{"status":"available","doknr":"OLD292297","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0606.15K2245.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-06-06","aktenzeichen":"15 K 2245/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klagen werden abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 25,00 Euro abwenden, wenn \nnicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der aneinander grenzenden Grundstücke G1, G2,\nG3, G4, G5, G6, G7 und G8 mit einer Gesamtfläche von 26.094 m2, die sich im\nBezirk der Jagdgenossenschaft I befinden. Als Nutzungsart ist im Grundbuch\nbezüglich der Flurstücke G1, G2, G3, G4, G6 und G8 ausschließlich Acker-Grünland\nvermerkt; hinsichtlich des Flurstücks G7 sind als Nutzungsarten GF, Landwirtschaft\n(1.768 m2) und Acker-Grünland (1.435 m2) sowie für das Flurstück G5 Gartenland\n(782 m2) und Acker-Grünland (916 m2) angegeben. Tatsächlich werden die\nGrundstücke als Pferdekoppeln bzw. Abreiteplatz genutzt. Sie werden im Westen\ndurch das Hofgebäude der Klägerin bzw. die übrige Ortsrandbebauung begrenzt. Die\nnördliche und südliche Geländeabgrenzung besteht aus mit Bändern und\nElektrokabeln versehenen Holzpfählen. Das Gelände im Osten wird durch mit\ngrobem Drahtgeflecht verbundene Holzpfähle begrenzt, wobei die Maschenweite des\nDrahtgeflechts 10 cm beträgt, das Geflecht nach unten offen ist und die Obergrenze\ndes Drahtgeflechts bei ca. 1,20 m liegt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 25. September 1999 beantragte die Klägerin erstmals bei\ndem Beklagten zu 2. das Ausscheiden aus der Jagdgenossenschaft I sowie die\nAnordnung des Ruhens der Jagd auf ihren Grundstücken. Ihren Antrag stützte sie\nauf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - vom\n29. April 1999 (D./.Frankreich), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die nach\nfranzösischem Recht bestehende Pflicht bestimmter Grundeigentümer, als\nZwangsmitglieder kommunaler Jagdverbände die Jagdausübung Dritter auf ihrem\nGrund und Boden zu dulden, mit elementaren Grundrechten der Europäischen\nMenschenrechtskonvention unvereinbar ist.\n\n4\n\nDen Antrag auf Ausscheiden aus der Jagdgenossenschaft leitete der Beklagte\nzu 2. an die Jagdgenossenschaft I weiter, die diesen unter dem 20. November 1999\nabschlägig beschied. Den Antrag auf Anordnung des Ruhens der Jagd lehnte der\nBeklagte zu 2. nach einer Ortsbegehung durch den Jagdberater des Kreises O,\nHerrn S, und einer weiteren eigenen Ortsbesichtigung mit Bescheid vom\n23. November 1999 ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Grundflächen der\nKlägerin, die zu einem Jagdbezirk gehören, keinen befriedeten Bezirk darstellen. Da\nes sich um Acker-Grünland handele, seien die Flächen nicht als kraft Gesetzes\nbefriedet anzusehen. Auch eine Befriedeterklärung komme nicht in Betracht, da die\nGrundflächen nicht dauernd gegen das Ein- und Auswechseln von Wild\nabgeschlossen seien. Das von der Klägerin angeführte Urteil des EGMR sei für ihren\nAntrag ohne Bedeutung. In dem ablehnenden Bescheid setzte der Beklagte zu 2.\ngleichzeitig eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,- DM fest. Zur Begründung\nverwies er auf das Gebührengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Ferner habe\ner bei der Festsetzung der Höhe der Verwaltungsgebühr die Durchführung einer\nOrtsbesichtigung berücksichtigt.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin am\n3. Dezember 1999 Widerspruch ein, mit dem sie beantragte, den angefochtenen\nBescheid aufzuheben und festzustellen, dass auf den Grundstücken der Klägerin\nund im jeweiligen Abstand hierzu von 200 m die Jagd nicht ausgeübt werden darf,\nsowie die Kosten des Vorverfahrens dem Beklagten oder der Jagdgenossenschaft I\naufzuerlegen. Zur Begründung führte sie aus, die Jagd auf ihren Grundflächen ruhe\nkraft Gesetzes, weil sie umfriedet seien. Insofern genüge es, wenn sie als\nEigentümer ihren Willen demonstriere, das Betreten durch Dritte nicht zu dulden.