{"status":"available","doknr":"OLD292167","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0617.9K262.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-06-17","aktenzeichen":"9 K 262/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 29. Dezember 1999 wird aufgehoben, soweit darin festgestellt \nworden ist, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran \nvorliegen.\n\nDie Beklagte und der Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des \nKlägers je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der \nBeigeladene jeweils selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie im Jahr 1973 geborene Beigeladene stammt aus Teheran und ist iranischer \nStaatsangehöriger moslemischen Glaubens.\n\n3\n\nEr beantragte im Oktober 1999 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der \nAnhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) am 8. Oktober 1999 trug er im Wesentlichen vor, nach Abitur und \nAbleistung seines Militärdienstes in einem Geschäft, später in einer Computerfirma \ngearbeitet zu haben. von 1997 bis 1998 habe er auf der Insel Qeshm im Persischen \nGolf gearbeitet. Seit seiner Rückkehr nach Teheran sei er arbeitslos gewesen. \nWegen Teilnahme an den Studentendemonstrationen im Juli 1999 sei er verhaftet \nworden. Er habe sich einen Monat und einige Tage in Haft befunden, dann aber \nfliehen können. Am 2. August 1999 hätten Sicherheitsbeamte in zivil sein Haus \ndurchsucht und ihn verhaftet. Er sei im Evin-Gefängnis in Einzelhaft gewesen. Dort \nsei er mehrfach verhört worden. Seine Mutter habe wegen seiner Verhaftung einer \nHerzattacke erlitten und sei ins Krankenhaus eingeliefert worden. Sein Vater habe \nbei einem Richter erwirkt, dass dieser für ihn bei der Gefängnisbehörde Urlaub \nbeantragt habe. Aus dem Krankenhaus sei ihm die Flucht gelungen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 29. Dezember 1999 - dem Kläger zugestellt am 10. Januar \n2000 - lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorlägen.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 14. Januar 2000 Klage erhoben. Er ist der - im Einzelnen \nbegründeten- Auffassung, das Vorbringen des Beigeladenen sei unglaubhaft.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 29. Januar 1999 aufzuheben, \nsoweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen \nworden ist.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr tritt der Auffassung des Klägers entgegen und legt das Schreiben des \nRichters, das dieser auf Veranlassung des Vaters des Beigeladenen geschrieben \nhabe, in Kopie nebst Übersetzung vor. \nErgänzend trägt er vor, in Deutschland am 10. Juni 2000 an der Demonstration in \nBerlin gegen den Besuch des iranischen Staatspräsidenten Chatami teilgenommen \nzu haben und seit September 2002 Mitglied des Komitees zum 11. September 2001 \ne.V. zu sein, mit dem er bereits seit Anfang 2002 in Kontakt stehe. Für dieses habe \ner bereits mehrere regimekritische journalistische Beiträge veröffentlicht, die auf der \nInternetseite des Komitees „www.J.org\" veröffentlicht worden seien. Wegen der \nEinzelheiten wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 26. März 2003 Bezug \ngenommen, in der der Beigeladene seine Tätigkeit für das Komitee erläutert hat.\n\n13\n\nDas Gericht hat zur Frage der Echtheit des vorgelegten richterlichen Schreibens \nund zur Frage der Rückkehrgefährdung des Beigeladenen auf Grund der \nexilpolitischen Aktivitäten eine Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt. Auf den \nInhalt der Auskunft vom 13. Mai 2003 wird verwiesen. Der Beigeladene ist der \nAuskunft entgegengetreten.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die \nAuskünfte und Erkenntnisse, auf die die Beteiligten hingewiesen worden sind, \nergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist begründet.\n\n17\n\nDer angegriffene Bescheid vom 29. Dezember 1999 ist im angefochtenen \nUmfang rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in dem ihm zur Wahrnehmung \nübertragenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n18\n\nDas Bundesamt hat zu Unrecht festgestellt, das hinsichtlich des Beigeladenen \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. \n\n19\n\nI. Der Beigeladene ist nicht politisch Verfolgter im Sinne der vorgenannten \nBestimmung.\n\n20\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen sind \ndeckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG, \nsoweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen \nCharakter der Verfolgung betrifft. \n\n21\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892.