{"status":"available","doknr":"OLD292166","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0617.26K689.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-06-17","aktenzeichen":"26 K 689/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist als Beamter dem beklagten Land gegenüber beihilfeberechtigt. \nUnter dem 26. September 2000 beantragte er die Gewährung von Beihilfe u.a. zu \nAufwendungen für eine ärztliche Behandlung seiner Tochter U durch den Hautarzt \nDr. S (P) nach dessen Liquidation vom 21. September 2000, in der auch eine \n„Photodokumentation von Hautveränderungen z.B. von Muttermalen\" analog Nr. 612 \nGebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet war. Insoweit lehnte die \nOberfinanzdirektion E (OFD) die Gewährung von Beihilfe mit Bescheid vom \n28. September 2000 ab, weil die Videodokumentation/Photodokumentation als nicht \nnotwendig und damit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Beihilfenverordnung (BVO) als nicht \nbeihilfefähig angesehen werde. Hiergegen legte der Kläger am 25. Oktober 2000 \nWiderspruch ein und legte eine Stellungnahme des behandelnden Arztes vom \n20. November 2000 vor, in der es heißt:\n\n3\n\nBei Ihrer Tochter U wurden neben anderen Hauterkrankungen ein Muttermal \nim Bereich der rechten Brust begutachtet. Dieses Muttermal zeigte Zeichen der \nVeränderung auf, so dass zur Diskussion die Frage der Exzision anstand. Aus der \nPhotodokumentation mit Lupenaufnahme in ca. 30facher Vergrößerung sahen wir \njedoch normal Pigmentstrukturen, so dass wir uns trotz der Erhabenheit des \nNaevus dazu entschlossen, zunächst auf eine Exzision zu verzichten und den \nBefund in Kontrolle zu bewahren. \n\n4\n\nDie Diagnose ist als solche richtig gestellt, sollte jedoch zur weiteren Erklärung \nerweitert werden, um den Begriff „Diagnose: V.a. dysplastischen NZN\". \n\n5\n\nHiermit kann jetzt auch die Beihilfestelle die Notwendigkeit der Untersuchung \nerkennen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 9. Januar 2001 wies die OFD den Widerspruch des Klägers als \nunbegründet zurück und führte aus, die in Rede stehende Videodokumentation von \nMuttermalen gehe über das Maß einer medizinischen notwendigen Behandlung \nhinaus. \n\n7\n\nMit seiner am 7. Februar 2001 hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger vor, \nim Fall seiner Tochter sei nicht die kontinuierliche Erfassung eines Muttermals, \nsondern die Diagnose zum Zweck der Entscheidung, ob das Muttermal operativ \nentfernt werden müsse, Zweck der Photodokumentation gewesen, da ein erhabener \nNaevus vorgelegen habe. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndas beklagte Land unter entsprechend teilweiser Aufhebung \ndes Bescheides der OFD vom 28. September 2000 und \nAufhebung deren Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2001 \nzu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 26. September 2000 \neine weitere Beihilfe in Höhe von 63,54 Euro (= 124,27 DM) zu \ngewähren.\n\n10\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob die Video- bzw. \nPhotodokumentation von Muttermalen (digitale Epilumineszenz) wissenschaftliche \nAnerkennung gefunden hat und, sofern dies der Fall ist, zu der weiteren Frage, ob \ndie vorliegend streitige Dokumentation im konkreten Fall notwendig war, durch \nEinholen eines Sachverständigengutachtens, das Professor Dr. M (Dermatologische \nKlinik X) unter dem 25. Februar 2003 erstattet hat; wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf dieses Gutachten, wegen des Sach- und Streitstandes im \nÜbrigen auf die Gerichtsakte und den von dem beklagten Land vorgelegten \nVerwaltungsvorgang Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg; der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte \nweitere Beihilfe auf seinen Antrag vom 26. September 2000. \n\n15\n\nMaßgebliche Vorschrift ist § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO. Danach sind beihilfefähig die \nnotwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange in Krankheitsfällen zur \nWiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur \nBeseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie \nfür die dauernde Unterbringung in Krankenanstalten, Pflegeanstalten oder Heil- und \nPflegeanstalten. \n\n16\n\nIm Fall der in Rede stehenden Behandlung der Tochter des Klägers waren die \nAufwendungen analog Nr. 612 GOÄ nicht notwendig, sondern gingen über das Maß \nder medizinisch notwendigen Behandlung hinaus. Dies hat der gerichtlich bestellte \nGutachter in seinem fachdermatologischen Gutachten vom 25. Februar 2003 (S. 5 f.) \nnach Untersuchung der Patientin überzeugend dargelegt. Das Gutachten ist in sich \nschlüssig und widerspruchsfrei; auch klägerseitig ist es in fachlicher Hinsicht nicht \nangegriffen worden. \n\n17\n\nSoweit der Kläger nunmehr geltend macht, die erstmalig durchgeführte \nPhotodokumentation diene auch dem Zweck, im Rahmen der weiteren kontinuierlich \ndurchzuführenden Überprüfungen und Nachkontrollen in den Folgejahren \nentsprechende weitere Veränderung des Muttermals zu vergleichen, handelt es sich \nnicht um Aufwendungen im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO, sondern um eine \nVorsorgemaßnahme, die außerhalb der Fälle der § 3 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 6, § 9 \nAbs. 1 Nr. 2 BVO hinaus nicht beihilfefähig sind. \n\n18\n\nSonach war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, \n§ 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292166","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-17/26-k-689-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292166","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292166","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-17/26-k-689-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292166","retrieved":"2026-07-09 03:12:46.438636+00:00"}}