{"status":"available","doknr":"OLD292557","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0521.3L1533.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-21","aktenzeichen":"3 L 1533/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\n1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nZulassung des Sonderbetriebsplans für den Abbau unter dem \nRhein für das Kalenderjahr 2003 des Antragsgegners vom 30. \nDezember 2002 bezüglich der Bereiche, die durch \nAbbaueinwirkungen auf Grund des Abbaus im F1, betroffen \nwerden, wiederherzustellen, \n \nhilfsweise,\n\n4\n\n2.\n\n5\n\n3. dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, gegenüber \nder Beigeladenen anzuordnen, dass der Abbau im F1, \neinstweilen zu stoppen ist, bis die in der gutachterlichen \nStellungnahme von T1 zur Standsicherheit der Rheindeiche \nnach bergsenkungsbedingten Aufhöhungen vom 17. Juli 2002 \nverlangten Sicherheitsvorkehrungen und insbesondere auch \ndie vorgeschlagenen weiter gehenden Untersuchungen \ndurchgeführt worden sind, mindestens - wiederum bezüglich \nder durch Bergbaueinwirkungen betroffenen Bereiche - jedoch \nbis zur Durchführung der als notwendig erachteten \nBaugrunduntersuchung zur Dichtheit der Auelehmschicht \nsowie bis zu der Einbringung zerrungssicherer Dichtelemente \nin der gesamten Deichhöhe sowie automatischer \nZerrungsdetektionshilfen sowie darüber hinaus bis zum \nEinbau von Dichtelementen, die eine Unterströmung der \nDeiche mit einer Fließgeschwindigkeit, die geeignet ist, einen \nDeichbruch herbeizuführen, verhindern, \n \nweiter hilfsweise,\n\n6\n\n4.\n\n7\n\n5.dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, gegenüber \nder Beigeladenen anzuordnen, dass der Abbau im F1, \neinstweilen so lange zu stoppen ist, bis die \nNebenbestimmungen 7 und 8 des Sonderbetriebsplans für \nden Abbau unter dem Rhein für das Jahr 2003 umgesetzt sind \nund eine entsprechende Bestätigung hierüber seitens der \nzuständigen Planfeststellungsbehörde der Bezirksregierung E \nüber die ordnungsgemäße Durchführung und Genehmigung \nder entsprechenden Maßnahmen vorliegt,\n\n8\n\n6.\n\n9\n\nist unbegründet.\n\n10\n\nDer Hauptantrag ist unbegründet.\n\n11\n\nNach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs in den Fällen, in denen die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen \nhat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden \nInteresse eines Beteiligten angeordnet hat. Das Gericht kann gemäß den §§ 80 Abs. \n5, 80a Abs. 3 S. 1 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung \nwiederherstellen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des \nBetroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse oder das \nprivate Interesse des Beteiligten an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. \nDas ist der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt wegen Verstoßes gegen \ndrittschützende Vorschriften den Antragsteller offensichtlich in seinen Rechten \nverletzt, weil ein öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse an der \nVollziehung eines insoweit offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht \nbestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der \naufschiebenden Wirkung aus sonstigen Gründen das Vollziehungsinteresse \nüberwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\n12\n\nDie angefochtene Betriebsplanzulassung ist nicht wegen Verletzung \ndrittschützender Vorschriften offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht alles dafür, \ndass sie in Einklang mit der insoweit allein in Betracht zu ziehenden Bestimmung des \n§ 48 Abs. 2 S. 1 BBergG ergangen ist.\n\n13\n\nDanach kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine \nAufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr \nüberwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Vorschrift ist zu Gunsten \neiner Standortgemeinde drittschützend, soweit die Selbstverwaltung in der \nAusprägung der gemeindlichen Planungshoheit beeinträchtigt ist.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146.