{"status":"available","doknr":"OLD292589","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0520.1L542.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-20","aktenzeichen":"1 L 542/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. je zur Hälfte. Im Übrigen findet \neine Kostenerstattung nicht statt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nFür den am 18. Februar 2003 gestellten Antrag,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \ngemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzugeben, \ndie Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. durch \nGesellschafterbeschluss anzuweisen, dass die Beigeladene zu \n1. bis zum rechtskräftigen Abschluss eines \nHauptsacheverfahrens Räume zum Betrieb eines Fitness-\nStudios auf dem Parkhaus Stor, Sstraße, O, nicht errichtet und \nnicht an Dritte, insbesondere die Beigeladene zu 2. \nüberlässt,\n\n4\n\nist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-\nrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die einem anderen Gericht \nnicht zugewiesen ist, § 40 Abs. 1 VwGO. Insbesondere liegt eine öffentlich-rechtliche \nStreitigkeit vor. Maßgeblich für die Beurteilung der Natur des streitgegenständlichen \nRechtsverhältnisses ist das Ziel des Antragsbegehrens, wie es im Antrag und dem zu \nGrunde liegenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt. \n\n5\n\nVgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., § \n40 Anm. 6.\n\n6\n\nDanach ist hier eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben, da die \nstreitentscheidenden (anspruchsbegründenden) Normen dem öffentlichen Recht \nzugehören. Das Begehren der Antragstellerinnen ist darauf gerichtet, dass die \nAntragsgegnerin auf die Beigeladene zu 1. einwirkt, die Errichtung von \nentsprechenden Räumlichkeiten und den Betrieb eines Fitness-Studios in dem \nParkhaus Stor in O zu unterlassen. Als Rechtsgrundlage für diesen Anspruch \nkommen in erster Linie die die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden regelnden \nVorschriften der §§ 107 ff. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO \nNRW) und damit dem öffentlichen Recht zuzurechnende Normen in Betracht. Dass \nzwischen der Antragstellerin zu 2. und der Beigeladenen zu 1. daneben ein \nRechtsverhältnis bestehen mag, das einer Beurteilung nach wettbewerbsrechtlichen \nVorschriften zugänglich ist, führt nicht dazu, dass der vorliegenden Streitigkeit der \nöffentlich-rechtliche Charakter abzusprechen wäre. Denn die Antragstellerinnen \nleiten ihr Antragsbegehren nicht aus einem privatrechtlich zu beurteilenden \nWettbewerbsverhältnis her, sondern behaupten ein gegenüber der Antragsgegnerin \nbestehendes Rechtsverhältnis, Ausfluss dessen der geltend gemachte öffentlich-\nrechtliche Einwirkungsanspruch sein soll. \n\n7\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n8\n\nEr ist bereits unzulässig, soweit sich die Antragstellerinnen gegen die Errichtung \nvon Räumen zum Betrieb eines Fitness-Studios wenden. Insoweit fehlt die \nerforderliche Antragsbefugnis, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO analog. \n\n9\n\nZur entsprechenden Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO auf vorläufige \nRechtsschutzverfahren einschließlich solcher, in denen in der Hauptsache - wie \nhier - eine allgemeine Leistungsklage zu erheben ist, vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § \n42 Anm. 62, 64; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, Stand: Januar 2002, § 42 Abs. 2 Anm. 33, 35.\n\n10\n\nDie Antragstellerinnen können nicht geltend machen, durch die Errichtung der \nRäumlichkeiten auf dem Parkhaus Stor in O in eigenen Rechten verletzt zu sein. \nEine Verletzung in eigenen Rechten erscheint insoweit vielmehr offensichtlich und \neindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich.\n\n11\n\nVgl. zu diesem Maßstab Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Anm. 65; Redeker/von \nOertzen, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., § 42 Anm. 15, \njeweils m.w.N. zur Rechtsprechung.