{"status":"available","doknr":"OLD292669","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0514.19K3248.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-14","aktenzeichen":"19 K 3248/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 186.623,19 Euro nebst 5 % \nJahreszinsen über den jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab dem 7. Mai 2003 zu \nzahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages \nvorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Erstattung vom Kläger als Eingliederungshilfe \nnach §§ 39 BSHG geleisteter Hilfe für die am 00. September 1984 geborene T aus \nder Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. März 2003.\n\n3\n\nT lebte zunächst im Haushalt ihrer Eltern in L. Bereits in der Zeit vom 29. Januar \n1987 bis 17. Februar 1987 wurde das Kind im Zentrum für Autismus-Forschung und \nEntwicklungstherapie der Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie der Rheinischen \nLandesklinik W untersucht und „Frühkindliches autistisches Syndrom (ICD : 299.0)\" \ndiagnostiziert. Über die Feststellungen anlässlich des Klinikaufenthaltes und die \nDiagnose verhält sich der gemeinsame Bericht der Drs. K und S sowie des Dipl. \nSozialpädagogen L1 vom 12. März 1987 - Landesklinik W - an den behandelnden \nKinderarzt Dr. K1 in L, Beiakte Heft 1, Bl. 65 bis 70, auf den verwiesen wird.\n\n4\n\nIm Hinblick hierauf bewilligte das Sozialamt der Beklagten für T ab März 1987 \nHilfe zur Pflege gem. § 69 BSHG. Anlässlich weiterer Aufenthalte in der \nvorgenannten Klinik wurde unter dem 11. Juli 1988 ein weiterer Bericht gefertigt, der \nals Diagnose erneut allein „Frühkindliches autistisches Syndrom (ICD:299,0)\" \nauswies, Beiakte Heft 1, Bl. 72 bis 78. Auch die Berichte vom 15. März 1989, Beiakte \nHeft 1, Bl. 79 bis 82 und 28. September 1990, Beiakte Heft 1, Bl. 83 bis 87 \nbestätigen allein die bisherige Diagnose „Frühkindliches autistisches Syndrom\".\n\n5\n\nIn einer Stellungnahme vom 25. Mai 1992 empfahl Dr. K von der Landesklinik W \ndie Heimunterbringung der T. In der Stellungnahme heißt es:\n\n6\n\n„Innerhalb der letzten 2 Jahre hat sich nach Angaben der Mutter bei T nichts \npositiv verändert, vielmehr schreie sie mehr als vorher und sei mehr wütend. Auch \nihre Autoaggressionen hätten zugenommen. Sie setze diese gezielt ein, um ihrem \nWillen durchzusetzen. In der ambulanten Behandlung werden laut Angaben der \nMutter überwiegend Elterngespräche geführt, aber verändert habe sich nichts. In \nder Schule gehe es allerdings sehr gut mit T, zu Hause seinen die Probleme \nüberwiegende vorhanden. T ist mittlerweile mehrfach 3 Wochen in einem \nFreizeitheim gewesen, sie sei dort vollkommen unproblematisch gewesen. Auch in \nder Schule gebe es keine Probleme. Obwohl T weiterhin Fortschritte in ihrer \nWahrnehmungsorganisation macht, ihr Sprachverständnis immer mehr entwickelt \nist, sie bereits einzelne Worte spricht und auch mehr Interesse an der Außenwelt \nzeigt, ist ihr Verhalten innerhalb des Familiensystems als extrem auffällig und \nchaotisch zu beschreiben. Eine Heimunterbringung würde für T sowie für die \nFamilie eine erhebliche Entlastung darstellen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich T \nin den Heimalltag einfügen wird, ist sehr groß. ..\"\n\n7\n\nT blieb zunächst weiter in der Familie. Auf Anträge vom März 1993 und März \n1994, die der örtliche Träger der Sozialhilfe jeweils mit dem Hinweise einer \nseelischen Behinderung - autistisch -, an den Kläger weiterleitete, bewilligte dieser \njeweils eine rund 3-wöchige Kurzzeittherapie in den Sommerferien, im Rahmen der \nEingliederungshilfe. \n\n8\n\nUnter dem 19. September 1994 beantragten die Eltern von T für diese über den \nörtlichen Träger der Sozialhilfe die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der \nÜbernahme der Kosten einer Heimunterbringung. Der örtliche Träger der Sozialhilfe \nleitete auch diesen Antrag an den Kläger mit dem Hinweis auf eine seelische \nBehinderung von T weiter. Dem Antrag war eine Stellungnahme der Dipl. Pädagogin \nund Familientherapeutin K2 vom Verein K3 vom 17. September 1994 beigefügt, in \nder diese ausführte:\n\n9\n\n„Das Verhalten von T in häuslicher Umgebung ist seit ungefähr 4 Wochen \nderart auffällig, daß ich als Ts Therapeutin dringend empfehle, das Kind in einem \nguten Heim unterzubringen.