{"status":"available","doknr":"OLD292461","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0527.25L1070.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-27","aktenzeichen":"25 L 1070/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen \ndie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 11. März \n2003 zur Errichtung einer Einfriedung (Sicht- und Schallschutz) sowie der \nVerlängerung der Betriebszeit bis 1.00 Uhr für das Grundstück X1straße 114 in P \nwird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur \nHälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beigeladene betreibt auf dem Grundstück X1straße 114 in P ein N \nRestaurant mit einer Außenterrasse und einem Autoschalter. Das sehr tiefe \nGrundstück ist im rückwärtigen Bereich mit dem Restaurantgebäude bebaut, vor dem \nHaus liegt die Außenterrasse. Zwischen Straße und Außenterrasse sind 39 \nStellplätze angeordnet. Der Verkehr zu dem Autoschalter wird auf einem Fahrstreifen \nan den Grundstücksgrenzen entlang geführt.\n\n4\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks \nX1straße 112a, das mit einer Autoreparaturwerkstatt und einem Einfamilienhaus \nbebaut ist. Das Grundstück ist nur etwa halb so tief wie das Grundstück \nX1straße 114, im rückwärtigen Bereich hinter dem Grundstück X1straße 112a liegt \nnoch das Grundstück X1straße 112, das mit einer Lagerhalle und einem Haus \nbebaut ist, in dem ebenfalls eine Betriebsleiterwohnung eingerichtet wurde. Zwischen \nden Grundstücken der Antragsteller und der Beigeladenen befindet sich zurzeit ein \netwa 1,50 m hoher Zaun.\n\n5\n\nDie der Beigeladenen zum Betrieb des Restaurant erteilten Baugenehmigungen \nwaren bereits Gegenstand mehrerer gerichtlicher Auseinandersetzungen. Der \nAntragsgegner erteilte der Beigeladenen zunächst mit Bescheid vom 19. September \n2001 die Genehmigung zum Betrieb von Restaurant und Autoschalter in der Zeit von \n7.00 bis 1.00 Uhr. Der dadurch entstehende Lärm sollte nach den zu dem \nentsprechenden Bauantrag eingereichten Plänen mit einer teilweise 4,5 m hohen \nLärmschutzwand, die auf der Grundstücksgrenze zu den Grundstücken X1straße \n112 und 112a errichtet werden sollte, von den beiden Betriebsleiterwohnungen \nabgeschirmt werden. Die Antragstellerin zu 2. legte gegen diesen Bescheid \nWiderspruch ein. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2001 (25 L 3312/01) ordnete das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nEigentümerin des Grundstücks X1straße 112 an, wobei der Beschluss auf \nUnklarheiten im Rahmen der nachbarschützenden Auflagen sowie das Fehlen von \nAbstandsflächen hinsichtlich der Lärmschutzwand gestützt wurde. Ein Antrag auf \nZulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluss blieb erfolglos (OVG NRW, \nBeschluss vom 21. März 2002 - 10 B 24/02 -). Die Baugenehmigung vom \n19. September 2001 hob der Antragsgegner mit Abhilfebescheid vom \n19. Februar 2003 auf. Die Beigeladene hat gegen den Abhilfebescheid Widerspruch \neingelegt, über den noch nicht entschieden ist.\n\n6\n\nUnter dem 13. Dezember 2001 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer \nBaugenehmigung für das Restaurant, in der die Betriebszeit für Restaurant und \nAutoschalter auf die Zeit von 7.00 bis 22.00 Uhr beschränkt ist und keine \nLärmschutzwand errichtet werden sollte. Am 19. Dezember 2001 erteilte der \nAntragsgegner die entsprechende Baugenehmigung, Widerspruch und Klage der \nEigentümerin des Grundstücks X1straße 112 gegen diese Genehmigung blieben \nerfolglos (Urteil der Kammer vom 18. November 2002 - 25 K 5077/02 -).