{"status":"available","doknr":"OLD292355","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0604.27K3853.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-06-04","aktenzeichen":"27 K 3853/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist seit 1992 als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. Seit 1990 ist \nfür die Beratungsstelle des Klägers in C bei dem Beklagten Hörfunk- und eine \nFernseh-gerät angemeldet. \n\n3\n\nUnter dem 14. August 2001 stellte der Kläger einen Antrag auf Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht für die Beratungsstelle C. In dem Antragsformular gab er \nan, zur Sexualaufklärung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen \ninsgesamt zwei so genannte „FS-Geräte\" und ein Hörfunkgerät zu nutzen, wovon ein \n„FS-Gerät\" (bei dem es sich offenbar um einen Videorecorder handelt) seit ca. 1993 \ndort vorhanden und noch nicht angemeldet sei.\n\n4\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Oktober 2001 - Eingang \nbeim Kläger am 17. Oktober 2001 - ab und meldete gleichzeitig ein „FS-Gerät\" ab \ndem 1. Januar 1993 für die Beratungsstelle C an. In seinem Bescheid führte der \nBeklagte aus, die Beratungsstelle des Klägers sei keine unter § 3 Abs. 1 der \nRundfunkgebührenbefreiungsverordnung (BefrVO) fallende Einrichtung, weil die \nGeräte nicht ausschließlich dem in der genannten Vorschrift bezeichneten betreuten \nPersonenkreis zur Verfügung stünden und sie zudem ausschließlich als Unterrichts- \nbzw. Arbeitsmittel im Rahmen der sexualpädagogischen Gruppenarbeit genutzt \nwürden. Eine Befreiung könne aus diesem Grund nicht ausgesprochen werden.\n\n5\n\nAm 15. November 2001 legte der Kläger Widerspruch gegen den \nAblehnungsbescheid ein. Er halte die in seiner Beratungsstelle C vorhandenen \nGeräte schon nicht im Sinne der BefrVO „zum Empfang bereit\", weil sie nur zum \nAbspielen von Videos genutzt würden. Die Empfangsteile seien nur im Hinblick auf \ndie damit verbundenen Kosten bislang nicht ausgebaut worden, dies werde bei \nFeststellung der Gebührenpflicht aber sofort veranlasst. Im Übrigen lägen die \nVoraussetzungen des § 3 BefrVO vor. Es sei nicht einzusehen, dass die Vorführung \neines Videos zum Thema Sexualität in der eigenen Beratungsstelle nicht \ngebührenbefreit sei, wohl aber dann, wenn die Vorführung in einem Jugendzentrum \noder einer Jugendbildungsstätte stattfinde. Außerdem habe man stets in gutem \nGlauben gehandelt, von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu sein. Schließlich \ngreife § 2 BefrVO ein, da ein „besonderer Härtefall\" vorliege; er sie in seiner \nwirtschaftlichen Existenz bedroht.\n\n6\n\nDer Beklagte erließ daraufhin unter dem 18. Dezember 2001 einen an den \nKläger - Teilnehmer-Nr.: 358 522 690 - gerichteten Gebührenbescheid über 2.877,36 \nDM für einen Videorecorder betreffend den Zeitraum von Januar 1993 bis \neinschließlich Dezember 2001.\n\n7\n\nDagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. Januar 2002 Widerspruch ein \nund begründete diesen - unter Bezugnahme auf die mit dem Widerspruch vom 15. \nNovember 2001 geltend gemachten Ausführungen sowie auf ein informelles \nGespräch mit Vertretern des Beklagten vom 31. Januar 2002 - unter dem 5. März \n2002 unter anderem mit dem Einwand der Verjährung. Die Verjährungsfrist beginne \nnämlich nicht erst mit Kenntnis von der Anspruchsentstehung zu laufen. Es bestehe \nauch die Möglichkeit seitens des Beklagten, die Forderung wegen einer - hier \nvorliegenden - unbilligen Härte zu erlassen.\n\n8\n\nUnter dem 7. März 2002 teilte der Kläger dem Beklagten unter Hinweis auf den \nbeigefügten Beleg der Fa. T aus C vom 6. März 2002 mit, dass bei dem \nVideorecorder und dem Fernsehgerät der Antennenanschluss dauerhaft entfernt \nworden sei.