{"status":"available","doknr":"OLD292316","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0605.24K4710.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-06-05","aktenzeichen":"24 K 4710/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in O den Kindergarten St. M.\n\n3\n\nAm 26. April 2000 beantragte die Klägerin beim Beklagten einen \nBetriebskostenzuschuss für den vorgenannten Kindergarten für das Jahr 1999. Der \nKindergarten werde in 3 Gruppen à 25 Kinder betrieben und die begehrten \nLeistungen beliefen sich auf 411.788,45 DM. Dem Antrag beigefügt war eine \nÜbersicht von Personalkosten sowie eine Begründung für die Vertretungskosten \n(Urlaub). Mit weiterem Schreiben vom 16. Juli 2000 wurde noch geltend gemacht, \ndass die Ergänzungskraftstunden in einem Umfang von 13 Stunden nicht \nausgeschöpft gewesen seien. Durch diese personelle Unterbesetzung sowie \nKrankheitstage und Mutterschutz und Erziehungsurlaube habe sich die Leitung des \nKindergartens gezwungen gesehen, für die Urlaubszeit (7. bis 10.12. und 3. bis \n10.09) auf eine Vertretungskraft zurückzugreifen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 23. November 2000 bewilligte der Beklagte der Klägerin einen \nBetriebskostenzuschuss in Höhe von 410.866, 35 DM. Aus der Begründung ergibt \nsich, dass, abweichend vom Antrag, ein Betrag von 1.193,98 DM mit der Begründung \ngekürzt wurde, dass Urlaubsvertretungen nicht mehr finanzierbar seien.\n\n5\n\nAm 19. Dezember 2000 erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, \ndass der Einsatz der Vertretungen vom Bistum B genehmigt worden sei.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 31. Januar 2001 lehnte der Beklagte den Widerspruch der \nKlägerin ab. Die Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Betriebskostenzuschüssen \nfinde sich in § 16 GTK und §§ 1 und 2 BKVO. Eine Förderungsmöglichkeit bei der \nVerhinderung des Stammpersonals ergebe sich aus § 1 Abs. 2 (gemeint ist wohl \nAbs. 3) BKVO. Eine Einschränkung erfahre diese Förderungsmöglichkeit durch § 1 \nAbs. 6 BKVO, nach der ganz allgemein nur Aufwendungen für förderungsfähig erklärt \nwerden, die einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung entsprechen. Daraus \nergebe sich der Grundsatz, dass ein Vertretungsfall innerorganisatorisch \nauszugleichen und nur in Ausnahmefällen refinanzierbar sei. Ein \ninnerorganisatorischer Spielraum sei insbesondere gegeben durch die Freistellung \nder Leitung des Kindergartens, zusätzlich angeordnete Kräfte sowie durch \nJahrespraktikanten. Durch eine sachgerechte Aufstellung der Dienstpläne seien \nAusfallzeiten wegen tariflich längerem Urlaubsanspruchs als den Schließungszeiten \nzu vermeiden. Durch Vertretungsregelungen des Bistums könnten keine \nAusweitungen der Refinanzierung begründet werden. Es werde angeregt, vor \nEinstellung einer Vertretungskraft, Rücksprache mit der Bewilligungsbehörde zu \nnehmen. Die Klägerin habe ihre Personalprobleme auch selbst verursacht, da für die \ndurch Mutterschutz und Erziehungsurlaub ausgefallenen Kräfte Vertretungen \neingestellt worden seien, die nur im Umfang von 30 Stunden wöchentlich statt \n38,5 Stunden wöchentlich arbeiteten. Während der geltend gemachten \nUrlaubsvertretungen seien keine weiteren Ausfälle, etwa durch Krankheit oder \nÄhnliches dokumentiert.\n\n7\n\nHierauf hat die Klägerin am 1. März 2001 Klage erhoben, mit der sie die Kürzung \nder Personalkosten hinsichtlich Urlaubsvertretungen anficht. Ihre Tageseinrichtung \nfür Kinder habe weder eine freigestellte Leiterin noch angeordnete Kräfte in 1999 \ngehabt. Eine Berufspraktikantin habe lediglich bis zum 31. Juli 1999 eingestellt \nwerden können. Die Vertretungszeiten lägen in einem anderen Zeitraum. Hinsichtlich \ndes Hinweises auf Rücksprache sei festzustellen, dass eine Genehmigungspflicht für \nVertretungen nicht bestehe, die rechtlichen Regelungen über die Refinanzierung \nseien insoweit maßgeblich.