\n\n15\n\nDas ist der Fall, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung \nnachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren \nPlanung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben \nerheblich beeinträchtigt werden.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102/94 -, DVBl. 1994, 1152 \n(1153).\n\n17\n\nDer Betriebsplanzulassung stehen im Sinne von § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG keine \nüberwiegenden Interessen der Antragstellerin entgegen, da sie die Planungshoheit \nder Antragstellerin nicht beeinträchtigt.\n\n18\n\nSoweit die Zulassung auf dem Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung \nB vom 7. Juni 2002 beruht, der die Regelung trifft, dass der untertägige Abbau von \nSteinkohle grundsätzlich durchgeführt werden kann, ohne an der Oberfläche eine \nHochwassergefahr zu verursachen, wird zur Begründung auf die Gründe des im \nVerfahren 3 L 2925/02 ergangenen Beschlusses vom 25. November 2002 \nverwiesen.\n\n19\n\nDer angegriffene Sonderbetriebsplan beeinträchtigt die Planungshoheit der \nAntragstellerin auch nicht dadurch, dass er für das Jahr 2003 einen konkreten Abbau \nunter dem Rhein zulässt. Es ist nämlich sicher gestellt, dass durch diesen Abbau \nkeine Hochwassergefahr hervorgerufen wird.\n\n20\n\nZunächst besteht nicht die Gefahr des Überströmens des vom Kohleabbau \nbetroffenen Deiches im Bereich des Deichverbandes N1.\n\n21\n\nZwar waren nach Nr. 7.) der Nebenbestimmungen zum Sonderbetriebsplan \nzwischen den Deichpunkten 0000 und 0000 an zwei Stellen abbaubedingt \ngeringfügige Fehlmaße zur vorhandenen Deichhöhe zu erwarten. Diese Fehlmaße \nsind zwischenzeitlich ausgeglichen. Die Bezirksregierung E hat unter dem 16. Mai \n2003 mitgeteilt, dass die Aufhöhungsmaßnahmen am Deich in N1 nach telefonischer \nAuskunft des StUA L1 und des Deichverbandes N1 abgeschlossen sind und der \nDeich damit im Bereich der Bergbautätigkeit durch F1 wieder die Sollhöhe erreicht \nhat. Durch diese Maßnahme weist der Deich nach dem Schriftsatz des \nAntragsgegners vom 19. Mai 2003 in dem in Rede stehenden Abschnitt durchgängig \neine Deichhöhe von BHW 77 +1,0 m auf. Das entspricht dem heutigen Stand der \nTechnik für den Deichbau im Bereich des Niederrheins.\n\n22\n\nWeiter besteht nicht eine Gefahr für die Standsicherheit der Deiche dadurch, \ndass sich abbaubedingt Risse bilden, die sich als unbeherrschbar erweisen.\n\n23\n\nDer Sonderbetriebsplan vom 30. Dezember 2002 enthält diesbezüglich \nverschiedene Nebenbestimmungen. So sind nach Nr. 5.) Deichabschnitte mit einer \nVorbelastung von mehr als 2 mm/m Zerrung, auf die weiterhin zerrend eingewirkt \nwird, zu begehen. Nach Nr. 8.) ist dafür Sorge zu tragen, dass zwischen den \nDeichpunkten 0000 und durch eine Korrektur der landseitigen Böschung in der \nhochwasserfreien Zeit 2003 die Standsicherheit der Deichanlage verbessert wird. \nSchließlich sind nach Nr. 9.) für den Bereich des Deichverbandes N1 zur Herstellung \neines Zerrungssicherungselementes Spundbohlen zur Abdeckung eines Bereiches \nvon 300 m vorzuhalten. In allen in den Antragsunterlagen genannten \nZerrungsbereichen, in denen die Gefahr der Ausbildung von Unstetigkeitszonen \nbesteht, sind Zerrungsdetektionshilfen in der Deichkrone herzustellen. Diese \nBestimmungen setzen die Stellungnahme der für die Deichsicherheit zuständigen \nBezirksregierung E vom 11. Dezember 2002 um. Anhaltspunkte für die Annahme, \ndass die vorstehenden Regelungen zur Gefahrenabwehr untauglich oder nicht \nausreichend wären, liegen nicht vor.\n\n24\n\nDie in den Nebenbestimmungen getroffenen Anordnungen sind zudem bis auf \ndie Korrektur der landseitigen Böschung sowie des Anbringens der \nZerrungsdetektionshilfe umgesetzt. Nach telefonischer Auskunft des Deichverbandes \nN1 vom 16. Mai 2003 werden jene Arbeiten voraussichtlich zu Ende der 21. \nKalenderwoche, mithin am 23. Mai 2003, abgeschlossen sein. Bis zu diesem \nZeitpunkt ist trotz des fortschreitenden Kohleabbaus durch die Beigeladene eine sich \nals unbeherrschbar erweisende Rissbildung im Deich nicht zu besorgen. Die \nBefürchtung der Antragstellerin, dass sich die Risse während einer Hochwasserlage \nbilden könnten und wegen der