{"status":"available","doknr":"OLD292524","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0522.20L1444.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-22","aktenzeichen":"20 L 1444/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, ihm Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz in bestimmungsgemäßer Höhe für \ndie Zeit ab Februar 2003 zu gewähren,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der \nSicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf \ngrundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine \nAusnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im \nHauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu \nunzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung \n(Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch \n(Anordnungsanspruch) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 \nVwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n6\n\nNach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller teilweise einen \nAnordnungsgrund, im Übrigen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n7\n\nAn der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt es zunächst, soweit \nLeistungen nach dem AsylbLG für die Vergangenheit, das heißt für vor dem Eingang \ndes Anordnungsantrages bei Gericht liegende Zeiträume, begehrt werden. Etwaige \nAnsprüche auf Leistungen nach dem AsylbLG, die zwar von einem Antrag abgedeckt \nsind, jedoch vor dem Tag des Eingangs eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung liegen, können regelmäßig nur im Hauptsacheverfahren verfolgt werden, \nda das einstweilige Anordnungsverfahren nach seinem Sinn und Zweck darauf \nbeschränkt bleiben muss, Regelungsmöglichkeiten für eine gegenwärtige, \nunaufschiebbare Notlage bereitzuhalten, indes nicht dazu dienen kann, die \nEntscheidung der einem Hauptsacheverfahren (Widerspruchsverfahren und ggf. \nnachfolgendem Klageverfahren) vorbehaltenen Streitfragen unter Umgehung des \ngesetzlichen Zwecks des Anordnungsverfahrens vorzuverlagern.\n\n8\n\nSoweit es ferner Ansprüche betrifft, die über den Monat, in dem die gerichtliche \nEntscheidung ergeht (hier also Mai 2003), hinausgehen, ergibt sich das Fehlen eines \nAnordnungsgrundes aus folgendem: Leistungen nach dem AsylbLG stellen - wie \nLeistungen nach dem BSHG - keine rentengleiche Dauerleistung dar. Sie dienen \nvielmehr lediglich der Behebung einer gegenwärtigen Notlage und werden von dem \nLeistungsträger als laufende Hilfeleistung jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum \nbewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen immer wieder ändern können. Da \nzum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abzusehen ist, ob und ggf. \nin welchem Umfang der betreffende Antragsteller in Zukunft hilfebedürftig sein wird, \nbedarf es bereits aus diesem Grunde nicht einer einstweiligen Anordnung bezüglich \nzukünftiger Bewilligungszeiträume. Zudem kann grundsätzlich davon ausgegangen \nwerden, dass der Leistungsträger den Erlass einer zeitlich auf das Ende des Monats \nder gerichtlichen Entscheidung beschränkten einstweiligen Anordnung zum Anlass \nnimmt, den Hilfefall für die Folgezeit unter Zugrundelegung dieser Entscheidung zu \nregeln,\n\n9\n\nvgl. zum BSHG: OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2002 - 12 B 1034/02 - mit \nweiteren Nachweisen.\n\n10\n\nHinsichtlich des verbleibenden Zeitraums vom 30. April 2003 bis zum 31. Mai \n2003 hat der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n11\n\nDer Antragsteller ist Leistungsberechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, da er \nsich als Ausländer im Bundesgebiet tatsächlich aufhält und nach Rechtskraft der \nAblehnung seines Asylantrages - die nach den Verwaltungsvorgängen am 10. Juli \n2002 eintrat - eine derzeit bis zum 13. Oktober 2003 befristete Duldung nach § 55 \nAuslG besitzt. \n\n12\n\nDer Leistungsanspruch ist jedoch wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit des \nAntragstellers ausgeschlossen.\n\n13\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG wird der notwendige Bedarf an Ernährung, \nUnterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und \nVerbrauchsgütern des Haushalts durch Sachleistungen gedeckt; zusätzlich erhalten \nLeistungsberechtigte gemäß Satz 4 der Vorschrift monatlich einen in dieser Vorschrift \nbestimmten Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens. \nGemäß Abs. 2 der Vorschrift kann der Bedarf unter den in dieser Vorschrift \naufgeführten Voraussetzungen durch Geldleistungen gedeckt werden. § 7 Abs. 1 \nSatz 1 AsylbLG bestimmt, dass Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden \nkann, vom Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben \nHaushalt leben, vor Eintritt der Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen sind. \nFamilienangehörige in diesem Sinne sind jedenfalls Ehegatten und minderjährige \nKinder.