{"status":"available","doknr":"OLD292425","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0530.24L1486.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-30","aktenzeichen":"24 L 1486/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller wurde nach seinen gemachten Angaben am \n20. September 1980 in Tiko geboren und soll Staatsangehöriger von Kamerun sein. \n\n4\n\nEr reiste Ende Oktober 2002 ohne Visum ins Bundesgebiet und stellte einen \nAsylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter \ndem 26. November 2002 als offensichtlich unbegründet abwies. Die dagegen \ngerichtete Klage ist noch beim Verwaltungsgericht Münster anhängig, das freilich den \nAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage mit Beschluss vom \n12. Dezember 2002 abgelehnt hat. \nSeither ist der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig und im Besitz von \nDuldungen, die die Antragsgegnerin ihm ausgestellt hat, nachdem er ihrem Bezirk \nzugewiesen worden war.\n\n5\n\nNachdem der Antragsteller zu seiner Passpflicht sonst zu ergreifenden \nZwangsmaßnahmen belehrt und fruchtlos aufgefordert worden war, ihr \nnachzukommen worden war, erließ die Antragsgegnerin unter dem 4. April 2003 eine \n- den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 8. April 2003 zugestellte - \nOrdnungsverfügung, mit der sie den Antragsteller auffordert, innerhalb von 1 Monat \nab Zustellung den für den Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen gültigen \nNationalpass vorzulegen. Diese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin für sofort \nvollziehbar erklärt. Ferner droht sie dem Antragsteller für den Fall nicht fristgerecht \nfreiwilliger Befolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 100,- Euro an und stellt klar, von \nVollstreckungsmaßnahmen Abstand zu nehmen, wenn der Antragsteller nachweise, \neinen Nationalpass oder ein Passersatzpapier zu haben oder aus von ihm nicht zu \nvertretenden Gründen an der Antragstellung gehindert gewesen zu sein.\n\n6\n\nÜber den dagegen am 30. April 2003 eingelegten Widerspruch ist noch nicht \nentschieden.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat am 2. Mai 2003 um einstweiligen Rechtsschutz \nnachgesucht und beantragt sinngemäß,\n\n8\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom \n30. April 2003 gegen die Ordnungsverfügung der \nAntragsgegnerin vom 4. April 2003 hinsichtlich der für sofort \nvollziehbar erklärten Passvorlageverpflichtung \nwiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung \nanzuordnen.\n\n9\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n10\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n14\n\n1. Hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Verpflichtung zur Vorlage \neines gültigen Nationalpasses ist der Antrag als solcher nach § 80 Abs. 5 VwGO \nzulässig, weil die fragliche Anordnung unzweifelhaft als verbindliche Handlungspflicht \ngewollt ist, mithin Regelungsgehalt aufweist und damit ein Verwaltungsakt ist. \nDer Antrag hat insoweit gleichwohl keinen Erfolg, weil die Anordnung der sofortigen \nVollziehbarkeit in formeller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, die \nPassvorlageverpflichtung als solche im Ergebnis in Einklang mit dem Gesetz stehen \ndürfte und der Antragsteller kein Überwiegen seines Interesses dargetan haben, vor \nabschließender Klärung der Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren von der Pflicht \nzur Befolgung des Gebotes freigestellt zu werden.\n\n15\n\na) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Passvorlageverpflichtung \ndurch die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller \nHinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden. \nDie Antragsgegnerin hat darin nämlich neben den für den Erlass der Verfügung als \nsolcher sprechenden Aspekten auch erwähnt, dass im Falle des Antragstellers die \nGefahr bestehe, er könne weiterhin fortgesetzt gegen die einschlägigen \nausländerrechtlichen Bestimmungen verstoßen,\n\n16\n\nwas zudem den Straftatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG verwirklicht.