{"status":"available","doknr":"OLD292670","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0514.19K8657.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-14","aktenzeichen":"19 K 8657/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 278.002,43 Euro nebst 4 % \nJahreszinsen für die Zeit vom 29. Dezember 1999 bis zum 30. April 2000 sowie 5 % \nJahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab 1. Mai 2000 zu zahlen.\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig \nvollstreckbar.\n\n1\n\n Die Beteiligten streiten um die Erstattung vom Kläger als Eingliederungshilfe \nnach §§ 39 BSHG geleisteter Hilfe für die am 00. 0.1984 geborene T aus der Zeit \nvom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999.\nT lebte zunächst im Haushalt ihrer Eltern in L. Bereits in der Zeit vom 29. Januar \n1987 bis 17. Februar 1987 wurde das Kind im Zentrum für Autismus-Forschung und \nEntwicklungstherapie der Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie der S \nLandesklinik W untersucht und „Frühkindliches autistisches Syndrom (ICD : 299.0)\" \ndiagnostiziert. Über die Feststellungen anlässlich des Klinikaufenthaltes und die \nDiagnose verhält sich der gemeinsame Bericht der K und S1 sowie des Dipl. \nSozialpädagogen L1 vom 12. März 1987 - Landesklinik W - an den behandelnden \nKinderarzt K1 in L, Beiakte Heft 1, Bl. 65 bis 70, auf den verwiesen wird.\nIm Hinblick hierauf bewilligte das Sozialamt der Beklagten für T ab März 1987 Hilfe \nzur Pflege gem. § 69 BSHG. Anlässlich weiterer Aufenthalte in der vorgenannten \nKlinik wurde unter dem 11. Juli 1988 ein weiterer Bericht gefertigt, der als Diagnose \nerneut allein „Frühkindliches autistisches Syndrom (ICD:299,0)\" auswies, Beiakte \nHeft 1, Bl. 72 bis 78. Auch die Berichte vom 15. März 1989, Beiakte Heft 1, Bl. 79 bis \n82 und 28. September 1990, Beiakte Heft 1, Bl. 83 bis 87 bestätigen allein die \nbisherige Diagnose „Frühkindliches autistisches Syndrom\".\nIn einer Stellungnahme vom 25. Mai 1992 empfahl K von der Landesklinik W die \nHeimunterbringung der T. In der Stellungnahme heißt es:\n„Innerhalb der letzten 2 Jahre hat sich nach Angaben der Mutter bei T nichts \npositiv verändert, vielmehr schreie sie mehr als vorher und sei mehr wütend. Auch \nihre Autoaggressionen hätten zugenommen. Sie setze diese gezielt ein, um ihrem \nWillen durchzusetzen. In der ambulanten Behandlung werden laut Angaben der \nMutter überwiegend Elterngespräche geführt, aber verändert habe sich nichts. In \nder Schule gehe es allerdings sehr gut mit T, zu Hause seinen die Probleme \nüberwiegende vorhanden. T ist mittlerweile mehrfach 3 Wochen in einem \nFreizeitheim gewesen, sie sei dort vollkommen unproblematisch gewesen. Auch in \nder Schule gebe es keine Probleme. Obwohl T weiterhin Fortschritte in ihrer \nWahrnehmungsorganisation macht, ihr Sprachverständnis immer mehr entwickelt \nist, sie bereits einzelne Worte spricht und auch mehr Interesse an der Außenwelt \nzeigt, ist ihr Verhalten innerhalb des Familiensystems als extrem auffällig und \nchaotisch zu beschreiben. Eine Heimunterbringung würde für T sowie für die \nFamilie eine erhebliche Entlastung darstellen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich T \nin den Heimalltag einfügen wird, ist sehr groß. ..\"\nT blieb zunächst weiter in der Familie. Auf Anträge vom März 1993 und März 1994, \ndie der örtliche Träger der Sozialhilfe jeweils mit dem Hinweise einer seelischen \nBehinderung - autistisch -, an den Kläger weiterleitete, bewilligte dieser jeweils eine \nrund 3-wöchige Kurzzeittherapie in den Sommerferien, im Rahmen der \nEingliederungshilfe. \nUnter dem 19. September 1994 beantragten die Eltern von T für diese über den \nörtlichen Träger der Sozialhilfe die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der \nÜbernahme der Kosten einer Heimunterbringung. Der örtliche Träger der Sozialhilfe \nleitete auch diesen Antrag an den Kläger mit dem Hinweis auf eine seelische \nBehinderung von T weiter. Dem Antrag war eine Stellungnahme der Dipl. Pädagogin \nund Familientherapeutin K2 vom Verein K3 vom 17. September 1994 beigefügt, in \nder diese ausführte:\n„Das Verhalten von T in häuslicher Umgebung ist seit ungefähr 4 Wochen derart \nauffällig, daß ich als Ts Therapeutin dringend empfehle, das Kind in einem guten \nHeim unterzubringen.