\n\n12\n\nRechtsnormen, die den Antragstellerinnen ein als schutzwürdig anerkanntes \nIndividualinteresse an einer Unterlassung der baulichen Maßnahmen einräumten, \nsind ersichtlich nicht gegeben. Allein durch die Herstellung der für ein Fitness-Studio \ngeeigneten Räume werden Rechtspositionen der Antragstellerinnen nicht berührt. \nVon dem Baukörper als solchem ausgehende Beeinträchtigungen machen sie nicht \ngeltend. Sie befürchten eine Verletzung ihrer rechtlichen Interessen vielmehr (erst) \ndurch die Überlassung der Räume an einen Dritten und die damit einhergehende \nBetriebsaufnahme eines Fitness-Studios. \n\n13\n\nSoweit der Antrag darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin aufzugeben, die \nGeschäftsführer der Beigeladenen zu 1. durch Gesellschafterbeschluss anzuweisen, \nbis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens keine \nRäumlichkeiten zum Betrieb eines Fitness-Studios auf dem Parkhaus Stor, Sstraße, \nO, an Dritte, insbesondere die Beigeladene zu 2. zu überlassen, ist der Antrag \nzulässig. Insoweit fehlt es insbesondere nicht an der nach § 42 Abs. 2 VwGO analog \nerforderlichen Antragsbefugnis. Die Antragstellerinnen können geltend machen, in \neigenen Rechten verletzt zu sein. \n\n14\n\nIn Betracht kommt (u.a.) eine Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § \n107 Abs. 1 GO NRW. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO NRW darf eine Gemeinde \nUnternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur gründen oder sich daran \nbeteiligen, wenn die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Satz 1 GO NRW gegeben \nsind. § 107 Abs. 1 Satz 1 GO NRW bestimmt, dass die Gemeinde sich zur Erfüllung \nihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen darf, wenn ein öffentlicher Zweck die \nBetätigung erfordert, die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen \nVerhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht und bei einem Tätigwerden \naußerhalb der Energieversorgung, der Wasserversorgung, des öffentlichen Verkehrs \nsowie des Betriebs von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der \nTelefondienstleistungen der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht \nbesser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann. Bei der Beigeladenen zu 1. handelt \nes sich um ein von der Antragsgegnerin in einer Rechtsform des privaten Rechts \ngegründetes Unternehmen, dessen 100%ige Gesellschafterin die Antragsgegnerin \nist. Gegenstand des Unternehmens ist gemäß § 2 der Satzung der Beigeladenen zu \n1. die Errichtung und der Betrieb von Parkhäusern und allen hiermit in \nZusammenhang stehenden Geschäften. Entsprechend betreibt die Beigeladene zu \n1. das Stor-Parkhaus in O. Nach diesem Sachverhalt erscheint es nicht von \nvornherein offensichtlich ausgeschlossen, dass der Betrieb eines Fitness-Studios \ndurch die Beigeladene zu 2. als Mieterin der derzeit noch im Bau befindlichen \nRäumlichkeiten über dem obersten Parkdeck in dem O Stor-Parkhaus gegen die \nBestimmungen der §§ 107, 108 GO NRW verstößt. Dabei handelt es sich auch um \nNormen, die geeignet sind, zumindest auch dem Schutz der Interessen der \nAntragstellerinnen zu dienen.\n\n15\n\nVgl. zu diesem Erfordernis einer „Schutznorm\" Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 \nAnm. 83 ff.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 42 Abs. 2 Anm. 45 ff.