{"status":"available","doknr":"OLD292318","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0605.24K4712.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-06-05","aktenzeichen":"24 K 4712/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDie Klägerin betreibt den Kindergarten „C\" in O.\nAm 16. April 2000 beantragte sie beim Beklagten einen Zuschuss zu den \nBetriebskosten für die Tageseinrichtung für Kinder im Kalenderjahr 1999. Der \nKindergarten wurde in 4 Gruppen à 25 (in einem Fall 20) Kinder betrieben. Der \nZuschuss wurde in einer Höhe von 552.497,57 DM begehrt. Dem Antrag war eine \nÜbersicht über Personalkosten sowie eine Begründung für Vertretungskosten \ninklusive der Urlaubsvertretungen beigefügt. \nMit Schreiben vom 10. Juli 2000 forderte der Beklagte die Klägerin weiter auf, die \nUrlaubsvertretungen zu begründen. \nMit Schreiben vom 14. August 2000 machte die Klägerin geltend, die Bezuschussung \nder Aufwendungen für Urlaubsvertretungen würde nur in den Fällen beantragt, in \ndenen mehrere der Mitarbeiterinnen gleichzeitig Urlaub nähmen, wie dies in den \nOster- und Herbstferien vorkomme.\nMit Bescheid vom 23. November 2000 bewilligte der Beklagte der Klägerin einen \nBetriebskostenzuschuss für das Kalenderjahr 1999 für die oben genannte \nEinrichtung in Höhe von 533.554,83 DM. Die berücksichtigungsfähigen Kosten seien \num einen Betrag von 1.745,74 DM bei den Personalkosten zu kürzen, weil \nUrlaubsvertretungen gerade bei großen Einrichtungen nicht refinanziert würden.\nHiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 Widerspruch, \nzu dessen Begründung sie ausführte, dass während der vertretenen Urlaube der \nMitarbeiterinnen Schmitz und Sebastian, 3 weitere Mitarbeiterinnen sich in \nüberwiegend überschneidenden Urlauben befunden hätten. Alle diese \nMitarbeiterinnen seien Mütter schulpflichtiger Kinder.\nMit Bescheid vom 1. Februar 2001 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die \nRechtsgrundlage für die Bewilligung von Betriebskostenzuschüssen finde sich in \n§ 16 GTK und §§ 1 und 2 BKVO. Eine Förderungsmöglichkeit bei der Verhinderung \ndes Stammpersonals ergebe sich aus § 1 Abs. 2 (gemeint ist wohl Abs. 3) BKVO. \nEine Einschränkung erfahre diese Förderungsmöglichkeit durch § 1 Abs. 6 BKVO, \nnach der ganz allgemein nur Aufwendungen für förderungsfähig erklärt werden, die \neiner wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung entsprechen. Daraus ergebe sich \nder Grundsatz, dass ein Vertretungsfall innerorganisatorisch auszugleichen und nur \nin Ausnahmefällen refinanzierbar sei. Ein innerorganisatorischer Spielraum sei \ninsbesondere gegeben durch die Freistellung der Leitung des Kindergartens, \nzusätzlich angeordnete Kräfte sowie durch Jahrespraktikanten. Durch eine \nsachgerechte Aufstellung und flexible Planung der Dienstpläne, seien Ausfallzeiten \nwegen tariflich längeren Urlaubsanspruchs als den Schließungszeiten, zu vermeiden. \nVertretungsregelungen des Bistums könnten keine Ausweitungen der Refinanzierung \nbegründet werden. Für den Fall der Klägerin sei insbesondere darauf hinzuweisen, \ndass die 3 weiteren Mitarbeiterinnen in der Anlage zum Antrag nicht benannt worden \nseien. Ferner könne es keinen Unterschied machen, ob die Mitarbeiter schulpflichtige \nKinder hätten oder nicht.\nHiergegen hat die Klägerin am 1. März 2001 Klage erhoben mit der sie die Kürzung \nder geltend gemachten Vertretungskosten anficht.\nDie Klägerin beantragt,\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom \n23.11.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2001 zu \nverpflichten, der Klägerin einen weiteren \nPersonalkostenzuschuss unter Berücksichtigung der \nVertretungskosten in Höhe von 1.745,74 DM zu bewilligen.