{"status":"available","doknr":"OLD292664","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0514.16K2862.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-14","aktenzeichen":"16 K 2862/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Schreiben vom 19. Februar 2001 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, \nab sofort die auf dem Grundstück Q Weg 21 in E befindliche 80 l - Restmülltonne \ngegen eine 60 l - Restmülltonne auszutauschen. \n\n3\n\nVorsorglich legte die Klägerin gleichzeitig gegen die laut Abfallgebührensatzung \ndes Beklagten bei diesem Austausch anfallende einmalige Gebühr für \nBehälterwechsel in Höhe von 50 DM Widerspruch ein.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 9. April 2001 setzte der Beklagte für das oben benannte \nGrundstück unter anderem eine Verwaltungsgebühr für die Veränderung von \nBehälteranzahl, -größe oder -leerungshäufigkeit in Höhe von 50 DM gegenüber der \nKlägerin fest. \n\n5\n\nDaraufhin erneuerte die Klägerin am 19. April 2001 ihren Widerspruch u.a. gegen \ndie Festsetzung dieser Verwaltungsgebühr. \n\n6\n\nDer Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai \n2001 mit der Begründung zurück, dass die Gemeinden nach § 1 Abs. 1 \nKommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG) berechtigt seien, Abgaben zu \nerheben, wozu auch die Erhebung von Verwaltungsgebühren zähle. Die Klägerin \nhabe den Behälterwechsel selbst beantragt und sei durch die Bewilligung auch \nbegünstigt, sodass § 5 Abs. 1 KAG ebenfalls erfüllt sei. Es stehe nicht in seinem \nErmessen, ob er die fällige Gebühr erhebe oder nicht.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 22. Mai 2001 Klage erhoben. Diese begründet sie im \nWesentlichen wie folgt: Sie sei durch die Reduzierung des Behältervolumens nicht \nbegünstigt, sondern habe der Umwelt durch die Müllreduzierung einen erheblichen \nBeitrag geleistet. Die von dem Beklagten vorgelegte Kalkulation der erhobenen \nVerwaltungsgebühr zeige, dass es sich dabei um „Abzockerei\" handele. Der Tausch \neines Müllbehälters stelle eine Dienstleistung des Beklagten dar, die in den \nAbfallbeseitigungsgebühren enthalten sei, bzw. enthalten sein sollte.\n\n8\n\nIn der mündlichen Verhandlung, zu der die Klägerin nicht erschienen ist, haben \ndie Vertreter des Beklagten erklärt und belegt, dass sie im Jahr 2001 in die \nGebührenbedarfsberechnung für den Bereich Abfallentsorgung 2.000.000 DM an \nEinnahmen aus der neu geschaffenen Verwaltungsgebühr für Behälterwechsel und \nden Gebühren für die Einzelabfuhr nach § 4 ihrer Abfallgebührensatzung eingestellt \nhaben, während sie im Jahr 2000, als die im Streit stehende Verwaltungsgebühr \nnoch nicht existierte, nur 1.500.000 DM für die nach § 4 Abfallgebührensatzung \nanfallenden Gebühren als Einnahmen in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt \nhaben. Die im Jahr 2001 hinzugerechneten 500.000 DM erklärten sie damit, dass sie \nvon etwa 10.000 Änderungsanträgen im Jahr 2001 ausgegangen seien. Hierin seien \nerstmalige Neuaufstellungen und endgültige Einziehungen von Müllbehältern nicht \nenthalten. Der bei den Einnahmen enthaltene Kostentitel „Gebühren n. § 4 Geb.-\nOrd.\" in der dem Gericht vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr \n2001 sei unvollständig bezeichnet und zudem irreführend, da eine Gebührenordnung \nbeim Beklagten im Bereich der Abfallentsorgung nicht existiere. \nFerner erklärten die Vertreter des Beklagten, dass auch bei Änderung der \nLeerungshäufigkeit der betreffende Müllbehälter vor Ort entsprechend markiert \nwerden müsse.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n10\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 9. April \n2001 insoweit aufzuheben, als damit ihr gegenüber eine \nVerwaltungsgebühr in Höhe von 50 DM für Behälterwechsel \nfestgesetzt worden ist, und dessen Widerspruchsbescheid vom \n9. Mai 2001 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr führt aus, die mit dem von der Klägerin beantragten Behälterwechsel \nverbundende Leistung des Behälteraustausches verursache einen Aufwand, der \ndurch die erhobene Verwaltungsgebühr gesondert abgegolten werde. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten sowie die von dem Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge \nergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDie angefochtenen Bescheide sind - soweit im Streit - rechtmäßig und verletzen \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.