\nZu Hause verweigert T die Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme ( ausgenommen \nmanchmal Äpfel oder Schokolade). Sie geht nach der Schule sofort in ihr Zimmer \nund zieht sich die Decke über den Kopf, was für das sonst sehr lebendige Kind \nvöllig untypisch ist. T geht nicht mehr auf die Toilette und macht ins Zimmer, \nobwohl sie sonst über Tag trocken ist. Sie verständigt sich nicht mehr durch \nGestik, Mimik oder Laute, sondern schreit sofort los. Zu Hause ist \nselbstverletzendes Verhalten vorgekommen, das so massiv war, daß sie ärztlich \nbehandelt werden mußte und eine Schädelprellung davongetragen hat.\nDiese beschriebenen Verhaltensweisen treten ausschließlich zu Hause auf. In der \nSchule und in den Therapiestunden ist T. wie ausgewechselt. Es liegt die \nVermutung nahe, daß T. zu hause nicht mehr leben will und kann. Die \nWohnverhältnisse der Familie T sind sehr beengt. Frau T Belastung durch drei \nweitere Kinder ist sehr hoch, so daß T. zu Hause kaum noch versorgt und in keiner \nWeise mehr gefördert werden kann.\nEine Heimunterbringung wurde von der Familie schon häufiger erwogen. Eheleute \nT haben sich jetzt dazu durchgerungen, einer Heimunterbringung, möglichst in der \nNähe, zuzustimmen. Die psychischen Belastungen durch T. Verhalten sind \nbesonders für die Mutter sehr groß geworden. Es ist zu befürchten, daß T., wenn \nsie zu Hause bleibt, zwangsernährt werden muß. \n...\"\nDer Kläger bewilligte die Übernahme der anlässlich der Unterbringung in der \nEinrichtung des O Erziehungsvereins anfallenden Kosten einschließlich der der \ntherapeutischen Betreuung durch Frau K2 als Maßnahme der Eingliederungshilfe ab \ndem 29. Oktober 1994. Mit der Aufnahme in die Einrichtung des O Erziehungsverein \nwechselte für T auch der Schulort, sodass sie dann die Schule für Geistigbehinderte \nin N besuchte. \nMit Schreiben vom 20. März 1995, gerichtet an die „Kreisverwaltung L1\", und mit \n„Übernahme der Eingliederungshilfe nach § 35 a KJHG\" überschrieben, übersandte \nder Kläger Auszüge seiner Hilfeakte, verwies unter Bezugnahme auf ärztliche \nStellungnahmen darauf, dass T seelisch behindert sei, und er bisher Leistungen \nnach § 40 Abs. 1 BSHG erbracht habe und die Fortführung der Maßnahme als \nerforderlich einstufe. Hinsichtlich der Art der Maßnahme und der betreuenden \nEinrichtung verwies er auf die ebenfalls beigefügte Zahlungsmitteilung. Soweit ein \nanderes Jugendamt örtlich zuständig sei, bat er um entsprechende Weiterleitung. \nGleichzeitig meldete er für die Zeit der Hilfegewährung ab dem 1. Januar 1995 \nseinen Kostenerstattungsanspruch gem. § 104 SGB X an.\nDer Kreis L1 leitete das Schreiben an die Beklagte weiter, wo es am 4. April 1995 \neinging. Hierauf lehnt die Beklagte die Übernahme der Fallbearbeitung ab, da \nAutismus nach dem Rundschreiben des Klägers vom 11. Oktober 1994 keine \nseelische Behinderung im Sinne des § 35 a KJHG sei.\nDer Kläger erbrachte auch in der Folgezeit die Hilfe.\nMit Schreiben vom 8. Oktober 1998 wandte sich der Kläger wiederum an die \nBeklagte, er wies erneut darauf hin, dass er der Ansicht sei, dass die Beklagte als \nTräger der Jugendhilfe vorrangig zuständig sei. Das von der Beklagten zitierte \nRundschreiben belege die Rechtsansicht der Beklagten nicht. Aus den ärztlichen und \npsychotherapeutischen Gutachten gehe hervor, dass die an die Hilfeempfängerin zu \nerbringende stationäre Hilfe auf Grund der bei ihr bestehenden auto- und \nfremdagressiven Tendenzen sowie der zwanghaften Symptomatik, mithin wegen \neiner seelischen Behinderung erforderlich sei.