{"status":"available","doknr":"OLD292354","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0604.27K3851.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-06-04","aktenzeichen":"27 K 3851/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist seit 1992 als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. Unter dem \n14. August 2001 stellte er einen Antrag auf Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht für die Beratungsstelle N. In dem Antragsformular gab er \nan, zur Sexualaufklärung von Kindergärten, Schulklassen etc. seit ca. 1991 \ninsgesamt ein Fernseh- und ein Videogerät zu nutzen.\n\n3\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Oktober 2001 - Eingang \nbeim Kläger am 17. Oktober 2001 - ab und meldete gleichzeitig zwei so genannte \n„FS-Geräte\" ab dem 1. Januar 1991 für die Beratungsstelle N an. In seinem Bescheid \nführte der Beklagte aus, die Beratungsstelle des Klägers sei keine unter § 3 Abs. 1 \nder Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung (BefrVO) fallende Einrichtung, weil die \nGeräte nicht ausschließlich dem in der genannten Vorschrift bezeichneten betreuten \nPersonenkreis zur Verfügung stünden und sie zudem ausschließlich als Unterrichts- \nbzw. Arbeitsmittel im Rahmen der sexualpädagogischen Gruppenarbeit genutzt \nwürden. Eine Befreiung könne aus diesem Grund nicht ausgesprochen werden.\n\n4\n\nAm 15. November 2001 legte der Kläger Widerspruch gegen den \nAblehnungsbescheid ein. Er halte die Geräte schon nicht im Sinne der BefrVO „zum \nEmpfang bereit\", weil sie nur zum Abspielen von Videos genutzt würden. Die \nEmpfangsteile seien nur im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten bislang nicht \nausgebaut worden, dies werde bei Feststellung der Gebührenpflicht aber sofort \nveranlasst. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 3 BefrVO vor. Es sei nicht \neinzusehen, dass die Vorführung eines Videos zum Thema Sexualität in der eigenen \nBeratungsstelle nicht gebührenbefreit sei, wohl aber dann, wenn die Vorführung in \neinem Jugendzentrum oder einer Jugendbildungsstätte stattfinde. Außerdem habe \nman stets in gutem Glauben gehandelt, von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu \nsein. Schließlich greife § 2 BefrVO ein, da ein „besonderer Härtefall\" vorliege, er sei \nin seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht.\n\n5\n\nDer Beklagte erließ daraufhin unter dem 18. Dezember 2001 einen an den \nKläger - Teilnehmer-Nr.: 400 427 290 - gerichteten Gebührenbescheid über 6.718,76 \nDM für ein Fernsehgerät und einen Videorecorder betreffend den Zeitraum von \nJanuar 1991 bis einschließlich November 2001.\n\n6\n\nDagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. Januar 2002 Widerspruch ein \nund begründete diesen - unter Bezugnahme auf die mit dem Widerspruch vom 15. \nNov-ember 2001 geltend gemachten Ausführungen sowie auf ein informelles \nGespräch mit Vertretern des Beklagten vom 31. Januar 2002 - unter dem 5. März \n2002 unter anderem mit dem Einwand der Verjährung. Die Verjährungsfrist beginne \nnämlich nicht erst mit Kenntnis von der Anspruchsentstehung zu laufen. Es bestehe \nauch die Möglichkeit seitens des Beklagten, die Forderung wegen einer - hier \nvorliegenden - unbilligen Härte zu erlassen.\n\n7\n\nZwischenzeitlich übersandte der Kläger unter dem 16. Januar 2002 Belege vom \n30. November und 14. Dezember 2001 über die fachmännische Stilllegung der \nEmpfangsteile (Tuner) sowohl des in der Beratungsstelle N befindlichen Fernsehers \nals auch des Videorecorders. Dies präzisierte der Kläger mit einer unter dem 5. Juni \n2002 übersandten Rechnung der Fa. H vom 4. Juni 2002 (Nr. 303 3 1032119), \nwonach die Tuner von Fernseh- und Videogerät bereits am 14. Dezember bzw. 30. \nNovember 2001 stillgelegt, abgelötet und unbrauchbar gemacht worden seien. Beide \nTuner seien hochfrequenzdicht verschlossen.