{"status":"available","doknr":"OLD292668","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0514.19K3152.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-14","aktenzeichen":"19 K 3152/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Beträge zu zahlen \n \na) 12.350,15 Euro nebst 4 % Jahreszinsen ab dem \n 25. Mai 2000, \nb) 4.160,89 Euro nebst 5 % Jahreszinsen über dem \n jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14. Mai 2003.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages \nvorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erstattung von ihr im Rahmen der Hilfe für junge \nVolljährige für T erbrachter Leistungen aus der Zeit vom 23. Juni 1998 bis 30. Juni \n2000.\n\n3\n\nDie Hilfeempfängerin wurde am 00.0.1980 nicht ehelich geboren. Zu jener Zeit \nwar ihre Mutter knapp 16 Jahre und lebte bis zur Volljährigkeit mit ihr im Mutter-Kind- \nHeim H in C1.\n\n4\n\nIn der Folgezeit lebten Mutter und Kind zunächst in C, später - April 1990 - in H1. \nSchon seit Anfang 1989 war die Mutter drogenabhängig, heroinsüchtig. Sie \nkümmerte sich in dieser Zeit oft wegen der Sucht nicht um ihre Tochter und kam oft \nmehrere Tage nicht nach Hause. Sie verstarb im Januar 1991 an einer Überdosis \nHeroin in den Niederlanden.\n\n5\n\nBereits seit dem 8. Juli 1990 lebte T im Haushalt ihrer Großmutter \nmütterlicherseits in C, nachdem die Kindesmutter wegen der Drogenabhängigkeit \nund den einhergehenden mehrtägigen Abwesenheiten von der Wohnung die \nErziehung nicht mehr wahrnahm / nicht mehr wahrnehmen konnte.\n\n6\n\nZum Vater, der die Vaterschaft anerkannt hatte und zunächst in X wohnte und \nseit 1992 im Bereich der Beklagten seinen Wohnsitz hat, bestand bis Juni 1992 kein \nKontakt.\n\n7\n\nAnfang 1991 wurde der Großmutter die elterliche Sorge übertragen.\n\n8\n\nIn einem ersten Vermerk der Klägerin vom 21. August 1990 ist festgehalten, dass \nT an Hyperkinese leide und Bettnässerin sei. Ein Bericht des Jugendamtes der Stadt \nH1 vom 22. Januar 1991 erwähnt weiter, dass nach Angaben der Großmutter die \nEnkelin auf Grund der Situation bei der Kindesmutter lediglich auf dem \nEntwicklungsstand einer 6-7 jährigen stehen solle. Zur Aufarbeitung sei u.a. eine \ntherapeutischen Behandlung in C-M geplant.\n\n9\n\nDie Klägerin gewährte für T zunächst Leistungen der laufenden Hilfe zum \nLebensunterhalt, ab dem 1. Januar 1991 wegen des Inkrafttretens des Kinder- und \nJugendhilfegesetzes Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei der \nGroßmutter.\n\n10\n\nMitte 1992 beantragte die Großmutter nach zwei stationären Aufenthalten des \nEnkelkindes in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie des T1-\nHospitals in C-M Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung. Im Bericht zu \ndiesem Antrag heißt es u.a.:\n\n11\n\n...\n\n12\n\nEs war T bisher nicht möglich, in der Nachbarschaft oder in der Schule \nFreundschaften zu schließen. Lediglich mit ihrer 5-jährigen Cousine spielt sie \nregelmäßig, andere Kontakte außerhalb der engeren Familie bestehen nicht.