\n\n22\n\nMit Blick darauf geht das Gericht auch im Rahmen des streitigen \nAbschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten bei \nselbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für \ndie Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten.\n\n23\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung \nan seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn \nunverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen \nzufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315 (333 ff.).\n\n25\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des \nAsylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch \nVerfolgter im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach \ndem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die \nBundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist \nAbschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung \nnicht hinreichend sicher sein kann. Im zweiten Fall kann sein Begehren nur Erfolg \nhaben, wenn er bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung zu befürchten hätte.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, \n341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. (S. 344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. \nJuli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391.\n\n27\n\n1. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist im Fall des Beigeladenen anzuwenden, \ndenn er war bei seiner Ausreise aus dem Iran vom asylerheblicher Verfolgung nicht \nunmittelbar bedroht bzw. betroffen.\n\n28\n\nDer Sachvortrag des Beigeladenen ist hinsichtlich seines individuellen \nVorfluchtschicksals nicht glaubhaft. \n\n29\n\nEs ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Flucht vor politischer \nVerfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten \neinen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei \nWahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung \ndroht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden \nEreignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung \ngibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. \nWidersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen \nAnforderungen in der Regel nicht, falls nicht die Unstimmigkeiten überzeugend \naufgelöst werden.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff.; \nBeschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober \n1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, \nInfAuslR 1990, 344.\n\n31\n\nDiesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Beigeladenen nicht. Der \nKläger hat mit Klageschriftsatz vom 14. Januar 2000 und weiterem Schriftsatz vom \n12. Juli 2000 bereits angesprochen, welche Umstände - namentlich die der Flucht \naus dem Krankenhaus - gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des \nBeigeladenen sprechen. Dem schließt sich die erkennende Einzelrichterin auch nach \ndem Eindruck, den der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, \nan. Es ist schlichtweg lebensfremd anzunehmen, zwei Sicherheitsbeamte hätten die \nNachlässigkeit begangen, einem Inhaftierten bei einem Privatbesuch im \nKrankenhaus zunächst die Handschellen zu öffnen und ihn dann unbeobachtet zu \nlassen, zumal sich das Krankenzimmer im Erdgeschoss befunden haben soll. Der \nKläger hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Nachlässigkeit in \ndeutlichem Widerspruch zu den vom Beigeladenen geschilderten \nSicherheitsvorkehrungen auf der Fahrt zum Krankenhaus stehe und es ferner \nunglaubhaft sei, dass die Sicherheitsbeamten nach Entdecken der Flucht weder den \nVater des Beigeladenen als offensichtlichen Fluchthelfer in Haft noch dessen Mutter \nunter Aufsicht genommen hätten. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der \nBeigeladene nur angegeben, dass sein Vater - wegen des Verbleibs seines Sohnes - \nmitgenommen, verhört und geohrfeigt worden sei. Dass der Vater selbst \nSchwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit der Fluchthilfe \nbekommen hat, was nahe gelegen hätte, hat der Beigeladene nicht behauptet. \n\n32\n\nAbgesehen davon hat der Beigeladene auch im Übrigen nicht das Bild eines \nMannes vermittelt, der sein Heimatland unter dem Druck drohender politischer \nVerfolgung und um einer ausweglosen Situation zu entfliehen, verlassen hat. Seine \nAngaben sind insgesamt gekennzeichnet durch Emotionslosigkeit und Wiedergabe \nvon knappen Sachverhaltselementen, die - wie das Protokoll der ersten mündlichen \nVerhandlung vom 31. März 2003 erhellt - nahezu durchweg erst auf konkrete Fragen \ngeäußert wurden. Sein Vorbringen war nicht in eindeutiger Weise von dem Bemühen \ngetragen, von sich aus sein Schicksal, das ihn auch heute noch umtreiben müsste, \ndurch Schilderung eines stimmigen Sachverhalts zu verdeutlichen.