\n\n10\n\nZu Hause verweigert T die Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme ( \nausgenommen manchmal Äpfel oder Schokolade). Sie geht nach der Schule sofort \nin ihr Zimmer und zieht sich die Decke über den Kopf, was für das sonst sehr \nlebendige Kind völlig untypisch ist. T geht nicht mehr auf die Toilette und macht ins \nZimmer, obwohl sie sonst über Tag trocken ist. Sie verständigt sich nicht mehr \ndurch Gestik, Mimik oder Laute, sondern schreit sofort los. Zu Hause ist \nselbstverletzendes Verhalten vorgekommen, das so massiv war, daß sie ärztlich \nbehandelt werden mußte und eine Schädelprellung davongetragen hat.\n\n11\n\nDiese beschriebenen Verhaltensweisen treten ausschließlich zu Hause auf. In \nder Schule und in den Therapiestunden ist T. wie ausgewechselt. Es liegt die \nVermutung nahe, daß T. zu hause nicht mehr leben will und kann. Die \nWohnverhältnisse der Familie T sind sehr beengt. Frau Ts Belastung durch drei \nweitere Kinder ist sehr hoch, so daß T. zu Hause kaum noch versorgt und in keiner \nWeise mehr gefördert werden kann.\n\n12\n\nEine Heimunterbringung wurde von der Familie schon häufiger erwogen. \nEheleute T haben sich jetzt dazu durchgerungen, einer Heimunterbringung, \nmöglichst in der Nähe, zuzustimmen. Die psychischen Belastungen durch T. \nVerhalten sind besonders für die Mutter sehr groß geworden. Es ist zu befürchten, \ndaß T., wenn sie zu Hause bleibt, zwangsernährt werden muß. \n\n13\n\n...\"\n\n14\n\nDer Kläger bewilligte die Übernahme der anlässlich der Unterbringung in der \nEinrichtung des P anfallenden Kosten einschließlich der der therapeutischen \nBetreuung durch Frau IK2 als Maßnahme der Eingliederungshilfe ab dem \n29. Oktober 1994. Mit der Aufnahme in die Einrichtung des P wechselte für T auch \nder Schulort, sodass sie dann die Schule für Geistigbehinderte in N besuchte. \n\n15\n\nMit Schreiben vom 20. März 1995, gerichtet an die „Kreisverwaltung L2\", und mit \n„Übernahme der Eingliederungshilfe nach § 35 a KJHG\" überschrieben, übersandte \nder Kläger Auszüge seiner Hilfeakte, verwies unter Bezugnahme auf ärztliche \nStellungnahmen darauf, dass T seelisch behindert sei, und er bisher Leistungen \nnach § 40 Abs. 1 BSHG erbracht habe und die Fortführung der Maßnahme als \nerforderlich einstufe. Hinsichtlich der Art der Maßnahme und der betreuenden \nEinrichtung verwies er auf die ebenfalls beigefügte Zahlungsmitteilung. Soweit ein \nanderes Jugendamt örtlich zuständig sei, bat er um entsprechende Weiterleitung. \nGleichzeitig meldete er für die Zeit der Hilfegewährung ab dem 1. Januar 1995 \nseinen Kostenerstattungsanspruch gem. § 104 SGB X an.\n\n16\n\nDer Kreis L2 leitete das Schreiben an die Beklagte weiter, wo es am 4. April 1995 \neinging. Hierauf lehnt die Beklagte die Übernahme der Fallbearbeitung ab, da \nAutismus nach dem Rundschreiben des Klägers vom 11. Oktober 1994 keine \nseelische Behinderung im Sinne des § 35 a KJHG sei.\n\n17\n\nDer Kläger erbrachte auch in der Folgezeit die Hilfe.\n\n18\n\nMit Schreiben vom 8. Oktober 1998 wandte sich der Kläger wiederum an die \nBeklagte, er wies erneut darauf hin, dass er der Ansicht sei, dass die Beklagte als \nTräger der Jugendhilfe vorrangig zuständig sei. Das von der Beklagten zitierte \nRundschreiben belege die Rechtsansicht der Beklagten nicht. Aus den ärztlichen und \npsychotherapeutischen Gutachten gehe hervor, dass die an die Hilfeempfängerin zu \nerbringende stationäre Hilfe auf Grund der bei ihr bestehenden auto- und \nfremdagressiven Tendenzen sowie der zwanghaften Symptomatik, mithin wegen \neiner seelischen Behinderung erforderlich sei.