\nDer Kläger hat am 29. Dezember 1999 Klage erhoben und zunächst beantragt, die \nBeklagte zu verurteilen, ihm die von ihm in der Zeit ab 1. Januar 1995 erbrachten \nAufwendungen zu erstatten.\nZur Begründung macht er geltend, die Hilfeempfängerin leide lediglich an einer \nseelischen Behinderung, sodass die Beklagte als örtlicher Träger der Jugendhilfe für \ndie Hilfegewährung seit dem 1. Januar 1995 vorrangig zuständig sei.\nDie Hilfe ziele darauf ab, diese Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen eines \nheilpädagogischen Angebotes abzubauen und die Hilfeempfängerin - insbesondere \nin den Bereichen des Kommunikations- und Kontaktverhaltens - zu fördern.\nMit Schriftsatz vom 7. Mai 2003 hat der Kläger die Klage erweitert und beantragt, die \nBeklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2003 \nAufwendungen in Höhe von insgesamt 464.625,62 Euro nebst Zinsen an ihn zu \nzahlen.\nDie Kammer hat das Verfahren hinsichtlich des auf der Klageerweiterung \nberuhenden Zeitraums ab dem 1. Januar 2000 mit Beschluss vom 13. Mai 2003 \nabgetrennt. Es wird unter dem Verfahren 19 K 3248/03 fortgeführt.\nDer Kläger beantragt,\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 278.002,43 Euro nebst \n4 % Jahreszinsen für die Zeit vom 29. Dezember 1999 bis zum \n30. April 2000 sowie 5 % Jahreszinsen über dem jeweiligen \nBasiszinssatz für die Zeit ab 1. Mai 2000 zu zahlen.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nSie ist weiterhin der Ansicht, bei der Hilfeempfängerin liege vorrangig eine geistige \nBehinderung vor, sodass sie nicht zuständig sei. Dies ergebe sich schon aus dem \nUmstand, dass T eine Schule für Geistigbehinderte besuche.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, des Klägers, \nBeiakten Hefte 1 und 3 sowie den der Beklagten, Beiakte Heft 2 ergänzend \nverwiesen.\nEntscheidungsgründe:\nDie zulässige Klage ist begründet.\nDem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Erstattungsanspruch \nhinsichtlich der für T in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 \ngewährten Hilfe nach § 104 SGB X zu.\nNach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Leistungsträger, gegen den ein \nBerechtigter einen Anspruch auf Sozialleistungen hat oder hatte, dem nachrangig \nverpflichteten Leistungsträger, der dem Berechtigten gleichartige Leistungen erbracht \nhat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, zur \nErstattung der Kosten verpflichtet, soweit der vorrangig verpflichtete Leistungsträger \nnicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen \nLeistungsträgers Kenntnis erlangt hat.\nVorliegend waren sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu gleichartigen \nLeistungen verpflichtet.\nDie Leistungsverpflichtung des Klägers gegenüber T ergab sich aus § 39 BSHG; \ndiejenige der Beklagten folgt aus § 35 a SGB VIII.\nT hatte in der hier streitigen Zeit gegen den Kläger einen Anspruch auf \nEingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG.\nNach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Eingliederungshilfe Personen zu gewähren, die \nnicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind.\nDen §§ 1 bis 3 Eingliederungshilfe-VO ist zu entnehmen, dass wesentlich behinderte \nPersonen solche sind, bei denen in Folge einer körperlichen Regelwidrigkeit, einer \nSchwäche ihrer geistigen Kräfte oder einer seelischen Störung die Fähigkeit zur \nEingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfange beeinträchtigt ist. Nach § 4 \nEingliederungshilfe-VO ist als nicht nur vorübergehend im Sinne von § 39 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten anzusehen.