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2002 - zugestellt am 21. Mai 2001 - wies \nder Beklagte die Widersprüche vom 15. November 2001 und 10. Januar 2002 zurück \nund führte aus: Da im Antragsformular der Monat der Bereithaltung im Jahr 1991 \nnicht mitgeteilt worden sei, habe er die Geräte zum 1. Januar 1991 angemeldet. Die \nBeratungsstelle des Klägers habe die Geräte auch im Sinne des § 4 Abs. 1 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages (RgebStV) „zum Empfang bereit\" gehalten. Auf \nGrund der Mitteilung vom 16. Januar 2002 sei eine Abmeldung der Beratungsstelle N \nerst zum 31. Januar 2002 möglich. Die Gebührenforderungen für Januar 1991 bis \nNovember 2001 seien nicht verjährt. Der Verjährungseinwand des Klägers sei \nrechtsmissbräuchlich, da er vorliegend seiner Anzeigepflicht gemäss § 3 RgebStV \nnicht nachgekommen sei und die Voraussetzungen für eine Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht nicht vorgelegen hätten. Ein Rechtsanspruch auf \nGebührenerlass ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 38 \nAbs. 2 der Finanzordnung des WDR, weil die entsprechenden Voraussetzungen - so \nauch das Vorliegen einer besonderen Härte - nicht vorlägen. Eine Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO komme nicht in Betracht. \nAus dem Wortlaut der Verordnung sei ersichtlich, dass nicht nur eine Beratung, \nsondern eine regelmäßige Betreuung in Einrichtungen, in denen Kinder und \nJugendliche dauernd oder zeitweilig untergebracht sind, stattfinden müsse. Für alle \nBefreiungstatbestände sei erforderlich, dass die Geräte ausschließlich für den \nbetreuten Personenkreis bereitgehalten würden. Schon die Möglichkeit nur \ngeringfügiger Nutzung durch nichtbegünstigte Personen schließe die Befreiung aus. \nDies müsse umso mehr gelten, wenn die Nutzung durch Dritte der \nZweckbestimmung der Einrichtung entspreche. Aus den Unterlagen gehe aber \nhervor, dass die Geräte auch für die Fortbildung so genannter Multiplikatoren genutzt \nwerde. Im Übrigen verwies der Beklagte auf die Ausführungen des Urteils des \nVerwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. März 1997 - 6 E 2107/93 -. Die §§ 1, 2 \nBefrVO seien nur auf Privatpersonen und nicht auf Betriebe bzw. Einrichtungen \nanwendbar, so dass die beantragte Befreiung aus Billigkeitsgründen gemäß § 2 der \nBefreiungsverordnung für die Beratungsstelle des Klägers nicht in Betracht komme. \nEin Ermessensspielraum stehe dem Beklagten nicht zu.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 13. Juni 2002 unter Wiederholung und Vertiefung seines \nVorbringens aus dem Verwaltungsverfahren Klage erhoben. Ergänzend trägt er unter \nanderem vor: Angesichts der - vom Beklagten unbestrittenen - Nicht-\nInanspruchnahme von Rundfunkleistungen durch die Beratungsstelle sei der \nBeklagte zur Erhebung von Gebühren nicht berechtigt bzw. die Beratungsstelle des \nKlägers von der Gebührenpflicht zu befreien. Denn es bedürfe vorliegend keiner \nweiteren Sachverhaltsaufklärung und damit auch keiner Beweiserhebung bzw. \nBeweislastentscheidung, welche bei „Massengeschäften\" gegebenenfalls zu \nGunsten des jeweiligen Leistungserbringers ausfallen mögen. Aus diesem Grund \nkönne es auch nicht rechtsmissbräuchlich sein, sich auf Verjährung zu berufen. \nVielmehr sei umgekehrt die Forderung von Gebühren für eine Leistung, die nicht in \nAnspruch genommen worden sei, rechtsmissbräuchlich. Außerdem liege jedenfalls \ndann, wenn die Nutzung der Geräte lediglich zu Abspielzwecken nicht bestritten \nwerde, ein nach § 38 Abs. 2 der Finanzordnung des WDR zu berücksichtigender \nHärtefall vor.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. \nOk-tober 2001 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides \nvom 17. Mai 2002 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - für die \nBeratungs-stelle N, Teilnehmernummer: 400 427 290, Rund-\nfunkgebührenbefreiung für ein Fernsehgerät und einen Video-\nrecorder für den Zeitraum vom 1. September 2001 bis zum \n31. Januar 2002 zu gewähren, \n\n12\n\nsowie den Gebührenbescheid des Beklagten vom 18. \nDezember 2001 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides \nvom 17. Mai 2002 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr macht ferner geltend, von § 3 Abs. 1 BefrVO werde generell vorausgesetzt, \ndass der betreute Personenkreis selbst, nicht aber die Einrichtung, bestimmen \nkönne, welche Rundfunkdarbietungen empfangen werden. Daher könne die \nBeratungsstelle des Klägers, in der die Geräte von vornherein als Arbeits- bzw. \nUnterrichtsmittel zur Sexualaufklärung eingesetzt würden, nicht unter die Vorschrift \nsubsumiert werden. Überdies liege, abgesehen von der Nichtanwendbarkeit des § 2 \nBefrVO, auch in materieller Hinsicht kein Härtefall vor, weil die Erhebung der \nGebühren nicht der Wertentscheidung des Gesetzgebers zuwider liefe.