\n\n33\n\nGegen die Glaubwürdigkeit des Beigeladenen spricht ferner, dass das \nAuswärtige Amt die vorgelegte Kopie des richterlichen Schreibens - das Original \nbefindet sich nach Angaben des Beigeladenen bei der Gefängnisbehörde in Teheran \n- für gefälscht hält. Insoweit wird auf den Inhalt der Auskunft vom 13. Mai 2003 \nBezug genommen. Wer gefälschte Dokumente vorlegt, erschüttert seine \nGlaubwürdigkeit insgesamt. Soweit der Beigeladene gegen die Begründung des \nAuswärtigen Amtes, es sei unüblich, in seinem solchen Schreiben den Grund der \nFestnahme anzugeben, eine Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 28. \nJanuar 1999 anführt, ist diese nicht geeignet, die Verwertbarkeit der eingeholten \nAuskunft in Frage zu stellen. Denn sie verhält sich lediglich zur Vorgehensweise der \niranischen Behörden im Allgemeinen, die für nicht berechenbar gehalten wird, nicht \naber zu üblichen oder nicht üblichen Inhalten offizieller iranischer Dokumente.\n\n34\n\n2. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kann ebenfalls nicht \nangenommen werden, dass dem Beigeladenen wegen seiner exilpolitischen \nAktivitäten im Bundesgebiet bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.\n\n35\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen, der das Gericht folgt, begründen exilpolitische Aktivitäten ein \nbeachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur bei solchen Personen, die sich \npolitisch exponiert haben, sich durch ihre Betätigung also aus der Masse der mit dem \nRegime in Teheran Unzufriedenen herausheben und sie als ernsthaften und \ngefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.\n\n36\n\nVgl. dazu im Einzelnen: Beschlüsse vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A - und \nvom 15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A -.\n\n37\n\nNach den in den vorgenannten Entscheidungen im Einzelnen aufgeführten \nGrundsätzen, auf die Bezug genommen wird, sind die exilpolitischen Aktivitäten des \nBeigeladenen nicht als in diesem Sinne exponiert zu bewerten. \n\n38\n\nDas Engagement des Beigeladenen besteht - abgesehen von der Teilnahme an \neiner Demonstration, die jedenfalls als niedrig profiliert anzusehen ist -, \n\n39\n\nvgl. OVG NRW, a.a.O.,\n\n40\n\ndarin, sich für das Komitee zum 11. September 2001 e.V. unter anderem durch \nVeröffentlichung journalistischer Beiträge auf dessen Internetseite zu betätigen. \n\n41\n\nNicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung führen \nzunächst diejenigen vom Beigeladenen angegebenen Einsätze für das Komitee, die \nnach seinem Vorbringen in der Teilnahme an Aktionen und Demonstrationen, dem \nVerteilen von Flugblättern sowie administrativen Aufgaben bestehen. Die beiden \nerstgenannten Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei dem sich die Beteiligten \nnicht aus der Masse der iranischen Asylsuchenden in Deutschland hervorheben. \nSoweit der Beigeladenen geltend gemacht hat, administrativen Aufgaben für das \nKomitee nachzugehen, hat er diese nicht näher spezifiziert. Jedenfalls ist nicht \nersichtlich, dass er im Rahmen dieser Tätigkeit politische Ideen und Strategien \nentwickelt und umsetzt, d.h., dass von ihm eine geistige Beeinflussung ausgeht, die \nihn als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lässt. Dies gilt auch \ndeshalb, weil das Komitee zum 11. September ausweislich seiner im Internet \nerhältlichen Satzung (http://www.J.org) als Vereinszweck die Aufklärung in aller Welt \nangibt, um auf die Folgen aus Terroranschlägen aufmerksam zu machen, ohne dass \nes sich danach unmittelbar gegen das iranische Regime wendet. Zwar ist auf der \nunter der gleichen Internetanschrift erhältlichen Seite über die „Ziele des Komitees \nzum 11. September\" der Iran angesprochen. Die darin geäußerte Kritik unterscheidet \nsich aber nicht von der Kritik einer Vielzahl iranischer Asylsuchender in Deutschland, \nbei der es regelmäßig offensichtlich ist, dass ihr weniger ein ernsthaftes politisches \nAnliegen als vielmehr der Wunsch nach einer Verbesserung der \naufenthaltsrechtlichen Situation im Bundesgebiet zu Grunde liegt. Damit handelt es \nsich regelmäßig um eine Massenerscheinung, ohne dass damit zwingend in den \nAugen des iranischen Nachrichtendienstes eine ernsthafte Gefahr für das Regime \nverbunden ist. Für den Beigeladenen gilt dies - soweit seine administrativen \nAufgaben für das Komitee betroffen sind - schon deswegen, weil diesbezüglich \nweder vorgetragen noch erkennbar ist, dass er mit dieser Tätigkeit individualisierbar \nund identifizierbar ist. Denn als Organisatoren sind auf derselben Internetseite eine \nReihe von Personen angegeben, unter denen sich der Name des Beigeladenen nicht \nbefindet. Auch sonst haben sich im vorliegenden Verfahren insoweit keine Hinweise \nauf eine Individualisierbarkeit des Beigeladenen ergeben.