\n\n19\n\nDer Kläger hat am 29. Dezember 1999 Klage - 19 K 8657/99 - erhoben und \nzunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die von ihm in der Zeit ab 1. \nJanuar 1995 erbrachten Aufwendungen zu erstatten.\n\n20\n\nZur Begründung macht er geltend, die Hilfeempfängerin leide lediglich an einer \nseelischen Behinderung, sodass die Beklagte als örtlicher Träger der Jugendhilfe für \ndie Hilfegewährung seit dem 1. Januar 1995 vorrangig zuständig sei.\n\n21\n\nDie Hilfe ziele darauf ab, diese Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen eines \nheilpädagogischen Angebotes abzubauen und die Hilfeempfängerin - insbesondere \nin den Bereichen des Kommunikations- und Kontaktverhaltens - zu fördern.\n\n22\n\nMit Schriftsatz vom 7. Mai 2003 hat der Kläger die Klage erweitert und beantragt, \ndie Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2003 \nAufwendungen in Höhe von insgesamt 464.625,62 Euro nebst Zinsen an ihn zu \nzahlen.\n\n23\n\nDie Kammer hat das Verfahren hinsichtlich des auf der Klageerweiterung \nberuhenden Zeitraums ab dem 1. Januar 2000 mit Beschluss vom 13. Mai 2003 \nabgetrennt. Es wird im vorliegenden Verfahren fortgeführt.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 186.623,19 Euro \nnebst 5 % Jahreszinsen über den jeweiligen Basiszinssatz für \ndie Zeit ab 7. Mai 2003 zu zahlen.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nSie ist weiterhin der Ansicht, bei der Hilfeempfängerin liege vorrangig eine \ngeistige Behinderung vor, sodass sie nicht zuständig sei. Dies ergebe sich schon aus \ndem Umstand, dass T eine Schule für Geistigbehinderte besuche.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der schon im Verfahren 19 K 8657/99 beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge, des Klägers, Beiakten Hefte 1 und 3 sowie den der Beklagten, \nBeiakte Heft 2 ergänzend verwiesen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n32\n\nDem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Erstattungsanspruch \nhinsichtlich der für T in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. März 2003 \ngewährten Hilfe nach § 104 SGB X zu.\n\n33\n\nNach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Leistungsträger, gegen den ein \nBerechtigter einen Anspruch auf Sozialleistungen hat oder hatte, dem nachrangig \nverpflichteten Leistungsträger, der dem Berechtigten gleichartige Leistungen erbracht \nhat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, zur \nErstattung der Kosten verpflichtet, soweit der vorrangig verpflichtete Leistungsträger \nnicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen \nLeistungsträgers Kenntnis erlangt hat.\n\n34\n\nVorliegend waren sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu gleichartigen \nLeistungen verpflichtet.\n\n35\n\nDie Leistungsverpflichtung des Klägers gegenüber T ergab sich aus § 39 BSHG; \ndiejenige der Beklagten folgt aus § 35 a SGB VIII bzw. ab dem 13. September 2002 \naus § 41 i.V.m. § 35 a SGB VIII.\n\n36\n\nT hatte in der hier streitigen Zeit gegen den Kläger einen Anspruch auf \nEingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG.\n\n37\n\nNach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Eingliederungshilfe Personen zu gewähren, \ndie nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert \nsind.\n\n38\n\nDen §§ 1 bis 3 Eingliederungshilfe-VO ist zu entnehmen, dass wesentlich \nbehinderte Personen solche sind, bei denen in Folge einer körperlichen \nRegelwidrigkeit, einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte oder einer seelischen Störung \ndie Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfange \nbeeinträchtigt ist. Nach § 4 Eingliederungshilfe-VO ist als nicht nur vorübergehend im \nSinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten \nanzusehen.