\n\n16\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2003 hat der Beklagte für das \nvorliegende Verfahren seine Bereitschaft zur Stundung rückständiger Gebühren und \nRatenzahlung erklärt.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes - insbesondere \ndes Vorbringens der Beteiligten - wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der \ndazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Weder der Ablehnungsbescheid vom 10. \nOk-tober 2001 (I.) noch der Gebührenbescheid vom 18. Dezember 2001 (II.) - jeweils \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2002 - sind rechtlich zu \nbeanstanden.\n\n20\n\nI. Der Ablehnungsbescheid vom 10. Oktober 2001 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Mai 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat \nkeinen Anspruch auf Gebührenbefreiung für die in seiner Beratungsstelle N \nvorhandenen Rundfunkempfangsgeräte für den Zeitraum vom 1. September 2001 bis \nzum 31. Januar 2002, weil die Geräte gebührenpflichtig waren (1.) und eine \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht in Betracht kommt (2.).\n\n21\n\n1. Die vorhandenen Geräte waren im streitbefangenen Zeitraum \ngebührenpflichtig.\n\n22\n\nDie Rundfunkgebührenpflicht entsteht gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 2 Abs. 1 \nund Abs. 2, § 3 und § 4 Abs. 1 bis 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. \nAu-gust 1991 (GV.NRW, S. 423) in der maßgeblichen Änderung durch Art. 5 des \nFünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bzw. 7. August 2000 \n(GV.NRW, S. 708) - RgebStV - mit Beginn des Monats, in dem der \nRundfunkteilnehmer erstmals ein Rund-funkgerät zum Empfang bereithält. Sie endet \nmit Ablauf des Monats, in dem das Bereit-halten eines Rundfunkempfangsgerätes \nendet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats in dem dies der Landesrundfunkanstalt \nangezeigt worden ist.\n\n23\n\nDer Kläger war vom 1. September 2001 bis zum 31. Januar 2002 \nRundfunkteilnehmer im Sinne von § 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 \nSatz 1 RgebStV hinsichtlich zweier Rundfunkempfangsgeräte, da er für den \nstreitgegenständlichen Zeitraum einen Fernseher und einen Videorecorder jeweils \nmit funktionsfähigem Empfangsteil zum Empfang bereitgehalten hat. Gemäß § 1 Abs. \n2 Satz 2 RgebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät dann zum Empfang \nbereitgehalten, wenn damit Rundfunkdarbietungen ohne besonderen zusätzlichen \ntechnischen Aufwand empfangen werden können. Erforderlich, aber auch - in \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise - ausreichend\n\n24\n\n- vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL \n30/88 -, NJW 1994, 1942 ff.; Beschluss vom 16. September 1999 - 1 BvR 1013/99 \n-, NJW 2000, 649 f.:\"Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Gebührenpflicht \nohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den \nTeilnehmerstatus zu knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgerätes \nbegründet wird. Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen besteht nicht.\"; \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 -, \nDVBl. 1999, 620 ff. -\n\n25\n\nist insoweit, dass die Möglichkeit besteht, das programmliche Angebot der \nöffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter zu nutzen. Denn die Rundfunkgebühr stellt \nentgegen der Ansicht des Klägers gerade keine Gegenleistung für die tatsächliche \nNutzung öffentlich-rechtlicher Programme dar, sondern ist die von allen \nRundfunkteilnehmern zu erbringende finanzielle Leistung für die \nGesamtveranstaltung „Rundfunk\" in Form eines dualen Rundfunksystems. Da somit \ndie Leistungspflicht der Rundfunkteilnehmer der Aufrechterhaltung des von Art. 5 \nAbs. 1 Satz 2 GG geforderten Rundfunkangebotes im Gesamtinteresse dient, knüpft \nsie ungeachtet konkreter Nutzungsgewohnheiten allein an den durch den Besitz \neines Empfangsgerätes begründeten Empfängerstatus an. Mithin stellt schon die \nbloße Möglichkeit zum Rundfunkempfang einen rechtserheblichen Vorteil dar, der die \nGebührenerhebung rechtfertigt.