{"status":"available","doknr":"OLD292387","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0603.19L1094.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-06-03","aktenzeichen":"19 L 1094/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Antragsgegners auf Beiladung des Landes Nordrhein-\nWestfalen wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nIn Anwendung des § 65 VwGO ist der Antrag des Antragsgegners, das Land\nNordrhein-Westfalen beizuladen, abzulehnen, weil das Land - vertreten durch das\nzuständige Ministerium - an die gerichtliche Entscheidung ohnehin gebunden ist.\nDenn der Antragsgegner führt das vorliegenden Verfahren für das Land im Wege der\nProzessstandschaft.\n\n3\n\nDies folgt aus der Regelung der § 8, § 10 Abs. 2 AG KJHG NRW. Nach der\nerstgenannten Bestimmung hat das Land die Aufgaben des überörtlichen Trägers\nder Jugendhilfe auf die beiden Landschaftsverbände \"delegiert\" und gemäß der\nweiter zitierten Bestimmung die dort gebildeten Landesjugendhilfeausschüsse mit der\nVerteilung der für die Jugendhilfe bereitgestellten Landesmittel entsprechend den\nvon der obersten Landesjugendbehörde erlassenen Richtlinien und Weisungen\nbetraut. In derartigen Fällen der Übertragung von Aufgaben ist für eine Beiladung\ndes delegierenden Trägers kein Raum,\n\n4\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 1967 - III 752/66 - ,\nFEVS 15, 32 (zur Beiladung des überörtlichen Sozialhilfeträgers nach der\nDelegation von Aufgaben).\n\n5\n\nZudem handelt es sich unter keinem Gesichtspunkt um eine sog. \"notwendige\"\nBeiladung i.S. von § 65 Abs. 2 VwGO,\n\n6\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Januar 1999 - 11 C 8/97 - ,\nNVwZ 1999, 296 (zur gleich gelagerten Frage der \"notwendigen\" Beiladung der\nBundesrepublik Deutschland in einem atomrechtrechtlichen Verfahren gegen ein\nBundesland).\n\n7\n\nDas dem Gericht am 1. April 2003 unterbreitete, auf die Gewährung vorläufigen\nRechtsschutzes gerichtete Begehren mit dem ausdrücklich gestellten Antrag,\n\n8\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung\nnach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten,\n\n9\n\n1. der Antragstellerin für das Jahr 2003 vorläufig Zuschüsse\nzu den Personalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte in\nHöhe von 61.500,00 Euro zu bewilligen und auszuzahlen,\n\n10\n\n2.\n\n11\n\n3. hilfsweise, den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung\nvon Zuschüssen zu den Personalkosten für\nsozialpädagogische Fachkräfte unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts vorläufig erneut zu\nbescheiden,\n\n12\n\n4. \n\n13\n\nhat insgesamt keinen Erfolg.\n\n14\n\nBezüglich des Hauptantrags gilt Folgendes:\n\n15\n\nNach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung\neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur\ngetroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies\nsetzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass\ndas Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere\nEilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden.\n\n16\n\nNach dem aktuellen Stand des Verfahrens lässt das Gericht die Frage des\nAnordnungsgrundes offen. Denn jedenfalls ist ein Anordnungsanspruch nicht\nhinreichend dargetan. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Antragstellerin nach\ngegenwärtigem Stand die streitige Förderung gegen den Antragsgegner durchsetzen\nkönnte.