{"status":"available","doknr":"OLD292404","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0602.19K9025.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-06-02","aktenzeichen":"19 K 9025/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nzuvor in gleicher Höhe Sicherheit geleistet hat.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. Mai 1984 geborene Kläger besuchte bis Mai 2002 die K-Privatschule \nin C1, die Kosten des Schulbesuches übernahm der Beklagte nach § 35 a SGB VIII. \n\n3\n\nIm Juni 2002 absolvierte der Kläger zunächst ein dreiwöchiges Praktikum bei der \nJugendberufshilfe im Bereich Hauswirtschaft und danach ein Praktikum in der H-\nStiftung im Bereich Gärtnerei. Die letztgenannte Einrichtung bot dem Kläger sodann \nfür die Zeit ab dem 30. September 2002 die Möglichkeit einer Ausbildung zum \nHauswirtschaftshelfer in ihrem Berufsbildungszentrum, die der Kläger auch \nwahrnahm; er besuchte die Einrichtung bis zur Einstellung des Ausbildungsganges \nim April 2003.\n\n4\n\nUnter dem 17. Juli 2002 beantragte der Kläger für diese Ausbildung die \nBewilligung von Leistungen nach § 41 SGB VIII.\n\n5\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. September 2002 ab, da er \nin der Ausbildung keine Maßnahme im Sinne von § 41 i.V.m. § 35 a SGB VIII sah. \nDen hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies er mit Bescheid vom \n27. November 2002 als unbegründet zurück. Wegen der Begründung wird auf die \nGründe des Bescheides vom 27. November 2002 verwiesen. Diesen Bescheid stellte \nder Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugleich mit seinem weiteren \nBescheid vom 4. Dezember 2002 am 9. Dezember 2002 zu.\n\n6\n\nMit dem vorgenannten Bescheid vom 4. Dezember 2002 übernahm der Beklagte \ndie Kosten der Maßnahme in der H-Stiftung beginnend ab dem 30. September 2002 \nzunächst befristet bis zum 31. Juli 2003 gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 SGB VIII.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 20. Dezember 2002 Klage erhoben und zunächst beantragt, \nden Bescheid des Beklagten vom 27. September 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 27. November 2002 insofern aufzuheben, als \nvorläufige Leistungen und diese nach § 13 SGB VIII gewährt worden sind und den \nBeklagten zu verpflichten, die Hilfegewährung auf § 41 SGB VIII zu stützen.\n\n8\n\nZur Begründung macht er geltend, bei der Maßnahme in der H-Stiftung handele \nes sich um eine Leistung zur Teilnahme am Arbeitsleben. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2, 6 \nund 7 SGB IX seinen hierfür grundsätzlich mehrere Rehabilitationsträger zuständig, \nnämlich die Bundesanstalt für Arbeit, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der \nTräger der Sozialhilfe.\n\n9\n\nDer Beklagte habe den Antrag nicht binnen der zwei Wochenfrist des § 14 \nSGB IX an einen anderen Träger weitergeleitet und damit seine Zuständigkeit \ndokumentiert. Nach § 41 SGB VIII solle die Hilfegewährung für eine vor Volljährigkeit \nnoch nicht abgeschlossene Maßnahme fortgeführt werden.\n\n10\n\nDie Ablehnung der Hilfe nach Volljährigkeit sei daher nur zulässig, wenn ein \natypischer Fall vorliege.\n\n11\n\nZudem unterschieden sich die Maßnahmen nach § 41 und § 13 SGB VIII in der \nIntensität der pädagogischen Unterstützung.\n\n12\n\nEine Beschwer liege insoweit vor, als die Maßnahmen nach § 41 SGB VIII bis zur \nVollendung des 21. Lebensjahres und ggf. noch darüber hinaus zu bewilligen seien. \nDie Bewilligung vom 4. Dezember 2002 betreffe jedoch zunächst nur die Zeit bis zum \n31. Juli 2003. Insoweit sei seine Rechtsposition schwächer.