\n\n39\n\nT war nicht nur vorübergehend wesentlich behindert. Bei ihr zeigten sich vor ihrer \nUnterbringung im Oktober 1994 tief greifende behinderungsrelevante \nBeeinträchtigungen ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten, einschließlich der \nschulischen, sowie ihrer Kontaktfähigkeiten zu Gleichaltrigen und Erwachsenen. So \nhatte sich T schon mit rund drei Jahren völlig zurückgezogen. Sie schrie unmotiviert, \nwar aggressiv, schlug sich selbst ins Gesicht. Ein Kommunikation durch aktive \nSprache war zunächst nur hinsichtlich weniger Worte gegeben. Sie lebte nach fest \ngefügten Ritualen sowie starren Mustern, bei deren Änderung sie mit \nVerweigerungshaltung - z.B. Essen - reagierte. Sie konnte folglich mit 10 Jahren \nnoch nicht lesen. Diese Störungen hielten bei Gewährung der Eingliederungshilfe \ndurch den Kläger bereits länger als ein halbes Jahr an, denn der frühkindliche \nAutismus mit dem vorgenannten Erscheinungsbild wurde bei T bereits 1987 \ndiagnostiziert.\n\n40\n\nT hatte aus § 35 a SGB VIII bzw. § 41 i.V.m. § 35 a SGB VIII auch gegen die \nBeklagte als sachlich und örtlich zuständige Trägerin der Jugendhilfe einen Anspruch \nauf Eingliederungshilfe. \n\n41\n\nNach § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist Kindern und Jugendlichen \nEingliederungshilfe zu gewähren, die seelisch behindert oder von einer solchen \nBehinderung bedroht sind. \n\n42\n\nGemäß § 35 a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 3 Satz 1 Eingliederungshilfe-VO \nsind seelisch behindert Personen, bei denen in Folge seelischer Störung die \nFähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt \nist.\n\n43\n\nIm Falle des frühkindlichen Autismus ist eine seelische Behinderung im \nvorgenannten Sinne zu bejahen.\n\n44\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zur Frage der \nseelischen Behinderung im Falle des atypischen Autismus, aber auch des Autismus \nin seinem Urteil vom 20. Februar 2002 - 12 A 5322/00 - ausgeführt: \n\n45\n\n„...\n\n46\n\naa. Der bei S. diagnostizierte atypische Autismus ist eine seelische Störung im \nSinne der genannten Vorschriften. Seelische Störungen, die eine seelische \nBehinderung zur Folge haben können, sind körperlich nicht begründbare \nPsychosen (§ 3 Satz 2 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO), seelische Störungen als \nFolge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von \nanderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen (Nr. 2), \nSuchtkrankheiten (Nr. 3), Neurosen und Persönlichkeitsstörungen (Nr. 4). Diese \nnormativ aufgeführten Begriffe entstammen psychiatrischen Klassifikationen der \n50er- und 60er-Jahre, \n\n47\n\nWiesner, in: Wiesner / Mörsberger / Oberloskamp / Struck, SGB VIII - \nKinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, § 35 a Rdnr. 34; Specht, \nBeeinträchtigungen der Eingliederungsmöglichkeiten durch psychische \nStörungen, aus: Cierpka u.a., Praxis der Kinderpsychologie und \nKinderpsychiatrie, Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 44. Jahrgang \n1995, S. 343 ff., 346,\n\n48\n\nsind indes als Rechtsbegriffe weiterhin auf die einzelnen Phänomene \nseelischer Störung sinnentsprechend anzuwenden.\n\n49\n\nSeinerzeit wurden der atypische Autismus ebenso wie alle anderen \nautistischen Störungen, für deren Auftreten bis heute keine primäre Ursache \nbenannt werden kann,\n\n50\n\nvgl. Remschmidt, Autismus - Erscheinungsformen, Ursachen, Hilfen, \nVerlag C.H. Beck, München 2000, S. 24; Lelord / Rothenberger, Dem \nAutismus auf der Spur, Verlag: Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2000, \nS. 16,\n\n51\n\nunter den Begriff \"Psychose\" oder unter die - zu den Psychosen zählende - \n\"Schizophrenie in der Kindheit\" subsumiert. \n\n52\n\nVgl. Remschmidt, a.a.O., S. 15, unter Bezugnahme auf die Deutsche \nAusgabe des Klassifikationssystems der amerikanischen \nPsychiatriegesellschaft, dem Diagnostischen und Statistischen Manual \npsychischer Störungen (DSM-IV); Lelord / Rothenberger, a.a.O., S. 35; \nStähr, in: Hauck / Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB VIII - Kinder- und \nJugendhilfekommentar, Stand: August 2001, K § 35 a Rdnr. 15.