\n\n17\n\nDas genügt - ungeachtet seiner tatsächlichen Richtigkeit - den Anforderungen an \neine den Charakter als Einzelfallentscheidung ausdrückende Begründung i.S.v. § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO. Denn dadurch wird ein einzelfallspezifischer und über das \nhinter dem Erlass der Ordnungsverfügung als solcher stehende Interesse \nhinausragender Aspekt zur tragenden Erwägung gemacht;\n\n18\n\ndies ausdrücklich betonend: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 22. Februar 2000 - 18 B 206/00 -; -\n\n19\n\nvgl. dazu, dies hinreichen zu lassen: \nBeschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 21. Mai 2003 - 24 L 1645/03 -.\n\n20\n\nb) Auch gegen den Verwaltungsakt als solchen bestehen keine durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken.\n\n21\n\naa) In formeller Hinsicht\n\n22\n\n(1) ist zunächst festzustellen, dass die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als \nAusländerbehörde für die Maßnahme zuständig war, auch wenn das Asylverfahren \ndes Antragstellers noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist.\n\n23\n\nDazu, dass mit Blick auf die (Vorbereitung der) Beendigung des Aufenthaltes \neines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auch schon vor Bestandskraft des \nBundesamtsbescheides eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde besteht \nvgl. Beschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; \nvom 21. Mai 2003 - 24 L 1645/03 -;.\n\n24\n\n(2) Des weiteren war vor Erlass der Verfügung vom 4. April 2003 die Anhörung \ndes Antragstellers erforderlich,\n\n25\n\nvgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -; \nNVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5/6.\n\n26\n\nEine diesem formellen Erfordernis noch genügende Maßnahme kann hier in der \nBesprechung der Angelegenheit anlässlich der persönlichen Vorsprache des \nAntragstellers auf der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin am 6. März 2003 \ngesehen werden, bei der der Antragsteller aktenkundig mündlich hinsichtlich seiner \nPass- und Mitwirkungspflichten und sonst drohender weiterer Maßnahme belehrt \nworden ist. \nAuch wenn dem Antragsteller darin der genaue Inhalt der späteren Verfügung nicht \nangekündigt worden ist, bot ihm dies doch Gelegenheit, sich zu den Gründen der \nNichtbefolgung seiner Pflichten einzulassen.\n\n27\n\nVgl. dazu Beschluss des Gerichts \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; \nvom 10. Januar 2003 - 24 L 4633/02 -; \nvom 10. Januar 2003 - 24 L 4859/02 -; \nvom 21. Mai 2003 - 24 L 1645/03 -.\n\n28\n\nbb) In materieller Hinsicht erfordert die Rechtmäßigkeit der \nPassvorlageverpflichtung, dass es für die Verpflichtung als solche eine gesetzliche \nGrundlage gibt (dazu (1)), dass die Ausländerbehörde befugt ist, diese Verpflichtung \ndurch eine Ordnungsverfügung zu aktualisieren und dadurch der Vollstreckbarkeit mit \nden Mitteln des Verwaltungszwanges zuzuführen berechtigt ist (VA-Befugnis; dazu \n(2)), dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt \n(dazu unter (3)) und dass die allgemeinen Grundsätze für ordnungsrechtliche \nVerfügungen beachtet worden sind (dazu unter (4)).\n\n29\n\n(1) Die Pflicht, einen gültigen Nationalpass innezuhalten und auf Verlangen der \nAusländerbehörde vorzulegen ergibt sich\n\n30\n\n(a) für Ausländer, deren bisher alleiniger Aufenthaltsgrund die Durchführung \neines Asylverfahrens ist und die sich \nn i c h t im Status des asylverfahrensunabhängigen Anschlussaufenthaltes befinden, \nvorzugsweise aus § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG. \nDenn diese Bestimmung wirkt über das formale Ende des Asylverfahrens hinaus \nsolange fort, bis der Aufenthalt des vormaligen Asylbewerbers beendet oder mit \neinem neuen asylverfahrensunabhängigen Zweck unterlegt ist;\n\n31\n\nBaden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 6. Oktober 1998 - A 9 S 856/98 -; \nBeschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 10. Januar 2003 - 24 L 4633/02 -; \nvom 10. Januar 2003 - 24 L 4859/02 -; \nvom 19. März 2003 - 24 L 367/03 -; \nvom 21. Mai 2003 - 24 L 1645/03 -.