{"status":"available","doknr":"OLD292620","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0516.1K3502.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-16","aktenzeichen":"1 K 3502/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige der Volkszugehörigkeit Roma \naus dem Kosovo. Sie stellte am 29. September 1999 mit Schreiben ihres damaligen \nVerfahrensbevollmächtigten einen Asylfolgeantrag, der beim das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 4. Oktober 1999 \neinging.\n\n3\n\nMit Erklärung vom 20. Dezember 1999 nahm sie den Antrag zurück. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 15. Mai 2002 stellte das Bundesamt fest, dass das \nAsylverfahren eingestellt ist und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nvorliegen. Außerdem forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland \ninnerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu \nverlassen. Anderenfalls drohte es die Abschiebung in die Bundesrepublik \nJugoslawien (Kosovo) oder jeden anderen Staat an, in den die Klägerin einreisen \ndarf oder der zu ihrer Rückübernahme ist. \n\n5\n\nNach Zustellung des Bescheides am 24. Mai 2002 hat die Klägerin am \n28. Mai 2002 Klage erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz \ngestellt. Nachdem die Beteiligten das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz \nübereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das erkennende Gericht mit \nBeschluss vom 5. Juli 2002 (1 L 2015/02.A) beschlossen, dass die Antragsgegnerin \ndie Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben wurden, trägt. \n\n6\n\nMit der Klage verfolgt die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom \n15. Mai 2002 und die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise der des § 53 AuslG.\n\n7\n\nSie begründet die Klage damit, dass das Asylverfahren fortzuführen sei. Die \nRücknahme des Asylantrages sei ausschließlich deshalb erfolgt, weil abzusehen \ngewesen sei, dass sie wegen ihrer Erwerbstätigkeit nach der geltenden bzw. zu \nerwartenden Erlasslage eine Aufenthaltsbefugnis erlangen würde, sodass es aus \nihrer Sicht des weiteren Asylverfahrens nicht mehr bedurft habe. Sie vertritt weiterhin \ndie Auffassung, dass ihr eine Aufenthaltsbefugnis zustehe, ebenso wie ihren \nGeschwistern und dem Vater, die sämtlich bereits eine Befugnis erhalten hätten. \nHätte sie gewusst, dass die Ausländerbehörde ihr zu Unrecht die Erteilung einer \nBefugnis verweigern würde, hätte sie den Asylantrag nicht zurückgenommen. Die \nRücknahmeerklärung werde hiermit vorsorglich unter jedem rechtlichen \nGesichtspunkt angefochten. \n\n8\n\nIm Kosovo drohe ihr eine quasi-staatliche Gruppenverfolgung. Außerdem \nunterliege sie bei einer Rückkehr einer Gefahrenlage im Sinne von § 53 Abs. \n6 AuslG. Außerdem könne sie als allein stehende Frau im Kosovo ohne Familie nicht \nüberleben. Darüber hinaus habe ihr Vater auch Probleme mit den Albanern \ngehabt.\n\n9\n\nIm Termin betonte die Klägerin nochmals, dass sie den Asylantrag nicht \nzurückgenommen hätte, wenn die Ausländerbehörde ihr nicht einen Aufenthaltstitel \nzugesichert hätte. Es gäbe allerdings darüber keine schriftliche Zusage sondern nur \neine mündliche Zusicherung. Sie fechte ihre Erklärung unter dem Gesichtspunkt des \nIrrtums an.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n15. Mai 2002 zu verpflichten, ihn - den Kläger - als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen \n\n12\n\nhilfsweise \n\n13\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG gegeben sind.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die \nAuskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die die \nKlägerin hingewiesen worden ist. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n19\n\nDer Antrag der Klägerin war zunächst dahingehend auszulegen, dass sie zum \neinen die Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Mai 2002 isoliert \nanficht. Eine solche Auslegung ist wegen §§ 86, 88 VwGO möglich und auch \ngeboten. \n\n20\n\nDer Bescheid in Ziffer 1) stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. In ihr ist \nausgesprochen, dass das Asylverfahren der Klägerin gemäß § 32 AsylVfG eingestellt \nist und somit von der zuständigen Behörde nicht fortgeführt wird mit der Folge, dass \ndie Klägerin im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens die erstrebte Asylanerkennung \nnicht erreichen kann. Die Wirkung des Bescheids erschöpft sich somit nicht nur in der \nverfahrensrechtlichen Folge der Einstellung des Asylverfahrens, sondern \nverschlechtert auch die materielle Rechtslage der Klägerin; ihr bisheriges \nAsylvorbringen führt infolge Beendigung des Verfahrens nicht zur Asylgewährung \nund ist darüber hinaus im Falle eines neuen Asylantrags abgeschnitten, weil ein \nFolgeantrag, um den es sich gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG handeln würde, nur bei \nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu einem erneuten \nAsylverfahren führen kann. Ferner erlischt nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG die \nAufenthaltsgestattung mit der Zustellung des Bescheids. In dieser der Bestandskraft \nfähigen deklaratorischen Feststellung, das Verfahren werde nicht zur Sache \nweiterbetrieben, liegt eine im Sinne von § 35 VwVfG regelnde Folge des Bescheids , \ndie ihm Verwaltungsaktcharakter vermittelt und die materiellrechtliche Rechtsposition \nder Klägerin verschlechtert. Dass die Beklagte nur etwas feststellt, was sich ohnehin \naus dem Gesetz ergibt, nimmt der Feststellung nicht den Charakter als \nVerwaltungsakt. Der Asylsuchende muss die Aufhebung dieses Bescheides \nerreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will. Mit der \nAufhebung des Einstellungsbescheids wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche \nPrüfung seines Asylbegehrens beseitigt, und das Asylverfahren ist in dem Stadium, \nin dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen.\n\n21\n\nDie Anfechtungsklage ist auch nicht wegen des Vorrangs einer \nVerpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das von der Klägerin in \nerster Linie verfolgte Klageziel der Asylanerkennung die Verpflichtungsklage die \nrichtige Klageart ist. Allerdings wird im Bereich gebundener begünstigender \nVerwaltungsakte aus § 113 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit dem \nAmtsermittlungsprinzip des § 86 Abs. 1 VwGO allgemein abgeleitet, dass bei \nfehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde die dem \nRechtsschutzbegehren des Klägers allein entsprechende Verpflichtungsklage die \nrichtige Klageart ist mit der Konsequenz, dass das Verwaltungsgericht die Sache \nspruchreif zu machen hat und sich nicht auf eine Entscheidung über die \nAnfechtungsklage beschränken darf, die im Ergebnis einer Zurückverweisung an die \nVerwaltungsbehörde gleichkäme. Dieser Grundsatz, der auch im Asylverfahren \nGeltung beansprucht \n\n22\n\nBeschlüsse des BVerwG vom 14. Mai 1982 - BVerwG 9 B 179.82 - Buchholz \n402.24 § 31 AuslG Nr. 1 und vom 28. Mai 1982 - BVerwG 9 B 1152.82 - NVwZ \n1982, 630\n\n23\n\ngilt jedoch nicht ausnahmslos. Ob eine Ausnahme in den Fällen, in denen das \nBundesamt eine sachliche Prüfung des Asylbegehrens verweigert, bereits aus den \nErwägungen anzunehmen ist, mit denen das Bundesverfassungsgericht die \nPrüfungskompetenz des gegen eine Maßnahme der Ausländerbehörde angerufenen \nVerwaltungsgerichts bei Asylfolgeanträgen gemäß § 14 AsylVfG a.F. beschränkt hat \n\n24\n\nvgl. Beschluss des BVerfG vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR \n1993, 229,\n\n25\n\nkann dahingestellt bleiben. In diesem Beschluss führt das \nBundesverfassungsgericht aus (a.a.O. S. 232), es könne in diesem Stadium des \nVerfahrens nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, an Stelle des mit \nbesonderer Sachkunde versehenen Bundesamtes, das mit der Sache noch gar nicht \nbefasst war und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch \ngar nicht treffen konnte, über diesen Asylanspruch zu befinden. In der Tat ist für die \nEntscheidung über Asylanträge allgemein das Bundesamt vorrangig zuständig (§ 5 \nAsylVfG). Deshalb lässt es sich mit der zentralen Stellung dieser Behörde im \nAsylverfahren nur schwer in Einklang bringen, wenn dem Kläger durch eine \nrechtswidrige Feststellung des Bundesamts, das Verfahren sei eingestellt, die \nMöglichkeit entzogen würde, zunächst eine Entscheidung des Bundesamts über sein \nAsylbegehren zu erhalten; das Gericht würde, statt die Entscheidung des \nBundesamts zu kontrollieren, entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung in \nArt. 20 Abs. 2 GG an Stelle des Bundesamts entscheiden. Der hier anzuwendenden \nProzessordnung selbst lässt sich in § 113 Abs. 3 VwGO - unabhängig davon, ob die \nVorschrift auf Anfechtungsklagen beschränkt ist - jedenfalls der Rechtsgedanke \nentnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich \ngebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife \nherbeiführen müssen, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der \nBehörde Gelegenheit geben können, eine den Streitstoff erschöpfende \nSachentscheidung zu treffen. Wenn nicht allein diese allgemeinen Erwägungen, so \nsteht doch die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde \ngerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz im \nFalle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, \ndass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin \ndas Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. \nEine solche Verpflichtung des Gerichts, auch in Fällen der Verfahrenseinstellung \ndurch das Bundesamt wegen fälschlich angenommener Antragsrücknahme über das \nAsylbegehren zu entscheiden, würde nämlich vor allem die vom Gesetzgeber im \nBemühen um Verfahrensbeschleunigung dem Bundesamt zugewiesenen \nGestaltungsmöglichkeiten unterlaufen. Gelangt das Bundesamt nämlich nach \nsachlicher Prüfung des Asylbegehrens zu dem Ergebnis, das Begehren sei gemäß \n§§ 29 a und 30 AsylVfG offensichtlich unbegründet, so bestimmt § 36 AsylVG das \nweitere Verfahren und sieht eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle \nder Bundesamtsentscheidung und gegebenenfalls eine kurzfristige Beendigung des \nAufenthalts des Antragstellers vor. Eine vergleichbare Möglichkeit steht dem Gericht \nnicht zu, denn es kann eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylVfG unter \nFristsetzung (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) nicht aussprechen. Stellt sich das Asylbegehren \nnach Ansicht des Verwaltungsgerichts als schlicht unbegründet dar, bemisst § 38 \nAbs. 1 AsylVfG die Ausreisefrist auf einen Monat; sie müsste, da sie nicht vom \nGericht ausgesprochen werden kann, nachträglich von der Behörde festgesetzt \nwerden.\n\n26\n\nDarüber hinaus ginge dem Antragsteller, wenn die Beklagte mit ihrer Auffassung \ndurchdringen würde, die Sachentscheidung über den Asylantrag nicht nachholen zu \nmüssen, dem Antragsteller eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen \nVerfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt sowohl für die Verpflichtung der \nBehörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) als auch zur \numfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von \nAmts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie \nsie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87 b Abs. 3 \nVwGO vorgesehen ist.\n\n27\n\nDiese Regelungen des Asylverfahrensgesetzes lassen darauf schließen, dass \ndie verweigerte sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen ist. \nAuch § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG verlautbart den Rechtsgedanken, dass bei einer im \nUnbeachtlichkeitsurteil falschen Entscheidung durch das Bundesamt das Verfahren \nvor dem Bundesamt fortgesetzt werden soll. Bei einer nach § 32 AsylVfG zu Unrecht \nunterbliebenen Sachentscheidung gilt regelmäßig dasselbe. Dass diese Nachholung \ngleichfalls einen Zeitverlust mit sich bringen kann, tritt gegenüber dem Anliegen einer \nschnellen Beendigung des Aufenthalts bei rechtskräftiger Versagung von Asyl und \nAbschiebungsschutz zurück.