\n\n53\n\nAllein der Umstand, dass diese Einordnung aus fachlicher Sicht überholt \nist,\n\n54\n\nvgl. Wiesner, a.a.O., § 35 a Rdnr. 34; Stähr, a.a.O., K § 35 a Rdnr. 15.; \nSpecht, a.a.O., S. 346,\n\n55\n\nlässt die Zuordnung des Autismus zum sozialrechtlichen Begriff der seelischen \nStörung in § 3 Eingliederungshilfe-VO nicht entfallen. Etwas anderes könnte nur \ndann gelten, wenn seither gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse die \nEinordnung der Störung nunmehr als körperliche Regelwidrigkeit oder Schwäche \nder geistigen Kräfte im Sinne der §§ 1, 2 Eingliederungshilfe-VO forderten. Das ist \nnicht der Fall.\n\n56\n\nAutismus zählt zu den tief greifenden Entwicklungsstörungen. Diese sind in der \n10. Fassung (ICD - 10) der von der Weltgesundheitsorganisation \nherausgegebenen internationalen Klassifikation psychischer Störungen wie folgt \ndefiniert: \"Eine Gruppe von Störungen, die durch qualitative Beeinträchtigungen in \ngegenseitigen Interaktionen und Kommunikationsmustern sowie durch ein \neingeschränktes, stereotypes, sich wiederholendes Repertoire von Interessen und \nAktivitäten charakterisiert sind. Diese qualitativen Abweichungen sind in allen \nSituationen ein grundlegendes Funktionsmerkmal der betroffenen Person, \nvariieren jedoch im Ausprägungsgrad. In den meisten Fällen besteht von frühester \nKindheit an eine auffällige Entwicklung. Mit nur wenigen Ausnahmen sind die \nStörungen seit den ersten fünf Lebensjahren manifest. Meist besteht eine gewisse \nallgemeine kognitive Beeinträchtigung, die Störungen sind jedoch durch das \nVerhalten definiert, sei dieses nun altersentsprechend oder nicht.\"\n\n57\n\nZitiert nach Remschmidt, a.a.O., S. 14.\n\n58\n\nDamit ist ein Bezug der autistischen Symptome zu einer körperlichen oder \ngeistigen Störung bis heute gerade kein Wesensmerkmal des Autismus. Er wird \nunter Ausschluss bestimmter körperlicher oder geistiger Regelwidrigkeiten anhand \ndes festgestellten dauerhaften abnormen Verhaltens diagnostiziert. Der Autismus \nist daher nach wie vor rechtlich als seelische Störung einzuordnen. Für den \nbei S. diagnostizierten atypischen Autismus gilt nichts Anderes. In Abweichung \nvom frühkindlichen Autismus (ICD - 10: F 84.0), bei dem vor dem dritten \nLebensjahr die Störung einsetzt und die drei grundlegenden Merkmale des \nAutismus (qualitative Beeinträchtigungen wechselseitiger sozialer Aktionen, \nqualitative Beeinträchtigungen der Kommunikation und eingeschränkte Interessen \nbzw. stereotype Verhaltensmuster) manifest werden, wird beim atypischen \nAutismus (ICD - 10: F 84.1) die abnorme oder beeinträchtigte Entwicklung erst \nnach dem 3. Lebensjahr erstmalig festgestellt und/oder es bestehen nur bei einem \noder zwei der drei für die Diagnose des frühkindlichen Autismus zu fordernden \ngrundlegenden Merkmale deutlich nachweisbare Auffälligkeiten.\n\n59\n\nVgl. Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und \nPsychotherapie u.a. (Hrsg.): Leitlinien zur Diagnostik und Therapie von \npsychischen Störungen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter, Deutscher \nÄrzte Verlag, Köln 2000, zu \"Tiefgehende Entwicklungsstörungen (F84)\", Nr. \n1.4; Remschmidt, a.a.O., S. 62.\n\n60\n\nDie bei S. festgestellten Verhaltensweisen wiesen alle Symptome des \nAutismus auf und hatten - insoweit nicht abweichend vom \"Normalbild\" des \nAutismus - keinen nachweisbaren Bezug zu einer körperlichen oder geistigen \nStörung. Atypisch waren seine autistischen Symptome insoweit, als sie erst nach \ndem 3. Lebensjahr bemerkt und erst im Alter von 9 Jahren manifest wurden. ...\n\n61\n\nbb. Die seelische Störung führte nach den im Mai 1998 vorliegenden \nGutachten bei S. auch zu einer seelischen Behinderung. Grundsätzlich können \nseelische Störungen eine seelische Behinderung zur Folge haben, müssen es aber \nnicht. Hinzu kommen muss noch, dass ihre Intensität nach Breite, Tiefe und Dauer \ndie Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt. \n\n62\n\nBVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, NDV-RD 1999, 71, 72\n\n63\n\nBeim atypischen Autismus ist dies regelmäßig der Fall. Denn der \nüberwiegende Anteil der betroffenen Personen ist nicht zu einem selbstständigen \nLeben in der Lage und bedarf ständig einer Betreuung. Dem entsprechend zeigten \nsich bei S. im Mai 1998 behinderungsrelevante, tief greifende Beeinträchtigungen, \ndie - zumindest zu einem ganz überwiegenden Teil - ihre Ursache in der bei ihm \ndiagnostizierten seelischen Störung hatten und eine Eingliederung in die \nGesellschaft erheblich beeinträchtigten.