{"status":"available","doknr":"OLD292255","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0611.18L1969.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-06-11","aktenzeichen":"18 L 1969/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nHerr X1 wird beigeladen.\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Antragstellerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur \nHälfte,\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\nHerr X1 ist beizuladen, weil er als die Person, zu deren Schutz die polizeiliche \nAnordnung über die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot vom \n8. Juni 2003 ergangen ist, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in \nseinen rechtlichen Interessen berührt wird, § 65 VwGO.\nDer heute sinngemäß gestellte Antrag,\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen die polizeiliche Anordnung des \nAntragsgegners vom 8. Juni 2003 anzuordnen,\nhat keinen Erfolg; er ist zulässig, aber unbegründet.\nEine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des - ggf. noch einzulegenden - \nRechtsmittels in der Hauptsache kommt nach übereinstimmender Rechtsprechung \nder Verwaltungsgerichte nur in Betracht, wenn eine kraft Gesetzes - hier gemäß § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO - sofort vollziehbare Maßnahme offensichtlich rechtswidrig \nist oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abweichend vom \ngesetzlichen Regelfall gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung der \nsofortigen Vollziehung ausnahmsweise als vorrangig zu bewerten wäre. Beide \nVoraussetzungen sind nicht erfüllt.\nBei der in Eilverfahren regelmäßig und auch in Verfahren der vorliegenden Art,\nvgl. dazu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22. Februar 2002, -\n1 BvR 300/02 -\nallein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht \ndavon auszugehen, dass die auf § 34a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-\nWestfalen (PolG NRW) gestützte Anordnung offensichtlich rechtswidrig ist. Vielmehr \nspricht alles für ihre Rechtmäßigkeit.\nNach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer \nvon ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer \nanderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus \nderen unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich \nuntersagen. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die vom Antragsgegner \nverfügte Wohnungsverweisung und das angeordnete Rückkehrverbot liegen vor. \nVon der Antragstellerin ging zum allein maßgeblichen Zeitpunkt des Polizeieinsatzes \neine gegenwärtige Gefahr für - zumindest- die körperliche Unversehrtheit des \nBeigeladenen aus. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt des \nSchadens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jederzeit erfolgen kann \noder wenn ein Schaden schon eingetreten ist, und durch den eingetretenen Zustand \nweitere Schäden drohen. Diese Voraussetzungen waren erfüllt.\nNach dem von dem Antragsgegner zur Gerichtsakte übersandten Vorgang über den \nPolizeieinsatz am 8. Juni 2003 bestehen keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin \nmit Gewalt gegen den Beigeladenen vorgegangen ist. Ausweislich der \nSachverhaltsschilderung zur Strafanzeige wegen versuchter gefährlicher \nKörperverletzung hat sich in der Nacht des 8. Juni 2003 im Haus der Antragstellerin \nund des Beigeladenen deren Schilderung zufolge zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes \nFolgendes zugetragen: Nach erheblichem Alkoholkonsum hat die Antragstellerin im \nRahmen einer Streitigkeit mit dem Beigeladenen eine leere Bierflasche in Richtung \nseines Kopfes geworfen, die ihr Ziel nur knapp verfehlt hat. Anschließend hat die \nAntragstellerin den Beigeladenen gewaltsam die Treppe hinunter geschubst, wobei \ner nicht zu Fall gekommen ist, allerdings fünf Stufen auf einmal hinunter springen \nmusste. Sodann hat die Antragstellerin dem Beigeladenen noch mit der flachen Hand \nins Gesicht geschlagen; sichtbare Verletzungen haben die Polizeibeamten nicht \nfestgestellt, der Beigeladene hat jedoch über Schmerzen am Kiefer geklagt. Die im \nHaus anwesende Tochter der Antragstellerin hat die Angaben ihres Stiefvaters \nbestätigt und hinzugefügt, dass ihre Mutter Alkoholikerin sei. Auch die Antragstellerin \nhat eingeräumt, die geschilderten Tätlichkeiten begangen zu haben. Weiter hat sie \nhinzugefügt, dass die Ehe nicht mehr intakt sei und es öfters zum Streit komme.\nDie auf der Grundlage dieses Sachverhalts getroffene Gefahrenprognose ist nicht zu \nbeanstanden. In der Dokumentation über den Polizeieinsatz ist festgehalten, dass \ndie Antragstellerin trotz der erheblichen Alkoholisierung - es war eine \nAtemalkoholkonzentration von 1,53 mg/l festgestellt worden - noch in der Lage \ngewesen ist, ein Gespräch zu führen und zudem noch einen sicheren Gang hatte. \nDie Wertung, dass deshalb von einer starken Alkoholgewöhnung und mithin \nAlkoholabhängigkeit ausgegangen werden kann, und weitere Streitigkeiten und \ndaraus resultierende Straftaten zu befürchten sind, ist schon für sich gesehen nicht \nzu beanstanden. Sie wird zudem bestätigt durch das Ergebnis der \nBlutalkoholuntersuchung, die einen Wert von ca 3 ‰ ergeben hat. Der Einzelrichterin \nist aus Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis, mit denen sie viele Jahre \nbefasst gewesen ist, bekannt, dass ein solcher Wert deutlicher Beweis für ein schwer \nwiegendes Alkoholproblem ist und auf eine Alkoholabhängigkeit hinweist. Da zudem \ndie Antragstellerin noch bei ihrer Beschuldigtenvernehmung am 10. Juni 2003 \nausgesagt hat, dass es öfter zu Streitigkeiten mit dem Beigeladenen kommt, ist ohne \nWeiteres zu befürchten, dass sich ein demjenigen vom 8. Juni vergleichbarer Vorfall \nalsbald wiederholen könnte.