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \nvom 23.11.2000 und des Widerspruchsbescheides vom \n31.01.2001 zu verpflichten, der Klägerin einen weiteren \nPersonalkostenzuschuss unter Berücksichtigung der \nVertretungskosten in Höhe von 1.193,98 DM zu bewilligen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung nimmt der Beklagte zunächst Bezug auf die Gründe der \nWiderspruchsbescheide. Ergänzend weist er darauf hin, dass der Grundsatz einer \nsparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung unter Berücksichtigung der \ngrößeren personellen Ausstattung der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder sowie \nder Gleichbehandlung aller Träger ihn bei seinen Entscheidungen geleitet habe. \nUrlaubsvertretungen habe er auch in der Vergangenheit lediglich bei eingruppigen \nund nur im Einzelfall auch bei einer zweigruppigen Einrichtung refinanziert. Ferner \nweise er darauf hin, dass er anlässlich der geforderten Personalbemessung zum \n1. August 1999 in den entsprechenden Bescheiden klargestellt habe, dass, wenn \nJahrespraktikanten eingesetzt sind, Krankheitsvertretungen mit Ausnahme von \nMutterschutz, Erziehungsurlaub nur noch bezuschusst würden, wenn beim Einsatz \nz.B. einer Jahrespraktikantin gleichzeitig 2 Kräfte mindestens an 5 Arbeitstagen \nkrank seien. Hiergegen sei seinerzeit kein Widerspruch eingelegt worden. Er habe \ndementsprechend auch in der Vergangenheit jeweils nur Krankheitsvertretungen und \nim Einzelfall auch Vertretungen für Fortbildungen refinanziert. \nHinsichtlich der Klägerin sei darauf hinzuweisen, dass es sich um eine dreigruppige \nEinrichtung mit 75 Kindergartenplätzen handele. Die Leiterin sei mit einer \nGruppenleitung betraut und habe vom 7.12. bis 10.12. und eine Fachkraft vom 03.09. \nbis 10.09.1999 Urlaub genommen, also kurz vor oder nach den Ferien. Hier hätte \ndurch eine andere Urlaubsplanung oder durch z.B. Schließung einer Gruppe, weil die \nBelegung wegen der Nähe zu den Ferien nicht voll ausgeschöpft war, keine \nzusätzlichen Personalkosten entstehen müssen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, \njedoch insgesamt unbegründet.\n\n17\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten keinen über den bereits mit Bescheiden \nvom 23.11.2000 und 31.01.2001 bewilligten Betrag hinausgehenden Anspruch auf \nBetriebskostenzuschuss für den Betrieb ihrer Tageseinrichtung für Kinder (hier: \nKindergarten St. M) im Kalenderjahr 1999. Der Personalkosten in Höhe von \n1.193,98 DM nicht berücksichtigende Bewilligungsbescheid des Beklagten ist nicht \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO. Zu Recht hat der Beklagte die für den streitbefangenen Zeitraum geltend \ngemachten Personalkosten für Urlaubsvertretungen des in der Einrichtung tätigen \npädagogischen Personals als nicht bezuschussungsfähig bei der Festsetzung außer \nAnsatz gelassen.\n\n18\n\nDer von der Klägerin klageweise geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht mit \nErfolg auf die allein in Betracht kommenden Vorschriften des Gesetzes über die \nTageseinrichtungen für Kinder (GTK)\n\n19\n\nvom 29. Oktober 1991 (GV.NRW.S.380) zuletzt geändert durch Gesetz \nvom 25. September 2001 (GV.NRW.S.708),\n\n20\n\nund die der Konkretisierung dienende Verordnung zur Änderung der Verordnung \nzur Regelung der Gruppenstärken und über die Betriebskosten nach dem Gesetz \nüber Tageseinrichtungen für Kinder (Betriebskostenverordnung - BKVO)\n\n21\n\nvom 11. März 1994 (GV.NRW.S.144) zuletzt geändert durch Verordnung \nvom 25. September 2001 (GV.NRW.S.708),\n\n22\n\nstützen. \nNach § 18 Abs. 1 u. 2 GTK werden die Betriebskosten durch Eigenleistung des \nTrägers und Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. \nDer örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt dem Träger der Einrichtung, \n\n23\n\nsoweit in dieser mindestens die Regelöffnungsdauer nach § 19 angeboten \nwird, \n\n24\n\neinen Zuschuss von 79% (bzw. bis 01.08.1999 73%) der Betriebskosten der \nEinrichtung. Betriebskosten sind nach § 16 Abs. 1 GTK angemessene Personal- und \nSachkosten, die durch den nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubten Betrieb einer \nTageseinrichtung für Kinder entstehen, sofern sie die Voraussetzungen nach §§ 1 - 4 \nGTK erfüllt. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind Personalkosten die Aufwendungen des \nTrägers für die Vergütung der pädagogisch tätigen Kräfte nach \nBundesangestelltentarifvertrag (BAT) oder vergleichbaren \nVergütungsregelungen.\n\n25\n\nDazu gehört auch der hier nicht zu vertiefende Arbeitgeberanteil zur \nSozialversicherung und einer zusätzlichen Altersversicherung nebst einem \nZuschlag von 0,7% hiervon für sonstige Personalnebenkosten und angemessene \nAufwendungen zur Fortbildung.\n\n26\n\nGem. § 26 Abs. 1 Nr. 1 lit c GTK regelt die hierzu erlassene Verordnung das \nNähere über die Bestandteile und die Angemessenheit der Betriebskosten. Dieser \nErmächtigung ist der Verordnungsgeber in der Weise nachgekommen, als er in § 1 \nAbs. 1 BKVO die Aufwendungen für die nach der „Vereinbarung über die \nVoraussetzungen der Eignung der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte\" \nvom 17.02.1992 (Anlage)\n\n27\n\nAnlage zur Betriebskostenverordnung - SGV.NW.216\n\n28\n\n- vorbehaltlich der ab 01.08.1999 geltenden Absätze 7 und 8 (§ 6 BKVO) - für \nangemessen erklärt hat. Nach § 1 Abs. 3 BKVO - und dies führt zum Kern des Streits \nzwischen den Beteiligten - gehören zu den angemessenen Personalkosten auch die \nAufwendungen, die dadurch entstehen, dass für eine durch Krankheit oder sonst \nverhinderte pädagogisch tätige Kraft eine Vertretung eingestellt wird.\n\n29\n\nZu Recht hat der Beklagte in Anwendung der vorgenannten Vorschriften die \nBerücksichtigung der Aufwendungen für die von der Klägerin zum Zwecke der \nUrlaubsvertretung eingestellten Kräfte abgelehnt. Denn Aufwendungen, die dadurch \nentstehen, dass Vertretungen für eine im Urlaub befindliche Kraft eingestellt werden, \nsind in der Regel nicht angemessen im Sinne des § 1 Abs. 3 BKVO. \n\n30\n\nDies ergibt sich zunächst schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, in der „Urlaub\" \nals zu berücksichtigender Vertretungsanlass nicht genannt ist. Denn hätte der \nVerordnungsgeber für den Vertretungsanlass „Urlaub\" die Möglichkeit einer \nrefinanzierbaren Vertretung vorsehen wollen, hätte es nahe gelegen diesen - für \nnach BAT Regelungen tätigem Personal zwingend auftretenden - Fall auch vor dem \nnur möglicherweise - wenn auch regelmäßig - auftretenden Fall der \nkrankheitsbedingten Abwesenheit zu nennen. Dies gilt um so mehr, als der \nVerordnungsgeber sich überhaupt veranlasst sah, Aufwendungen für \nVertretungskräfte in bestimmten Fällen als angemessen zu bezeichnen. \n\n31\n\nEine inhaltsgleiche Regelung galt im Übrigen bereits nach der BKVO vom \n11.2.1983 zum Kindergartengesetz NRW vom 21.12.1971 im dortigen § 1 Abs. 2 \nNr. 4.\n\n32\n\nHieraus wird der Ausnahmecharakter von Vertretungskosten als angemessenen \nPersonalkosten, den der Verordnungsgeber schon aus fiskalischen Gründen im Blick \nhaben musste, deutlich.\n\n33\n\nDarüber hinaus sind Aufwendungen für Urlaubsvertretungen auch nicht als \nangemessene Personalkosten für „sonst verhinderte\" pädagogische Kräfte im Sinne \ndes § 1 Abs. 3 BKVO anzusehen. Denn auch insoweit lässt schon der Wortlaut der \nVorschrift eine solche Auslegung nicht ohne Künstelei zu. Das GTK und die BKVO \nnehmen ersichtlich auf bestehende arbeitsrechtliche Regularien (z.B. BAT in § 16 \nAbs. 2 S. 1 GTK) und Vokabular Bezug. Nach arbeitsrechtlicher Dogmatik ist ein \nArbeitnehmer, der Urlaub nimmt, von der Arbeitsleistung freigestellt\n\n34\n\nvgl. nur Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2001, - 9 AZR 26/00 -, \nin BAGE 97, 18; NJW 2001, 1964; BB 2001, 1259;\n\n35\n\nund nicht etwa im Sinne von § 616 S. 1 BGB verhindert.\n\n36\n\nVgl. hierzu etwa Schaub in Münchner Kommentar, Band 4, § 616 Rz 14ff, \n3. Auflage 1997, München.