\n\n7\n\nUnter dem 4. Dezember 2002 beantragte die Beigeladene die hier umstrittene \nBaugenehmigung zum Bau einer ca. 70 m langen Einfriedung auf der Grenze zu den \nGrundstücken X1straße 112 und 112a sowie zur Verlängerung der Betriebszeit bis \n1.00 Uhr nachts. Die Einfriedung soll entlang der Grenze zum Grundstück der \nAntragsteller eine Höhe von 4,5 m aufweisen, im Bereich des Grundstücks \nX1straße 112 soll die Höhe auf 3 m zurückgehen. Die Wand soll oberhalb von 1,5 m \ndrei 5 m breite und zwei 2,5 m breite Fenster von drei Metern Höhe aufweisen und im \nÜbrigen aus einer Holzlattenkonstruktion bestehen. Das zusammen mit den \nGenehmigungsunterlagen überreichte Gutachten eines Sachverständigen \nerrechnete, dass unter der Voraussetzung, dass diese Wand gebaut wird, bei einer \nBetriebszeitverlängerung bis 1.00 Uhr nachts für das Grundstück der Antragsteller für \ndie lauteste Nachtstunde ein Pegel von maximal 49 dB(A) erreicht wird. Mit Bescheid \nvom 11. März 2003, den Antragstellern zugestellt am 14. März 2003, erteilte der \nAntragsgegner die beantragte Genehmigung. Die Antragsteller legten gegen diese \nBaugenehmigung am 18. März 2003 Widerspruch ein, am 31. März 2003 stellten sie \nden vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.\n\n8\n\nSie sind der Auffassung, der Antragsgegner habe ermessensfehlerhaft \ngehandelt, als er den Bauantrag der Beigeladenen zur Errichtung einer Einfriedung \nund Verlängerung der Betriebszeit inhaltlich bearbeitete. Dabei handele es sich um \nein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Erteilung der ersten Baugenehmigung. Die \nSach- und Rechtslage habe sich gegenüber dem Abhilfebescheid aber nicht \ngeändert, die Beigeladene sei nicht befugt, eine Änderung des Abhilfebescheides \noder eine neue Entscheidung in der Sache zu verlangen. Würde dem Widerspruch \nder Beigeladenen gegen den Abhilfebescheid vom 19. Februar 2003 stattgegeben, \nlägen auf diese Weise zwei identische Baugenehmigungen vor, darauf habe die \nBeigeladene keinen Anspruch. Auch verstoße die Baugenehmigung gegen § 6 BauO \nNW, weil die Lärmschutzwand nicht die erforderliche Abstandsfläche einhalte. Von \nder Wand gingen Wirkungen wie von Gebäuden aus, sie müsse daher nach § 6 \nAbs. 10 BauO NW eine Abstandsfläche zu ihrem Grundstück einhalten. Die Wand \nbeeinträchtige Belichtung und Belüftung ihres Grundstücks in erheblichem Maße. Sie \nführe unmittelbar an ihrem Wohnhaus vorbei, wodurch eine optische Beengung \neintrete, die auch nicht durch eine denkbare Begrünung beseitigt werde.\n\n9\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n10\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die \nder Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners \nvom 11. März 2003 betreffend die Errichtung einer Einfriedung \n(Sicht- und Schallschutz) sowie die Änderung der Betriebszeit \nfür das Grundstück X1straße 114 anzuordnen.\n\n11\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nEr ist der Auffassung, er sie durch die Aufhebung der Baugenehmigung vom \n19. September 2001 nicht gehindert, über den Bauantrag der Beigeladenen vom \n4. Dezember 2002 zu entscheiden. Die Baugenehmigung vom 19. September 2001 \nsei wegen ihrer Unbestimmtheit hinsichtlich der Lage und Dimensionierung der \nvorgesehenen Lärmschutzwand aufgehoben worden. Diese Unbestimmtheit liege \nbezüglich der nunmehr vorgesehenen Baugenehmigung nicht vor. Auch würden \ndurch die Baugenehmigung die Abstandsflächenvorschriften nicht verletzt, weil in \ndem Gewerbegebiet, wie es hier gegeben sei, eine Einfriedung ohne Begrenzung der \nHöhe zulässig sei.