{"status":"available","doknr":"OLD292314","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0605.24K1038.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-06-05","aktenzeichen":"24 K 1038/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in O, Ortsteil I, den katholischen Kindergarten St. Q.\n\n3\n\nAm 26. April 2001 beantragte sie bei dem Beklagten einen \nBetriebskostenzuschuss für diese Tageseinrichtung für Kinder für das \nKalenderjahr 2000. Der Kindergarten wurde in 3 Gruppen à 25 Kindern geführt. Die \nHöhe der begehrten Leistung belief sich auf 357.830,24 DM. Dem Antrag beigefügt \nwar eine Übersicht über die Personalkosten für das Jahr 2000.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 21. November 2001 bewilligte der Beklagte der Klägerin einen \nBetriebskostenzuschuss für das Kalenderjahr 2000 in Höhe von 356.862,86 DM. In \nder Begründung wurde ausgeführt, dass der Beklagte von der beantragten Summe \nVertretungskosten für Weiterbildung in Höhe von 503,98 DM kürzte. Bei einer \ndreigruppigen Tageseinrichtung könne erwartet werden, dass Vertretungsfälle durch \ninnerorganisatorische Maßnahmen ausgeglichen würden.\n\n5\n\nHiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 \nWiderspruch, den sie damit begründete, dass Vertretungskosten nach § 1 Abs. 3 \nBKVO als angemessene Personalkosten refinanzierbar seien.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 17. Januar 2002 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. \nDie Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Betriebskostenzuschüssen finde sich in \n§ 16 GTK und §§ 1 und 2 BKVO. Eine Förderungsmöglichkeit bei der Verhinderung \ndes Stammpersonals ergebe sich aus § 1 Abs. 2 (gemeint ist wohl Abs. 3) BKVO. \nEine Einschränkung erfahre diese Förderungsmöglichkeit durch § 1 Abs. 6 BKVO \nnach der ganz allgemein nur Aufwendungen für förderungsfähig erklärt werden, die \neiner wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung entsprechen. Daraus ergebe sich \nder Grundsatz, dass ein Vertretungsfall innerorganisatorisch auszugleichen und nur \nin Ausnahmefällen refinanzierbar sei. Ein innerorganisatorischer Spielraum sei \ninsbesondere gegeben, durch die Freistellung der Leitung des Kindergartens \nzusätzlich angeordnete Kräfte sowie durch Jahrespraktikanten. Durch eine \nsachgerechte und flexible Aufstellung der Dienstpläne seien Ausfallzeiten wegen \ntariflich längerem Urlaubsanspruchs als den Schließzeiten zu vermeiden. Durch \nVertretungsregelungen des Bistums könnten keine Ausweitungen der Refinanzierung \nbegründet werden. \nFür den Fall der Klägerin sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass es bei einer \ndreigruppigen Einrichtung zuzumuten sei, den Ausfall von Fachkräften, der durch \nden Besuch von Fortbildungsveranstaltungen entstehe, innerorganisatorisch ohne \nEinsatz von Vertretungskräften auszugleichen.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 12. März 2002 wies die Klägerin noch darauf hin, dass die \nKosten für Urlaubsvertretung hinsichtlich der Kindergartenleiterin entstanden seien, \ndie sich vom 15.01.2000 bis 31.07.2000 in Erziehungsurlaub und im Jahresurlaub \nvom 15.11. bis 21.11.2000 befunden habe. Für den letztgenannten Zeitraum \n(22,5 Stunden) sei Frau X als Vertretung eingesetzt worden.