\n\n13\n\nÜber die frühkindliche Entwicklung Ts berichtet die Großmutter folgendes:\n\n14\n\nDie körperliche und geistige Entwicklung T sei stets erheblich verspätet \ngewesen. Sie habe nie krabbeln können und erst im Alter von 18 Monaten laufen \ngelernt, die sprachliche Entwicklung sei noch später abgeschlossen gewesen. T \nhat stets dazu geneigt, sowohl im Kindergarten als auch in der Kindertagesstätte \nmit jüngeren Kindern zuspielen. Wie bereits in der Anamnese erwähnt, erlebte das \nKind einen häufigen Umgebungswechsel, wurde teilweise auch von Bekannten der \nMutter versorgt. Eine kontinuierliche Betreuung und Versorgung des Kindes war im \nVorschulalter keineswegs gegeben, T wurde auf Grund ihrer \nEntwicklungsverzögerungen erst im Alter von 8 Jahren eingeschult, sie besucht, \ndem Wunsch der Mutter entsprechend, den Sonderschulzweig der S- Schule in C. \nDort hat sie zuletzt die 5. Klasse besucht, z.Z. wird T in der Kinder- und \nJugendpsychatrie C-M beschult.\n\n15\n\nT lebte nach den Ausführungen ihres Klassenlehrers auch innerhalb des \nKlassenverbandes recht zurückgezogen und nahm kaum Kontakte zu ihren \nMitschülern auf. Sie sei häufig zu spät zur Schule gekommen, obwohl die \nGroßmutter sie rechtzeitig auf den Weg geschickt habe. T ist ein sehr \nleistungsschwaches Kind, das auf Grund seiner Konzentrationsschwierigkeiten \nkaum in der Lage ist, Lernstoff aufzunehmen.\n\n16\n\nIn dem Gutachten der Kinder- und Jugendpsychatrie wird T als geistig nicht \nstark entwickeltes Kind geschildert. T zeigt starke Verhaltensauffälligkeiten, sie \nnäßt nach wie vor ein, kam häufig von der Schule aus erst auf Umwegen nach \nhause, zeigte vor ihrer Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychatrie starke \nselbstzerstörerische Tendenzen.\n\n17\n\nAktuelle erzieherische Situation\n\n18\n\nVor der Unterbringung Ts in der Kinder- und Jugendpsychatrie Anfang Februar \nd. J. eskalierte die Problematik im großmütterlichen Haushalt dramatisch. T näßte \nfast in jeder Nacht ein, versuchte ihren nicht ausgelebten Aggressionen durch \nmutwillige Zerstörung von Gegenständen gerecht zu werden, zeigte darüberhinaus \nstarke Autoaggressionen.\n\n19\n\nSo forderte sie beispielsweise jüngere Kinder dazu auf, sie mit Glasscherben \nzu verletzen. Diesen Verhaltensstörungen fühlt sich die Großmutter nicht mehr \ngewachsen. Sie sieht keine Möglichkeit adäquate Erziehungsmuster auf die \nVerhaltensstörungen ihrer Enkeltochter zu finden, ist darüberhinaus durch eigene, \neingangs bereits geschilderte Problematiken, nicht in der Lage, dem Kind ein \nkonsequentes Erziehungsverhalten gegenüber zu bringen. ...\"\n\n20\n\nIm Gutachten der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 22. April 1992 \nwurde festgestellt, dass der Entwicklungsstand der Hilfeempfängerin dem eines \nKindes im Vorschulalter entspreche. Weiter heißt es zum Zustand des Mädchens \nu.a.:\n\n21\n\n ...\n\n22\n\nIn den projektiven Verfahren kam zum Ausdruck, daß Ts Sicht von der Welt \nund dem Leben einerseits sehr negativ ist, es bestehen jedoch die Hoffnungen auf \netwas Besseres und Ansätze für Positives im Vordergrund. Ihre \nSicherungsmechanismen bestehen darin, sich bedeckt und versteckt zu halten. \nDazu gehört es auch, sich dümmlicher zu geben bzw. auch häßlicher zu machen \nals man ist. Daß T bei ihrer Vorgeschichte, ihrer herabgesetzten \nWahrnehmungsfähigkeit und Intelligenz nicht völlig aufgegeben und resigniert hat, \nsondern sich dem Wunsch an etwas Gutes und Schönes erhalten hat, ist \nerstaunlich. Damit dies jedoch nicht ganz verlöscht, muß das Kind unbedingt und \nschnellstens aus den gegebenen familiären Beziehungen herausgenommen \nwerden.\n\n23\n\n...