\n\n28\n\nDie besondere Struktur des Asylverfahrens steht daher in den Fällen der \nVerfahrenseinstellung durch das Bundesamt nach den § 32 AsylVfG einer auf \nAsylanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage, auf die das Verwaltungsgericht \n\"durchzuentscheiden\" hätte, regelmäßig entgegen\n\n29\n\nvgl. dazu BVerwG, DVBl. 1995, 857 ff; OVG NRW v. 08. März 1995, 23 A \n4191/94.A; VG Düsseldorf, Urteil vom 02. Mai 1995, 25 K 4061/03.A; so auch von \nBargen in Hailbronner , Ausländerrecht Kommentar, zu § 32 AsylVfG Rdnr. 27 ff \nunter Darstellung des Streitstandes m.w.N..\n\n30\n\nDer Anfechtungsantrag ist unbegründet, da Ziffer 1 des Bescheides des \nBundesamtes vom 15. Mai 2002 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren \nRechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n31\n\nDas Bundesamt hat zur Recht festgestellt , dass das Asylverfahren nach § 32 \nAsylVfG eingestellt worden, da die Klägerin ihren Asylantrag mit Erklärung vom \n20. Dezember 1999 zurückgenommen hat.\n\n32\n\nEin Widerruf dieser Erklärung liegt nicht vor. Ein etwaiger Widerruf hätte nach \ndem für das öffentliche Recht maßgeblichen Rechtsgedanken des § 130 Abs. 1 Satz \n2 BGB dem Bundesamt vor oder gleichzeitig mit der Rücknahme zugehen müssen. \nSelbst wenn man also die mit der Klage abgegebenen Erklärung als Widerruf \nansehen würde, wäre er dem Bundesamt zu spät zugegangen.\n\n33\n\nEine Anfechtung der Rücknahme in entsprechender Anwendung der §§ 119 ff \nBGB ist unabhängig von der Frage, ob eine solche in entsprechender Anwendung \ndes § 121 BGB unverzüglich erfolgte, nicht möglich. Eine entsprechende Anwendung \nder §§ 119 ff BGB für die Rücknahme des Asylantrages nach § 32 AsylVfG ist wie \nbei Prozesshandlungen\n\n34\n\nvgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, Vorb. zu § 40 Rdnr. 15 \nm.w.N.\n\n35\n\naus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich ausgeschlossen. Dafür spricht \nvor allem die Nähe zur Regelung des § 92 Abs. 2 VwGO. Es wäre kaum \nnachvollziehbar, die Rücknahme der Asylklage als grundsätzlich nicht anfechtbar, die \nRücknahme des Asylantrages dagegen als anfechtbar anzusehen. Die \nRechtssicherheit hat gerade im asylrechtlichen Verwaltungsverfahren kein geringeres \nGewicht als im Prozess\n\n36\n\nvgl. auch von Bargen in Hailbronner , Ausländerrecht Kommentar, zu § 32 \nAsylVfG Rdnr. 14.\n\n37\n\nAllerdings wird der Asylbewerber nicht in jedem Fall an der Rücknahme \nfestgehalten. Vielmehr sind Ausnahmen von dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit \nanzuerkennen bei arglistiger Täuschung, Drohung, unzulässigem Druck, \nunzutreffender Empfehlung oder Belehrung durch das Bundesamt oder die \nAusländerbehörde, beim Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen und im Falle des \noffensichtlichen Versehens\n\n38\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, Vorb. zu § 40 Rdnr. 15; \nKopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, Vorb. zu § 9 Rdnr. 12 a; von Bargen in \nHailbronner , Ausländerrecht Kommentar, zu § 32 AsylVfG Rdnr. 15.\n\n39\n\nDie hier nur in Frage kommende Ausnahme der unzutreffenden Empfehlung \ndurch die Ausländerbehörde kann allerdings nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte \nfür eine solche unzutreffende Belehrung sind in den beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen der Ausländerbehörde nicht ersichtlich. Eine schriftliche \nZusage existiert auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht. Grundsätzlich ist davon \nauszugehen, dass die Ausländerbehörde nur zutreffende Empfehlungen abgibt. Dass \ndie Ausländerbehörde hier mündlich eine unzutreffende Empfehlung abgegeben hat, \nist nicht ersichtlich. Der Vortrag der Klägerin diesbezüglich beschränkt sich auf die \nBehauptung einer solchen unzutreffenden Empfehlung. Die näheren Umstände und \ndie tatsächlich ausgesprochene Empfehlung werden nicht genauer dargelegt. Auch \nkann die Klägerin nicht darlegen, welcher Gestalt genau die Empfehlung der \nAusländerbehörde gewesen sein soll und unter welchen Voraussetzungen sie \nausgesprochen worden sein soll.