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2002 - zugestellt am 21. Mai 2001 - wies \nder Beklagte die Widersprüche vom 15. November 2001 und 10. Januar 2002 zurück \nund führte aus: Da im Antragsformular der Monat der Bereithaltung im Jahr 1993 \nnicht mitgeteilt worden sei, habe er das bis dahin noch nicht angemeldete Gerät zum \n1. Januar 1993 angemeldet. Die Beratungsstelle des Klägers habe die dort \nvorhandenen Geräte auch im Sinne des § 4 Abs. 1 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages (RgebStV) „zum Empfang bereit\" gehalten. Auf \nGrund der Mitteilung vom 7. März 2002 sei eine Abmeldung erst zum 31. März 2002 \nmöglich. Die Gebührenforderungen für Januar 1993 bis Dezember 2001 seien nicht \nverjährt. Der Verjährungseinwand des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, da er \nvorliegend seiner Anzeigepflicht gemäß § 3 RgebStV nicht nachgekommen sei und \ndie Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht \nvorgelegen hätten. Ein Rechtsanspruch auf Gebührenerlass ergebe sich auch nicht \naus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 der Finanzordnung des X, weil \ndie ent-sprechenden Voraussetzungen - so auch das Vorliegen einer besonderen \nHärte - nicht vorlägen. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 3 \nAbs. 1 Nr. 3 BefrVO komme nicht in Betracht. Aus dem Wortlaut der Verordnung sei \nersichtlich, dass nicht nur eine Beratung, sondern eine regelmäßige Betreuung in \nEinrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche dauernd oder zeitweilig \nuntergebracht sind, stattfinden müsse. Für alle Befreiungstatbestände sei \nerforderlich, dass vorhandene Rundfunkempfangs-geräte ausschließlich für den \nbetreuten Personenkreis bereitgehalten würden. Schon die Möglichkeit nur \ngeringfügiger Nutzung durch nichtbegünstigte Personen schließe die Be-freiung aus. \nDies müsse umso mehr gelten, wenn die Nutzung durch Dritte der Zweck-\nbestimmung der Einrichtung entspreche. Aus den Unterlagen gehe aber hervor, dass \ndie Geräte auch für die Fortbildung so genannter Multiplikatoren genutzt werde. Im \nÜbrigen verwies der Beklagte auf die Ausführungen des Urteils des \nVerwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. März 1997 - 6 E 2107/93 -. Die §§ 1, 2 \nBefrVO seien nur auf Privatpersonen und nicht auf Betriebe bzw. Einrichtungen \nanwendbar, so dass die be-antragte Befreiung aus Billigkeitsgründen gemäß § 2 der \nBefreiungsverordnung für die Beratungsstelle des Klägers nicht in Betracht komme. \nEin Ermessensspielraum stehe dem Beklagten nicht zu.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 13. Juni 2002 unter Wiederholung und Vertiefung seines \nVorbringens aus dem Verwaltungsverfahren Klage erhoben. Ergänzend trägt er unter \nanderem vor: Angesichts der - vom Beklagten unbestrittenen - Nicht-\nInanspruchnahme von Rundfunkleistungen durch die Beratungsstelle sei der \nBeklagte zur Erhebung von Gebühren nicht berechtigt bzw. die Beratungsstelle des \nKlägers von der Gebührenpflicht zu befreien. Denn es bedürfe vorliegend keiner \nweiteren Sachverhaltsaufklärung und damit auch keiner Beweiserhebung bzw. \nBeweislastentscheidung, welche bei „Massengeschäften\" gegebenenfalls zu \nGunsten des jeweiligen Leistungserbringers ausfallen mögen. Aus diesem Grund \nkönne es auch nicht rechtsmissbräuchlich sein, sich auf Verjährung zu berufen. \nVielmehr sei umgekehrt die Forderung von Gebühren für eine Leistung, die nicht in \nAnspruch genommen worden sei, rechtsmissbräuchlich. Außerdem liege jedenfalls \ndann, wenn die Nutzung der Geräte lediglich zu Abspielzwecken nicht bestritten \nwerde, ein nach § 38 Abs. 2 der Finanzordnung des X zu berücksichtigender \nHärtefall vor.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. \nOktober 2001 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides \nvom 17. Mai 2002 zu verpflichten, ihm, dem Kläger - für die \nBeratungsstelle C, Teilnehmernummer: 000 000 000, \nRundfunkgebührenbefreiung für ein Fernsehgerät und einen \nVideorecorder für den Zeitraum vom 1. September 2001 bis zum \n31. März 2002 zu gewähren, \n\n13\n\nsowie den Gebührenbescheid des Beklagten vom 18. \nDezember 2001 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides \nvom 17. Mai 2002 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr macht ferner geltend, von § 3 Abs. 1 BefrVO werde generell vorausgesetzt, \ndass der betreute Personenkreis selbst, nicht aber die Einrichtung, bestimmen \nkönne, welche Rundfunkdarbietungen empfangen werden. Daher könne die \nBeratungsstelle des Klägers, in der die Geräte von vornherein als Arbeits- bzw. \nUnterrichtsmittel zur Sexualaufklärung eingesetzt würden, nicht unter die Vorschrift \nsubsumiert werden. Überdies liege, abgesehen von der Nichtanwendbarkeit des § 2 \nBefrVO, auch in materieller Hinsicht kein Härtefall vor, weil die Erhebung der \nGebühren nicht der Wertentscheidung des Gesetzgebers zuwider liefe.