\n\n37\n\nWährend die Freistellung zum Urlaubsantritt auf einer vertragsähnlichen \nÜbereinkunft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruht, folgt der Arbeitsausfall \nbei einer Verhinderung aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden \nGrund.\n\n38\n\nNach der einschlägigen Kommentierung etwa: Arztbesuche, die nicht \naußerhalb der Arbeitszeit möglich sind; besondere Familienereignisse wie \nTodesfälle enger Familienangehöriger oder Geburten; öffentliche Pflichten wie \nLadungen zu Behörden oder Gerichten; unmittelbar die Person treffende \nEreignisse wie Autopanne, Ausfall des öffentlichen Nahverkehrs u.dgl.; vgl. \nSchaub in Münchner Kommentar a.a.O. Rz 15. \n\n39\n\nDie Notwendigkeit einer Vertretung aus Gründen des Urlaubs einer pädagogisch \ntätigen Kraft kann mithin schon terminologisch nicht als ein Fall der „sonstigen \nVerhinderung\" angesehen werden. \nSelbst wenn man unter umgangssprachlicher Lesart den Vertretungsanlass „Urlaub\" \nals unter das Tatbestandsmerkmal „oder sonst verhindert\" subsumieren wollte, dürfte \ndies letztlich aber aus systematischen Gründen ausscheiden. So widerspräche es \nden ungeschriebenen Regeln der Rechtsetzungstechnik, den zu erwartenden \nhäufigsten Anwendungsfall „Urlaub\" mit einem Auffangtatbestand („oder sonst \nverhindert\") regeln zu wollen, während der zwar vorhersehbare, aber nicht planbare \nAnwendungsfall „Krankheit\" als einziger konkret benannt sein sollte. \nMit dem oben genannten Ausnahmecharakter vertrüge sich die gegenteilige \nAuslegung auch deswegen nicht, weil es der jeweilige Träger in der Hand hätte, \ndurch eine allein an den Urlaubswünschen der Mitarbeiter ausgerichteten \nUrlaubsgewährung - mit der Folge erheblichen Vertretungskräftebedarfs - die Kosten \nder Refinanzierung für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe \nunkalkulierbar zu erhöhen. Wie dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen \nVerwaltung (§ 1 Abs. 6 Satz 1 BKVO) noch Geltung verschafft werden könnte, \nerschließt sich der Kammer nicht.\n\n40\n\nSchließlich drängt sich ein anderes Ergebnis auch nicht aus Rechtsgründen oder \ntatsächlichen Gründen auf. Der Einwand der Klägerin, es sei nicht möglich, während \nder Schließungszeiten der Tageseinrichtung den den Mitarbeitern tariflich \nzustehenden Urlaubsanspruch abzugelten, begründet allein nicht die \nAngemessenheit von Aufwendungen für Urlaubsvertretungen. \nDie Klägerin ist aus Rechtsgründen nicht gehindert, ihre tatsächlichen \nSchließungzeiten (üblicherweise in den Sommerferien und um Weihnachten und \nOstern) etwa auf die tariflichen Urlaubsansprüche der Mitarbeiter auszuweiten. \n\n41\n\nIn diesem Sinne auch Janssen/Dreier/Selle, Kindertageseinrichtungen in \nNordrhein-Westfalen, Anm. 2.5 zu § 1 BKVO; Loseblatt 9. Lieferung Stand 5/03, \nKronach München Bonn Potsdam.\n\n42\n\nEin solches Vorgehen dürfte zwar den Bedürfnissen mancher Eltern\n\n43\n\ndie bei der Festlegung der Öffnungszeiten gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 GTK \nBerücksichtigung finden müssen,\n\n44\n\nzuwiderlaufen, ist jedoch vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Die Kammer hat \nauch nicht feststellen können, dass der Beklagte in diesem Sinne unzulässige \nBedingungen an die Klägerin herangetragen hätte. \nFerner ist die Klägerin auch nicht gehindert, durch - wie auch vom Beklagten \nangeregt - innerorganisatorische Maßnahmen urlaubsbedingte Abwesenheiten von \npädagogisch tätigen Mitarbeitern auszugleichen. \n\n45\n\nVgl. Moskal/Foerster Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-\nWestfalen, Erl. zu § 16 GTK III.3.a), 17. Auflage Köln.\n\n46\n\nSo besteht bei mehrgruppigen Kindergärten mit freigestellter Leitung die \nMöglichkeit, diese vorübergehend mit der Betreuung einer Gruppe zu betrauen. Auch \ndurch die Einstellung und Beschäftigung von Berufspraktikanten wird der Spielraum \nzur Gestaltung der Dienstpläne während der nicht von Schließung betroffenen Zeit \nerhöht. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Träger in seiner \nGestaltungsfreiheit (§ 1 Abs. 6 Satz 2 BKVO) nicht etwa dahingehend eingeschränkt \nist, dass während der Öffnungszeiten ausnahmslos immer eine über die bloße \nAufrechterhaltung der Aufsicht über die Kinder hinausgehende Anzahl pädagogisch \ntätiger Mitarbeiter anwesend sein muss. Die Vorschrift des § 19 Abs. 3 S. 2 GTK \nbestimmt ausdrücklich, dass die Anwesenheit des gesamten Personals nicht \nerforderlich ist, solange nur einzelne Kinder anwesend sind. Ein solches Gebot wäre, \nwenn man sich die Erfordernisse einer Tageseinrichtung für Kinder (Einzelbetreuung \nbeim Toilettengang, Trost und Zuwendung bei Streit im Einzelfall, Begleitung bei \neinem notwendigen Arztbesuch, etc.) plastisch vor Augen hält, auch praxisfremd. \nDementsprechend ist die Regelung in § 5 der Vereinbarung über die \nEignungsvoraussetzungen der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte\n\n47\n\nvom 17.02.1992, Anlage zur Betriebskostenverordnung - SGV.NW.216\n\n48\n\nnicht als Regelung über den konkreten täglichen Betrieb einer Tageseinrichtung \nfür Kinder zu verstehen. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift muss in einer solchen \nEinrichtung in jeder Gruppe neben dem Gruppenleiter eine Ergänzungskraft oder ein \nBerufspraktikant tätig sein. Damit soll nicht der Träger einer Einrichtung zur \nGewährleistung einer ununterbrochen Aufsicht und Betreuung einer Gruppe durch \nzwei pädagogisch tätige Kräfte verpflichtet werden, sondern im Sinne einer \nStellenplanregelung die Sollstärke des Personals definiert werden. So hat die \nobergerichtliche Rechtsprechung die in aufsichtsrechtlicher Hinsicht noch \nhinreichende Mindestbesetzung eines zweigruppigen Kindergartens auch bei drei \npädagogisch tätigen Kräften ausreichen lassen.\n\n49\n\nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil vom 24.3.1998 - 9 S 967/96 \n-, \nin FEVS Bd. 49, 129ff. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen \nhat mit Urteil vom 20.3.2000 - 16 A 4169/98 - für eine 20-köpfige altersgemischte \nGruppe (3-14 Jahre) einen personellen Mindeststandard von zwei Fachkräften für \nnotwendig gehalten.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nicht \nnach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei, weil es sich bei einem \nRefinanzierungsstreit nach dem GTK zwischen einem freien Träger einer \nTageseinrichtung für Kinder und einem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe \nnicht um ein Verfahren aus dem Sachgebiet der Jugendhilfe handelt. In Abkehr ihrer \nfrüheren Rechtsprechung ist die Kammer bereits in anderen Entscheidungen dem \nOberverwaltungsgericht für das Land NRW gefolgt, das mit Beschluss vom 15. \nNovember 2002 - 16 B 2228/02 - entschieden hat, dass Streitigkeiten betreffend \nElternbeiträge nach § 17 GTK dem Abgabenrecht und nicht dem Sachgebiet der \nJugendhilfe zuzurechnen sind. Dass die materielle Sachgebietszugehörigkeit \nentscheidend ist, hat der Gesetzgeber durch die jüngste Anfügung eines zweiten \nHalbsatzes verdeutlicht, wonach die Gerichtskostenfreiheit nicht für \nErstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gilt. Auch im Hinblick auf \ndie Beteiligten eines Refinanzierungsstreits drängt sich die Abkehr von der \nGerichtskostenfreiheit mithin auf. \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1, 2 \nVwGO 708, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292316","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-05/24-k-4710-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 616","ref_norm":"616","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292316","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292316","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-05/24-k-4710-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292316","retrieved":"2026-07-09 03:12:59.084768+00:00"}}