{"status":"available","doknr":"OLD292590","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0520.21K4665.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-20","aktenzeichen":"21 K 4665/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger zu 1. und zu 3. bis 6. behaupten syrische Staatsangehörige \nkurdischer Volkszugehörigkeit zu sein. Die Klägerin zu 2. behauptet die seinerzeitige \nsowjetische Staatsangehörigkeit besessen zu haben und russischer \nVolkszugehörigkeit zu sein. Der Kläger zu 1. reiste nach eigenen Angaben am 02. \nMai 1999 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich \nam 03. Mai 1999 bei der Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber in C1 als \nAsylsuchender. Die Klägerin zu 2. und die Kläger zu 3. bis 6. reisten nach ihren \nAngaben am 25. September 1999 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und meldeten sich am 29. September 1999 bei der Zentralen \nAusländerbehörde in E1 als Asylsuchende. \n\n3\n\nBei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge am 10. Mai 1999 trug der Kläger zu 1. im Wesentlichen vor, er habe \nSyrien verlassen, da er auf Grund seiner Tätigkeit als Journalist für die Parteizeitung \nder „Itihad al-schaab\" gesucht werde. Er sei seit 1986 Parteimitglied und habe \nanfangs eine Gruppe von fünf Personen geleitet, dann sei er aber von 1991 bis 1995 \nhöher gestuft worden und Mitglied des Bezirks geworden. Ab 1995 habe seine \nAufgabe hauptsächlich darin bestanden, Berichte und Materialien für die \nParteizeitung zusammenzustellen und an das Zentralkomitee weiterzuleiten, wo die \nZeitung dann erstellt werde. 1995 und 1997 sei er einmal festgenommen und \ninhaftiert worden. Am 21. Januar 1999 habe er in einem Dorf recherchiert, um etwas \nüber die dortige Verhaftung von sechs kurdischen Bauern zu erfahren. Die darüber \nangefertigten Notizen habe er zu Hause aufbewahrt. Am 04. März 1999 sei es dann \nwährend seiner Abwesenheit zu einer Hausdurchsuchung gekommen, bei der die \nMaterialien gefunden worden seien. Er sei daraufhin nicht mehr nach Hause \nzurückgekehrt, sondern habe seinen Heimatort am 06. März 1999 Richtung Kamishli \nverlassen. Mit Hilfe von Schleusern sei er in der Nacht vom 23. auf den \n24. März 1999 illegal in die Türkei gebracht worden. Einen Tag später hätten sie \nIstanbul erreicht, wo er bis zum 02. Mai 1999 geblieben sei. An diesem Tage habe er \nIstanbul um 16.15 Uhr türkischer Ortszeit mit einem Flugzeug verlassen. Nach \ndreistündigem Flug sei er in Hannover gelandet. Irgendwelche Unterlagen oder \nBeweise über den Flug habe er nicht, da der Schleuser ihm alles abgenommen \nhabe. Er wisse lediglich, dass es eine türkische Fluglinie gewesen sei, mit der er \nnach Hannover gekommen sei. Genauere Angaben über den bei den Kontrollen \nverwendeten türkischen Pass könne er nicht machen, da er auch diesen dem \nSchlepper habe geben müssen. Den Namen unter dem er geflogen sei, wisse er \nebenfalls nicht. Am Abend vor dem Abflug habe er aus Istanbul seinen Bruder in \nDeutschland angerufen und ihm mitgeteilt, dass er ihn am folgenden Abend am \nFlughafen abholen könne. Dazu legte der Kläger zu 1. eine Erklärung seines Bruders \nvom 12. Mai 1999 vor, in dem dieser bestätigt, dass er den Kläger zu 1. am \n02. Mai 1999 gegen 20.00 Uhr am Flughafen Hannover in Empfang genommen \nhabe. \n\n4\n\nBei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge am 01. Oktober 1999 trug die Klägerin zu 2. im Wesentlichen vor, dass \nsie in Russland/Woronech geboren sei und dort 1975 ihren späteren Ehemann, den \nKläger zu 1., kennen gelernt habe. Sie betrachtet sich seit 1976 mit ihm verheiratet. \nEtwa 1979 sei sie mit Ihrem Mann und dem gemeinsamen zweijährigen Sohn T - der \nheute noch in Syrien lebe - nach Syrien ausgereist und hätte dort amtlich geheiratet. \nDie seinerzeitige sowjetische Staatsbürgerschaft habe sie behalten. Inzwischen sei \nder Pass aber abgelaufen. Einen neuen Pass der Russischen Föderation habe sie \nnicht beantragt. Zuletzt sei sie besuchsweise ca. 1994 in Russland gewesen. Sie \nwolle bei ihrem Mann bleiben und habe nach etwa zwanzig jährigem Aufenthalt in \nSyrien jeden Bezug zu Russland verloren, sodass sie auf keinen Fall in die \nRussische Föderation zurück könne. Nach Syrien könne sie aber wegen der dortigen \nSchwierigkeiten ihres Ehemannes auch nicht zurück. Die genauen Probleme ihres \nMannes kenne sie nicht. Jedenfalls habe Anfang März 1999 eine nächtliche \nHausdurchsuchung bei ihnen stattgefunden, bei der Papiere ihres Mannes \nbeschlagnahmt worden seien. Am nächsten Tag sei