\n\n8\n\nAm 19. Februar 2002 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Kürzung \nPersonalkosten anficht. In der Einrichtung der Klägerin arbeiteten insgesamt \n6 pädagogisch tätige Kräfte in den 3 Gruppen. Die Ansicht des Beklagten, die \nErstattung von Vergütungen von Vertretungskräften während der Zeit von \nFortbildungsveranstaltungen der pädagogisch tätigen Kräfte entspreche nicht einer \nwirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung, sei nicht akzeptabel. Der lediglich \npauschale Hinweis auf innerorganisatorische Vertretungsregelungen verschließe die \nAugen vor der Tatsache, dass die BKVO für jede Gruppe eine Gruppenleiterin und \neine Ergänzungskraft vorsehe. Dieser von der Verordnung vorgesehene \nPersonalstandard sei bei Verhinderungen aufrecht zu erhalten. Die \nstreitgegenständliche Einrichtung verfüge nicht über eine freigestellte Leiterin und \nhabe auch keine Berufspraktikantin beschäftigt. Hier sei nicht ersichtlich, wie unter \nBerücksichtigung der Gewährleistung einer gegenüber den Eltern vertraglich \ngeschuldeten Aufsicht, die Urlaubsüberhänge innerbetrieblich zu überbrücken \nwären.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \nvom 21.11.2001 und des Widerspruchsbescheides vom \n17.01.2002 zu verpflichten, der Klägerin einen weiteren \nPersonalkostenzuschuss unter Berücksichtigung der \nVertretungskosten in Höhe von 503,98 DM zu bewilligen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung nimmt er Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheides \nund führt ergänzend aus, dass der Träger einer Tageseinrichtung für Kinder im Falle \neiner Verhinderung stets zu prüfen habe, ob die Einstellung einer Vertretungskraft mit \nden Grundsätzen einer sparsamen wirtschaftlichen Haushaltsführung zu vereinbaren \nist, oder ob die Einstellung einer Vertretungskraft nicht durch innerorganisatorische \nRegelungen entbehrlich ist. Gerade bei einer dreigruppigen Einrichtung wie die der \nKlägerin, müssten Gesichtspunkte wie z.B. Dauer der Abwesenheit und die \nMöglichkeit einer zeitlich gestaffelten internen Vertretung geprüft werden. \nAuch unter Berücksichtigung der mit Schreiben vom 12. März 2002 dem Beklagten \nnoch dargelegten Einzelheiten hinsichtlich der Vertretung der Leiterin der \nEinrichtung, verbleibe es bei der getroffenen Entscheidung. Der Verordnungsgeber \nhabe durch die Auslassung des Urlaubes als Vertretungsgrund seinen generellen \nWillen zum Ausdruck gegeben, dass dieser nicht als bezuschussungsfähiger \nVertretungsgrund anerkannt werden könne. \nDer Ansicht der Klägerin, dass in jeder Gruppe jeweils 2 Personen gleichzeitig \nAufsicht führen müssten, sei entgegenzutreten. Das Gesetz und die Kommentierung \ndes GTK sowie der BKVO sprächen immer von einer Mindestbesetzung oder \nBetriebsaufsicht. Nach der Betriebserlaubnis des Landschaftsverbandes Rheinland \nvom 22.09.1998 setze eine personelle Mindestbesetzung nach der \nPersonalvereinbarung vom 17.02.1992 und der Ergänzungsvereinbarung vom \n15.03.1996 für eine dreigruppige Einrichtung wie die der Klägerin mindestens \n3 Fachkräfte und 2 Ergänzungskräfte voraus. Das notwendige pädagogische \nPersonal ergebe sich aus § 1 BKVO, der wiederum auf die Personal-vereinbarung \nvom 17.02.1992 verweise. Nach § 5 dieser Vereinbarung müsse in jeder Gruppe \nneben der Gruppenleitung eine Ergänzungskraft tätig sein. Die kommunalen \nSpitzenverbände hätten sich von Anfang an geweigert, diese Vorgabe anzuerkennen \nund umzusetzen. Dem sei der Verordnungsgeber insoweit gefolgt, als seit dem \n01.08.1999 für Kindergartengruppen eine von der Vereinbarung abweichende \npersonelle Besetzung gelte. Diese richte sich nach der Zahl der am Nachmittag \nwiederkehrenden Kinder und nach Art und Größe der Einrichtung. Grundlage sei \nnunmehr die Notwendigkeit von 2 Kräften je Gruppe zu der Zeit zu der alle Kinder \neiner Gruppe gleichzeitig anwesend seien d.h., in der Regel am Vormittag. Mit \nWirkung zum 01.08.1999 würden auf Grundlage der am Nachmittag durchschnittlich \nwiederkehrenden Kinder Fach- und Ergänzungskraftstunden zugeordnet. Es werde \nnicht mehr auf die Anzahl von