{"status":"available","doknr":"OLD292424","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0530.19L1811.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-30","aktenzeichen":"19 L 1811/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 28. Mai 2003 um 17.57 Uhr bei Gericht eingegangene Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, eine qualifiziert Integrationshilfe zur Begleitung \ndes Antragstellers während der Klassenfahrt in der Zeit vom 2. \nJuni 2003 bis 7. Juni 2003 zu finanzieren,\n\n4\n\nwird abgelehnt.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der \nSicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf \ngrundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine \nAusnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im \nHauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu \nunzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung \n( Anordnungsgrund ) und der geltend gemachte materielle Anspruch \n( Anordnungsanspruch ) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen \n( § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO).\n\n6\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsgrund weder dargelegt noch glaubhaft \ngemacht.\n\n7\n\nEs ist nicht dargelegt, dass allein durch den Erlass der einstweiligen Anordnung \nwesentliche Nachteile für den Antragsteller abgewendet werden können. Es ist zwar \nzutreffend, dass sich im Falle einer Nichtteilnahme an der Klassenfahrt die \nHauptsache erledigen würde. Dennoch ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller \nnicht andere Hilfemöglichkeiten zur Verfügung stehen, den Bedarf einstweilen zu \ndecken. Er begehrt die Finanzierung einer Begleitung. Dass weder er noch seine \nEltern - im Rahmen der ihnen obliegenden Unterhaltspflicht - in der Lage sind, die \nKosten einstweilen zu verauslagen ist nicht dargelegt. Eine solche Hilfemöglichkeit \nwäre aber vorrangig zum hier begehrten Rechtsschutz.\n\n8\n\nEs hätte dem anwaltlich vertreten Antragsteller gerade im vorliegenden Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes, in dem Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch \nglaubhaft zu machen sind, oblegen, entsprechendes darzulegen, wenn eine solche \neinstweilige Selbsthilfe nicht möglich sein sollte. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292424","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-30/19-l-1811-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292424","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292424","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-30/19-l-1811-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292424","retrieved":"2026-07-09 03:13:08.655558+00:00"}}