{"status":"available","doknr":"OLD292356","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0604.27K3856.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-06-04","aktenzeichen":"27 K 3856/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist seit 1992 als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. Seit dem \n7. März 1991 bzw. 10. Oktober 1996 ist für die Beratungsstelle des Klägers in M ein \nHörfunk- und ein Fernsehgerät bei dem Beklagten angemeldet.\n\n3\n\nUnter dem 14. August 2001 stellte der Kläger einen Antrag auf Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht für die Beratungsstelle M. In dem Antragsformular gab er \nan, zur Sexualaufklärung von Kindern und Jugendlichen insgesamt zwei so genannte \n„FS-Geräte\" und ein Hörfunkgerät zu nutzen, davon seit November 2000 ein noch \nnicht angemeldetes FS-Gerät, bei dem es sich um einen Videorecorder handelt.\n\n4\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Oktober 2001 - Eingang \nbeim Kläger am 17. Oktober 2001 - ab und meldete gleichzeitig ein „FS-Gerät\" ab \ndem 1. November 2000 für die Beratungsstelle M an. In seinem Bescheid führte der \nBeklagte aus, die Beratungsstelle des Klägers sei keine unter § 3 Abs. 1 der \nRundfunkgebührenbefreiungsverordnung (BefrVO) fallende Einrichtung, weil die \nGeräte nicht ausschließlich dem in der genannten Vorschrift bezeichneten betreuten \nPersonenkreis zur Verfügung stünden und sie zudem ausschließlich als Unterrichts- \nbzw. Arbeitsmittel im Rahmen der sexualpädagogischen Gruppenarbeit genutzt \nwürden. Eine Befreiung könne aus diesem Grund nicht ausgesprochen werden.\n\n5\n\nAm 15. November 2001 legte der Kläger Widerspruch gegen den \nAblehnungsbescheid ein. Er halte die Geräte schon nicht im Sinne der BefrVO „zum \nEmpfang bereit\", weil sie nur zum Abspielen von Videos genutzt würden. Auch lägen \ndie Voraussetzungen des § 3 BefrVO vor. Es sei nicht einzusehen, dass die \nVorführung eines Videos zum Thema Sexualität in der eigenen Beratungsstelle nicht \ngebührenbefreit sei, wohl aber dann, wenn die Vorführung in einem Jugendzentrum \noder einer Jugendbildungsstätte stattfinde. Außerdem habe man stets in gutem \nGlauben gehandelt, von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu sein. Schließlich \ngreife § 2 BefrVO ein, da ein „besonderer Härtefall\" vorliege; er sei in seiner \nwirtschaftlichen Existenz bedroht.\n\n6\n\nDer Beklagte erließ daraufhin unter dem 21. Januar 2002 einen an den Kläger \n- Teil-nehmer-Nr.: 000 000 000 - gerichteten Gebührenbescheid über 435,46 DM für \nein „FS-Gerät\" betreffend den Zeitraum von November 2000 bis einschließlich \nDezember 2001. Widerspruch wurde gegen diesen Bescheid nicht eingelegt.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2002 - zugestellt am 21. Mai 2001 - wies \nder Beklagte den Widerspruch vom 15. November 2001 zurück und führte unter \nanderem aus: Die Beratungsstelle des Klägers habe die Geräte im Sinne des § 4 \nAbs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RgebStV) „zum Empfang bereit\" \ngehalten. Ein Rechtsanspruch auf Gebührenerlass ergebe sich auch nicht aus Art. 3 \nAbs. 1 GG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 der Finanzordnung des X, weil die \nentsprechenden Voraussetzungen - so auch das Vorliegen einer besonderen Härte - \nnicht vorlägen. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 3 Abs. 1 \nNr. 3 BefrVO komme nicht in Betracht. Aus dem Wortlaut der Verordnung sei \nersichtlich, dass nicht nur eine Beratung, sondern eine regelmäßige Betreuung in \nEinrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche dauernd oder zeitweilig \nuntergebracht sind, stattfinden müsse. Für alle Befreiungstatbestände sei \nerforderlich, dass die Geräte ausschließlich für den betreuten Personenkreis \nbereitgehalten würden. Schon die Möglichkeit nur geringfügiger Nutzung durch \nnichtbegünstigte Personen schließe die Befreiung aus. Dies müsse umso mehr \ngelten, wenn die Nutzung durch Dritte der Zweckbestimmung der Einrichtung \nentspreche. Aus den Unterlagen gehe aber hervor, dass die Geräte auch für die \nFortbildung so genannter Multiplikatoren genutzt werde. Im Übrigen verwies der \nBeklagte auf die Ausführungen des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom \n11. März 1997 - 6 E 2107/93 -. Die §§ 1, 2 BefrVO seien nur auf Privatpersonen und \nnicht auf Betriebe bzw. Einrichtungen anwendbar, sodass die beantragte Befreiung \naus Billigkeitsgründen gemäß § 2 der Befreiungsverordnung für die Beratungsstelle \ndes Klägers nicht in Betracht komme. Ein Ermessensspielraum stehe dem Beklagten \nnicht zu.\n\n8\n\nUnter dem 5. Juni 2002 übersandte der Kläger dem Beklagten eine Rechnung \nder Fa. G & L vom 14. Mai 2002, wonach die Empfangsgeräte (Tuner) sowohl des in \nder Beratungsstelle M befindlichen Fernsehers als auch des Videorecorders \nverschlossen (verlötet), die Tunerbuchsen demontiert und die Rückwandöffnungen \nverschlossen worden seien, sodass ein Empfang nicht mehr möglich sei.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 13. Juni 2002 unter Wiederholung und Vertiefung seines \nVorbringens aus dem Verwaltungsverfahren Klage erhoben. Ergänzend trägt er unter \nanderem vor: Angesichts der - vom Beklagten unbestrittenen - Nicht-\nInanspruchnahme von Rundfunkleistungen durch die Beratungsstelle sei der \nBeklagte zur Erhebung von Gebühren nicht berechtigt bzw. die Beratungsstelle des \nKlägers von der Gebührenpflicht zu befreien. Denn es bedürfe vorliegend keiner \nweiteren Sachverhaltsaufklärung und damit auch keiner Beweiserhebung bzw. \nBeweislastentscheidung, welche bei „Massengeschäften\" gegebenenfalls zu \nGunsten des jeweiligen Leistungserbringers ausfallen mögen.\n\n10\n\nEr beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n10. Oktober 2001 in der Fassung seines \nWiderspruchsbescheides vom 17. Mai 2002 zu verpflichten, dem \nKläger für die Beratungsstelle M, Teilnehmernummer: 000 000 \n000, Rundfunkgebührenbefreiung für zwei \nFernsehgeräte/Videorecorder für den Zeitraum vom \n1. September 2001 bis zum 30. Juni 2002 zu gewähren.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr macht ferner geltend, von § 3 Abs. 1 BefrVO werde generell vorausgesetzt, \ndass der betreute Personenkreis selbst, nicht aber die Einrichtung, bestimmen \nkönne, welche Rundfunkdarbietungen empfangen werden. Daher könne die \nBeratungsstelle des Klägers, in der die Geräte von vornherein als Arbeits- bzw. \nUnterrichtsmittel zur Sexualaufklärung eingesetzt würden, nicht unter die Vorschrift \nsubsumiert werden. Überdies liege, abgesehen von der Nichtanwendbarkeit des § 2 \nBefrVO, auch in materieller Hinsicht kein Härtefall vor, weil die Erhebung der \nGebühren nicht der Wertentscheidung des Gesetzgebers zuwider liefe.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes - insbesondere \ndes Vorbringens der Beteiligten - wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der \ndazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 10. Oktober \n2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2002 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung für die in seiner \nBeratungsstelle M vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte für den Zeitraum vom 1. \nSeptember 2001 bis zum 30. Juni 2002, weil die Geräte gebührenpflichtig waren (1.) \nund eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht in Betracht kommt \n(2.).\n\n18\n\n1. Die vorhandenen Geräte waren im streitbefangenen Zeitraum \ngebührenpflichtig.