\n\n17\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2003 hat der Beklagte für das \nvorliegende Verfahren seine Bereitschaft zur Stundung rückständiger Gebühren und \nRatenzahlung erklärt.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes - insbesondere \ndes Vorbringens der Beteiligten - wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der \ndazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Weder der Ablehnungsbescheid vom 10. \nOktober 2001 (I.) noch der Gebührenbescheid vom 18. Dezember 2001 (II.) - jeweils \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2002 - sind rechtlich zu \nbeanstanden.\n\n21\n\nI. Der Ablehnungsbescheid vom 10. Oktober 2001 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Mai 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat \nkeinen Anspruch auf Gebührenbefreiung für die in seiner Beratungsstelle C \nvorhandenen Rundfunkempfangsgeräte für den Zeitraum vom 1. September 2001 bis \nzum 31. März 2002, weil die Geräte gebührenpflichtig waren (1.) und eine Befreiung \nvon der Rundfunkgebührenpflicht nicht in Betracht kommt (2.).\n\n22\n\n1. Die vorhandenen Geräte waren im streitbefangenen Zeitraum \ngebührenpflichtig.\n\n23\n\nDie Rundfunkgebührenpflicht entsteht gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 2 Abs. 1 \nund Abs. 2, § 3 und § 4 Abs. 1 bis 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. \nAugust 1991 (GV.NRW, S. 423) in der maßgeblichen Änderung durch Art. 5 des \nFünften Rund-funkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bzw. 7. August 2000 \n(GV.NRW, S. 708) - RgebStV - mit Beginn des Monats, in dem der \nRundfunkteilnehmer erstmals ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält. Sie endet \nmit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes \nendet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats in dem dies der Landesrundfunkanstalt \nangezeigt worden ist.\n\n24\n\nDer Kläger war vom 1. September 2001 bis zum 31. März 2002 \nRundfunkteilnehmer im Sinne von § 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 \nSatz 1 RgebStV hinsichtlich zweier Rundfunkempfangsgeräte, da er für den \nstreitgegenständlichen Zeitraum einen Fernseher und einen Videorecorder - das \nVorhandensein dieser Geräte ist zwischen den Beteiligten unstreitig - jeweils mit \nfunktionsfähigem Empfangsteil zum Empfang bereitgehalten hat. Gemäß § 1 Abs. 2 \nSatz 2 RgebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät dann zum Empfang \nbereitgehalten, wenn damit Rundfunkdarbietungen ohne besonderen zusätzlichen \ntechnischen Aufwand empfangen werden können. Erforderlich, aber auch - in \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise - ausreichend\n\n25\n\n- vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL \n30/88 -; Beschluss vom 16. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, 649 \nf.:\"Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf \ndie Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu \nknüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgerätes begründet wird. \nAnlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen besteht nicht.\"; \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 -, \nDVBl. 1999, 620 ff. -\n\n26\n\nist insoweit, dass die Möglichkeit besteht, das programmliche Angebot der \nöffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter zu nutzen. Denn die Rundfunkgebühr stellt \nentgegen der Ansicht des Klägers gerade keine Gegenleistung für die tatsächliche \nNutzung öffentlich-rechtlicher Programme dar, sondern ist die von allen \nRundfunkteilnehmern zu erbringende finanzielle Leistung für die \nGesamtveranstaltung „Rundfunk\" in Form eines dualen Rundfunksystems. Da somit \ndie Leistungspflicht der Rundfunkteilnehmer der Aufrechterhaltung des von Art. 5 \nAbs. 1 Satz 2 GG geforderten Rundfunkangebotes im Gesamtinteresse dient, knüpft \nsie ungeachtet konkreter Nutzungsgewohnheiten allein an den durch den Besitz \neines Empfangsgerätes begründeten Empfängerstatus an. Mithin stellt schon die \nbloße Möglichkeit zum Rundfunkempfang einen rechtserheblichen Vorteil dar, der die \nGebührenerhebung rechtfertigt.