{"status":"available","doknr":"OLD292353","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0604.26K6075.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-06-04","aktenzeichen":"26 K 6075/02","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Finanzbeamter. Am 14. Juni 2002 hat er mit Herrn M gemäß \nLebenspartnerschaftsurkunde Nr. 3/2002 vor dem Standesbeamten des \nStandesamtes I1 gemäß § 1 Abs. 1 Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung \ngleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (LPartG) die \nLebenspartnerschaft begründet. Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 wandte er sich an \ndas Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) des beklagten Landes und \nbegehrte sinngemäß die Berücksichtigung der Lebenspartnerschaft, da in den \nBezügemitteilungen für Juni und Juli 2002 sein Familienverhältnis mit „nicht \nverheiratet\" bezeichnet worden war. Inzwischen enthalten seine Bezügemitteilungen \nden Zusatz „eine Lebenspartnerschaft führend\". Das LBV wies den Kläger mit \nSchreiben vom 25. Juli 2002 darauf hin, dass mangels gesetzlicher Vorgaben \nweiterhin die Bezeichnung „ledig\" gelte. Ein Anspruch auf die Zahlung des \nFamilienzuschlags der Stufe 1 bestünde ebenfalls nicht. Am 2. August 2002 wandte \nsich der Kläger gegen diese Auffassung und begehrte ausdrücklich bei seiner \nBesoldung die Gewährung eines Familienzuschlages, wie ihn auch Ehegatten \nerhielten. Das LBV fasste dieses Schreiben als Widerspruch gegen sein Schreiben \nvom 25. Juli 2002 auf und wies diesen mit Bescheid vom 6. August 2002 zurück. Zur \nBegründung führte es im Wesentlichen aus, aus der Begründung einer \neingetragenen Lebenspartnerschaft folge kein Anspruch auf die Gewährung eines \nFamilienzuschlages der Stufe 1, da eingetragene Lebenspartnerschaften nicht einer \nEhe gleich gestellt seien. Auch die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 \nBundesbesoldungsgesetz (BBesG) komme nicht zur Anwendung, da der Kläger \nseinen Lebenspartner nicht in seine Wohnung aufgenommen habe, denn die \ngemeinsame Wohnung sei beiden Lebenspartnern gemeinsam und gleichwertig \nzuzuordnen. \n\n3\n\nHiergegen hat der Kläger am 3. September 2002 Klage erhoben. Zur \nBegründung führt er im Wesentlichen aus: Die angefochtenen Bescheide des LBV \nseien rechtswidrig, da die Verweigerung des Ehegattenzuschlages nach § 40 Abs. 1 \nNr. 1 BBesG rechtlich nicht zulässig sei. Die Nichtgewährung verstoße gegen den \nbesonderen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Zwar enthalte das \nLPartG keine entsprechenden Regelungen, aus denen die Gewährung eines \nFamilienzuschlages nach besoldungsrechtlichen Vorschriften folge, doch sei die \nLebenspartnerschaft einer Ehe gleich zu stellen, wie sich aus verschiedenen \nVorschriften dieses Gesetzes ergebe. Auch aus der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des LPartG ergebe sich kein \nso genanntes Abstandsgebot aus Art. 6 GG der Ehe zu anderen \nLebensgemeinschaften. Ferner würden ihm gemäß einer Mitteilung der \nFachhochschule für Finanzen des Landes O vom 17. Oktober 2002 \nFamilienheimfahrten wie einem verheirateten Beamten gewährt werden, was seine \nArgumentation stütze. \n\n4\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n5\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides seines \nLBV vom 25. Juli 2002 und dessen Widerspruchsbescheides \nvom 6. August 2002 zu verpflichten, ihm ab Juni 2002 \nFamilienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren.\n\n6\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nZur Begründung bezieht es sich auf die angefochtenen Bescheide und weist \ndarüber hinaus darauf hin, dass das LPartG nicht eine Gleichstellung von Ehe und \neingetragener Lebenspartnerschaft (in allen Bereichen) begründe.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges des LBV.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Entscheidung durfte gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne \nmündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, da die Sache keine \nbesonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der \nSachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind mit gerichtlicher Verfügung vom \n21. Januar 2003 zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden \n(§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO).\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDer Bescheid des LBV vom 25. Juli 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides derselben Behörde vom 6. August 2002 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Dieser hat \nkeinen Anspruch auf Gewährung eines Familienzuschlages der Stufe 1; zur \nBegründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des angefochtenen \nWiderspruchsbescheides Bezug genommen, denen das erkennende Gericht folgt. \nErgänzend wird Folgendes ausgeführt: \n\n14\n\nDer mit der Klage geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 40 Abs. 1 \nNr. 1 BBesG. Hiernach wird ein Familienzuschlag der Stufe 1 nur an „verheiratete\" \nBeamte gezahlt, die eine Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG mit einem Partner des \njeweils anderen Geschlechts geschlossen haben. \n\n15\n\nVgl. Schwegmann/Summer/Sander, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar \n(Stand: 1. Dezember 2002), § 40 Rdnr. 5.\n\n16\n\nEine eingetragene Lebenspartnerschaft nach den Vorschriften des LPartG ist \nkeine Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG, sondern „ein aliud zur Ehe\".\n\n17\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, \n2/01, NJW 2002 S. 2543 (2548 f).\n\n18\n\nEin entsprechender Anspruch auf Zahlung eines Familienzuschlages ergibt sich \nauch nicht aus den Vorschriften des LPartG.\n\n19\n\nDas Nichtbestehen einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift bzw. eines \nsolchen Anspruchs verstößt weder gegen das besondere Diskriminierungsverbot des \nArt. 3 Abs. 3 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. \nLebenspartnerschaften nach dem LPartG müssen schon deshalb nicht in jeder \nBeziehung einer Ehe nach Artikel 6 Abs. 1 GG gleich gestellt werden, weil nur für die \nEhe ein verfassungsrechtlicher Auftrag zur Förderung besteht.\n\n20\n\nVgl. BVerfG, a.a.O., S. 2548.\n\n21\n\nDas allein rechtfertigt bereits die (geringfügige) Besserstellung verheirateter \nBeamter im Vergleich zu solchen, die in eine Lebenspartnerschaft im Sinne des \nLPartG begründet haben.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 \nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-04/26-k-6075-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-04/26-k-6075-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292353","retrieved":"2026-07-09 03:13:02.655562+00:00"}}