\n\n14\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls, \n\n15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nSie trägt vor, im Gegensatz zu der Meinung der Antragsteller handele es sich bei \nder Erteilung der Baugenehmigung nicht um eine Ermessensentscheidung. Sie habe \neinen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung. Außerdem unterscheide sich \ndas hier zur Genehmigung gestellte Vorhaben von dem mit Genehmigung vom \n19. September 2001 erlaubten Vorhaben. Die Lärmschutzwand müsse auch keine \nAbstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller hin einhalten. In \nGewerbegebieten sei gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NW eine Einfriedung \nohne Begrenzung der Höhe zulässig. Dem stehe auch nicht die obergerichtliche \nRechtsprechung entgegen, wonach von Lärmschutzwänden regelmäßig Wirkungen \nwie von Gebäuden ausgingen mit der Folge, dass diese die \nAbstandsflächenvorschriften einzuhalten hätten. Die Lärmschutzwand rufe im \nvorliegenden Fall keine gebäudeähnliche Wirkung hervor, weil eine Auffächerung der \nFront durch transparente Glaselemente vorgesehen sei. Es sei außerdem zu \nberücksichtigen, dass sie in einem Gewerbegebiet liege, welches eine andere \nZweckbestimmung der Einfriedung erlaube.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer zulässige Antrag ist begründet.\n\n19\n\nNach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage \ngrundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dies gilt jedoch nicht, wenn - wie im \nvorliegenden Fall - die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nVwGO in Verbindung mit § 212a BauGB entfällt. In diesen Fällen kann das \nVerwaltungsgericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz \noder teilweise anordnen (§§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO). Die in diesem Rahmen \nvorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an \nder alsbaldigen Ausnutzung der erteilten Genehmigung und dem Interesse der \nAntragstellerin, vor Rechtskraft der Entscheidung über ihren Nachbarwiderspruch \nnicht vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden, geht zu Lasten der Beigeladenen \naus.\n\n20\n\nBei dieser Interessenabwägung ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des \nNachbarwiderspruchs abzustellen. Bei der im Rahmen des einstweiligen \nRechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Überprüfung der erteilten \nBaugenehmigung erweist sich diese als rechtswidrig. Sie verletzt darüber hinaus die \nRechte der Antragsteller.\n\n21\n\nDabei geht die Kammer allerdings davon aus, dass der Antragsgegner nicht \ndurch den Erlass des Abhilfebescheides vom 19. Februar 2003 gehindert war, über \nden Bauantrag der Beigeladenen bezüglich der Einfriedung und der \nBetriebszeitverlängerung zu entscheiden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die \nBeigeladene durch die Baugenehmigungen vom 19. Dezember 2001 und die \nnunmehr erteilte Änderungsgenehmigung vom 11. März 2003 das gleiche Vorhaben \nverwirklichen will wie mit der aufgehobenen Genehmigung vom 19. September 2001, \nliegt hinsichtlich des Baus der Lärmschutzwand und der Verlängerung der \nBetriebszeit keine bestandskräftige Entscheidung vor, an die der Antragsgegner \ngebunden wäre. Hinsichtlich der Lärmschutzwand hat die Beigeladene andere Pläne \nvorgelegt als sie der Genehmigung vom 19. September 2001 zugrundelagen. Sie hat \nein neues Lärmschutzgutachten erstellen und die Höhe der Wand neu berechnen \nlassen. Auch hat sie die Gestaltung der Wand gegenüber ihrer ursprünglichen \nKonzeption geändert. Damit liegt ein neuer Antrag vor, auf dessen Bescheidung die \nBeigeladene einen Anspruch hatte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, \ndass die Beigeladene bei Erfolg ihres Widerspruchs gegen den Abhilfebescheid dann \nzwei Baugenehmigungen hätte, auf Grund derer sie ihr Vorhaben verwirklichen \nkönnte. Ein Bauherr ist grundsätzlich nicht gehindert, für ein Baugrundstück mehrere \nBaugenehmigungen zu beantragen, er muss sich später nur entscheiden, welches \nVorhaben er verwirklichen will.