{"status":"available","doknr":"OLD292607","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0519.25K7112.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-19","aktenzeichen":"25 K 7112/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser entsprechender Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n11. Oktober 2001 verpflichtet, hinsichtlich des Klägers festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation \nvorliegen. \n\nDie Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Oktober 2001 wird aufgehoben, \nsoweit darin dem Kläger die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht \nworden ist. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 10. März 1976 in Grosny geborene Kläger ist russischer \nStaatsangehöriger. Er reiste am 24. Mai 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein \nund beantragte am 28. Mai 2001 die Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n3\n\nZur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er sei tschetschnischer \nVolkszugehöriger. Seine Eltern lebten noch heute in der Nähe von Grosny. Er habe \nnach seinem Schulabschluss bis 1994 Betriebswirtschaft in Grosny studiert. 1994 \nhabe er sich als Mitglied einer antiterroristischen Einheit namens SOON anwerben \nlassen. Er sei damals ausgebildet, aber nicht mehr eingesetzt worden, weil der Krieg \nbegonnen habe. Er habe dann auf tschetschenischer Seite an dem Krieg \nteilgenommen. Bei den Kämpfen sei er im August 1996 verwundet worden. Er habe \nnoch Splitter im Kopf und im Arm und auf Grund der Folgen der Verwundung \nregelmäßig Kopfschmerzen. Nach seiner Genesung habe er sich mit \nGelegenheitsjobs, u.a. als Fahrer durchgeschlagen. Nach Beginn des 2. \nTschetschenienkrieges habe er sich weitgehend in den Bergen aufgehalten. Im März \n2001 sei er jedoch festgenommen worden, als der Bus, in dem er saß, von \nrussischen Soldaten kontrolliert wurde. Er sei in das Lager PAP-1 verschleppt und \nnach knapp zwei Wochen freigelassen worden, weil seine Eltern das geforderte \nLösegeld bezahlt haben. Er habe damals keine Waffe bei sich geführt oder sonst \nAnlass zu der Festnahme gegeben. Er habe jedoch Sorge, dass sein Name auf den \nListen auftauche, die die russischen Streitkräfte über die Anhänger Dudajews \nangelegt hätten. Auf diesen Listen seien in erster Linie Angehörige von Streitkräften, \naber auch die Angehörigen der Miliz oder anderer Polizeieinheiten verzeichnet. Weil \ner Mitglied der SOON gewesen sei, gehe er davon aus, dass sein Name inzwischen \nauch auf einer Liste stehe. Daher könne er nicht damit rechnen, dass er bei einer \nerneuten Festnahme noch einmal so glimpflich davonkomme. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 11. Oktober 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, stellte ferner fest, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger \nauf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem \nAbschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der \nAusreisefrist drohte es die Abschiebung in die Russische Föderation an unter \nHinweis darauf, dass die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, \nin den der Kläger einreisen dürfe und der zu seiner Aufnahme verpflichtet sei. Zur \nBegründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dem Kläger stehe in \nder Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung.\n\n5\n\nDer Bescheid wurde dem Kläger am 25. Oktober 2001 zugestellt. Er hat am 7. \nNovember 2001 Klage erhoben, mit der er sein Anerkennungsbegehren \nweiterverfolgt. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem \nVerwaltungsverfahren vertieft und ergänzt. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 11. Oktober 2001 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger mit Hilfe einer Dolmetscherin \nfür die russische Sprache zu seinen Asylgründen gehört. Seine Aussage wurde \nprotokolliert.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der in \ndiesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der \nAusländerbehörde Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet.\n\n14\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), soweit damit die Anerkennung \nals Asylberechtigter abgelehnt wurde. Der Bescheid ist jedoch rechtswidrig, soweit \ndamit die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \nabgelehnt wurde. Einer Entscheidung über das Begehren auf Feststellung des \nVorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bedurfte es daher nicht \nmehr (§ 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG). \n\n15\n\nDer Kläger hat keine Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Der \nKläger hat selbst eingeräumt, mit einem Lkw auf dem Landweg in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist zu sein. Da Deutschland von sicheren Drittstaaten im Sinne \ndes Art. 16a Abs. 2 GG umgeben ist, muss er aus einem sicheren Drittstaat in die \nBundesrepublik eingereist sein. Dass eine Abschiebung in diesen Staat wegen der \nunzureichenden Angaben des Klägers nicht durchgeführt führen kann, ändert nichts \ndaran, dass der Kläger sich nicht mehr auf das Asylrecht im Sinne des Art. 16a GG \nberufen kann.\n\n16\n\nVgl.: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 -2 BVR 1938/93-, BVerfGE 94, S. 49-\n114\n\n17\n\nDer Kläger hat jedoch Anspruch auf die Feststellung, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen \nFöderation vorliegen.\n\n18\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Frage, wann \nVerfolgungsmaßnahmen den Charakter politischer Verfolgung aufweisen, ist daher \nim Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in gleicher \nWeise zu beurteilen wie nach Art. 16 a Abs. 1 GG,\n\n19\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1990 \n- 9 B 100/99 -, NVwZ-RR 1991 -, S. 215.\n\n20\n\n§ 51 Abs. 1 AuslG unterscheidet sich dabei lediglich dadurch von Art. 16 a Abs. 1 \nGG, dass dessen Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn ein Asylanspruch \naus Art. 16 a Abs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung - etwa auf Grund der \nDrittstaatenregelung des § 26 a Abs. 1 AsylVfG - ausgeschlossen ist.\n\n21\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung \nan asylerhebliche Merkmale - seine politische Überzeugung, seine religiöse \nGrundentscheidung oder sonstige für ihn unverfügbare Merkmale, die sein \nAnderssein prägen - gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach \naus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen,\n\n22\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - \n2 BvR 502/86 -, BVerwGE 80, 315 (333-335).\n\n23\n\nPolitische Verfolgung ist deshalb grundsätzlich staatliche Verfolgung. \nVerfolgungshandlungen Dritter stellen nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat \nfür solche Handlungen verantwortlich ist, etwa weil die Verfolgungsmaßnahmen \nseine Unterstützung oder einvernehmliche Duldung finden oder der Staat nicht bereit \nist oder sich in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall \ngegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter zum Schutz der Betroffenen \neinzusetzen (sog. mittelbare staatliche Verfolgung).\n\n24\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 (334, \n336 ff.); vgl. auch die Beschlüsse des BVerfG vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. \n-, BVerfGE 76, 143 (169), und vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a.- , BVerfGE 54, \n341 (358).\n\n25\n\nSiehe ferner BverwG, Urteile vom 2. August 1983 -9 C 818.81 -, BVerwGE 67, \n317 (319), und vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 \n(162 f.).\n\n26\n\nDie fragliche Maßnahme muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen \nzufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen \nZustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, \naber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und \nKriegen. Nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die nach der \nVerfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, begründet \nschon eine asylerhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme \nden von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an erhebliche Merkmale treffen soll. \nOb eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin \n„wegen\" eines solchen Merkmals erfolgt ist, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters \nnach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach \nden subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten.\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 \n(335) unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -\n,BVerfGE 76, 143 (157, 166 f.); vgl. auch BVerfG, Beschluss vom \n11. Februar 1992 (2 BvR 1155/91), in: InfAuslR 1992, 152 ff.. \n\n28\n\nSchließlich muss die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von \neiner Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als \n- ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt \nvorgegeben. Es muss der humanitären Intention entnommen werden, demjenigen \nAufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage \nbefindet.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 \n(335).\n\n30\n\nDie Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Ausländer bei \nverständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche \nZukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen \nTatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet \nsein muss. Hat der Flüchtling einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der \nSchutz nach § 51 Abs. 1 AuslG grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen \nder zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen \nmit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist,\n\n31\n\nBVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987, - 2 BvR 478, 962/86 - ,BVerfGE 76, 143; \nBVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308/81 -, BVerwGE 65, 250. \n\n32\n\nAls vorverfolgt gilt nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, wer seinen \nHeimatstaat entweder nach eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung verlassen hat. \n\n33\n\nBverfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80, 1 BvR 181/80, \n1 BvR 182/80 - BVerfGE 54, 341; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, \nBVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17/89 -, BVerwGE 85, \n139; Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60/89 -,BVerwGE 87, 52\n\n34\n\nUnter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung \nist eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu \nverstehen\n\n35\n\nBVerwG, Urteil vom 14.12.1993, DVBl. 1994, 524.