{"status":"available","doknr":"OLD292506","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0523.9K697.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-23","aktenzeichen":"9 K 697/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \r\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \r\nHöhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \r\nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X, Flur 11, Flurstück \r\n997. \n\n\r\n\r\n3\n\nDieses Grundstück ist einbezogen in den im Jahre 1995 bekannt gemachten \r\nBebauungsplan Nr. W 00 „Gewerbegebiet X\", I. Änderung und Ergänzung, in dessen \r\ntextlichen Festsetzungen es u.a. heißt: „1. .... Der bei Betrieb von der Anlage \r\nausgehende Geräuschpegel darf, gemessen an einer Linie zwischen den im \r\nBebauungsplan eingetragenen Messpunkten 1 - 2 (Grenze des Gewerbegebietes) \r\nden Planungsrichtpegel von tagsüber 47 dB(A) und nachts 32 dB(A) nicht \r\nüberschreiten. \r\n3. Gem. § 1 Abs. 5 BauNVO i. V. mit § 1 Abs. 9 BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe \r\nder Branche Lebensmittel im gesamten Gewerbegebiet ausgeschlossen.\"\n\n\r\n\r\n4\n\nDie unter Nr. 1 wiedergegebene Festsetzung war auch in dem im Jahr 1988 \r\nbekannt gegebenen ursprünglichen Bebauungsplan Nr. W 29 „Gewerbegebiet X\" \r\nenthalten. \n\n\r\n\r\n5\n\nDas Grundstück des Klägers wird ferner erfasst von dem seit 1997 in Aufstellung \r\nbefindlichen Bebauungsplan W 37 „M Straße\", der in seinen textlichen \r\nFestsetzungen den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben der Branche \r\nLebensmittel vorsieht. Zur Sicherung dieser Festsetzung beschloss die Stadt H im \r\nWege eines zwischenzeitlich vom Rat genehmigten Dringlichkeitsbeschlusses am 4. \r\nFebruar 2003 die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teil des \r\nGeltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. W 37 „M Straße\". Diese \r\nVeränderungssperre wurde am 13. Februar 2003 bekannt gemacht.\n\n\r\n\r\n6\n\nAm 22. Mai 2003 beschloss der Rat der Stadt H den Bebauungsplan Nr. W 37a \r\n„M Straße\" als Satzung. Dieser hat allein das Grundstück des Klägers zum \r\nGegenstand und enthält als textliche Festsetzung den Ausschluss von \r\nEinzelhandelsbetrieben zum Verkauf von Lebensmitteln einschließlich möglicher \r\nRandsortimente.\n\n\r\n\r\n7\n\nBereits am 31. August 2000 beantragte der Kläger die Nutzungsänderung einer \r\nTeilfläche seines Grundstücks von Autohaus mit angegliedertem Reparaturbetrieb in \r\nEinzelhandelsbetrieb. In diesem Geschäft sollen auf einer Fläche von 668,05 qm \r\nneben Non-Food-Artikeln wie Haushaltswaren aller Art, Drogerieartikel, \r\nElektrokleingeräten, Kurzwaren, Textilien und Ähnlichem auch Lebensmittel verkauft \r\nwerden. Für die Lebensmittel ist eine Verkaufsfläche von 117,39 qm geplant, was \r\neinem Anteil von ca. 18 % an der Gesamtverkaufsfläche entspricht.\n\n\r\n\r\n8\n\nDieser Antrag wurde mit Bescheid vom 9. November 2000 auf Grund des \r\nAusschlusses von Einzelhandelsbetrieben der Branche Lebensmittel in den \r\ntextlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. W 00, I. Änderung und \r\nErgänzung, abgelehnt.\n\n\r\n\r\n9\n\nDen dagegen eingelegten Widerspruch vom 20. November 2000 wies der \r\nLandrat des Kreises O mit begründetem Bescheid vom 8. Januar 2001 zurück.\n\n\r\n\r\n10\n\nDer Kläger hat am 8. Februar 2001 Klage erhoben. Zu ihrer Begründung trägt er \r\nvor: Der Nutzungsänderungsgenehmigung hätte der Ausschluss von \r\nEinzelhandelsbetrieben der Branche Lebensmittel in den textlichen Festsetzungen \r\ndes Bebauungsplans Nr. W 00, I. Änderung und Ergänzung, nicht \r\nentgegengestanden, da Lebensmittel nur als Randsortiment geführt werden sollten \r\nund damit der Einzelhandelsbetrieb nicht der Branche Lebensmittel zuzurechnen sei. \r\nDiese Festsetzung im Bebauungsplan Nr. W 00, I. Änderung und Ergänzung, sei \r\nauch abwägungsfehlerhaft. