{"status":"available","doknr":"OLD292405","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0602.20L1678.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-06-02","aktenzeichen":"20 L 1678/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, ihm ab dem 1. Januar 2003 bis zu einer \nEntscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem GSiG in \ngesetzlicher Höhe zu gewähren,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der \nSicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf \ngrundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine \nAusnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im \nHauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu \nunzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung \n(Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch \n(Anordnungsanspruch) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 \nVwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n6\n\nVorliegend fehlt es zum Teil bereits an der Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsgrundes und im Übrigen an der Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs.\n\n7\n\nAn der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes durch den Antragsteller \nfehlt es zunächst, soweit Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung für die Zeit \nvor dem 19. Mai 2003 (Antragseingang bei Gericht) geltend gemacht werden. Das \neinstweilige Anordnungsverfahren muss nämlich nach seinem Sinn und Zweck \ndarauf beschränkt bleiben, Regelungsmöglichkeiten für eine gegenwärtige, \nunaufschiebbare Notlage bereitzuhalten. Es kann indes nicht dazu dienen, die \nEntscheidung der einem Hauptsacheverfahren (Widerspruchsverfahren und \ngegebenenfalls nachfolgendem Klageverfahren) vorbehaltenen Streitfragen unter \nUmgehung des gesetzlichen Zwecks des Anordnungsverfahrens vorzuverlagern. \nEtwaige Ansprüche nach dem Grundsicherungsgesetz, die zwar von einem Antrag \nabgedeckt sind, jedoch vor dem Tag des Eingangs eines Antrags auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung liegen, können regelmäßig nur im Hauptsacheverfahren \nverfolgt werden, da insoweit eine aktuelle Notlage nicht mehr vorliegt.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 1995 - 24 B 3336/94 m.w.N. (zur \neinstweiligen Anordnung im Sachgebiet der Sozialhilfe).\n\n9\n\nAn der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt es ferner, soweit der \nAntragsteller Leistungen für Zeiträume nach dem 30. Juni 2003 begehrt. Dies ergibt \nsich aus Folgendem: Leistungen der Grundsicherung werden gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 \nGSiG in der Regel für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres \nbewilligt. Damit kommt regelmäßig eine Bewilligung längstens bis zum 30. Juni des \nder Bewilligung nachfolgenden Jahres in Betracht. Da zum Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung noch nicht abzusehen ist, ob und ggf. in welchem \nUmfang der betreffende Antragsteller in Zukunft grundsicherungsberechtigt sein wird, \nund weil die Berechtigung vom zuständigen Leistungsträger zum 30. Juni eines \njeden Jahres ohnehin neu zu prüfen ist, bedarf es keiner einstweiligen Anordnung \nbezüglich solcher Zeiträume, die diesem Stichtag nachfolgen. Zudem würde eine \nRegelung durch einstweilige Anordnung über diesen Stichtag hinaus dazu führen, \ndass der Antragsteller in zeitlicher Hinsicht günstiger gestellt würde, als in einem \nentsprechenden Hauptsacheverfahren. Im einstweiligen Anordnungsverfahren soll \naber der Antragsteller nicht mehr erhalten als in einem entsprechendem \nHauptsacheverfahren.\n\n10\n\nAn der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt es schließlich aber \nteilweise auch für die hier noch überprüfbare Zeit vom 19. Mai 2003 bis 30. Juni \n2003. Im Rahmen der Prüfung eines Anordnungsgrundes, bei der es allein darum \ngeht, ob unzumutbare Nachteile drohen, bedarf es nämlich hinsichtlich der \nBemessung des Bedarfs an Grundsicherung einer Einschränkung, um dem Verbot \nder Vorwegnahme der Hauptsache Rechnung zu tragen: Die Leistung gemäß § 3 \nAbs. 1 GSiG umfasst neben den angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für \nUnterkunft und Heizung (Nr. 2), den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (Nr. \n3), dem Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes (Nr. 4) und \nden zur Erreichung des Zwecks der Grundsicherung erforderlichen Dienstleistungen \n(Nr. 5) nach Nr. 1 auch den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz \nzuzüglich 15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach dem \nZweiten Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes. Damit sichern die Leistungen der \nGrundsicherung mehr als das (durch sozialhilferechtlichen Leistungen garantierte) \nExistenzminimum. Unzumutbare Nachteile sind deshalb jedenfalls dann vermieden, \nwenn der für den Antragsteller maßgebliche Regelsatz in voller Höhe zur Verfügung \nsteht. Hingegen bedarf es eines Zuschlags in Höhe von 15 vom Hundert zur \nAbwendung unzumutbarer Nachteile nicht. Es ist dem Hilfe Suchenden zumutbar, für \neine gewisse Dauer (bis zur Entscheidung in der Hauptsache) Einschränkungen der \nLeistung hinzunehmen, zumal der pauschalierte Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 \nGSiG jedenfalls überwiegend zur Deckung einmaliger Bedarfe bestimmt ist.