\n\n36\n\nAls vorverfolgt gilt danach auch derjenige, dem bei der Ausreise mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit Verfolgung droht, was stets dann anzunehmen ist, wenn bei \nqualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände \nein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden \nTatsachen überwiegen. Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene \nqualifizierende Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der \nEintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des \nbefürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, \ndesto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff \nist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht \nzuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar zugreift. Das gilt auch dann, wenn der \nEintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete \nEreignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall \nimmer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe \nbevorsteht.\n\n37\n\nAsylerhebliche Gefährdungslagen können dabei auch im Übergangsbereich \nzwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter \nKollektivverfolgung vorliegen. Diese Gefährdungslagen dürfen nicht in einer den \nGewährleistungsinhalt des Grundrechtes des Art. 16 a Abs. 1 GG verkürzenden \nWeise unberücksichtigt bleiben,\n\n38\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991, 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 2 \nBvR 515/89, 2 BvR 1827/89 -, BVerfGE 83, 216-238.\n\n39\n\nSolchen tatsächlichen Gefährdungslagen in diesem Übergangsbereich ist im \nRahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender \nbegründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm nach verständiger \nWürdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem \nHeimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei der gebotenen objektiven \nBeurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener \nund stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, \nreligiöser und gesellschaftlicher Verachtung begründete Verfolgungsfurcht bei einem \nAsylbewerber entstehen lassen, sodass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem \nHeimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Allerdings müssen die für eine \nVerfolgung sprechenden Umstände nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem \nsolchen Gewicht sein, dass sich daraus für den Asylbewerber bei objektiver \nBetrachtung die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher \nVerfolgungsmaßnahmen zu werden,\n\n40\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, - 9 C 154/90 -, BVerwGE 88, 367-380.\n\n41\n\nIst der Asylbewerber unverfolgt ausgereist, kommt eine Anerkennung nur dann in \nBetracht, wenn ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände bei einer Rückkehr \npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm eine \nRückkehr in seine Heimat nicht zuzumuten ist, \n\n42\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, \nS. 51 (64ff).\n\n43\n\nOb eine derartige Wahrscheinlichkeit besteht, ist durch eine qualifizierende \nBetrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten \nUmstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in Anbetracht dieser \nUmstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des \nAusländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne \nwohl begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn \nauf Grund einer quantitativen oder statistischen Betrachtungsweise weniger als 50% \nWahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht.\n\n44\n\nBVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278/86 -, BVerwGE 79, S. 143\n\n45\n\nDie bei Anwendung dieses Maßstabes gebotene qualifizierende \nBetrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der \nEintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des \nbefürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, \ndesto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff \nist. desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht \nabzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar zugreift. Das gilt auch dann, wenn der \nEintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete \nEreignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall \nimmer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe \nbevorsteht. \n\n46\n\nDer Schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG kann grundsätzlich nur derjenige in Anspruch \nnehmen, der selbst - in eigener Person - politische Verfolgung erlitten hat oder dem \nasylerhebliche Zwangsmaßnahmen unmittelbar drohen.\n\n47\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/98, 2 BvR 515/89, \n2 BvR 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 (230).\n\n48\n\nFür eine Annahme einer solchen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit \n- und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten \nindividuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch \ninsbesondere hinsichtlich der die Verfolgung begründenden Vorgänge im \nVerfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine \nunumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften \nFällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit \nbegnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig \nauszuschließen sind.\n\n49\n\nBVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, \nBVerwGE 71, 180 (181 f.).\n\n50\n\nMit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und \ndessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Sein Tatsachenvortrag kann nur zum \nErfolg führen, wenn ihre Behauptungen in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das \nGericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann.\n\n51\n\nBVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, \nBVerwGE 71, 180 (181 f.).\n\n52\n\nDie demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale Glaubhaftigkeit \nerfordert ein in sich geschlossenes und auch in den Einzelheiten widerspruchsfreies \nVorbringen, dessen Schilderungen zumindest einleuchtend sind und über ganz \nallgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge anknüpfende Angaben \nhinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im Hinblick auf den jeweiligen \nAntragsteller aufweisen.\n\n53\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 473.82 -, in: Entscheidungen zum \nAsylrecht (EZAR) 630 Nr. 8\n\n54\n\nLegt man diese Grundsätze zu Grunde, so ist der Kläger vorverfolgt aus der \nrussischen Föderation ausgereist. Der Beigeladene ist tschetschenischer \nVolkszugehöriger, wie sich aus seinen überzeugenden Einlassungen in der \nmündlichen Verhandlung ergibt. Die Befragung des Klägers hat ergeben, dass dieser \nsicher einen Großteil seines Lebens in Grosny verbracht hat. Er kannte die Stadt und \nkonnte die wichtigsten Einrichtungen anschaulich beschreiben. Er konnte auch einige \numliegende Verwaltungsbezirke aufzählen und kannte sich in der Topografie \nzweifellos aus. Dass seine Kenntnisse der tschetschenischen Volkssagen eher \ngering waren, spricht nicht gegen seine tschetschenische Volkszugehörigkeit. Der \nKläger machte den Eindruck eines Städters, der die Verbindung zu den \ntschetschenischen Ursprüngen allenfalls lose gepflegt hat und erst durch die \nAuseinandersetzungen mit der russischen Föderation dazu veranlasst wurde, sich \nseiner Volkszugehörigkeit zu besinnen. \n\n55\n\nDer Kläger hat auch die erlittene Verfolgung widerspruchsfrei, in sich \ngeschlossen und glaubhaft dargelegt. Er hat geschildert, wie er als Passagier eines \nBusses von russischen Soldaten festgenommen wurde, ohne dass er dazu \nVeranlassung gegeben hatte. Er konnte dieses Ereignis ebenso wie die Umstände \nseiner anschließenden Haft lebhaft und anschaulich sowie ohne Widersprüche zu \nseinen vorherigen Darlegungen beim Bundesamt schildern. Auch konnte er alle \nNachfragen mühelos und ohne Zögern beantworten. \n\n56\n\nDie Festnahme des Klägers stellt auch eine zielgerichtete politische Verfolgung \ndar. Die Maßnahme erfolgte nicht aus polizeilichen Gründen, etwa einer Überprüfung \nseiner Personalien. Das Ziel der Festnahme bestand offenbar allein in der \nMöglichkeit, für den Kläger ein Lösegeld erpressen zu können. Davon geht auch der \nKläger aus. Er hat berichtet, dass ihm kein konkreter Vorwurf gemacht wurde und \ndass auch offenbar kein konkreter Verdacht gegen ihn vorlag. Wenn jemand einer \nStraftat verdächtigt worden sei, hätten die Russen den Verdächtigen nämlich \ngefoltert, das sei ihm aber nicht passiert. Damit scheidet auch aus, dass die \nVerhaftung auf Grund der Tatsache geschah, dass der Kläger - wie er in der \nmündlichen Verhandlung dargelegt hat - für die tschetschenischen Einheiten als \nFahrer gearbeitet hat. Die Verhaftung sollte nicht der Ausübung legaler hoheitlicher \nInteressen dienen, sondern stellt eine Geiselnahme dar, sie diente nur der \nkriminellen Beschaffung von Einkünften für die russischen Soldaten. \n\n57\n\nDie Geiselnahme ist auch eine gezielte Rechtsverletzung, die vom russischen \nStaat ausgeht und an asylrechtsrelevanten Merkmalen des Klägers anknüpft. Der \nKläger hat dargelegt, dass die Geiselnahme durch russische Soldaten erfolgte und in \neiner russischen Einrichtung, der Lager PAP-1 durchgeführt wurde. Es liegen auch \nkeine Amtswalterexcesse vor, die dem russischen Staat nicht zurechenbar wären. \nVielmehr sind die Taten im Rahmen der Verfolgungshandlungen zu sehen, die \nrussische Soldaten und Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch der erneuten \nAuseinandersetzungen mit tschetschenischen Rebellen auch an unbeteiligten \nZivilisten in der russischen Föderation begangen haben. Wiederholt verhafteten \nrussische Soldaten Tschetschenen, um von den Angehörigen Lösegelder zu \nerpressen (vgl. Frankfurter Rundschau vom 27. April 2000: „Geld oder Leben\"). Im \nFebruar 2000 haben nach Meldungen von Human Rights Watch Omon-Einheiten 60 \nEinwohner von Aldy, einem Vorort von Grosny, systematisch ermordet, ihre \nWohnungen geplündert und niedergebrannt. Einer von Präsident Putin im Mai \nabgegebenen Erklärung, der Vorfall werde untersucht, wurde nach Ansicht der \nMenschenrechtsorganisation nicht gefolgt (vgl. Frankfurter Rundschau vom 3. Juni \n2000: „Kreml wegen Massakers bei Grosny in Erklärungsnot\"). Bereits im April 2000 \nforderte der Parlamentarische Ausschuss des Europarats den Ausschluss der \nRussischen Föderation wegen der in Tschetschenien begangenen \nMenschenrechtsverletzungen. Zwar bestritten die russischen Abgeordneten in \nStraßburg, dass es zu Menschenrechtsverletzungen gekommen sei, erklärten aber, \nunter gewissen Umständen könnten solche Verletzungen allerdings „notwendig\" sein \n(vgl. FAZ vom 7. April 2000: „Der Europarat fordert sofortiges Ausschlussverfahren \ngegen Russland\"). Die Parlamentarier entzogen wegen der anhaltenden \nMenschenrechtsverletzungen