\n\n26\n\nvgl. z.B. BVerfG; Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -; OVG Berlin, \nUrteil vom 16. Mai 1995 - 8 B 59.92 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. September \n1997 \n- 15 K 6145/95 -; Urteil vom 11. Oktober 1994 - 15 K 7522/91 -; VG München, \nUrteil vom 15. Februar 2002 - M 6a K 01.2545 -, ZUM-RD 2002, 654.\n\n27\n\nDeshalb ist es unerheblich, ob die Geräte überhaupt oder zum Empfang \nöffentlich-rechtlicher Programme tatsächlich genutzt werden; ein subjektiver \nEmpfangswille ist irrelevant.\n\n28\n\nVgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 - NJW \n2000, 649; VG München, Urteil vom 15. Februar 2002 - M 6a K 01.2545 - \na.a.O.\n\n29\n\nEin besonderer zusätzlicher technischer Aufwand im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 \nRgebStV ist erst denkbar, wenn zur Inbetriebsetzung die Inanspruchnahme einer \nReparaturwerkstätte oder einer sonstigen fachkundigen Person erforderlich ist.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 1981 - 15 A 1612/80 -; OVG Saarland, \nUrteil vom 16. Juni 1983 - 1 R 120/82 -; Hahn/Vesting/Naujock, Kommentar zum \nRundfunkrecht, 2003, § 1 Rn. 38 ff. m.w.N.\n\n31\n\nUnter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Kläger in der Beratungsstelle N \n- unabhängig davon, ob die Gerätenutzung vorliegend tatsächlich nur zwecks \nWiedergabe aufgezeichneter Sendungen erfolgte - jedenfalls in der Zeit vom \n1. September 2001 bis zum 31. Januar 2002 Rundfunkempfangsgeräte zum \nEmpfang bereitgehalten. Gemäß dem Antragsformular vom 14. August 2001 wurden \nin der Beratungsstelle N bereits seit 1991 - und damit auch im vorliegend \nstreitbefangenen Zeitraum - ein Fernseher und ein Videogerät zu pädagogischen \nZwecken genutzt. Währenddessen bestand die Möglichkeit, öffentlich-rechtliche \nRundfunkprogramme zu empfangen. Für das Ende des Bereithaltens kommt gemäß \n§ 4 Abs. 2 RgebStV der 31. Januar 2002 in Betracht, weil die Unbrauchbarmachung \nsowohl des Fernsehers als auch des Videorecorders zum Empfang öffentlich-\nrechtlicher Programme dem Beklagten erst mit Schreiben vom 16. Januar 2002 \nangezeigt wurde.\n\n32\n\nEine Zusammenfassung des Fernsehers und des Videorecorders zu einer \neinheitlichen Hör- und Sehstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 RgebStV kommt \nvorliegend nicht in Betracht. Denn beide Geräte sind jeweils für sich betrachtet ein \nRundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RgebStV.\n\n33\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1986 - 4 A 449/86 -, ZUM 1987, 290; \nHahn/VestingNaujock, § 1 RgebStV Rn. 17, 22 m.w.N.\n\n34\n\nDie Geräte sind nämlich nicht - wie von der Vorschrift vorausgesetzt - lediglich \nzur Empfangsverbesserung oder -verstärkung einander zugeordnet. Vielmehr \nwerden durch die Kombination von Video- und Fernsehgerät die programmlichen \nEmpfangsmöglichkeiten erheblich erweitert. Es ist beispielsweise möglich, eine \nSendung mit dem Videogerät aufzuzeichnen und gleichzeitig eine andere Sendung \nmit dem Fernsehgerät zu empfangen. Insoweit wird auf die Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen,\n\n35\n\nOVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1986 - 4 A 449/86 -, a.a.O.\n\n36\n\nwonach ein auch nur zu Wiedergabezwecken dienender Videorecorder seine \nEigenschaft als selbstständiges Rundfunkempfangsgerät nicht dadurch verliert, dass \ner für die Wiedergabe aufgezeichneter Sendungen an ein seinerseits mit einem \neigenen Empfangsteil ausgestattetes und deshalb gebührenpflichtiges Fernsehgerät \nangeschlossen wird, verwiesen. \n\n37\n\n2. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kommt nicht in Betracht, weil \nweder die Beratungsstelle N eine Einrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO noch der \nKläger von einer besonderen Härte im Sinne des § 2 BefrVO betroffen ist. Gemäß § \n6 Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 \n(GV.NRW, S. 423) in der Fassung des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages \nvom 6. Juli bzw. 7. August 2000 (GV.NRW, S. 708) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 der \nVerordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - BefrVO - vom 30. \nNovember 1993 (GV.NRW, S. 970) wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \nfür Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen \nfür den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten \nwerden: In Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und \nJugendhilfegesetzes (Sozialgesetzbuch VIII), insbesondere in Jugendheimen, \nHäusern der offenen Tür, Jugendbildungsstätten, Kinder- und \nJugenderholungsheimen, in Jugendherbergen, in Kindergärten, Horten und anderen \nEinrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten \n(Tageseinrichtungen), in Einrichtungen über Tag und Nacht, in Lehrlings-, \nSchülerheimen und in anderen Jugendwohnheimen (a.). Gemäß § 2 BefrVO kann \ndie Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 1 BefrVO in \nbesonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien (b.).\n\n38\n\na. Die von dem Kläger betriebene Beratungsstelle ist keine Einrichtung, für die \ngemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \ngewährt werden kann. \n\n39\n\nDabei kann offen bleiben, ob die in Rede stehende Beratungsstelle des Klägers, \nder seit 1992 anerkannter Träger der freien Jugendhilfe ist, eine Einrichtung im Sinne \ndes SGB VIII ist. Auch steht allein der Umstand, dass Beratungsstellen, die vorrangig \nder sexualpädagogischen Aufklärung dienen, in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich \naufgezählt sind, einer Einbeziehung des Klägers in den Anwendungsbereich insofern \nnicht entgegen als der Wortlaut „insbesondere\" eine nicht abschließende Aufzählung \nvon Regelbeispielen einleitet, so dass auch noch andere, nicht aufgezählte \nInstitutionen denkbar sind, die unter den Befreiungskatalog des § 3 Abs. 1 Nr. 3 \nBefrVO subsumierbar sind.\n\n40\n\nVor allem dem Sinn und Zweck der Vorschrift dürfte aber anhand der \naufgezählten Beispielsfälle sowie unter Heranziehung des für alle Varianten des § 3 \nAbs. 1 BefrVO geltenden Erfordernisses des „Betreutseins\" zu entnehmen sein, dass \nNr. 3 der Vorschrift nur solche Einrichtungen erfasst, die in irgendeiner Hinsicht \nJugendlichen das Elternhaus ganz oder teilweise ersetzen oder ihnen eine sinnvolle \nund jugendgerechte Freizeitgestaltung in Ergänzung zum Elternhaus anbieten sollen. \n\n41\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 1986 - 4 A 2419/84 und 4 A \n2420/84 -; VG Düsseldorf, Urteile vom 27. Januar 1984 - 15 K 3036/83 und 15 K \n3701/83 -;\n\n42\n\nUm eine derartige Einrichtung handelt es sich bei der Beratungsstelle des \nKlägers, in der Kinder und Jugendliche gemäß dem Vereinszweck nur kurzzeitig \nverweilen, ersichtlich nicht.\n\n43\n\nUngeachtet dieser Erwägungen wurden im streitbefangenen Zeitraum \nFernsehgerät und Videorecorder aber auch nicht für den „jeweils betreuten \nPersonenkreis ... bereitgehalten\", wie § 3 BefrVO es für alle in Ziffern 1 bis 4 \ngenannten Betrieben oder Einrichtungen fordert. Denn Voraussetzung hierfür ist, \ndass die dort aufgestellten Empfangsgeräte auch ihre bestimmungsgemäße \nVerwendung finden, mithin dem betreuten Personenkreis den Empfang von \nRundfunksendungen nach dessen eigenem Bedarf ermöglichen. Anliegen des \nVerordnungsgebers war es nämlich, diesen Personen während Verweilens in diesen \nEinrichtungen und Betrieben ihren grundrechtlich geschützten Zugang zu \nInformationen aus Funk und Fernsehen (vgl. Art. 5 Abs. 1 GG) zu ermöglichen bzw. \nzu erleichtern.\n\n44\n\nso etwa Hahn/Vesting/Siekmann, § 6 RgebStV Rn. 34 unter Hinweis auf die \nEntscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH), Beschluss vom \n18. April 2002 - 7 B 01.2383 -; VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 1997 - 6 E \n2107/93 -.\n\n45\n\nEntscheidend ist daher, ob die betreuten Kinder und Jugendlichen die \nMöglichkeit zu einer - im Rahmen des der jeweiligen Einrichtung im Sinne der Nr. 3 \nzu Grunde liegenden Betreuungskonzeptes - eigenverantwortlichen und \nbestimmungsgemäßen Nutzung der Geräte als Rundfunkempfangsgerät haben. Es \nkann dagegen nicht genügen, wenn ausschließlich die Einrichtung bestimmt, welche \nSendungen empfangen werden.\n\n46\n\nVgl. VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 1997 - 6 E 2107/93 - a.a.O.