\n\n19\n\nDie Rundfunkgebührenpflicht entsteht gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 2 Abs. 1 \nund Abs. 2, § 3 und § 4 Abs. 1 bis 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom \n31. August 1991 (GV.NRW, S. 423) in der maßgeblichen Änderung durch Art. 5 des \nFünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bzw. 7. August 2000 \n(GV.NRW, S. 708) - RgebStV - mit Beginn des Monats, in dem der \nRundfunkteilnehmer erstmals ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält. Sie endet \nmit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes \nendet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats in dem dies der Landesrundfunkanstalt \nangezeigt worden ist.\n\n20\n\nDer Kläger war vom 1. September 2001 bis zum 30. Juni 2002 \nRundfunkteilnehmer im Sinne von § 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 \nSatz 1 RgebStV hinsichtlich zweier Rundfunkempfangsgeräte, da er für den \nstreitgegenständlichen Zeitraum einen Fernseher und einen Videorecorder jeweils \nmit funktionsfähigem Empfangsteil zum Empfang bereitgehalten hat. Gemäß § 1 Abs. \n2 Satz 2 RgebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät dann zum Empfang \nbereitgehalten, wenn damit Rundfunkdarbietungen ohne besonderen zusätzlichen \ntechnischen Aufwand empfangen werden können. Erforderlich, aber auch - in \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise - ausreichend\n\n21\n\n- vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL \n30/88 -; Beschluss vom 16. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, 649 f.: \n„Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf \ndie Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu \nknüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgerätes begründet wird. \nAnlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen besteht nicht.\"; \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 -, \nDVBl. 1999, 620 ff. -\n\n22\n\nist insoweit, dass die Möglichkeit besteht, das programmliche Angebot der \nöffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter zu nutzen. Denn die Rundfunkgebühr stellt \nentgegen der Ansicht des Klägers gerade keine Gegenleistung für die tatsächliche \nNutzung öffentlich-rechtlicher Programme dar, sondern ist die von allen \nRundfunkteilnehmern zu erbringende finanzielle Leistung für die \nGesamtveranstaltung „Rundfunk\" in Form eines dualen Rundfunksystems. Da somit \ndie Leistungspflicht der Rundfunkteilnehmer der Aufrechterhaltung des von Art. 5 \nAbs. 1 Satz 2 GG geforderten Rundfunkangebotes im Gesamtinteresse dient, knüpft \nsie ungeachtet konkreter Nutzungsgewohnheiten allein an den durch den Besitz \neines Empfangsgerätes begründeten Empfängerstatus an. Mithin stellt schon die \nbloße Möglichkeit zum Rundfunkempfang einen rechtserheblichen Vorteil dar, der die \nGebührenerhebung rechtfertigt.\n\n23\n\nVgl. z. B. BVerfG; Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -; OVG Berlin, \nUrteil vom 16. Mai 1995 - 8 B 59.92 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. September \n1997 - 15 K 6145/95 -; Urteil vom 11. Oktober 1994 - 15 K 7522/91 -; VG \nMünchen, Urteil vom 15. Februar 2002 - M 6a K 01.2545 -, ZUM-RD 2002, \n654.\n\n24\n\nDeshalb ist es unerheblich, ob die Geräte überhaupt oder zum Empfang \nöffentlich-rechtlicher Programme tatsächlich genutzt werden; ein subjektiver \nEmpfangswille ist irrelevant.\n\n25\n\nVgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 - NJW \n2000, 649; VG München, Urteil vom 15. Februar 2002 - M 6a K 01.2545 - \na.a.O.\n\n26\n\nEin besonderer zusätzlicher technischer Aufwand im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 \nRgebStV ist erst denkbar, wenn zur Inbetriebsetzung die Inanspruchnahme einer \nReparaturwerkstätte oder einer sonstigen fachkundigen Person erforderlich ist.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 1981 - 15 A 1612/80 -; OVG Saarland, \nUrteil vom 16. Juni 1983 - 1 R 120/82 -; Hahn/Vesting/Naujock, Kommentar zum \nRundfunkrecht, 2003, § 1 Rn. 38 ff. m.w.N.