\" \n\n24\n\nIm Hinblick hierauf wurde das Kind am 6. Oktober 1992 in eine Wohngruppe der \nF e.V. auf Kosten der Klägerin aufgenommen.\n\n25\n\nZwischenzeitlich war der Kindesvater nach X verzogen, so dass die Klägerin \nunter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 1 des KJHG in der Fassung des ersten \nÄnderungsgesetzes die Beklagte bat, den Fall zum 1. April 1993 zu übernehmen. \nNach längerem Schriftwechsel, u.a. auch, weil T Mitte Juni 1993 in den Haushalt der \nGroßmutter zurückgekehrt war, übernahm die Beklagte die Fallbetreuung zum 1. \nFebruar 1994 und gewährte weiterhin Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege \ndurch Unterbringung bei der Großmutter.\n\n26\n\nIm Oktober 1995 bat die Beklagte ihrerseits die Klägerin unter Hinweis auf § 86 \nAbs. 6 SGB VIII um Übernahme der Fallbearbeitung, da das Kind nunmehr länger als \n2 Jahre in Haushalt der Großmutter lebe und sicherte gleichzeitig die \nKostenerstattung für die Zeit ab dem 1. September 1995 zu. Die Klägerin bewilligte \nauch in der Folgezeit Pflegegeld im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege \nbei der Großmutter.\n\n27\n\nDie Beklagte erstattete die Aufwendungen widerspruchslos.\n\n28\n\nDas Mädchen besuchte in der Zeit die K-Schule - Schule für Geistigbehinderte - \nin C, im Schuljahr 1997/98 die Klasse W 1. \n\n29\n\nUnter dem 2. Juni 1998 beantragt die Hilfeempfängerin, ihr Hilfe zur Erziehung \nauch über das 18. Lebensjahr hinaus zu bewilligen. Nach dem hierzu am 4. Juni \n1998 geführten Hilfeplangespräch, Hilfeplan vom 4. Juni 1998, Beiakte Heft 1, Bl. \n497-501, entschied die Klägerin am 9. Juni 1998, T auch die Zeit nach der \nVolljährigkeit Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bei ihrer Großmutter zu gewähren, \num den Schulbesuch fortzuführen und sich weiter zu verselbstständigen.\n\n30\n\nDie Hilfe bewilligte sie förmlich mit Bescheid vom 24. Juni 1998. Unter dem \ngleichen Datum unterrichtete sie die Beklagte über die Bewilligung und wies darauf \nhin, dass sie die entsprechenden Kostenrechnungen für die Erstattung an diese \nweiterleiten werde. Die Beklagte bat zunächst um die Darlegung der Erforderlichkeit \nder Maßnahme und lehnte mit Schreiben vom 14. Juli 1998 die Kostenübernahme \nab, da aus ihrer Sicht die Voraussetzungen des § 41 SGB VIII in der Person der \njungen Volljährigen nicht erfüllt seien. Im Hinblick auf die Lernbehinderung der \nHilfeempfängerin und den Umstand, dass sie nur sehr eingeschränkt in der Lage sein \nwerde, ein selbstständiges Leben zu führen, sei vielmehr eine \nbehindertenspezifische Maßnahme nach dem BSHG angezeigt. Die Klägerin bestand \nauf der Erstattung die Leistungen und verwies zur Stützung ihrer Auffassung, dass \ndie Voraussetzungen einer Hilfe nach § 41 SGB VIII erfüllt seien, auf \nEntscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. \n\n31\n\nIn der Folgezeit - T besuchte zwischenzeitlich die Klasse W 2 - Schuljahr 1998/99 \n- bewilligte die Klägerin auf Grund des Hilfeplans vom 19. Mai 1999 die Hilfe bis zum \nAbschluss des Schuljahres 1999/2000, Klasse W 3 - 30. Juni 2000.\n\n32\n\nDie Klägerin hat am 22. Mai 2000 Klage erhoben und zunächst beantragt, die \nBeklagte zu verurteilen, an sie 24.154,80 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der \nKlage zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte auch über den 31. Dezember \n1999 hinaus verpflichtet sei, künftige Hilfeleistungen zu erstatten.