{"status":"available","doknr":"OLD292505","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0523.25K5312.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-23","aktenzeichen":"25 K 5312/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer an die Beigeladene gerichtete Widerspruchsbescheid der Beklagten \nvom 3. Juli 2002, berichtigt mit Bescheid vom 12. Juli 2002, wird insoweit \naufgehoben, als dem Widerspruch der Beigeladenen gegen den Gebührenbescheid \nder Klägerin vom 14. März 2002 in einer Höhe von mehr als 20.975,-- Euro \nstattgegeben worden ist. Der aus dem Bescheid vom 14. März 2002 zu zahlende \nBetrag beträgt 288.775,50 Euro.\n\nDie weiter gehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5, die Beklagte und die \nBeigeladene zu jeweils 2/5; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten \njeweils selbst.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin setzte für die Durchführung einer Bauüberwachung am 4. April \n2001, die die Betriebseinheiten 2 und 4 der von der Beigeladenen errichteten Kokerei \nauf dem Werksgelände der U Stahl AG im Eer Norden betraf, mit Bescheid vom \n14. März 2002 an die Beigeladene eine Gebühr von 309.750,50 Euro fest.\n\n3\n\nDem Widerspruch der Beigeladenen gegen diesen Bescheid gab die Beklagte \nmit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2002, berichtigt mit Bescheid vom 12. Juli \n2002, in Höhe von 102.977,50 Euro statt und wies den Widerspruch im Übrigen \nzurück; zu zahlen seien 206.773,-- Euro.\n\n4\n\nWegen der Berechnung der Beträge im Einzelnen wird auf den Tatbestand des \nUrteils vom heutigen Tage im Klageverfahren der Beigeladenen, mit welchem diese \neine weitere Reduzierung des Gebührenbetrages begehrt - 25 K 5267/02 -, Bezug \ngenommen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat gegen den ihr am 24. Juli 2002 zugegangenen \nWiderspruchsbescheid am 8. August 2002 Klage erhoben, mit der sie die \nWiederherstellung des von ihr festgesetzten Gebührenbetrages begehrt; zur \nBegründung macht sie geltend, ihre Klage sei zulässig, da der \nWiderspruchsbescheid sie in ihrer Finanzhoheit und damit in ihrem \nSelbstverwaltungsrecht verletze; bei der Berechnung der Herstellungskosten der \nBetriebseinheit 2 habe die Beklagte den Kostenanteil für Feuerfestmaterial von \n97.077.540,-- Euro zu Unrecht nur zur Hälfte angesetzt.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden an die Beigeladene gerichteten Widerspruchsbescheid \nder Beklagten vom 3. Juli 2002 in der Fassung des \nBerichtigungsbescheides vom 12. Juli 2002 dahingehend \nabzuändern, dass die Gebühr auf 309.750,50 Euro festgesetzt \nwird.\n\n8\n\nDie Beklagte und die Beigeladene beantragen,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie halten die Klage mangels Klagebefugnis für unzulässig, da die Klägerin nicht \nberechtigt sei, ihr missliebige Entscheidungen der Widerspruchsbehörde \nanzufechten. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da die Gebühr in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides rechtmäßig festgesetzt sei - Vortrag der Beklagten - \nbzw. da die Gebühr in der Fassung des Widerspruchsbescheides immer noch zu \nhoch sei - Vortrag der Beigeladenen -.\n\n11\n\nWegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Gerichtsakten des Parallelverfahrens \n25 K 5267/02 und der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin, ferner \nauf den Tatbestand des Urteils vom heutigen Tage im Parallelverfahren 25 K \n5267/02 Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage der Klägerin hat im tenorierten Umfang Erfolg.\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig; insbesondere ist die Klägerin im Sinne des § 42 Abs. 2 \nVwGO klagebefugt. Die Klägerin kann geltend machen, durch den angefochtenen \nWiderspruchsbescheid der Beklagten an die Beigeladene in ihren Rechten verletzt \nzu sein.\n\n15\n\nZwar entspricht es grundsätzlich der von der Klägerin zutreffend \nherangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine \nKlagebefugnis von Ausgangsbehörden gegen Entscheidungen der \nWiderspruchsbehörden nicht gegeben ist, da die Ausgangsbehörden insoweit \nlediglich Kompetenzen, nicht aber subjektive Rechte besitzen. Allerdings besteht \nnach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, \neine Ausnahme dann, wenn als Erstbehörde eine Gemeinde zur Entscheidung \nberufen ist. Bei ihnen ist es nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts denkbar, dass ein korrigierender Widerspruchsbescheid \nnicht allein die erstinstanzliche Kompetenz berührt, sondern zugleich in die \ngemeindliche Befugnis zur Selbstverwaltung (Selbstverwaltungsrecht, \nPlanungshoheit u.