{"status":"available","doknr":"OLD292671","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0514.21K3482.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-14","aktenzeichen":"21 K 3482/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind staatenlose Kurden aus dem Norden Syriens. Sie bezeichnen \nsich selbst als so genannte Maktum. Sie sind yesidischer Religionszugehörigkeit und \nlebten vor ihrer Ausreise zuletzt in dem Ort Kahtuniya in der Provinz Hassake.\n\n3\n\nDie Kläger reisten am 7. März 2001 in das Bundesgebiet ein und beantragten am \n12. des Monats ihre Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n4\n\nMit zwei Bescheiden jeweils vom 31. Mai 2001 lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylbegehren des Klägers \nzu 1. sowie der Klägerin zu 2. ab. Ebenso wurde über den Asylantrag des Klägers zu \n3. durch den Bescheid des Bundesamtes vom 5. Oktober 2001 entschieden. In allen \ndrei Fällen stellte das Bundesamt außerdem fest, dass die Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. \nAußerdem wurden die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Syrien \naufgefordert, das Bundesgebiet binnen eines Monats nach Bestandskraft der \nBescheide zu verlassen.\n\n5\n\nGegen die ablehnende Entscheidung hat der Kläger zu 1. am 25. Juni 2001 die \nvorliegende Klage erhoben. Die Klägerin zu 2. hat am 25. Juni 2001 die Klage \n21 K 3483/01.A erhoben und der Kläger zu 3. am 25. Oktober 2001 die Klage \n21 K 6799/01.A. Das Gericht hat die Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und \nEntscheidung verbunden. Die Kläger beantragen sinngemäß,\n\n6\n\ndie Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung der \nBescheide des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 31. Mai 2001 und 5. Oktober 2001 \nzu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syriens vorliegen,\n\n7\n\nhilfsweise,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nIn der mündlichen Verhandlung sind die Kläger unter Einschaltung eines \nDolmetschers für die kurdische und arabische Sprache erneut zu ihrem \nAsylbegehren angehört worden.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen \nAusländerbehörde.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n15\n\nDie angefochtenen Bescheide des Bundesamtes vom 31. Mai 2001 und 5. \nOktober 2001 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 \nAbs. 5 , 1 VwGO. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf eine Verpflichtung der \nBeklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG noch auf eine Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen \nnach § 53 AuslG.\n\n16\n\nDie Frage, ob den Klägern im Falle einer Einreise nach Syrien politische \nVerfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG oder Gefahren im Sinne von § 53 AuslG \ndrohen, ist gegenstandslos geworden. Denn die Kläger sind staatenlos. Syrien ist \ndeshalb nicht mehr das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Der Status der Kläger \nrichtet sich folglich nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der \nStaatenlosen vom 28. September 1954.\n\n17\n\nIn Syrien leben zahlreiche Kurden, die nicht die syrische Staatsangehörigkeit \nbesitzen. Es gibt die Gruppe der Kurden und deren Nachfahren, die auf Grund der \n1962 durch den syrischen Staat vollzogenen Ausbürgerung staatenlos wurden. Der \nsyrische Staat gestattete etwa 120.000 bis 150.000 Personen den Aufenthalt in \nSyrien. Sie besitzen eigene Personaldokumente (rote bzw. von rosa über orange bis \nhin zu lila gefärbte Plastikkarten) und werden in einem besonderen \nPersonenstandsregister geführt. Dem betroffenen Personenkreis bleiben \nstaatsbürgerliche Rechte, die Möglichkeit zum Eigentumserwerb von Land sowie die \nAusübung selbstständiger Gewerbe untersagt. Sie haben jedoch für die Dauer ihres \nAufenthalts in Syrien einen gesicherten Rechtsstatus.\n\n18\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Oktober 2002.