\nDarüber hinaus sei die Duldung der mit Lärm und anderen Störungen durch\nMenschen und Hunde verbundenen Jagdausübung unzumutbar. Dass eine Pflicht\nzur Duldung nicht bestehe, ergebe sich auch aus dem bereits angeführten Urteil des\nEGMR.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 4. April 2000 wies der Beklagte zu 3. den Widerspruch zurück.\nZur Begründung führte er Folgendes aus: Die streitgegenständlichen Grundflächen\nseien entgegen der Ansicht der Klägerin nicht kraft Gesetzes als befriedet\nanzusehen, da sie - was unwidersprochen geblieben sei - als Pferdekoppeln genutzt\nwürden. Auch eine Befriedeterklärung komme nicht in Betracht. Bezüglich der im\nAbstand von 200 m um das Grundeigentum der Klägerin herum befindlichen Flächen\nfehle es bereits an der Antragsbefugnis. Die Grundflächen der Klägerin dagegen\nseien nicht wilddicht. Eine Befriedeterklärung käme selbst dann nicht in Betracht,\nwenn von einer dichten Einzäunung auszugehen wäre, da bei einer Herausnahme\nder Grundflächen der Klägerin die Jagd im Jagdbezirk I wesentlich erschwert würde.\nAuf die jeweils ausführlichen Begründungen der Feststellungen des Beklagten zu 3.\nim Widerspruchsbescheid vom 4. April 2000 wird im Übrigen Bezug genommen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom selben Tag setzte der Beklagte zu 3. unter Hinweis auf die\nentsprechenden Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen für das Widerspruchsverfahren eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,-\n DM fest. Gegen diese Festsetzung legte die Klägerin mit Schreiben vom\n10. April 2000 Widerspruch ein, den der Beklagte zu 3. mit Bescheid vom 15. August\n2000 zurückwies. In seiner Begründung wies er darauf hin, dass für das\nWiderspruchsverfahren unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Bescheids des\nBeklagten zu 2. vom 23. November 1999 und des Widerspruchsbescheids vom 4.\nApril 2000 Gebühren zu erheben seien.\n\n8\n\nBereits am 11. April 2000 hatte die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten\nzu 2. vom 23. November 1999 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 3.\nvom 4. April 2000 Klage erhoben. Sie macht geltend, auf Grund ihres dominierenden\nNutzungsrechtes an den streitgegenständlichen Grundflächen stehe ihr der Anspruch\nzu, von den Auswirkungen wiederholter Treibjagden verschont zu bleiben, wobei sie\nerneut auf das Urteil des EGMR verweist. Hinsichtlich der Bindungswirkung dieses\nUrteils führt sie aus, das geltende Recht werde durch Grundsatzentscheidungen\ngeprägt und definiert. Bezüglich der Frage der Befriedung vertritt sie die bereits im\nWiderspruchsverfahren geäußerte Rechtsauffassung. Im Hinblick auf den\nWiderspruchsbescheid der Beklagten zu 3. vom 4. April 2000 trägt sie vor, dieser sei\nein rechtliches Nullum, weil er in der Ichform geschrieben sei.\n\n9\n\nMit Schriftsatz vom 2. September 2000 hat die Klägerin die Klage erweitert. Sie\nwendet sich nunmehr auch gegen die im Bescheid des Beklagten zu 3. vom 4. April\n2000 erfolgte Gebührenfestsetzung im Widerspruchsverfahren und den\ndiesbezüglich erlassenen Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 3. vom 15.\nAugust 2000. Sie macht geltend, auch diese Bescheide seien aus den bereits\ngeltend gemachten Gründen aufzuheben.