr vor. Im Übrigen zeigt die in den Vorjahren durch die\nBeklagte erfolgte Förderung ähnlicher Projekte der Klägerin, dass gegen die\ngrundsätzliche Förderungswürdigkeit der hier streitbefangenen Projekte der Klägerin\n- abgesehen von der angeblichen Vorrangigkeit anderer Förderungsobjekte - auch\nseitens der Beklagten keine Bedenken bestehen.\n\n47\n\nDer Begründetheit der Klage steht auch nicht im Wege, dass die Mittel für das\nJahr 1999 inzwischen vollständig verteilt worden sein dürften. Eine rechtsstaatlichen\nGrundsätzen gerecht werdende Rechtsverfolgung würde bei dieser Rechtsansicht in\nvielen Klageverfahren, sei es durch das vorgeschriebene Widerspruchsverfahren, sei\nes durch die allgemein bekannte Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren,\nvereitelt,\n\n48\n\nvgl. hierzu auch Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 18. Februar 1998 - 2\nK 296/96 - VwRR MO 1998, 259.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung der\nVollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n50\n\nGründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO\nliegen nicht vor.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292041","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-25/16-k-5165-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292041","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292041","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-25/16-k-5165-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292041","retrieved":"2026-07-09 03:12:27.506286+00:00"}}