\n\n14\n\nAus diesen Vorschriften folgt, dass - wie auch im Sozialhilferecht - derjenige \nkeinen Anspruch auf Leistungen hat, der seinen Bedarf an notwendigem \nLebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbarem) Einkommen oder \naus eigenem (bzw. ihm zurechenbarem) Vermögen decken kann. Da das \nNichtvorhandensein vorrangig einzusetzender Mittel Voraussetzung für den \nAnspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG ist, muss der Hilfe Suchende beweisen, \ndass er nicht über (ihm zurechenbares) Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur \nDeckung des Bedarfs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG eingesetzt werden kann. Die \nNichtaufklärbarkeit dieser Anspruchsvoraussetzung geht zu Lasten desjenigen, der \ndas Bestehen des Anspruchs auf Leistungen nach dem AsylbLG behauptet; dies ist \nder Hilfesuchende. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 8 B 771/96 -.\n\n16\n\nInsoweit trägt der Hilfe Suchende die Darlegungs- und Beweislast. Es ist \nzunächst einmal seine Aufgabe, dem Hilfeträger die den Anspruch auf die begehrten \nLeistungen begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in \ngeeigneter Weise zu belegen. Bestehen im Einzelfall aus konkretem Anlass Zweifel \ndaran, dass der Hilfe Suchende tatsächlich hilfebedürftig ist, gehört es deshalb auch \nzu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen \nauszuräumen. Da die gegen seine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit sprechenden \nAnzeichen in aller Regel Gegebenheiten seines persönlichen Umfeldes betreffen, \nwird dem Hilfe Suchenden damit auch nichts Unmögliches zugemutet,\n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 12 B 203/02 -.\n\n18\n\nFehlt es an einem ausreichenden Sachvortrag, ist es nicht Aufgabe des \nVerwaltungsgerichts, den Anspruch durch weitere Sachaufklärung - insbesondere \ndurch eine Beweisaufnahme - schlüssig zu machen,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -.\n\n20\n\nDies gilt erst recht im einstweiligen Anordnungsverfahren, in dem es dem \nAntragsteller obliegt, den Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.\n\n21\n\nZweifel an der Hilfebedürftigkeit bestehen hier jedenfalls angesichts gewichtiger \nAnhaltspunkte, die dafür sprechen, dass der Antragsteller Halter eines \nKraftfahrzeuges ist. Halter ist derjenige, der ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in \nGebrauch und die hiermit einhergehende Verfügungsgewalt hat. Die Anschaffung \nund das Halten eines Kraftfahrzeugs sind Umstände, die die Annahme von vom Hilfe \nSuchenden auszuräumenden Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit rechtfertigen können. \nDenn allein schon die Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs wie die Aufwendungen für \nKraft- und Schmierstoffe, Reparaturen, Ersatzteile, Steuern und Versicherung \nkönnen in der Regel aus den nur den notwendigen Lebensunterhalt deckenden \nLeistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, erst recht aber von den \nLeistungen nach dem AsylbLG nicht abgezweigt werden. Deshalb muss der Hilfe \nSuchende, sofern er Halter eines Fahrzeuges ist, konkrete, ins einzelne gehende \nund nachprüfbare Angaben machen und belegen, welche Ausgaben im \nentscheidungserheblichen Zeitraum durch den Betrieb und ggf. auch die \nAnschaffung des Kraftfahrzeugs entstanden sind und wie es ihm möglich war, diese \nAusgaben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten,\n\n22\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 - m.w.Nachw.\n\n23\n\nDiese Grundsätze gelten nicht nur, wenn der Hilfe Suchende als Halter bei der \nKraftfahrzeug-Zulassungsstelle gemeldet ist. Vielmehr genügt, dass er ein solches \nFahrzeug - ohne dass es auf ihn zugelassen wäre - nicht nur vereinzelt tatsächlich \nbenutzt und nicht plausibel ist, aus welchen Mitteln er die entstehenden Kosten \naufbringt bzw. warum und zu welchen Konditionen Dritte ihm die Benutzung eines \nsolchen Fahrzeugs ermöglichen,\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2003 - 16 B 2420/02 -.\n\n25\n\nZur Ausräumung von Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit, die sich aus der \nBenutzung eines Kraftfahrzeuges ergeben, kann es nicht ausreichen, dass abstrakt \nKonstellationen denkbar sind, in denen u.U. auch Hilfeempfänger finanziell in der \nLage sind, ein Kfz zu betreiben,\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2003 - 16 B 2420/02 -, unter Hinweis \nauf BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember - 5 B 217.99 -, FEVS 52, 444.