im Konflikt mit Tschetschenien der russischen \nDelegation das Stimm- und Rederecht. (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 13. April \n2000: „Entzug des Rederechts ist einseitiges Diktat\" und vom 3. Juni 2000 \n„Abgeordnete im Europarat verwehren Russen Stimmrecht\") Die UN-\nMenschenrechtskommission in Genf verurteilte am 25. April 2000 Russland wegen \nschwerer Menschenrechtsverletzungen in den Kaukasusrepubliken (dpa-Meldung \nvom 25. April 2000; Frankfurter Rundschau vom 27. April 2000: „Moskau über UN-\nRüge verärgert\"). Den Forderungen des Europarates, die von Human Rights Watch \nund amnesty international angeprangerten Menschenrechtsverletzungen von \nrussischen Soldaten an der tschetschenischen Zivilbevölkerung nachzugehen, kam \ndie russische Regierung nur zögernd oder gar nicht nach. Ebenso wenig wurde den \nBerichten über systematische Folter in den Internierungslagern für Tschetschenen \nnachgegangen. Auch der Forderung des Europarates, die anhaltende \nBombardierung von Grosny und anderen tschetschenischen Städten einzustellen, \nwurde nicht nachgekommen (vgl. Lord Russel-Johnston, Präsident der \nParlamentarischen Versammlung des Europarates: Tschetschenien und kein Ende, \nin FAZ vom 19. Juli 2000). \n\n58\n\nIn diesem Zusammen ist auch die Geiselnahme sehen, die der Kläger erlitten \nhat. Im Hinblick darauf, Tschetschenen wegen des herrschenden Bürgerkriegs \ngenerell als Gegner angesehen wurden, und überschießende Reaktionen russischer \nSoldaten oder Milizangehöriger nicht oder nur sehr zögerlich untersucht wurden, sind \ndie Zerstörung des Hauses der Beigeladenen und die Folterungen des Beigeladenen \nzu 1. als Teil der russischen Politik gegenüber Tschetschenen insgesamt zu \nqualifizieren.\n\n59\n\nDer Übergriff war auch asylerheblich. Der Kläger ist massiv bedroht und in seiner \nFreiheit beraubt worden, um von seinen Angehörigen Geld zu erpressen. Die \nFreiheitsberaubung allein aus kriminellen Motiven stellt eine bewusst zugefügte \nasylerhebliche Verletzung dar. \n\n60\n\nSelbst wenn man diesen Übergriff noch nicht als asylrechtsrelevant ansehen \nwürde, ist der Kläger jedenfalls vor unmittelbar drohenden Verfolgungen durch \nrussische Soldaten aus Tschetschenien geflohen. In Tschetschenien stellte sich \n2001 die Lage wie folgt dar: Im Oktober 1999 brachen erneute bewaffnete \nAuseinandersetzungen zwischen russischen Streitkräften, Verbänden des \nInnenministeriums und den nach Unabhängigkeit der russischen Teilrepublik \nTschetschenien strebenden bewaffneten Gruppen aus. Die russische Seite setzte in \ngroßem Umfang Bodentruppen, Artillerie und Luftstreitkräfte ein. Der massive \ngroßflächige Kriegseinsatz wurde durch einen mit großer Härte geführten \nPartisanenkrieg abgelöst, durch den vor allem die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft \ngezogen wird. Die tschetschenische Seite führte weiterhin landesweit Feuerüberfälle, \nsowie Minen- und Bombenattentate gegen föderale Einrichtungen und mit der \nrussischen Seite kooperierende Tschetschenen durch (Auswärtiges Amt, ad-hoc-\nLagebericht vom 24.04.2001, Az.: 514-516.80/3 RUS). Bei dem Militäreinsatz, den \ndie russischen Truppen hiergegen führen, berichten russische und internationale \nMenschenrechtsorganisationen und -gruppen über massive \nMenschenrechtsverletzungen durch die russischen Streitkräfte. Sie gehen mit zum \nTeil massivem Gewalteinsatz vor. Berichte über Ausschreitungen, \n„Verschwindenlassen\" von Zivilisten und Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung bei \nsog. „Säuberungen\" oder an Straßensperren reißen nicht ab (Gesellschaft für \nbedrohte Völker: „Die aktuelle menschenrechtliche und humanitäre Lage in \nTschetschenien\", Juni 2001; Human Rights Watch: „World Report 2001 - The \nRussian Federation\"; Human Rights Watch: „Chechnya: It´s Urgent to Act\", Bericht \nvom 02.04.2001; Human Rights Watch: „The Dirty War in Chechnya: Forced \nDisappearances, Torture, and Summary Execution\", Bericht vom März 2001). Es wird \nauch von Plünderungen, Vergewaltigungen und Raub durch russische \nSicherheitskräfte berichtet (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 16. Februar 2001, \n„Täglich dreißig Angriffe\"; Die Welt vom 23. Februar 2001, „Grosny - dort, wo das \nDaustrecht herrscht\"; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 26. Februar 2002, \n„Massengrab mit Dutzenden von Toten bei Grosnyj entdeckt\"; Die Zeit vom \n1. März 2001, „Im Bunker der Folterer\"; Time vom 2. April 2001, „In the Ruins of \nGrozny\"; Neue Zürcher Zeitung vom 11. April 2001, „Neuer Leichenfund in \nTschetschenien\"). Bei wahllosen Angriffen wurden Tausende Zivilisten getötet \n(amnesty international, Jahresbericht 2001). Hinzu kommt, dass die russischen \nBehörden gegen Menschenrechtsverletzungen aus den eigenen Reihen nicht oder \nallenfalls in geringem Umfang nachgingen, sodass die Opfer den Soldaten schutzlos \nausgeliefert waren (vgl. dpa-Meldung vom 25. Januar 2001 „Europarat: \nMenschenrechtslage in Tschetschenien kaum besser\"; Neue Zürcher Zeitung vom \n23. Mai 2001, „Ahndung der Gräueltaten in Tschetschenien\"; dpa-Meldung vom \n27. Juni 2001, „Europarat kritisiert russisches Vorgehen in Tschetschenien\"). Es ist \ndaher davon auszugehen, dass im Hinblick auf die dargestellte Lage allein Glück \noder Zufall zu verdanken ist, dass dem Kläger vor seiner Ausreise nicht mehr \npassiert ist. \n\n61\n\nDer Kläger musste zudem befürchten, wegen der von ihm verübten \nUnterstützung tschetschenischer Rebellen erneut verhaftet und misshandelt zu \nwerden. Der Kläger hat überzeugend dargelegt, dass die russischen Streitkräfte sich \ntrotz der nach dem ersten Tschetschenienkrieg verkündeten Amnestie für die \nTeilnehmer des Bürgerkrieges offenbar darum bemühen, der ehemaligen Kämpfer \nhabhaft zu werden. Dafür sprechen auch die Einlassungen anderer Asylbewerber \naus Tschetschenien vor der Kammer. Da der Kläger noch zu Friedenszeiten von \nDudajew rekrutiert wurde, ist damit zu rechnen, dass sein Name auf entsprechenden \nListen der russischen Behörden zu finden ist. Auch wenn der Kläger bei der \ngeschilderten Verhaftung offenbar nicht besonders aufgefallen ist, so muss er doch \nbei jeder Polizeikontrolle damit rechnen, dass er als ehemaliger \nTschetschenienkämpfer erkannt wird mit der Folge, dass die Soldaten dann auch ihn \nfoltern und misshandeln. \n\n62\n\nDer Kläger ist auch im Zusammenhang mit dieser Verfolgung ausgereist. Er hat \nunmittelbar nach seiner Freilassung die Ausreise organisiert und hat dann etwa \neinen Monat später das Land verlassen.\n\n63\n\nDer Kläger hat auch keine inländische Fluchtalternative - wie die Beklagte meint -\n, weder im Zeitpunkt seiner Ausreise noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. \nWird jemand von regionaler politischer Verfolgung betroffen, ist er erst dann politisch \nVerfolgter, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage gerät, weil er in \nanderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare politische Zuflucht nicht finden \nkann. Eine solche Zufluchtsmöglichkeit kann selbst dann bestehen, wenn der Staat \nihn in bestimmten Landesteilen aktiv verfolgt; dies schließt nicht notwendig und von \nvornherein aus, dass er den von dieser Verfolgung Betroffenen an anderer Stelle \nSchutz zu gewähren bereit ist, mag dies auch die Ausnahme sein.\n\n64\n\nVgl.: BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, \nBVerfGE 81, S. 58 (67).\n\n65\n\nSoll der Asylsuchende bei angenommener regionaler Verfolgung auf eine \ninländische Fluchtalternative verwiesen werden, so setzt dies verlässliche \nFeststellungen darüber voraus, dass der Betroffene dort nicht in eine ausweglose \nLage gerät. Er muss danach in dem in Betracht kommenden Gebiet nicht nur vor \npolitischer Verfolgung hinreichend sicher sein; es dürfen ihm dort auch keine \nanderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer \nasylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, \nsofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde. Eine \nexistenzielle Gefährdung kann sich auch daraus ergeben, dass der Asylbewerber am \nOrt der Fluchtalternative für sich das wirtschaftliche Existenzminimum weder aus \neigener Kraft noch mit Hilfe Dritter Gewähr leisten kann.\n\n66\n\nDem Kläger stand zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine inländische \nFluchtalternative zur Verfügung. Der Einzelentscheider des Bundesamtes legt in \ndiesem Zusammenhang dar, dass das in der Verfassung der russischen Föderation \nverankerte Recht auf Freizügigkeit auch Tschetschenen zustehe. Er sei davon \nüberzeugt, dass es auch Tschetschenen in der russischen Föderation möglich, eine \nRegistrierung zu erhalten und einer legalen Beschäftigung nachzugehen, wenn man \neinmal von den von Zugereisten und Flüchtlingen überschwemmten Gebieten im \nKaukasus oder in den Großstädten wie Moskau und St. Petersburg absehe. Dieser \nHinweis berücksichtigt nicht, dass nur in Ausnahmefällen davon ausgegangen \nwerden kann, dass eine Staatsmacht zwar regional bestimmte Staatsangehörige \npolitischer Verfolgung aussetzt, ihnen in anderen Landesteilen aber den üblichen \nSchutz zur Verfügung stellt. Tatsachen, die auf eine derartige Ausnahmesituation \nschließen ließen, hat die Beklagte aber nicht benannt und sie sind auch sonst nicht \nersichtlich. Dass eine derartige Ausnahmesituation vorliegt, muss aber nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einzelfall konkret nachgewiesen \nwerden. \n\n67\n\nVgl.: BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, \nBVerfGE 81, S. 58 (67); Beschluss vom 22. Dezember 1994 - 2 BvR 168/94 -, \nNVwZ 1995, S. 1096.