\n\n28\n\nUnter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Kläger in der Beratungsstelle \nM - unabhängig davon, ob die Gerätenutzung vorliegend tatsächlich nur zwecks \nWiedergabe aufgezeichneter Sendungen erfolgte - jedenfalls in der Zeit vom 1. Sep-\ntember 2001 bis zum 30. Juni 2002 Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang \nbereitge-halten. Denn dort wurden im vorliegend streitbefangenen Zeitraum ein \nFernseher und ein Videogerät zu pädagogischen Zwecken genutzt. Währenddessen \nbestand die Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme zu empfangen. \nFür das Ende des Bereithaltens kommt gemäß § 4 Abs. 2 RgebStV der 30. Juni 2002 \nin Betracht, weil die Unbrauchbar-machung der Geräte zum Empfang öffentlich-\nrechtlicher Programme dem Beklagten erst mit Schreiben vom 5. Juni 2002 \nangezeigt wurde.\n\n29\n\nEine Zusammenfassung des Fernsehers und des Videorecorders zu einer \neinheitlichen Hör- und Sehstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 RgebStV scheidet \nvorliegend aus. Denn beide Geräte sind jeweils für sich betrachtet ein \nRundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RgebStV.\n\n30\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1986 - 4 A 449/86 -, ZUM 1987, 290; \nHahn/VestingNaujock, § 1 RgebStV Rn. 17, 22 m.w.N.\n\n31\n\nDie Geräte sind nämlich nicht - wie von der Vorschrift vorausgesetzt - lediglich \nzur Empfangsverbesserung oder -verstärkung einander zugeordnet. Vielmehr \nwerden durch die Kombination von Video- und Fernsehgerät die programmlichen \nEmpfangsmöglichkeiten erheblich erweitert. Es ist beispielsweise möglich, eine \nSendung mit dem Videogerät aufzuzeichnen und gleichzeitig eine andere Sendung \nmit dem Fernsehgerät zu empfangen. Insoweit wird auf die Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen,\n\n32\n\nHahn/Vesting/Naujock, a.a.O.; OVG NRW,. Urteil vom 20. Mai 1986 - 4 A \n449/86 -, a.a.O.\n\n33\n\nwonach ein auch nur zu Wiedergabezwecken dienender Videorecorder seine \nEigenschaft als selbstständiges Rundfunkempfangsgerät nicht dadurch verliert, dass \ner für die Wiedergabe aufgezeichneter Sendungen an ein seinerseits mit einem \neigenen Empfangsteil ausgestattetes und deshalb gebührenpflichtiges Fernsehgerät \nangeschlossen wird, verwiesen. \n\n34\n\n2. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kommt nicht in Betracht, weil \nweder die Beratungsstelle M eine Einrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO noch der \nKläger von einer besonderen Härte im Sinne des § 2 BefrVO betroffen ist. Gemäß § \n6 Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 \n(GV.NRW, S. 423) in der Fassung des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages \nvom 6. Juli bzw. 7. August 2000 (GV.NRW, S. 708) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 der \nVerordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - BefrVO - vom 30. \nNovember 1993 (GV.NRW, S. 970) wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \nfür Rundfunk-empfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder \nEinrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt \nbereitgehalten werden: In Ein-richtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und \nJugendhilfegesetzes (Sozial-gesetzbuch VIII), insbesondere in Jugendheimen, \nHäusern der offenen Tür, Jugend-bildungsstätten, Kinder- und \nJugenderholungsheimen, in Jugendherbergen, in Kinder-gärten, Horten und anderen \nEinrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten \n(Tageseinrichtungen), in Einrichtungen über Tag und Nacht, in Lehrlings-, \nSchülerheimen und in anderen Jugendwohnheimen (a.). Gemäß § 2 BefrVO kann \ndie Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 1 BefrVO in \nbesonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien (b.).