Personen, sondern auf Personalstunden abgestellt. \nDies bedeute, dass nicht in jeder Gruppe immer 2 Kräfte gleichzeitig anwesend sein \nmüssten und anwesend sind. Es sei keine lückenlose Überwachung und Aufsicht der \nKinder auf Schritt und Tritt erforderlich. Vielmehr sei das Maß der Aufsicht mit dem \nErziehungsziel, die wachsenden Fähigkeiten und das wachsende Bedürfnis des \nKindes zum selbstständigen verantwortungsbewussten Handeln zu unterstützen, in \nEinklang zu bringen. Alter, Eigenart und Charakter der Kinder bestimmten das Maß \nder Aufsicht. \nBereits die an der Praxis orientierte Überlegung, was passiere, wenn ein Kind zur \nToilette müsste und dabei Hilfestellung brauche, zeige, dass hier die Forderung nach \neiner sofortigen dritten Aufsichtsperson vernünftigerweise nicht gestellt werden \nkönne. Ferner sei es durchaus zumutbar, wenn Urlaubsansprüche z.B. auch am \nNachmittag ausgeglichen werden könnten.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n17\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, \njedoch insgesamt unbegründet.\n\n18\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten keinen über den bereits mit Bescheiden \nvom 21.11.2001 und 17.01.2002 bewilligten Betrag hinausgehenden Anspruch auf \nBetriebskostenzuschuss für den Betrieb ihrer Tageseinrichtung für Kinder (hier: \nKindergarten St. Peter) im Kalenderjahr 2000. Der Personalkosten in Höhe von \n503,98 DM nicht berücksichtigende Bewilligungsbescheid des Beklagten ist nicht \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO. Zu Recht hat der Beklagte die für den streitbefangenen Zeitraum geltend \ngemachten Personalkosten für Urlaubsvertretungen des in der Einrichtung tätigen \npädagogischen Personals als nicht bezuschussungsfähig bei der Festsetzung außer \nAnsatz gelassen.\n\n19\n\nDer von der Klägerin klageweise geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht mit \nErfolg auf die allein in Betracht kommenden Vorschriften des Gesetzes über die \nTageseinrichtungen für Kinder (GTK)\n\n20\n\nvom 29. Oktober 1991 (GV.NRW.S.380) zuletzt geändert durch Gesetz \nvom 25. September 2001 (GV.NRW.S.708),\n\n21\n\nund die der Konkretisierung dienende Verordnung zur Änderung der Verordnung \nzur Regelung der Gruppenstärken und über die Betriebskosten nach dem Gesetz \nüber Tageseinrichtungen für Kinder (Betriebskostenverordnung - BKVO)\n\n22\n\nvom 11. März 1994 (GV.NRW.S.144) zuletzt geändert durch Verordnung \nvom 25. September 2001 (GV.NRW.S.708),\n\n23\n\nstützen. \nNach § 18 Abs. 1 u. 2 GTK werden die Betriebskosten durch Eigenleistung des \nTrägers und Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. \nDer örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt dem Träger der Einrichtung, \n\n24\n\nsoweit in dieser mindestens die Regelöffnungsdauer nach § 19 angeboten \nwird, \n\n25\n\neinen Zuschuss von 79% (bzw. ab dem 01.01.2000 80% für Einrichtungen in \nkirchlicher Trägerschaft nach § 18a Abs. 1 GTK) der Betriebskosten der Einrichtung. \nBetriebskosten sind nach § 16 Abs. 1 GTK angemessene Personal- und Sachkosten, \ndie durch den nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubten Betrieb einer \nTageseinrichtung für Kinder entstehen, sofern sie die Voraussetzungen nach §§ 1 - 4 \nGTK erfüllt. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind Personalkosten die Aufwendungen des \nTrägers für die Vergütung der pädagogisch tätigen Kräfte nach \nBundesangestelltentarifvertrag (BAT) oder vergleichbaren \nVergütungsregelungen.\n\n26\n\nDazu gehört auch der hier nicht zu vertiefende Arbeitgeberanteil zur \nSozialversicherung und einer zusätzlichen Altersversicherung nebst einem \nZuschlag von 0,7% hiervon für sonstige Personalnebenkosten und angemessene \nAufwendungen zur Fortbildung.