\n\n33\n\nDie Maßnahme ist zwischenzeitlich zum 30. Juni 2000 beendet.\n\n34\n\nNunmehr beziffert sie den Anspruch für die Zeit der Leistung und begehrt die \nVerurteilung zur Zahlung.\n\n35\n\nZur Begründung der Klage macht sie geltend, die Voraussetzungen einer Hilfe \nnach § 41 SGB VIII seien im Falle von T erfüllt. Es sei Hilfe zur Erziehung bewilligt \nworden, um im Haushalt der Großmutter für eine weitere Verselbstständigung des \nEnkelkindes zu sorgen. Diese habe in der Vergangenheit auch Fortschritte gemacht \nund weitere Fortschritte seien auch zu erwarten gewesen und letztlich aus der \nRückschau auch eingetreten. Eine Hilfe nach § 41 SGB VIII komme nur dann nicht in \nBetracht, wenn nicht einmal Teilerfolge zu erwarten seien, die \nPersönlichkeitsentwicklung vielmehr stagniere. Es sei nicht erforderlich, dass die \nHilfeempfängerin jedenfalls mit erreichen des 21. Lebensjahres völlige \nSelbstständigkeit erlangt habe. Die Bewilligung der Maßnahme beruhe auch auf \npädagogischen Erwägungen, nämlich der weiteren Anleitung zur Selbstständigkeit \nund nicht vorrangig wegen der geistigen Behinderung.\n\n36\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n37\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin folgende Beträge \nzu zahlen:\n\n38\n\n1. 12.350,15 Euro nebst 4 % Jahreszinsen ab dem 25. Mai \n2000;\n\n39\n\n2.\n\n40\n\n3. 4.160,89 Euro nebst 5 % Jahreszinsen über dem \njeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab 14. Mai 2003.\n\n41\n\n4.\n\n42\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n43\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n44\n\nSie ist weiterhin der Auffassung, die Maßnahme sei nicht geeignet gewesen, da \nes wohl weniger um Erziehungsdefizite gehe, als um die mangelnde geistige \nBefähigung der jungen Volljährigen. Dies werde aus dem Hilfeplan vom 4. Juni 1998 \nsehr deutlich. Auf Grund der wegen des fehlenden Entwicklungspotenzials \nbestehenden Grenzen seien auch spürbare Besserungsaussichten nicht erkennbar. \n\n45\n\nDer Hilfeplan gehe selbst davon aus, dass T später nicht völlig ohne Hilfe \nauskommen werde. \n\n46\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \ndes Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin, \nBeiakten Hefte 1 bis 3 und 5 sowie der Beklagten, Beiakte Heft 4 verwiesen.\n\n47\n\nEntscheidungsgründe:\n\n48\n\nDie Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf \nErstattung der von ihr als Hilfe für junge Volljährige für T in der Zeit vom \n23. Juni 1998 bis 30. Juni 2000 erbrachten Leistungen. \n\n49\n\nDer Anspruch ergibt sich aus § 89 a Abs. 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sind \ndie Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 \nSGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor \nzuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, \nwenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung \nüber die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.\n\n50\n\nDie Klägerin war vor der Volljährigkeit der Hilfeempfängerin gem. § 86 Abs. 6 \nSGB VIII zuständig, da die Jugendliche mehr als zwei Jahre, nämlich seit 1993 in C \nbei ihrer Großmutter im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII lebte. \n\n51\n\nDer Beklagte wäre ohne die Regelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig \ngewesen, da der Vater des Mädchens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in W hatte \nund damit die Beklagte nach § 86 Abs. 1 SGB VIII zuständig gewesen wäre.