\n\n19\n\nDie zweite Gruppe der Kurden verfügt nicht über diesen Aufenthaltsstatus, \nsondern hält sich unregistriert in Syrien auf. In einigen Fällen wurde ihnen in der \nVergangenheit eine Bescheinigung des örtlichen Bürgermeisters (Dorfvorstehers) \nausgestellt, die jedoch nicht als Personal- oder Aufenthaltsdokumente anzusehen ist. \nSchließlich gibt es als dritte Gruppe die in Syrien lebenden Kurden, die als \nFlüchtlinge aus der Türkei oder dem Irak anerkannt worden sind.\n\n20\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes a.a.O..\n\n21\n\nDie Kläger gehören zu der zweiten Gruppe der Kurden, die zum Nachweis ihrer \nStaatenlosigkeit allenfalls eine so genannte Bürgermeisterbescheinigung vorlegen \nkönnen. Die Kammer hat in ständiger Rechtsprechung die Vorlage einer solchen \nBürgermeisterbescheinigung zum Nachweis der Staatenlosigkeit ausreichen lassen, \nwenn es sich um Kurden handelt, die vor ihrer Einreise zuletzt im syrischen \nGrenzgebiet zur Türkei gelebt haben,\n\n22\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 17. Februar 2003 - 21 K 622/02.A -.\n\n23\n\nDie Kläger haben im Verlaufe ihres Asylverfahrens von Anfang an erklärt, in \nSyrien zur Personengruppe der so genannten „Maktum\" gehört zu haben. Mit diesem \nAusdruck wird diejenige Personengruppe der Kurden bezeichnet, die sich in Syrien \nunregistriert aufhält und demgemäß nicht über einen regulären Aufenthaltsstatus \nverfügt. Die Kläger haben die Ortschaft Kathuniya im Bezirk Hassake als ihren \nregelmäßigen Aufenthaltsort in Syrien bezeichnet. Diese Ortschaft liegt im Nordosten \nSyriens unmittelbar an der Grenze zur Türkei sowie zum Irak. Sie gehört zu den \ntypischen Siedlungsgebieten der unregistrierten Kurden in Syrien. Die Herkunft der \nKläger wertet das Gericht deshalb als Indiz dafür, dass die von ihnen behauptete \nStaatenlosigkeit zutreffend ist. Zum Nachweis dieser Tatsache haben der Kläger zu \n1. und der Kläger zu 3. dem Gericht außerdem eine so genannte \nBürgermeisterbescheinigung vorgelegt. Beide Bescheinigungen haben das typische \nGepräge der dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten \nBescheinigungen. Sie weisen den ordnungsgemäßen Stempel, eine grüne \nGebührenmarke sowie die passenden Unterschriften auf. Anhaltspunkte für eine \nFälschung dieser Dokumente findet das Gericht nicht. Zwar hat die Klägerin zu 2. \neine auf sie lautende Bürgermeisterbescheinigung nicht vorgelegt. Ihre \nStaatenlosigkeit ergibt sich jedoch aus der Staatenlosigkeit ihres Vaters. Im Termin \nzur mündlichen Verhandlung ist dem Gericht von den Klägern eine \nBürgermeisterbescheinigung betreffend den Vater der Kläger vorgelegt worden, der \nsein Asylverfahren derzeit vor dem VG Arnsberg betreibt. Das Gericht bewertet die \nihm vorgelegte Bescheinigung als echt. Aus der Staatenlosigkeit des Vaters der \nKläger folgt die Staatenlosigkeit der Kläger selbst. Dies gilt, obwohl die Kläger \nvorgetragen haben, ihre Mutter sei syrische Staatsangehörige. Denn nach Art. 3 des \nsyrischen Gesetzes Nr. 276 vom 24. November 1969 zur Regelung der \nStaatsangehörigkeit (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und \nKindschaftsrecht, 117. Lieferung vom 31. Dezember 1993) richtet sich die \nStaatsangehörigkeit der Kinder nach der Staatsangehörigkeit des Vaters. Syrischer \nStaatsangehöriger wird demnach nur, wer als Kind eines syrischen Vaters geboren \nwird. Auf die syrische Staatsangehörigkeit der Mutter kommt es nur dann an, wenn \ndie Person des Vaters unbekannt ist. Diese Alternative greift vorliegend nicht ein, \nweshalb die Kläger trotz einer syrischen Mutter staatenlos sind.\n\n24\n\nStreitgegenstand der Anerkennung als politischer Flüchtling ist grundsätzlich die \nFrage, ob dem Betreffenden in seinem Heimatstaat - das ist der Staat, dessen \nStaatsbürgerschaft er besitzt - oder, bei Staatenlosigkeit, im Land des gewöhnlichen \nAufenthaltes für den Fall seiner Wiedereinreise politische Verfolgung droht. Dies \nsetzt einen Staat voraus, in den der Asylbewerber in rechtlich zulässiger Weise \nzurückkehren kann. Ist dies nicht der Fall und ist dem Betreffenden die \nWiedereinreise durch den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem \ner sich mit dessen Billigung bisher ständig aufhielt, aus Gründen versagt, die mit den \nnach Artikel 16 a GG asylerheblichen Merkmalen in keinem Zusammenhang stehen, \nkann er auch dann nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn ihm in seinem \nbisherigen Aufenthaltsstaat die Gefahr politischer Verfolgung droht.