sie von Männern in Zivil \nabgeholt und mehrstündig verhört worden. Danach sei sie in den darauf folgenden \nTagen wiederholt abgeholt und befragt worden. Insgesamt sei sie bis Anfang August \nzehn Mal, je mehr als drei Stunden, befragt worden. Meistens habe man sie nach \nihrem Mann gefragt. Politisch betätigt habe sie sich nicht und auch zuvor keine \nSchwierigkeiten mit der Polizei oder dem Sicherheitsdienst gehabt. Am \n05. September 1999 habe sie dann mit den Klägern zu 3. bis 6. den Heimatort auf \nAnraten des Bruders ihres Ehemannes verlassen und sei in die Bundesrepublik \nDeutschland geflohen. Die noch minderjährigen Kläger zu 3. bis 6. haben keine \neigenen Asylgründe geltend gemacht, sondern sich auf die der Kläger zu 1. und 2. \nberufen. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 24. Juni 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers zu 1. ab, stellte jedoch das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syriens fest. Mit \nBescheiden vom 12. Oktober 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge ebenfalls die Asylanträge der Kläger zu 2. bis 6. ab, stellte \nhier zudem das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie \nvon Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest und forderte die Klägerin zu 2. \nunter Androhung ihrer ansonsten erfolgenden Abschiebung in die Russische \nFöderation, bzw. die Kläger zu 3. bis 6. unter Androhung ihrer ansonsten erfolgenden \nAbschiebung nach Syrien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines \nMonats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. \n\n6\n\nDer Kläger zu 1. hat am 13. Juli 1999, die Kläger zu 2. bis 6. haben am \n21. Oktober 1999 unter Vertiefung des bisherigen Vorbringens Klage erhoben. \n\n7\n\nIn der mündlichen Verhandlung sind die Kläger zu 1. und 2. ergänzend befragt \nworden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.\n\n8\n\nDer Kläger zu 1. beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 1) des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 24. Juni 1999 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen. \n\n10\n\nDie Kläger zu 2. bis 6. beantragen, \n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 12. Oktober 1999 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG bestehen. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge und die die Kläger betreffenden beigezogenen \nAusländerakten Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n19\n\nDie Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 24. Juni 1999 sowie vom 12. Oktober 1999 sind rechtmäßig und verletzen die \nKläger nicht in ihren Rechten. Demgemäß hat der Kläger zu 1. keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter gemäß Artikel 16a Abs. 1 GG. Ebenso wenig \nhaben die Kläger zu 2. bis 6. einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte \noder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. \nFerner besteht bei ihnen kein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. \n\n20\n\nDas Begehren des Klägers zu 1. ist erfolglos. \n\n21\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass an den \nNachweis der asylbegründenden Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren \nAnforderungen gestellt werden dürfen und keine unumstößliche Gewissheit verlangt \nwerden darf, sondern dass den eigenen Erklärungen des Asylsuchenden insoweit \neine größere Bedeutung beizumessen ist als dies in der sonstigen Prozesspraxis der \nFall ist. Der Grund dafür liegt in dem sachtypischen Beweisnotstand des \nAsylbewerbers, der sich daraus ergibt, dass unmittelbare Beweise im Verfolgerland \nin der Regel nicht erhoben werden können. Für Vorgänge im Gastland ist hingegen \ngrundsätzlich der volle Nachweis zu fordern, \n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil v. 29.09.1999 - 9 C 36/98 m.w.N.; BVerwG, Urteil v. \n16.04.1985 - 9 C 109.84, BVerwGE 71, 180; BVerwG, Urteil v. 29.11.1977 - 1 C \n33.71, BVerwGE 55, 82. \n\n23\n\nZu den asylbegründenden Umständen, für die der Asylbewerber die volle \nmaterielle Beweislast trägt, gehören auch die tatsächlichen Voraussetzungen des \nNichteingreifens der Drittstaatenregelung (Einreise auf dem Luftweg), \n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil v. 29.09.1999 - 9 C 36/98 m.w.N., juris; OVG NRW, Urteil \nv. 13.01.1998 - 25 A 5687/97.A, juris; OVG Bautzen, Urteil v. 01.06.1999 - A 4 S \n358/98, juris.