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt wörtlich,\n\n11\n\naufzuheben den Bescheid des Beklagten zu 2. vom\n23. November 1999, für nichtig zu erklären den\nWiderspruchsbescheid des Beklagten zu 3. vom 4. April 2000,\nfestzustellen, dass die Jagd auf ihren, in den Bescheiden\ngenannten Grundflächen und in einem jeweiligen Abstand\nhierzu von 200 m nicht ausgeübt werden darf,\n\n12\n\naufzuheben den Gebührenbescheid des Beklagten zu 3. vom\n20. Juni 2000 sowie den Widerspruchsbescheid vom\n15. August 2000,\n\n13\n\ndie Kosten des Klage- und des Vorverfahrens den Beklagten\naufzuerlegen und auszusprechen, dass die Zuziehung eines\nBevollmächtigten in den Widerspruchsverfahren notwendig\nwar,\n\n14\n\nDie Beklagten zu 1., 2. und 3. beantragen,\n\n15\n\ndie Klagen abzuweisen.\n\n16\n\nHinsichtlich des Bescheids betreffend das Ruhen der Jagd vom\n23. November 1999 wiederholt der Beklagte zu 2. zur Begründung die in diesem\nBescheid und im Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 3. vom 4. April 2000\nausgeführten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen. Darüber hinaus trägt er vor,\nder Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 3. sei nicht nichtig.\n\n17\n\nDie Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche\nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nauf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten\nBezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDas Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung\nentscheiden, nachdem sich die Beteiligten schriftsätzlich mit einem solchen\nVorgehen einverstanden erklärt haben.\n\n21\n\nDas Begehren der Klägerin war gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen,\ndass sie beantragt,\n\n22\n\n1. festzustellen, dass auf den in ihrem Eigentum stehenden\nGrundstücken G1, G2, G3, G4, G5, G6, G7 und G8 sowie den\nFlächen im Abstand von 200 m hierzu die Jagd kraft\nGesetzes ruht,\n\n23\n\n2. \n\n24\n\nhilfsweise \n\n25\n\nden Beklagten zu 2. unter Aufhebung der in seinem\nBescheid vom 23. November 1999 enthaltenen\nSachentscheidung und des Widerspruchsbescheides des\nBeklagten zu 3. vom 4. April 2000 zu verpflichten, über die\nBefriedeterklärung der im Eigentum der Klägerin stehenden\nGrundstücke G1, G2, G3, G4, G5, G6, G7 und G8 sowie der\nFlächen im Abstand von 200 m hierzu unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,\n\n26\n\n2. den Bescheid des Beklagten zu 2. vom 23. November\n1999 aufzuheben, soweit er die Festsetzung einer\nVerwaltungsgebühr in Höhe von 75,- DM betrifft, \n\n27\n\n3. \n\n28\n\n4. den Gebührenbescheid des Beklagten zu 3. vom 4. April\n2000 und seinen Widerspruchsbescheid vom 15. August\n2000 aufzuheben,\n\n29\n\n5. \n\n30\n\n6. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die\ndurchgeführten Vorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n31\n\n7. \n\n32\n\nDie wörtlich gestellten Anträge waren nicht sachdienlich. Soweit die Klägerin\nbeantragt hat, den Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 3. vom 4. April 2000 für\nnichtig zu erklären, ist eine derartige \"Nichtigerklärung\" als Klageziel in der\nVerwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen. Dort ist lediglich die Aufhebung eines\nVerwaltungsaktes (§ 42 Abs. 2 VwGO) bzw. die Feststellung der Nichtigkeit eines\nVerwaltungsaktes (§ 43 Abs. 2 S. 2 VwGO) geregelt. Im Übrigen stellt der Antrag\nbetreffend die „Nichtigerklärung\" des Widerspruchsbescheids des Beklagten zu 3.\nvom 4. April 2003 zu der begehrten Aufhebung des Bescheids des Beklagten zu 2.