\n\n27\n\nDem Antragsteller ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er nicht \nHalter eines Kraftfahrzeuges war bzw. ist und dass er nicht, wie er behauptet, für die \nmit der Kraftfahrzeughaltung verbundenen Kosten aufzukommen hatte bzw. hat.\n\n28\n\nFolgende Indizien sprechen dafür, dass der Antragsteller regelmäßig ein \nKraftfahrzeug auf eigene Rechnung nutzt: In den von dem ihm vorgelegten \nKontoauszügen finden sich mehrfach Abbuchungen für Kfz-Versicherungsbeiträge, \nnämlich am 2. Juni 2000 für das Kfz O-XX 000 in Höhe von 645,80 DM, am \n2. Oktober 2000, 2. November 2000 und 2. Dezember 2000 für das Kfz O-XX 000 \n(jeweils 211,30 DM), ferner am 2. Januar 2001 für das gleiche Fahrzeug in Höhe von \n174,90 DM. Zudem sind Abbuchungen zu erkennen, die offenbar für die Benutzung \nvon Tankstellen oder vergleichbaren Einrichtungen zur Versorgung von \nKraftfahrzeugen (wie etwa Waschanlagen) getätigt wurden, nämlich für die Esso \nStation O am 29. August 2000 (63,89 DM) und 26. Februar 2002 (20,00 Euro) sowie \nfür „D Car O\" am 15. Januar 2002 (20,25 Euro). Schließlich ist der Antragsteller auch \nMitglied im ADAC, wie sich aus den am 3. April 2001 (139,00 DM) sowie \n3. April 2002 (71,07 Euro) abgebuchten Mitgliedsbeiträgen ergibt. \n\n29\n\nDie aufgezeigten Kontenbewegungen sowie die ADAC-Mitgliedschaft ergeben \nnur dann ohne weiteres einen Sinn, wenn angenommen wird, dass der Antragsteller \nein Auto auf eigene Rechung nutzt. Eine andere einleuchtende Erklärung hat er \ndemgegenüber nicht zu geben vermocht. Zwar deckt sich der Umstand, dass die \nFahrzeuge O-XX 000 und O-XX 000 offenbar auf Herrn L angemeldet waren, mit \nseinem Vortrag, er habe die Versicherungsbeiträge nur aus Gefälligkeit für diesen \nvon seinem Konto aus gezahlt. Diese Behauptung lässt sich jedoch mit den \nwiederholten Abbuchungen für die Benutzung von Tankstellen oder Waschanlagen \nund auch mit der Mitgliedschaft im ADAC schwerlich in Einklang bringen. Dass eine \nBenzinrechnung für einen kongolesischen Mitbürger mit dem Vornamen F per \nEC Karte bezahlt worden sein soll, da dieser den Antragsteller in seinem Auto \nmitgenommen habe und kein Geld dabei gehabt hätte, vermag die übrigen \nAbbuchungen dieser Art nicht zu erklären. Zudem ist nicht nachvollziehbar, aus \nwelchen Erwägungen heraus es sich angeboten haben sollte, dass der Antragsteller \nvon seinem Konto aus die Beiträge für die Kfz-Versicherung des Herrn L getragen \nhaben sollte. Eine Erläuterung hat der Antragsteller insoweit abgesehen von der \nBehauptung, Herr L habe ihm das Geld in bar erstattet, nicht gegeben. Bestätigt \nwerden die insoweit bestehenden Zweifel durch den Umstand, dass nach einer \nErklärung des Herrn L vom 21. Dezember 2000, die der Antragsteller bei einer \nVorsprache im Sozialamt des Antragsgegners vorlegte, der Antragsteller Herrn L \nbereits bei der Anmeldung von dessen Lkw beim Straßenverkehrsamt „geholfen\" \nhaben soll. Da das wiederholte angebliche Tätigwerden für Herrn L deutlich über \neine bloße gelegentliche Gefälligkeit hinausgeht, begründet es den Verdacht, dass \nder Antragsteller durch den Vorwand einer derartigen Gefälligkeit in Wahrheit seine \neigene Kfz-Nutzung verschleiern wollte.\n\n30\n\nDie vorstehend für die Vergangenheit aufgezeigten Zweifel an der \nHilfebedürftigkeit bestehen weiterhin fort, da Anhaltspunkte dafür, dass sich die \nSituation inzwischen anders darstellt, nicht gegeben sind. Unter diesen Umständen \nbedurfte es auch keines Eingehens auf die weiteren vom Antragsgegner geltend \ngemachten Gesichtspunkte. Allerdings wird es Sache des Antragstellers sein, sofern \ner seinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG weiterverfolgen will, nicht nur \ndie genannten auffälligen Aufwendungen für Haltung und Betrieb von \nKraftfahrzeugen schlüssig zu erklären, sondern auch anhand aktueller \nKontounterlagen - die bisher vorliegenden Auszüge enden im Juli 2002 - seine \nHilfebedürftigkeit zu belegen.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n32\n\nDer Prozesskostenhilfeantrag hat keinen Erfolg, da die Rechtsverfolgung nach \nden vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 \nVwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292524","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-22/20-l-1444-03","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292524","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292524","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-22/20-l-1444-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292524","retrieved":"2026-07-09 03:13:18.230407+00:00"}}