\n\n17\n\nEinen auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage beruhenden Anspruch\nauf die begehrten Zuschüsse hat die Betroffene nicht. § 74 SGB VIII regelt nur\nTeilbereiche der Förderung, insbesondere aber nicht die Bereitstellung der Mittel und\nderen Zweckbestimmung. Vielmehr handelt es sich im Wesentlichen bei der\nMittelvergabe um geradezu klassisches Subventionsrecht, in dessen Rahmen sich\nAnsprüche der Empfänger nur aus dem Haushaltsansatz mit seiner\nZweckbestimmung in Verbindung mit Art. 3 GG und § 74 SGB VIII nebst den\nRichtlinien ergeben können.\n\n18\n\nDer geltend gemachte Anspruch erscheint vor allem deshalb fraglich, weil der\nHaushaltsgesetzgeber die Jugendwohnheime ausdrücklich von der (weiteren)\nFörderung ausgenommen hat. Durch die Änderung der Erläuterungen hat sich auch\ndie Zweckbestimmung des Ausgabetitels geändert, weil die Erläuterungen bei der\nAuslegung des Titels - des sog. \"Dispositivs\" - heranzuziehen und bei der Ausführung\ndes Haushaltsplans zu beachten sind,\n\n19\n\nvgl. Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 38. Lfg. (Stand: Okt. 2001), BHO § 17,\nAnm. 6 (§ 17 LHO NRW ist wortgleich).\n\n20\n\nDas verstößt vorliegend auch nicht gegen § 74 Abs. 5 S. 1 SGB VIII. Nach dieser\nBestimmung sind bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger unter\nBerücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe\nanzulegen. \"Gleichartig\" sind insbesondere solche Maßnahmen, die dasselbe\nArbeitsfeld betreffen, im Hinblick auf Umfang und zeitliche Dauer in den wesentlichen\nAspekten gleich zu bewerten sind und in gleicher Weise der Zielsetzung des\nGesetzes dienen,\n\n21\n\nsiehe hierzu: OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 16 A 5462/94 - ,\nOVGE MüLü 45, 158; Wiesner in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl.\n(2000), Rdnr. 49 zu § 74; Steffan in LPK-SGB VIII, 2. Aufl. (2003), Rdnr. 37 zu §\n74,\n\n22\n\nVergleicht man die in den Erläuterungen zu Pos. VIII des Landesjugendplanes\n2002 aufgeführten sechs Punkte, so ergibt sich, dass hier neben dem\nsozialpädagogisch begleiteten Jugendwohnen auch in dem Plan für 2003 weiterhin\nenthaltene Maßnahmen beschrieben werden, die sich im Hinblick auf Umfang und\nzeitliche Dauer in den wesentlichen Aspekten deutlich unterscheiden.\n\n23\n\nSie betreffen nämlich Beratungsstellen (b.), Vorklassen zum\nBerufsgrundschuljahr und das Berufsgrundschuljahr (c.), Jugendwerkstätten und\nähnliche Einrichtungen (d.), schulbegleitende Maßnahmen (e.) sowie\nBildungsveranstaltungen und Lehrgänge (f.).\n\n24\n\nIm Einzelnen:\n\n25\n\nZwar gehören alle Punkte - wie der Landesjugendplan ausweist - zu den \"schul-\nund berufsbezogenen Angeboten der Jugendsozialarbeit\" (§ 13 SGB VIII), auch\nbetreffen sie die Gruppe sozial benachteiligter Jugendlicher, sie unterscheiden sich\naber in quantitativer, zeitlicher und qualitativer Hinsicht erheblich.\n\n26\n\nDas gilt zunächst in zeitlicher Hinsicht. Das \"sozialpädagogisch begleitete\nJugendwohnen\" betrifft die gesamte Dauer des Schulbesuchs bzw. der Ausbildung.\nDie individuelle Betreuung durch die anderen Maßnahmen dürfte in der Regel\nwesentlich kürzer sein. Sie setzt dort teils punktuell, teils in einem überschaubaren\nRahmen kurz- oder mittelfristig an. In quantitativer Hinsicht wird in den\nJugendwohnheimen eine Betreuung \"rund um die Uhr\" angeboten, während die\nBetreuung und Beratung im Übrigen dieses Ausmaß eindeutig nicht erreicht.\nSchließlich gehören - was den qualitativen Aspekt angeht - die übrigen Maßnahmen\neher dem schulischen Bereich im weiteren Sinne an, während das in Rede stehende\nbetreute Wohnen schon vom Ansatz her die gesamte Lebensführung erfasst.