\n\n25\n\nDaher ist die vorstehend bezeichnete Beweiserleichterung für Vorgänge im \nHeimatland auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Nichteingreifens der \nDrittstaatenregelung nicht anzuwenden. Denn die Einreise in das Bundesgebiet ist \nkein Vorgang, der sich im Verfolgerland abspielt und deshalb mit denjenigen \nBeweisschwierigkeiten verbunden ist, die für dort entstandene Ausreisegründe \ntypisch sind. Den Asylbewerber treffen daher hinsichtlich seiner Einreise allgemeine \nund im Asylverfahrensgesetz geregelte besondere verfahrensrechtliche \nMitwirkungspflichten in Form von Darlegungs- und Handlungspflichten. So ist der \nAsylsuchende gehalten, die erforderlichen Angaben über seinen Reiseweg zu \nmachen (§ 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG) und seinen \nPass vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG). Bei einer Einreise auf dem Luftweg hat \ner seinen Flugschein sowie etwaige sonstige Unterlagen über seinen Reiseweg vom \nHerkunftsland nach Deutschland vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 3 und \n4 AsylVfG). Ist der Asylantragsteller demnach für den Nachweis einer Einreise auf \ndem Luftweg im Allgemeinen nicht ausschließlich auf den eigenen Sachvortrag \nangewiesen, kann er selbst dann, wenn er nicht mehr im Besitz von \nReisedokumenten sein sollte, etwa durch grenzschutzbehördliche Unterlagen, \nPassagierlisten und gegebenenfalls Zeugen die mit ihm geflogen sind auch \nnachträglich noch den Beweis für seine Behauptung führen. \n\n26\n\nIm vorliegenden Fall ist die Einreise des Klägers zu 1. auf dem Luftweg in die \nBundesrepublik Deutschland nicht bewiesen. Er hat daher keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a Abs. 1 GG. Zur Begründung wird auf \nden angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 24. Juni 1999 sowie den ausführlichen Beschluss des Gerichts vom \n24. September 1999 verwiesen, in dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe \nmangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Im Hinblick auf die Angaben des \nKlägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung sowie seinen bis dahin im Verfahren \ngetätigten Vortrag wird ergänzend Folgendes ausgeführt:\n\n27\n\nHinsichtlich des Klägers zu 1. ist der Schluss gerechtfertigt, dass eine Einreise \nüber den Flughafen nur vorgespiegelt wird. Zunächst muss er sich die (behauptete) \nWeggabe der ursprünglich vorhandenen Beweismittel (Flugticket, gefälschter \ntürkischer Pass) entgegenhalten lassen. Durch die Rückgabe der Papiere an den \nSchlepper hat der Kläger quasi eine Beweisvereitelung begangen und sich dadurch \nin eine jetzt zu seinen Lasten wirkende, selbst geschaffene Beweisnot begeben. Sein \nVorbringen in der mündlichen Verhandlung, er habe die Papiere nicht behalten \nkönnen, da der Schlepper sie wieder zurück haben wollte, vermag dabei weder zu \nerklären, warum der Kläger nach dem (angeblichen) Passieren der Passkontrollen, \nalso gleichsam unter den Augen der deutschen Grenzbehörden, zu seinem Nachteil \nBeweismittel aus der Hand gegeben hat, noch warum er sich nicht wenigstens dann \nohne Papiere unverzüglich bei der Grenzbehörde im Flughafen gemeldet und dort \num den begehrten Schutz nachgesucht hat (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1, §§ 18 f. \nAsylVfG).\n\n28\n\nDer Kläger zu 1. hat es auch nicht vermocht, die bis dahin im Verfahrensgang \naufgetretenen Widersprüche und Unstimmigkeiten in der mündlichen Verhandlung \nüberzeugend und schlüssig auszuräumen. Vielmehr erweckte er den Eindruck, dass \ner seinen Vortrag den jeweiligen prozessleitenden Verfügungen bzw. \nVerfahrenssituationen angepasst hat. So gab er zunächst bei der Anhörung vor dem \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an, die Maschine sei am \n02. Mai 1999 gegen 16.15 Uhr türkischer Ortszeit als Direktflug in Istanbul gestartet \nund nach drei Stunden Flugzeit in Hannover gelandet. Er wisse, dass es sich um \neine türkische Fluglinie gehandelt habe, mehr könne er zum Flug nicht berichten. \nTatsächlich ist aber - wie auch zutreffend schon im Bescheid vom 24. Juni 1999 \ndargelegt - in Hannover an diesem Tag nur ein Direktflug aus Istanbul um 15.19 Uhr \ndeutscher Ortszeit gelandet. Diesem Tatsachen-Widerspruch im Bescheid \nausgesetzt, trug der Kläger dann drei Monate später über seinen damaligen \nProzessbevollmächtigten am 19. August 1999 vor, er habe bei der \nBundesamtsanhörung deutsche und türkische Ortszeit vertauscht und vergessen \nseine Uhr umzustellen, er sei um 15.15 Uhr deutscher Ortszeit in Istanbul \nabgeflogen. Bereits dieser Vortrag war nicht geeignet, seine Aussage stimmig zu \nmachen, denn die Maschine hätte - unterstellt, der Kläger wäre mit ihr geflogen - um \n18.15 Uhr in Hannover landen müssen. Zu diesem Zeitpunkt ist aber nachweislich \nkein derartiger Flug gelandet. Mit dem widersprüchlichen Vorbringen im \nProzesskostenhilfebeschluss konfrontiert, trug der Kläger zu 1. daraufhin am 04. \nNovember 1999 erstmals vor, es habe sowohl bei der Anhörung vor dem Bundesamt \nals auch bei der Besprechung mit seinem damaligen Prozessbevollmächtigten \n„Missverständnisse\" gegeben. Die angegebene Abflugzeit von 15.15 Uhr (deutscher \nOrtszeit) in Istanbul sei tatsächlich die Ankunftszeit in Hannover. In der mündlichen \nVerhandlung ist es dem Kläger nicht gelungen, diese Unstimmigkeiten schlüssig und \nnachvollziehbar aufzuklären. Insbesondere hat er sich bei Nachfragen des Gerichts, \nwie es zu diesen vielen Ungereimtheiten kommen konnte, immer damit zu behelfen \ngewusst, dass es Schwierigkeiten bei der Übersetzung gegeben habe. Dies kann ihm \nnicht geglaubt werden. Der Kläger hat bei der Bundesamtsanhörung selbst \nangegeben, dass es keine Sprachschwierigkeiten gab und er den Dolmetscher gut \nverstanden habe. Wenn er jetzt behauptet, er habe unmittelbar nach der \nRückübertragung der Anhörung beim Bundesamt viele „Missverständnisse\" im \nProtokoll gesehen, ist für das Gericht unverständlich, warum der Kläger sie nicht \nnoch dort korrigiert oder die Möglichkeit genutzt hat, über seinen \nProzessbevollmächtigten die vermeintlichen Fehler unverzüglich schriftsätzlich \nklarstellen zu lassen. Denn es ist zum einen auffällig, dass er bei der \nRückübertragung noch - relativ belanglose - Dinge im Protokoll ergänzt und berichtigt \nhat, nicht aber die Flugzeit und Umstände des behaupteten Fluges, obwohl er \nwährend der Anhörung bereits ausdrücklich auf die Bedeutung der \nDrittstaatenregelung und des § 26a AsylVfG hingewiesen worden ist. Dem Gericht \nerschließt es sich nicht, warum der Kläger gerade hier keine sofortigen Korrekturen \nvorgenommen hat, wenn seine Aussage bei der Protokollierung der Anhörung derart \nmissverstanden worden sein soll. Zum anderen hat der Kläger erst etwa sechs \nMonate nach der Anhörung vorgetragen, die An- und Abflugzeit sei verwechselt \nworden. Soweit er jetzt behauptet, bei dem ersten Gespräch mit seinem damaligen \nProzessbevollmächtigten - drei Monate nach der Anhörung - könne er sich nicht \nerklären, warum das auch da „so falsch rübergekommen\" sei, handelt es sich \nerkennbar - zumal er einen eigenen Dolmetscher mitgebracht - um eine \nSchutzbehauptung, die die offensichtlichen Widersprüche erklären soll. Im Hinblick \nauf die Modalitäten des behaupteten Fluges und der Ausreise ist auch unglaubhaft, \ndass der Kläger zu 1. sich der Identitätsdaten in seinem gefälschten türkischen Pass \nnicht vor den Flugkontrollen versichert haben will. Das Auswendiglernen der \nPassdaten gehört erkennbar zu einer fundierten Fluchtvorbereitung, um nicht \nsogleich bei potenziellen Nachfragen der Grenzbeamten bei der Aus- und Einreise \naufzufallen. Nicht plausibel ist ebenfalls, dass der Kläger während des Fluges aus \nAufregung „nur nach oben geschaut\" haben will und daher keine näheren Angaben \nzum Flug machen kann. Das angebliche Flugerlebnis war für ihn nicht gänzlich neu, \nda er - wenn auch vor längerer Zeit - schon einmal bei Rückkehr von seinem in der \ndamaligen Sowjetunion geflogen ist. Auf Grund seiner Vorbildung kann zudem \nerwartet werden, dass der Kläger schlüssige und detailliertere Angaben über einen \nFlug tätigen kann, hätte dieser denn so stattgefunden. Der Kläger zu 1. konnte auch \nin der mündlichen Verhandlung keine überzeugende Antwort auf die Frage geben, \nwarum er sich gerade so genau an die angebliche Ankunftszeit erinnern kann, nicht \njedoch an die Umstände des Fluges oder etwa an die vermeintliche Startzeit. Er gab \ndazu im Wesentlich an, dass er „nicht so genau darauf geachtet\" habe. Dies passt in \ndas dem Gericht vom Kläger vermittelte Bild, dass er nämlich um den Preis der \nAnerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a Abs. 1 GG jederzeit bereit ist, seine \nAussagen der jeweiligen Verfahrenssituation anzupassen. Dies belegt bereits das \nentsprechende Reagieren auf die prozessleitenden Verfügungen, die von dem \nersichtlichen Bestreben gekennzeichnet waren, Widersprüche zu glätten. Schließlich \nist auch die beim Bundesamt vorgelegte Bestätigung des Bruders des Klägers zu 1., \nin dem dieser behauptet, den Kläger am 02. Mai 1999 um 20.00 Uhr am Flughafen \nHannover abgeholt zu haben, unergiebig, die behauptete Einreise auf dem Luftwege \nzu beweisen. Denn sie belegt nicht, wie der Kläger zu dem Flughafen gekommen ist, \ngeschweige denn, ob er überhaupt geflogen ist. Nichts anderes gilt auch für den - \nerst sechs Monate nach der Bundesamtsanhörung erstmals - behaupteten Anruf bei \nder Ehefrau seines Bruder am Nachmittag des 02. Mai 1999, der vom Flughafen \nHannover aus erfolgt sein soll. Der Kläger zu 1. hat seine Einreise auf dem Luftweg \ndaher nicht nachvollziehbar und widerspruchsfrei zur Überzeugung des Gerichts \nerklären können, sodass die Klage erfolglos bleiben muss.