\n\n47\n\nDiese Anforderungen werden vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil \nausschließlich die Mitarbeiter der Beratungsstelle des Klägers über Art und Umfang \ndes Geräteeinsatzes bestimmen. Hinzu kommt überdies, dass die Geräte \nausschließlich als Vorführgeräte, nämlich zum Abspielen von Videos im Rahmen \nsexualpädagogischer Aufklärungsarbeit, genutzt werden. Geht es damit vorliegend \nnicht darum, Kindern und Jugendlichen, die sich in der Beratungsstelle aufhalten, für \ndie Dauer ihres Verweilens den Empfang von Rundfunkdarbietungen zu \nermöglichen, sondern im Rahmen des Vereinszwecks (vgl. § 3 der Vereinssatzung) \nAufklärungsarbeit zu leisten, fehlt es auch an einer bestimmungsgemäßen \nVerwendung der Geräte als Rundfunkempfangsgerät zu Gunsten des betreuten \nKreises von Kindern und Jugendlichen.\n\n48\n\nb. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Härteklausel des § 2 der RGebBefrVO \nstützen. Schon auf Grund des Wortlauts („Unbeschadet des § 1...\") und der \nsystematischen Stellung des § 2 RGebBefrVO spricht Vieles dafür, dass diese Norm \nals Auffangvorschrift für von § 1 der RGebBefrVO nicht erfasste besondere Härtefälle \nzu dienen bestimmt ist und daher auf Betriebe und Einrichtungen im Sinne des § 3 \nRGebBefrVO nicht anwendbar ist.\n\n49\n\nVgl. VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 1997 - 6 E 2107/93 -, a.a.O.; \nHahn/Vesting/Siekmann, § 6 RgebStV, Rn. 31 mit weiteren \nRechtsprechungsnachweisen; offen gelassen von OVG NRW, Urteil vom 20. Mai \n1986 - 4 A 1594/84 -.\n\n50\n\nDies dürfte umso mehr gelten, als bei einem anderen Normverständnis § 2 \nBefrVO nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 RgebStV, der in Nr. 1 \neine Befreiung aus Billigkeitsgründen nur für natürliche Personen und aus sozialen \nGründen vorsieht, gedeckt sein könnte. Abgesehen von diesen Erwägungen sind \nAnhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte für den streitbefangenen \nZeitraum nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Anwendung \ndes Gebührentatbestandes vorliegend zu einem Ergebnis führt, das mit dem Sinn \nund Zweck der Gebührenregelung nicht zu vereinbaren ist bzw. den Wertungen des \nGesetz- bzw. Verordnungsgebers zuwiderläuft. \n\n51\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1986 - 4 A 1594/84 -.\n\n52\n\nSoweit Einrichtungen dann keine Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO \nerhalten, wenn sie die dort aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllen, ist dies eine \nvom Verordnungsgeber beabsichtigte Folge. Auch der Hinweis, Fernsehgerät und \nVideorecorder tatsächlich nicht zum Empfang genutzt zu haben, greift nicht durch. \nDenn die dem zu Grunde liegende Frage nach dem Anknüpfungspunkt für die \nGebührenpflicht (tatsächliche Nutzung oder Möglichkeit der Nutzung) hat der \nRundfunkgebStV eindeutig beantwortet: Er stellt - wie ausgeführt - für das Entstehen \nder Gebührenpflicht allein auf das Bereithalten des Geräts - im Sinne der \nvorhandenen Möglichkeit des Empfangs - ab und nimmt dabei in Kauf, dass das \nGerät nicht zum Empfang genutzt wird. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang \nauf seine wirtschaftliche Zwangslage verweist, muss er sich entgegenhalten lassen, \ndass es ihm offen stand, die Entstehung der Gebührenpflicht durch (frühzeitige) \nKlärung der Rechtslage und durch Ausbau bzw. Unbrauchbarmachung der \nEmpfangsteile von vornherein zu vermeiden - einer Befreiung hätte es in diesem Fall \ndann nicht bedurft.\n\n53\n\nII. Der Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war sowohl dem Grunde als \nauch der Höhe nach berechtigt, den in dem angegriffenen Gebührenbescheid \nausgewiesenen Gebührenbetrag festzusetzen. \n\n54\n\nDie Rundfunkgebührenpflicht des Klägers ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2, \n§ 2 Abs. 1 und Abs. 2, § 3 und § 4 Abs. 1 bis 4 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GV.NRW, S. 423) in der \nbei Erlass des Widerspruchsbescheides maßgeblichen Änderung durch Art. 5 des \nFünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bzw. 7. August 2000 \n(GV.NRW, S. 708) sowie Art. 1 des Staatsvertrages über die Höhe der \nRundfunkgebühr und zur Änderung des Staatsvertrages über einen Finanzausgleich \nzwischen den Rundfunkanstalten vom 7. bis 14. Oktober 1988 - Rundfunk-\nfinanzierungsstaatsvertrag - (GV.NRW, S. 494). \n\n55\n\nDie danach maßgeblichen Voraussetzungen für die Verpflichtung des Klägers, \nRundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar 1991 bis einschließlich November \n2001 zu entrichten, liegen vor.