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für eine \r\nBefreiung vorgelegen. \r\nDie Veränderungssperre sei unwirksam. Das mit ihr verfolgte Ziel, für die \r\nGrundstückseigentümer im Gewerbegebiet bei der Zulässigkeit von \r\nzentrenrelevantem Einzelhandel den gleichen rechtlichen Rahmen zu schaffen, \r\nkönne nicht erreicht werden, da in dem Gewerbegebiet bereits mehrere Betriebe \r\nvorhanden seien, die Lebensmittelsortimente führten. Von einer Gleichbehandlung \r\nder Eigentümer, die die Veränderungssperre fördern würde, könne daher keine Rede \r\nsein. Auch bei anderen Lebensmittelmärkten in anderen Gewerbegebieten habe der \r\nBeklagte nicht so konsequent gehandelt wie hier. Die Existenz der Geschäfte im \r\nGewerbegebiet deute darauf hin, dass die seitens des Beklagten behauptete \r\nGefährdung für das Zentrum von X nicht bestehe. Die Veränderungssperre solle \r\nnach Angaben eines Ratsmitglieds über die in den Begründungen enthaltenen \r\nAngaben hinaus auch dem Schutz der Einzelhändler im Bereich des Marktplatzes \r\nvon X dienen. Ein derartiger wirtschaftlicher Konkurrenzschutz sei kein planerisch \r\nzulässiges Ziel.\n\n\r\n\r\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \r\nVersagungsbescheides vom 9. November 2000 und des \r\nWiderspruchsbescheides des Landrats des Kreises O vom 8. \r\nJanuar 2001 zu verpflichten, einen Vorbescheid für die \r\nNutzungsänderung des ehemaligen Autohauses in einen \r\nEinzelhandelsbetrieb auf dem Grundstück Gemarkung X, Flur \r\n11, Flurstück 997 in H zu erteilen,\n\n\r\n\r\n13\n\nhilfsweise, \r\nfestzustellen, dass die beantragte Nutzung bis zum Zeitpunkt \r\ndes Inkrafttretens der Veränderungssperre planungsrechtlich \r\nzulässig war,\n\n\r\n\r\n14\n\ndie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das \r\nVorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n\r\n\r\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n17\n\nZur Begründung führt er aus: Dem Vorhaben stehe die Veränderungssperre \r\nentgegen. Auch in der Vergangenheit sei es stets der eindeutige Wille des Rates der \r\nStadt H gewesen, im Plangebiet keine Lebensmittelmärkte zulassen zu wollen. \r\nDieser Wille des Trägers der Planungshoheit komme kontinuierlich in sämtlichen \r\nplanerischen Akten zum Ausdruck. Wegen der entsprechenden Festsetzungen in \r\nden bisher gültigen Bebauungsplänen habe beim Kläger auch kein gegenteiliger \r\nVertrauenstatbestand entstehen können. \n\n\r\n\r\n18\n\nDer Berichterstatter hat am 22. Januar 2003 in einem Erörterungstermin vor Ort \r\ndie Beteiligten darauf hingewiesen, dass rechtliche Bedenken gegen den im \r\nBebauungsplan Nr. W 00, I. Änderung und Ergänzung, festgesetzten \r\ngrenzbezogenen Schallleistungspegel bestehen dürften. Feststellungen zum \r\nGebietscharakter der Örtlichkeit sind nicht getroffen worden. \n\n\r\n\r\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \r\nBezug genommen. \n\n\r\n\r\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n21\n\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg.\n\n\r\n\r\n22\n\nDer zulässige Hauptantrag ist nicht begründet. \n\n\r\n\r\n23\n\nDer Versagungsbescheid des Beklagten vom 9. November 2000 in der Gestalt \r\ndes Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises O vom 8. Januar 2001 ist \r\nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \r\nVwGO). Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur \r\nErteilung eines Vorbescheids für die Nutzungsänderung des ehemaligen Autohauses \r\nin einen Einzelhandelsbetrieb auf seinem Grundstück. \n\n\r\n\r\n24\n\nMaßgeblich für diese Feststellung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \r\nmündlichen Verhandlung,\n\n\r\n\r\n25\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. \r\nJuli 1994 -10 A 410/88 -,\n\n\r\n\r\n26\n\nin dem der beantragten Bebauungsgenehmigung öffentlich-rechtliche \r\nVorschriften entgegenstehen (§§ 71, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). \n\n\r\n\r\n27\n\nGemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung \r\nfür den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, \r\ndass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Dazu zählen \r\nauch Vorhaben, die die Nutzungsänderung baulicher Anlagen zum Inhalt haben.\n\n\r\n\r\n28\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine durchgreifenden \r\nBedenken gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre vom 4. Februar \r\n2003.\n\n\r\n\r\n29\n\nSie wurde formell wirksam erlassen.\n\n\r\n\r\n30\n\nDie Satzung wurde im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 GO \r\nNRW beschlossen (§ 16 Abs. 1 BauGB), nachfolgend vom Rat der Stadt bestätigt \r\nund ortsüblich in der Rathaus-Zeitung der Stadt H vom 13. Februar 2003 mit ihrem \r\nvollständigen Inhalt bekannt gegeben (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB).\n\n\r\n\r\n31\n\nDie Veränderungssperre begegnet auch materiell keinen rechtlichen Bedenken. \r\n\n\r\n\r\n32\n\nDie Stadt H hat den Aufstellungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan Nr. W \r\n37 „M Straße\" am 4. Dezember 1997 und damit vor Bekanntgabe der \r\nVeränderungssperre gefasst.\n\n\r\n\r\n33\n\nZur Sicherung der Planung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans hat \r\ndie Stadt H für einen Teil des künftigen Planbereichs eine Veränderungssperre \r\nerlassen. Diese dient der Sicherung der Planungsziele des in Aufstellung \r\nbefindlichen Bebauungsplans Nr. W 37 „M Straße\". Nach ihm sollen neben dem \r\nzentralen Anliegen der Schaffung einer neuen Anbindung eines Firmengeländes \r\nüber die S-Straße bisher gewerblich untergenutzte Binnenflächen durch diese \r\nAnbindung einer hochwertigeren, gewerblichen Nutzung zugeführt werden, wobei \r\ndiese allerdings nicht in der Nutzung durch Einzelhandelsbetriebe der Branche \r\nLebensmittel bestehen soll. Der Einwand des Klägers, schon die Dauer des \r\nAufstellungsverfahrens deute auf eine Verhinderungsplanung hin, greift nicht durch. \r\nDas Aufstellungsverfahren ist über die Jahre fortgeführt worden und wegen einer \r\nimmissionsschutzrechtlichen Problematik noch nicht abgeschlossen. Dieser Umstand \r\nhat die Stadt H nunmehr auch veranlasst, den entscheidungsreifen Teil des \r\nBebauungsplans als Bebauungsplan Nr. W 37a „M Straße\" zu beschließen. Nach \r\ndem Vorbringen des Beklagten sind damit die von der Stadt mit der Aufstellung des \r\nBebauungsplans Nr. W 37 „M Straße\" verfolgten Ziele und Zwecke gerade nicht \r\naufgegeben worden, sondern sollen nunmehr in getrennten Verfahren ihrer \r\nVerwirklichung zugeführt werden, damit nicht durch die immissionsschutzrechtlich \r\nbedingten Verzögerungen die Realisierung der übrigen Ziele der Planung Schaden \r\nnimmt. \r\nDie seit Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. W 37 „M Straße\" am 4. Dezember \r\n1997 erfolgte Planung hat im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre ein \r\nMaß an Konkretisierung erreicht, welches die Prüfung erlaubt, ob ein beantragtes \r\nBauvorhaben zu bestimmten planerischen Zielvorstellungen der Gemeinde im \r\nWiderspruch stehen kann. \n\n\r\n\r\n34\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. August 2000 - 4 BN 35.00 -\r\n, \r\nBRS 64 Nr. 109 m.w.N.