\n\n27\n\nGem. § 26 Abs. 1 Nr. 1 lit c GTK regelt die hierzu erlassene Verordnung das \nNähere über die Bestandteile und die Angemessenheit der Betriebskosten. Dieser \nErmächtigung ist der Verordnungsgeber in der Weise nachgekommen, als er in § 1 \nAbs. 1 BKVO die Aufwendungen für die nach der „Vereinbarung über die \nVoraussetzungen der Eignung der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte\" \nvom 17.02.1992 (Anlage)\n\n28\n\nAnlage zur Betriebskostenverordnung - SGV.NW.216\n\n29\n\n- vorbehaltlich der ab 01.08.1999 geltenden Absätze 7 und 8 (§ 6 BKVO) - als \nangemessen erklärt hat. Nach § 1 Abs. 3 BKVO - und dies führt zum Kern des Streits \nzwischen den Beteiligten - gehören zu den angemessenen Personalkosten auch die \nAufwendungen, die dadurch entstehen, dass für eine durch Krankheit oder sonst \nverhinderte pädagogisch tätige Kraft eine Vertretung eingestellt wird.\n\n30\n\nZu Recht hat der Beklagte in Anwendung der vorgenannten Vorschriften die \nBerücksichtigung der Aufwendungen für die von der Klägerin zum Zwecke der \nUrlaubsvertretung eingestellten Kräfte abgelehnt. Denn Aufwendungen, die dadurch \nentstehen, dass Vertretungen für eine im Urlaub befindliche Kraft eingestellt werden, \nsind in der Regel nicht angemessen im Sinne des § 1 Abs. 3 BKVO. \n\n31\n\nDies ergibt sich zunächst schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, in der „Urlaub\" \nals zu berücksichtigender Vertretungsanlass nicht genannt ist. Denn hätte der \nVerordnungsgeber für den Vertretungsanlass „Urlaub\" die Möglichkeit einer \nrefinanzierbaren Vertretung vorsehen wollen, hätte es nahe gelegen diesen - für \nnach BAT Regelungen tätigem Personal zwingend auftretenden - Fall auch vor dem \nnur möglicherweise - wenn auch regelmäßig - auftretenden Fall der \nkrankheitsbedingten Abwesenheit zu nennen. Dies gilt um so mehr, als der \nVerordnungsgeber sich überhaupt veranlasst sah, Aufwendungen für \nVertretungskräfte in bestimmten Fällen als angemessen zu bezeichnen. \n\n32\n\nEine inhaltsgleiche Regelung galt im Übrigen bereits nach der BKVO vom \n11.2.1983 zum Kindergartengesetz NRW vom 21.12.1971 im dortigen § 1 Abs. 2 \nNr. 4.\n\n33\n\nHieraus wird der Ausnahmecharakter von Vertretungskosten als angemessenen \nPersonalkosten, den der Verordnungsgeber schon aus fiskalischen Gründen im Blick \nhaben musste, deutlich.\n\n34\n\nDarüber hinaus sind Aufwendungen für Urlaubsvertretungen auch nicht als \nangemessene Personalkosten für „sonst verhinderte\" pädagogische Kräfte im Sinne \ndes § 1 Abs. 3 BKVO anzusehen. Denn auch insoweit lässt schon der Wortlaut der \nVorschrift eine solche Auslegung nicht ohne Künstelei zu. Das GTK und die BKVO \nnehmen ersichtlich auf bestehende arbeitsrechtliche Regularien (z.B. BAT in § 16 \nAbs. 2 S. 1 GTK) und Vokabular Bezug. Nach arbeitsrechtlicher Dogmatik ist ein \nArbeitnehmer, der Urlaub nimmt, von der Arbeitsleistung freigestellt\n\n35\n\nvgl. nur Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2001, - 9 AZR 26/00 -, \nin BAGE 97, 18; NJW 2001, 1964; BB 2001, 1259;\n\n36\n\nund nicht etwa im Sinne von § 616 S. 1 BGB verhindert.\n\n37\n\nVgl. hierzu etwa Schaub in Münchner Kommentar, Band 4, § 616 Rz 14ff, \n3. Auflage 1997, München.\n\n38\n\nWährend die Freistellung zum Urlaubsantritt auf einer vertragsähnlichen \nÜbereinkunft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruht, folgt der Arbeitsausfall \nbei einer Verhinderung aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden \nGrund.