\n\n16\n\nDa die Antragstellerin zu 2. als Mieterin der Antragstellerin zu 1. seit 1996 in \nderen Räumlichkeiten T2straße 55 in O ein Fitness-Studio betreibt, steht sie zu der \nBeigeladenen zu 2. in einem wirtschaftlichen Konkurrenzverhältnis. Vermittelt wird \ndieses Konkurrenzverhältnis über das Auftreten der Beigeladenen zu 1. als \nVermieterin im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Parkhauses und, da \ndie Beigeladene zu 1. zu 100% ein Unternehmen der Antragsgegnerin ist, letztlich \nüber die wirtschaftliche Betätigung der Antragsgegnerin. Da die Antragstellerin zu 1. \nnach eigenen Angaben als Vermietungsgesellschaft tätig ist, ist auch nicht von \nvornherein offensichtlich ausgeschlossen, dass mit Blick auf die Tätigkeit der \nBeigeladenen zu 1. als Vermieterin ein im Rahmen von §§ 107, 108 GO NRW \nrelevantes wirtschaftliches Konkurrenzverhältnis besteht. \n\n17\n\n§ 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO NRW, der über § 108 Abs. 1 Satz 1 GO NRW auch \nim Bereich gemeindlicher Unternehmen in privater Rechtsform Anwendung findet, \nbeschränkt die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden außerhalb der dort \ngenannten Tätigkeitsfelder dadurch, dass sie nur zulässig ist, wenn der ihr zu Grunde \nliegende öffentliche Zweck (§ 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO NRW) durch andere \nUnternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann. Damit erhält § \n107 Abs. 1 GO NRW einen drittschützenden Charakter zu Gunsten privater \nKonkurrenzunternehmen. Darauf verweist zunächst der Wortlaut der Norm, der \n„andere Unternehmen\" ausdrücklich anführt und zu ihren Gunsten einen \nBetätigungsvorrang gegenüber der kommunalwirtschaftlichen Betätigung einräumt. \nAus der Gesetzesbegründung ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber mit dieser \nSubsidiaritätsklausel bewusst bezweckte, die Privatwirtschaft vor einer \nBeeinträchtigung ihrer Interessen zu schützen (vgl. Landtags-Drucksache 12/3730, \nS. 2, 103, 105/106). \n\n18\n\nEbenso zu der § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO NRW vergleichbaren Regelung in \n§ 85 Abs. 1 Nr. 3 GO Rh.-Pf. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n28. März 2000 - VGH N 12/98 -, DVBl. 2000, S. 992 (995); BGH, Urteil vom \n26. September 2002 - 1 ZR 293/99 -, NJW 2003, S. 586 (587), zu § 107 GO NRW; \noffen lassend OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1985 - 4 A 2214/84 -, NVwZ \n1986, S. 1045; a.A. Rehn/Cronauge/ von Lennep, Kommentar zur \nGemeindeordnung NRW, Stand: Januar 2002, § 107 Anm. I.4.\n\n19\n\nUnter den von den Antragstellerinnen geltend gemachten Gesichtspunkten einer \nauf Grund unzulässiger kommunalwirtschaftlicher Betätigung geschaffenen \nKonkurrenzsituation sowie einer unzulässigen Subventionierung der Beigeladenen \nzu 1. erscheint ferner auch eine Verletzung grundgesetzlicher Bestimmungen (wie \netwa Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG) nicht von vornherein offensichtlich \nausgeschlossen. \n\n20\n\nVgl. z.B. OVG NRW, Urteile vom 22. September 1982 - 4 A 989/81 -, NVwZ \n1984, S. 522 (524f.), und 2. Dezember 1985 - 4 A 2214/84 -, NVwZ 1986, S. 1045 \n(1046 f.), Hessischer VGH, Beschluss vom 17. Januar 1996 - 6 TG 4316/95 -, \nNVwZ 1996, S. 816 (819), BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1972 - 1 C 24/69 -, \nBVerwGE 39, 329 (336 ff.), in denen jeweils die Verletzung von Grundrechten \ngeprüft wird. \n\n21\n\nDer Antrag, soweit er zulässig ist, hat aber in der Sache keinen Erfolg. \n\n22\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor \nKlageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand \ntreffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder \nwesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine \neinstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf \nein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder \naus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt \nin beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der \nAnordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der \nAnordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit \n§§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). \n\n23\n\nDen erforderlichen Anordnungsanspruch haben die Antragstellerinnen nicht \nglaubhaft gemacht. Nach der im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahren \nallein möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht erkennbar, dass sie \neinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin haben, auf die Beigeladene zu 1. \ndahingehend einzuwirken, dass sie die