{"status":"available","doknr":"OLD292204","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0613.17K3026.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-06-13","aktenzeichen":"17 K 3026/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. Juli 1976 in Sivrice geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volks- und muslimischer Glaubenszugehörigkeit. Eigenen Angaben \nzufolge war er zuletzt in seinem Elazig wohnhaft.\n\n3\n\nUnter dem 3. Dezember 1998 suchte der Kläger um seine Anerkennung als \nAsylberechtigter nach. Seinerzeit gab er an, am 30. November 1998 auf dem \nLuftwege in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Anlässlich seiner \nAnhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am \n8. Dezember 1998 führte er unter anderem aus: Er habe die Grundschule \nabgeschlossen, aber keine Berufsausbildung erfahren. Stattdessen habe er in der \nLandwirtschaft seines Vaters geholfen. Auf Grund politischer Aktivitäten seines \nOnkels, der von seinem Vater unterstützt worden sei, sei das Haus, in dem der Onkel \nund seine Familie gewohnt hätten, von Mitgliedern der MHP beobachtet und \nmehrfach unter Beteiligung von Sicherheitskräften durchsucht worden. Zwei oder drei \nTage, nachdem bekannt geworden sei, dass sich Abdullah Öcalan in Italien aufhalte, \nsei das Haus überfallen und mit Molotow-Cocktails beworfen worden. Er, der Kläger, \nsei durch den hierdurch verursachten Lärm aufgewacht und habe sich unverzüglich \nüber den Balkon in Sicherheit gebracht. Obwohl das Haus umzingelt gewesen und, \nnachdem man ihn entdeckt hätte, der Befehl gegeben worden sei, auf ihn zu \nschießen, sei es ihm gelungen, durch die Menge hindurch zu laufen und sich zu \neiner Tante zu flüchten. Diese habe ihm etwas Geld gegeben. Er sei daraufhin direkt \nnach Istanbul zu Verwandten gefahren. Anlässlich eines Anrufs bei seiner Tante \nhabe diese berichtet: Sein Vater und sein Onkel seien bei dem Brand verletzt, in ein \nKrankenhaus gebracht und hiernach in den Gewahrsam genommen worden. Er \nselbst, der niemals politisch aktiv gewesen und auch zu keinem Zeitpunkt \nfestgenommen worden sei, werde gesucht, da man ihn verdächtige, sich der PKK-\nGuerilla angeschlossen zu haben. Sein Vater sei seines Wissens weiterhin in Haft. \nMit Bescheid vom 24. März 1999 - 2417017-163 - lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigter ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. \n1 AuslG nicht vorlägen und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht \nbestünden. Des Weiteren drohte es ihm für den Fall, dass er seiner Ausreisepflicht \nnicht innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des \nAsylverfahrens freiwillig nachkomme, die Abschiebung in die Türkei oder in einen \nanderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme \nverpflichtet sei. Zur Begründung seiner am 10. April 1999 erhobenen Klage trug der \nKläger unter anderem vor: Nach seinem Sprung von dem Balkon des Hauses seien \nzwei Schneidezähne ausgeschlagen worden. Die Sicherheitskräfte hätten hinter ihm \nher geschossen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2002 gab er an: \nEine Schule habe er nicht besucht. Sein Vater habe PKK-Kämpfer zwei- bis viermal \nmit Lebensmitteln unterstützt. Im Frühjahr 1997 sei das Haus in Brand gesetzt \nworden. Bei dem Sprung von dem Balkon habe er sich an einer Eisenstange verletzt. \nSpäter führte er aus: Er sei am Bein verletzt worden. Die Personen, die das Haus \numzingelt hätten, habe er erst auf seiner Flucht gesehen. Es sei trotz eines \nSchießbefehls nicht auf ihn geschossen worden. Er habe seinerzeit eine \nJogginghose getragen, in der sich sein Nüfus befunden habe. Zwei Nächte habe er \nin dem Gartenhaus seiner Tante geschlafen. Am dritten Tage habe er sich nach \nIstanbul begeben. Fremde hätten ihn nach Elazig mitgenommen und ihm dort eine \nBusfahrkarte gekauft. In welchem Stadtteil er in Istanbul Aufenthalt genommen habe, \nwisse er nicht. Bei dem Versuch, über Verwandte von Istanbul aus Kontakt zu seiner \nFamilie aufzunehmen, habe er nur erfahren, dass man nicht genau wisse, wo sich \nseine Familienangehörigen aufhielten. Zu seinen Eltern und Geschwistern habe er \nkeinen Kontakt mehr. Einen Monat habe er sich in Istanbul aufgehalten. Hiernach sei \ner ausgereist. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 29. Juli 2002 wies das \nVerwaltungsgericht Arnsberg - 14 K 1350/99.A - seine Klage ab.\n\n4\n\nAm 9. April 2003 suchte der Kläger erneut um seine Anerkennung nach. Er \nkündigte die Vorlage einer „Bescheinigung der türkischen Sicherheitskräfte\" an, \nausweislich derer sich ergebe, dass er in seiner Heimat seit dem 20. Juli 1997 \ngesucht werde. Das Dokument, das dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge nicht überreicht wurde, sei ihm von seinem Vater vor \nMonatsfrist zugeschickt worden. Dieser habe es von einem Dritten erhalten. Die \nBescheinigung sei an einem Gebäude der Stadtverwaltung, dem Polizeipräsidium \nund in mehreren Cafés ausgehängt worden. Ausweislich eines privatärztlichen \nAttests vom 22. April 2003 leidet der Kläger auf Grund von im Jahre 1997 erlittenen \nschweren Verbrennungen am rechten Unterschenkel unter „Missempfindungen, \nParesthesien und starken Schmerzen\". Mit Bescheid vom 25. April 2003 - 5018685-\n163 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die auf \ndie Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung des \nBescheides vom 24. März 1999 - 2417017-163 - bezüglich der Feststellung zu § 53 \nAuslG gerichteten Anträge des Klägers ab. \n\n5\n\nAm 2. Mai 2003 hat der Kläger, der nach einem am 5. Mai 2003 unternommenen, \naber fehlgeschlagenen Versuch, seine Abschiebung zu realisieren, zur Fahndung \nausgeschrieben worden und dessen Aufenthaltsort der Ausländerbehörde der Stadt \nL unbekannt ist, Klage erhoben.\n\n6\n\nUnter dem 13. Mai 2003 hat er zudem um die Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes gebeten. Zu dessen Begründung hat er angegeben: Es sei nicht \nersichtlich, dass der von ihm vorgelegte Suchbefehl eine Fälschung darstelle. Das \nGericht hat seinen Antrag, der Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung \naufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt L aufzugeben, entgegen \nder Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 AsylVfG von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen \ngegen ihn bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzusehen, mit Beschluss \nvom 4. Juni 2003 - 17 L 1612/03.A - abgelehnt. \n\n7\n\nDesgleichen hat das Gericht mit Beschluss vom gleichen Tage - 17 K 3026/03.A \n- einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des \nProzessbevollmächtigten des Klägers abgelehnt.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 25. April 2003 - 5018685-163 - zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen, festzustellen, dass die \nVoraussetzungen eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § \n51 Abs. 1 AuslG vorliegen, sowie hilfsweise unter Abänderung \ndes Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 24. März 1999 - 2417017-163 - \nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG \nbestehen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren \n17 L 1612/03.A - und des Verfahrens des Verwaltungsgerichts Arnsberg 17 K \n1350/99.A -, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der \nAusländerbehörde der Stadt L sowie der Auskünfte und Erkenntnisse, auf die der \nKläger mit Verfügung vom 5. Mai 2003 hingewiesen worden ist und die zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDas Gericht konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 \nVwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n\n15\n\nA.\n\n16\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n17\n\nI.\n\n18\n\nDie Klage ist bereits unzulässig, da der Kläger nicht über das erforderliche \nRechtsschutzinteresse verfügt. Das Betreiben des Rechtsschutzverfahrens stellt sich \nvielmehr als rechtsmissbräuchlich dar.\n\n19\n\nDer Kläger ist unbekannten Aufenthaltes. Er hat sich seiner für den 5. Mai 2003 \nin Aussicht genommenen Abschiebung ausweislich der Mitteilung der \nAusländerbehörde der Stadt L durch „Untertauchen\" entzogen. Seither ist er zur \nFahndung ausgeschrieben. Sein Aufenthaltsort ist nicht bekannt. Er selbst trägt vor, \nsich unter seiner Meldeanschrift nicht „ständig\" aufzuhalten, da anderenfalls die \nGefahr bestünde, dort aufgegriffen zu werden.\n\n20\n\nHält sich ein Asylbewerber an einem unbekannten Ort im Bundesgebiet oder im \nAusland auf und ist er deshalb für Behörden und Gerichte nicht erreichbar, so stellt \nsich das weitere Betreiben eines Rechtsschutzverfahrens als rechtsmissbräuchlich \ndar. Dies gilt auch für Asylbewerber, die um Abschiebungsschutz nachsuchen, aber \nuntergetaucht sind und sich verborgen halten;\n\n21\n\nHessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 18. August 2000 - 12 UE \n420/97.A - m. w. N.