\nvom 23. November 1999 offensichtlich kein rechtlich eigenständiges\nAntragsbegehren dar, da der Widerspruchsbescheid gegenüber dem\nAusgangsbescheid des Beklagten zu 2. keine zusätzliche selbstständige Beschwer\ni. S. d. § 79 Abs. 2 S. 1 VwGO enthält. Dem Ausspruch zu 2. des\nWiderspruchsbescheids des Beklagten zu 3. vom 4. April 2000, wonach für den\nWiderspruchsbescheid Verwaltungsgebühren erhoben werden, kommt insoweit keine\nRegelungswirkung zu, weil der Beklagte zu 3. über die Gebührenerhebung\n- ebenfalls am 4. April 2000 - einen gesonderten Bescheid erlassen hat. \n\n33\n\nDer von der Klägerin wörtlich gestellte Antrag festzustellen, dass die Jagd auf\nbestimmten Flächen nicht ausgeübt werden darf, ist nur insoweit sachdienlich, als\ndas Begehren nicht auch im Wege der Gestaltungs- bzw. Leistungsklage verfolgt\nwerden kann, § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO. Danach ist hinsichtlich einer begehrten\nBefriedeterklärung durch Verwaltungsakt die Verpflichtungsklage statthaft. Dagegen\nverbleibt es bezüglich der Frage, ob die Jagd kraft Gesetzes ruht, bei der\nStatthaftigkeit eines Feststellungsantrags, weil die Beteiligten diesbezüglich um das\nBestehen eines Rechtsverhältnisses streiten, § 43 Abs. 1 VwGO. Insoweit ist streitig,\nob die Jagd auf den streitgegenständlichen Flächen kraft Gesetzes ruht oder ob sie\nmangels eines solchen gesetzlichen Ruhens erlaubt ist.\n\n34\n\nSchließlich richtet sich das Begehren der Klägerin, soweit es die\nGebührenfestsetzung im Widerspruchsverfahren betrifft, gegen den Bescheid des\nBeklagten zu 3. vom 4. April 2000 und den diesbezüglich ergangenen\nWiderspruchsbescheid vom 15. August 2000. Dagegen handelt es sich bei dem von\nder Klägerin in ihren wörtlichen Antrag aufgenommenen „Gebührenbescheid vom 20.\nJuni 2000\" lediglich um ein informatorisches Schreiben des Beklagten zu 3., in dem\ndieser Gelegenheit gibt, den gegen den Gebührenbescheid vom 4. April 2000\neingelegten Widerspruch zurückzunehmen.\n\n35\n\nDie zulässige Klage hat mit keinem der gestellten Anträge Erfolg.\n\n36\n\nDie Klageanträge sind unter dem Aspekt einer objektiven eventualen bzw. einer\nsubjektiven Klagehäufung zulässig, § 44 VwGO bzw. §§ 64 VwGO i. V. m. § 59 ZPO.\nInsbesondere steht der Umstand, dass sich der Hauptantrag zu 1. nicht gegen den\nBeklagten zu 2. richtet - insofern wurde das Rubrum von Amts wegen geändert -,\neiner Zulässigkeit nach § 44 VwGO nicht entgegen. Die unterschiedliche\nBezeichnung der Beklagten zu 1. und zu 2. resultiert lediglich daraus, dass der\nnordrhein-westfälische Gesetzgeber von der Möglichkeit der Einführung des\nBehördenprinzips Gebrauch gemacht hat, §§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 5 AGVwGO\nNW.\n\n37\n\nDie danach zulässige Klage ist aber nicht begründet.\n\n38\n\nDie Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Feststellung, dass auf den in\nihrem Eigentum stehenden Grundstücken G1, G2, G3, G4, G5, G6, G7 und G8 sowie\nauf den Flächen im Abstand von 200 m hierzu die Jagd kraft Gesetzes ruht noch\ndarauf, den Beklagten zu 2. zu verpflichten, über die Befriedeterklärung der\ngenannten Grundstücke unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut\nzu entscheiden. Die diesbezüglich ergangenen Bescheide des Beklagten zu 2. vom\n23. November 1999 und des Beklagten zu 3. vom 4. April 2000 sind rechtmäßig und\nverletzen, soweit sie den Erlass einer Befriedeterklärung ablehnen, die Klägerin nicht\nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n39\n\nDas Feststellungsbegehren bleibt in der Sache erfolglos, weil es sich bei den\nstreitgegenständlichen Flächen nicht um Grundstücke handelt, auf denen die Jagd\nkraft Gesetzes ruht.\n\n40\n\nGemäß § 6 S. 1 Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom\n11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) - BJagdG - ruht die Jagd auf Grundflächen, die\nzu keinem Jagdbezirk gehören, sowie in befriedeten Bezirken. Eine Aufzählung kraft\nGesetzes befriedeter Bezirke enthält § 4 Abs. 1 Landesjagdgesetz Nordrhein-\nWestfalen (LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994\n(GVNRW 1995 S. 2), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV NRW S.