\n\n\r\n\r\n35\n\nDiesen Mindestanforderungen ist genügt, wenn die Gemeinde - wie vorliegend - \r\nbereits einen bestimmten Baugebietstyp - hier Gewerbegebiet - unter Ausschluss von \r\nin diesem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder \r\nsonstigen Anlagen gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauGB - hier Einzelhandelbetriebe der \r\nBranche Lebensmittel - ins Auge gefasst hat. Denn die Art der baulichen Nutzung \r\ngehört zu den für die Bauleitplanung wesentlichen Festsetzungselementen.\n\n\r\n\r\n36\n\nDem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben der Branche Lebensmittel im \r\nPlangebiet fehlt es nicht an einer Konzeption. Wie sich dem Einzelhandels-\r\nStandortkonzept sowie dem Rahmenplan Wevelinghoven entnehmen lässt, sollen \r\nEinzelhandelsbetriebe der Branche Lebensmittel im Gebiet des Bebauungsplans Nr. \r\nW 37 „M Straße\" ausgeschlossen werden, um die Versorgung der Bevölkerung mit \r\nLebensmitteln an den Wohnstandorten zu sichern. Eine derartige Konzeption ist \r\nrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Konzeption kann auch dazu führen, dass das \r\nVorhaben des Klägers den Zielvorstellungen der Gemeinde widerspricht. Der Kläger \r\nberuft sich darauf, dass die Nutzung durch einen Einzelhandelsbetrieb erfolgen soll, \r\nder (lediglich) auf einer Teilfläche Lebensmittel anbieten wird, während nach den \r\ntextlichen Festsetzungen im in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. W 37 „M \r\nStraße\" nur Einzelhandelsbetriebe der Branche Lebensmittel ausgeschlossen sein \r\nsollen, sodass diese Festsetzung wegen Verschiedenartigkeit der Betriebe einer \r\nGenehmigung seines Vorhabens gar nicht entgegenstehe. Dabei verkennt der Kläger \r\naber, dass die Stadt auch den Einzelhandelsbetrieb mit Lebensmittelabteilung selbst \r\nals Randsortiment als Einzelhandelsbetrieb der Branche Lebensmittel verstanden \r\nwissen will. Daher steht das Vorhaben des Klägers bereits von Beginn an mit der \r\nplanerischen Zielsetzung der Gemeinde nicht in Einklang. Ob diese Zielsetzung in \r\nder bisherigen Festsetzung tatsächlich hinreichend zum Ausdruck kommt, braucht \r\nnicht entschieden zu werden. Denn im weiteren Verfahren kann diese Frage \r\ninnerhalb der Gemeinde noch einer Klärung, ggfls. mit den entsprechenden \r\nKonsequenzen für die textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan zugeführt \r\nwerden. Jedenfalls in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. W 37a \r\n„M Straße\" hat die Stadt H bereits klarstellend den Ausschluss von \r\nEinzelhandelsbetrieben zum Verkauf von Lebensmitteln einschließlich möglicher \r\nRandsortimente aufgenommen. \n\n\r\n\r\n37\n\nDass mit dem Bebauungsplan Nr. W 37 „M Straße\" verfolgte Ziel der Freihaltung \r\ndes Gewerbegebietes von Einzelhandelsgeschäften mit (anteiligem) \r\nLebensmittelsortiment kann - entgegen der Ansicht des Klägers - auch noch erreicht \r\nwerden. Im Gewerbegebiet X sind zwar bereits Einzelhandelsgeschäfte mit \r\nLebensmittelsortiment ansässig. Dies macht aber eine Verwirklichung dieses Ziels \r\nnicht aussichtslos, da die Ansiedlung neuer Geschäfte mit Lebensmittelsortiment \r\nverhindert werden kann und die vorhandenen auf den Bestandsschutz beschränkt \r\nwerden können.