\n\n68\n\nIm vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der \nrussische Staat dem Kläger in anderen Landesteilen Schutz gewährt hätte. In dem \nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. August 2001 - Bericht über die asyl- \nund abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - (514-516.80/3 \nRUS) heißt es u.a. auf Grund des Tschetschenien-Konflikts hätten viele Einwohner \nTschetschenien in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan sowie \nanderen Regionen Russlands und Georgiens Zuflucht gesucht. So hätten nach \nAngaben des UNHCR zeitweise 250.000 Tschetschenen Zuflucht in Inguschetien \ngesucht. Davon hätten ungefähr 38.000 Personen sich in andere Regionen \nRusslands begeben, ca. 35.000 bis 70.000 Tschetschenen seien nach \nTschetschenen zurückgekehrt. Die Lage in den Flüchtlingslagern, wo es auch in den \nharten Wintern keine Heizmöglichkeit gibt, wird vom Auswärtigen Amt als „unter allen \nAspekten schwierig und äußerst kräftezehrend\" beschrieben, Inguschetien sowie das \nKatastrophenschutzministerium könnten jedoch mit Hilfe von UNHCR, OSZE und \nNichtregierungsorganisationen ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe Gewähr leisten. \nDas Auswärtige Amt berichtet nicht mehr wie in dem Lagebericht vom 15. November \n2000 - Ad-hoc-Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der russischen \nFöderation (Tschetschenien) -, dass der russische Staat das Ziel verfolge, die \nFlüchtlinge so schnell wie möglich zu einer Rückkehr nach Tschetschenien zu \nbewegen. Das der russische Staat dieses Ziel jedoch nicht ausgesetzt hatte und die \nFlüchtlinge auch in den Lagern zu diesem Zeitpunkt das Opfer russischer Übergriffe \nwurden, ergibt sich aus der Pressemitteilung der internationalen Gesellschaft für \nMenschenrechte (IGFM) vom 20. Juni 2001. Danach stellte die russische Regierung \nAnfang 2001 die Versorgung der Flüchtlinge vorübergehend ein. Außerdem wurde \nden Flüchtlingskommitees die Weiterführung ihrer Arbeit untersagt, mit der diese \nverhindert hatten, dass die Hilfslieferungen aus dem Ausland von korrupten Beamten \ngestohlen wurden. Weiter berichtet die IGFM, die Truppen des Innenministeriums \nseien in Inguschetien im Mai 2001 aufgestockt worden. Die Truppen hätten Razzien \nin Flüchtlingslagern durchgeführt, Menschen verprügelt und Geiseln genommen, um \nLösegeld zu erpressen. Der UNHCR berichtet in seinem Länderbericht - Russian \nFederation -Chechnya - vom November 2000, die russischen Behörden hätten \ngewaltsam versucht, die Flüchtlinge in Inguschetien nach Tschetschenien \nzurückzubringen, wobei sie offenbar die Tatsache ausnutzten, dass viele Flüchtlinge \nin Eisenbahnwagons kampierten. Das Bundesamt stellt in seiner Information vom \nOktober 2000 „Der Tschetschenien-Konflikt - Hintergründe, aktuelle Lage und \nMenschenrechtssituation -\" daher fest, dass die Situation für die Not leidende \nBevölkerung in den Flüchtlingscamps Inguschetiens katastrophal und \nlebensbedrohlich sei. \n\n69\n\nAuch außerhalb der Flüchtlingslager konnte der Kläger in der russischen \nFöderation keine Zuflucht finden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich \nder Kläger durch die Unterstützung der Rebellen besonders in der \nTschetschenienfrage engagiert hatte und daher auch nach der Einschätzung des \nAuswärtigen Amtes befürchten musste, Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen zu \nwerden (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Mai 2002). Die \nÜberzeugung des Einzelentscheiders, der Russische Staat hätte auf den Kläger ja \nZugriff nehmen können, wenn er das gewollt hätte, sodass davon auszugehen sei, \ndas er kein Interesse an der Person des Klägers habe, erscheint nicht überzeugend. \nWie der Kläger überzeugend dargelegt hat, hat er sich seit Ausbruch des zweiten \nTschetschenienkrieges nur sehr vorsichtig in der Region bewegt und mit zunächst \nauch eine Festnahme vermeiden können. Er müsse jedoch auch im Hinblick auf die \nzunehmenden Fahndungserfolge der russischen Behörden damit rechnen, dass er \nvon Mitkämpfern unter der Folter verraten werde und dass die von den russischen \nBehörden geführten Namenslisten mit zunehmenden Erkenntnissen verbessert \nwürden. Die Beklagte hat das Vorbringen des Klägers in diesem Punkt auch nicht \nbestritten. \n\n70\n\nAber auch wenn man von dem besonderen Risiko für den Kläger wegen seiner \nBeteiligung an dem Kriegsgeschehen absieht, bestand für ihn in der russischen \nFöderation keine inländische Fluchtalternative. Auch der Einzelentscheider benennt \nin dem angefochtenen Bescheid konkret keine Regionen, in den der Kläger hätte \nZuflucht nehmen können. Er äußert vielmehr pauschal, es sei den Flüchtlingen \nzumutbar, in den wirtschaftlich weniger interessanten Regionen Zuflucht zu nehmen, \nohne im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts die Ausnahmen konkret zu benennen, anhand derer auf \neine inländische Fluchtalternative hätte geschlossen werden können. Nach der hier \nvorliegenden Auskunftslage gab es im Sommer 2001 jedoch keine Regionen in \nRussland, die bereit oder in der Lage gewesen wären, tschetschenische Flüchtlinge \naufzunehmen und die ihnen Schutz geboten hätten. Zwar berichtet das Auswärtige \nAmt in dem Lagebericht vom 7. Mai 2001 - 514-516.80/3 RUS -, Tschetschenen \nstehe auch heute noch die Möglichkeit einer Wohnsitznahme oder eines zeitweiligen \nAufenthalts in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenen \ngrundsätzlich offen. Diese in der Verfassung verankerte Recht könne aber \nbürokratischen Hemmnissen und Behördenwillkür begegnen. An vielen Orten werde \nder Zuzug von Personen aus den Republiken der Russischen Föderation durch \nVerwaltungsvorschriften erschwert bzw. verhindert. \n\n71\n\nNach dem Befehl Nr. 54 1 des Innenministeriums der Russischen Föderation \nvom 17. September 1999 „Über Massnahmen zur Beseitigung von Möglichkeiten der \nDurchführung von Terroranschlägen auf dem Territorium der Russischen Föderation\" \nwaren die Behörden in Russland u.a. angewiesen, die polizeiliche Anmeldung der \nTschetschenen in Moskau und anderen Städten Russlands einzuschränken und \nnach Möglichkeit einzustellen, regelmäßige Kontrollen in Wohnstätten von Personen \ntschetschenischer Volkszugehörigkeit durchzuführen, die Möglichkeit, den Wohnort \nzu verlassen, für Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit einzuschränken, \ndie Ausstellung von Reisevisa und Reisepässen an Personen tschetschenischer \nVolkszugehörigkeit einzuschränken sowie die Tschetschenen festzunehmen und auf \ndie Reviere des Innern einzuliefern zwecks vollständiger Klärung ihrer Person und \nTätigkeit (IGFM, Auskunft vom 20. Dezember 2000 an das VG Schleswig).\n\n72\n\nWie die IGFM in der zitierten Auskunft weiter berichtet, verfolgte die russische \nMiliz unter dem Vorwand der Ausweiskontrolle gezielt Tschetschenen, wobei auch \nTschetschenen, die bereits seit mehreren Jahren außerhalb Tschetschenien lebten \nund eine ordnungsgemäße Registrierung hatten, festgenommen, gefoltert und \nerpresst wurden. Auch das Auswärtige Amt berichtet in seinem Lagebericht vom 7. \nMai 2000 von derartigen Übergriffen, erklärt aber, dies geschehe vor allem in Moskau \nund anderen Großstädten. Feststellungen dazu, ob tschetschenische \nVolkszugehörige außerhalb der Großstädte in Russland sicher leben konnten, trifft \ndas Auswärtige Amt allerdings nicht. Auch der UNHCR (Country Report - Russian \nFederation - Chechnya vom November 2000) geht davon aus, dass Tschetschenen \nselbst mit einer Registrierung innerhalb Russlands keinen Schutz durch die örtlichen \nBehörden erhalten, sondern berichtet, dass ihre Registrierung widerrufen oder \nzerrissen wurde. Auch amnesty international berichtet über derartige Aktionen unter \nHinweis darauf, dass es der Organisation nicht möglich sei, für das gesamte Gebiet \nder russischen Föderation Aussagen zu treffen (Auskunft vom 21. Januar 2001 an \ndas VG Ansbach). Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass es zahlreiche \nBerichte über willkürliche Festnahmen, das Unterschieben belastenden Materials wie \nDrogen oder Waffen, Deportationen, Folterungen und Lösegelderpressungen durch \ndie russische Miliz bzw. andere Einheiten des Innenministeriums im Jahre 2000 \ngegeben hat. Positive Feststellungen, dass der russische Staat Tschetschenen in \nbestimmten Gebieten Russlands Schutz vor derartigen Übergriffen geboten hat, \nfehlen, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der russische Staat \ngegenüber Tschetschenen nur in Tschetschenien selbst als Verfolger darstellte, \nihnen in den anderen Landesteilen aber Schutz gewährte. \n\n73\n\nDagegen spricht auch die Feststellung des UNHCR (Country Report - Russian \nFederation - Chechnya vom November 2000), wonach den russischen Behörden \nauch daran gelegen war, vor Beginn der Aktionen im Herbst 1999 in der Bevölkerung \neine anti-tschetschenische Stimmung zu schüren, indem vor allem die Presse \neingeschaltet wurde, die teilweise regelrecht hysterisch reagierte. Nach den \nBeobachtungen des UNHCR herrschte daraufhin überall in der Russischen \nFöderation eine starke anti-tschetschenische Stimmung, sowohl in den Städten als \nauch auf dem Lande. Unter diesen Umständen spricht viel dafür, dass der russische \nStaat flächendeckend gegen tschetschenische Volkszugehörige vorging und ihnen \nauch in anderen Landesteilen keinen Schutz gewähren wollte, weil eine derartige \nPressekampagnane anderenfalls sinnlos gewesen wäre. \n\n74\n\nDa der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, kann ihm die Rückkehr in die russische \nFöderation nur zugemutet werden, wenn eine erneute politische Verfolgung mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Das ist nicht der Fall. Es kann nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Kläger Übergriffe \nabwehren und körperlichen Eingriffen in Leib oder Leben entgehen kann. Dies gilt \nnicht nur für Tschetschenien selbst, sondern auch für das gesamte Gebiet der \nrussischen Föderation.\n\n75\n\nIn Tschetschenien selbst stellt sich die Situation heute ähnlich wie im Zeitpunkt \nder Flucht dar. Eine Änderung hin zum Frieden oder ein Abflauen der Kämpfe ist \nnicht eingetreten (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. November 2002 - \nAd-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen \nFöderation (Tschetschenien)). Auch auf tschetschenischer Seite kommt es zu \nmassiven Verletzungen des humanitären Völkerrechts durch Banden und Rebellen. \nDazu gehören Folterungen und Ermordungen russischer Soldaten und \nkooperationswilliger Tschetschenen (vgl. Human Rights Watch: „World Report 2001 \n- The Russian Federation\"), Verschleppung und Vergewaltigung von Frauen, \nPlünderungen und die bewusste Kampfführung aus und in zivilen Anlagen und \nGebäuden. Die UN-Menschenrechtskonvention hat am 20.04.2001 Moskau wegen \nunverhältnismäßiger Gewalt russischer Streitkräfte in Tschetschenien an den \nPranger gestellt. Die Resolution kritisiert gleichzeitig auch die Angriffe gegen \nZivilisten und die Terroraktionen seitens der tschetschenischen Kämpfer (dpa-\nMeldung vom 20.04.2001, 20:41 h). Ein Ende der Gewalt von beiden Seiten ist nicht \nabsehbar (Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2001: „Tödliche Routine\"). Obwohl \nRusslands Präsident Putin schon im April 2000 den Sieg über die Separatisten \nverkündet hat, wird mit unverminderter Grausamkeit weitergekämpft (Neue Zürcher \nZeitung vom 12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg ohne Ende\", Neue Zürcher Zeitung \nvom 18.7.2001: „Neue Indizien für Gräuel in Tschetschenien; Die Welt vom \n11.1.2002: „Menschenrechtler werfen Russland-Massaker in Tschetschenien vor\"). \nEine militärische Lösung scheint es nicht zu geben, der Partisanenkrieg kann wohl \nvon keiner Seite gewonnen werden. Immer mehr Menschen - sogar