\n\n29\n\nDie Klägerin zu 2. hat mit ihrem Begehren ebenfalls keinen Erfolg. \n\n30\n\nGemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach § 51 \nAbs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem \nsein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner \npolitischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung von \nAsyl einerseits und von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits \nsind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut \nund den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Anspruch auf Asylgewährung \nund Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland hat danach derjenige, dem \ndort wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit \nGefahr für Leib oder Leben oder schwer wiegende Beeinträchtigungen seiner \npersönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land \nzu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden \nVerfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinaus gehen, was die \nBewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein \nhinzunehmen haben. In Anlehnung an das durch den Zufluchtsgedanken geprägte \nnormative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob jemand politisch \nVerfolgter in diesem Sinne ist, je nach dem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der \nFlucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen \nhat oder unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, \nunterschiedliche Maßstäbe. Im erstgenannten Fall ist Asyl und Abschiebungsschutz \nbereits dann zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung in seinem \nHeimatland nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland \ndagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren auf Asyl und \nAbschiebungsschutz nur dann Erfolg haben, wenn ihm dort nunmehr politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. \n\n31\n\nIm vorliegenden Fall ist die Klägerin zu 2. weder aus der damaligen Sowjetunion \nnoch aus Syrien als politisch Verfolgte ausgereist. Darüber hinaus ist auch in der \nZwischenzeit nichts eingetreten, was es beachtlich wahrscheinlich machen würde, \ndass sie bei einer Rückkehr in die heutige Russische Föderation oder nach Syrien \npolitischer Verfolgung ausgesetzt wäre. \n\n32\n\nDie Klägerin zu 2. hat bei einer potenziellen Rückkehr in die Russische \nFöderation nichts zu befürchten. Sie hat ihr damaliges Heimatland erkennbar nicht \nals politisch Vorverfolgte verlassen, sondern ist 1979 aus freien Stücken mit ihrem \nEhemann, dem Kläger zu 1., von dort nach Syrien ausgereist. Sie war zuletzt nach \neigenen Angaben etwa 1994 zu Besuch in der Russischen Föderation, ohne dass ihr \netwas widerfahren wäre. Übergriffe des Staates oder sonstige Nachteile hat es nicht \ngegeben. Daher ergibt sich keinerlei realer Hintergrund für die Annahme von \nVorfluchtgründen. Auch ist zwischenzeitlich nichts ersichtlich, was es beachtlich \nwahrscheinlich machen würde, dass sie bei einer Rückkehr in die Russische \nFöderation politischer Verfolgung ausgesetzt sein würde. \n\n33\n\nEbenfalls ist die Klägerin zu 2. nicht als politisch Verfolgte aus Syrien ausgereist. \nSie hat in Syrien weder asylerhebliche Repressionen erfahren, noch hat sie das Land \nin einer Situation verlassen, in der erhebliche und gezielte Maßnahmen des \nsyrischen Staates als konkret bevorstehend zu befürchten waren. Sowohl bei der \nAnhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als \nauch in der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin zu 2. als gänzlich \nunpolitische Person dargestellt. Von den Tätigkeiten ihres Ehemannes wusste sie \nnichts, sie selbst war in Syrien auch nicht politisch aktiv. Soweit sie angibt, sie sei \nnach der Flucht ihres Ehemannes mehrfach, mindestens aber zehn Mal, von \n„Männern in Zivil\" zu Hause abgeholt und befragt worden, begründen diese \nvermeintlichen Befragungen jedenfalls keine asylerhebliche Repression. Körperlich \nist ihr dabei nichts geschehen. Dass man über sie gelacht und ihr mit Ausweisung \naus Syrien gedroht