\n\n25\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 13. September 2002 - 21 K 5/96.A -; OVG \nLüneburg, Urteil vom 27.3.2001 - 2 L 2505/98 -; OVG Magdeburg, Urteil vom 27. \nJuni 2001 - A 3 S 461/98 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2001 - \nA 2 S 26/98 -; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. September 2002 - 3 R 3/02 -\n.\n\n26\n\nIm vorliegenden Fall steht fest, dass die Kläger zur Gruppe der Kurden gehören, \ndie in Syrien über keinen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügt. Die Wiedereinreise \nnach Syrien ist ihnen derzeit und in absehbarer Zeit nicht möglich. Denn für Kurden \nder zweiten Gruppe ist davon auszugehen, dass ihnen, falls sie Syrien ohne \nErlaubnis verlassen haben, eine Rückkehr in dieses Land im Regelfall nicht gestattet \nwird.\n\n27\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes a.a.O..\n\n28\n\nEin Staat aber, der einem Staatenlosen die Wiedereinreise verweigert, nachdem \ner das Land verlassen hat, löst damit die Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört \ndamit auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein.\n\n29\n\nVgl. OVG Lüneburg, a.a.O..\n\n30\n\nDieser Staat steht dem Staatenlosen dann in gleicher Weise gegenüber wie jeder \nandere auswärtige Staat. Unter asylerheblichen Gesichtspunkten ebenso wie im \nHinblick auf § 51 Abs. 1 AuslG ist es dann unerheblich, ob dem Staatenlosen im \nfrüheren Aufenthaltsland politische Verfolgung droht.\n\n31\n\nDa Syrien aus statusrechtlichen und wirtschaftlichen Gründen die Wiedereinreise \nstaatenloser Kurden nach der für sie illegalen Ausreise generell verweigert, mangels \nasylrechtlicher Relevanz dieser Verweigerung als Verfolgerstaat aber ausscheidet, \nhaben davon betroffene staatenlose Kurden generell keinen Asylanspruch, ebenso \nwenig einen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG.\n\n32\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 13. September 2002 - 21 K 5/96.A -; OVG \nSaarlouis, Beschluss vom 13. September 2002 - 3 R 3/02 -.\n\n33\n\nDer Hilfsantrag bleibt ebenfalls erfolglos. Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG bestehen vorliegend nicht, denn diese Vorschrift erfasst zielstaatsbezogene \nAbschiebungshindernisse, die an staatliche Verfolgung und an Gefahren bei der \nAbschiebung in einen bestimmten Staat anknüpfen. Auf Gefahren, die einem \nstaatenlosen Kurden in Syrien drohen, kommt es aber nicht an, da die Kläger infolge \ndes Einreiseverbotes dorthin nicht zurückkehren können.\n\n34\n\nAuch wenn einer Abschiebung der Kläger der Duldungsgrund der rechtlichen \nUnmöglichkeit i.S.v. § 55 Abs. 2 AuslG entgegensteht, ist die vom Bundesamt \nausgesprochene Abschiebungsandrohung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG deshalb \nnicht aufzuheben.\n\n35\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 31. Januar 2003 - 21 K 2281/01.A -; OVG \nMagdeburg, Urteil vom 27. Juni 2001 - A 3 S 461/98 -; OVG Saarlouis, Beschluss \nvom 13. September 2002 - 3 R 3/02 -.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n37\n\nWegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird Bezug \ngenommen auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292671","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-14/21-k-3482-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292671","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292671","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-14/21-k-3482-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292671","retrieved":"2026-07-09 03:13:31.677756+00:00"}}