in Russland - \nsehen die einzige Möglichkeit zur Beendigung des Blutvergießens in der Aufnahme \nvon Verhandlungen (DW-Monitor Osteuropa vom 31.05.2001: „Der Krieg in \nTschetschenien und die Menschenrechtsverletzungen\"; Neue Zürcher Zeitung vom \n12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg ohne Ende\"). Die humanitäre und \nmenschenrechtliche Lage ist besorgniserregend. In den von russischen Truppen \nkontrollierten Gebieten Tschetscheniens ist die Sicherheit der Zivilbevölkerung \nwegen immer wieder neu aufflammender Kampfhandlungen, Guerillaaktivitäten, \nGeiselnahmen, Plünderungen und Übergriffen (auch durch russische Soldaten) nicht \ngewährleistet. In den von den tschetschenischen Rebellen und Feldkommandeuren \nkontrollierten Gebieten gibt es keine einheitliche Staatsgewalt. Die Zivilbevölkerung \nist der Willkür eines ungeordneten, an die Scharia angelehnten Rechtssystems und \nÜbergriffen krimineller Banden ausgesetzt. \n\n76\n\nIn Tschetschenien hat sich ein System der Korruption und Ausbeutung \nherausgebildet, das von Moskau aus nicht mehr kontrollierbar ist. Beide Seiten des \nKonflikts haben ein existenzielles ökonomisches Interesse an der Aufrechterhaltung \ndieser institutionalisierten Korruption. Die aus dem Zusammenwirken zwischen den \nrussischen Kräften und den aufständischen Tschetschenen entstandenen \nVerflechtungen werden als „Tretja Sila\" (Dritte Kraft) bezeichnet. Ihr Einfluss ist \nunübersehbar und macht deutlich, dass die Nutznießer der tschetschenischen \nKatastrophe im Kaukasus sitzen. Der Waffenhandel zwischen den russischen \nSoldaten und den tschetschenischen Kämpfern blüht; ein Großteil der von der \nRegierung in Moskau für den Wiederaufbau Tschetscheniens bereit gestellten Gelder \nversickern unauffindbar in einem Sumpf von Korruption (Neue Zürcher Zeitung vom \n12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg ohne Ende\").\n\n77\n\nDass sich die Lage seit dem Referendum am 23. März 2003 verbessert hätte, ist \nnicht ersichtlich. Dabei gibt es nach den Berichten von Beobachtern des \nReferendums erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die russischen Behörden das \nErgebnis des Referendums gefälscht haben (Frankfurter Rundschau vom 25. 03. \n2003 „Wahlergebnis offenbar gefälscht\").Auch die Säuberungen durch die russischen \nSicherheitskräfte und ihre willkürlichen Übergriffe auf Zivilisten haben nicht aufgehört \n(Die Tageszeitung vom 8. Mai 2003 „Rückkehr unter vorgehaltener Knarre\") ebenso \nwenig die Überfälle tschetschenischer Banden (Frankfurter Rundsschau vom 15. Mai \n2003 „Attentat auf Moskaus Statthalter).\n\n78\n\nDie medizinische Versorgung in Tschetschenien ist völlig unzureichend. Durch \ndie Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - sind \nmedizinische Einrichtungen in Tschetschenien weitgehend nicht mehr \nfunktionstüchtig. Wichtige medizinische Einrichtungen in Grosny und Umgebung sind \nnach Augenzeugenberichten stark beschädigt oder zerstört; der Wiederaufbau \nverläuft weiterhin sehr schleppend (Auswärtiges Amt, ad-hoc-Lagebericht vom \n24.04.2001, Az.: 514-516.80/3 RUS).\n\n79\n\nDem Kläger steht auch heute bei einer Rückkehr keine inländische \nFluchtalternative zur Verfügung. Die Verhältnisse haben sich seit dem Sommer 2001, \nfür den dies bereits festgestellt wurde, nicht wesentlich geändert. Auf Grund von \nBerichten der Menschenrechtsorganisationen muss weiterhin davon ausgegangen \nwerden, dass in Moskau und anderen Teil der Russischen Föderation \nTschetschenen willkürlich festgenommen, gefoltert und misshandelt werden. Die \nInternationale Gesellschaft für Menschenrechte bejaht in einem Gutachten für das \nschleswig-holsteinische Verwaltungsgericht vom 20. Dezember 2000 das Fehlen \neiner inländischen Fluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation; \nes wird ausgeführt, es könnten keine Gebiete in Russland genannt werden, in denen \nTschetschenen nicht benachteiligt werden. Es seien vor allem staatliche Stellen \nRusslands - das Innenministerium und der russische Sicherheitsdienst FSB -, die die \nmeisten, die willkürlichsten und brutalsten Übergriffe verübten, Tschetschenen \nfestnähmen, schlügen und folterten. Infolge der intensiven antitschetschenischen \nRegierungspropaganda verkörperten die Tschetschenen in den Augen der \nrussischen Gesellschaft den inneren Feind Russlands, weswegen deren Verfolgung \nmassenhaften Charakter trüge. \n\n80\n\nEbenso verneint der UNHCR eine inländische Fluchtalternative für \ntschetschenische Binnenvertriebene in der Russischen Föderation (UNHCR-\nStellungnahme über Asylsuchende aus der Russischen Föderation im \nZusammenhang mit der Lage in Tschetschenien - Januar 2002 -). Der UNHCR führt \nin dieser Stellungnahme im Einzelnen aus, dass den Flüchtlingen kein Schutz \ninnerhalb der russischen Föderation geboten werde, ihr Recht auf Freizügigkeit \nregelmäßig unterlaufen werde und sogar positive Gerichtsentscheidungen nicht \numgesetzt würden. In Inguschetien würden sie zwar aufgenommen, sie seien dort \naber einer wechselhaften Politik der Föderation ausgeliefert, die mehr oder weniger \nstreng umgesetzt werde und die Betroffenen zur Rückkehr nach Tschetschenien \nveranlassen solle. Tschetschenische Binnenvertriebene hätten praktisch keinen \nZugang zu Kabardino-Balkarien und Karatschai-Tscherkessien und keine \nMöglichkeit, sich dort rechtmäßig aufzuhalten. Die geringe Zahl tschetschenischer \nFlüchtlinge in Nordossetien-Alanien und in den Verwaltungsregionen Stawropol und \nKrasnodar sei erklärlich durch die restriktiven Vorschriften und Praktiken, die den \nBetroffenen den Aufenthalt dort unmöglich machten. Die Kombination aus restriktiven \nörtlichen Vorschriften betreffend die Freizügigkeit und die Wahl des Aufenthalts- bzw. \nWohnorts, einer antitschetschenischen Stimmung in der Öffentlichkeit und ernsthafter \nSorgen auf Seiten der örtlichen Behörden, keine ethnischen Spannungen \naufkommen zu lassen und terroristische Handlungen zu verhindern, nähmen \ntschetschenischen Binnenvertriebenen die Möglichkeit einer echten internen \nRelokationsalternative außerhalb von Tschetschenien und Inguschetien.\n\n81\n\nAmnesty international führt in seiner Stellungnahme zum ad-hoc-Bericht über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation \n(Tschetschenien) des Auswärtigen Amtes vom 8. Oktober 2001 unter anderem \nFolgendes aus:\n\n82\n\n„Es ist jedoch festzustellen, dass durch die Verbindung einer anti-\ntschetschenischen Feindseligkeit in der russischen Gesellschaft mit offiziellen \nErklärungen russischer Politiker und Handlungsweisen der Sicherheitskräfte eine \nSituation entstanden ist, in der tschetschenische Volkszugehörige praktisch den \nStatus einer ethnischen Gruppe erhalten haben, die außerhalb des Schutzes \ndurch das Gesetz steht und Opfer von Verfolgung, Erpressung und staatlicher \nWillkür wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass Tschetschenen nicht nur in \nTschetschenien selbst, sondern auch in anderen Teil der Russischen Föderation \nwegen ihres kaukasischen Äußeren, der Angaben in ihren Pässen oder fehlender \nRegistrierung verhaftet, mehrere Tage festgehalten und gefoltert oder misshandelt \nwerden. Die so genannte Anti-Terrorismusoperation der Moskauer Polizei, die im \nSeptember 1999 infolge der Bombenattentate initiiert wurde, dauert an. Ähnliche \nso genannte Anti-Terrorismusoperationen werden auch aus anderen russischen \nGroßstädten berichtet. Tschetschenen und andere Personen aus dem Kaukasus \nwerden durch diese Polizeioperationen Opfer willkürlicher Festnahmen und \nMisshandlungen. Belastendes Beweismaterial wie Drogen und Waffen wird den \nFestgenommenen untergeschoben. Es wird von Fällen berichtet, in denen Folter \nangewendet wurde, um Geständnisse zu erpressen. Auch im Jahr 2001 erhält \namnesty international wiederholt Kenntnis von Berichten über Übergriffe auf in \nverschiedenen Gebieten Russlands lebende Tschetschenen. ... Vielmehr lassen \nsich aus den amnesty international und anderen Organisationen vorliegenden \nErkenntnissen Rückschlüsse auf eine allgemeine Rückkehrgefährdung für \ntschetschenische Volkszugehörige ziehen. Vor diesem Hintergrund vertrete \namnesty international die Ansicht, dass nicht mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen werden könne, dass Personen tschetschenischer \nVolkszugehörigkeit außer in Tschetschenien auch in anderen Teilen der \nRussischen Föderation Opfer von polizeilicher Willkür, Folter und Misshandlung \nsowie Erpressung werden. Dieses erhöhte Risiko einer besonderen Gefährdung \ngilt auch für Personen kaukasischer Abstammung, die sich nicht kämpferisch oder \npolitisch in der Tschetschenienfrage engagiert haben oder engagieren.\"\n\n83\n\nAmnesty international verneint somit eine zumutbare inländische \nFluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation.\n\n84\n\nDas Auswärtige Amt stellt in seinem ad-hoc-Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom \n27. November 2002 fest:\n\n85\n\n„Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht auf \nFreizügigkeit, der freien Wahl des Wohnsitzes und des zeitweiligen Aufenthalts in \nder russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien zu. Diese Rechte sind in \nder Verfassung verankert. Jedoch wird in der Praxis an vielen Orten (u.a. in \ngroßen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen \naus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch \nVerwaltungsvorschriften sehr stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen \ngelten unabhängig von der Volkszugehörigkeit, wirken sich jedoch im \nZusammenhang mit anti-tschetschenischer Stimmung stark auf die Möglichkeit \nrückgeführter Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. ... Auf Grund der \nrestriktiven Vergabepraxis von Aufenthaltsgenehmigungen haben Tschetschenen \nerhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetschenien eine offizielle Registrierung \nzu erhalten. In seinem Sonderbericht vom Oktober 2000 kritisiert der \nOmbudsmann der russischen Föderation die regionalen Vorschriften, die im \nWiderspruch zu den nationalen Vorschriften stehen sowie rechtswidrige \nVollzugspraktiken. Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen berichten, dass \nTschetschenen, besonders in Moskau, häufig die Registrierung verweigert wird. ... \nAuch eine Registrierung als Binnenflüchtling und die damit verbundene \nGewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen wird in der russischen \nFöderation laut Berichten von amnesty interational und UNHCR regelmäßig \nverwehrt. ...