\n\n32\n\n(b) Die inhaltlich gleiche Pflicht ergibt sich freilich für den Ausländer, der nicht \n(mehr) dem Regime des AsylVfG unterfällt, aus den subsidiär zur Anwendung \ngelangenden §§ 4 und 40 Abs. 1 AuslG, auf die die Antragsgegnerin ihre hier \nangegriffene Ordnungsverfügung gestützt hat.\n\n33\n\n(c) Vor diesem gedanklichen Hintergrund, wonach die jeweilige Pflicht \ninhaltsgleich in § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG und den §§ 4 und 40 Abs. 1 AuslG steht \nund deren Aktualisierung jeweils erst über § 14 Abs. 1 OBG erfolgen muss, ist es hier \nohne Auswirkungen auf die materielle Rechtmäßigkeit der Passvorlageverpflichtung, \ndass die Antragsgegnerin die Pflicht bei der hier angegriffenen Ordnungsverfügung \naus der allgemeineren und nicht der spezielleren Norm hergeleitet hat.\n\n34\n\nBeschlüsse des Gerichts \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; \nvom 10. Januar 2003 - 24 L 4633/02 -; \nvom 10. Januar 2003 - 24 L 4859/02 -; \nvom 19. März 2003 - 24 L 367/03 -; \nvom 21. Mai 2003 - 24 L 1645/03 -.\n\n35\n\nNach Ansicht des Bayerischer Verwaltungsgerichtshofes in dessen Urteil vom \n11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -; \nNVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5, \nsoll es rechtlich sogar unschädlich sein, wenn die Ausländerbehörde nur die \nVorschriften des AsylVfG in der Ordnungsverfügung anführt.\n\n36\n\n(d) Diese Pflicht trifft den Antragsteller auch.\n\n37\n\nDass es irgendeinen Grund für ihn gäbe, dieser Verpflichtung nachzukommen, \nhat der Antragsteller zu keiner Zeit vorgetragen oder durch seine \nProzessbevollmächtigten vortragen lassen.\n\n38\n\n(2) Die Befugnis, diese öffentlich-rechtliche Pflicht im Falle der Nichtbefolgung \nmit dem Instrument des Verwaltungsaktes zu aktualisieren und der Vollstreckbarkeit \nzuzuführen, ergibt sich als solche nach Auffassung des Gerichts aus der \ngefahrenabwehrrechtlichen Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG;\n\n39\n\nvgl. auch dazu \nBeschluss vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \ndort auch zu den Gegenmeinungen; \n \nferner Beschlüsse des Gerichts \nvom 10. Januar 2003 - 24 L 4633/02 -; \nvom 10. Januar 2003 - 24 L 4859/02 -; \nvom 21. Mai 2003 - 24 L 1645/03 -; \n \nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -; \nNVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5.\n\n40\n\nDiese Vorschrift steht der Antragsgegnerin zu Gebote. Die Aufgabe der \nAusländerbehörde ist in Nordrhein-Westfalen den kommunalen Verwaltungsträgern \nin ihrer Eigenschaft als Ordnungsbehörde zugewiesen;\n\n41\n\n§ 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom \n6. Dezember 1990 (GV NW 1990, S. 661).\n\n42\n\nOrdnungsbehörden führen die Aufgaben der Gefahrenabwehr gemäß § 1 Abs. 2 \nSatz 1 OBG nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen \ndurch (hier das AuslG einschließlich der Verordnungen dazu sowie das AsylVfG); \nsoweit Vorschriften in dem spezialgesetzlichen Bereich fehlen oder eine \nabschließende Regelung nicht enthalten, eröffnet § 1 Abs. 2 Satz 2 OBG der \nOrdnungsbehörde auch im Bereich der Wahrnehmung speziell zugewiesener \nFunktion den Rückgriff auf das Instrumentarium des OBG. \n\n43\n\nDa Anhaltspunkte dafür, das ganz überwiegend mit dem \nGenehmigungsinstrumentarium arbeitende Ausländerrecht wolle die Aktualisierung \ndort normierter Pflichten im Einzelfall durch eine auf die Generalermächtigung des \n§ 14 Abs. 1 OBG gestützte Ordnungsverfügung ausschließen, nicht bestehen, \nkonnte sich die Antragsgegnerin auch in ihrer Eigenschaft als Ausländerbehörde des \n§ 14 OBG bedienen.\n\n44\n\nBeschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 10. Januar 2003 - 24 L 4633/02 -; \nvom 21. Mai 2003 - 24 L 1645/03 -.