\nT war nicht nur vorübergehend wesentlich behindert. Bei ihr zeigten sich vor ihrer \nUnterbringung im Oktober 1994 tief greifende behinderungsrelevante \nBeeinträchtigungen ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten, einschließlich der \nschulischen, sowie ihrer Kontaktfähigkeiten zu Gleichaltrigen und Erwachsenen. So \nhatte sich T schon mit rund drei Jahren völlig zurückgezogen. Sie schrie unmotiviert, \nwar aggressiv, schlug sich selbst ins Gesicht. Eine Kommunikation durch aktive \nSprache war zunächst nur hinsichtlich weniger Worte gegeben. Sie lebte nach fest \ngefügten Ritualen sowie starren Mustern, bei deren Änderung sie mit \nVerweigerungshaltung - z.B. Essen - reagierte. Sie konnte folglich mit 10 Jahren \nnoch nicht lesen. Diese Störungen hielten bei Gewährung der Eingliederungshilfe \ndurch den Kläger bereits länger als ein halbes Jahr an, denn der frühkindliche \nAutismus mit dem vorgenannten Erscheinungsbild wurde bei T bereits 1987 \ndiagnostiziert.\nT hatte aus § 35 a SGB VIII auch gegen die Beklagte als sachlich und örtlich \nzuständige Trägerin der Jugendhilfe einen Anspruch auf Eingliederungshilfe \nNach § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist Kindern und Jugendlichen Eingliederungshilfe \nzu gewähren, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht \nsind.\nGemäß § 35 a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 3 Satz 1 Eingliederungshilfe-VO sind \nseelisch behindert Personen, bei denen in Folge seelischer Störung die Fähigkeit zur \nEingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist.\nIm Falle des frühkindlichen Autismus ist eine seelische Behinderung im \nvorgenannten Sinne zu bejahen.\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zur Frage der \nseelischen Behinderung im Falle des atypischen Autismus, aber auch des Autismus \nin seinem Urteil vom 20. Februar 2002 - 12 A 5322/00 - ausgeführt: \n„...\naa. Der bei S. diagnostizierte atypische Autismus ist eine seelische Störung im \nSinne der genannten Vorschriften. Seelische Störungen, die eine seelische \nBehinderung zur Folge haben können, sind körperlich nicht begründbare \nPsychosen (§ 3 Satz 2 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO), seelische Störungen als \nFolge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von \nanderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen (Nr. 2), \nSuchtkrankheiten (Nr. 3), Neurosen und Persönlichkeitsstörungen (Nr. 4). Diese \nnormativ aufgeführten Begriffe entstammen psychiatrischen Klassifikationen der \n50er- und 60er-Jahre, \nWiesner, in: Wiesner / Mörsberger / Oberloskamp / Struck, SGB VIII - \nKinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, § 35 a Rdnr. 34; Specht, \nBeeinträchtigungen der Eingliederungsmöglichkeiten durch psychische \nStörungen, aus: Cierpka u.a., Praxis der Kinderpsychologie und \nKinderpsychiatrie, Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 44. Jahrgang \n1995, S. 343 ff., 346,\nsind indes als Rechtsbegriffe weiterhin auf die einzelnen Phänomene seelischer \nStörung sinnentsprechend anzuwenden.\nSeinerzeit wurden der atypische Autismus ebenso wie alle anderen autistischen \nStörungen, für deren Auftreten bis heute keine primäre Ursache benannt werden \nkann,\nvgl. Remschmidt, Autismus - Erscheinungsformen, Ursachen, Hilfen, Verlag \nC.H. Beck, München 2000, S. 24; Lelord / Rothenberger, Dem Autismus auf \nder Spur, Verlag: Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2000, S. 16,\nunter den Begriff \"Psychose\" oder unter die - zu den Psychosen zählende - \n\"Schizophrenie in der Kindheit\" subsumiert. \nVgl. Remschmidt, a.a.O., S. 15, unter Bezugnahme auf die Deutsche \nAusgabe des Klassifikationssystems der amerikanischen \nPsychiatriegesellschaft, dem Diagnostischen und Statistischen Manual \npsychischer Störungen (DSM-IV); Lelord / Rothenberger, a.a.O., S. 35; \nStähr, in: Hauck / Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB VIII - Kinder- und \nJugendhilfekommentar, Stand: August 2001, K § 35 a Rdnr. 15.