\n708) - LJG NRW -. \n\n41\n\nDie im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke G1, G2, G3, G4, G5, G7\nund G8 gehören i. S. d. § 6 S. 1 BJagdG zu einem Jagdbezirk, und zwar zum\ngemeinschaftlichen Jagdbezirk I. Dass die Flächen, die sich in einem Abstand von\n200 m um die Grundstücke der Klägerin herum befinden, nicht zu einem Jagdbezirk\ngehören, ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n42\n\nDie streitgegenständlichen Flächen sind auch nicht kraft Gesetzes als befriedet\nanzusehen mit der Folge, dass keine Jagdausübung auf ihnen stattfinden darf. Sie\nstellen insbesondere keine Hofräume oder Hausgärten dar, die unmittelbar an eine\nBehausung anstoßen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst\nvollständig abgeschlossen sind, § 4 Abs. 1 lit. b) LJG NRW. Bei den Grundstücken\nder Klägerin, die eine Gesamtfläche von 26.094 m2 umfassen, handelt es sich bereits\nder Größe nach nicht um Hofräume oder Hausgärten. Auch nach ihrer\ngrundbuchrechtlichen Umschreibung sowie ihrer tatsächlichen Nutzung sind sie\nweder Hof noch Hausgarten. Die nahezu ausschließlich als Acker-Grünland\nausgewiesenen Flächen werden von der Klägerin vielmehr tatsächlich als\nPferdekoppeln und Abreiteplatz genutzt. Für eine Gartennutzung hat die Klägerin\nnichts dargetan; hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Schließlich sind - abgesehen\nvon der unmittelbaren Umgebung der Wohnhäuser der Klägerin, die nicht\nGegenstand des Rechtsstreites ist - die übrigen Grundstücksteile auch auf Grund der\nfehlenden unmittelbaren Nähe zur Wohnbebauung weder Hofräume noch\nHausgärten i. S. d. § 4 Abs. 1 lit. b) LJG NRW.\n\n43\n\nAuch das hilfsweise Verpflichtungsbegehren hat keinen Erfolg.\n\n44\n\nDie diesbezüglich durch die Beklagten zu 2. und zu 3. ergangenen\nEntscheidungen sind nicht zu beanstanden. Ungeachtet der diesem Gesichtspunkt\nfehlenden Entscheidungsrelevanz für das Klageziel gilt dies hinsichtlich der von der\nKlägerin gerügten Abfassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten zu 3. vom\n4. April 2000 in der Ichform, die der gängigen Praxis entspricht und mit den\nVorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen in Einklang\nsteht. Insbesondere ist darin ein Nichtigkeitsgrund - wie von der Klägerin behauptet -\nweder im Hinblick auf § 44 Abs. 1 VwVfG NRW noch auf § 44 Abs. 2 VwVfG NRW zu\nsehen. Rechtlich beachtliche Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.\n\n45\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass über eine Befriedeterklärung nach\n§ 4 Abs. 2 LJG NRW ermessensfehlerfrei entschieden wird. \n\n46\n\nGemäß § 4 Abs. 2 LJG NRW können Grundflächen, die gegen das Ein- und\nAuswechseln von Wild - ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild -,\ndauernd abgeschlossen sind, sowie öffentliche Anlagen durch die untere\nJagdbehörde ganz oder teilweise zu befriedeten Bezirken erklärt werden. Hinsichtlich\nder Flächen, die sich im Abstand von 200 m um die Grundstücke der Klägerin herum\nbefinden, kann der Klägerin bereits auf Grund ihrer Stellung als Nichteigentümerin\nkein einklagbarer Anspruch auf Befriedeterklärung zustehen, da solchen Personen\nlediglich ein Anregungs- nicht aber ein Antragsrecht zusteht. Bezüglich der im\nEigentum der Klägerin stehenden Grundstücke handelt es sich nicht um\nGrundflächen i. S. d. § 4 Abs. 2 S. 1 LJG NRW, die dauernd gegen das Ein- und\nAuswechseln von Wild - ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild -\nabgeschlossen sind. Dazu bedarf es einer Einzäunung oder Ummauerung der\nGrundfläche, die auf Dauer angelegt und so beschaffen ist, dass Wild mit Ausnahme\nder genannten Arten weder ein- noch auswechseln kann, wobei ein Weidezaun in\nder Regel nicht genügt,\n\n47\n\nSchandau/Drees, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, Stand: Dezember\n2002, § 6 BJagdG, II. 3., S. 52.