\n\n52\n\nDiese Kostenerstattungspflicht wird von § 89 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für die Zeit \nnach Volljährigkeit fortgeschrieben, soweit, wie hier, Hilfe nach § 41 SGB VIII \ngewährt wurde.\n\n53\n\nDie von der Klägerin geltend gemachten Kosten sind auch dem Umfang nach \nerstattungsfähig. Nach § 89 f SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, \nsoweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Hierbei \ngelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur \nZeit des Tätigwerdens angewandt wurden.\n\n54\n\nDie nach § 41 SGB VIII als Vollzeitpflege bewilligte Hilfe ist nicht zu \nbeanstanden. Nach der vorgenannten Vorschrift soll einem Volljährigen Hilfe für die \nPersönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung \ngewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation \ndes jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe ist hierbei nicht notwendig auf einen \nbestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen \nFortschritt im Entwicklungsprozess.\n\n55\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 1999, 5 C 26/98, \nBVerwGE 109, S. 325 ff\n\n56\n\nEs genügt demnach bereits jede Aussicht auf eine spürbare Verbesserung und \nFörderung der Persönlichkeitsentwicklung. Die Hilfe kann mangels Eignung und \nErfolgsaussichten nur dann nicht gewährt werden, wenn die \nPersönlichkeitsentwicklung stagniert und nicht einmal Teilerfolge zu erwarten \nsind.\n\n57\n\nKunkel, Lehr- und Praxiskommentar Kinder- und Jugendhilfe, § 41 Rdnr. 10 b; \nWiesner, SGB VIII, § 41 Rdnr. 23 a\n\n58\n\nDie Anspruchsvoraussetzungen waren bei der Hilfegewährung in der Zeit vom \n23. Juni 1998 bis zum 30. Juni 2000 erfüllt. \n\n59\n\nBei der Hilfeempfängerin bestanden seit frühster Kindheit erhebliche \nErziehungsdefizite, wie sich eindrucksvoll aus den Stellungnahmen der Klinik für \nKinder- und Jugendpsychiatrie des T1-Hospitals in C und ihrem Lebensweg ergibt. \nDer Behebung dieser Defizite, die durch die nur mäßigen geistigen Fähigkeiten des \nKindes nicht erleichtert wurde, diente die seit 1991 gewährte Hilfe zur Erziehung - mit \neiner Unterbrechung - in Vollzeitpflege. Nach den Stellungnahmen und Hilfeplänen \naus der Zeit von 1991 bis 1998 ergibt sich, dass T eine stetige positive Entwicklung \nbei der Verselbstständigung zeigte. So hatte sie gelernt, zu anderen Kindern und \nJugendlichen Kontakt aufzunehmen, während sie zu Beginn der Maßnahme völlig \nzurückgezogen lebte und nur mit ihrer 5- jährigen Kusine spielte. Sie war in der Lage, \neinige Dinge des täglichen Lebens, wie Einkaufen mit Einkaufszettel, mit dem Bus \nfahren oder Fahrrad fahren, selbstständig zu machen. Sie hatte lesen und schreiben \ngelernt. Hingegen bestanden noch Defizite, in der Organisation des Tagesablaufes. \nSie musste geweckt werden, oft zur Körperhygiene angehalten werden, der \nTagesablauf war für sie weitestgehend vorzuschreiben. Zur Behebung dieser Defizite \ndiente die nach § 41 Abs. 1 SGB VIII gewährte Hilfe, als der Hilfeplan ausdrücklich \nvon dem Bemühen der Großmutter spricht, im Rahmen der Vollzeitpflege auf mehr \nSelbstständigkeit hinzuwirken, insbesondere im Bereich der Pünktlichkeit und \nReinlichkeit. \n\n60\n\nDie positive Entwicklung und Lernfähigkeit der jungen Volljährigen belegen auch \ndie Feststellungen anlässlich des Hilfeplans vom 19. Mai 1999 anlässlich der \nVerlängerung der Maßnahme bis zum 30. Juni 2000.