\nAllein der Umstand, dass diese Einordnung aus fachlicher Sicht überholt ist,\nvgl. Wiesner, a.a.O., § 35 a Rdnr. 34; Stähr, a.a.O., K § 35 a Rdnr. 15.; \nSpecht, a.a.O., S. 346,\nlässt die Zuordnung des Autismus zum sozialrechtlichen Begriff der seelischen \nStörung in § 3 Eingliederungshilfe-VO nicht entfallen. Etwas anderes könnte nur \ndann gelten, wenn seither gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse die \nEinordnung der Störung nunmehr als körperliche Regelwidrigkeit oder Schwäche \nder geistigen Kräfte im Sinne der §§ 1, 2 Eingliederungshilfe-VO forderten. Das ist \nnicht der Fall.\nAutismus zählt zu den tief greifenden Entwicklungsstörungen. Diese sind in der 10. \nFassung (ICD - 10) der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen \ninternationalen Klassifikation psychischer Störungen wie folgt definiert: \"Eine \nGruppe von Störungen, die durch qualitative Beeinträchtigungen in gegenseitigen \nInteraktionen und Kommunikationsmustern sowie durch ein eingeschränktes, \nstereotypes, sich wiederholendes Repertoire von Interessen und Aktivitäten \ncharakterisiert sind. Diese qualitativen Abweichungen sind in allen Situationen ein \ngrundlegendes Funktionsmerkmal der betroffenen Person, variieren jedoch im \nAusprägungsgrad. In den meisten Fällen besteht von frühester Kindheit an eine \nauffällige Entwicklung. Mit nur wenigen Ausnahmen sind die Störungen seit den \nersten fünf Lebensjahren manifest. Meist besteht eine gewisse allgemeine \nkognitive Beeinträchtigung, die Störungen sind jedoch durch das Verhalten \ndefiniert, sei dieses nun altersentsprechend oder nicht.\"\nZitiert nach Remschmidt, a.a.O., S. 14.\nDamit ist ein Bezug der autistischen Symptome zu einer körperlichen oder \ngeistigen Störung bis heute gerade kein Wesensmerkmal des Autismus. Er wird \nunter Ausschluss bestimmter körperlicher oder geistiger Regelwidrigkeiten anhand \ndes festgestellten dauerhaften abnormen Verhaltens diagnostiziert. Der Autismus \nist daher nach wie vor rechtlich als seelische Störung einzuordnen. Für den \nbei S. diagnostizierten atypischen Autismus gilt nichts Anderes. In Abweichung \nvom frühkindlichen Autismus (ICD - 10: F 84.0), bei dem vor dem dritten \nLebensjahr die Störung einsetzt und die drei grundlegenden Merkmale des \nAutismus (qualitative Beeinträchtigungen wechselseitiger sozialer Aktionen, \nqualitative Beeinträchtigungen der Kommunikation und eingeschränkte Interessen \nbzw. stereotype Verhaltensmuster) manifest werden, wird beim atypischen \nAutismus (ICD - 10: F 84.1) die abnorme oder beeinträchtigte Entwicklung erst \nnach dem 3. Lebensjahr erstmalig festgestellt und/oder es bestehen nur bei einem \noder zwei der drei für die Diagnose des frühkindlichen Autismus zu fordernden \ngrundlegenden Merkmale deutlich nachweisbare Auffälligkeiten.\nVgl. Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und \nPsychotherapie u.a. (Hrsg.): Leitlinien zur Diagnostik und Therapie von \npsychischen Störungen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter, Deutscher \nÄrzte Verlag, Köln 2000, zu \"Tiefgehende Entwicklungsstörungen (F84)\", Nr. \n1.4; Remschmidt, a.a.O., S. 62.\nDie bei S. festgestellten Verhaltensweisen wiesen alle Symptome des Autismus \nauf und hatten - insoweit nicht abweichend vom \"Normalbild\" des Autismus - \nkeinen nachweisbaren Bezug zu einer körperlichen oder geistigen Störung. \nAtypisch waren seine autistischen Symptome insoweit, als sie erst nach dem 3. \nLebensjahr bemerkt und erst im Alter von 9 Jahren manifest wurden. ...