\n\n56\n\nDer Kläger war in diesem Zeitraum Rundfunkteilnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 \nSatz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 RgebStV hinsichtlich zweier \nRundfunkempfangsgeräte, da er für den streitgegenständlichen Zeitraum einen \nFernseher und einen Videorecorder jeweils mit funktionsfähigem Empfangsteil zum \nEmpfang bereitgehalten hat. Laut Antragsformular vom 14. August 2001 hat er seit \n1991 in der Beratungsstelle N ein Fernseh- und ein Videogerät zu pädagogischen \nZwecken genutzt. Eine Anzeige über das Ende des Bereithaltens (vgl. § 4 Abs. 2 \nRgebStV) lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor.\n\n57\n\nDer Beklagte hat auch den Beginn des Bereithaltens und damit der \nRundfunkgebührenpflicht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den 1. \nJanuar 1991 festgelegt. Zwar hat der Kläger in dem entsprechenden Antragsformular \nangegeben, die Geräte seit „ca. 1991\" zu nutzen, so dass unter Umständen auch ein \nspäterer Zeitpunkt im Jahre 1991 zu erwägen sein könnte. Ist aber der \nRundfunkteilnehmer seiner Anzeigepflicht gemäß § 3 Abs. 1 RgebSTV über einen \nderart langen Zeitraum nicht nachgekommen, dass eine weitere \nSachverhaltsaufklärung im Nachhinein - etwa durch Einholung von Auskünften (vgl. § \n4 Abs. 5 und 6 RgebStV) - nicht mehr Erfolg versprechend ist, so steht der \nLandesrundfunkanstalt die Möglichkeit der Schätzung jedenfalls dann zu wenn - wie \nim vorliegenden Fall - der Kläger der Festsetzung insofern nicht widersprochen hat \nund auch ansonsten keine Anhaltspunkte für einen späteren tatsächlichen \nBereitstellungsbeginn ersichtlich sind.\n\n58\n\nHinsichtlich der Bestimmung des Begriffs des Bereithaltens wird auf die obigen \nAusführungen unter I.1. verwiesen, die auch für den hier streitbefangenen Zeitraum \nmaßgeblich sind.\n\n59\n\nAuch eine Verjährung des Gebührenanspruchs ist nicht eingetreten. Der \nGebührenbescheid vom 18. Dezember 2001 ist vor Ablauf der Verjährungsfrist des § \n4 Abs. 4 RgebStV erlassen worden. Nach Art. 4 Abs. 4 RgebStV verjährt ein \nAnspruch auf Rundfunkgebühren in vier Jahren. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag \nenthält keine ausdrückliche Regelung darüber, wann die Verjährungsfrist zu laufen \nbeginnt. Diese Lücke lässt sich jedoch durch Heranziehung allgemeiner Grundsätze \ndes Rundfunkgebührenrechts (insbesondere §§ 3 Abs. 1; 4 Abs. 2, 5 und 6; 7 Abs. 5 \nSatz 1, Abs. 6; 9 Abs. 1 Nr. 1 RgebStV) dahingehend schließen, dass ungeachtet der \nVerjährungsvorschriften des BGB (§§ 195 ff. BGB) die Verjährungsfrist erst mit \nSchluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Landesrundfunkanstalt von den die \nGebührenschuld begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt.\n\n60\n\nZur ausführlichen Begründung wird verwiesen auf die den Beteiligten bekannte \nEntscheidung des OVG NRW, Urteil vom 1. August 2002 - 19 A 24/00 -, S. 9 bis 13 \nder Ausfertigung; ebenso: Urteil vom 1. Dezember 1988 - 4 A 484/88 -; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 S 1490/82 -;Grupp, Grundfragen \ndes Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. 121 f.\n\n61\n\na.A.: HessVGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 UE 2259/91 -, NVwZ-RR 1994, \n129 ff. m.w.N. Hahn/Vesting/Gall, § 4 RgebStV Rn. 54 m.w.N. wonach es zwar \nnach wie vor auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenforderung ankommt, \nder Verjährungseinrede jedoch grundsätzlich der Einwand unzulässiger \nRechtsausübung entgegengehalten werden kann.\n\n62\n\nDemnach begann hinsichtlich der im Gebührenbescheid des Beklagten \nfestgesetzten Gebührenschuld des Klägers die Frist des § 4 Abs. 4 RgebStV \nfrühestens mit Schluss des Jahres 2001 zu laufen. Nach den Verwaltungsvorgängen \ndes Beklagten hat dieser erstmalig mit der Stellung des Befreiungsantrages vom 14. \nAugust 2001 Kenntnis davon erhalten, dass der Kläger noch nicht angemeldete \nRundfunkempfangsgeräte in der Beratungsstelle N bereithält. Anderweitige Hinweise \nauf eine Kenntnisnahme zu einem früheren Zeitpunkt liegen nicht vor und wurden \nauch nicht vorgetragen.