\n\n48\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin ist allein die Bekundung des Willens, dass auf\nden Flächen unberechtigte Einwirkungen nicht gestattet sind, nicht ausreichend. Eine\nderartige Willensäußerung, die auch durch das Anlegen von Wasserläufen, Gräben\nund Dämmen erfolgen kann, ist lediglich im Rahmen des § 4 Abs. 1 lit. b) LJG NRW\nbei der Frage, ob es sich um einen befriedeten Hofraum bzw. Hausgarten handelt,\nals ausreichend anzusehen,\n\n49\n\nMitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Auflage 1982, § 6 Rn. 15 unter Hinweis auf\nOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Januar 1968 - IX A 1140/65 (IX A\n1141/65) -, Entscheidungen in Jagdsachen, Band III, Jagdbezirke, Nr. 8 S. 5.\n\n50\n\nDort genügt es, dass die Flächen erkennbar gegen das beliebige Betreten durch\nDritte gesichert sind. Im Gegensatz dazu kommt es bei § 4 Abs. 2 S. 1 LJG NRW\ndarauf an, das Ein- und Auswechseln von Wild dauernd auszuschließen. Nur wenn\nWild weder ein- noch auswechseln kann und damit der Wildbestand für die\nbetreffende Fläche eine gewisse Konstanz erhält, wird das Maß der notwendigen\njagdlichen Hege verringert, sodass eine Befriedeterklärung in Betracht kommen\nkann. Dementsprechend sind an die Undurchlässigkeit von Einzäunungen gegen\nWildwechsel höhere Anforderungen zu stellen als an eine Umfriedung i. S. d. § 4\nAbs. 1 lit. b) LJG NRW. Anderenfalls wäre bei allen landwirtschaftlichen Nutzflächen,\ndie durch Zäune, Windschutzbepflanzungen oder auch nur Furchen begrenzt sind,\nzu erwägen, ob sie durch Verwaltungsakt zu befriedeten Bezirken zu erklären sind,\nwomit das bundesgesetzlich normierte Jagdrecht obsolet würde,\n\n51\n\nOVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. April 1993 - 3 L 183/92 -, RdL 1994, 93\n(94) für das vergleichbar geregelte schleswig-holsteinische Jagdrecht; vgl. auch\nSchandau/Drees, a. a. O., § 6 BJagdG, II. 3., S. 52.\n\n52\n\nDiese erhöhten Anforderungen sind bei den fraglichen Grundstücken nach den\nFeststellungen des Beklagten zu 2., denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist\nund bezüglich der sie auch keine tatsächlich eingetretenen Veränderungen geltend\ngemacht hat, die Anlass zu einer erneuten Inaugenscheinnahme geben könnten,\nnicht erfüllt. Die Umgrenzung des Grundeigentums der Klägerin besteht im Norden\nund Süden sowie im nicht durch Bebauung begrenzten Teil des Westens aus\nHolzpfählen, die durch Bänder und Elektrokabel verbunden sind. Der östliche Teil der\nGrundstücke ist begrenzt durch mit grobem Drahtgeflecht verbundene Holzpfähle.\nDas eine Maschenweite von 10 cm aufweisende Drahtgeflecht ist nach unten offen\nund reicht lediglich bis auf eine Höhe von 1,20 m. Bereits die durch Bänder und\nElektrokabel verbundenen Holzpfähle sind als einfache Weidezäune nicht geeignet,\ndas Ein- und Auswechseln von Wild i. S. d. § 4 Abs. 2 LJG NRW dauerhaft zu\nverhindern. Auch das bezogen auf die Höhe nur partiell angebrachte Drahtgeflecht\nist nicht als wilddicht anzusehen. Beide Begrenzungen ermöglichen Rehwild, Hasen\nund anderem Wild das Ein- und Auswechseln in die Grundflächen der Klägerin.\nInsoweit wird auf die tatsächlichen Ausführungen und die rechtliche Würdigung im\nWiderspruchsbescheid des Beklagten zu 3. vom 4. April 2000 verwiesen (dort S. 3),\ndenen das Gericht auch im für die Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der\ngerichtlichen Entscheidung folgt, § 117 Abs. 5 VwGO, da die Klägerin eine\nVeränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht geltend gemacht hat. \n\n53\n\nLiegen danach schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine\nErmessensentscheidung nicht vor, ist eine andere Entscheidung im Ermessenswege\nvon vorneherein ausgeschlossen. \n\n54\n\nSelbst bei Annahme einer wilddichten Umzäunung steht der Klägerin aber kein\nAnspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Befriedeterklärung zu.