{"status":"available","doknr":"OLD292432","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0528.20K6378.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-28","aktenzeichen":"20 K 6378/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nDie Klage im Übrigen wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \ndie Klägerin.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 21. März 1996 in O geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Türkei \nkurdischer Volkszugehörigkeit. Sie leidet mehreren Bescheinigungen des \nbehandelnden Kinderarztes Q, zuletzt vom 12. Mai 2003, zufolge an einer \ngeneralisierten Entwicklungsstörung sowie einer seltenen Form von Epilepsie \n(Krampfleiden). In den Bescheinigungen heißt es, dass regelmäßig klinisch-\nchemische Laborparameter sowie Serumspiegel bestimmt werden müssten. \nErforderlich seien außerdem regelmäßige Ableitungen der Hirnstromkurven zur \nSteuerung der antikonvulsiven Therapie. Begleitend werde die Klägerin durch eine \nLogopädin behandelt. Die ärztliche Betreuung, die am 25. Januar 1999 begonnen \nhabe, müsse noch über viele Jahre fortgesetzt werden.\n\n3\n\nDas Asylverfahren der Mutter der Klägerin wurde am 28. Juli 2001 rechtskräftig \nabgeschlossen, nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 3572/96.A - die \nablehnende Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) durch Urteil vom 27. Juni 2001 bestätigt hatte. \n\n4\n\nAm 14. August 2001 beantragte die Klägerin Asyl. Das Bundesamt lehnte diesen \nAntrag durch Bescheid vom 4. Oktober 2001 ab. Es verneinte das Vorliegen eines \nAbschiebungsverbots nach § 51 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach \n§ 53 AuslG. Zugleich wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung und im \nFalle der Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem rechtskräftigen \nAbschluss des Asylverfahrens zu verlassen; die Abschiebung wurde angedroht.\n\n5\n\nAm 11. Oktober 2001 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung bezieht sie sich auf die vorgelegten Bescheinigungen des Kinderarztes. \nSie lässt darüber hinaus vortragen, dass nicht feststehe, ob in der Türkei die \nEpilepsie auch bei Kindern behandelbar sei. Insoweit verweist sie auf ein Urteil des \nVerwaltungsgerichts Gießen vom 15. Mai 2002 - 2 E 1370/01.A -. Danach gebe es \nkeine kinderärztlichen Epileptologen in der Türkei.\n\n6\n\nDie Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, \nsoweit sie mit ihr die Verpflichtung der Beklagten erstrebte, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen sowie ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG \nfestzustellen.\n\n7\n\nSie beantragt nunmehr noch,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 4. Oktober 2001 zu verpflichten, festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nMit Beschluss vom 28. April 2003 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als \nEinzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akte in dem Verfahren \n26 K 3572/96.A, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \n(2 Hefter, davon einer zum Verfahren der Mutter der Klägerin) und der \nAusländerbehörde (4 Hefter, davon zwei die Mutter der Klägerin betreffend) sowie \nauf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und \nErkenntnisse einschließlich der mit gerichtlicher Verfügung vom 17. April 2003 \nmitgeteilten Auskünfte des Auswärtigen Amtes Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 \nVwGO einzustellen.\n\n14\n\nDie Klage im Übrigen ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des \nBundesamtes vom 4. Oktober 2001 ist, soweit er mit der Klage noch angegriffen \nwird, rechtmäßig, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO.\n\n15\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 AuslG. Allein in Betracht käme Abs. 6 S. 1 \ndieser Vorschrift. Dessen Tatbestand erfordert eine erhebliche konkrete Gefahr für \nLeib, Leben oder Freiheit des Ausländers. Im Falle einer Krankheit liegt diese Gefahr \nnur vor, wenn die konkrete erhebliche Gefahr besteht, dass sich die Krankheit des \nausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat \nwesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird,\n\n16\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -.\n\n17\n\nDies ist im Falle der Klägerin nicht anzunehmen. \n\n18\n\nDie Klägerin leidet ausweislich der von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste an zwei \nKrankheiten, nämlich an einer globalen Retardierung und einer Epilepsie.\n\n19\n\nBei der globalen Retardierung handelt es sich um einen Entwicklungsrückstand, \nder durch die Therapie - einschließlich der Behandlung durch die Logopädin - \naufgeholt werden soll. Insoweit ist nicht erkennbar, dass bei einer Abschiebung der \nKlägerin in die Türkei eine wesentliche Verschlechterung ihres Zustandes zu \nbesorgen wäre. Allenfalls wäre zu erwarten, dass eine weitere Verbesserung im \nSinne eines weiteren Aufholens ihres Entwicklungsrückstandes nicht erreicht werden \nkönnte; dies ist jedoch etwas anderes. Auch soweit die Klägerin etwa darauf \nabheben sollte, dass sie durch einen Abbruch der in Deutschland begonnenen \nTherapie Schaden in ihrer Entwicklung nehmen könnte, da die hier durchgeführten \nFördermaßnahmen für sie im Falle einer Rückkehr in der Türkei nicht mehr \nzugänglich seien, vermag dies nicht die in § 53 Abs. 6 AuslG vorausgesetzte Gefahr \nzu begründen. Insoweit ginge es im Falle der Klägerin nicht eigentlich darum, eine \nKrankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden \nzu lindern (§ 37 Abs. 1 BSHG), sondern darum, die Folgen einer angeborenen \nBehinderung zu beseitigen oder wenigstens zu mildern und sie in die Gesellschaft \neinzugliedern durch Ermöglichen oder Erleichtern der Teilnahme am Leben in der \nGemeinschaft (§ 39 Abs. 3 BSHG). Diese Zielsetzungen sind von § 53 Abs. 6 AuslG \nnicht umfasst.\n\n20\n\nVgl. bereits Beschluss und Urteil der Kammer vom 12. Februar 2003 und \n28. März 2003 - 20 K 3390/01.A - (Gehörgangsatresie).\n\n21\n\nOb die Hilfemöglichkeiten in der Türkei hiesigen Standard erreichen, ist in diesem \nZusammenhang nicht ausschlaggebend. Liegen die Voraussetzungen eines zu \neinem Duldungsanspruch führenden zwingenden Abschiebungshindernisses im \nSinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor, so ist der ausreisepflichtige Ausländer \nin medizinischer und therapeutischer Hinsicht auf den im Heimatland allgemein \nüblichen Standard zu verweisen,\n\n22\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -.\n\n23\n\nDass sich die Epilepsie der Klägerin alsbald nach ihrer Rückkehr in die Türkei \nwesentlich verschlechtern würde, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Vielmehr ergibt \nsich aus einer Reihe von Auskünften des Auswärtigen Amtes, auf die die Beteiligten \nmit Verfügung des Gerichts vom 17. April 2003 hingewiesen wurden und die zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, dass Epilepsie \njeder Art in der Türkei medikamentös gleichwertig wie in Deutschland behandelbar ist \nund dass auch die nötigen Kontrolluntersuchungen dort vorgenommen werden \nkönnen,\n\n24\n\nAuskünfte des Auswärtigen Amtes vom 24. Juni 1997, 16. September 1997, \n17. Februar 1999, 16. März 1999, 18. März 1999, 24. September 2001, \n22. Januar 2002 - TUR 30316, 30309, 30367, 40658, 33916, 22324001, 21513001 \n-.