\n\n27\n\nvgl. z. B. BVerfG; Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -; OVG Berlin, \nUrteil vom 16. Mai 1995 - 8 B 59.92 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. September \n1997 \n- 15 K 6145/95 -; Urteil vom 11. Oktober 1994 - 15 K 7522/91 -; VG München, \nUrteil vom 15. Februar 2002 - M 6a K 01.2545 -, ZUM-RD 2002, 654.\n\n28\n\nDeshalb ist es unerheblich, ob die Geräte überhaupt oder zum Empfang \nöffentlich-rechtlicher Programme tatsächlich genutzt werden; ein subjektiver \nEmpfangswille ist irrelevant.\n\n29\n\nvgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 - NJW \n2000, 649; VG München, Urteil vom 15. Februar 2002 - M 6a K 01.2545 - \na.a.O.\n\n30\n\nEin besonderer zusätzlicher technischer Aufwand im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 \nRgebStV ist erst denkbar, wenn zur Inbetriebsetzung die Inanspruchnahme einer \nReparaturwerkstätte oder einer sonstigen fachkundigen Person erforderlich ist.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 1981 - 15 A 1612/80 -; OVG Saarland, \nUrteil vom 16. Juni 1983 - 1 R 120/82 -; Hahn/Vesting/Naujock, Kommentar zum \nRundfunkrecht, 2003, § 1 Rn. 38 ff. m.w.N.\n\n32\n\nUnter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Kläger in der Beratungsstelle C \n- unabhängig davon, ob die Gerätenutzung vorliegend tatsächlich nur zwecks \nWiedergabe aufgezeichneter Sendungen erfolgte - jedenfalls in der Zeit vom 1. \nSeptember 2001 bis zum 31. März 2002 Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang \nbereitgehalten. In der Beratungsstelle C wurden im vorliegend streitbefangenen \nZeitraum ein Fernseher und ein Videogerät zu pädagogischen Zwecken genutzt. \nWährenddessen bestand die Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme \nzu empfangen. Für das Ende des Bereithaltens kommt gemäß § 4 Abs. 2 RgebStV \nder 31. März 2002 in Betracht, weil die Unbrauchbarmachung der Geräte zum \nEmpfang öffentlich-rechtlicher Programme dem Beklagten erst mit Schreiben vom 7. \nMärz 2002 angezeigt wurde.\n\n33\n\nEine Zusammenfassung des Fernsehers und des Videorecorders zu einer \neinheitlichen Hör- und Sehstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 RgebStV kommt \nvorliegend nicht in Betracht. Denn beide Geräte sind jeweils für sich betrachtet ein \nRundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RgebStV.\n\n34\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1986 - 4 A 449/86 -, ZUM 1987, 290; \nHahn/VestingNaujock, § 1 RgebStV Rn. 17, 22 m.w.N.\n\n35\n\nDie Geräte sind nämlich nicht - wie von der Vorschrift vorausgesetzt - lediglich \nzur Empfangsverbesserung oder -verstärkung einander zugeordnet. Vielmehr \nwerden durch die Kombination von Video- und Fernsehgerät die programmlichen \nEmpfangsmöglichkeiten erheblich erweitert. Es ist beispielsweise möglich, eine \nSendung mit dem Videogerät aufzuzeichnen und gleichzeitig eine andere Sendung \nmit dem Fernsehgerät zu empfangen. Insoweit wird auf die Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen,\n\n36\n\nOVG NRW,. Urteil vom 20. Mai 1986 - 4 A 449/86 -, a.a.O.\n\n37\n\nwonach ein auch nur zu Wiedergabezwecken dienender Videorecorder seine \nEigenschaft als selbstständiges Rundfunkempfangsgerät nicht dadurch verliert, dass \ner für die Wiedergabe aufgezeichneter Sendungen an ein seinerseits mit einem \neigenen Empfangsteil ausgestattetes und deshalb gebührenpflichtiges Fernsehgerät \nangeschlossen wird, verwiesen. \n\n38\n\n2. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kommt nicht in Betracht, weil \nweder die Beratungsstelle C eine Einrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO noch der \nKläger von einer besonderen Härte im Sinne des § 2 BefrVO betroffen ist. Gemäß § \n6 Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 \n(GV.NRW, S. 423) in der Fassung des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages \nvom 6. Juli bzw. 7. August 2000 (GV.NRW, S. 708) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 der \nVerordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - BefrVO - vom 30. \nNovember 1993 (GV.NRW, S. 970) wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \nfür Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen \nfür den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten \nwerden: In Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und \nJugendhilfegesetzes (Sozialgesetzbuch VIII), insbesondere in Jugendheimen, \nHäusern der offenen Tür, Jugendbildungsstätten, Kinder- und \nJugenderholungsheimen, in Jugendherbergen, in Kindergärten, Horten und anderen \nEinrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten \n(Tageseinrichtungen), in Einrichtungen über Tag und Nacht, in Lehrlings-, \nSchülerheimen und in anderen Jugendwohnheimen (a.). Gemäß § 2 BefrVO kann \ndie Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 1 BefrVO in \nbesonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien (b.).\n\n39\n\na. Die von dem Kläger betriebene Beratungsstelle ist keine Einrichtung, für die \ngemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \ngewährt werden kann. \n\n40\n\nDabei kann offen bleiben, ob die in Rede stehende Beratungsstelle des Klägers, \nder seit 1992 anerkannter Träger der freien Jugendhilfe ist, eine Einrichtung im Sinne \ndes SGB VIII ist. Auch steht allein der Umstand, dass Beratungsstellen, die vorrangig \nder sexualpädagogischen Aufklärung dienen, in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich \naufgezählt sind, einer Einbeziehung des Klägers in den Anwendungsbereich insofern \nnicht entgegen als der Wortlaut „insbesondere\" eine nicht abschließende Aufzählung \nvon Regelbeispielen einleitet, so dass auch noch andere, nicht aufgezählte \nInstitutionen denkbar sind, die unter den Befreiungskatalog des § 3 Abs. 1 Nr. 3 \nBefrVO subsumierbar sind.\n\n41\n\nVor allem dem Sinn und Zweck der Vorschrift dürfte aber anhand der \naufgezählten Beispielsfälle sowie unter Heranziehung des für alle Varianten des § 3 \nAbs. 1 BefrVO geltenden Erfordernisses des „Betreutseins\" zu entnehmen sein, dass \nNr. 3 der Vorschrift nur solche Einrichtungen erfasst, die in irgendeiner Hinsicht \nJugendlichen das Elternhaus ganz oder teilweise ersetzen oder ihnen eine sinnvolle \nund jugendgerechte Freizeitgestaltung in Ergänzung zum Elternhaus anbieten sollen. \n\n42\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 1986 - 4 A 2419/84 und 4 A \n2420/84 -; \nVG Düsseldorf, Urteile vom 27. Januar 1984 - 15 K 3036/83 und 15 K 3701/83 -\n;\n\n43\n\nUm eine derartige Einrichtung handelt es sich bei der Beratungsstelle des \nKlägers, in der Kinder und Jugendliche gemäß dem Vereinszweck nur kurzzeitig \nverweilen, ersichtlich nicht.\n\n44\n\nUngeachtet dieser Erwägungen wurden im streitbefangenen Zeitraum \nFernsehgerät und Videorecorder aber auch nicht für den „jeweils betreuten \nPersonenkreis ... bereitgehalten\", wie § 3 BefrVO es für alle in Ziffern 1 bis 4 \ngenannten Betriebe oder Einrichtungen fordert. Denn Voraussetzung hierfür ist, dass \ndie dort aufgestellten Empfangsgeräte auch ihre bestimmungsgemäße Verwendung \nfinden, mithin dem betreuten Personenkreis den Empfang von Rundfunksendungen \nnach dessen eigenem Bedarf ermöglichen. Anliegen des Verordnungsgebers war es \nnämlich, diesen Personen während Verweilens in diesen Einrichtungen und \nBetrieben ihren grundrechtlich geschützten Zugang zu Informationen aus Funk und \nFernsehen (vgl. Art. 5 Abs. 1 GG) zu ermöglichen bzw. zu erleichtern.\n\n45\n\nso etwa Hahn/Vesting/Siekmann, § 6 RgebStV Rn. 34 unter Hinweis auf die \nEntscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH), Beschluss vom \n18. April 2002 \n- 7 B 01.2383 -; VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 1997 - 6 E 2107/93 -.