\n\n86\n\nNach Moskau zurückgeführte Tschetschenen haben deshalb in der Regel nur \ndann eine Chance, in der Stadt überhaupt Aufnahme zu finden, wenn sie auf ein \nNetzwerk von Bekannten oder Verwandten zurückgreifen Können, Nach der \nGeiselnahme in Moskau dürften sich administrative Schwierigkeiten und \nBehördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und rückgeführten \nTschetschenen im Besonderen bei der Niederlassung verstärken. Eine verschärfte \nNeufassung des Aufenthaltsrechts spezifisch für Tschetschenen ist dem \nAuswärtigen Amt jedoch nicht bekannt. Tschetschenische Rückkehrer werden im \nAllgemeinen in andere russische Regionen zur Registrierung als Binnenflüchtlinge \nverwiesen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird nahe gelegt, ob auch \nzwangsweise rückgeführt wird, entzieht sich der Kenntnis des Auswärtigen \nAmtes.\"\n\n87\n\nDies ist diplomatisch vorsichtig zurückhaltend formuliert. Tatsächlich ergibt sich \naus diesen Ausführungen, dass tschetschenische Volkszugehörige außerhalb \nTschetscheniens keine Aufnahme finden können, wenn sie aus Deutschland in die \nRussische Föderation zurückkehren. Eine Aufenthaltsgenehmigung wird bei einer \nRückkehr offenbar nur in Ausnahmefällen erteilt, wobei die großen Städte von \nvornherein ausscheiden und auch in anderen Gebieten die Erteilung äußerst \nschwierig zu sein scheint. Rückkehrer werden von Moskau aus zur Registrierung als \nBinnenflüchtling in andere Landesteile verwiesen, erhalten als Tschetschenen aber \nregelmäßig den Flüchtlingsstatus nicht. Da sich die Rückkehrer außerhalb \nTschetschenien nirgendwo legal niederlassen können, bedarf es auch keiner \nweiteren Feststellung dazu, ob die Flüchtlinge zwangsweise nach Tschetschenien \nzurückgeführt werden. \n\n88\n\nWeiter heißt es in dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. November \n2002:\n\n89\n\n„Nach der Geiselnahme sind besonders in Moskau und anderen Großstädten \nTschetschenen, wie andere Personen kaukasischer Herkunft bzw. mit vermeintlich \nsüdländisch/kaukasischen Aussehen verstärkten diskriminierenden \nKontrollmaßnahmen (Ausweiskontrollen, Hausdurchsuchungen usw.) ausgesetzt. \nZwar sind dem Auswärtigen Amt bisher keine konkreten Anweisungen und \nBefehle der Innenbehörden bekannt, die sich spezifisch gegen die \ntschetschenische Ethnie richten. Doch mündet die intensive Fahndungstätigkeit \nrussischer Sicherheitskräfte nach den Drahtziehern und Teilnehmern an dem \nGeiseldrama automatisch in einer Diskriminierung kaukasisch aussehender \nPersonen. \n\n90\n\nAuch hier manifestiert sich das allgemeine Phänomen, dass diese ethnische \nGruppe auf Grund der derzeitigen antitschetschenischen Stimmung verstärkt \nstaatlicher Willkür ausgesetzt ist.\" \n\n91\n\nAuch diesem Lagebericht lässt sich wie schon dem Lagebericht vom 28. August \n2001 nicht entnehmen, wo tschetschnische Volkszugehörige bei einer Rückkehr \nnach Russland Aufnahme und mit hinreichener Sicherheit Schutz vor politischer \nVerfolgung finden könnten.\n\n92\n\nDie Gesellschaft für bedrohte Völker hat speziell zur inländischen \nFluchtalternative von Tschetschenen in der russischen Föderation zahlreiche \nInformationen zusammengetragen. In ihrer Stellungnahme zur Situation \ntschetschenischer Flüchtlinge auf dem Territorium der Russischen Föderation vom \nOktober 2002 werden viele Beispiele aus dem gesamten Gebiet der russischen \nFöderation angeführt, die auf eine landesweite Diskriminierung und willkürliche \nVerfolgung von Tschetschenen durch den russischen Staat schließen lassen. So \nwerden tschetschenischen Volkszugehörigen regelmäßig sowohl der \nZwangsumsiedlerstatus als auch die Registrierung sowie die Ausstellung von \nPapieren verweigert. Sogar die Ausstellung von Geburtsurkunden wurde mit der \nBegründung verweigert, die Eltern hätten keine Registrierung. Da von den Behörden \nin diesen Fällen unumwunden gefordert wird, die Betroffenen sollten nach \nTschetschenien zurückkehren, dürfte das Recht auf Freizügigkeit für Tschetschenen \nin der Praxis in Russland nicht gelten. Eine Arbeitsstelle ist außerhalb \nTschetscheniens für Tschetschenen nur in Ausnahmefällen zu bekommen, u.a. weil \nBehördenvertreter die Arbeitgeber unter Druck setzen, keine Tschetschenen \neinzustellen. Selbst langjährige Mitarbeiter tschetschenischer Nationalität haben \ndeswegen in den letzten Jahren wiederholt Schwierigkeiten bekommen, sie sind \nentlassen worden oder ihre Löhne wurden gekürzt. Medizinische Versorgung oder \nKindergeld sowie die schulische Ausbildung der Kinder werden an die Registrierung \ngebunden, sodass die Flüchtlinge insoweit keine Ansprüche auf staatliche \nUnterstützung haben. Dass Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation \nwiederholt willkürlichen polizeilichen Aktionen ausgesetzt sind und gezielt versucht \nwird, ihnen Straftaten anzuhängen und Beweismaterial unterzuschieben, wird auch in \ndieser Stellungnahme berichtet. In Inguschetien ermittelte die Gesellschaft für \nbedrohte Völker, dass in den Flüchtlingslagern Spezialtruppen des Innenministeriums \nKontrollen vornahmen. Außerdem hat sich die politische Lage in Inguschetien \ninsoweit für die Flüchtlinge verschlechtert, als dort am 29. April 2002 der ehemalige \nGeheimdienstmitarbeiter Murat Sjasikov zum Präsidenten gewählt wurde, der offen \ndie Forderung aufgestellt hat, dass die Flüchtlinge bis Oktober 2002 das Land \nverlassen haben müssten. Dementsprechend wurde in den Flüchtlingslagern gezielt \ndie Versorgung mit Lebensmitteln sowie Strom und Wasser unterbrochen. Wie schon \nin den vorangegangenen Jahren versucht offenbar die russische Administration, die \nFlüchtlinge durch massiven Druck zur Rückkehr nach Tschetschenien zu bewegen. \nDementsprechend kommt die Gesellschaft für bedrohte Völker zu dem Schluss, dass \nein Tschetschene, der aus Deutschland nach Russland abgeschoben wird, dort nicht \nfür längere Zeit leben könne, sondern die Gefahr bestehe, dass er von den \nrussischen Behörden zur Rückkehr nach Tschetschenien gezwungen werde. \n\n93\n\nErst recht ist diese Würdigung der Verneinung einer inländischen \nFluchtalternative seit der Geiselnahme tschetschenischer Terroristen in Moskau im \nOktober 2002 gerechtfertigt. Diese Einschätzung bestätigt der Erlass des \nInnenministeriums NRW vom 14. November 2002 - 14/44.382 - R 4(Tschetschenien), \nin welchem es heisst, das Bundesministerium des Innern habe seine Befürchtung \nmitgeteilt, dass die aktuellen Ereignisse in Moskau den Druck, der von Seiten der \nrussischen Behörden auf russische Staatsbürger tschetschenischer \nVölkszugehörigkeit ausgeübt werde, erheblich erhöhen und in der Bevölkerung \nvorhandene Antipathien soweit verstärken könnten, dass Gefährdungssituationen \ndenkbar seien. Die folgenden Ereignisse bestärken diese Einschätzung: Ausweislich \nder IGFM-Pressemitteilung vom 29. Oktober 2002 „Massive Säuberung in \nTschetschenien angelaufen\" werden Flüchtlinge gejagt, die Zivilbevölkerung \nzermürbt und es erfolgen immer neue Säuberungen. Im Kampf gegen den \nTerrorismus habe Russland offensichtlich auch den tschetschenischen Flüchtlingen \nin Inguschetien den Krieg erklärt. Die Tat der Verschleppung des Leiters des Lagers \nfür tschetschenische Flüchtlinge in Karabulak/Inguschetien steht nach Auffassung \nder Kaukasus-Expertin Wanda Wahnsiedler der in Frankfurt ansässigen IGFM in \ndirektem Zusammenhang zum angekündigten Feldzug gegen tschetschenische \nTerroristen innerhalb und ausserhalb Tschetscheniens. Säuberungen von \nOrtschaften Tschetscheniens erfolgten, wobei die Behandlung der Zivilisten äußerst \nbrutal war. Die derzeitige Gefährdungslage von tschetschenischen Volkszugehörigen \nergibt sich aus weiteren Berichten: IGFM-Pressemitteilung „Moskaus Stadthalter in \nTschetschenien droht mit Schließung der Flüchtlingslager - Säuberungen von \nOrtschaften durch russische Sondertruppen/Flächendeckende Bombardierungen\"; \nSüddeutsche Zeitung vom 29. Oktober 2002 „Putin kündigt Vergeltung für \nGeiselnahme an\", Süddeutsche Zeitung vom 31. Oktober 2002 „Russlands Reaktion \nwird hart sein\", Die Tageszeitung vom 8. Mai 2003 „Rückkehr unter vorgehaltener \nKnarre\".\n\n94\n\nDer Kläger kann unter diesen Umständen nicht auf eine inländische \nFluchtalternative verwiesen werden. Zu den bereits geschilderten Gefahren, die \ntschetschenische Volkszugehörige allgemein betreffen, kommt bei ihm noch hinzu, \ndass er als ehemaliger Unterstützer der tschetschenischen Rebellen den russischen \nBehörden bekannt sein dürfte und er deshalb bei Pass- und Ausweiskontrollen \nbesonders gefährdet ist, als Untersützer der Rebellen festgenommen und \nmisshandelt zu werden. \n\n95\n\nDem Kläger erfüllt daher die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Der \nGewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift steht auch nicht § 53 \nAbs. 3 Satz 2 AuslG entgegen. Nach dieser Vorschrift findet § 53 Abs. 1 AuslG keine \nAnwendung, wenn aus schwer wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, \ndass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder \nein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen \nVertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser \nVerbrechen zu treffen, begangen hat oder dass er vor seiner Aufnahme als Flüchling \nein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der \nBundesrepublik Deutschland begangen hat oder sich hat Handlungen zu Schulden \nkommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen \nzuwiderlaufen. Der Kläger hat angegeben, er habe im ersten Tschetschenienkrieg \nauf Seiten der Tschetschenen mitgekämpft und auch im zweiten Krieg nach 1999 die \nRebellen unterstützt, indem er für sie Waffen gefahren habe. Dieses Engagement \nzieht jedoch nicht den Verlust des Abschiebungschutzes nach sich. \n\n96\n\nDie erst mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getretene (vgl. Art. 22 Abs. 1 \ndes Terrorismusbekämpfungsgesetzes) Ergänzung des § 51 Abs. 3 AuslG um Satz 2 \nfindet vorliegend Anwendung. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist in Streitigkeiten \nnach dem Asylverfahrensgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Mit dieser Vorschrift sollen der Streit \nüber das Asyl- und Bleiberecht des Ausländers umfassend beendet und neue \nVerwaltungsverfahren möglichst vermieden werden (BT-Drs. 12/2062, S. 40 ff.).