\n\n40\n\nBliebt es folglich bei der Rücknahme des Asylantrages nach § 32 AsylVfG hat \ndas Bundesamt gem. § 32 AsylVfG zu Recht festgestellt, dass das Asylverfahren \neingestellt ist.\n\n41\n\nDer Antrag, der auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 \nAuslG gerichtet ist, ist als Verpflichtungsklage statthaft. Die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG. Das Gericht ist \nauch befugt, „durchzuenstscheiden\". Für die Klägerin besteht anders als im Falle \nder wegen Rücknahme des Antrags nicht ergangenen Entscheidung über den \nAsylantrag keine andere Möglichkeit des Rechtsschutzes. Es bestehen auch keine \nBedenken im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz, denn die besonderen \nVerfahrensgarantien und die besondere Sachkunde des Bundesamtes, die Anlass \ngeben, der Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag in jedem fall den \nVorrang vor der des Gerichts einzuräumen, gelten nicht für die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Die Entscheidung darüber gehörte seit \njeher zu den Aufgaben der Ausländerbehörden und wurde nur aus Gründen der \nVerfahrensbeschleunigung auf das Bundesamt übertragen, damit alle das \nBleiberecht betreffenden Entscheidungen in einer Hand liegen. Entsprechend \nentscheidet nach § 5 Abs. 2 AsylVfG über den Asylantrag und die Feststellung, ob \ndie Voraussetzungen des § 51 AuslG gegeben sind, ein weisungsunabhängiger \nEinzelentscheider des Bundesamtes. Die Entscheidung über § 53 AuslG hat der \nGesetzgeber aus 3 5 Abs. 2 AsylVfG ausgenommen. \n\n42\n\nDie Voraussetzungen für die durch den Antrag auch begehrte Verpflichtung der \nBeklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, von \ndenen hier nur Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie Abs. 6 in Betracht kommen, sind \nebenfalls nicht gegeben.\n\n43\n\nNach der im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Sach- und \nRechtslage droht der Klägerin bei Rückkehr in ihre Heimat nicht durch staatliche \nOrgane oder durch Dritte in einer dem Staat zuzurechnenden Weise die konkret-\nindividuelle Gefahr einer menschenrechtswidrigen oder erniedrigenden Behandlung \ni.S.d. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK.\n\n44\n\nIm Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen auch die Voraussetzungen für \ndie Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht \nvor.\n\n45\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne \ndieser Vorschrift sind nicht zu erkennen. Allerdings kann die Gefahr, dass sich eine \nErkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers in seinen Heimatstaat verschlimmert, \nweil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein \nAbschiebungshindernis iSd. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG darstellen.\n\n46\n\nBVerwG, Urteil vom 25.4.1997 - 9 C 58.96 -\n\n47\n\nDer Klägerin konkret-individuell drohende Gefahren in diesem Sinne sind jedoch \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n48\n\nDroht dem einzelnen Ausländer keine nur auf ihn bezogene Gefahr, sondern ist \ndie gesamte Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, \nallgemein den in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Gefahren ausgesetzt, kann \ndies auch dann nicht zur Annahme eines Abschiebungshindernisses führen, wenn \ndie Gefahren den Ausländer konkret und in individueller Weise betreffen. Nach \nSatz 2 der vorgenannten Bestimmung werden solche Gefahren bei Entscheidungen \nnach § 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des \nGesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen \nBevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe \ngleichermaßen droht, über deren Aufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt \nund eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze \nGruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung \ndes Innenministeriums befunden wird. Die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG ist im Verfahren des einzelnen Ausländers „gesperrt\", wenn dieselbe Gefahr \nzugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Die \nVerwaltungsgerichte haben diese Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren. \nSie dürfen daher im Einzelfall einem Ausländer, der einer gefährdeten Gruppe \nangehört, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann \nausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in \nverfassungskonformer Auslegung des § 53 AuslG zusprechen, wenn in seinem \nHeimatstaat eine derart extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, dass er bei einer \nAbschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder anderen \nschwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die \nGrundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer \nunabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.\n\n49\n\nStd. Rspr. des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, \nDVBl. 1999, 549 f.\n\n50\n\nBei der Prognose, die der Feststellung einer solchen extremen Gefahrenlage \nvorangehen muss, darf nicht unberücksichtigt bleiben, ob die Durchführung der \nAbschiebung überhaupt in absehbarer Zukunft bevorsteht.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1999 - 14 A 3849/94.A -, S. 60 ff. des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n52\n\nIst das nicht der Fall, besteht kein Bedürfnis für eine zusprechende \nEntscheidung. Dies gilt umsomehr, wenn Umstände vorliegen, die in ihren \nAuswirkungen einer generellen Regelung gemäß § 54 AuslG nahe kommen. Denn ist \nmit Blick auf trotz Wegfalls politischer Verfolgung fortbestehende Schwierigkeiten im \nHerkunftsland von den insoweit zur Leitentscheidung berufenen deutschen Behörden \ngar keine Aufenthaltsbeendigung in naher Zukunft in Aussicht genommen, besteht \nauch bei verfassungskonformer einschränkender Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG \nkeine Legitimation des Gerichts, gleichsam anlasslos zu den Gefahren einer \nhypothetischen Abschiebung Stellung zu nehmen.\n\n53\n\nSo verhält es sich hier. Auf absehbare Zeit ist eine Abschiebung der Klägerin auf \nGrund eines faktischen Abschiebestopps für jugoslawische Staatsangehörige der \nVolkszugehörigkeit Roma aus dem Kosovo nicht zu erwarten. Mit Erlass des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 07. April 2003, 14/44.386 - I \n14 (Kosovo), wird festgestellt, dass eine zwangsweise Rückführung u.a. von Roma \nauf Grund der auf Seiten der UNMIK bestehenden Vorbehalte bis auf weiters nicht \nmöglich ist. \n\n54\n\nDer Umstand, dass dem Bescheid eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung \nbeigefügt war, macht den Bescheid selber nicht rechtswidrig. \n\n55\n\nDie Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtfertigung in § 34 i.V.m. § 38 Abs. 2 \nAsylVfG.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. \n§ 155 Abs. 5 VwGO war nicht anzuwenden, da weder vorgetragen noch ersichtlich \nist, dass der Klägerin im Hauptsacheverfahren Kosten wegen der fehlerhaften \nRechtsbehelfsbelehrung entstanden sind.\n\n57\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nund 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292620","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-16/1-k-3502-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292620","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292620","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-16/1-k-3502-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292620","retrieved":"2026-07-09 03:13:27.238120+00:00"}}