\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nZur Begründung nimmt der Beklagte zunächst Bezug auf die Gründe der \nWiderspruchsbescheide. Ergänzend weist er darauf hin, dass der Grundsatz einer \nsparsamen wirtschaftlichen Haushaltsführung unter Berücksichtigung der größeren \npersonellen Ausstattung der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder sowie der \nGleichbehandlung aller Träger, ihn bei seinen Entscheidungen geleitet habe. \nUrlaubsvertretungen habe er auch in der Vergangenheit lediglich bei eingruppigen \nund nur im Einzelfall auch bei einer zweigruppigen Einrichtung refinanziert. Ferner \nweise er darauf hin, dass er anlässlich der geforderten Personalbemessung zum \n1. August 1999 in entsprechenden Bescheiden klargestellt habe, dass, wenn \nJahrespraktikanten eingesetzt sind, Krankheitsvertretungen mit Ausnahme von \nMutterschutz, Erziehungsurlaub nur noch bezuschusst würden, wenn beim Einsatz \nz.B. einer Jahrespraktikantin gleichzeitig 2 Kräfte mindestens an 5 Arbeitstagen \nerkrankt seien. Hiergegen sei seinerzeit kein Widerspruch eingelegt worden. Er habe \ndementsprechend auch in der Vergangenheit jeweils nur Krankheitsvertretungen \noder im Einzelfall auch Vertretungen für Fortbildung refinanziert. Hinsichtlich der \nKlägerin sei darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine viergruppige \nEinrichtung mit 100 Kindergartenplätzen handelt. Die Leiterin sei freigestellt; in der \nZeit vom 1. August bis 31. Dezember 1999 sei eine Berufspraktikantin eingesetzt \ngewesen. Im Zeitraum vom 29. März bis 16. April 1999 (Ostern) seien laut \nBetriebskostenabrechnung des Trägers zum Teil zeitgleich 2 Ergänzungskräfte in \nUrlaub gewesen. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens teilte die Klägerin \nergänzend mit, dass darüber hinaus noch 3 weitere Kräfte für die keine Vertretungen \neingesetzt waren, ebenfalls in Urlaub waren. Auch hier wären durch eine andere \nUrlaubsplanung zusätzliche Vertretungskosten vermieden worden. In den Osterferien \nhätten z.B. mindestens 2 Gruppen wegen der erfahrungsgemäß schwächeren \nBelegung geschlossen werden können.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\nEntscheidungsgründe:\nDie Klage hat keinen Erfolg.\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch \ninsgesamt unbegründet.\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten keinen über den bereits mit Bescheiden vom \n23.11.2000 und 01.02.2001 bewilligten Betrag hinausgehenden Anspruch auf \nBetriebskostenzuschuss für den Betrieb ihrer Tageseinrichtung für Kinder (hier: \nKindergarten C) im Kalenderjahr 1999. Der Personalkosten in Höhe von 1.745,74 DM \nnicht berücksichtigende Bewilligungsbescheid des Beklagten ist nicht rechtswidrig \nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zu Recht \nhat der Beklagte die für den streitbefangenen Zeitraum geltend gemachten \nPersonalkosten für Urlaubsvertretungen des in der Einrichtung tätigen \npädagogischen Personals als nicht bezuschussungsfähig bei der Festsetzung außer \nAnsatz gelassen.\nDer von der Klägerin klageweise geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht mit \nErfolg auf die allein in Betracht kommenden Vorschriften des Gesetzes über die \nTageseinrichtungen für Kinder (GTK)\nvom 29. Oktober 1991 (GV.NRW.S.380) zuletzt geändert durch Gesetz \nvom 25. September 2001 (GV.NRW.S.708),\nund die der Konkretisierung dienende Verordnung zur Änderung der Verordnung zur \nRegelung der Gruppenstärken und über die Betriebskosten nach dem Gesetz über \nTageseinrichtungen für Kinder (Betriebskostenverordnung - BKVO)\nvom 11. März 1994 (GV.NRW.S.144) zuletzt geändert durch Verordnung \nvom 25. September 2001 (GV.NRW.S.708),\nstützen. \nNach § 18 Abs. 1 u. 2 GTK werden die Betriebskosten durch Eigenleistung des \nTrägers und Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. \nDer örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt dem Träger der Einrichtung, \nsoweit in dieser mindestens die Regelöffnungsdauer nach § 19 angeboten wird, \neinen Zuschuss von 79% (bzw. bis 01.08.1999 73%) der Betriebskosten der \nEinrichtung. Betriebskosten sind nach § 16 Abs. 1 GTK angemessene Personal- und \nSachkosten, die durch den nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubten Betrieb einer \nTageseinrichtung für Kinder entstehen, sofern sie die Voraussetzungen nach §§ 1 - 4 \nGTK erfüllt. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind Personalkosten die Aufwendungen des \nTrägers für die Vergütung der pädagogisch tätigen Kräfte nach \nBundesangestelltentarifvertrag (BAT) oder vergleichbaren Vergütungsregelungen.\nDazu gehört auch der hier nicht zu vertiefende Arbeitgeberanteil zur \nSozialversicherung und einer zusätzlichen Altersversicherung nebst einem \nZuschlag von 0,7% hiervon für sonstige Personalnebenkosten und angemessene \nAufwendungen zur Fortbildung.\nGem. § 26 Abs. 1 Nr. 1 lit c GTK regelt die hierzu erlassene Verordnung das Nähere \nüber die Bestandteile und die Angemessenheit der Betriebskosten. Dieser \nErmächtigung ist der Verordnungsgeber in der Weise nachgekommen, als er in § 1 \nAbs. 1 BKVO die Aufwendungen für die nach der „Vereinbarung über die \nVoraussetzungen der Eignung der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte\" \nvom 17.02.1992 (Anlage)\nAnlage zur Betriebskostenverordnung - SGV.NW.216\n- vorbehaltlich der ab 01.08.1999 geltenden Absätze 7 und 8 (§ 6 BKVO) - für \nangemessen erklärt hat. Nach § 1 Abs. 3 BKVO - und dies führt zum Kern des Streits \nzwischen den Beteiligten - gehören zu den angemessenen Personalkosten auch die \nAufwendungen, die dadurch entstehen, dass für eine durch Krankheit oder sonst \nverhinderte pädagogisch tätige Kraft eine Vertretung eingestellt wird.\nZu Recht hat der Beklagte in Anwendung der vorgenannten Vorschriften die \nBerücksichtigung der Aufwendungen für die von der Klägerin zum Zwecke der \nUrlaubsvertretung eingestellten Kräfte abgelehnt. Denn Aufwendungen, die dadurch \nentstehen, dass Vertretungen für eine im Urlaub befindliche Kraft eingestellt werden, \nsind in der Regel nicht angemessen im Sinne des § 1 Abs. 3 BKVO. \nDies ergibt sich zunächst schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, in der „Urlaub\" als \nzu berücksichtigender Vertretungsanlass nicht genannt ist. Denn hätte der \nVerordnungsgeber für den Vertretungsanlass „Urlaub\" die Möglichkeit einer \nrefinanzierbaren Vertretung vorsehen wollen, hätte es nahe gelegen diesen - für \nnach BAT Regelungen tätigem Personal zwingend auftretenden - Fall auch vor dem \nnur möglicherweise - wenn auch regelmäßig - auftretenden Fall der \nkrankheitsbedingten Abwesenheit zu nennen. Dies gilt um so mehr, als der \nVerordnungsgeber sich überhaupt veranlasst sah, Aufwendungen für \nVertretungskräfte in bestimmten Fällen als angemessen zu bezeichnen. \nEine inhaltsgleiche Regelung galt im Übrigen bereits nach der BKVO vom \n11.2.1983 zum Kindergartengesetz NRW vom 21.12.1971 im dortigen § 1 Abs. 2 \nNr. 4.\nHieraus wird der Ausnahmecharakter von Vertretungskosten als angemessenen \nPersonalkosten, den der Verordnungsgeber schon aus fiskalischen Gründen im Blick \nhaben musste, deutlich.\nDarüber hinaus sind Aufwendungen für Urlaubsvertretungen auch nicht als \nangemessene Personalkosten für „sonst verhinderte\" pädagogische Kräfte im Sinne \ndes § 1 Abs. 3 BKVO anzusehen. Denn auch insoweit lässt schon der Wortlaut der \nVorschrift eine solche Auslegung nicht ohne Künstelei zu. Das GTK und die BKVO \nnehmen ersichtlich auf bestehende arbeitsrechtliche Regularien (z.B. BAT in § 16 \nAbs. 2 S. 1 GTK) und Vokabular Bezug. Nach arbeitsrechtlicher Dogmatik ist ein \nArbeitnehmer, der Urlaub nimmt, von der Arbeitsleistung freigestellt\nvgl. nur Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2001, - 9 AZR 26/00 -, \nin BAGE 97, 18; NJW 2001, 1964; BB 2001, 1259;\nund nicht etwa im Sinne von § 616 S. 1 BGB verhindert.\nVgl. hierzu etwa Schaub in Münchner Kommentar, Band 4, § 616 Rz 14ff, \n3. Auflage 1997, München.