\"\n\n64\n\nHinsichtlich der Hilfeempfängerin gilt nichts anderes. Die Gutachten aus den \nJahren 1987 bis heute, vgl. zuletzt Gutachten vom 16. Oktober 2002, Beiakte Heft 3, \nBl. 59 bis 61, belegen, dass T durch den Autismus bzw. seine Folgen gehindert ist, \nselbstständig zu leben, da auch heute immer noch Ängste bei Veränderungen im \nUmfeld bestehen, die ein Zurückfallen in eine völlige Isolation nicht ausgeschlossen \nerscheinen lassen. T ist heute noch nicht verkehrssicher, erkennt insoweit weiterhin \nnicht die Gefahren. Zudem ist für die Hilfeempfängerin nach Volljährigkeit eine \nBetreuung angeordnet worden. Dennoch zeigen die einzelnen Stellungnahmen eine \nzunehmende Verselbstständigung und eine sich stetig verbessernde Kommunikation, \nwobei die Gutachten jeweils die hohe Lernbereitschaft von T herausstellen. \n\n65\n\nDie von dem Kläger und der Beklagten auf Grund ihrer jeweiligen Pflicht zur \nGewährung von Eingliederungshilfe zu erbringenden Leistungen nach waren \ngleich.\n\n66\n\nGemäß § 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII wird die Eingliederungshilfe für \nseelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach dem Bedarf im Einzelfall u.a. in \nEinrichtungen über Tag und Nacht sowie in sonstigen Wohnformen geleistet. \nAufgabe und Ziel der Hilfe, der Personenkreis und die Art der Maßnahme bestimmen \nsich nach § 35 a Abs. 2 i.V.m. den §§ 39 Abs. 3, 40 BSHG sowie der \nEingliederungshilfe-Verordnung. Nach diesen sozialhilferechtlichen Vorschriften \nbestimmt sich auch die Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG. § 40 Abs. \n1 Nr. 3 BSHG nennt als Maßnahme der Eingliederungshilfe vor allem auch die Hilfe \nzu einer angemessenen Schulbildung. Dazu zählen nach § 12 Nr. 1 \nEingliederungshilfe-VO heilpädagogische Maßnahmen zu Gunsten behinderter \nKinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem \nBehinderten den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu \nermöglichen oder zu erleichtern. Solche Hilfen erhielt T in der Einrichtung des P im \nstreitigen Zeitraum. Ausweislich der Leistungsübersicht des Vereins war er in der \nLage, für die Hilfeempfängerin heilpädagogische Angebote zu erbringen und \nerbrachte sie auch. Ferner wurde das Mädchen während der Heimunterbringung in \nenger Zusammenarbeit mit der Einrichtung in einer staatlichen Schule, wenn auch \nfür Geistigbehinderte, beschult. Desweiteren erhielt sie in der Einrichtung über den \nVerein „K3\" wöchentlich 4 Stunden autismusspezifische Therapie. Diese Therapie \nhätte auch die Einrichtung selbst erbringen können, vgl. Schreiben vom 27. März \n1995, Beiakte Heft 1, Bl. 151. Hiervon wurde aber abgesehen, da die \nHilfeempfängerin vor ihrer Heimaufnahme seit Jahren in ambulanter Therapie bei \nFrau K2 war und man beim Wechsel der Bezugsperson weitere Schwierigkeiten \nbefürchtete.\n\n67\n\nFür die Zeit ab dem 13. September 2002 sind zudem die Voraussetzungen des § \n41 SGB VIII in der Person der Hilfeempfängerin erfüllt, da, wie die Stellungnahme \nvom 18. Oktober 2002 belegt, die Heimunterbringung mit heilpädagogischer \nBetreuung für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer Förderung einer \neigenverantwortlichen Lebensführung notwendig war und ist. Die Beklagte war auch \nnach der Volljährigkeit von T gemäß § 86a Abs. 4 SGB VIII zuständig.\n\n68\n\nDer Anspruch der Hilfeempfängerin auf Eingliederungshilfe gegen den Kläger \naus § 39 BSHG ging demjenigen gegen die Beklagte aus § 35 a SGB VIII im Range \nnach.