habe, ist zur Begründung einer politischen Verfolgung nicht \nausreichend. Die Kammer merkt zur Anzahl der Befragungen noch an, dass es ihr \nunplausibel erscheint, dass die Klägerin zu 2. über zehn mal und über mehrere \nStunden befragt worden sein will, wo sie doch erkennbar nichts über die Aktivitäten \nihres Ehemannes wusste. Dies dürfte den Sicherheitskräften auch rasch deutlich \ngeworden sein. Zudem kann sie - nach eigenen Angaben - kaum arabisch verstehen \nund nur wenig sprechen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die häufigen und \nlangen bloßen Befragungen, die anfangs nach Bekunden der Klägerin zu 2. auch \nohne Dolmetscher stattfanden, lebensfremd. Unterstellt jedoch, sie hätten tatsächlich \nin der Häufigkeit stattgefunden, belegen sie geradezu, dass der syrische \nGeheimdienst kein weiter gehendes und gefestigtes Interesse an ihr gehabt hat. \nDenn hätte er tatsächlich eine reale Bedrohung für den syrischen Staat in ihr oder \nihrem Ehemann gesehen, wäre es zweifelsohne nicht bei den bloßen jeweiligen \nBefragungen geblieben, zumal schon bei der „normalen\" Polizei Misshandlungen, \nSchikanen und physische Gewalt an der Tagesordnung sind bevor überhaupt ein \nVerhör beginnt, \n\n34\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 07.10.2002, S. 16. \n\n35\n\nDass selbst die Klägerin zu 2. nicht von einer real bestehenden Gefährdungslage \nfür sie ausging, zeigt ebenso ihr nach der Flucht des Ehemannes noch über sechs \nMonate dauernder Aufenthalt in Syrien. In der mündlichen Verhandlung hat sie denn \nauch den Eindruck erweckt, dass sie nicht auf Grund eines überhand nehmenden \nVerfolgungsdruckes im September 1999 floh, sondern weil der älteste Bruder ihres \nMannes erst dann alles für die Ausreise organisiert hatte. Die Klägerin zu 2. hat bei \nder Anhörung vor dem Bundesamt als Grund für den Verbleib in der Bundesrepublik \nDeutschland maßgeblich angegeben, dass sie bei ihrem Mann sein wolle und er für \nsie und die gemeinsamen Kinder sorgen müsse. Sie komme allein „gar nicht mehr \nzurecht\". Dieser Umstand begründet indes keine politische Verfolgung. In ihrer \nPerson liegt damit keine asylerhebliche Gefährdungslage vor. \n\n36\n\nDie Klägerin zu 2. hat bei einer potenziellen Rückkehr nach Syrien ebenfalls \nkeine sippenhaftähnliche Gefährdung wegen der Aktivitäten ihres Ehemannes in \nSyrien, bzw. wegen seiner hiesigen exilpolitischen Tätigkeit zu befürchten. In der \nRechtsprechung ist es anerkannt, dass von einer generellen Praxis der Sippenhaft in \nSyrien nicht ausgegangen werden kann. Eine Sippenhaftgefährdung wird nur \nausnahmsweise dann angenommen, wenn es sich um nahe Angehörige solcher \nPersonen handelt, die vom syrischen Staat als gefährliche oder herausragende \nRegimegegner eingestuft werden,\n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Urteil v. 25.06.1992 - 16 A 1334/91.A,- juris; VGH B-W, Urteil \nv. 06.09.2001 - A 2 S 2249/98, juris; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.06.1999 - 2 L \n670/98, juris; OVG Saarlouis, Beschluss v. 13.05.2002 - 3 Q 53/01.\n\n38\n\nDies deckt sich mit den Einschätzungen des Auswärtigen Amtes und des \nDeutschen Orient-Instituts,\n\n39\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 11.03.2002, S. 12; bereits früher \nLagebericht des Auswärtigen Amtes v.19.07.2000, S. 10; Deutsches Orient-Institut, \nGutachten v. 05.09.2000, S. 2.\n\n40\n\nSoweit amnesty international insbesondere in älteren Stellungnahmen allgemein \nSippenhaft in Syrien bejaht hat, fehlt es an dafür benannten Referenzfällen, \n\n41\n\nvgl. amnesty international, Auskunft v. 02.09.1993, S. 4; und amnesty \ninternational Länderbericht Syrien v. 25.02.1999, S. 1.\n\n42\n\nAllein die bloße Behauptung einer generellen Sippenhaftpraxis in Syrien vermag \ndiese nicht zu begründen. Erst in einer neueren Stellungnahme aus dem Jahr 2000 \nführt amnesty international drei Referenzfälle der Sippenhaft aus den Jahren 1979, \n1984 und 1998 auf, die im Zusammenhang mit der vom Regime als besonders \ngefährlich angesehenen „Muslim-Bruderschaft\" bzw. einem Bombenanschlag stehen, \n\n43\n\nvgl. amnesty international, Gutachten v. 26.06.2000, S. 4f.