\n\n22\n\nDie angefochtene Baugenehmigung ist jedoch rechtswidrig und verletzt die \nAntragsteller in ihren Rechten, weil durch die vorgesehene Lärmschutzwand die \nAbstandsflächenvorschriften des § 6 BauO NW nicht eingehalten werden. Zwar sind \nnach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NW in den Abstandsflächen eines Gebäudes \nsowie ohne eigene Abstandsflächen Stützmauern und geschlossene Einfriedungen \nbis zu einer Höhe von 2 m über der Geländeoberfläche an der Grenze zulässig, in \nGewerbegebieten auch ohne Begrenzung der Höhe. Die von der Beigeladenen \ngeplante Wand stellt jedoch keine Einfriedung im Sinne dieser Vorschrift dar.\n\n23\n\nEine Definition des Begriffs „Einfriedung\" enthält das Gesetz nicht. Der \nBegriffsinhalt muss deshalb im Wege der Wortinterpretation unter Berücksichtigung \nvon Sinn und Zweck der Vorschrift und des allgemeinen Sprachverständnisses \nermittelt werden. Danach ist eine Einfriedung eine Anlage, die dazu bestimmt ist, ein \nGrundstück vollständig oder teilweise zu umschließen und nach außen \nabzuschirmen, um unbefugtes Betreten oder Verlassen, fremde Einsicht oder \nsonstige störende Einwirkungen (z.B. Lärm, Wind, Straßenschmutz usw.) \nabzuwehren. Als Einfriedung ist deshalb alles anzusehen, was ein Grundstück oder \nTeile eines Grundstücks gegenüber der Außenwelt schützen und ein Hindernis für \nalles sein soll, was von außen her den Frieden des Grundstücks stören und dessen \nNutzung beeinträchtigen könnte.\n\n24\n\nVgl.: OVG NW, Beschluss vom 7. Juni 2001 - 7 A 953/01 -; Urteil vom 12. Juli \n1982 - 7 A 2198/80, BRS 39, Nr. 111 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; \nHessischer VGH, Beschluss vom 17. Mai 1990 - 4 TG 510/90 -, BRS 50, Nr. \n121.\n\n25\n\nIm vorliegenden Fall wird die Wand jedoch nicht errichtet, um das Grundstück der \nBeigeladenen zu schützen, sondern um den Lärm, der vom Betrieb der \nBeigeladenen ausgeht, von den Grundstücken der Antragsteller und ihrer Nachbarn \nabzuschirmen. Sinn der Baumaßnahme ist daher nicht der Schutz des Grundstücks \nder Beigeladenen vor der Außenwelt, also dessen „Befriedung\", sondern der Schutz \ndes Nachbargrundstücks vor den Emissionen der Beigeladenen. Das ergibt sich \nauch daraus, dass die Wand in einer Höhe bis zu 4,50 m gebaut werden soll. Zum \nSchutz des Grundstücks der Beigeladenen ist eine so hohe Wand überflüssig. Die \nBeigeladene will niemanden hindern, ihr Grundstück zu betreten. Das Grundstück \nder Beigeladenen ist zur Straße hin offen und wird nicht weiter abgeschirmt. Die \nHöhe der Wand ergibt sich allein aus den Berechnungen des Sachverständigen für \nSchallschutz, der diese Wand für erforderlich hält, um hinsichtlich der vom Betrieb \nder Beigeladenen ausgehenden Emissionen die Grenzwerte der TA-Lärm für das \nGrundstück der Antragsteller einhalten zu können. Unter diesen Umständen stellt die \ngeplante Wand keine Einfriedung, sondern eine Lärmschutzwand dar, auf die die \nVorschrift des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NW nicht anwendbar ist.\n\n26\n\nVgl.: OVG NW, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 10 B 2558/98 -, Leitsätze in \nJuris veröffentlicht; Beschluss vom 7. Juni 2001 - 7 A 953/01 -.\n\n27\n\nDas Vorhaben beurteilt sich vielmehr nach § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NW. Nach \ndieser Vorschrift gilt für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, \nvon denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, § 6 Abs. 1-9 BauO NW \ngegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen sinngemäß. Die geplante Wand stellt \neine bauliche Anlage dar, weil sie aus Bauprodukten hergestellt wird und mit dem \nErdboden verbunden ist (§ 2 Abs. 1 BauO NW). Von ihr gehen auch Wirkungen wie \nvon Gebäuden aus.