\n\n69\n\nNachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger \nErfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur \nLeistung verpflichtet gewesen wäre (§104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Das Verhältnis der \nAnsprüche auf gleiche Leistungen nach § 35 a SGB VIII und § 39 BSHG ergibt sich \naus § 10 Abs. 2 SGB VIII. Danach gehen Leistungen nach dem SGB VIII den \nLeistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vor. Konkurrieren hingegen \nJugendhilfemaßnahmen mit Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz \nfür junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen \nBehinderung bedroht sind, hat nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII die \nSozialhilfeleistung Vorrang.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325.\n\n71\n\nDie T gewährte Eingliederungshilfe war keine Maßnahme für einen körperlich \noder geistig behinderten oder von einer solchen Behinderung bedrohten jungen \nMenschen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Bei Nicole lag weder eine \nbestehende oder drohende wesentliche körperliche Behinderung noch eine \nbestehende oder drohende wesentliche geistige Behinderung im Sinne der §§ 1 und \n2 Eingliederungshilfe-VO vor.\n\n72\n\nNach § 1 Eingliederungshilfe-VO ist derjenige körperlich wesentlich behindert, bei \ndem in Folge einer körperlichen Regelwidrigkeit die Fähigkeit zur Eingliederung in die \nGesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt \nbei Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- und \nBewegungssystems in erheblichem Umfang eingeschränkt ist, bei Personen mit \nerheblichen Spaltbildungen des Gesichts oder mit abstoßend wirkenden \nEntstellungen, bei Personen, deren körperliches Leistungsvermögen infolge \nErkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in \nerheblichem Umfange eingeschränkt ist, bei Blinden und anderen Sehbehinderten, \nbei Gehörlosen, bei Personen, die Hörhilfen benötigen oder die nicht sprechen \nkönnen, bei Seelentauben und Hörstummen, bei Personen mit erheblichen \nStimmstörungen sowie bei Personen, die stark stammeln, stark stottern oder deren \nSprache stark unartikuliert ist.\n\n73\n\nAn einer solchen schwer wiegenden körperlichen Behinderung litt T seinerzeit \nnicht. Die bei T festgestellte schwer wiegende Störung der Sprache wurde in keiner \nder ärztlichen Stellungnahmen seit 1987 auf eine körperliche Ursache zurückgeführt. \n\n74\n\nSoweit die Hilfeempfängerin Haltungsschäden hatte, so erforderten diese \nlediglich eine krankengymnastische Behandlung, von wesentlichen \nBeeinträchtigungen kann hierbei nicht ausgegangen werden.\n\n75\n\nBei der Hilfeempfängerin bestand und drohte auch keine wesentliche geistige \nBehinderung im Sinne des § 2 Eingliederungshilfe-VO. Danach ist derjenige geistig \nwesentlich behindert, dessen Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in Folge \neiner Schwäche seiner geistigen Kräfte in erheblichen Umfange beeinträchtigt \nist.\n\n76\n\nDemnach kommt es bei der geistigen Behinderung auf die Ursache derselben \nnicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die intellektuellen Verarbeitungsmöglichkeiten \nextrem hinter den am Lebensalter orientierten Erwartungen liegen.\n\n77\n\nFichtner, BSHG, 1999, § 39 Rdnr. 20; Mergler / Zink, BSHG - Kommentar, \nStand: März 2001, § 39 Rdnr. 37,\n\n78\n\nDie Beklagte will eine solche geistige Behinderung daraus schließen, dass das \nMädchen eine Schule für Geistigbehinderte besuchte und besucht. Dieser Schluss ist \nindes als zwingend nicht möglich, da es bei den Symptomen von T kein andere \nöffentliche Schule gab und gibt, auf der sie hätte beschult werden können. Allein \nwegen ihrer Sprachdefizite aber auch ihrer Autoaggressionen wäre eine Beschulung \nin einer Regelschule nicht möglich gewesen. Spezielle Schulen für Autisten gibt es \nnicht. Gegen die Annahme der Beklagten spricht auch, dass der Hilfeempfängerin in \nkeinem der in rund 15 Jahren über sie erstellten Gutachten und Stellungnahmen eine \ngeistige Behinderung attestiert wurde. Vielmehr sprechen die Stellungnahmen und \nGutachten aus jüngerer Zeit dafür, dass bei T