\n\n\r\n\r\n38\n\nDie Existenz der vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte mit Lebensmittelsortiment \r\nsind auch kein Beleg dafür, dass die planerische Konzeption - Schutz des \r\ninnerstädtischen Bereichs von X - fehlerbehaftet ist. Es ist sowohl möglich, dass eine \r\nBeeinträchtigung der innerstädtischen Strukturen bereits vorliegt, als auch \r\nwahrscheinlich, dass mit dem Hinzutreten weiterer Läden mit Lebensmittelsortiment \r\nim Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. W 37 „M Straße\" eine \r\nGefährdung der Einkaufsmöglichkeiten in der Ortsmitte von X jedenfalls droht. \r\nMittelbar werden dadurch auch die in der Ortsmitte ansässigen Lebensmittelhändler \r\ngeschützt. Ihr Schutz ist aber nicht Ziel der Konzeption. Soweit der Kläger sich auf \r\ndie Ansiedlung von Lebensmittelgeschäften in anderen Gewerbegebieten beruft, \r\nhaben diese jedenfalls keine Bedeutung für die Auswirkungen der Ansiedlung von \r\nEinzelhandelsbetrieben mit Lebensmittelsortiment im vorliegend streitbefangenen \r\nGewerbegebiet auf die Ortsmitte. Entgegen der Annahme des Klägers ist der die \r\nAnsiedlung eines Lebensmittelgeschäfts in unmittelbarer Nachbarschaft zu seinem \r\nGrundstück betreffende Zurückstellungsbescheid nach Angaben der Terminsvertreter \r\ndes Beklagten auch nicht überholt. \n\n\r\n\r\n39\n\nSonstige Ermessensfehler der Stadt H bei der Beschlussfassung der \r\nVeränderungssperre sind nicht erkennbar. \n\n\r\n\r\n40\n\nDie Veränderungssperre ist auch noch wirksam. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB \r\ntritt sie allgemein erst nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Da sie am 13. \r\nFebruar 2003 in Kraft getreten ist, wäre dies der 13. Februar 2005. Neben dieser \r\nallgemeinen gesetzlichen Frist besteht eine davon abweichende individuelle \r\nGeltungsdauer für einzelne Grundstückseigentümer oder Bauwillige, wenn das \r\nBaugesuch zurückgestellt wurde. In diesem Fall verkürzt sich die Zweijahresfrist um \r\nden nach § 15 Abs. 1 BauGB seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines \r\nBaugesuchs abgelaufenen Zeitraum (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Diese Vorschrift \r\nwird entsprechend auf Fälle angewandt, in denen es zu einer verzögerten \r\nBearbeitung oder zu einer rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrags gekommen und \r\ndadurch ein Zeitverlust entstanden ist. \n\n\r\n\r\n41\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 1970 - IV C 79.68 -, \r\nBRS 23 Nr. 88; Beschluss vom 28. Februar 1990 - 4 B 174.89 -, BRS 50 Nr. 99; \r\nBeschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, BRS 50 Nr. 101; Beschluss vom 27. \r\nApril 1992 - 4 NB 11.92 -, BRS 54 Nr. 76.\n\n\r\n\r\n42\n\nBei der Berechnung des Zeitraums, nach dessen Ablauf eine \r\nVeränderungssperre einem einzelnen Grundstückseigentümer nicht mehr \r\nentgegengehalten werden darf, ist allerdings die der Gemeinde gemäß § 17 Abs. 1 \r\nSatz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung der Veränderungssperre \r\num ein drittes Jahr regelmäßig mit einzurechnen,\n\n\r\n\r\n43\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, \r\nBRS 50 Nr. 101.\n\n\r\n\r\n44\n\nOb ein Fall der verzögerten Bearbeitung oder der rechtswidrigen Ablehnung \r\nvorliegt, kann dahinstehen, denn die Frist wäre auch dann nicht verstrichen. Der \r\nKläger hat am 31. August 2000 die Bauvoranfrage gestellt. Sie wurde am 9. \r\nNovember 2000 ablehnend beschieden. Die Veränderungssperre trat am 13. Februar \r\n2003 in Kraft. Seit Antragstellung waren an diesem Tag 2 Jahre, 5 Monate und 13 \r\nTage verstrichen; vom Tage der Versagung des Bauvorbescheides an waren es 2 \r\nJahre, 3 Monate und 4 Tage. Bringt man diese Zeiträume von der unterstellten \r\ndreijährigen Geltungsdauer in Abzug, ist die Veränderungssperre für den Kläger seit \r\ndem 13. Februar 2003 noch für 6 Monate und 17 Tage bzw. für 8 Monate und 26 \r\nTage wirksam. Folglich gilt sie für den Kläger auch noch im Zeitpunkt der mündlichen \r\nVerhandlung. \n\n\r\n\r\n45\n\nDer Hilfsantrag ist bereits unzulässig. \n\n\r\n\r\n46\n\nMit ihm begehrt der Kläger die Feststellung, dass die beantragte Nutzung bis \r\nzum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre planungsrechtlich zulässig \r\nwar, mithin