\n\n42\n\nSoweit der Beigeladene auf fünf Beiträge verweist, die er für das Komitee \nverfasst haben will und die im Internet veröffentlicht worden sein sollen (zuletzt \nhandelt es sich nach seinen Angaben um einen Artikel vom 21. Februar 2003), ist \nebenfalls nicht davon auszugehen, dass diese Betätigung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran führt. \nZwar ist er damit aus der Anonymität einer Masse herausgetreten und als Einzelner \nindividualisierbar; entscheidend für die Annahme relevanter exilpolitischer Betätigung \nist aber ein Hervortreten aus der Masse der sich in Deutschland exilpolitisch \nbetätigenden Asylbewerber in dem Sinne, dass der Asylsuchende auf Grund seiner \nPersönlichkeit, der äußeren Form seines Auftritts und nicht zuletzt auf Grund des \nInhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, zu \neiner Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes zu werden. \n\n43\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O..\n\n44\n\nEine derartige, über die bloße Unzufriedenheit mir dem iranischen Regime \nhinausgehende Gefährlichkeit ist nicht zu erkennen. In den - wenigen - Beiträgen \nsind sämtlich Themen angesprochen, wie sie üblicherweise zum Repertoire \nzahlreicher Asylsuchender gehören, ohne dass sie sich derart darstellen, dass von \nihnen eine darüber hinausgehende geistige Beeinflussung ausgeht. Dem Gericht \nsind aus anderen Asylverfahren zahllose nahezu deckungsgleiche Beiträge anderer \nPersonen in Zeitschriften oder in Fernsehsendungen bekannt, die eine ähnliche \nUnzufriedenheit mit dem Mullah-Regime ausdrücken. Für diese Beiträge hat das \nOberverwaltungsgericht NRW (a.a.O.) bereits entschieden, dass sie regelmäßig nicht \nals beachtliches exponiertes Auftreten zu bewerten sind. Für die Beiträge des \nBeigeladenen kann nichts anderes gelten, zumal - und das ist letztlich entscheidend - \ndas Auswärtige Amt mit der im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft vom 13. \nMai 2003 darauf hingewiesen hat, dass staatliche Maßnahmen gegen Mitglieder des \nKomitees zum 11. September 2001 nicht bekannt geworden seien, auch nicht, soweit \nsie sich in Deutschland exilpolitisch betätigt hätten. Ferner hat das Auswärtige Amt \nauf die Frage des Gerichts, ob für den Beigeladenen Verfolgungsgefahren wegen der \nVeröffentlichung von Beiträgen auf der Internetseite des Komitees bestünden, darauf \nverwiesen, entsprechende Gefährdungen seien nicht bekannt geworden. Der \nBeigeladene ist dem mit dem Bemerken entgegengetreten, die Internetseite des \nKomitees sei kürzlich gesperrt worden. Sollte dies zutreffen, so besagt dies nicht \nzugleich, dass daraus Gefahren für Rückkehrer in den Iran bestehen, die sich für das \nKomitee betätigt haben. Dass eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr auf \nGrund von Internetauftritten mit regimekritischem Inhalt nicht ohne weiteres \nangenommen werden kann, folgt auch aus der in das Verfahren eingeführten \nStellungnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 12. März 2003. \nDanach liegen zwar Erkenntnisse vor, dass iranische Stellen eine Auswertung von \nInternetseiten oppositioneller Gruppierungen betreiben; auf Grund der großen \nInternetpräsenz iranischer Oppositionsgruppen erscheine es jedoch eher \nunwahrscheinlich, dass vereinzelte Internetauftritte Oppositioneller für den iranischen \nNachrichtendienst von Relevanz seien.\n\n45\n\nAuch mit der Gesamtheit der beschriebenen exilpolitischen Aktivitäten hebt sich \nder Beigeladene nicht von dem Engagement der großen Zahl iranischer \nAsylbewerber ab. Die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein \nführt nicht zu einer Qualitätsänderung der Gesamtaktivität.\n\n46\n\nDazu näher OVG NRW, a.a.O..\n\n47\n\nII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292167","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-17/9-k-262-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292167","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292167","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-17/9-k-262-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292167","retrieved":"2026-07-09 03:12:46.524520+00:00"}}