\nbb. Die seelische Störung führte nach den im Mai 1998 vorliegenden Gutachten \nbei S. auch zu einer seelischen Behinderung. Grundsätzlich können seelische \nStörungen eine seelische Behinderung zur Folge haben, müssen es aber nicht. \nHinzu kommen muss noch, dass ihre Intensität nach Breite, Tiefe und Dauer die \nFähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt. \nBVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, NDV-RD 1999, 71, 72\nBeim atypischen Autismus ist dies regelmäßig der Fall. Denn der überwiegende \nAnteil der betroffenen Personen ist nicht zu einem selbstständigen Leben in der \nLage und bedarf ständig einer Betreuung. Dem entsprechend zeigten sich bei S. \nim Mai 1998 behinderungsrelevante, tief greifende Beeinträchtigungen, die - \nzumindest zu einem ganz überwiegenden Teil - ihre Ursache in der bei ihm \ndiagnostizierten seelischen Störung hatten und eine Eingliederung in die \nGesellschaft erheblich beeinträchtigten.\"\nHinsichtlich der Hilfeempfängerin gilt nichts anderes. Die Gutachten aus den Jahren \n1987 bis heute, vgl. zuletzt Gutachten vom 16. Oktober 2002, Beiakte Heft 3, Bl. 59 \nbis 61, belegen, dass T durch den Autismus bzw. seine Folgen gehindert ist, \nselbstständig zu leben, da auch heute immer noch Ängste bei Veränderungen im \nUmfeld bestehen, die ein Zurückfallen in eine völlige Isolation nicht ausgeschlossen \nerscheinen lassen. T ist heute noch nicht verkehrssicher, erkennt insoweit weiterhin \nnicht die Gefahren. Zudem ist für die Hilfeempfängerin nach Volljährigkeit eine \nBetreuung angeordnet worden. Dennoch zeigen die einzelnen Stellungnahmen eine \nzunehmende Verselbstständigung und eine sich stetig verbessernde Kommunikation, \nwobei die Gutachten jeweils die hohe Lernbereitschaft von T herausstellen. \nDie von dem Kläger und der Beklagten auf Grund ihrer jeweiligen Pflicht zur \nGewährung von Eingliederungshilfe zu erbringenden Leistungen nach waren gleich.\nGemäß § 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII wird die Eingliederungshilfe für seelisch \nbehinderte Kinder und Jugendliche nach dem Bedarf im Einzelfall u.a. in \nEinrichtungen über Tag und Nacht sowie in sonstigen Wohnformen geleistet. \nAufgabe und Ziel der Hilfe, der Personenkreis und die Art der Maßnahme bestimmen \nsich nach § 35 a Abs. 2 i.V.m. den §§ 39 Abs. 3, 40 BSHG sowie der \nEingliederungshilfe-Verordnung. Nach diesen sozialhilferechtlichen Vorschriften \nbestimmt sich auch die Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG. § 40 Abs. \n1 Nr. 3 BSHG nennt als Maßnahme der Eingliederungshilfe vor allem auch die Hilfe \nzu einer angemessenen Schulbildung. Dazu zählen nach § 12 Nr. 1 \nEingliederungshilfe-VO heilpädagogische Maßnahmen zu Gunsten behinderter \nKinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem \nBehinderten den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu \nermöglichen oder zu erleichtern. Solche Hilfen erhielt T in der Einrichtung des O \nErziehungsvereins im streitigen Zeitraum. Ausweislich der Leistungsübersicht des \nVereins war er in der Lage, für die Hilfeempfängerin heilpädagogische Angebote zu \nerbringen und erbrachte sie auch. Ferner wurde das Mädchen während der \nHeimunterbringung in enger Zusammenarbeit mit der Einrichtung in einer \nstaatlichen Schule, wenn auch für Geistigbehinderte, beschult. Desweiteren erhielt \nsie in der Einrichtung über den Verein „K3\" wöchentlich 4 Stunden \nautismusspezifische Therapie. Diese Therapie hätte auch die Einrichtung selbst \nerbringen können, vgl. Schreiben vom 27. März 1995, Beiakte Heft 1, Bl. 151. \nHiervon wurde aber abgesehen, da die Hilfeempfängerin vor ihrer Heimaufnahme \nseit Jahren in ambulanter Therapie bei Frau K2 war und man beim Wechsel der \nBezugsperson weitere Schwierigkeiten befürchtete.\nDer Anspruch der Hilfeempfängerin auf Eingliederungshilfe gegen den Kläger aus § \n39 BSHG ging demjenigen gegen die Beklagte aus § 35 a SGB VIII im Range nach.\nNachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger \nErfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur \nLeistung verpflichtet gewesen wäre (§104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Das Verhältnis der \nAnsprüche auf gleiche Leistungen nach § 35 a SGB VIII und § 39 BSHG ergibt sich \naus § 10 Abs. 2 SGB VIII. Danach gehen Leistungen nach dem SGB VIII den \nLeistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vor. Konkurrieren hingegen \nJugendhilfemaßnahmen mit Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz \nfür junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen \nBehinderung bedroht sind, hat nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII die \nSozialhilfeleistung Vorrang.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325.\nDie T gewährte Eingliederungshilfe war keine Maßnahme für einen körperlich oder \ngeistig behinderten oder von einer solchen Behinderung bedrohten jungen Menschen \nim Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Bei Nicole lag weder eine bestehende \noder drohende wesentliche körperliche Behinderung noch eine bestehende oder \ndrohende wesentliche geistige Behinderung im Sinne der §§ 1 und 2 \nEingliederungshilfe-VO vor.\nNach § 1 Eingliederungshilfe-VO ist derjenige körperlich wesentlich behindert, bei \ndem in Folge einer körperlichen Regelwidrigkeit die Fähigkeit zur Eingliederung in die \nGesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt \nbei Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- und \nBewegungssystems in erheblichem Umfang eingeschränkt ist, bei Personen mit \nerheblichen Spaltbildungen des Gesichts oder mit abstoßend wirkenden \nEntstellungen, bei Personen, deren körperliches Leistungsvermögen infolge \nErkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in \nerheblichem Umfange eingeschränkt ist, bei Blinden und anderen Sehbehinderten, \nbei Gehörlosen, bei Personen, die Hörhilfen benötigen oder die nicht sprechen \nkönnen, bei Seelentauben und Hörstummen, bei Personen mit erheblichen \nStimmstörungen sowie bei Personen, die stark stammeln, stark stottern oder deren \nSprache stark unartikuliert ist.\nAn einer solchen schwer wiegenden körperlichen Behinderung litt T seinerzeit nicht. \nDie bei T festgestellte schwer wiegende Störung der Sprache wurde in keiner der \närztlichen Stellungnahmen seit 1987 auf eine körperliche Ursache zurückgeführt. \nSoweit die Hilfeempfängerin Haltungsschäden hatte, so erforderten diese lediglich \neine krankengymnastische Behandlung, von wesentlichen Beeinträchtigungen kann \nhierbei nicht ausgegangen werden.\nBei der Hilfeempfängerin bestand und drohte auch keine wesentliche geistige \nBehinderung im Sinne des § 2 Eingliederungshilfe-VO. Danach ist derjenige geistig \nwesentlich behindert, dessen Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in Folge \neiner Schwäche seiner geistigen Kräfte in erheblichen Umfange beeinträchtigt ist.\nDemnach kommt es bei der geistigen Behinderung auf die Ursache derselben nicht \nan. Entscheidend ist vielmehr, ob die intellektuellen Verarbeitungsmöglichkeiten \nextrem hinter den am Lebensalter orientierten Erwartungen liegen.\nFichtner, BSHG, 1999, § 39 Rdnr. 20; Mergler / Zink, BSHG - Kommentar, Stand: \nMärz 2001, § 39 Rdnr. 37,\nDie Beklagte will eine solche geistige Behinderung daraus schließen, dass das \nMädchen eine Schule für Geistigbehinderte besuchte und besucht. Dieser Schluss ist \nindes als zwingend nicht möglich, da es bei den Symptomen von T kein andere \nöffentliche Schule gab und gibt, auf der sie hätte beschult werden können. Allein \nwegen ihrer Sprachdefizite aber auch ihrer Autoaggressionen wäre eine Beschulung \nin einer Regelschule nicht möglich gewesen. Spezielle Schulen für Autisten gibt es \nnicht. Gegen die Annahme der Beklagten spricht auch, dass der Hilfeempfängerin in \nkeinem /r