\n\n61\n\nSo hatte sie zwischenzeitlich die Verantwortung für ihr Zimmer übernommen, \nräumte es selbst auf und putzte dort selbst. Sie begann mit hauswirtschaftlichen \nVerrichtungen, wie dem Bügeln.\n\n62\n\nDies wie auch der Umstand, dass die Hilfeempfängerin in der Schule weiterkam, \nSchuljahr 1998/99 Klasse W 2, Schuljahr 1999/2000 W 3, zeigt, dass eine positive \nEntwicklung hin zu mehr Eigenständigkeit gegeben war.\n\n63\n\nDiese Fortschritte reichten aus, um davon ausgehen zu können, dass die junge \nVolljährige, wenn auch in bescheidenem Umfang, die Ziele der Förderung \nPersönlichkeitsentwicklung und der eigenverantwortlichen Lebensführung erreichen \nkann. \n\n64\n\nDie Frage der eigenverantwortlichen Lebensführung wird entgegen der Ansicht \nder Beklagten auch nicht davon bestimmt, ob ein Wechsel in ein \nBehindertenwohnheim geplant ist oder nicht. Der Aufwand an Betreuung kann \nindividuell in einer solchen Einrichtung ggf. höher sein, als in einer Pflegefamilie. Für \ndie Frage, ob jemand im einem Behindertenheim lebt oder in einer Pflegefamilie, \nspielen viele Faktoren eine Rolle, so z.B. die Frage, ob es jemanden gibt, der bereit \nist, den Haushalt mit der Hilfeempfängerin zu teilen. \n\n65\n\nSchließlich hat die Beklagte seit Jahren die Kosten der Hilfe zur Erziehung der \nKlägerin erstattet. Wäre ihre erst nach Volljährigkeit bei weitgehend gleichen \nSachverhalt vertreten Ansicht - sachgerecht sei nur eine Eingliederungshilfe nach \nden Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes wegen geistiger Behinderung - \nzutreffend, so hätte dies auch vor der Volljährigkeit gelten müssen. \n\n66\n\nFerner wäre eine Hilfe nach dem BSHG auch nicht vorrangig, da die \nVollzeitpflege mit der Zielsetzung, wie hier Erziehungsdefizite zu beheben, und \nhierdurch auch die Eigenverantwortlichkeit zu fördern, nicht zum Leistungskatalog \nder Eingliederungshilfe gehören.\n\n67\n\nDie Klägerin meldete die Ansprüche auch rechtzeitig an, § 111 SGB X. Die \nForderungen stehen ihr auch der Höhe nach zu, da sie in entsprechender Höhe \nLeistungen für die Hilfeempfängerin erbrachte. Die Beklagte hat gegen die Höhe \nauch nichts erinnert.\n\n68\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus entsprechender Anwendung der Regelungen \nder §§ 291, 288 a. F. bzw. n. F.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 a.F. VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit ist insgesamt gegeben, da die Klägerin den erst in der \nmündlichen Verhandlung geltend gemachten weiteren Zahlungsanspruch bereits vor \ndem 1. Januar 2002 mit dem Feststellungsbegehren der Erstattungspflicht für die \nZukunft rechtshängig gemacht hatte.\n\n70\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 709 ZPO.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292668","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-14/19-k-3152-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292668","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292668","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-14/19-k-3152-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292668","retrieved":"2026-07-09 03:13:31.346531+00:00"}}