Räumlichkeiten im Parkhaus Rheintor nicht \nan Dritte zum Zwecke des Betriebs eines Fitness-Studios überlässt. \n\n24\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 107, 108 GO NRW. Dass die \nBeigeladene zu 1. im Rahmen ihrer Betätigung als Parkhausbetreiberin \nRäumlichkeiten an die Beigeladene zu 2. vermietet hat, die dort den Betrieb eines \nFitness-Studios beabsichtigt, stellt keinen Verstoß gegen die Regelungen in §§ 107 \nAbs. 1, 108 Abs. 1 GO NRW dar, der die Antragstellerinnen in eigenen Rechten \nverletzt. Die Vermietung stellt sich als zulässige Annextätigkeit zu der zulässigen \nwirtschaftlichen Betätigung des Betriebs eines Parkhauses dar. \n\n25\n\nDa die Beigeladene zu 1. ein Unternehmen ist, das als Betreiberin von \nParkhäusern tätig ist und die Antragsgegnerin an diesem Unternehmen zu 100% \nbeteiligt ist, findet diese Betätigung ihre Rechtsgrundlage in § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \ni.V.m. § 107 Abs. 1 Satz 1 GO NRW (§ 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 88 Abs. 1 Nr. \n1 GO NRW a.F.). Es handelt sich um eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne von § \n107 Abs. 1 Satz 3 GO NRW. Nach dieser Legaldefinition ist als wirtschaftliche \nBetätigung der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die als Hersteller, Anbieter \noder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die \nLeistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung \nerbracht werden könnte. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beigeladene zu 1., da sie \nam Markt das Gut Parkraum anbietet und diese Leistung ihrer Art nach ebenso von \neinem Privaten mit Gewinnerzielungsabsicht angeboten werden könnte. Dadurch, \ndass die Antragsgegnerin über die Beigeladene zu 1. Parkfläche auf Oer Stadtgebiet \nund mit dem Parkhaus Stor in der Innenstadt zur Verfügung stellt, nimmt sie eine \nAngelegenheit der örtlichen Gemeinschaft wahr und handelt damit zur Erfüllung ihrer \nAufgaben. \n\n26\n\nVgl. dazu allgemein Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: Mai 2002, § 107 GO \nNRW, Anm. 4.1.\n\n27\n\nDiese Betätigung ist auch durch einen öffentlichen Zweck legitimiert, § 107 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 1 GO NRW. Dass die Antragsgegnerin in größerem Umfang, wie es \nallein ein Parkhaus ermöglicht, Parkraumfläche in der Innenstadt zur Verfügung stellt, \nbezweckt, den Besuch der Innenstadt - gerade auch für Auswärtige - attraktiver zu \nmachen und die Besucherzahlen zu erhöhen, was sich zu Gunsten der Innenstadt \nals Wirtschaftsstandort auswirkt. Anhaltspunkte, dass der so umschriebene \nöffentliche Zweck die Betätigung nicht „erforderte\", liegen gleichfalls nicht vor, zumal \nder Antragsgegnerin insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer \nBeurteilungsspielraum zusteht.\n\n28\n\nVgl. zu Letzterem Held/u.a., a.a.O., § 107 GO NRW, Anm. 5.2.; \nRehn/Cronauge/von Lennep, a.a.O., § 107 Anm. III.2.\n\n29\n\nSoweit § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO NRW fordert, dass die Betätigung nach Art \nund Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der \nGemeinde steht, kann dahinstehen, ob sich die Antragstellerinnen bei Fehlen dieser \nVoraussetzung darauf überhaupt zu ihren Gunsten berufen könnten. Jedenfalls \nliegen auch insoweit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Parkhausbetrieb nicht \nin einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin \nstünde. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Betätigung durch die \nAntragstellerinnen oder andere Private besser und wirtschaftlicher erfüllt werden \nkönnte, § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO NRW, was diese auch nicht geltend \nmachen.\n\n30\n\nStellt mithin der Betrieb des Stor-Parkhauses als solcher keine Verletzung der §§ \n107, 108 GO NRW zu Lasten der Antragstellerinnen dar, gilt dies ebenso für die von \nihnen beanstandete Vermietung von auf dem Parkhaus geschaffenen \nRäumlichkeiten, die zum Betrieb eines Fitness-Studios genutzt werden sollen. Die \nVermietung ist insoweit gleichsam als Annextätigkeit anzusehen, die von dem Zweck \ndes wirtschaftlichen Haupttätigkeit mitumfasst wird und nicht gesondert den \nZulässigkeitsvoraussetzungen in § 107 Abs. 1 GO NRW unterliegt.