\n\n97\n\nDabei kann dahinstehen, ob die Teilnahme an einem Bürgerkrieg, wie ihn der \nerste Tschetschenienkrieg darstellt, unter diese Vorschriften fällt. Auch muss nicht \nentschieden werden, ob nicht schon durch die von der russischen Föderation in \ndiesem Zusammenhang gewährten Amnestien (Amnestieverordnung vom 12. März \n1997 und Folgeverordnungen) für tschetschenische Kämpfer einer Anwendung der \nVorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG ausschließen. Anhaltspunkte dafür, dass der \nKläger als einfacher Kämpfer im ersten Krieg nicht unter die in diesem \nZusammenhang verkündeten Amnestien der Russischen Föderation fallen würde, \nliegen nicht vor. Es besteht kein völkerrechtlicher Anlass, die Taten des Klägers im \nRahmen des ersten Bürgerkrieges bei der Entscheidung über seine Aufnahme als \nFlüchtling strenger zu beurteilen als die durch die Taten betroffene Nation. \n\n98\n\nEbenso kann dahinstehen, ob der Kläger durch seine Teilnahme an dem zweiten \nTschetschenienkrieg, in dem er offenbar wegen der im ersten Krieg erlittenen \nVerletzungen nur als Fahrer eingesetzt wurde, die Ausschlusstatbestände des § 51 \nAbs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative erfüllt. Zwar sieht die Russische Föderation die \ntschetschenischen Kämpfer als Terroristen an, wobei sie andererseits das eigene \nEngagement ungeachtet der planmäßig vorgenommen Menschenrechtsverletzungen \ndurch russische Behörden und Armeeangehörige keiner rechtlichen Würdigung \nunterzieht. Wertet man die Tätigkeiten tschetschenischer Truppen hingegen als \nBürgerkriegshandlungen in einem inzwischen keiner geordneten Staatsmacht mehr \nunterliegenden Raum, könnte ein strafbarer Terrorismus wohl nur angenommen \nwerden, wenn kriegerische Handlungen in den noch nicht mit dem Krieg \nüberzogenen Gebieten Russlands vorgenommen werden.\n\n99\n\nVgl. zu den Voraussetzungen der Ausschlusstatbestände des § 51 Abs. 3 Satz \n2, 2. und 3. Alternative: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A \n10089/02 -, JURIS-Dokument Nr. MWRE 105980300.\n\n100\n\nSelbst wenn man aber davon ausginge, dass das Engagement des Klägers im \nTschetschenienkrieg unter die Ausschlusstatbestände des § 53 Abs. 3 Satz 2, 2. und \n3. Alt. fiele, vermöchte dies noch nicht die Ausschlusswirkung dieser Tatbestände \nauszulösen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz hat dazu in \nseinem Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 - Folgendes ausgeführt:\n\n101\n\n„Nach alledem erfüllt der Kläger die vom Gesetz ausdrücklich geforderten \nVoraussetzungen der 2. und 3. Alternative des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG für einen \nAusschluss vom \"kleinen Asyl\". Das allein vermag es jedoch nicht zu rechtfertigen, \nihm den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu versagen, hieße dies \ndoch letztlich, dass er nur deshalb von diesem Schutz abgeschnitten wäre, weil er \nschon wegen seiner Vorfluchtaktivitäten des Asyls \"unwürdig\" wäre. So wird denn \nauch in der Tat im Allgemeinen zu Art. 1 F GK, unter Berücksichtigung dessen \nRechtsgedankens § 51 Abs. 3 AuslG um den Satz 2 ergänzt worden ist (vgl. die \nGesetzesbegründung, a.a.O.), die Auffassung vertreten, die Regelung beruhe auf \ndem Gedanken der Schutzunwürdigkeit (vgl. z.B. Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 37 zu \n§ 51; GKAsylVfG, Stand Juni 2002, vor II -- 2, Rdnr. 25; BVerwG, Urteil vom 17. \nMai 1983 -- 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, S. 184 ff.; UNHCR Standpunkt, Nr. 22; vgl. \nandererseits aber auch z.B. UNHCR Handbuch, nach dem es zufolge Nr. 151 Ziel \nund Zweck der Ausschlussklausel des Art. 1 F (b) GK ist, die Bevölkerung des \nAufnahmelandes vor der Gefahr zu schützen, die mit der Aufnahme eines \nFlüchtlings entstehen könnte, der ein schweres nichtpolitisches Verbrechen \nbegangen hat, bzw. nach Nr. 157 für den Ausschluss hiernach im Falle einer \nStrafverbüßung, Begnadigung oder Amnestie darauf ankommt, ob der kriminelle \nCharakter des Antragstellers immer noch vorherrscht). Dass das in § 51 Abs. 3 \nSatz 2, 2. und 3. Alternative AuslG angeführte missbilligte Verhalten des \nAusländers vor seiner Aufnahme als Flüchtling für sich gesehen zum Ausschluss \nvom Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG nicht ausreichen kann, vielmehr \nhinzukommen muss, dass von ihm weiterhin Gefahren ausgehen, wie sie sich in \nseinem früheren Verhalten manifestiert haben (so auch wohl \nKloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 4. Aufl., Stand April 2002, \nRdnr. 22 a, nach denen der Abschiebungsschutz im Hinblick auf die Schwere der \nTaten und auf das von diesen indizierte Gefahrenpotenzial beschränkt ist), \nerschließt sich schon aus der Gesetzesbegründung zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG \nsowie dem Rechtscharakter der Maßnahme, um deren Durchführung es geht, vor \nallem aber aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.\n\n102\n\nSo wird in der Begründung des Gesetzgebers zur \"Übernahme\" von Art. 1 F \nGK in die Ausschlussgründe des § 51 Abs. 3 AuslG (a.a.O.) unter anderem \nausgeführt, mit der Regelung würden die Resolutionen 1269 (1999) und 1373 \n(2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt, in denen gefordert \nwerde, \"Personen, die terroristische Handlungen planen, vorbereiten oder \nunterstützen (Hervorhebung durch den Senat), nicht den Flüchtlingsstatus \nzuzuerkennen\"; auf Grund der sich aus der Versagung dieses Status ergebenden \nFolgen werde \"Deutschland als Ruheraum (Hervorhebung durch den Senat) für \ninternational agierende terroristische Netzwerke weniger interessant\"; so \nbeeinträchtige beispielsweise die mit der Erteilung einer Duldung verbundene \nBeschränkung der Bewegungsfreiheit auf den Bereich eines Bundeslandes \"die \ndirekten Kontakte und Kommunikationsmöglichkeiten terroristischer \nGruppierungen\"; Auslandsreisen seien erheblich erschwert und mit dem Risiko der \nEntdeckung behaftet. Nach der Gesetzesbegründung geht es mithin jedenfalls im \nBereich der Terrorismusbekämpfung nicht um \"Vergangenheitsbewältigung\", \nsondern um die Verhütung künftiger Terrorakte, d.h. Gefahrenabwehr. Tatsächlich \nbetreffen auch die in Bezug genommenen Resolutionen des Sicherheitsrats der \nVereinten Nationen jedenfalls vorrangig Maßnahmen gegen \"Personen, die \nterroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren \nBegehung beteiligen oder diese erleichtern\", bzw. \"Maßnahmen, um die \nBegehung terroristischer Handlungen zu verhüten\", und in dem Zusammenhang \nunter anderem die Verweigerung eines sicheren Zufluchtsortes für solche \nPersonen seitens aller Staaten.\n\n103\n\nZu sehen ist des Weiteren, dass es sich bei der Abschiebung, vor der § 51 \nAbs. 1 AuslG Schutz gewährt, um eine Maßnahme zur polizeilichen \nGefahrenabwehr handelt. Solche Maßnahmen sind jedoch stets nur zur Abwehr \nvon Schäden gerechtfertigt, die für die Zukunft zu befürchten sind, nicht aber als \nReaktion auf vergangenes Fehlverhalten, mag dieses auch noch so schwer \nwiegend sein (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 -- I C 46.69 --, \nBVerwGE 49, S. 202 ff.). Insbesondere aber folgt das Erfordernis einer \nfortbestehenden Gefahrenlage aus der grundrechtlichen Asylgewährleistung. \nInsoweit gilt im Wesentlichen nichts anderes als im Zusammenhang mit der Frage, \nob mit Rücksicht auf das Verfassungsrecht über den Wortlaut der \nAusschlusstatbestände des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG hinaus eine hinreichend \nsichere Wiederholungsgefahr erforderlich ist (zur 1. Alternative bejaht BVerwG, \nUrteil vom 5. Mai 1998 -- 1 C 17.97 --, Buchholz 402.240 § 45 Nr. 13; zur 2. \nAlternative bejaht BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 -- I C 46.69 --, a.a.O. -- \nnoch zu § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 --; BVerwG, Urteil vom 16. November \n2000 -- 9 C 6.00 --, NVwZ 2001, S. 442 ff.).\n\n104\n\nDazu ist zunächst hervorzuheben, dass die Ausschlussvorschrift des § 51 \nAbs. 3 AuslG unabhängig davon, ob im Einzelfall der Asylanspruch oder -- wie hier \n-- nur der Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG geltend \ngemacht wird, sowohl zum Wegfall des aus dem Asylrecht folgenden \nAbschiebungsschutzes als auch zum Wegfall des Abschiebungsschutzes für \npolitische Flüchtlinge nach § 51 Abs. 1 i.V.m. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 \nAuslG führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 -- 9 C 31.98 --, BVerwGE 109, \nS. 1 ff.). Von daher bedarf es in jedem Fall einer Vereinbarkeit der Ergänzung des \n§ 51 Abs. 3 AuslG durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz mit der \nGewährleistung des Asylgrundrechts bzw. einer entsprechenden \nverfassungskonformen Auslegung des Satzes 2 der Bestimmung.\n\n105\n\nVor diesem Hintergrund ist aus verfassungsrechtlichen Gründen zu verlangen, \ndass über die gesetzlich festgelegten Tatbestandsmerkmale der 2. und 3. \nAlternative des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG hinaus der Ausländer weiterhin \nentsprechend seinem Auftreten vor seiner Aufnahme als Flüchtling als Gefahr \nauch für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland -- als Teil der \nStaatengemeinschaft -- bzw. auch für die Allgemeinheit hier -- als Teil der \nWeltbevölkerung -- zu betrachten ist. Deswegen kommt es auch darauf an, ob sich \nder Kläger tatsächlich, wie er geltend macht, von der DHKP-C losgesagt hat, \ninsbesondere auch nicht etwa nach Art eines so genannten \"Schläfers\" von dieser \nOrganisation -- einschließlich ihrer Unterorganisationen -- oder einer vergleichbar \nterroristisch aktiven ähnlichem Gedankengut verpflichteten Gruppierung \ngegebenenfalls zu \"reaktivieren\" bzw. \"aktivieren\" sein dürfte.\n\n106\n\nDazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. \nund 3. Alternative AuslG im oben dargestellten Sinne aus Gründen des \nVerfassungsrechts eng auszulegen sind, zwingt die Rechtsfolge des Ausschlusses \nvom Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG, nämlich die dem Refoulment-\nVerbot widersprechende Zulässigkeit der Abschiebung eines Asylberechtigten in \nden Verfolgerstaat, die irreparable Folgen für Leib und Leben des Ausländers \nnach sich ziehen kann.\n\n107\n\nIn dem Zusammenhang ist zunächst hervorzuheben, dass dem Asylrecht des \nArtikel 16 a GG der Ausschluss so genannter Asylunwürdiger fremd ist, \ninsbesondere die Ausschlusstatbestände des Art. 1 F GK das Asylrecht des \npolitisch Verfolgten nach Art. 16 a GG nicht einschränken. Zu letzterem hat das \nBundesverwaltungsgericht, nachdem es schon mit Urteil vom 7. Oktober 1975 -- I \nC 46.69 -- (a.a.O.) von seiner bis dahin vertretenen Rechtsauffassung abgerückt \nwar, dass das Asylrecht den gleichen Schranken unterliege, wie sie die Genfer \nKonvention setze, in seiner Entscheidung vom 17. Mai 1983 -- 9 C 36.83 -- \n(a.a.O.) ausgeführt, Art. 1 F GK, der die Täter bestimmter schwerer Verbrechen \nvon der Anwendung des Abkommens ausnehme, sei nicht Ausdruck eines \nRechtsgrundsatzes mit Verfassungsrang und könne daher als niederrangiges \nRecht den Geltungsbereich eines unbeschränkt gewährleisteten Grundrechts nicht \nbegrenzen; eine völkerrechtliche Pflicht zur Asylverweigerung werde durch die \nGenfer Konvention nicht begründet (vgl. zum Vorstehenden auch z.B.: BVerfG, \nBeschluss vom 4. Februar 1959 -- 1 BvR 193/57 --, BVerfGE 9, S. 174 f.; \nBeschluss vom 2. Juli 1980 -- 1 BvR 147 u.a./80 --, NJW 1980, S. 2641 f.; \nKemper, Probleme des Asylrechts in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, ZAR 1986, S. 3 f.; Gusy, Grenzen des Asylrechts, in: \nBeitz/Wollenschläger, Handbuch des Asylrechts, Band 1, 1980, S. 247 f., 264 f.; \nHailbronner, a.a.O., Rdnr. 13 zu § 51 AuslG und Rdnr. 51 zu Art. 16 a GG).