\n\n35\n\na. Die von dem Kläger betriebene Beratungsstelle ist keine Einrichtung, für die \ngemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \ngewährt werden kann. \nDabei kann offen bleiben, ob die in Rede stehende Beratungsstelle des Klägers, der \nseit 1992 anerkannter Träger der freien Jugendhilfe ist, eine Einrichtung im Sinne \ndes SGB VIII ist. Auch steht allein der Umstand, dass Beratungsstellen, die vorrangig \nder sexualpädagogischen Aufklärung dienen, in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich \naufgezählt sind, einer Einbeziehung des Klägers in den Anwendungsbereich insofern \nnicht entgegen als der Wortlaut „insbesondere\" eine nicht abschließende Aufzählung \nvon Regelbeispielen einleitet, sodass auch noch andere, nicht aufgezählte \nInstitutionen denkbar sind, die unter den Befreiungskatalog des § 3 Abs. 1 Nr. 3 \nBefrVO subsumierbar sind. \nVor allem dem Sinn und Zweck der Vorschrift dürfte aber anhand der aufgezählten \nBeispielsfälle sowie unter Heranziehung des für alle Varianten des § 3 Abs. 1 BefrVO \ngeltenden Erfordernisses des „Betreutseins\" zu entnehmen sein, dass Nr. 3 der \nVorschrift nur solche Einrichtungen erfasst, die in irgendeiner Hinsicht Jugendlichen \ndas Elternhaus ganz oder teilweise ersetzen oder ihnen eine sinnvolle und \njugendgerechte Freizeitgestaltung in Ergänzung zum Elternhaus anbieten sollen. \n\n36\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 1986 - 4 A 2419/84 und 4 A \n2420/84 -; VG Düsseldorf, Urteile vom 27. Januar 1984 - 15 K 3036/83 und 15 K \n3701/83 -;\n\n37\n\nUm eine derartige Einrichtung handelt es sich bei der Beratungsstelle des \nKlägers, in der Kinder und Jugendliche gemäß dem Vereinszweck nur kurzzeitig \nverweilen, ersichtlich nicht. \nUngeachtet dieser Erwägungen wurden im streitbefangenen Zeitraum Fernsehgerät \nund Videorecorder aber auch nicht für den „jeweils betreuten Personenkreis ... \nbereitgehalten\", wie § 3 BefrVO es für alle in Ziffern 1 bis 4 genannten Betriebe oder \nEinrichtungen fordert. Denn Voraussetzung hierfür ist, dass die dort aufgestellten \nEmpfangsgeräte auch ihre be-stimmungsgemäße Verwendung finden, mithin dem \nbetreuten Personenkreis den Empfang von Rundfunksendungen nach dessen \neigenem Bedarf ermöglichen. Anliegen des Verordnungsgebers war es nämlich, \ndiesen Personen während Verweilens in diesen Einrichtungen und Betrieben ihren \ngrundrechtlich geschützten Zugang zu Informationen aus Funk und Fernsehen (vgl. \nArt. 5 Abs. 1 GG) zu ermöglichen bzw. zu erleichtern.\n\n38\n\nso etwa Hahn/Vesting/Siekmann, § 6 RgebStV Rn. 34 unter Hinweis auf die \nEntscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH), Beschluss vom \n18. April 2002 \n- 7 B 01.2383 -; VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 1997 - 6 E 2107/93 -.\n\n39\n\nEntscheidend ist daher, ob die betreuten Kinder und Jugendlichen die \nMöglichkeit zu einer - im Rahmen des der jeweiligen Einrichtung im Sinne der Nr. 3 \nzu Grunde liegenden Betreuungskonzeptes - eigenverantwortlichen und \nbestimmungsgemäßen Nutzung der Geräte als Rundfunkempfangsgerät haben. Es \nkann dagegen nicht genügen, wenn ausschließlich die Einrichtung bestimmt, welche \nSendungen empfangen werden.\n\n40\n\nVgl. VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 1997 - 6 E 2107/93 - a.a.O.\n\n41\n\nDiese Anforderungen werden vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil \nausschließlich die Mitarbeiter der Beratungsstelle des Klägers über Art und Umfang \ndes Geräteeinsatzes bestimmen. Hinzu kommt überdies, dass die Geräte \nausschließlich als Vorführgeräte, nämlich zum Abspielen von Videos im Rahmen \nsexualpädagogischer Aufklärungsarbeit, genutzt werden. Geht es damit vorliegend \nnicht darum, Kindern und Jugendlichen, die sich in der Beratungsstelle aufhalten, für \ndie Dauer ihres Verweilens den Empfang von Rundfunkdarbietungen zu \nermöglichen, sondern im Rahmen des Vereinszwecks (vgl. § 3 der Vereinssatzung) \nAufklärungsarbeit zu leisten, fehlt es auch an ihrer bestimmungsgemäßen \nVerwendung der Geräte als Rundfunkempfangsgerät zu Gunsten des betreuten \nKreises von Kindern und Jugendlichen.