\n\n31\n\nVgl. zu den Hilfs- bzw. Annextätigkeiten allgemein Held/u.a., a.a.O., § 107 \nAnm. 10; Rehn/Cronauge/von Lennep, a.a.O, § 107 Anm. VII.6.\n\n32\n\nNach dem bisherigen Sach- und Streitstand liegt auf der Bewirtschaftung des \nParkhauses weiterhin das Hauptgewicht der wirtschaftlichen Betätigung der \nBeigeladenen zu 1.. Anhaltspunkte, dass sie sich über die hier streitige Vermietung \nhinaus ein weiteres wirtschaftliches Betätigungsfeld erschlossen hätte und im Sinne \neiner Vermietungsgesellschaft tätig würde, liegen nicht vor. Nach den Ausführungen \nder Antragsgegnerin liegt der Vermietung der Räumlichkeiten die Überlegung zu \nGrunde, dass der von der Beigeladenen zu 2. beabsichtigte Betrieb eines Fitness-\nStudios auf Grund der dadurch angezogenen Besucher zu einer günstigeren \nAuslastung des Parkhauses, gerade auch in den Abendstunden, führt. Diese \nErwägung ist plausibel, steht in engem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen \nBetätigung des Parkhausbetriebes und stellt schließlich auch eine wirtschaftlich \nsachgerechte Zielsetzung dar. Denn bei der Führung von Unternehmen nach §§107, \n108 GO NRW ist es auch ein legitimes Interesse, für eine möglichst günstige \nErtragslage zu sorgen und so zu einer wirtschaftlichen Haushaltsführung \nbeizutragen, vgl. § 107 Abs. 2 Satz 2, § 109 Abs. 1 Satz 2 GO NRW. Der \nSachverhalt ist damit der entgeltlichen Bereitstellung von Reklameflächen z.B. an \nFahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs oder an kommunalen Gebäuden \nvergleichbar.\n\n33\n\nVgl. zu Letzterem Held/u.a., a.a.O., § 107 Anm. 5.1 (S. 12 unten) und 10.\n\n34\n\nFür die Deutung, dass keine den Maßgaben der §§ 107, 108 GO NRW \nunterliegende wirtschaftliche Betätigung vorliegt, wenn die Gemeinde Räumlichkeiten \nvermietet, um ihre Wirtschaftlichkeit zu sichern, spricht im Übrigen die \nInteressenbewertung in § 90 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 GO NRW. Danach kann die \nGemeinde - grundsätzlich ohne weitere Maßgaben - kommunale \nVermögensgegenstände und damit auch Räumlichkeiten Dritten zur Nutzung \nüberlassen, wenn sie sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigt. \n\n35\n\nAusgehend davon verliert die Vermieterbetätigung den Charakter als \nuntergeordnete Tätigkeit auch nicht dadurch, dass die Beigeladene zu 1. die \nvermieteten Räumlichkeiten (in Form eines veredelten Rohbaus) durch eine mit nicht \nunerheblichen finanziellen Mitteln verbundene Aufstockung des Parkhauses erst \nschafft. Durch diese bauliche Maßnahme als solche werden die Antragstellerinnen, \nwie dargelegt, in eigenen Rechten nicht betroffen. Soweit § 107 Abs. 1 GO NRW im \nHinblick auf das Hinzutreten der Gemeinde als wirtschaftlicher Konkurrent Drittschutz \nvermittelt, macht es hinsichtlich der hier in Rede stehenden Vermietungstätigkeit \nkeinen Unterschied und ist daher ohne Belang, ob sich die in einem kommunalen \nGebäude vorhandenen Flächen ohne weitere Veränderungen vermietet werden oder \naber - wie hier - noch vorbereitende Maßnahmen erfolgen. Maßgeblich für die \nBeurteilung nach §§ 107, 108 GO NRW ist der Annexcharakter der \nVermietungstätigkeit. Anderenfalls hinge es von Zufälligkeiten, nämlich den \njeweiligen baulichen Gegebenheiten, ab, ob der an sich gleichen Betätigung der \nCharakter einer untergeordneten oder aber einer selbstständigen wirtschaftlichen \nTätigkeit zukommt.\n\n36\n\nSoweit die Antragstellerinnen anführen, eine Annextätigkeit könne es nur bei \nBetrieben im Sinne von § 107 Abs. 2 GO NRW geben, sind Gesichtspunkte, die eine \ndahingehende Beschränkung gebieten würden, nicht erkennbar. Auch die \nAntragstellerinnen haben sie nicht vorgetragen. Aus dem von ihnen in diesem \nZusammenhang genannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 1985 - 4 A 2214/84 - (NVwZ 1986, S. 1045) \nlässt sich für eine Beschränkung der Annextätigkeit auf den Rahmen des § 107 Abs. \n2 GO NRW nichts herleiten. Eine solche rechtliche Würdigung ist dort nicht \nvorgenommen worden.