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt nunmehr, \n\n14\n\nden Bescheid des Beklagten vom 27. September 2002 und \nden Widerspruchsbescheid vom 27. November 2002 insoweit \naufzuheben, als vorläufige Leistungen und diese nach § 13 \nSGB VIII gewährt worden sind, und den Beklagten zu \nverpflichten, die Gewährung für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis \nzum 30. April 2003 auf § 41 SGB VIII zu stützen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr ist der Auffassung, dass vorrangig die Bundesanstalt für Arbeit zuständig sei. \nDer Besuch des Berufsbildungszentrums sei keine Fortführung einer vor \nVolljährigkeit bereits begonnenen Ausbildung. Im Hinblick darauf, dass die \nBundesanstalt für Arbeit sich nicht für zuständig halte, habe man sich entschieden, \ndie Maßnahme, deren Förderung der Kläger nach § 41 SGB VIII begehre, gestützt \nauf § 13 SGB VIII vorzufinanzieren.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten \n- Akte der Wirtschaftlichen Erziehungshilfe - Beiakte Heft 1 ergänzend \nverwiesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nSoweit der Kläger die zeitlich unbeschränkte Klage beschränkt und damit zum \nTeil zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 VwGO.\n\n21\n\nDie Klage im Übrigen ist unbegründet.\n\n22\n\nHierbei ist über die Formulierung des Klageantrages durch den anwaltlich \nvertretenen Kläger auch der Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2002 \nGegenstand der Entscheidungsfindung, da entgegen dem Antrag nicht der Bescheid \nvom 27. September 2002 in der Fassung vom 27. November 2002 dem Kläger eine \nHilfe nach § 13 SGB VIII bewilligt, sondern erst der Bescheid vom \n4. Dezember 2002. Die erstgenannten Bescheide lehnen lediglich die Bewilligung \neiner Hilfe nach § 41 i.V.m. § 35 a SGB VIII in Form der begehrten Übernahme der \nKosten der Maßnahme im Berufsbildungszentrum der H-Stiftung ab. Hingegen \nbewilligt der Bescheid vom 4. Dezember 2002, der zusammen mit dem \nWiderspruchsbescheid vom 27. November 2002 zugestellt wurde, erst die \nÜbernahme der Kosten.\n\n23\n\nEine Rechtsverletzung des Klägers ist nicht erkennbar. Der Kläger begehrt nach \ndem gesamten Vortrag im Rahmen der Jugendhilfe allein die Übernahme der Kosten, \ndie anlässlich des Besuchs des Berufsbildungszentrums der H-Stiftung in der Zeit \nvom 1. Oktober 2002 bis zum 30. April 2003 angefallen sind. Die Übernahme dieser \nKosten hat der Beklagte, wenn auch mit einer dem Kläger nicht genehmen \nBegründung bewilligt, also die Kosten der Maßnahme übernommen. Damit ist dem \nBegehren des Klägers voll entsprochen worden. Eine hiernach verbleibende \nBeschwer des Klägers lässt sich nicht feststellen. Dies gilt zunächst, als der Kläger \nmeint, einen Nachteil deshalb erlitten zu haben, weil er bei einer Einstufung der \nMaßnahme nach § 41 SGB VIII unproblematisch einen Leistungsanspruch bis zur \nVollendung des 21. Lebensjahres habe. Dieser sei auf Grundlage von § 13 SGB VIII \nnicht gegeben. Hierzu ist festzustellen, dass in zeitlicher Hinsicht sich die Dauer der \nGewährung von Maßnahmen nach § 41 SGB VIII zunächst allein nach der \nNotwendigkeit richtet und damit auch vor Ablauf des 21. Lebensjahres enden kann, \ndie Vollendung des 21. Lebensjahres ist regelmäßig nur der Endtermin für eine \nFörderung. Im Übrigen regelt § 41 SGB VIII auch nicht, dass eine hierauf gestützte \nFörderung sogleich für die Dauer von 3 Jahren zu bewilligen sei und der Kläger aus \ndiesem Grunde durch die zunächst bis zum 31. Juli 2003 befristete Bewilligung \nbeschwert sei. Auch im Rahmen der Bewilligung einer Förderung nach § 41 SGB VIII \nist eine zeitabschnittsweise Bewilligung mit Zeiträumen von 6 oder 12 Monaten bzw. \nEinheiten wie Schuljahren regelmäßig angezeigt.\n\n24\n\nEntscheidend ist damit hier allein, dass der Beklagte einen etwaigen Bedarf des \nKlägers tatsächlich gedeckt hat.\n\n25\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO und § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-02/19-k-9025-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-06-02/19-k-9025-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292404","retrieved":"2026-07-09 03:13:06.999510+00:00"}}