\n\n42\n\nb. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Härteklausel des § 2 der RGebBefrVO \nstützen. Schon auf Grund des Wortlauts („Unbeschadet des § 1...\") und der \nsystematischen Stellung des § 2 RGebBefrVO spricht Vieles dafür, dass diese Norm \nals Auffangvorschrift für von § 1 der RGebBefrVO nicht erfasste besondere Härtefälle \nzu dienen bestimmt ist und daher auf Betriebe und Einrichtungen im Sinne des § 3 \nRGebBefrVO nicht anwendbar ist.\n\n43\n\nVgl. VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 1997 - 6 E 2107/93 -, a.a.O.; \nHahn/Vesting/Siekmann, § 6 RgebStV, Rn. 31 mit weiteren \nRechtsprechungsnachweisen; offen gelassen von OVG NRW, Urteil vom 20. Mai \n1986 - 4 A 1594/84 -.\n\n44\n\nDies dürfte umso mehr gelten, als bei einem anderen Normverständnis § 2 \nBefrVO nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 RgebStV, der in Nr. 1 \neine Befreiung aus Billigkeitsgründen nur für natürliche Personen und aus sozialen \nGründen vorsieht, gedeckt sein könnte. Abgesehen von diesen Erwägungen sind \nAnhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte für den streitbefangenen \nZeitraum nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Anwendung \ndes Gebührentatbestandes vorliegend zu einem Ergebnis führt, das mit dem Sinn \nund Zweck der Gebührenregelung nicht zu vereinbaren ist bzw. den Wertungen des \nGesetz- bzw. Verordnungsgebers zuwiderläuft. \n\n45\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1986 - 4 A 1594/84 -\n\n46\n\nSoweit Einrichtungen dann keine Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO \nerhalten, wenn sie die dort aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllen, ist dies eine \nvom Verordnungsgeber beabsichtigte Folge. Auch der Hinweis, Fernsehgerät und \nVideorecorder tatsächlich nicht zum Empfang genutzt zu haben, greift nicht durch. \nDenn die dem zu Grunde liegende Frage nach dem Anknüpfungspunkt für die \nGebührenpflicht (tatsächliche Nutzung oder Möglichkeit der Nutzung) hat der \nRundfunkgebührenstaatsvertrag eindeutig beantwortet: Er stellt - wie ausgeführt - für \ndas Entstehen der Gebührenpflicht allein auf das Bereithalten des Geräts - im Sinne \nder vorhandenen Möglichkeit des Empfangs - ab und nimmt dabei in Kauf, dass das \nGerät nicht zum Empfang genutzt wird. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang \nauf seine wirtschaftliche Zwangslage verweist, muss er sich entgegenhalten lassen, \ndass es ihm offen stand, die Entstehung der Gebührenpflicht durch (frühzeitige) \nKlärung der Rechtslage und durch Ausbau bzw. Unbrauchbarmachung der \nEmpfangsteile von vornherein zu vermeiden - einer Befreiung hätte es in diesem Fall \ndann nicht bedurft.\n\n47\n\nAuch eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in Gestalt einer \nUngleichbehandlung wurde vom Kläger in diesem Zusammenhang weder \nsubstantiiert vorgetragen noch ist sie anhand sonstiger Umstände ersichtlich.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall des § 188 \nSatz 2 VwGO liegt nicht vor.\n\n49\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. \n1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292356","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-04/27-k-3856-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292356","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292356","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-04/27-k-3856-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292356","retrieved":"2026-07-09 03:13:02.926347+00:00"}}