\nDenn der Beklagte zu 3. hat im Widerspruchsbescheid vom 4. April 2000 unter\nBezugnahme auf § 1 BJagdG Ermessenserwägungen angestellt, die Fehler nicht\nerkennen lassen. Danach bedeute Jagdausübung neben dem Nachstellen des\nWildes auch die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen\nVerhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die\nPflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Im Hinblick auf das daraus folgende\nöffentliche Interesse an der Jagdausübung und die erhebliche Erschwerung der\nEinhaltung der Ziele des Bundesjagdgesetzes im Falle der Befriedung der Flächen\nder Klägerin sei es dieser zumutbar, die zahlenmäßig begrenzten und vorher\nangekündigten Treibjagden zu dulden. Dass diese Erwägungen nicht bereits durch\nden Beklagten zu 2. im Bescheid vom 23. November 1999 erfolgt sind, ist rechtlich\nohne Bedeutung.\n\n55\n\nLiegen danach die streitgegenständlichen Grundstücke in einem Jagdbezirk (§ 6\nS. 1 1. Alt. BJagdG) und kommt ein Ruhen der Jagd auf diesen Flächen weder kraft\nGesetzes (§ 6 S. 1 2. Alt. BJagdG, § 4 Abs. 1 LJG NRW) noch auf Grund einer\nBefriedeterklärung (§ 6 S. 1 2. Alt. BJagdG, § 4 Abs. 2 LJG NRW) in Betracht, hat die\nKlägerin die Jagdausübung auf ihren Grundstücken zu dulden. Diese von ihr zu\ntragende Konsequenz ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt weder in\nder Auslegung noch in der Anwendung des § 6 BJagdG i. V. m. § 4 LJG NRW eine\nVerletzung höherrangigen Rechts.\n\n56\n\nDass die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften die durch Art. 14 GG\ngewährleistete Eigentumsfreiheit verletzen, ist nicht feststellbar. Hier ist zunächst zu\nbeachten, dass das unmittelbar aus dem Eigentumsrecht abgeleitete Jagdrecht\ndurch die zu duldende Jagdausübung nicht berührt wird. Betroffen ist in einem\nsolchen Fall vielmehr nur das nach deutschem Recht vom Jagdrecht zu trennende\nJagdausübungsrecht, das im Falle eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks der\nJagdgenossenschaft zusteht. Die danach allein verbleibende Duldung vornehmlich\ndes Betretens des Eigentums ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht\nzu beanstanden. Insbesondere ist eine solche Beschränkung nicht\nunverhältnismäßig. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass die\nJagdausübungsberechtigten ihrerseits bei der Jagd bestimmte Verhaltensregeln zu\nbeachten haben (z.B. §§ 19a, 21 Abs. 1 BJagdG), die zum Teil auch dem Schutz der\nEigentümer dienen (s. etwa § 20 BJagdG),\n\n57\n\nausführlich zu dieser Problematik und mit gleichem Ergebnis: OVG Schleswig-\nHolstein, Urteil vom 8. April 1993 - 3 L 183/92 -, RdL 1994, 93 (95).\n\n58\n\nAuch gibt das von der Klägerin angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs\nfür Menschenrechte - EGMR - vom 29. April 1999 (D u. a. ./. Frankreich) keinen\nAnlass, von dieser rechtlichen Bewertung abzuweichen. \n\n59\n\nDas Urteil des EGMR bindet nur die beklagte französische Republik und entfaltet\ngegenüber der Bundesrepublik Deutschland und damit auch gegenüber deutschen\nGerichten keine unmittelbaren Rechtsfolgen, ist diesen gegenüber insbesondere\nnicht verbindlich. Die Rechtsprechung des EGMR kann allenfalls als Auslegungshilfe\nfür die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite von Grundrechten des\nGrundgesetzes dienen,\n\n60\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79, 740/81 und 284/85 -,\nBVerfGE 74, 358 (370).