\n\n28\n\nDie Beurteilung, ob die Wirkungen einer baulichen Anlage mit denen eines \nGebäudes vergleichbar sind, hat anhand des Gebäudetypischen zu erfolgen, vor \ndem § 6 BauO NW schützen kann und soll. Seine Schutzzwecke liegen darin, dass \ner durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung \nder Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der \nStörung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden soll, dass die \nLebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen \nzu intensiv aufeinander einwirken.\n\n29\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 10. Februar 1999 - 7 B 974/98 -, BRS 62, Nr. \n133 m.w.N..\n\n30\n\nDie einem Gebäude vergleichbaren Auswirkungen der Lärmschutzwand ergeben \nsich hier vor allem aus der optischen Beengung des Grundstücks der Antragsteller \nsowie daraus, dass die Belüftung des Grundstücks massiv behindert wird. Die Wand \nist zumindest im Bereich des Grundstücks der Antragsteller etwa so hoch wie ein \nHaus und wirkt sehr massiv. Daran ändern auch die von der Beigeladenen \nvorgesehenen Glasflächen nichts, die die Fläche auflockern sollen. Die Glasflächen \nwirken hier ähnlich wie die Fenster eines Hauses, die Wand wird als einheitliche \nFläche wahrgenommen. Dazu trägt auch die gitterförmige Konstruktion der Wand \nbei, die sowohl die Holzflächen als auch die Glasscheiben einem einheitlichen Raster \nunterwirft. Ebenfalls entscheidend wirkt sich in diesem Zusammenhang die Höhe der \nWand aus, die für das Wohnhaus der Antragsteller eine erdrückende Wirkung \nhat.\n\n31\n\nAußerdem wird die Belüftung des Grundstücks der Antragsteller massiv \nbehindert. Es liegt auf der Hand, dass durch die haushohe und etwa 37,5 m lange \nWand entlang ihrer Grundstücksgrenze der Luftaustausch erheblich eingeschränkt \nwird. Da das Grundstück der Antragsteller südlich der vorgesehenen \nLärmschutzwand liegt, dürfte die Wand damit zu einer deutlichen Veränderung des \nKleinklimas auf dem klägerischen Grundstück führen.\n\n32\n\nDarüber hinaus wird auch die Belichtung des Grundstücks der Antragsteller \ndeutlich eingeschränkt. Die in die Wand eingelassenen Fenster sind nur in der Hälfte \nder Raster vorgesehen, die übrigen Flächen werden von Holzlatten gebildet. Sie \nbehindern jedenfalls den Lichteinfall auf das Grundstück der Antragsteller \nwesentlich.\n\n33\n\nIm Gegensatz zu der Meinung der Beigeladenen ergibt sich eine andere Wertung \nauch nicht daraus, dass die Grundstücke in einem faktischen Gewerbegebiet liegen. \nAuch in einem Gewerbegebiet müssen die Nachbarn bei der Planung und \nAusführung ihrer Bauvorhaben aufeinander Rücksicht nehmen. Die von der \nBeigeladenen geplante Lärmschutzwand wirkt, wie bereits ausgeführt, erdrückend \nund beengend auf das Grundstück der Antragsteller. Ihr Grundstück würde in Zukunft \ndurch die Wand dominiert, jede sinnvolle Gestaltung des Grundstücks müsste sich in \nZukunft daran ausrichten. Damit sind in vorliegendem Fall die Grenzen dessen \nüberschritten, das einem Nachbarn zugemutet werden kann. Hinzu kommt, dass \nauch der Luftaustausch auf dem Grundstück der Antragsteller durch die massive \nWand stark beeinträchtigt wird.\n\n34\n\nDem Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, 159 VwGO \nstattzugeben. Die Beigeladene war gemäß § 154 Abs. 3 VwGO an den Kosten zu \nbeteiligen, weil sie einen Antrag gestellt hat. Es entsprach nicht der Billigkeit, ihre \naußergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, § 162 Abs. 3 VwGO, da \nsie in der Sache unterlegen ist.\n\n35\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292461","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-27/25-l-1070-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292461","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292461","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-27/25-l-1070-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292461","retrieved":"2026-07-09 03:13:12.656646+00:00"}}