\n\n25\n\nDem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es in der Türkei \nkeine kinderärztlichen Epileptologen gebe. Es ist nämlich nicht anzunehmen, dass \nsie einer Behandlung bedarf, die nur ein solcher Spezialist Gewähr leisten könnte. \nSchon der Kinderarzt Q, der die Klägerin in Deutschland behandelt, bezeichnet sich \nin seinen Bescheinigungen nur allgemein als „Facharzt für Kinderheilkunde und \nJugendmedizin\". Dass er kein spezialisierter Epileptologe ist, hat der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin im Übrigen selbst mit der Angabe in der \nmündlichen Verhandlung bestätigt, der Kinderarzt ziehe bei der Behandlung der \nKlägerin den sachverständigen Rat von Spezialisten für Epilepsie heran, zu denen \ndie Klägerin auch geschickt werde. Eine solche Konsultation spezialisierter Kollegen \nwäre einem Kinderarzt in der Türkei ebenfalls möglich. Auch hinsichtlich der \nMedikamention ist eine Notwendigkeit für die Inanspruchnahme spezieller \nEinrichtungen oder Ärzte nicht zu erkennen. In seiner Bescheinigung vom \n10. November 2001, die er zur Beantwortung einer Anfrage des Gerichts ausstellte, \nführt der Kinderarzt Q vielmehr aus, dass die in der Therapie der Klägerin \neingesetzten Medikamente bei der Behandlung von Epilepsien üblich seien. \n\n26\n\nMangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach allem anzunehmen, dass sich die \nEpilepsie der Klägerin auch ohne Hinzuziehung eines auf Epilepsien von Kindern \nspezialisierten Facharztes hinreichend behandeln lässt und dass eine solche \nBehandlung auch in der Türkei möglich ist. Diese Annahme steht mit den genannten \nAuskünften des Auswärtigen Amtes im Einklang; denn diese beziehen sich \nausdrücklich auf Epilepsie jeglicher Art,\n\n27\n\nvgl. insbesondere die Auskünfte vom 16. und 18. März 1999 - TUR 40658 und \n33916 -.\n\n28\n\nDie von der Klägerin angeführte abweichende Auffassung des VG Gießen, \nwonach ein an einer Epilepsie leidendes Kind nicht auf einen allgemeinen Kinderarzt \noder einen Arzt für Neurologie „für Erwachsene\" verwiesen werden könne, vermag \ndas Gericht nicht nachzuvollziehen. Die dort geäußerte Annahme, „dass ein noch in \nder Entwicklung befindliches Kind einer anderen und spezialisierten Betreuung bei \nVorhandensein einer Gehirnkrankheit bedarf als ein Erwachsener\",\n\n29\n\nVG Gießen, Urteil vom 15. Mai 2002 - 2 E 1370/01 -,\n\n30\n\nist nicht ohne weiteres einleuchtend, sofern mit ihr nicht nur die \nSelbstverständlichkeit gemeint sein soll, dass an Epilepsie erkrankte Kinder anders \nzu behandeln sind als Erwachsene mit dieser Krankheit. Dass es für eine auf die \nbesonderen Bedürfnisse eines Kindes abgestimmten Behandlung eines besonderen \nSpezialisten bedarf, begründet das VG Gießen nicht.\n\n31\n\nEin zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich zwar auch daraus \nergeben, dass der Ausländer eine an sich verfügbare medizinische Versorgung \ntatsächlich nicht erlangen kann,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, \n464.\n\n33\n\nAuch diese Fallgestaltung liegt jedoch nicht vor. Vielmehr ist davon auszugehen, \ndass der Klägerin die erforderliche Behandlung ihrer Epilepsie in der Türkei \ntatsächlich zuteil wird. Die „Yesil Kart\" (Grüne Karte) ermöglicht eine kostenlose \nInanspruchnahme des staatlichen Gesundheitssystems. Bis zu ihrer Ausstellung ist \ndie sofortige Behandlung akut erkrankter Personen sichergestellt; außerdem kann \ndie „Stiftung für Sozialhilfe\" eintreten, wenn eine Behandlung an fehlenden \nfinanziellen Möglichkeiten zu scheitern droht. Etwas anderes kann in Einzelfällen \ngelten, wenn substantiiert vorgetragen ist, dass weder mit Hilfe der Grünen Karte \nnoch unter Rückgriff auf andere denkbare Hilfen die medizinisch erforderliche \nBehandlung erreicht werden kann,\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 109 ff.; \nBeschluss vom 27. Dezember 2002 - 15 A 3306/01.A -.\n\n35\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls sind indessen \nnicht ersichtlich. Dies gilt auch für den Gesichtspunkt fehlender Betreuung,\n\n36\n\nvgl. das schon genannte Urteil des BVerwG vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, \nDVBl. 2003, 463, 464. \n\n37\n\nEs ist davon auszugehen, dass eine Abschiebung der Klägerin in die Türkei ohne \nihre Mutter nicht erfolgen wird. Dass die Mutter die erforderliche Betreuung der \nKlägerin nicht auch in der Türkei leisten könnte, ist nicht ersichtlich.