{"status":"available","doknr":"OLD292606","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0519.18K5947.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-19","aktenzeichen":"18 K 5947/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nvom 14. August 2002 verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG bestehen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Das Gericht folgt den Feststellungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom \n14. August 2002 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes \nab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).\n\n2\n\nGegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 14. August 2002, der \nmit eingeschriebenem Brief am 19. August 2002 abgesandt worden ist, hat der \nKläger am 29. August 2002 Klage erhoben.\n\n3\n\nDer Kläger beantragt,\n\n4\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 14. August 2002 zu verpflichten \nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 \nAuslG bestehen.\n\n5\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abweisen.\n\n7\n\nHinsichtlich der Behinderung des Klägers und etwaiger Möglichkeiten, im Kosovo \nHilfen zu bekommen, hat das Gericht eine sachverständige Stellungnahme des \nAuswärtigen Amtes eingeholt. Wegen des Ergebnisses dieser Stellungnahme wird \nauf die den Beteiligten bekannte Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo \nvom 13. Februar 2003 verwiesen.\n\n8\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9\n\nDie Klage ist begründet; der Kläger hat einen Anspruch auf die von ihm begehrte \nFeststellung, der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n10\n\nNach § 53 Abs. 6 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Diese Voraussetzung liegt bei \ndem Kläger vor.\n\n11\n\nWie sich aus den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen ergibt, \nist der Kläger geistig und körperlich behindert. Das hat sich auch durch das von dem \nGericht gewonnene Bild des Klägers in den mündlichen Verhandlungen \nbestätigt.\n\n12\n\nEine Behandlung des Klägers im Kosovo ist nach der Auskunft des Deutschen \nVerbindungsbüros Kosovo vom 13. Februar 2003 auf Grund der Komplexität seiner \nKrankheiten nicht möglich; denn es existiert kein Sozialdienst, der behinderten \nPersonen Hilfen im Alltag stellt. Vor diesem Hintergrund würde der Kläger, der sich \noffensichtlich nicht selbst helfen und unterhalten kann sowie auf ständige Hilfen „rund \num die Uhr\" angewiesen ist, im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG bei Rückkehr in den \nKosovo gleichsam sehenden Auges in den Tod geschickt. Denn es ist nicht \nersichtlich, wie er allein überleben könnte. Diese Gefahren würden auch unmittelbar \nnach der Ankunft im Kosovo und damit „alsbald\" auf- und eintreten.\n\n13\n\nNach Ansicht des Gerichts kann der Kläger auch nicht auf die Hilfe seiner Eltern \nverwiesen werden; denn es geht hier allein um ihn und die ihm als Individuum \ndrohenden Gefahren, sodass auch eine von den Eltern unabhängige Betrachtung \nund Bewertung notwendig ist.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden \ngemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292606","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-19/18-k-5947-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292606","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292606","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-19/18-k-5947-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292606","retrieved":"2026-07-09 03:13:26.055475+00:00"}}