\n\n37\n\nDarauf, ob auch der Betrieb eines Fitness-Studios eine zulässige wirtschaftliche \nHaupt- oder Nebentätigkeit nach § 107 Abs. 1 GO NRW wäre, kommt es hier nicht \nan. Denn das fragliche Fitness-Studio, um dessen Verhinderung es den \nAntragstellerinnen eigentlich geht, wird von der Antragsgegnerin weder unmittelbar \nnoch mittelbar über die Beigeladene zu 1. betrieben. In Konkurrenz zu der \nAntragstellerin zu 2. tritt vielmehr ein privater Dritter.\n\n38\n\nEbenso wenig kommt es darauf an, ob die Vermietungsbetätigung der \nBeigeladenen zu 1. von der den Gegenstand des Unternehmens festlegenden \nSatzungsregelung (§ 2) gedeckt ist. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist \nnicht ersichtlich, dass die Antragstellerinnen dadurch in eigenen Rechten verletzt \nwürden. Eine insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Norm ist nicht \nerkennbar.\n\n39\n\nStellt sich die Vermietungstätigkeit mithin als eine der Parkhausbewirtschaftung \nuntergeordnete Betätigung dar und unterliegt nicht den Vorgaben nach § 107 Abs. 1 \nGO NRW, ergibt sich der von den Antragstellerinnen geltend gemachte \nEinwirkungsanspruch auch nicht aus § 107 Abs. 5 GO NRW. Nach dieser \nBestimmung ist vor der Entscheidung über die Gründung von bzw. die unmittelbare \noder mittelbare Beteiligung an Unternehmen im Sinne des § 107 Abs. 1 GO NRW der \nRat auf der Grundlage einer Marktanalyse über die Chancen und Risiken des \nbeabsichtigten wirtschaftlichen Engagements und über die Auswirkungen auf das \nHandwerk und die mittelständische Wirtschaft zu unterrichten (Satz 1). Den örtlichen \nSelbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel und der für \ndie Beschäftigten der jeweiligen Branche handelnden Gewerkschaften ist \nGelegenheit zur Stellungnahme zu den Marktanalysen zu geben (Satz 2). Es kann \ndahinstehen, ob § 107 Abs. 5 GO NRW überhaupt eine drittschützende Wirkung zu \nGunsten der Antragstellerinnen zukommt. Dagegen spricht, dass die Marktanalyse \nder Information des Rates dient und dessen Entscheidungsvoraussetzungen \nverbessern soll in welchem Zusammenhang auch der in Satz 2 angesprochene so \ngenannte „Branchendialog\" zu sehen ist.\n\n40\n\nVgl. Held/u.a., a.a.O., § 107 Anm. 8.1 und 8.2 einschließlich des dort \nabgedruckten Erlasses des Innenministeriums zur Regelung des § 107 Abs. 5 GO \nNRW vom 19. Oktober 2000.\n\n41\n\nDie Kammer geht der Frage aber nicht abschließend nach. Denn jedenfalls fehlt \nes mit Blick auf den Charakter der Vermieterbetätigung als Annextätigkeit an den \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 107 Abs. 5 GO NRW: Insoweit liegt ein Fall \neiner Gründung bzw. Beteiligung an einem Unternehmen im Sinne von § 107 Abs. 1 \nGO NRW nicht vor.\n\n42\n\nEin Einwirkungsanspruch folgt ferner nicht aus § 86 Abs. 2 GO NRW im Hinblick \nauf die der Beigeladenen zu 1. durch die Antragsgegnerin gewährten \nAusfallbürgschaften. Gemäß § 86 Abs. 2 GO NRW darf die Gemeinde Bürgschaften \nund Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer \nAufgaben übernehmen. Die Entscheidung der Gemeinde zur Übernahme ist der \nAufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor der rechtsverbindlichen \nÜbernahme, schriftlich anzuzeigen. Es spricht bereits wenig dafür, dass die \nAntragsgegnerin entgegen den Voraussetzungen des § 86 Abs. 2 GO NRW zu \nGunsten der Beigeladenen zu 1. Bürgschaften übernommen hat. Im Ergebnis kann \ndies jedoch dahinstehen, da jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass die Norm \ndrittschützend ist und ein etwaiger Rechtsverstoß die Antragstellerinnen in eigenen \nRechten verletzte. Die Bestimmung bezweckt, die Gemeinden dazu anzuhalten, \nfinanzielle Risiken, die sich nicht notwendig aus der Erfüllung ihrer Aufgaben \nergeben, möglichst zu vermeiden. Die weit reichenden Folgen der Übernahme einer \nBürgschaft und die hiermit verbundenen Haftungsrisiken für die Gemeinde sollen sich \nin einem überschaubaren Rahmen bewegen. \n\n43\n\nVgl. Rehn/Cronauge/von Lennep, a.a.O., § 86 Anm. III.1. und 2.