\n\n38\n\nVor diesem Hintergrund brauchte das Gericht dem Beweisantrag des \nProzessbevollmächtigten der Klägerin nicht zu entsprechen. Durch einen \nBeweisantritt wird der Kläger nämlich nicht von seiner Obliegenheit entbunden, \nsubstantiiert zu der behaupteten Tatsache vorzutragen. Ist aber bereits der Vortrag \ndes Klägers unsubstantiiert, so ist das Gericht nicht gehalten, einem Beweisantrag \nnachzugehen und von Amts wegen den Sachverhalt auszuforschen. So liegen die \nDinge hier. Weder die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen noch das Vorbringen \nder Klägerin im Klageverfahren einschließlich der mündlichen Verhandlung zeigen \nBesonderheiten der Erkrankung auf, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass \neine Behandlung durch einen kinderneurologischen Spezialisten erforderlich wäre. \nSoweit der Beweisantrag zu 1. gerade auf diese Feststellung abzielt, war er daher \nabzulehnen. Die übrigen in dem Beweisantrag zu 1. unter Beweis gestellten \nTatsachen - dass die Klägerin an einer seltenen Epilepsieart leide, die einer \nregelmäßigen Überwachung und Steuerung der medikamentösen Therapie \nbedürfe -, können analog § 244 Abs. 3 StPO als wahr unterstellt werden. Soweit der \nBeweisantrag zu 2. gerade auf die Verfügbarkeit der Behandlung durch \nkinderärztliche Epileptologen in der Türkei abstellt, war er ebenfalls wegen \nUnerheblichkeit der Beweistatsache analog § 244 Abs. 3 StPO abzulehnen, da diese \nBehandlung nach dem Vorstehenden bei der Klägerin nicht erforderlich ist. Soweit \nschließlich in dem Beweisantrag zu 2. unter Beweis gestellt werden sollte, dass der \nKlägerin auch im Übrigen die für sie erforderliche Behandlung nicht zuteil werden \nkönne, hat die Klägerin keine Besonderheiten aufgezeigt, die ein Abweichen von der \nvorstehend ausgeführten ständigen Rechtsprechung und Erkenntnislage über die \nBehandelbarkeit der Epilepsie und die Erreichbarkeit der erforderlichen Behandlung \nin der Türkei rechtfertigen könnten.\n\n39\n\nLiegt nach allem ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG in Bezug \nauf die Epilepsie nicht vor, so vermag eine Zusammenschau beider Krankheiten der \nKlägerin - der globalen Ratardierung und der Epilepsie - ebenfalls nicht die Besorgnis \neiner wesentlichen Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes alsbald nach \nihrer Rückkehr in die Türkei zu begründen. Wie ausgeführt, muss sich die Klägerin im \nÜbrigen auf den medizinischen Standard ihres Heimatlandes verweisen lassen.\n\n40\n\nSofern die Klägerin von der Ausreise als solcher unabhängig von den \nVerhältnissen im Zielstaat gesundheitliche Gefahren befürchten sollte, sind diese \nvom Bundesamt sowie im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Die \nPrüfung derartiger Gefahren fällt vielmehr in die Zuständigkeit der zuständigen \nAusländerbehörde, hier derjenigen der Stadt O. Der Klägerin steht es im Übrigen frei, \nsich im Rahmen der Vorbereitung und Organisation ihrer Ausreise der Unterstützung \ndurch die Ausländerbehörde zu versichern. Sie kann diese frühzeitig vor einer \nAusreise bitten, im Wege der Kontaktaufnahme mit der Botschaft oder dem \nzuständigen Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in der Türkei die \nerforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer gesundheitlichen Versorgung \nsicherzustellen.\n\n41\n\nDie unter Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides ergangene und auf §§ 34, 38 \nAsylVfG gestützte Ordnungsverfügung ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu \nbeanstanden.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292432","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-28/20-k-6378-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292432","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292432","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-28/20-k-6378-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292432","retrieved":"2026-07-09 03:13:09.363591+00:00"}}