eine geistige Behinderung im o.g. \nSinne nicht gegeben ist. Ihr wurde ein großer passiver Wortschatz bescheinigt, sie \narbeite am Sprachcomputer. Sie konzentriere sich beim Lernen. Mittlerweile führt sie \nin der Einrichtung selbstständig Haushaltsarbeiten aus. Allein das weiterhin \nbestehende Unverständnis für den Wert von Geld, lässt den Schluss der Beklagten \nnicht zu. Die Beklagte war auch nicht in der Lage, weiter gehende Umstände zu \nbenennen, die - zunächst einmal als richtig unterstellt - den Schluss auf eine \nwesentliche geistige Behinderung ermöglicht hätten. \n\n79\n\nAuch der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, \naus der Unterbringung der Hilfeempfängerin im B-Haus des P ergebe sich, dass es \nsich um eine Maßnahme für Geistigbehinderte handele, rechtfertigt keine andere \nBeurteilung. Zum einen ist bekannt, dass es spezielle Einrichtungen für unter \nAutismus leidende Kinder und Jugendliche in der näheren Umgebung nicht gibt, wie \nauch die Kurzzeitunterbringungen von T in Niedersachsen zeigen. Ferner war und ist \nder P nach seinem Leistungskatalog und seiner Stellungnahme gegenüber dem \nKläger vom 27. März 1995 durchaus in der Lage, Maßnahmen für Autisten zu \nerbringen. Eine ausschließlich Spezialisierung auf die Betreuung Geistigbehinderter \nlässt sich dem Leistungskatalog nicht entnehmen.\n\n80\n\nMit ihrer Unterbringung in einer Heilpädagogischen Gruppe, vgl. Schreiben des \nVereins vom 28. Februar 1995, Beiakte Heft 1, Bl. 139, sollte T innerhalb eines \nkonstanten therapeutischen und pädagogischen Milieus nicht nur die \nWeiterentwicklung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten, sondern gerade auch der \nweitere Ausbau ihrer Kontaktfähigkeiten zu Gleichaltrigen und Erwachsenen bei \ngleichzeitigen Abbau der Autoaggressionen ermöglicht werden. Die dortige \nUnterbringung hatte daher ersichtlich eine vorrangige Behandlung der hier \nvorliegenden autistischen Symptome zum Ziel, also der seelischen Behinderung.\n\n81\n\nDarin bestand auch der aus fachlicher Sicht zuvörderst notwendige \nTherapiebedarf des Kindes oder Jugendlichen, wie schon die Stellungnahme des Dr. \nK vom 25. Mai 1992, aber auch die unmittelbar anlässlich der Unterbringung erfolgte \nzeigen. Auf die Erbringung einer darauf gerichteten Leistung geht der Anspruch des \nBerechtigten und zur Tragung der dadurch entstehenden Kosten ist nach § 10 Abs. 2 \nSGB VIII i.V.m. § 104 SGB X der vorrangig zuständige Leistungsträger \nverpflichtet.\n\n82\n\nDer Kläger hat mit Schreiben vom 20. März 1995, dass der Beklagten \nausweislich ihres die Übernahme ablehnenden Schreibens zugegangen ist, auch den \nVoraussetzungen des § 111 SGB X genügt.\n\n83\n\nDer Kostenerstattungsanspruch besteht in der geltend gemachten Höhe. Der \nKläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 7. Mai 2003 eine Kostenaufstellung vorgelegt, \ndie auch vereinnahmte Beträge berücksichtigt und gegen die die Beklagte nichts \neingewandt hat. Die Leistungen des Klägers sind nicht zu beanstanden. Hieraus \nergibt sich für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. März 2003 eine Forderung in Höhe \nvon 186.623,19 Euro.\n\n84\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 \nBGB.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 188 Satz 2, 2. Hs. \nVwGO n.F. Da der Anspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2000 erst mit Schriftsatz \nvom 7. Mai 2003 geltend gemacht wurde, damit erst nach dem 1. Januar 2002, ist \ndas Verfahren insoweit nicht mehr gerichtskostenfrei. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292669","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-14/19-k-3248-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":9},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292669","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292669","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-14/19-k-3248-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292669","retrieved":"2026-07-09 03:13:31.439828+00:00"}}