\n\n44\n\nDass die Regelung allein eine haushaltsrechtliche Zweckbestimmung hat, ergibt \nsich auch aus ihrer systematischen Stellung: Sie ist eingebettet in den Abschnitt \n„Haushaltswirtschaft\" der Gemeindeordnung. Gesichtspunkte, die demgegenüber auf \neinen drittschützenden Charakter führten sind nicht ersichtlich. Insbesondere enthält \nauch der Wortlaut des § 86 GO NRW keinen dahingehenden Hinweis. Auf eine \nandere rechtliche Beurteilung vermag auch nicht die Regelung des § 108 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 9 GO NRW zu führen, wonach die Gemeinde bei einer Beteiligung an einem \nTelekommunikationsunternehmen zur Wahrnehmung gleicher Wettbewerbschancen \nfür dieses Unternehmen weder Kredite nach Maßgabe kommunalwirtschaftlicher \nVorzugskonditionen in Anspruch nehmen darf noch Bürgschaften und Sicherheiten \nim Sinne von § 86 GO NRW leisten darf. Ungeachtet der Frage, inwieweit dieser \nBestimmung eine drittschützende Wirkung zukommt, ergibt sich aus ihr jedenfalls \nnichts für eine generelle Auslegung von § 86 GO NRW. Dies folgt bereits daraus, \ndass sich der Regelungsgehalt von § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW auf den \nBereich von Telekommunikationsunternehmen beschränkt und den Normen im \nÜbrigen eine unterschiedliche Zweckbestimmung zu Grunde liegt, wie sich bereits \naus ihrer systematischen Stellung im Rahmen der Gemeindeordnung ergibt. \n\n45\n\nDie Antragstellerinnen können den geltend gemachten Einwirkungsanspruch \nauch nicht auf grundrechtliche Bestimmungen stützen. Die insoweit geschützte \nWettbewerbsfreiheit (Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) vermag einen Anspruch auf \nUnterlassung der wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand, sei es \nunmittelbar durch z.B. unselbstständige Eigenbetriebe oder mittelbar durch von ihr \ngegründete Eigengesellschaften, allenfalls dann zu begründen, wenn ein \nVerdrängungswettbewerb stattfindet und die privaten Konkurrenten in ihrer \nWettbewerbsfreiheit unzumutbar beeinträchtigt werden.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1995 - 1 B 211/94 -, DVBl. 1996, S. 152 \n(153) m.w.N.; ferner z.B. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1985 - 4 A 2214/84 -, \nNVwZ 1986, S. 1045 (1046).\n\n47\n\nKonkrete Anhaltspunkte, dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, liegen nicht \nvor. Weder ist ersichtlich, dass auf den von den Antragstellerinnen angesprochenen \nGeschäftsfeldern - Immobilienentwicklung, Immobilienverwaltung, \nImmobilienvermietung bzw. Betrieb von Fitness-Studios - durch die wirtschaftliche \nBetätigung der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen zu 1. im Stadtgebiet der \nAntragsgegnerin private Konkurrenz unmöglich gemacht würde noch dass es zu \neinem Verdrängungswettbewerb käme. Das Vorbringen der Antragstellerinnen stützt \nsich insoweit allein auf Vermutungen, die im Eilverfahren weder glaubhaft gemacht \nnoch vom Gericht überprüfbar sind. Ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG unter dem \nGesichtspunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb lässt \nsich ebenfalls nicht feststellen. Dies folgt bereits daraus, dass Art. 14 Abs. 1 GG nicht \nvor dem Auftreten eines neuen, auch in öffentlicher Trägerschaft stehenden \nKonkurrenten schützt, es sei denn, dass dieser durch eine behördliche Maßnahme \neine unerlaubte Monopolstellung erlangte,\n\n48\n\nvgl. dazu ebenfalls BVerwG, Beschluss vom 21. März 1995 - 1 B 211/94 -, \nDVBl. 1996, S. 152 (153) m.w.N.; ferner z.B. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember \n1985 - 4 A 2214/84 -, NVwZ 1986, S. 1045 (1046); VGH Kassel, Beschluss vom \n17. Januar 1996 - 6 TG 4316/95 -, NVwZ 1996, S. 816 ( 817),\n\n49\n\nwofür hier gleichfalls nichts ersichtlich ist.