\n\n61\n\nDas Urteil des EGMR vom 29. April 1999 (D u. a. ./. Frankreich) ist in diesem\nSinne jedoch nicht geeignet, bei der Auslegung der Reichweite der Eigentumsfreiheit\nzu helfen. Denn die in ihm getroffenen Aussagen beruhen auf rechtlichen\nErwägungen, die im Hinblick auf die strukturellen Unterschiede, die zwischen\ndeutschem und französischem Jagdrecht bestehen, nicht auf die hier geltende\nRechtslage übertragbar sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in\nFrankreich keine flächendeckenden Jagdreviere bestehen, nicht zwischen Jagdrecht\nund Jagdausübungsrecht differenziert wird und die in einem kommunalen\nJagdverband organisierten Eigentümer nicht am Ertrag der Jagdnutzung - z. B.\nVerpachtung - partizipieren,\n\n62\n\nausführlich dazu: Dietlein, Agrarrecht 2000, 76 ff.\n\n63\n\nSchließlich liegt auch in der Anwendung des § 6 BJagdG i. V. m. § 4 LJG NRW\nkeine im Hinblick auf verfassungsmäßige Rechte unverhältnismäßige Belastung der\nKlägerin. Die von der Jagdgenossenschaft I vorgenommenen und von der Klägerin\nals unzumutbar empfundenen Treibjagden auf Wildkaninchen dienen der Erhaltung\neines gesunden Wildbestandes und erfolgen in Erfüllung der nach § 1 Abs. 2\nBJagdG bestehenden Hegepflicht. Sie stehen damit im öffentlichen Interesse. In\nAnbetracht des Umstandes, dass die Treibjagden zahlenmäßig begrenzt stattfinden\nund der Klägerin jeweils vorher angekündigt werden, ist ihr eine Duldung dieser Art\nder Wildhege zuzumuten. Insbesondere hat sie insoweit die Möglichkeit, ihre Pferde\nrechtzeitig von der Koppel zu führen, um sie vor etwaigen negativen Auswirkungen\nder Schussgeräusche zu schützen.\n\n64\n\nDer Antrag zu 2. ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Bescheid\ndes Beklagten zu 2. vom 23. November 1999 ist auch im Hinblick auf die in ihm\nerfolgte Gebührenfestsetzung rechtmäßig. Die Erhebung einer Gebühr von 75,- DM\nist unter Berücksichtigung der Vorschriften, die der Beklagte herangezogen hat, und\nder Erwägungen, die er bezüglich der Höhe angestellt hat, rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Bescheid\nvom 23. November 1999, § 117 Abs. 5 VwGO.\n\n65\n\nDer Antrag zu 3. ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten zu\n3. vom 4. April 2000 und der Widerspruchsbescheid vom 15. August 2000 sind\nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S.1\nVwGO. Hinsichtlich der Form der Abfassung der Bescheide in der Ichform gilt das\nzum Antrag zu 1. Ausgeführte.\n\n66\n\nDass der Beklagte zu 3. für den Erlass des Widerspruchsbescheids vom\n4. April 2000 eine Gebühr in Höhe von 75,- DM erhoben hat, ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Hinsichtlich der diesbezüglich herangezogenen\nErmächtigungsgrundlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten zu\n3. im Bescheid vom 4. April 2000 und im Widerspruchsbescheid vom 15. August\n2000 Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag, die\nHinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären,\n§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO, ist in Anbetracht der Kostentragungslast der Klägerin\ngegenstandslos.\n\n68\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in\nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292297","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-06/15-k-2245-00","cited_norms":[{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 19a","ref_norm":"19a","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292297","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292297","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-06/15-k-2245-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292297","retrieved":"2026-07-09 03:12:57.488644+00:00"}}