\n\n108\n\nHingewiesen sei an dieser Stelle zudem darauf, dass der vom \nBundesverfassungsgericht entwickelte \"Terrorismusvorbehalt\" im Rahmen der \nAuslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG für die hier behandelte Rechtsfrage ohne \nBedeutung ist. Das gilt schon deshalb, weil die Ausschlusstatbestände des § 51 \nAbs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative AuslG nicht allein terroristische Aktivitäten zum \nGegenstand haben. Im Übrigen ist keineswegs jedes Vorgehen gegen \nterroristische Gewalttäter nach Maßgabe dieser sich unmittelbar aus dem \nGewährleistungsinhalt des Grundrechts ergebenden Grenze der Asylverheißung \nasylrechtlich irrelevant. Asylbegründend sind derartige Maßnahmen vielmehr \nimmer dann, wenn -- und darum geht es hier ja auch -- damit der politische \nGegner getroffen werden soll.\n\n109\n\nDie mit dem Ausschluss vom Abschiebungsschutz verbundene Rechtsfolge \nkann unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Asylgrundrecht gemäß § \n16 a Abs. 1 GG nicht unter einem Gesetzesvorbehalt steht, nur gerechtfertigt sein, \nwenn sie durch die Berücksichtigung anderer Grundrechte oder anderer mit \nVerfassungsrang ausgestatteter Rechtswerte -- als \"ultima ratio\" -- geboten ist, \nwenn mit anderen Worten sonst die \"Opfergrenze\" des asylgewährenden Staates \nüberschritten wäre. Eine den Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat \nausschließende Norm genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen mithin \nnur, wenn bzw. soweit mit ihr die in Rede stehende Kollision im Wege praktischer \nKonkordanz gelöst wird, wenn sie sich in diesem Sinne als Konkretisierung \n\"verfassungsimmanenter Schranken\" darstellt.\n\n110\n\nKeiner weiteren Vertiefung bedarf, dass es so unter keinem Blickwinkel \ngenügte, wenn es -- etwa aus Gründen der auswärtigen Beziehungen -- allein \ndarum ginge, ein Unwerturteil über das Verhalten des Ausländers vor seiner \nAufnahme als Flüchtling zum Ausdruck zu bringen, mit anderen Worten nicht mehr \nund nicht weniger als seine Unwürdigkeit zur Asylerlangung in Deutschland \nfestzustellen. Um ihn der Gefahr politischer Verfolgung auszusetzen, reichte es \nzweifellos aber auch nicht aus, wenn lediglich die Strafverfolgung wegen seines \nunter den Gesichtspunkten des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG strafrechtlich relevanten \nfrüheren Verhaltens -- etwa aus Gründen seiner \"Resozialisierung\" oder zur \nAbschreckung anderer Ausländer vor solchen Taten (im Ausland) -- gewährleistet \nwerden sollte. Zum einen kann dem, soweit in dieser Hinsicht deutsche Interessen \nberührt sind, durch eine entsprechende Ausweitung der Möglichkeit zu einer \nStrafverfolgung im Inland Rechnung getragen werden, wie dies auch -- wegen der \nin § 51 Abs. 3 Satz 2, 1. Alternative AuslG aufgeführten Straftaten -- durch das \nGesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. \n2254 f.) oder zum Beispiel durch das 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. \nAugust 2002 (BGBl. I S. 3390 f.) mit der Einführung des Straftatbestands der \nkriminellen und terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129 b StGB) geschehen \nist. Zum anderen könnte aber auch allenfalls eine \"gerechte\" Strafverfolgung das \nGrundrecht auf Asyl \"verdrängen\". Gerade davon kann indes regelmäßig nicht \nausgegangen werden, wenn der Ausländer der Strafjustiz des Staates \nüberantwortet wird, der ihn politisch verfolgt. Zur verfassungsfesten Rechtfertigung \nfür das Zurücktreten des Asylrechts kommt so nur -- wie es bereits aus dem \nRechtscharakter der durch § 51 Abs. 3 AuslG \"freigegebenen\" Maßnahme folgt -- \ndie Abwehr fortbestehender, dem Verhalten des Ausländers vor der \nFlüchtlingsaufnahme entsprechender Gefahren für die Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland bzw. die Allgemeinheit hier in Betracht. Hierzu hat \ndas Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 1975 -- I C \n46.69 -- (a.a.O.) ausgeführt, die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- \nund Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner \nBevölkerung seien Verfassungswerte, die mit anderen im gleichen Rang stünden \nund unverzichtbar seien, weil die Institution Staat von ihnen die eigentliche und \nletzte Rechtfertigung herleite.\n\n111\n\nIn den Blick zu nehmen ist insoweit allerdings auch die Entstehungsgeschichte \nder Erweiterung des § 51 Abs. 3 AuslG um die in Art. 1 F GK aufgeführten \nTatbestände. Die Aufnahme dieser Ausschlussgründe geht, wie schon mehrfach \nbetont und wie es auch ausdrücklich in die Gesetzesbegründung aufgenommen \nist, auf die nach den Terroranschlägen auf das World Trade Center in New York \nvom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als eines Systems gegenseitiger \nkollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG (vgl. z.B. Mangoldt-Klein-\nStarck, Bonner Grundgesetz, 4. Auflage, Rdnr. 77 zu Art. 24) -- dem sich der Bund \nnach Maßgabe dieser Norm zur Wahrung des Friedens eingeordnet hat -- \nentsprechend ihrer Zielsetzung zur weltweiten Bekämpfung des internationalen \nTerrorismus gefasste Resolution 1373 (2001) zurück, mit der der Sicherheitsrat \nunter anderem beschlossen hat, dass alle Staaten den Terroristen und ihren \nUnterstützern einen sicheren Zufluchtsort verweigern werden (Nr. 2 c der \nResolution), und alle Staaten unter anderem aufgefordert hat sicherzustellen, dass \ndiese Personen den Flüchtlingsstatus nicht missbrauchen (Nr. 3 g der Resolution). \nMit Rücksicht hierauf muss es für ausreichend erachtet werden, dass auch die \nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. ihrer Bevölkerung eben als Teil \ndes kollektiven Sicherheitssystems bzw. der hierdurch geschützten Bevölkerung \ngefährdet ist.\"\n\n112\n\nUnter diesen Gesichtspunkten ist davon auszugehen, dass von dem Kläger \nweder für die Bundesrepublik Deutschland noch für die Staatengemeinschaft \nGefahren ausgehen, er also seinen Flüchtlingsstatus nicht missbrauchen wird. Das \nEngagement des Klägers in dem zweiten Tschetschenienkrieg ist unter Würdigung \nder Verhältnisse zu beurteilen, unter denen es zu Stande gekommen ist. Der Kläger \nhat sich offensichtlich im zweiten Tschetschenienkrieg nur unter dem Druck einer \nmassiven wirtschaftlichen Notlage und mangels Alternativen als Fahrer für die \nRebellen verdingt. Er hat, wohl auch wegen der schweren gesundheitlichen \nBeeinrächtigungen, denen er nach seiner Verwundung im ersten Krieg ausgesetzt \nist, nicht mehr an Kampfhandlungen teilgenommen. Einer anderen geregelten \nBeschäftigung konnte auf Grund der Kriegsereignisse nicht mehr nachgehen, zudem \nmusste er im Hinblick auf die rechtsfreien Verhältnisse in der Region damit rechnen, \ndass die Kampfverbände in Tschetschenien seine Unterstützung einfordern würden. \nAußerdem brauchte er im Hinblick auf die häufig vorkommenden Übergriffe der \nrussischen Soldaten auf tschetschenische Männer Rückhalt bei anderen \nTschetschenen, wenn er nicht Gefahr laufen wollte, bei einer jederzeit möglichen \nFestnahme durch russische Truppen ohne Beistand zu bleiben. Eine Flucht in die \nRussische Föderation kam für ihn, wie bereits oben dargelegt, nicht in Betracht. \nUnter diesen Umständen hat er seine Unterstützungshandlungen sehr gering \ngehalten. Er hat untergeordnete Tätigkeiten ausgeführt, in die Organisation oder die \naktive Planung des Geschehens war er nicht einbezogen. Hinzu kommt, dass der \nKläger gesundheitlich durch seine Kopfverletzung auch heute noch massiv \nbeeinträchtigt ist, weil er wegen einer posttraumatischen Arachnoiditis unter \nReizzuständen der Hirnnerven und damit unter erheblichen Kopfschmerzen und \nKonzentrationsschwierigkeiten leidet. Dies war wohl auch der Grund, warum seine \nKampfgenossen ihm die Ausreise nach Deutschland verschafft haben, als Kämpfer \nkam er im Krieg nicht mehr in Frage. Es ist daher auch nicht mehr damit zu rechnen, \ndass er weiterhin Unterstützungshandlungen für die Tschetschenienkämpfer \nvornimmt oder von ihnen dazu gezwungen wird. \n\n113\n\nDer Anspruch der Kläger auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG ist mithin begründet.\n\n114\n\nDie Abschiebungsandrohung ist teilweise rechtswidrig, soweit dem Kläger die \nAbschiebung in die Russische Föderation angedroht wird. Zwar steht gemäß § 50 \nAbs. 3 Satz 1 AuslG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und \nDuldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG dem Erlass der Androhung \nnicht entgegen. Ausweislich Satz 2 ist in der Androhung der Staat zu bezeichnen, in \nden der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 nicht abgeschoben werden \ndarf. Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG führen zur \nTeilrechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, nämlich zur Rechtswidrigkeit \nbezüglich des Staates, in Bezug auf den solche Abschiebungshindernisse vorliegen. \nEtwaige Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 und 3 AuslG einschließlich der \nAussetzung von Abschiebungen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 oder § 54 AuslG berühren \ndie Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hingegen in der Regel nicht; \n\n115\n\nvgl. Beschluss des OVG NW vom 2. März 1994 - 17 B 470/93 -.\n\n116\n\nDie Abschiebungsandrohung im Übrigen ist hingegen rechtmäßig (§ 50 Abs. 3 \nSatz 3 AuslG); der Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen \nStaat beruht auf § 50 Abs. 2 AuslG.\n\n117\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, wobei es nach dem \nUmfang des gegenseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens angemessen erschien, die \nKostenquote wie tenoriert aufzuteilen.\n\n118\n\nDie Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n119\n\nWegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83 b Abs. 2 \nAsylVfG verwiesen.\n\n120","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292607","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-19/25-k-7112-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":11},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292607","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292607","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-19/25-k-7112-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292607","retrieved":"2026-07-09 03:13:26.154323+00:00"}}