ä.) eingreift; „diese Befugnis genießt \n- (auch) in Richtung auf die Widerspruchsbehörde - ebenso wie ein subjektives Recht \nEingriffsschutz\",\n\n16\n\nBVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 9.87 -, BayVBl 1989 S. 247; \nBeschluss \nvom 22. Januar 2001 - 8 B 258.00 -, DVBl 2001 S. 918; Beschluss vom 29. Mai \n2002 \n- 8 C 15.01 -, DVBl 2003 S. 269.\n\n17\n\nDies ist auch hier der Fall, denn der angefochtene an die Beigeladene gerichtete \nWiderspruchsbescheid der Beklagten verletzt das Selbstverwaltungsrecht der \nKlägerin. Die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Bauaufsichtsbehörde, hier im \nTätigkeitsbereich nach § 81 BauO NRW, ist Ordnungsbehörde, § 60 Abs. 1 BauO \nNRW. Die Aufgaben der Ordnungsbehörden sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach \nWeisung, § 3 Abs. 1 OBG. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind nach der \njüngeren, inzwischen ständigen Rechtsprechung des OVG NRW \nSelbstverwaltungsangelegenheiten, auf sie bezogene Weisungen sind von der \nGemeinde anfechtbare Verwaltungsakte,\n\n18\n\nOVG NRW, Beschluss vom 16. März 1995 - 15 B 2839/93 - m.w.N. aus der \nRechtsprechung des VerfGH NRW,\n\n19\n\nnichts anderes gilt für Widerspruchsbescheide gegen bauaufsichtliche \nGebührenbescheide mit - wie hier - erheblichen Auswirkungen auf die gemeindliche \nFinanzhoheit. Für die rechtliche Qualität der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach \nWeisung als kommunale Selbstverwaltungsangelegenheiten spricht auch die \nExistenz des § 7 AG-VwGO NRW, welcher bestimmt, dass in Angelegenheiten der \nPflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung die Aufsichtsbehörde den \nWiderspruchsbescheid erlässt; diese Regelung wäre angesichts der Regelung des § \n73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO überflüssig, da sich die Zuständigkeit der \nAufsichtsbehörde zum Erlass des Widerspruchsbescheides ohnehin hieraus ergeben \nwürde; die Regelung erhält jedoch einen Sinn dann, wenn sie als abweichende \ngesetzliche Bestimmung im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO verstanden \nwird, wonach in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Widerspruchsbescheid von \nder Selbstverwaltungsbehörde erlassen wird, soweit nicht durch Gesetz anderes \nbestimmt wird. Hiernach sieht der Landesgesetzgeber die Pflichtaufgaben zur \nErfüllung nach Weisung als Selbstverwaltungsangelegenheiten an,\n\n20\n\nvgl. ebenso Erichsen, Kommunalrecht NRW, 2. Aufl. 1997, S. 71.\n\n21\n\nBestätigt wird dies ferner durch die „Rückausnahme\" in § 1 Abs. 2 Satz 2 GebG \nNRW, die überhaupt nur zur Anwendbarkeit des GebG NRW im vorliegenden Fall \nführt: Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.1 GebG NRW gilt das GebG NRW nicht für \nSelbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden; nach der Rückausnahme des \nSatz 2 gelten Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nicht als Angelegenheiten \nder Selbstverwaltung im Sinne von Nummer 2.1, sodass auch in diesem Bereich das \nGebG NRW und damit die AVwGebO anwendbar ist. Hierauf beschränkt sich \nallerdings auch der Regelungsbereich der Vorschrift.\n\n22\n\nIn der Sache ist die hiernach zulässige Klage überwiegend begründet. Der \nangefochtene Widerspruchsbescheid ist im tenorierten Umfang rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung, welches ihre \nFinanzhoheit umschließt. Zur Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil im \nParallelverfahren vom heutigen Tage \n- 25 K 5267/02 - Bezug genommen, in welchem im Einzelnen ausgeführt ist, dass die \nvon der Klägerin allein beanstandete Halbierung der Herstellungskosten in der \nPosition Feuerfestmaterial durch die Beklagte rechtswidrig ist, dass allerdings zwei \nweitere Kürzungen der Herstellungskosten vorzunehmen sind, sodass die Klage der \nKlägerin nur zu etwa 4/5 Erfolg hat. Zur Klarstellung hat das Gericht den aus dem \nGebührenbescheid vom 14. März 2002 von der Beigeladenen an die Klägerin zu \nzahlenden Gebührenbetrag im Tenor festgelegt (vgl. § 113 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO).\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 \nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Klägerin ist zu etwa 1/5 ihres Begehrens unterlegen; \ndie Beklagte und die Beigeladene sind zu etwa 4/5 unterlegen und tragen dies zu \ngleichen Teilen. Es entsprach nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292505","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-23/25-k-5312-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292505","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292505","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-23/25-k-5312-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292505","retrieved":"2026-07-09 03:13:16.495605+00:00"}}