\n\n46\n\nEntscheidend ist daher, ob die betreuten Kinder und Jugendlichen die \nMöglichkeit zu einer - im Rahmen des der jeweiligen Einrichtung im Sinne der Nr. 3 \nzu Grunde liegenden Betreuungskonzeptes - eigenverantwortlichen und \nbestimmungsgemäßen Nutzung der Geräte als Rundfunkempfangsgerät haben. Es \nkann dagegen nicht genügen, wenn ausschließlich die Einrichtung bestimmt, welche \nSendungen empfangen werden.\n\n47\n\nVgl. VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 1997 - 6 E 2107/93 - a.a.O.\n\n48\n\nDiese Anforderungen werden vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil \nausschließlich die Mitarbeiter der Beratungsstelle des Klägers über Art und Umfang \ndes Geräteeinsatzes bestimmen. Hinzu kommt überdies, dass die Geräte \nausschließlich als Vorführgeräte, nämlich zum Abspielen von Videos im Rahmen \nsexualpädagogischer Aufklärungsarbeit, genutzt werden. Geht es damit vorliegend \nnicht darum, Kindern und Jugendlichen, die sich in der Beratungsstelle aufhalten, für \ndie Dauer ihres Verweilens den Empfang von Rundfunkdarbietungen zu \nermöglichen, sondern im Rahmen des Vereinszwecks (vgl. § 3 der Vereinssatzung) \nAufklärungsarbeit zu leisten, fehlt es auch an einer bestimmungsgemäßen \nVerwendung der Geräte als Rundfunkempfangsgerät zu Gunsten des betreuten \nKreises von Kindern und Jugendlichen.\n\n49\n\nb. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Härteklausel des § 2 der RGebBefrVO \nstützen. Schon auf Grund des Wortlauts („Unbeschadet des § 1...\") und der \nsystematischen Stellung des § 2 RGebBefrVO spricht Vieles dafür, dass diese Norm \nals Auffangvorschrift für von § 1 der RGebBefrVO nicht erfasste besondere Härtefälle \nzu dienen bestimmt ist und daher auf Betriebe und Einrichtungen im Sinne des § 3 \nRGebBefrVO nicht anwendbar ist.\n\n50\n\nVgl. VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 1997 - 6 E 2107/93 -, a.a.O.; \nHahn/Vesting/Siekmann, § 6 RgebStV, Rn. 31 mit weiteren \nRechtsprechungsnachweisen; offen gelassen von OVG NRW, Urteil vom 20. Mai \n1986 - 4 A 1594/84 -.\n\n51\n\nDies dürfte umso mehr gelten, als bei einem anderen Normverständnis § 2 \nBefrVO nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 RgebStV, der in Nr. 1 \neine Befreiung aus Billigkeitsgründen nur für natürliche Personen und aus sozialen \nGründen vorsieht, gedeckt sein könnte. Abgesehen von diesen Erwägungen sind \nAnhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte für den streitbefangenen \nZeitraum nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Anwendung \ndes Gebührentatbestandes vorliegend zu einem Ergebnis führt, das mit dem Sinn \nund Zweck der Gebührenregelung nicht zu vereinbaren ist bzw. den Wertungen des \nGesetz- bzw. Verordnungsgebers zuwiderläuft. \n\n52\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1986 - 4 A 1594/84 -.\n\n53\n\nSoweit Einrichtungen dann keine Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO \nerhalten, wenn sie die dort aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllen, ist dies eine \nvom Verordnungsgeber beabsichtigte Folge. Auch der Hinweis, Fernsehgerät und \nVideorecorder tatsächlich nicht zum Empfang genutzt zu haben, greift nicht durch. \nDenn die dem zu Grunde liegende Frage nach dem Anknüpfungspunkt für die \nGebührenpflicht (tatsächliche Nutzung oder Möglichkeit der Nutzung) hat der \nRundfunkgebührenstaatsvertrag eindeutig beantwortet: Er stellt - wie ausgeführt - für \ndas Entstehen der Gebührenpflicht allein auf das Bereithalten des Geräts - im Sinne \nder vorhandenen Möglichkeit des Empfangs - ab und nimmt dabei in Kauf, dass das \nGerät nicht zum Empfang genutzt wird. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang \nauf seine wirtschaftliche Zwangslage verweist, muss er sich entgegenhalten lassen, \ndass es ihm offen stand, die Entstehung der Gebührenpflicht durch (frühzeitige) \nKlärung der Rechtslage und durch Ausbau bzw. Unbrauchbarmachung der \nEmpfangsteile von vornherein zu vermeiden - einer Befreiung hätte es in diesem Fall \ndann nicht bedurft.