die Ablehnung seiner Bauvoranfrage durch den Bescheid vom 9. \r\nNovember 2000 rechtswidrig und der Beklagte bis zum Inkrafttreten der \r\nVeränderungssperre am 13. Februar 2003 verpflichtet war, ihm den beantragten \r\nBauvorbescheid für eine Nutzungsänderung von Autohaus mit angegliedertem \r\nReparaturbetrieb in Einzelhandelsbetrieb mit Lebensmittelabteilung auf einer \r\nVerkaufsfläche von 117,39 qm zu erteilen. \n\n\r\n\r\n47\n\nNach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall, dass sich der \r\nangegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der \r\nVerwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse \r\nan dieser Feststellung hat. Dass auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens \r\nin entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine \r\nFortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich statthaft ist, entspricht gefestigter \r\nRechtsprechung.\n\n\r\n\r\n48\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, \r\nBVerwGE 89, 354, 355; Urteil vom 29. April 1992 - 4 C 29.90 -, Buchholz 310 § \r\n113 VwGO Nr. 247 = DVBl. 1992, 1230, m.w.N..\n\n\r\n\r\n49\n\nDanach ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wenn die ursprüngliche \r\nVerpflichtungsklage zulässig gewesen ist, ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, \r\nein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse \r\nvorliegt.\n\n\r\n\r\n50\n\nZweifel an der Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage \r\nbestehen nicht. Durch das Inkrafttreten der Veränderungssperre ist das Begehren \r\ndes Klägers - wie dargelegt - unabhängig von seiner anfänglichen Begründetheit \r\njedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr begründet. Es ist \r\ndaher ein erledigendes Ereignis eingetreten. Auf Grund dessen ist die Frage \r\nklärungsfähig, ob bis zum / bei Eintritt des erledigenden Ereignisses der Kläger einen \r\nAnspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides hatte. An der Feststellung dieses \r\nAnspruchs hat der Kläger jedoch kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse.\n\n\r\n\r\n51\n\nEin berechtigtes Interesse könnte nur im Hinblick auf die vom Kläger \r\nbeabsichtigte Geltendmachung von Entschädigungs- oder \r\nSchadensersatzansprüchen bestehen. Nach der Rechtsprechung ist für die \r\nSchutzwürdigkeit des Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage \r\nkennzeichnend, dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen \r\nProzesses gebracht werden darf, wenn das Verfahren unter entsprechendem \r\nAufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des \r\nursprünglichen Antrags die Fragen stellen, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein \r\nsoll und ob der Kläger wegen der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) \r\nErledigung in diesem Verfahren leer ausgehen muss.\n\n\r\n\r\n52\n\nVgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 1986 - 8 C 84.84 -, \r\nBuchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69, Seiten 9, 13 f., unter Bezugnahme auf das \r\nUrteil vom 28. April 1967 - 4 C 163.65 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 36, Seiten \r\n64, 66; Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 14/96 -, BRS 60 Nr. 158.