\n\n27\n\nDer Haushaltsgesetzgeber war unter dem Gesichtspunkt der \"Gleichbehandlung\"\nauch nicht verpflichtet, das sozialpädagogisch begleitete Jugendwohnen als einer in\njeder Hinsicht besonders aufwändigen Maßnahme zu fördern, wenn er jedenfalls\nMittel für andere wohl weniger aufwändige Maßnahmen bereitstellt. An dem Zwang\nzu einer Reduzierung der Förderung insgesamt führt kein Weg vorbei. Da mit den\nweiterhin subventionierten Maßnahmen weit mehr junge Menschen erreicht werden\nund auf diese Angebote (vielleicht mit Ausnahme der \"Bildungsveranstaltung und\nLehrgänge\") wohl auch nicht teilweise verzichtet werden kann, erscheint die\ngetroffene Entscheidung bei summarischer Überprüfung nicht etwa sachwidrig.\n\n28\n\nDie oben aufgeführten Unterschiede erweisen sich schließlich nicht etwa deshalb\nunter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unerheblich, weil alle Maßnahmen\nder \"Jugendsozialarbeit\" i.S. des § 13 SGB VIII zuzuordnen sind. Bei der\n\"Jugendsozialarbeit\" handelt es sich um einen Sammelbegriff für verschiedene\nAufgabenfelder,\n\n29\n\nsiehe Struck in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. (2000), § 13 Rdnr.\n1.\n\n30\n\nDie genannte Bestimmung ist u.a. - auch - Rechtsgrundlage dafür, die\n\"Jugendsozialarbeit\" im Rahmen der Jugendhilfe zu fördern\n\n31\n\nvgl. Fischer in Schellhorn, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. (2000), § 13\nRdnr. 3 (\"umfassende Rechtsgrundlage\").\n\n32\n\nSchon die differenzierte Regelung (\"sollen\" in Abs. 1, \"können\" in Abs. 2 und 3)\nzeigt aber, dass bundesrechtlich bereits auf der Angebotsseite\nRegelungsunterschiede normiert worden sind. Ein Anspruch auf eine gleichförmige\noder nahezu gleichförmige Förderung lässt sich daraus nicht herleiten.\n\n33\n\nSchließlich dürfte auch ein Anspruch der Antragstellerin gegen den\nAntragsgegner unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, etwa zum Zwecke\neiner Auslauffinanzierung,\n\n34\n\nvgl. zu einem solchen Fall VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 1992 - 21 L\n2964/92 - , RsDE Nr. 25, 92 -, siehe auch Mrozynski, Kinder- und\nJugendhilfegesetz (SGB VIII), 3. Aufl. (1998), § 74, Rdnr.14, Wiesner in Wiesner,\nKommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. (2000), § 74, Rdnr. 41b,\n\n35\n\nnicht in Betracht kommen.\n\n36\n\nInsoweit muss sich die Betroffene zunächst entgegenhalten lassen, dass sich die\nHaushaltslage des Landes Nordrhein-Westfalen bekanntermaßen im Laufe der\nletzten Jahre kontinuierlich verschlechtert hat, und dass deshalb bereits der\nBewilligungsbescheid für das Jahr 2002 einen deutlichen Hinweis auf einen\nmöglichen Wegfall der Förderung enthielt. Entscheidend ist insoweit aber, dass das\nzuständige Ministerium spätestens im Juli 2002 ausdrücklich darauf hingewiesen\nhatte, eine Förderung des sozialpädagogisch begleiteten Jugendwohnens sei ab\nJanuar 2003 wegen der notwendigen Einsparungen nicht mehr beabsichtigt. Nach\nden Mehrheitsverhältnissen im Landtag war in hohem Maße wahrscheinlich, dass die\nKoalition dies unter dem Druck sinkender Einnahmen beschließen würde, wie es\ndann auch tatsächlich in den parlamentarischen Abläufen geschehen ist.\n\n37\n\nDer Hilfsantrag, der nicht auf die vorläufige Leistung, sondern lediglich auf eine\nvorläufige Neubescheidung gerichtet ist, scheitert aus denselben Gründen.\nZumindest der Anordnungsanspruch ist auch insoweit nicht glaubhaft gemacht.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292387","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-03/19-l-1094-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292387","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292387","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-03/19-l-1094-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292387","retrieved":"2026-07-09 03:13:05.567948+00:00"}}