{"status":"available","doknr":"OLD292462","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0527.3L1559.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-27","aktenzeichen":"3 L 1559/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, ihr bis zur endgültigen Entscheidung über ihren \nAntrag vom 20. Januar 2003 auf Erteilung der Approbation, \njedenfalls jedoch für ein weiteres Jahr ab dem 6. Mai 2003, eine \nErlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs \nnach § 10 BÄO zu erteilen,\n\n4\n\nist nicht begründet.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 S. 2 Abs. 2 s. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf \nAntrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in \nBezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um \nwesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus \nanderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu \nmachen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat nicht \nglaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf die Approbation als Ärztin \n(Gegenstand des Widerspruchsverfahrens betreffend die Ablehnung vom 13. \nFebruar 2003)oder die Berufserlaubnis (Gegenstand des Widerspruchsverfahrens \nbetreffen die Ablehnung vom 25. April 2003) besitzt.\n\n6\n\nNach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BÄO ist die Approbation als Arzt - von weiteren, hier \nnicht interessierenden Voraussetzungen abgesehen - zu erteilen, wenn der \nAntragsteller eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene \nAusbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und die \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Nach § 10 Abs. 1 BÄO kann \neine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag \nPersonen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen \nBeruf nachweisen. Da der Erlaubnisinhaber nach § 10 Abs. 6 BÄO im Übrigen die \nRechte und Pflichten eines Arztes hat, entspricht die Erteilung der Erlaubnis nur dann \nim Sinne von § 40 VwVfG NRW dem Zweck der Ermächtigung, wenn sichergestellt \nist, dass der Antragsteller diese Pflichten ordnungsgemäß erfüllen wird; diese \nGewähr bietet nur, wer auf Grund der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes über \ndie erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss \nvom 22. Dezember 1998 - 3 L 2252/88 -). Zu demselben Ergebnis würde es führen, \nfalls die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ein ungeschriebenes \nTatbestandsmerkmal des § 10 BÄO wäre (vgl. OVG NRW, Beschluss vom \n23. Februar 2002 - 13 B 111/99 -). Die mithin für den einen wie den anderen \nAnordnungsanspruch erforderliche Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist nach \ndem Sachstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht überwiegend \nwahrscheinlich. Nach der Gleichwertigkeitsliste des Ministeriums für Gesundheit, \nSoziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. August \n2003, die unter Mitarbeit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erstellt \nwurde, kann für die Ausbildung zu ärztlichen Berufen in GUS-Staaten allgemein nicht \nvon einer objektiven Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ausgegangen \nwerden.\n\n7\n\nNach § 3 Abs. 2 S. 2 und 3 BÄO ist, wenn, wie im Falle der ärztlichen Ausbildung \nder Antragstellerin über ukrainische SSR, die Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes nicht gegeben ist, oder nur mit unangemessenem zeitlichen \noder sachlichen aufwand feststellbar ist, ein gleichwertiger Kenntnisstand durch das \nAblegen einer Prüfung nachzuweisen, die sich auf den Inhalt der staatlichen \nAbschlussprüfung erstreckt. Diese Prüfung hat die Antragstellerin nicht abgelegt.\n\n8\n\nIn Anbetracht dessen, dass der Anordnungsanspruch schon nicht glaubhaft \ngemacht ist, erübrigt sich die sonst als Voraussetzung einer einstweiligen Anordnung \nvorzunehmende Abwägung des Interesses der Antragstellers an der beantragten \nRegelung gegen das öffentliche Interesse namentlich an der Vermeidung der \nNachteile, die im Zeitraum bis zur rechtskräftigen richterlichen Entscheidung drohen, \nwenn der geltend gemachte Anspruch im Hauptverfahren versagt wird. Dieses \nöffentliche Interesse hat hohen Rang, da ohne die Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes die künftige Tätigkeit des Arztes stets eine Gefahr für die \nGesundheit der Patienten auch dann mit sich bringt, wenn diese Gefahr sich bisher \nnicht realisiert hatte. Dem gegenüber hat die Antragstellerin die Möglichkeit, den \ngleichwertigen Kenntnisstand durch das Ablegen einer Prüfung nachzuweisen; auf \ndiese Weise werden - trotz Fehlens des Nachweises des gleichwertigen \nAusbildungsstandes - die geschilderten Gefahren für andere vermieden.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n10\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 \nGKG und berücksichtigt die obergerichtliche Streitwertpraxis (vgl. OVG NRW, \nBeschluss vom 11. Dezember 1996 - 13 E 1105/96 -).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292462","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-27/3-l-1559-03","cited_norms":[{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292462","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292462","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-27/3-l-1559-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292462","retrieved":"2026-07-09 03:13:12.751854+00:00"}}