\n\n\r\n\r\n53\n\nFür die Frage, ob im Hinblick auf einen beabsichtigten Zivilprozess ein \r\nberechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten \r\nVerwaltungsakts besteht, ist vielmehr maßgebend, ob der Kläger sofort und \r\nunmittelbar vor dem Zivilgericht Klage erheben konnte oder ob er gezwungen war, \r\nzunächst eine verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben, um den Eintritt der \r\nBestandskraft zu verhindern. Im letztgenannten Fall ist es nach dem Urteil des \r\nBundesverwaltungsgerichts vom 27. März 1998, \n\n\r\n\r\n54\n\n- 4 C 14/96 -, BRS 60 Nr. 158,\n\n\r\n\r\n55\n\nunangemessen, die Fortsetzungsfeststellungsklage nur dann zuzulassen, wenn \r\ndas bisherige Verfahren bereits Erkenntnisse erbracht hat, die für einen \r\nAmtshaftungsprozess bedeutsam sind. Abgesehen davon, dass kaum bestimmt \r\nwerden könne, wie viele \"Früchte\" erforderlich sein müssten, um einen Anspruch auf \r\nFortführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu begründen, bestehe der \r\nSinn der Fortsetzungsfeststellungsklage gerade darin, den Übergang zur \r\nFeststellungsklage zu erleichtern. Der bereits getätigte Aufwand - auch an Kosten \r\nund Zeit - solle dem Kläger erhalten bleiben, wenn und solange die begehrte \r\nEntscheidung für ihn einen Nutzen haben könne. Jedenfalls in Fällen der nicht vom \r\nKläger herbeigeführten Erledigung komme es bei der Prüfung des berechtigten \r\nFortsetzungsfeststellungsinteresses nicht darauf an, ob die bisherige Prozessführung \r\nschon \"Früchte\" erbracht habe.\n\n\r\n\r\n56\n\nFür den vorliegenden Rechtsstreit würde dies bedeuten, dass das berechtigte \r\nInteresse für den Feststellungsantrag des Klägers nicht deshalb verneint werden \r\ndürfte, weil der Hilfsantrag noch nicht spruchreif ist. Es müsste genügen, dass der \r\nKläger seine auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete Verpflichtungsklage vor \r\ndem Inkrafttreten der Veränderungssperre zulässig erhoben hatte.\n\n\r\n\r\n57\n\nDem ist - zumindest für den vorliegenden Fall - in dieser Allgemeinheit nicht zu \r\nfolgen. So gibt es in den Fällen, in denen der Prozess Früchte überhaupt noch nicht \r\ngetragen hat, etwa weil das erledigende Ereignis zeitnah nach Klageerhebung liegt \r\noder zuvor eine erforderliche Aufklärungsarbeit des Gerichts nicht abgeschlossen \r\nwar bzw. noch gar nicht begonnen hatte, keinen Grund, ein \r\nFortsetzungsfeststellungsinteresse für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu \r\nbejahen. Der vom Kläger getätigte Aufwand - auch an Kosten und Zeit - geht ihm bei \r\nsachgerechter Prozessführung nicht verloren. Über die bis zum Eintritt des \r\nerledigenden Ereignisses entstandenen Kosten des Verfahrens ist nach billigem \r\nErmessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, wozu \r\nauch die Herbeiführung des erledigenden Ereignisses durch den Beklagte zählt, zu \r\nentscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Der Aufwand an Zeit und sächlichen Mitteln für \r\ndie Darlegung des materiellen Anspruchs des Klägers vor den Verwaltungsgerichten \r\nist für den Streit vor den Zivilgerichten auch dann nutzbar, wenn das \r\nverwaltungsgerichtliche Verfahren nicht fortgeführt und sogleich nach Eintritt des \r\nerledigenden Ereignisses Schadensersatz- oder Amtshaftungsklage erhoben wird, \r\nda das Bestehen des Anspruchs dort Vorfrage ist.\n\n\r\n\r\n58\n\nJedenfalls fehlt bzw. entfällt das Feststellungsinteresse des Klägers im \r\nvorliegenden Fall, in dem er den Fortsetzungsfeststellungsantrag ohne \r\nVorankündigung erst in der mündlichen Verhandlung und damit mehrere Wochen \r\nnach Eintritt des erledigenden Ereignisses gestellt und so eine zur Bescheidung des \r\nBegehrens notwendige Sachaufklärung seitens des Gerichts bis zu dem Termin nicht \r\nermöglicht hat. Hier wird der Kläger nicht um die Früchte des bisherigen Prozesses \r\ngebracht, sondern beraubt sich ihrer durch eine zu spät erfolgte Stellung des \r\nHilfsantrages selbst. Bei der vom Gericht angenommenen und vom Beklagten \r\ngeteilten Rechtsauffassung, dass die zur Ablehnung des Bauvorbescheids \r\nangeführte, im Bebauungsplan Nr. W 00 „Gewerbegebiet X\" und im Bebauungsplan \r\nNr. W 00 „Gewerbegebiet X\", I. Änderung und Ergänzung, enthaltene textliche \r\nFestsetzung eines grenzbezogenen Schallleistungspegels rechtswidrig ist und zur \r\nUnwirksamkeit der Bebauungspläne führt,\n\n\r\n\r\n59\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 23. \r\nApril 1990 - 7 A 1935/88 -, vom 15. Oktober 1992 - 7a D 80/91.NE -, vom 23. \r\nSeptember 1993 - 10a NE 102/90 -, vom 8. November 1993 - 11 A 2736/89 -, vom \r\n10. Oktober 1994 - 7a D 1001/92.NE - und vom 30. April 1996 - 10a 77/96.NE - \r\n,\n\n\r\n\r\n60\n\nhätte es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheids des \r\nBeklagten vom 9. November 2000 im Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der \r\nVeränderungssperre nämlich weiterer Sachaufklärung in Form der \r\nInaugenscheinnahme durch das Gericht bedurft, um die Eigenart der näheren \r\nUmgebung im Sinne des § 34 BauGB beurteilen zu können. Zwar hatte vor Erlass \r\nder Veränderungssperre bereits ein Erörterungstermin stattgefunden. In diesem \r\nTermin blieb aber noch unklar, ob auch der Bebauungsplan Nr. W 00 in seiner \r\nursprünglichen Fassung einen grenzbezogenen Schallleistungspegel enthielt, sodass \r\nzum damaligen Zeitpunkt eine - kostenverursachende - Inaugenscheinnahme \r\nprozessual nicht geboten war. Deren prozessuale Notwendigkeit ergab sich erst aus \r\nder Stellung des Hilfsantrags in der mündlichen Verhandlung.\n\n\r\n\r\n61\n\nDemgegenüber lag der vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren - 4 C 14/96 \r\n-,\n\n\r\n\r\n62\n\nBRS 60 Nr. 158,\n\n\r\n\r\n63\n\nentschiedene Fall bereits im Tatsächlichen anders. Dort hatte die Klägerin \r\nUntätigkeitsklage erhoben und nach Erlass der Veränderungssperre hilfsweise \r\nsogleich die Feststellung beantragt, dass die Ablehnung der Bauvoranfrage \r\nrechtswidrig und das beklagte Land vor Inkrafttreten der Veränderungssperre \r\nverpflichtet gewesen sei, ihr den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Danach \r\nerfolgte zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Inaugenscheinnahme \r\ndurch das Verwaltungsgericht, das nachfolgend durch Urteil den Hauptantrag \r\nablehnte, weil dem Bauvorhaben die Veränderungssperre entgegenstand, und dem \r\nHilfsantrag stattgab. Eine Verzögerung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in \r\nder mündlichen Verhandlung war auf Grund der eingetretenen Spruchreife in diesem \r\nVerfahren bezüglich des Haupt- und Hilfsantrages gerade nicht eingetreten. Der \r\nKläger des vorliegenden Verfahrens hat hingegen - wie er in der mündlichen \r\nVerhandlung erklärte - wegen des Verhaltens des Beklagten im vorbereitenden \r\nVerfahren bewusst von einer Ankündigung des Hilfsantrags abgesehen und damit \r\neine vom Gericht im vorbereitenden Verfahren herbeizuführende Spruchreife bis zum \r\nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung verhindert. In einem solchen Fall ist ein \r\nFeststellungsinteresse für eine Fortführung des Verfahrens im Wege der - hilfsweise \r\nbeantragten - Fortsetzungsfeststellungsklage im Zeitpunkt der mündlichen \r\nVerhandlung aus den vorgenannten Gründen nicht (mehr) gegeben.\n\n\r\n\r\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \r\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. \r\n11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n\r\n\r\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292506","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-23/9-k-697-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292506","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292506","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-23/9-k-697-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292506","retrieved":"2026-07-09 03:13:16.597396+00:00"}}