\nDas Vorbringen der Antragstellerin und des Beigeladenen ist nicht geeignet, diese \nGefahrenprognose in Frage zu stellen. Dass die Antragstellerin dem Beigeladenen \neine „Bierflasche über den Kopf gehauen hat\", behauptet der Antragsgegner nicht. \nDeshalb ist das diesbezügliche Bestreiten unerheblich. Unbeachtlich ist auch, dass \ndie Antragstellerin und der Beigeladene die körperlichen Übergriffe teilweise \nbestreiten bzw. zu bagatellisieren versuchen. Hierbei handelt es sich in Anbetracht \ndes Inhalts der oben wiedergegebenen Sachverhaltsschilderung ersichtlich um \nSchutzbehauptungen, mit denen das gewünschte Ergebnis erreicht werden soll. \nAuch die erklärte Bereitschaft, das Alkoholproblem in den Griff bekommen zu wollen, \nändert an der Richtigkeit der Entscheidung des Antragsgegners nichts, weil \ngleichwohl weitere Übergriffe durch die Antragstellerin drohen. Aus dem oben \naufgeführten Grund ist der Einzelrichterin nämlich auch bekannt, dass bei Vorliegen \neines so erheblichen Alkoholproblems, wie es die Antragstellerin offenkundig hat, der \nEntschluss, nicht mehr zu trinken, nicht ohne Weiteres umgesetzt werden, sondern \nsich vielmehr allenfalls nach einer langfristigen Therapie realisieren kann. Dieses Ziel \nsteht derzeit Im Übrigen auch deshalb gleichsam in den Sternen, weil die \nAntragstellerin, wie bei Alkoholikern üblich, die Schwere ihrer Abhängigkeit leugnet. \nDies ist deshalb der Fall, weil die Angaben zu ihrem Alkoholkonsum am betreffenden \nAbend keinesfalls zutreffen können, denn mit „nur\" drei oder vier Flaschen Bier und \neiner Flasche Rosé ist nach dem Kenntnisstand der Einzelrichterin, der durch zwei in \ndem Vorgang des Antragsgegners enthaltene Vermerke bestätigt wird, eine solch \nextreme Blutalkoholkonzentration nicht zu erreichen. Erforderlich hierfür ist vielmehr, \ndass (auch) eine große Menge „stärkerer Sachen wie Schnaps\" getrunken wird. Die \nAntragstellerin leugnet indessen gerade, solche Alkoholika überhaupt zu sich zu \nnehmen.\nBei der im Übrigen noch vorzunehmenden Interessenabwägung im engeren Sinne \nsind die für die widerstreitenden Rechtsgüter drohenden Gefahren zu bewerten und \ngegeneinander abzuwägen.\nNach diesem Maßstab überwiegt hier das Interesse an der körperlichen \nUnversehrtheit des Beigeladenen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, das \ngemeinsam bewohnte Haus entgegen der streitbefangenen Anordnung ab sofort \nwieder uneingeschränkt nutzen zu können. Ein Übergewicht zu Gunsten der \nRechtsgüter Leib, Leben und Freiheit einer Person ergibt sich im vorliegenden Fall \nnicht nur aus einer abstrakten Betrachtung heraus. Zu berücksichtigen ist konkret, \ndass vieles dafür spricht, dass die Antragstellerin in diese Rechtsgüter in erheblicher \nWeise zum Nachteil des Beigeladenen eingegriffen hat. Andererseits belastet sie der \nAusschluss aus dem gemeinsam bewohnten Haus nur für einen begrenzten \nZeitraum. Der Antragstellerin ist es zumutbar, sich für die Dauer der polizeilichen \nAnordnung weiter im Hotel aufzuhalten. Die mit der Suche nach einer kurzfristigen \nUnterkunftsmöglichkeit naturgemäß verbundenen Schwierigkeiten hat der \nGesetzgeber gesehen und offenbar in Kauf genommen. Das Gericht kann insoweit \nkein Missverhältnis zum Gesetzeszweck - nämlich dem Schutz von gefährdeten \nPersonen - feststellen. Da es um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr geht, wäre \nnachrangig und mithin ohne Belang, wenn der Beigeladene, so wie er behauptet, die \nHotelkosten tragen müsste. Unerheblich ist angesichts des mit der polizeilichen \nAnordnung verbundenen Schutzzwecks auch, ob die im Haushalt lebenden Kinder \nder Antragstellerin und die beiden Katzen versorgt sind. Hiervon ist im Übrigen ohne \nWeiteres auszugehen, da die Tochter immerhin 17 Jahre alt ist und deshalb in der \nLage sein muss, den Haushalt an Stelle ihrer Mutter vorübergehend zu führen.\nIm Hinblick auf die zugleich erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Fall \nder Zuwiderhandlung gegen die verfügte Maßnahme in Höhe von 500,00 Euro gelten \ndie vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch insoweit spricht alles für die \nRechtmäßigkeit der Maßnahme, wobei auch die (sich im Rahmen des § 53 Abs. 1 \nPolG NRW haltende) Höhe des konkret angedrohten Betrages schon im Licht der \nbetroffenen Rechtsgüter nicht zu beanstanden ist.\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 VwGO, 100 \nZPO. Dem Beigeladenen konnten Kosten auferlegt werden, weil er sich nicht nur zur \nSach- und Rechtslage geäußert, sondern den Antrag auch unterschrieben und damit \nebenfalls gestellt hat.\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; sie \nberücksichtigt den seit 1. Januar 2002 geltenden Auffangwert und trägt der Tatsache \nRechnung, dass die Entscheidun","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292255","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-11/18-l-1969-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292255","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292255","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-11/18-l-1969-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292255","retrieved":"2026-07-09 03:12:53.967246+00:00"}}