\n\n44\n\nDiese Stellungnahme bietet allerdings keinen Anlass von einer generellen \nSippenhaftpraxis in Syrien auszugehen. Vielmehr bestätigt sie im Ergebnis die \nbereits genannte Rechtsprechung, die eine Sippenhaftgefährdung dann annimmt, \nwenn es sich um nahe Angehörige solcher Personen handelt, die vom syrischen \nStaat als gefährliche Regimegegner bewertet werden. \n\n45\n\nUm einen solchen gefährlichen, herausragenden Regimegegner handelt es sich \nbei dem Ehemann der Klägerin zu 2. erkennbar nicht. Denn allein der Umstand, dass \ner angeblich Mitglied in der „Ithiad als schaab\"-Partei gewesen sein will, dort eine \nGruppe von fünf Personen geleitet haben soll und behauptet von 1991 bis 1995 \nMitglied des Bezirkes der Partei gewesen zu sein, rechtfertigt nicht die Annahme, \ndass der syrische Staat ihn als herausgehobenen Oppositionellen oder gefährlichen \nRegimegegner eingestuft haben könnte. Ab 1995 bis zu seiner Ausreise hat der \nKläger zu 1. hauptsächlich Materialien und Berichte für die Parteizeitung \nzusammengestellt, zuletzt über eine Verhaftung von sechs kurdischen Bauern, \ndenen der Staat Land weggenommen haben soll. Diese Aktivitäten sind nicht \nausreichend, nachhaltig die Aufmerksamkeit des syrischen Staates auf sich zu \nlenken. Es handelt sich allenfalls um untergeordnete regimekritische Aktivitäten, die \nsich nicht aus der Masse der kurdischen Aktivitäten in Syrien besonders \nhervorheben. Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass der Kläger zu 1. mit \nNachdruck von den syrischen Sicherheitskräften gesucht worden wäre. Die \nallgemeine Befragung der Brüder des Klägers zu 1. und seiner Ehefrau nach seinem \nVerbleib sind dabei nicht geeignet, ein über den „Normalfall\" hinausgehendes \nInteresse des Geheimdienstes an ihm zu belegen, zumal es auch zu keinerlei \nPression während dieser Befragungen gekommen ist. Würde der Kläger zu 1. in \nSyrien mit Nachdruck gesucht, wäre zu erwarten, dass er zumindest in der syrischen \nStaatspresse oder regierungsnahen Presseorganen und Medien als entsprechender \nStaatsfeind verunglimpft worden wäre. Dazu ist jedoch von ihm nichts vorgebracht \nworden. Gemeinhin werden in Syrien nur solche Regimegegner mit Nachdruck \ngesucht, die etwa politische Straftäter sind oder zu speziell verfolgten Kreisen, wie \nz.B. aktiven Mitliedern der Moslembruderschaft oder kommunistischen Gruppen \ngehören, \n\n46\n\nvgl. zutreffend VGH B-W, Urteil v. 06.09.2001 - A 2 S 2249/98 m.w.N, juris. \n\n47\n\nDazu gehört der Kläger zu 1. jedoch ersichtlich nicht. Hinzu kommt, dass das \nengere familiäre Umfeld des Klägers zu 1. keinen asylerheblichen Repressionen \nausgesetzt war und auch in Syrien bis heute nicht ausgesetzt ist. Trotz behaupteter \nwiederholter Befragungen konnte die Familie offenbar ungehindert ihrem \nTagesgeschäft nachgehen. Der älteste Sohn der Kläger, T, leistete zum Zeitpunkt \nder Flucht der Kläger seinen Wehrdienst ab, ohne dass ihm dort Nachteiliges \nwiderfahren wäre. Er habe den Eltern mitgeteilt, dass der Wehrdienst zwar schwer \nsei, es ihm jedoch gut gehe. Die Kläger zu 1. und 2. haben auch heute noch ab und \nzu telefonischen Kontakt mit ihrem Sohn, können aber keine Benachteiligungen \nberichten. Der Sohn hat in Syrien geheiratet und arbeitet unbehelligt in der Baufirma \nseines Onkels. Offenkundig gibt es für ihn keine Schwierigkeiten auf Grund seiner \nfamiliären Herkunft. Der Bruder des Klägers zu 1. leitet in Syrien eine Baufirma und \nerhält nach Angaben des Klägers zu 1. staatliche Aufträge. Über Probleme mit den \nSicherheitsbehörden und dem syrischen Staat ist den Klägern nichts bekannt. Die \nbehauptete einmalige bloße Befragung ihres Sohnes in Syrien sowie die angeblichen \nBefragungen des Bruders des Klägers zu 1. vor vier Jahren sind nicht asylerheblich. \nDer Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung auch selbst eingeräumt, dass es \n„in letzter Zeit ... ruhiger geworden\" sei. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass \nfür die Klägerin zu 2. keine sippenhaftähnliche Gefährdung bei Rückkehr nach Syrien \nbesteht. Ihr Ehemann ist erkennbar auf Grund seiner Tätigkeiten in Syrien kein \nherausgehobener und mit Nachdruck gesuchter Gegner des syrischen Staates. Denn \nnach dem Dargelegten ist es nicht ersichtlich, dass er auch nur ansatzweise den \nTatvorwurf der geforderten gefährlichen Regimegegnerschaft erfüllt. Die Klägerin zu \n2. hat in Syrien daher nichts zu befürchten. Sie würde bei Rückkehr noch nicht \neinmal am Rande in das Blickfeld des syrischen Geheimdienstes gelangen.