\n\n50\n\nVor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob die Antragstellerinnen sich \nauf eine einfach-gesetzliche Norm berufen könnten, um eine etwaige unzulässige \nSubventionierung zu Gunsten eines Konkurrenten abzuwehren. Denn selbst wenn \ndies der Fall wäre, würde unter Heranziehung der Rechtsprechung zu Art. 12, 14 GG \nauch insoweit eine Rechtsverletzung erst zu bejahen sein, wenn die \nWettbewerbsfreiheit in unerträglichem maße eingeschränkt würde, das heißt private \nKonkurrenz unmöglich würde, oder eine Monopolstellung der öffentlichen Hand \nbestünde. \n\n51\n\nVgl. auch Rehn/Cronauge/von Lennep, a.a.O., § 107 Anm. I.4.\n\n52\n\nSchließlich scheidet auch Art. 3 Abs. 1 GG als Rechtsgrundlage für den von den \nAntragstellerinnen geltend gemachten Einwirkungsanspruch aus. Dies folgt \nungeachtet der Frage, ob die Antragsgegnerin bzw. die Beigeladene zu 1. überhaupt \nwillkürlich Subventionen gewährt haben und eine sachwidrige Ungleichbehandlung \nzu Lasten der Antragstellerinnen gegeben ist, daraus, dass sich aus Art. 3 Abs. 1 GG \nnur ein Anspruch auf eigene Gleichbehandlung, aber kein Anspruch begründen lässt, \neine gleichheitswidrige Vermietung der Räumlichkeiten an Dritte einschließlich der \nBeigeladenen zu 2. zu unterlassen.\n\n53\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1985 - 4 A 2214/84 -, NVwZ \n1986, S. 1045 (1047): Aus Art. 3 Abs. 1 GG resultiert allenfalls ein Anspruch auf \nGleichbehandlung bei der Gewährung von Zuschüssen.\n\n54\n\nSoweit die Antragstellerinnen sich auf eine Verletzung von Art. 87 Abs. 1 EG-\nVertrag wegen unzulässiger Beihilfegewährung berufen, ergibt sich auch daraus \nnichts für den geltend gemachten Einwirkungsanspruch. Das Landgericht Düsseldorf \nhat in seinem die Antragstellerin zu 2. und die Beigeladene zu 2. betreffenden Urteil \nvom 5. Februar 2003 - 34 O 7/03 Q - ausgeführt, dass das EG-Beihilfenrecht nach \nArt. 87 Abs. 1 EG-Vertrag nur solche Verhaltensweisen erfasst, die den Handel \nzwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt, ein solcher Fall indes nicht gegeben sei, \nda der Markt sowohl für Parkhäuser als auch für Fitness-Center naturgemäß lokal \nbeschränkt sei. Dem schließt sich die Kammer an. \n\n55\n\nVgl. dazu allgemein z.B. Bär-Bouyssière in Schwarze, EU-Kommentar, Art. 87 \nAnm. 39.\n\n56\n\nIm Übrigen ließe sich auch aus einem etwaigen Verstoß gegen die \nBeihilferegelungen im EG-Vertrag kein Anspruch gegen die Antragsgegnerin \nbegründen, eine Vermietung der Räumlichkeiten an Dritte einschließlich der \nBeigeladenen zu 2. zu unterlassen.\n\n57\n\nVgl. zu den Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen Art. 87, 88 EG-Vertrag im \nEinzelnen z.B. Bär-Bouyssière in Schwarze, EU-Kommentar, Art. 88 Anm. 11, 15, \n21 ff.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerinnen \nauch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. tragen, da diese sich \ndurch ihren Abweisungsantrag ebenfalls einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § \n154 Abs. 3 VwGO. Entsprechend entspricht es nicht der Billigkeit, den \nAntragstellerinnen auch die außergerichtlichen kosten der Beigeladenen zu 2. \naufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko \nnicht ausgesetzt hat. \n\n59\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz \n(GKG). Die Kammer hat den Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG \nzugrundegelegt und im Hinblick auf die mit dem Antrag in der Sache begehrte \nVorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung abgesehen. \n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292589","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-20/1-l-542-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292589","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292589","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-20/1-l-542-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292589","retrieved":"2026-07-09 03:13:24.538232+00:00"}}