\n\n54\n\nII. Der Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war sowohl dem Grunde als \nauch der Höhe nach berechtigt, den in dem angegriffenen Gebührenbescheid \nausgewiesenen Gebührenbetrag festzusetzen. \n\n55\n\nDie Rundfunkgebührenpflicht des Klägers ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2, \n§ 2 Abs. 1 und Abs. 2, § 3 und § 4 Abs. 1 bis 4 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GV.NRW, S. 423) in der \nbei Erlass des Widerspruchsbescheides maßgeblichen Änderung durch Art. 5 des \nFünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bzw. 7. August 2000 \n(GV.NRW, S. 708). \n\n56\n\nDie danach maßgeblichen Voraussetzungen für die Verpflichtung des Klägers, \nRundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar 1993 bis einschließlich Dezember \n2001 zu entrichten, liegen vor.\n\n57\n\nDer Kläger war in diesem Zeitraum Rundfunkteilnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 \nSatz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 RgebStV hinsichtlich eines noch nicht angemeldeten \nRundfunkempfangsgerätes, da er währenddessen einen mit funktionsfähigem \nEmpfangsteil ausgestatteten Videorecorder zum Empfang bereitgehalten hat.\n\n58\n\nHinsichtlich der Bestimmung des Begriffs des Bereithaltens wird auf die obigen \nAusführungen unter I.1. verwiesen, die auch für den hier streitbefangenen Zeitraum \nmaßgeblich sind.\n\n59\n\nDer Beklagte hat auch den Beginn des Bereithaltens und damit der \nRundfunkgebührenpflicht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den 1. \nJanuar 1993 festgelegt. Zwar hat der Kläger in dem entsprechenden Antragsformular \nangegeben, das Gerät seit „ca. 1993\" zu nutzen, so dass unter Umständen auch ein \nspäterer Zeitpunkt im Jahre 1993 zu erwägen sein könnte. Ist aber der \nRundfunkteilnehmer seiner Anzeigepflicht ge-mäß § 3 Abs. 1 RgebSTV über einen \nderart langen Zeitraum nicht nachgekommen, dass eine weitere \nSachverhaltsaufklärung im Nachhinein - etwa durch Einholung von Aus-künften (vgl. \n§ 4 Abs. 5 und 6 RgebStV) - nicht mehr Erfolg versprechend ist, so steht der \nLandesrundfunkanstalt die Möglichkeit der Schätzung jedenfalls dann zu wenn - wie \nim vorliegenden Fall - der Kläger der Festsetzung insofern nicht widersprochen hat \nund auch ansonsten keine Anhaltspunkte für einen späteren tatsächlichen \nBereitstellungsbeginn ersichtlich sind.\n\n60\n\nAuch eine Verjährung des Gebührenanspruchs ist nicht eingetreten. Der \nGebührenbescheid vom 18. Dezember 2001 ist vor Ablauf der Verjährungsfrist des § \n4 Abs. 4 RgebStV erlassen worden. Nach Art. 4 Abs. 4 RgebStV verjährt ein \nAnspruch auf Rundfunkgebühren in vier Jahren. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag \nenthält keine ausdrückliche Regelung darüber, wann die Verjährungsfrist zu laufen \nbeginnt. Diese Lücke lässt sich jedoch durch Heranziehung allgemeiner Grundsätze \ndes (insbesondere zu §§ 3 Abs. 1; 4 Abs. 2, 5, 6; 7 Abs. 5 S. 1 Abs. 6; 9 Abs. 1 Nr. 1 \nRgeb STV) Rundfunkge-bührenrechts dahingehend schließen, dass ungeachtet der \nVerjährungsvorschriften des BGB (§§ 195 ff. BGB) die Verjährungsfrist erst mit \nSchluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Landesrundfunkanstalt von den die \nGebührenschuld begründenden Tat-sachen Kenntnis erlangt.\n\n61\n\nZur ausführlichen Begründung wird verwiesen auf die den Beteiligten bekannte \nEntscheidung des OVG NRW, Urteil vom 1. August 2002 - 19 A 24/00 - S. 9 bis 13 \nder Ausfertigung; ebenso Urteil vom 1. Dezember 1988 - 4 A 484/88 -; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 S 1490/82 -;Grupp, Grundfragen \ndes Rundfunkgebühren-rechts, 1983, S. 121 f.\n\n62\n\na.A.: HessVGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 UE 2259/91 -, NVwZ-RR 1994, \n129 ff. m.w.N. Hahn/Vesting/Gall, § 4 RgebStV Rn. 54 m.w.N. wonach es zwar \nnach wie vor auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenforderung ankommt, \nder Verjährungseinrede jedoch grundsätzlich der Einwand unzulässiger \nRechtsausübung entgegengehalten werden kann.\n\n63\n\nDemnach begann hinsichtlich der im Gebührenbescheid des Beklagten \nfestgesetzten Gebührenschuld des Klägers die Frist des § 4 Abs. 4 RgebStV \nfrühestens nach Ablauf des Jahres 2001 zu laufen. Nach den Verwaltungsvorgängen \ndes Beklagten hat dieser erstmalig mit der Stellung des Befreiungsantrages vom 14. \nAugust 2001 Kenntnis davon erhalten, dass der Kläger noch nicht angemeldete \nRundfunkempfangsgeräte in der Beratungsstelle C bereithält. Anderweitige Hinweise \nauf eine Kenntnisnahme zu einem früheren Zeitpunkt liegen nicht vor und wurden \nauch nicht vorgetragen.