\n\n48\n\nDie Klägerin zu 2. muss auch nicht auf Grund zwischenzeitlich eingetretener \nUmstände damit rechnen, bei einer Rückkehr nach Syrien politischer Verfolgung \nausgesetzt zu sein. Die hier einzig unter dem Gesichtspunkt der sippenhaftähnlichen \nGefährdung in Betracht kommenden, exilpolitischen Aktivitäten des Klägers zu 1. \nbegründen keine sippenhaftähnliche Rückkehrgefährdung der Klägerin zu 2. Die, erst \nin der mündlichen Verhandlung auf gerichtliche Nachfrage offenbarten, \nexilpolitischen Tätigkeiten des Ehemannes - sofern überhaupt geschehen - sind \nsolche geringer Bedeutung. Niedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten wie die \nMitgliedschaft in Exilparteien, Teilnahme an Konferenzen, Demonstration oder das \nHalten von allgemeinen Vorträgen reichen nicht aus, eine Rückkehrgefährdung zu \nbegründen, \n\n49\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss v. 22.02.2001 - 9 A 694/01.A; VG Düsseldorf, Urteil \nv. 26.07.2001 - 21 K 4835/00.A. \n\n50\n\nErst wenn es sich um regimefeindliche Aktionen handelt, durch die sich der \nsyrische Staat in seinem Bestand bedroht fühlt und diese Aktionen sich deutlich von \nden exilpolitischen Betätigungen zahlreicher anderer syrischer Staatsangehöriger in \nDeutschland abheben und damit in besonderer Weise aus dem Kreis der üblichen \nexilpolitischen Betätigungen herausragen, kann eine andere Beurteilung in Betracht \nkommen,\n\n51\n\nvgl. OVG Bremen, Urteil vom 13. April 2000 - 2 A 466/99.A.\n\n52\n\nSo liegen die Dinge hier jedoch offensichtlich nicht. Der Kläger zu 1. hat in der \nmündlichen Verhandlung selbst eingeräumt keine besonderen Aktivitäten für die \nkurdischen Parteien in Deutschland entwickelt zu haben. Er verfolge im Wesentlichen \ndie Nachrichten und lese Zeitungen. Manchmal werde er „bei Gelegenheit\" aktiv. So \nhabe er Vorträge in den Niederlanden und in der Bundesrepublik Deutschland zu \nverschiedenen Themen gehalten. In den vier Jahren seines hiesigen Aufenthaltes \nseien es wohl etwa zehn gewesen. Er habe z.B. jüngst über die kurdische Lage im \nIrak und in der Türkei gesprochen sowie den Irakkrieg. Hierbei handelt es sich um \neine niedrig profilierte Tätigkeit. Die Vorträge haben ersichtlich einen allgemein \ngehaltenen Inhalt und ragen nicht aus der Masse der unspezifischen kurdischen \nUnmutsäußerungen über die Lage ihres Volkes im Gebiet Irak/Syrien/Türkei hervor. \nVielmehr hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt, \ner halte aus Interesse an der Kurdenfrage und der aktuellen Entwicklung in der \nRegion Vorträge, nicht aber weil er ein herausgehobener, aktiver Kämpfer für die \nkurdische Sache sei. Die angeblichen exilpolitischen Tätigkeiten sind aus Sicht des \nsyrischen Staates gänzlich ungefährlich und vermögen demnach auch im \nRückkehrfalle keine sippenhaftähnliche Gefährdung für die Klägerin zu 2. zu \nbegründen. \n\n53\n\nDie noch minderjährigen Kinder der Kläger zu 1. und 2., die Kläger zu. 3. bis 6., \nsind ebenfalls nicht als politisch Verfolgte aus Syrien ausgereist. Ihnen ist vor ihrer \nAusreise erkennbar keine staatliche Repression oder Verfolgung widerfahren. \nDarüber hinaus ist auch in der Zwischenzeit nichts eingetreten, was es beachtlich \nwahrscheinlich machen würde, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien politischer \nVerfolgung ausgesetzt wären. Anhaltspunkte für eine sippenhaftähnliche Gefährdung \nim Rückkehrfalle kommen auf Grund ihres Alters von vornherein nicht in Betracht. \nDie in der Rechtsprechung zu Gunsten der Ehefrauen politisch Verfolgter für das \nLand Syrien entwickelten und bereits dargelegten Beweiserleichterungen gelten nicht \nfür minderjährige Kinder, da es an den entsprechenden Bezugsfällen mangelt, bei \ndenen minderjährigen Kinder in Syrien in die politische Verfolgung ihrer Eltern mit \neinbezogen worden wären, \n\n54\n\nvgl. grdlg. OVG NRW, Urteil v. 22.08.1990 - 16 A 10109/90, juris; OVG NRW, \nUrteil v. 25.06.1992 - 16 A 1334/91.A, juris. \n\n55\n\nDarüber hinaus merkt die Kammer an, dass - selbst wenn die \nBeweiserleichterungen auch für die minderjährigen Kinder der Klägerin zu 2. greifen \nwürden - keine sippenhaftähnliche Gefährdung bei Rückkehr besteht. Denn bei dem \nKläger zu 1. handelt es sich, wie bereits dargelegt, nicht um einen mit Nachdruck \ngesuchten, herausgehobenen Regimegegner.\n\n56\n\nDa auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der Kläger zu 2. \nbis 6. nicht bestehen, ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 \nAsylVfG ergebenden Kostenfolge abzuweisen. \n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292590","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-20/21-k-4665-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292590","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292590","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-20/21-k-4665-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292590","retrieved":"2026-07-09 03:13:24.631955+00:00"}}