\nWährend die Freistellung zum Urlaubsantritt auf einer vertragsähnlichen Übereinkunft \nzwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruht, folgt der Arbeitsausfall bei einer \nVerhinderung aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund.\nNach der einschlägigen Kommentierung etwa: Arztbesuche, die nicht außerhalb \nder Arbeitszeit möglich sind; besondere Familienereignisse wie Todesfälle enger \nFamilienangehöriger oder Geburten; öffentliche Pflichten wie Ladungen zu \nBehörden oder Gerichten; unmittelbar die Person treffende Ereignisse wie \nAutopanne, Ausfall des öffentlichen Nahverkehrs u.dgl.; vgl. Schaub in Münchner \nKommentar a.a.O. Rz 15. \nDie Notwendigkeit einer Vertretung aus Gründen des Urlaubs einer pädagogisch \ntätigen Kraft kann mithin schon terminologisch nicht als ein Fall der „sonstigen \nVerhinderung\" angesehen werden. \nSelbst wenn man unter umgangssprachlicher Lesart den Vertretungsanlass „Urlaub\" \nals unter das Tatbestandsmerkmal „oder sonst verhindert\" subsumieren wollte, dürfte \ndies letztlich aber aus systematischen Gründen ausscheiden. So widerspräche es \nden ungeschriebenen Regeln der Rechtsetzungstechnik, den zu erwartenden \nhäufigsten Anwendungsfall „Urlaub\" mit einem Auffangtatbestand („oder sonst \nverhindert\") regeln zu wollen, während der zwar vorhersehbare, aber nicht planbare \nAnwendungsfall „Krankheit\" als einziger konkret benannt sein sollte. \nMit dem oben genannten Ausnahmecharakter vertrüge sich die gegenteilige \nAuslegung auch deswegen nicht, weil es der jeweilige Träger in der Hand hätte, \ndurch eine allein an den Urlaubswünschen der Mitarbeiter ausgerichteten \nUrlaubsgewährung - mit der Folge erheblichen Vertretungskräftebedarfs - die Kosten \nder Refinanzierung für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe \nunkalkulierbar zu erhöhen. Wie dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen \nVerwaltung (§ 1 Abs. 6 Satz 1 BKVO) noch Geltung verschafft werden könnte, \nerschließt sich der Kammer nicht.\nSchließlich drängt sich ein anderes Ergebnis auch nicht aus Rechtsgründen oder \ntatsächlichen Gründen auf. Der Einwand der Klägerin, es sei nicht möglich, während \nder Schließungszeiten der Tageseinrichtung den den Mitarbeitern tariflich \nzustehenden Urlaubsanspruch abzugelten, begründet allein nicht die \nAngemessenheit von Aufwendungen für Urlaubsvertretungen. \nDie Klägerin ist aus Rechtsgründen nicht gehindert, ihre tatsächlichen \nSchließungzeiten (üblicherweise in den Sommerferien und um Weihnachten und \nOstern) etwa auf die tariflichen Urlaubsansprüche der Mitarbeiter auszuweiten. \nIn diesem Sinne auch Janssen/Dreier/Selle, Kindertageseinrichtungen in \nNordrhein-Westfalen, Anm. 2.5 zu § 1 BKVO; Loseblatt 9. Lieferung Stand 5/03, \nKronach München Bonn Potsdam.\nEin solches Vorgehen dürfte zwar den Bedürfnissen mancher Eltern\ndie bei der Festlegung der Öffnungszeiten gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 GTK \nBerücksichtigung finden müssen,\nzuwiderlaufen, ist jedoch vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Die Kammer hat auch \nnicht feststellen können, dass der Beklagte in diesem Sinne unzulässige \nBedingungen an die Klägerin herangetragen hätte. \nFerner ist die Klägerin auch nicht gehindert, durch - wie auch vom Beklagten \nangeregt - innerorganisatorische Maßnahmen urlaubsbedingte Abwesenheiten von \npädagogisch tätigen Mitarbeitern auszugleichen. \nVgl. Moskal/Foerster Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-\nWestfalen, Erl. zu § 16 GTK III.3.a), 17. Auflage Köln.\nSo besteht bei mehrgruppigen Kindergärten mit freigestellter Leitung - wie hier - die \nMöglichkeit, diese vorübergehend mit der Betreuung einer Gruppe zu betrauen. Auch \ndurch die Einstellung und Beschäftigung von Berufspraktikanten wird der Spielraum \nzur Gestaltung der Dienstpläne während der nicht von Schließung betroffenen Zeit \nerhöht. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Träger in seiner \nGestaltungsfreiheit (§ 1 Abs. 6 Satz 2 BKVO) nicht etwa dahingehend eingeschränkt \nist, dass während der Öffnungszeiten ausnahmslos immer eine über die bloße \nAufrechterhaltung der Aufsicht über die Kinder hinausgehende Anzahl pädagogisch \ntätiger Mitarbeiter anwesend sein muss. Die Vorschrift des § 19 Abs. 3 S. 2 GTK \nbestimmt ausdrücklich, dass die Anwesenheit des gesamten Personals nicht \nerforderlich ist, solange nur einzelne Kinder anwesend sind. Ein solches Gebot wäre, \nwenn man sich die Erfordernisse einer Tageseinrichtung für Kinder (Einzelbetreuung \nbeim Toilettengang, Trost und Zuwendung bei Streit im Einzelfall, Begleitung bei \neinem notwendigen Arztbesuch, etc.) plastisch vor Augen hält, auch praxisfremd. \nDementsprechend ist die Regelung in § 5 der Vereinbarung über die \nEignungsvoraussetzungen der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte\nvom 17.02.1992, Anlage zur Betriebskostenverordnung - SGV.NW.216\nnicht als Regelung über den konkreten täglichen Betrieb einer Tageseinrichtung für \nKinder zu verstehen. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift muss in einer solchen \nEinrichtung in jeder Gruppe neben dem Gruppenleiter eine Ergänzungskraft oder ein \nBerufspraktikant tätig sein. Damit soll nicht der Träger einer Einrichtung zur \nGewährleistung einer ununterbrochen Aufsicht und Betreuung einer Gruppe durch \nzwei pädagogisch tätige Kräfte verpflichtet werden, sondern im Sinne einer \nStellenplanregelung die Sollstärke des Personals definiert werden. So hat die \nobergerichtliche Rechtsprechung die in aufsichtsrechtlicher Hinsicht noch \nhinreichende Mindestbesetzung eines zweigruppigen Kindergartens auch bei drei \npädagogisch tätigen Kräften ausreichen lassen.\nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil vom 24.3.1998 - 9 S 967/96 -, \nin FEVS Bd. 49, 129ff. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen \nhat mit Urteil vom 20.3.2000 - 16 A 4169/98 - für eine 20-köpfige altersgemischte \nGruppe (3-14 Jahre) einen personellen Mindeststandard von zwei Fachkräften für \nnotwendig gehalten.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nicht nach \n§ 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei, weil es sich bei einem Refinanzierungsstreit \nnach dem GTK zwischen einem freien Träger einer Tageseinrichtung für Kinder und \neinem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht um ein Verfahren aus dem \nSachgebiet der Jugendhilfe handelt. In Abkehr ihrer früheren Rechtsprechung ist die \nKammer bereits in anderen Entscheidungen dem Oberverwaltungsgericht für das \nLand NRW gefolgt, das mit Beschluss vom 15. November 2002 - 16 B 2228/02 - \nentschieden hat, dass Streitigkeiten betreffend Elternbeiträge nach § 17 GTK dem \nAbgabenrecht und nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe zuzurechnen sind. Dass die \nmaterielle Sachgebietszugehörigkeit entscheidend ist, hat der Gesetzgeber durch die \njüngste Anfügung eines zweiten Halbsatzes verdeutlicht, wonach die \nGerichtskostenfreiheit nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen \nSozialleistungsträgern gilt. Auch im Hinblick auf die Beteiligten eines \nRefinanzierungsstreits drängt sich die Abkehr von der Gerichtskostenfreiheit mithin \nauf. \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1, 2 \nVwGO 708, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292318","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-05/24-k-4712-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 616","ref_norm":"616","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292318","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292318","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-05/24-k-4712-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292318","retrieved":"2026-07-09 03:12:59.255370+00:00"}}