der in rund 15 Jahren über sie erstellten Gutachten und Stellungnahmen \neine geistige Behinderung attestiert wurde. Vielmehr sprechen die Stellungnahmen \nund Gutachten aus jüngerer Zeit dafür, dass bei T eine geistige Behinderung im o.g. \nSinne nicht gegeben ist. Ihr wurde ein großer passiver Wortschatz bescheinigt, sie \narbeite am Sprachcomputer. Sie konzentriere sich beim Lernen. Mittlerweile führt sie \nin der Einrichtung selbstständig Haushaltsarbeiten aus. Allein das weiterhin \nbestehende Unverständnis für den Wert von Geld, lässt den Schluss der Beklagten \nnicht zu. Die Beklagte war auch nicht in der Lage, weiter gehende Umstände zu \nbenennen, die - zunächst einmal als richtig unterstellt - den Schluss auf eine \nwesentliche geistige Behinderung ermöglicht hätten. \nAuch der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, aus \nder Unterbringung der Hilfeempfängerin im CHaus des O Erziehungsvereins ergebe \nsich, dass es sich um eine Maßnahme für Geistigbehinderte handele, rechtfertigt \nkeine andere Beurteilung. Zum einen ist bekannt, dass es spezielle Einrichtungen für \nunter Autismus leidende Kinder und Jugendliche in der näheren Umgebung nicht \ngibt, wie auch die Kurzzeitunterbringungen von T in Niedersachsen zeigen. Ferner \nwar und ist der O Erziehungsverein nach seinem Leistungskatalog und seiner \nStellungnahme gegenüber dem Kläger vom 27. März 1995 durchaus in der Lage, \nMaßnahmen für Autisten zu erbringen. Eine ausschließlich Spezialisierung auf die \nBetreuung Geistigbehinderter lässt sich dem Leistungskatalog nicht entnehmen.\nMit ihrer Unterbringung in einer Heilpädagogischen Gruppe, vgl. Schreiben des \nVereins vom 28. Februar 1995, Beiakte Heft 1, Bl. 139, sollte T innerhalb eines \nkonstanten therapeutischen und pädagogischen Milieus nicht nur die \nWeiterentwicklung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten, sondern gerade auch der \nweitere Ausbau ihrer Kontaktfähigkeiten zu Gleichaltrigen und Erwachsenen bei \ngleichzeitigen Abbau der Autoaggressionen ermöglicht werden. Die dortige \nUnterbringung hatte daher ersichtlich eine vorrangige Behandlung der hier \nvorliegenden autistischen Symptome zum Ziel, also der seelischen Behinderung.\nDarin bestand auch der aus fachlicher Sicht zuvörderst notwendige Therapiebedarf \ndes Kindes oder Jugendlichen, wie schon die Stellungnahme des K vom \n25. Mai 1992, aber auch die unmittelbar anlässlich der Unterbringung erfolgte zeigen. \nAuf die Erbringung einer darauf gerichteten Leistung geht der Anspruch des \nBerechtigten und zur Tragung der dadurch entstehenden Kosten ist nach § 10 Abs. 2 \nSGB VIII i.V.m. § 104 SGB X der vorrangig zuständige Leistungsträger verpflichtet.\nDer Kläger hat mit Schreiben vom 20. März 1995, dass der Beklagten ausweislich \nihres die Übernahme ablehnenden Schreibens zugegangen ist, auch den \nVoraussetzungen des § 111 SGB X genügt.\nDer Kostenerstattungsanspruch besteht in der geltend gemachten Höhe. Der Kläger \nhat hierzu mit Schriftsatz vom 7. Mai 2003 eine Kostenaufstellung vorgelegt, gegen \ndie die Beklagte nichts eingewandt hat. Die Leistungen des Klägers sind nicht zu \nbeanstanden. Hieraus ergibt sich für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember \n1999 eine Forderung in Höhe von 278.002,43 Euro.\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB.\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 188 Satz 2 a.F. \nsowie § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292670","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-14/19-k-8657-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292670","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292670","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-14/19-k-8657-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292670","retrieved":"2026-07-09 03:13:31.548628+00:00"}}