unvollständigen Umsetzung der \nSicherungsmaßnahmen die Standsicherheit des Deichs gefährden, hat keinen \naktuellen Bezug. Nr. 8.) der Nebenbestimmungen zum Sonderbetriebsplan vom 30. \nDezember 2002 ordnet die Korrektur der Böschung in der hochwasserfreien Zeit an. \nIn diese Zeit fallen die aktuellen Deichertüchtigungsarbeiten. Nach der \nStellungsnahme der Bundesanstalt für Gewässerkunde vom 16. Mai 2003 laufen auf \nder Rheinstrecke Rheinfelden bis zur niederländischen Grenze zur Zeit \nNiedrigabflüsse. Daher ist unter Berücksichtigung der derzeitigen Großwetterlage \nunter Nutzung der meteorologischen und hydrologischen \nHochwasservorhersagemodelle für die nächsten 10 Tage ein Hochwasser am \nNiederrhein definitiv auszuschließen. Nach DWD-Vorhersage vom gleichen Tage ist \nfür die nächsten 7 Tage nicht mit hochwasserauslösenden Niederschlägen zu \nrechnen. Da bis zum Abschluss der Arbeiten am Deich ein Hochwasser nicht zu \nbesorgen ist, gibt es keine tatsächliche Grundlage für die Befürchtung der \nAntragstellerin, ihr Stadtgebiet werde wegen des Bruchs eines Deiches überflutet \nwerden, der aufgrund fehlender Deichertüchtigung oder auch nur wegen der \nlaufenden Arbeiten am Deich nicht standsicher wäre. Im übrigen wird die \nEinschätzung, dass derzeit keine Hochwassergefahr bestehe, durch aktuelle \nBaumaßnahmen des Deichverbandes N1 bestätigt, der seinem Gebiet derzeit \naußerhalb des Bereichs der Bergbautätigkeit eine Deichbaustelle eingerichtet. Dort \nweist der Deich baustellenbedingt auf einer Länge von ca. 300 m eine Sollhöhe von \nlediglich 80 % auf.\n\n25\n\nBei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende \nInteressenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Da die Festlegungen der \nangegriffenen Zulassungen nicht in Rechte der Antragstellerin eingreifen, überwiegt \ndas Interesse der Beigeladenen, von diesen Festlegungen unabhängig von den \nhiergegen eingelegten Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen.\n\n26\n\nDer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zielende \nHilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.\n\n27\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor \nKlageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand \ntreffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder \nwesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind \neinstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei \ndauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder \ndrohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. \nAnordnungsgrund sowie Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§§ 123 \nAbs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die \nAntragstellerin hat das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. \nDa durch die Betriebsplanzulassung nicht in die Planungshoheit der Antragstellerin \neingegriffen wird, ist es für sie zumutbar, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, \nohne dass einstweilige Anordnungen erlassen werden.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, der Antragstellerin als der unterliegenden Partei auch die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag \ngestellt und sich mithin dem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt \nhat.\n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 3 GKG. Die \nKammer bewertet das Interesse einer Standortgemeinde an der Aufhebung eines \nbergrechtlichen Rahmenbetriebsplans unter Beachtung der obergerichtlichen \nStreitwertpraxis (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, \n146) mit 50.000,00 Euro. Dieser Betrag vermindert sich um die Hälfte, da die \nAntragstellerin lediglich vorläufigen Rechtsschutz begehrt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292557","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-21/3-l-1533-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292557","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292557","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-21/3-l-1533-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292557","retrieved":"2026-07-09 03:13:21.209847+00:00"}}