{"status":"available","doknr":"OLD292619","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0516.19L784.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-16","aktenzeichen":"19 L 784/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer mit Schreiben vom 7. März 2003 gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, sich für zuständig zu erklären und dem \nAntragsteller Hilfen gem. § 41 SGB VIII zu gewähren,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNachdem der Antragsgegner sich für zuständig und bereit erklärt hat, über den \nAntrag des Antragstellers zu befinden, fehlt ihm, dem Antragsteller, unabhängig von \nder Frage, ob eine solche isolierte Entscheidung begehrt werden kann, schon das \nRechtsschutz-bedürfnis für ein Begehren auf gerichtliche Hilfe.\n\n6\n\nIm Übrigen ist der Antrag unbegründet.\n\n7\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der \nSicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf \ngrundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine \nAusnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im \nHauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu \nunzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung ( \nAnordnungsgrund ) und der geltend gemachte materielle Anspruch \n(Anordnungsanspruch ) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen ( \n§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO).\n\n8\n\nDer Antragsteller hat schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \nAls Anspruchsgrundlage kommt für eine Jugendhilfemaßnahme lediglich § 41 SGB \nVIII in Betracht. Nach dieser Vorschrift soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die \nPersönlich-keitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung \ngewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation \ndes jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur \nVollendung des 21. Lebensjahres gewährt. Lediglich in begründeten Einzelfällen soll \nsie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.\n\n9\n\nDass diese Voraussetzungen im Falle des Antragstellers erfüllt sind, lässt sich \nnach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht feststellen. Die bisherigen Angaben \ndes Antragstellers lassen nicht erkennen, welche Maßnahme konkret gewollt wird \nund wieso eine und wenn ja, welche Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe \nangezeigt sein soll. Allein der Umstand, dass der Antragsteller für die Zeit nach \nseiner Entlassung eine Unterkunft in einer Wohngemeinschaft sucht, begründet \nkeine Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 41 SGB VIII. Eine \npauschale Verpflichtung des Antragsgegners kommt nicht in Betracht, da er letztlich \nnur konkrete Maßnahmen bewilligen kann und diese sich jeweils nach der \nGeeignetheit und Erforderlichkeit der einzelnen Maßnahme richtet. Es ist auch im \nRahmen des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht etwa \nAufgabe des Gerichts, zu suchen, ob es eine geeignete Maßnahme geben könnte. \nVielmehr hat der Antragsteller eine konkret gewünschte Maßnahme zu benennen \nund anhand der Maßstäbe des § 41 SGB VIII darzulegen, aus welchen Gründen er \ndiese für erforderlich hält. Dies ist trotz Hinweises nicht geschehen. \n\n10\n\nFerner ist fraglich, ob eine Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe nach § 41 \nSGB VIII im Hinblick darauf, dass der Antragsteller Ende Juli 2003 entlassen werden \nsoll und bereits am 11. Oktober 2003 sein 21. Lebensjahr vollenden wird, auch unter \nPrognose-gesichtspunkten in der verbleibenden Zeit von knapp 3 Monaten auch \nnur in Teilbereichen Verbesserungen erwarten lässt. Hierzu fehlen jeglichen \nAngaben des Antragstellers.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-16/19-l-784-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-16/19-l-784-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292619","retrieved":"2026-07-09 03:13:27.154671+00:00"}}