\n\n39\n\nNach der einschlägigen Kommentierung etwa: Arztbesuche, die nicht \naußerhalb der Arbeitszeit möglich sind; besondere Familienereignisse wie \nTodesfälle enger Familienangehöriger oder Geburten; öffentliche Pflichten wie \nLadungen zu Behörden oder Gerichten; unmittelbar die Person treffende \nEreignisse wie Autopanne, Ausfall des öffentlichen Nahverkehrs u.dgl.; vgl. \nSchaub in Münchner Kommentar a.a.O. Rz 15. \n\n40\n\nDie Notwendigkeit einer Vertretung aus Gründen des Urlaubs einer pädagogisch \ntätigen Kraft kann mithin schon terminologisch nicht als ein Fall der „sonstigen \nVerhinderung\" angesehen werden. \nSelbst wenn man unter umgangssprachlicher Lesart den Vertretungsanlass „Urlaub\" \nals unter das Tatbestandsmerkmal „oder sonst verhindert\" subsumieren wollte, dürfte \ndies letztlich aber aus systematischen Gründen ausscheiden. So widerspräche es \nden ungeschriebenen Regeln der Rechtsetzungstechnik, den zu erwartenden \nhäufigsten Anwendungsfall „Urlaub\" mit einem Auffangtatbestand („oder sonst \nverhindert\") regeln zu wollen, während der zwar vorhersehbare, aber nicht planbare \nAnwendungsfall „Krankheit\" als einziger konkret benannt sein sollte. \nMit dem oben genannten Ausnahmecharakter vertrüge sich die gegenteilige \nAuslegung auch deswegen nicht, weil es der jeweilige Träger in der Hand hätte, \ndurch eine allein an den Urlaubswünschen der Mitarbeiter ausgerichteten \nUrlaubsgewährung - mit der Folge erheblichen Vertretungskräftebedarfs - die Kosten \nder Refinanzierung für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe \nunkalkulierbar zu erhöhen. Wie dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen \nVerwaltung (§ 1 Abs. 6 Satz 1 BKVO) noch Geltung verschafft werden könnte, \nerschließt sich der Kammer nicht.\n\n41\n\nSchließlich drängt sich ein anderes Ergebnis auch nicht aus Rechtsgründen oder \ntatsächlichen Gründen auf. Der Einwand der Klägerin, es sei nicht möglich, während \nder Schließungszeiten der Tageseinrichtung den den Mitarbeitern tariflich \nzustehenden Urlaubsanspruch abzugelten, begründet allein nicht die \nAngemessenheit von Aufwendungen für Urlaubsvertretungen. \nDie Klägerin ist aus Rechtsgründen nicht gehindert, ihre tatsächlichen \nSchließungzeiten (üblicherweise in den Sommerferien und um Weihnachten und \nOstern) etwa auf die tariflichen Urlaubsansprüche der Mitarbeiter auszuweiten. \n\n42\n\nIn diesem Sinne auch Janssen/Dreier/Selle, Kindertageseinrichtungen in \nNordrhein-Westfalen, Anm. 2.5 zu § 1 BKVO; Loseblatt 9. Lieferung Stand 5/03, \nKronach München Bonn Potsdam.\n\n43\n\nEin solches Vorgehen dürfte zwar den Bedürfnissen mancher Eltern\n\n44\n\ndie bei der Festlegung der Öffnungszeiten gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 GTK \nBerücksichtigung finden müssen,\n\n45\n\nzuwiderlaufen, ist jedoch vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Die Kammer hat \nauch nicht feststellen können, dass der Beklagte in diesem Sinne unzulässige \nBedingungen an die Klägerin herangetragen hätte. \nFerner ist die Klägerin auch nicht gehindert, durch - wie auch vom Beklagten \nangeregt - innerorganisatorische Maßnahmen urlaubsbedingte Abwesenheiten von \npädagogisch tätigen Mitarbeitern auszugleichen. \n\n46\n\nVgl. Moskal/Foerster Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-\nWestfalen, Erl. zu § 16 GTK III.3.a), 17. Auflage Köln.\n\n47\n\nSo besteht bei mehrgruppigen Kindergärten mit freigestellter Leitung die \nMöglichkeit, diese vorübergehend mit der Betreuung einer Gruppe zu betrauen. Auch \ndurch die Einstellung und Beschäftigung von Berufspraktikanten wird der Spielraum \nzur Gestaltung der Dienstpläne während der nicht von Schließung betroffenen Zeit \nerhöht. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Träger in seiner \nGestaltungsfreiheit (§1 Abs. 6 Satz 2 BKVO) nicht etwa dahingehend eingeschränkt \nist, dass während der Öffnungszeiten ausnahmslos immer eine über die bloße \nAufrechterhaltung der Aufsicht über die Kinder hinausgehende Anzahl pädagogisch \ntätiger Mitarbeiter anwesend sein muss. Die Vorschrift des § 19 Abs. 3 S. 2 GTK \nbestimmt ausdrücklich, dass die Anwesenheit des gesamten Personals nicht \nerforderlich ist, solange nur einzelne Kinder anwesend sind. Ein solches Gebot wäre, \nwenn man sich die Erfordernisse einer Tageseinrichtung für Kinder (Einzelbetreuung \nbeim Toilettengang, Trost und Zuwendung bei Streit im Einzelfall, Begleitung bei \neinem notwendigen Arztbesuch, etc.) plastisch vor Augen hält, auch praxisfremd. \nDementsprechend ist die Regelung in § 5 der Vereinbarung über die \nEignungsvoraussetzungen der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte\n\n48\n\nvom 17.02.1992, Anlage zur Betriebskostenverordnung - SGV.NW.216\n\n49\n\nnicht als Regelung über den konkreten täglichen Betrieb einer Tageseinrichtung \nfür Kinder zu verstehen. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift muss in einer solchen \nEinrichtung in jeder Gruppe neben dem Gruppenleiter eine Ergänzungskraft oder ein \nBerufspraktikant tätig sein. Damit soll nicht der Träger einer Einrichtung zur \nGewährleistung einer ununterbrochen Aufsicht und Betreuung einer Gruppe durch \nzwei pädagogisch tätige Kräfte verpflichtet werden, sondern im Sinne einer \nStellenplanregelung die Sollstärke des Personals definiert werden. So hat die \nobergerichtliche Rechtsprechung die in aufsichtsrechtlicher Hinsicht noch \nhinreichende Mindestbesetzung eines zweigruppigen Kindergartens auch bei drei \npädagogisch tätigen Kräften ausreichen lassen.\n\n50\n\nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil vom 24.3.1998 - 9 S 967/96 \n-, \nin FEVS Bd. 49, 129ff. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen \nhat mit Urteil vom 20.3.2000 - 16 A 4169/98 - für eine 20-köpfige altersgemischte \nGruppe (3-14 Jahre) einen personellen Mindeststandard von zwei Fachkräften für \nnotwendig gehalten.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nicht \nnach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei, weil es sich bei einem \nRefinanzierungsstreit nach dem GTK zwischen einem freien Träger einer \nTageseinrichtung für Kinder und einem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe \nnicht um ein Verfahren aus dem Sachgebiet der Jugendhilfe handelt. In Abkehr ihrer \nfrüheren Rechtsprechung ist die Kammer bereits in anderen Entscheidungen dem \nOberverwaltungsgericht für das Land NRW gefolgt, das mit Beschluss vom 15. \nNovember 2002 - 16 B 2228/02 - entschieden hat, dass Streitigkeiten betreffend \nElternbeiträge nach § 17 GTK dem Abgabenrecht und nicht dem Sachgebiet der \nJugendhilfe zuzurechnen sind. Dass die materielle Sachgebietszugehörigkeit \nentscheidend ist, hat der Gesetzgeber durch die jüngste Anfügung eines zweiten \nHalbsatzes verdeutlicht, wonach die Gerichtskostenfreiheit nicht für \nErstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gilt. Auch im Hinblick auf \ndie Beteiligten eines Refinanzierungsstreits drängt sich die Abkehr von der \nGerichtskostenfreiheit mithin auf. \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1, 2 \nVwGO 708, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292314","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-05/24-k-1038-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 616","ref_norm":"616","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292314","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292314","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-05/24-k-1038-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292314","retrieved":"2026-07-09 03:12:58.914474+00:00"}}