\n\n22\n\nJeder Rechtsschutzsuchende muss seine gerichtliche Rechtsverfolgung so \ngestalten, dass sie mit den gerichtsverfahrensrechtlichen Vorschriften übereinstimmt. \nEntzieht er sich dem, stellt sich seine Rechtsverfolgung als eine \nrechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme prozessualer Rechte dar, für die ein \nschutzwürdiges Rechtsschutzinteresse nicht anerkannt werden kann. Hiervon \nausgehend ist die Fortführung gerichtlichen Rechtsschutzes unter Geheimhaltung \nder ladungsfähigen Anschrift des Klägers als rechtsmissbräuchlich in dem \nvorbezeichneten Sinne zu werten, weil der Rechtsschutzsuchende damit seiner \nVerpflichtung, einen auch während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommenen \nWohnungswechsel dem Gericht mitzuteilen, nicht nachkommt. Eine solche konkrete \nMitteilungspflicht des Rechtsschutzsuchenden folgt zumindest mittelbar aus § 82 \nAbs. 1 S. 1 VwGO. Hiernach muss in der Klageschrift unter anderem der Kläger \nbezeichnet werden. Dies erfordert gemäß den §§ 173 VwGO i.V.m. 253 Abs. 4, 130 \nNr. 1 ZPO auch die Angabe seines Wohnortes. Die Bezeichnung des \nRechtsschutzsuchenden muss danach grundsätzlich auch die Angabe der \n\"ladungsfähigen\" Anschrift mitumfassen, sofern nicht einer solchen Angabe im \nEinzelfall unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten \nentgegenstehen. Das Erfordernis dieser umfassenden Bezeichnung des Klägers \nbezweckt unter anderem dessen hinreichende Identifizierbarkeit. Die Angabe der \nladungsfähigen Anschrift des Klägers ist auch dann grundsätzlich zwingend \nerforderlich, wenn seine Individualisierung auf andere Weise erfolgen kann und die \nZustellung von Schriftstücken dadurch sichergestellt ist, dass der Kläger einen \nProzessbevollmächtigten bestellt hat und dessen ladungsfähige Anschrift bekannt ist. \nWer für sich gerichtlichen Rechtsschutz beansprucht, darf sich seiner Rolle als \nVerfahrensbeteiligter mit den sich daraus ergebenden Pflichten und Risiken nicht \nentziehen, sondern muss sich für die Durchführung des Rechtsschutzverfahrens \nuneingeschränkt zur Verfügung stellen;\n\n23\n\nVerwaltungsgericht Sigmaringen, Beschl. v. 5. Juni 2001 - 9 K 841/01 - m. w. \nN.\n\n24\n\nErhebliche Gründe, die den Kläger ausnahmsweise berechtigen könnten, von \neiner Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift abzusehen, sind weder von ihm \ndargetan worden noch sonst ersichtlich. Es ist dem Kläger vielmehr zuzumuten, die \naktuelle Wohnanschrift mitzuteilen. Soweit er befürchten müsste, von dort abgeholt \nund abgeschoben zu werden und dies gesetzlichen Vorschriften widersprechen \nwürde, steht ihm jederzeit der Rechtsweg offen. Es besteht kein Recht auf \nUntertauchen, um aus dem Verborgenen ein Gerichtsverfahren zu führen;\n\n25\n\nThüringisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 2. Juli 1999 - 3 ZEO 1154/98 \n- m. w. N.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDie Klage ist überdies unbegründet.\n\n28\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 25. April 2003 - 5018685-163 - ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger entgegen § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO nicht in seinen \nRechten.\n\n29\n\nI.\n\n30\n\nDer Kläger ist Asylfolgeantragsteller im Sinne des § 71 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. \nAsylVfG.\n\n31\n\n1. Unter Zugrundelegung des nach § 77 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. AsylVfG erheblichen \nZeitpunktes der letzten mündlichen Verhandlung genügt das Vorbringen des Klägers \nden Anforderungen der §§ 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht. Er \nhat nicht darzutun vermocht, dass in Bezug auf seine Person ein weiteres \nAsylverfahren durchzuführen gewesen wäre.\n\n32\n\nDas Gericht folgt den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem angefochtenen Bescheid und sieht \ninsoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach Maßgabe \ndes § 77 Abs. 2 AsylVfG ab. Ergänzend sei lediglich angemerkt: \n\n33\n\na) In bezug auf die bereits zum Gegenstand des Asylerstverfahrens gemachten \nindividuellen Vorfluchtgründe verweist das Gericht umfassend auf das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. Juli 2002 - 14 K 1350/99.A - sowie auf die \nRegelungen der §§ 71 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. AsylVfG i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG.\n\n34\n\nSoweit der Kläger vorträgt, eine Bescheinigung, ausweislich derer er in seiner \nHeimat aus politischen Gründen gesucht werde, ist ersichtlich weder gegenüber dem \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch im gerichtlichen \nVerfahren vorgelegt worden. Selbst wenn der Kläger eine solche Bescheinigung \nüberreicht hätte, wäre ein weiteres Asylverfahren unter Zugrundelegung seines \nVortrages nicht durchzuführen gewesen. Besteht zwischen dem neuen Vortrag des \nAsylbewerbers im Folgeantragsverfahren und dem früheren Vorbringen, welches im \nErstverfahren als unglaubhaft bewertet wurde, ein sachlogischer Zusammenhang, so \nkann von einem glaubhaften und substantiierten Vortrag, der allein die Durchführung \neines weiteren Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG zu rechtfertigen \nvermöchte, nur die Rede sein, wenn detailliert dargelegt wird, dass und weshalb der \nVortrag im Erstverfahren entgegen der behördlichen oder gerichtlichen Annahme \ndoch zutraf;\n\n35\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschl. v. 14. Oktober 1997 - 25 A 1384/97.A -.\n\n36\n\nEin solcher sachlogischer Zusammenhang im vorbezeichneten Sinne besteht \nhier: Dass die türkischen Sicherheitskräfte nach dem Kläger suchen, macht - in \nErmangelung anderer feststellbarer Verfolgungsmotive - nur einen Sinn, wenn dieser \nbereits vor seiner Ausreise etwa unter dem Verdacht der Unterstützung der PKK-\nGuerilla gestanden hätte. Von letzterem hat der Kläger in seinem Asylerstverfahren \nhingegen weder das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch \ndas Verwaltungsgericht Arnsberg überzeugen können. Auch das nunmehr zur \nStreitentscheidung berufene Gericht erachtet seinen damaligen Vortrag ausweislich \ndes Akteninhaltes als unauflöslich widersprüchlich und von Ungereimtheiten \ndurchzogen, mithin als unglaubhaft. Einen Versuch, diese erheblichen Widersprüche \nin seinem Vorbringen zu erklären oder gar aufzulösen, hat der Kläger im \nstreitgegenständlichen Asylfolgeantragsverfahren nicht unternommen. Von dieser \nDarlegungsverpflichtung war er hingegen nicht entbunden. Sein Vortrag kann auch \nmit Blick auf ein etwaiges Angebot, die angebliche Bescheinigung der \nSicherheitskräfte vorzulegen, als Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 \nVwVfG anerkannt werden. Ist nämlich die Schilderung, die der Asylantragsteller von \nseinem persönlichen Verfolgungsschicksal gibt, in wesentlichen Punkten \nunzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich, so braucht das \nTatsachengericht - selbst substantiierten - Beweisanträgen zum \nVerfolgungsgeschehen nicht nachzugehen, sondern kann die Klage - wie im \nvorliegenden Verfahren - ohne Beweisaufnahme abweisen. Diese beweisrechtlichen \nGrundsätze sind für das Erstverfahren und für das Folgeantragsverfahren \ngleichermaßen anzuwenden. Abweichendes gilt insbesondere nicht für die erste \nPrüfungsebene des Folgeantrages, auf der es zunächst um die Frage der \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens geht. Denn es macht keinen Sinn, aus \neinem Beweisangebot einen Anspruch auf ein weiteres Asylverfahren herzuleiten, \nwenn bereits feststeht, dass dem Beweisangebot auf der zweiten Prüfungsebene, \nalso im Rahmen der Durchführung jenes weiteren Asylverfahrens, nicht \nnachzugehen sein wird;\n\n37\n\nOVG NRW, Beschl. v. 14. Oktober 1997 - 25 A 1384/97.A - m.w.N.\n\n38\n\nEin Wiederaufgreifensgrund nach Maßgabe der §§ 71 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. AsylVfG \ni.V.m. 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG liegt ebenfalls nicht vor, da das Vorbringen des Klägers \nkeinen Angriff auf die im Erstverfahren getroffene Entscheidung, sondern einen \nneuen Sachverhalt, nämlich die Schilderung einer angeblichen Suchmaßnahme \ntürkischer Sicherheitskräfte, beinhaltet, der im Vorverfahren vermeintlich noch nicht \nhabe berücksichtigt werden können. Dessen ungeachtet stünden auch insoweit die \nvorstehenden Ausführungen zu den §§ 71 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. AsylVfG i.V.m. 51 \nAbs. 1 Nr. 1 VwVfG einer Einvernahme des Zeugen entgegen.