\n\n45\n\n(3) Tatbestandlich ist diese Bestimmung insofern erfüllt, als die Nichtbeachtung \neiner öffentlich-rechtlichen Ge- oder Verbotsnorm auch dann eine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit in ihrem Schutzgut „positives Recht\" darstellt, wenn der Verstoß \nnicht auch als solcher straf- oder bußgeldbewehrt ist.\n\n46\n\n(4) Schließlich verstößt die dem Antragsteller auferlegte Pflicht auch nicht etwa \ngegen die allgemeinen Grundsätze für gefahrenabwehrrechtliche Verfügungen.\n\n47\n\n(a) Es wird dem Antragsteller nicht etwas rechtlich oder tatsächlich unmögliches \nauferlegt. \nEr selbst hat es am ehesten in der Hand, durch die Beibringung von Nachweisen für \nseine vorgebliche oder die Preisgabe seiner wahren Identität dafür Sorge zu tragen, \ndass er seine hier bestehenden ausweisrechtlichen Pflichten erfüllen kann. \nDiesbezüglich irgendwelche auch nur ansatzweise erfolgsträchtigen Schritte \nunternommen zu haben, trägt der Antragsteller selbst nicht einmal vor.\n\n48\n\n(b) Die konkret-individuelle Verpflichtung zur Passbeschaffung ist auch nicht \nunverhältnismäßig.\n\n49\n\nSie ist zweifelsohne als Maßnahme zur Verwirklichung des Zwecks der \nBestimmungen über die Passpflicht geeignet und angesichts der nicht einmal mit \nGründen unterlegten anhaltenden Passivität des Antragstellers auch erforderlich. \nMit dieser Haltung hat der Antragsteller auch hinreichend Anlass geboten, die \nabstrakt-generellen Pflichten mittels Verwaltungsaktes so auszugestalten, dass sie \nnotfalls zwangsweise durchgesetzt werden können.\n\n50\n\nZweifel an der Angemessenheit sind weder dargetan noch ersichtlich.\n\n51\n\n2. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung war die aufschiebende Wirkung nicht \nanzuordnen, weil sie sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. In \nAnbetracht dessen bestand für das Gericht keine Veranlassung, trotz der \nVorbewertung des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 8 Satz 1 \nAG VwGO NW kein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses \nanzunehmen.\n\n52\n\na) Die durchzusetzende Passvorlagepflicht ist ihrerseits sofort vollziehbar, \nsodass die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 VwVG NW gewahrt ist.\n\n53\n\nDass das Zwangsgeld aus dem Kanon der zugelassenen Zwangsmittel das \nfalsche sei, ist weder dargetan noch ersichtlich.\n\n54\n\nVgl. Zur Geeignetheit dieses Zwangsmittels auch: \nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 11. Juli 2000, - 10 B 99.3200 -; \nNVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5. \n\n55\n\nDie Antragsgegnerin hat beachtet, dass sie gehalten ist, das Zwangsgeld in \nbestimmter Höhe anzudrohen. \nDass diese Höhe hier unangemessen sein könnte, ist wiederum nicht auszumachen. \n\n56\n\nb) Ob es rechtlich angängig ist, wenn der dem regelnden Teil der \nOrdnungsverfügungen angefügte Hinweis der Antragsgegnerin den dort genannten \nAustauschmitteln Wirkungen erst auf der Ebene der Vollstreckung beimessen will, \nstatt sie als Erfüllung der eigentlichen Pflicht gelten zu lassen, kann auf sich beruhen, \nweil dies jedenfalls derzeit eine Beschwer nicht entfaltet.\n\n57\n\nBeschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 10. Januar 2003 - 24 L 4633/02 -; \nvom 10. Januar 2003 - 24 L 4859/02 -; \nvom 21. Mai 2003 - 24 L 1645/03 -.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt. \nDabei hat das Gericht der Passvorlageverpflichtung mit einem halben Regelwert \nangesetzt und der beigefügten Zwangsgeldandrohung als Annex zu jener keine \neigene Relevanz im Hinblick auf den Streitwert beigemessen.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292425","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-30/24-l-1486-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292425","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292425","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-30/24-l-1486-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292425","retrieved":"2026-07-09 03:13:08.747667+00:00"}}