\n\n63\n\nDer Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides steht auch nicht die hier allein in \nBetracht kommende Regelung des § 38 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung über das \nFinanzwesen des WDR (Finanzordnung WDR) in der Fassung vom 30. Oktober 2001 \nentgegen - zu einer Stundung und Ratenzahlung (vgl. Nr. 1) hat sich der Beklagte \nbereits im Verwaltungsverfahren und klarstellend erneut in der mündlichen \nVerhandlung bereit erklärt. Dabei mag offen bleiben, ob und inwieweit ein Anspruch \nnach dieser Vorschrift die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides überhaupt zu \nbeeinflussen vermag und ob ein solcher Anspruch ggf. mit einem hilfsweisen \nVerpflichtungsbegehren - welches die Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § \n68 VwGO voraussetzt - geltend gemacht werden könnte. Das durch § 38 der \nFinanzordnung WDR dem Beklagen eingeräumte Ermessen hat dieser in nicht zu \nbeanstandender Weise dahin ausgeübt, dem Kläger unter Berücksichtigung seiner \nwirtschaftlichen Situation zwar eine Stundung und Ratenzahlung gemäß § 38 Abs. 2 \nNr. 2 der Finanzordnung WDR nicht hingegen einen Erlass der Forderung zu \ngewähren. Nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 der Finanzordnung WDR dürfen Ansprüche \nganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen \nFalles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Liegt indes eine \nbesondere Härte im Sinne dieser Vorschrift eindeutig nicht vor, ist die Versagung des \nbegehrten Erlasses der Forderung zwingend. Dies ist hier der Fall, wie sich aus \nobigen Ausführungen zur Härte i. S. d. § 2 der VO ergibt. Soweit der Kläger in \ndiesem Zusammenhang auf seine wirtschaftliche Zwangslage verweist, muss er sich \nzugleich auf sein eigenes Verschulden an der Entstehung dieser Lage verweisen \nlassen. Im Fall der Erfüllung seiner Anzeigepflicht gemäß § 3 RgebStV und \nfrühzeitigen Klärung der Frage der Gebührenpflicht - und des Ausbaus bzw der \nUnbrauchbarmachung der Empfangsteile - hätte er das Auflaufen dieser \nGebührenschuld von vornherein vermeiden können.\n\n64\n\nAuch eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in Gestalt einer \nUngleichbehandlung wurde vom Kläger in diesem Zusammenhang weder \nsubstantiiert vorgetragen noch ist sie anhand sonstiger Umstände ersichtlich.\n\n65\n\nDer Gebührenbescheid ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.\n\n66\n\nDie für den Zeitraum Januar 1991 bis November 2001 geltend gemachten \nGebühren wurden gemäß Art. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 14. \nOktober 1988 (GV.NRW, S. 494), § 1 Abs. 1 des \nRundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 31. Au-gust 1991 (GV.NRW, S. 425), § 8 \ndes Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 26. November 1996 (GV.NRW, S. \n495), § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages i.V.m Art. 9 Nr. 4 des Fünften \nRundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bis 7. August 2000 (GV.NRW, S. \n708, 709) zu Recht in Höhe von 6.718,76 DM erhoben.\n\n67\n\nDemnach fiel für den Zeitraum Januar 1991 bis einschließlich Dezember 1991 \neine Rundfunkgebühr in Höhe von 456,00 DM (entsprechend 19,00 DM pro Gerät für \n12 Monate) an, von Januar 1992 bis Dezember 1996 in Höhe von 2.856,00 DM \n(entsprechend 23,80 DM pro Gerät für 60 Monate), von Januar 1997 bis Dezember \n2000 in Höhe von 2.712 DM (entsprechend 28,25 DM pro Gerät für 48 Monate) und \nvon Januar 2001 bis November 2001 in Höhe von 694,76 DM (entsprechend 31,58 \nDM pro Gerät für 11 Monate).\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall des § 188 Satz \n2 VwGO liegt nicht vor.\n\n69\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. \n1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292354","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-04/27-k-3851-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292354","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292354","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-04/27-k-3851-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292354","retrieved":"2026-07-09 03:13:02.738187+00:00"}}