\n\n39\n\nb) Der Kläger ist des Weiteren im Falle einer Rückkehr in die Türkei auf Grund \nseiner kurdischen Volkszugehörigkeit keiner landesweiten (Gruppen-)Verfolgung \nausgesetzt.\n\n40\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - \nWestfalen, der das Gericht folgt und auf die zur weiteren Begründung an dieser \nStelle verwiesen wird, hatten Kurden im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht allein wegen \nihrer Volkszugehörigkeit landesweite politische Verfolgung zu befürchten; in jedem \nFall stand ihnen eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei zur \nVerfügung;\n\n41\n\nOVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 10 ff., 28. Oktober \n1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 8 ff., 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, \nS. 13 ff., Rn. 28 ff., u. 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA, S. 20-51.\n\n42\n\nDiese Verhältnisse gelten unverändert auch zum Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung fort. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen \nhat unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Quellen und Erkenntnissen in den \noben erwähnten Urteilen auch dargelegt, dass Kurden im Rückkehrfall mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit\n\n43\n\n- dieser Prognosemaßstab ist in aller Regel bei unverfolgt Ausgereisten \nzugrundezulegen; BVerwG, Urt. v. 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE \n70, 169 (170); BVerfG, Beschl. v. 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, \n341 (362) -\n\n44\n\neine Verfolgung im Blick auf ihre Volkszugehörigkeit nicht droht. Auf diese \nFeststellungen und Einschätzungen wird in vollem Umfang Bezug genommen. Sie \ndecken sich mit der absolut herrschenden Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n45\n\nBVerwG, Urt. v. 30. April 1996 - 9 C 170.95 (BVerwGE 101, 123 (125) u. 9 C \n171.95 (BVerwGE 101, 134 (141 f.)) -, in denen die anders lautende \nRechtsprechung des Schl-H. OVG, vgl. Urt. v. 26. April 1995 - 4 L 18/95 u. 4 L \n30/94 -, der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten hat,\n\n46\n\nund anderer Obergerichte;\n\n47\n\nSchl-H. OVG, Urt. v. 24. November 1998 - 4 L 18/95 -; VGH BW, Urt. v. 22. Juli \n1999 - A 12 A 1891/97 -, 2. April 1998 - A 12 S 1092/96 - u. 8. Juli 1998 \n- A 12 S 3034/96 -; OVG Bremen, Urt. v. 17. März 1999 - 2 BA 118/94 - u. \n18. März 1998 - 2 BA 30/96 -; \nSächs. OVG, Urt. v. 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 - u. - A 4 S 434/96 -; OVG \nSachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -.\n\n48\n\nDas Vorbringen des Klägers bietet keinen Anlass, von dieser gefestigten \nRechtsprechung abzuweichen.\n\n49\n\n2. Es ist auch kein Sachverhalt vorgetragen worden, der eine Abänderung des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n24. März 1999 - 2417017-163 - hinsichtlich der Feststellung des seinerzeit fehlenden \nVorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 \nAuslG rechtfertigen könnte. \n\n50\n\nAuch insoweit folgt das Gericht den diesbezüglichen Ausführungen des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem angefochtenen \nBescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der \nEntscheidungsgründe nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 AsylVfG ab. Ergänzend sei \nlediglich angemerkt, dass der privatärztlichen Bescheinigung vom 22. April 2003 das \nBestehen eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG \nnicht zu entnehmen ist.\n\n51\n\n3. Des Erlasses einer Abschiebungsandrohung bedurfte es mit Blick auf § 71 \nAbs. 5 S. 1 AsylVfG nicht.\n\n52\n\nB.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von \nGerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.\n\n54\n\nDer Gegenstandswert bestimmt sich nach Maßgabe des § 83 b Abs. 2 \nAsylVfG.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292204","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-13/17-k-3026-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292204","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292204","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-13/17-k-3026-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292204","retrieved":"2026-07-09 03:12:49.563328+00:00"}}