\n\n11\n\nHinsichtlich des noch verbleibenden Begehrens des Antragstellers fehlt es an der \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller hat schon nicht \nglaubhaft gemacht, dass er zum leistungsberechtigten Personenkreis des GSiG \ngehört.\n\n12\n\nGemäß § 1 GSiG können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der \nBundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1) oder \ndas 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage \nvoll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches \nSozialgesetzbuch (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle \nErwerbsminderung behoben werden kann (Nr. 2), zur Sicherung des \nLebensunterhaltes im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung auf Antrag die \nLeistungen nach dem GSiG erhalten. § 2 Abs. 1 S. 1 GSiG bestimmt, dass \nAntragsberechtigte dann einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung haben, \nsoweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen \nbeschaffen können. Nach § 3 Abs. 3 GSiG gelten für den Einsatz von Einkommen \nund Vermögen die §§ 76 bis 88 des Bundessozialhilfegesetzes und die dazu \nerlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.\n\n13\n\nIm vorliegenden Fall hat der Antragsteller seine Antragsberechtigung nicht \nglaubhaft gemacht. Es mag dahingestellt bleiben, ob auf Grund der vorgelegten \nUnterlagen (Kopie eines Widerspruchsbescheides der LVA Rheinprovinz aus dem \nJahre 1997 bzgl. der Ablehnung einer Erwerbsunfähigkeitsrente) in ausreichender \nWeise glaubhaft gemacht ist, dass der Antragsteller voll erwerbsgemindert im Sinne \ndes § 43 Abs. 2 SGB VI ist. Denn jedenfalls verfügt der Antragsteller nicht, wie es § 1 \nGSiG voraussetzt, über einen gewöhnlichen Aufenthalt. Vielmehr ist er ohne festen \nWohnsitz und hat in der Vergangenheit als Nichtsesshafter kurzfristig Leistungen der \nSozialhilfe an verschiedenen Orten bezogen. \n\n14\n\nIhren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person dort, wo sie sich unter \nUmständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem \nGebiet nicht nur vorübergehend verweilt, vgl. § 30 Abs. 1 S. 2 SGB I. Ein dauerhafter \noder nur längerer Aufenthalt wird nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gefordert. \nEs genügt, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet bis auf weiteres \naufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Die Absicht, den Ort \nwieder zu verlassen, wenn bestimmte Voraussetzungen oder Ereignisse eintreten, \nhindert nicht die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts. Es muss auch keine \nWohnung im üblichen Sinne vorhanden sein, es genügt eine irgendwie geartete \nUnterkunftsmöglichkeit,\n\n15\n\nvgl. hierzu: OVG Weimar, Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 KO 38/96 - ZfF 1998, 253 \nm.w.N. Mergler/Zink, BSHG, § 103 Rdnr. 34b, 35, 37; Schellhorn, BSHG, § 97 \nRdnr. 28.\n\n16\n\nHieran fehlt es aber vorliegend, denn der Antragsteller ist dem Antragsgegner als \nDurchreisender bekannt, der vom Antragsgegner in der Vergangenheit \nwiederkehrend für einen Tag bis maximal 3 Tage im Monat Sozialhilfe erhalten hat. \nNach eigenen Angaben ist der Antragsteller, der als Postanschrift eine Adresse in W \nangegeben hat, in N nur deshalb melderechtlich erfasst, weil seine alte \nAbmeldebestätigung so zerfleddert gewesen sei, dass er sie nirgends mehr hätte \nvorlegen können. Er sei zum Einwohnermeldeamt gegangen und dort habe man ihn \nin N angemeldet. Er halte sich dort jedoch nicht dauerhaft auf.\n\n17\n\nFehlt es an einem gewöhnlichen Aufenthalt, so kommt die Gewährung von \nGrundsicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen schon aus diesem Grunde \nnicht in Betracht.\n\n18\n\nEs bedarf deshalb auch keiner weiteren Erörterung, ob ohne nähere Darlegung \nseitens des Antragstellers davon ausgegangen werden kann, dass er - wie § 2 Abs. \n1 S. 1 GSiG es erfordert - nicht über ausreichende eigene finanzielle Mittel verfügt, \ndie den Grundsicherungsbedarf abdecken könnten.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die \nGerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO, da das Recht der \nGrundsicherung zum Sachgebiet der Sozialhilfe im Sinne dieser Vorschrift \ngehört.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292405","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-02/20-l-1678-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292405","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292405","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-02/20-l-1678-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292405","retrieved":"2026-07-09 03:13:07.084559+00:00"}}