\n\n64\n\nDer Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides steht auch nicht die hier allein in \nBetracht kommende Regelung des § 38 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung über das \nFinanzwesen des X (Finanzordnung X) in der Fassung vom 30. Oktober 2001 \nentgegen - zu einer Stundung und Ratenzahlung (vgl. Nr. 1) hat sich der Beklagte \nbereits im Verwaltungsverfahren und klarstellend erneut in der mündlichen \nVerhandlung bereit erklärt. Dabei mag offen bleiben, ob und inwieweit ein Anspruch \nnach dieser Vorschrift die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides überhaupt zu \nbeeinflussen vermag und ob ein solcher Anspruch ggf. mit einem hilfsweisen \nVerpflichtungsbegehren - welches die Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § \n68 VwGO voraussetzt - geltend gemacht werden könnte. Das durch § 38 der \nFinanzordnung X dem Beklagen eingeräumte Ermessen hat dieser in nicht zu \nbeanstandender Weise dahin ausgeübt, dem Kläger unter Berücksichtigung seiner \nwirtschaftlichen Situation zwar eine Stundung und Ratenzahlung gemäß § 38 Abs. 2 \nNr. 2 der Finanzordnung X nicht hingegen einen Erlass der Forderung zu gewähren. \nNach § 38 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 der Finanzordnung X dürfen Ansprüche ganz oder \nteilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für \nden Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Liegt indes eine besondere \nHärte im Sinne dieser Vorschrift eindeutig nicht vor, ist die Versagung des begehrten \nErlasses der Forderung zwingend. Dies ist hier der Fall, wie sich aus obigen \nAusführungen zur Härte i. S. d. § 2 der VO ergibt. Soweit der Kläger in diesem \nZusammenhang auf seine wirtschaftliche Zwangslage verweist, muss er sich \nzugleich auf sein eigenes Verschulden an der Ent-stehung dieser Lage verweisen \nlassen. Im Fall der Erfüllung seiner Anzeigepflicht gemäß § 3 RgebStV und \nfrühzeitigen Klärung der Frage der Gebührenpflicht - und des Ausbaus bzw der \nUnbrauchbarmachung der Empfangsteile - hätte er das Auflaufen dieser Ge-\nbührenschuld von vornherein vermeiden können.\n\n65\n\nAuch eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in Gestalt einer \nUngleichbehandlung wurde vom Kläger in diesem Zusammenhang weder \nsubstantiiert vorgetragen noch ist sie anhand sonstiger Umstände ersichtlich.\n\n66\n\nDer Gebührenbescheid ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.\n\n67\n\nDie für den Zeitraum Januar 1993 bis Dezember 2001 geltend gemachten \nGebühren wurden gemäß § 1 Abs. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom \n31. August 1991 (GV.NRW, S. 425), § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages \nvom 26. November 1996 (GV.NRW, S. 495), § 8 des \nRundfunkfinanzierungsstaatsvertrages i.V.m Art. 9 Nr. 4 des Fünften \nRundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bis 7. August 2000 (GV.NRW, S. \n708, 709) zu Recht in Höhe von 2.877,36 DM erhoben.\n\n68\n\nDemnach fiel für den Zeitraum Januar 1993 bis einschließlich Dezember 1996 \neine Rundfunkgebühr in Höhe von 1.142,40 DM (entsprechend 23,80 DM für 48 \nMonate) an, von Januar 1997 bis Dezember 2000 in Höhe von 1.356,00 DM \n(entsprechend 28,25 DM für 48 Monate) und von Januar 2001 bis Dezember 2001 in \nHöhe von 378,96 DM (entsprechend 31,58 DM für 12 Monate).\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall des § 188 \nSatz 2 VwGO nach § 3 BefrVO liegt nicht vor.\n\n70\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. \n1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292355","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-04/27-k-3853-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292355","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292355","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-04/27-k-3853-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292355","retrieved":"2026-07-09 03:13:02.831347+00:00"}}