\n\n18\n\nUnmittelbare Rechtsgrundlage für die Erhebung der hier streitigen \nVerwaltungsgebühr für den Austausch eines 80 l - Restmüllbehälters gegen einen 60 \nl -Restmüllbehälter auf dem Grundstück der Klägerin ist § 3 Abs. 4 der \nAbfallgebührensatzung in der Landeshauptstadt E vom 15. Dezember 1994 in der \nFassung der 4. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2000 - AbfallGebS - in \nVerbindung mit §§ 2 Abs. 4 und 8 sowie 5 Abs. 2 AbfallGebS.\n\n19\n\nDiese stellen formell und materiell gültiges Satzungsrecht dar, das mit \nhöherrangigem Recht in Einklang steht.\n\n20\n\nDer Beklagte ist nach §§ 1 Abs. 1 i.Verb. mit 4 Abs. 1 KAG zur Erhebung von \nGebühren nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt. \n\n21\n\nDie AbfallGebS enthält die in § 2 Abs. 1 S. 2 KAG festgelegten \nMindestregelungen, nämlich Vorschriften über den Kreis der Abgabenschuldner (§ 2 \nAbs. 4 AbfallGebS) und den Abgabentatbestand (§ 2 Abs. 8 AbfallGebS) sowie über \nden Maßstab, den Satz (§ 3 Abs. 4 AbfallGebS) und die Fälligkeit (§ 5 Abs. 2 \nAbfallGebS) der Abgaben. Die streitige Gebühr stellt nach ihrer aus § 4 Abs. 2 KAG \nzu entnehmenden Rechtsnatur eine Verwaltungsgebühr und keine \nBenutzungsgebühr dar. Denn sie wird innerhalb des sich aus dem Anschluss- und \nBenutzungszwang im Bereich Abfallentsorgung ergebenden \nBenutzungsverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagten zur Abgeltung einer \nbesonderen Verwaltungsleistung des Beklagten, nämlich hier der Veränderung des \nTonnenvolumens, erhoben, die lediglich die konkrete Ausgestaltung des \nBenutzungsverhältnisses betrifft und nicht dessen Begründung oder Beendigung. \nInsofern ist der Aufwand für diese Verwaltungsleistung grundsätzlich separierbar und \nnicht systemimmanent in den infolge des bestehenden Anschluss- und \nBenutzungszwanges erhobenen Benutzungsgebühren enthalten. \n\n22\n\nNach § 5 Abs. 1 KAG dürfen Verwaltungsgebühren nur erhoben werden, wenn \ndie Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt worden ist oder wenn sie \nihn unmittelbar begünstigt. Hier hat die Klägerin den Austausch des 80 l - \nRestmüllbehälters gegen einen 60 l - Restmüllbehälter mit Schreiben vom 19. \nFebruar 2001 selbst beantragt, sodass bereits die erste Alternative des § 5 Abs. 1 \nKAG erfüllt ist. Im Übrigen geschieht der beantragte Austausch des \nRestmüllbehälters entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur im öffentlichen \nInteresse, um das Müllaufkommen möglichst gering zu halten, sondern auch in ihrem \nInteresse als Abfallbesitzerin, neben der ihr zu Gute kommenden Verminderung der \nBenutzungsgebühren die Umwelt durch den auf ihrem Grundstück anfallenden Abfall \nso gering wie möglich zu belasten. \n\n23\n\nNach § 5 Abs. 4 KAG soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die \nvoraussichtlichen Ausgaben für den betreffenden Verwaltungszweig nicht \nübersteigen. Diese Vorschrift stellt eine Ausgestaltung des \nKostenüberschreitungsverbotes dar. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, dass der \nBeklagte gegen diese Vorschrift verstoßen hat. \nZunächst hat der Beklagte den erhobenen Gebührensatz von 50 DM (in späteren \nJahren 25 Euro) sachgerecht ermittelt. Nach den Ausführungen des Beklagten ist \nsowohl bei der Veränderung der Behälteranzahl-, -größe oder -leerungshäufigkeit als \nauch bei der Aufstellung nach § 16 Abs. 6 der Abfallentsorgungssatzung (AES) das \nAusrücken der Müllwerker vor Ort erforderlich, um Kennzeichnungen oder \nVeränderungen der Behälter vorzunehmen, sodass die geltend gemachten Personal- \nund Sachkosten für einen Fahrer und einen Lader zuzüglich der Fahrzeuggestellung \nnicht zu beanstanden sind. Auch die angenommene Aufstellungsgeschwindigkeit von \nvier Aufstellungen pro Stunde ist jedenfalls nicht unangemessen, da im Gegensatz \nzur Müllabfuhr, die straßenweise erfolgt, sich die Einsatzorte je nach Notwendigkeit \nüber das Stadtgebiet verteilen und längere Anfahrts- und Verbindungswege \nzwischen diesen zurückzulegen sind. Ferner hat der Beklagte die geltend gemachten \nVerwaltungskosten für die interne Verbuchung des veränderten Behältervolumens \nder Höhe nach plausibel dargelegt. \nDer Beklagte hat dem Gericht ferner plausibel dargelegt, dass bei allen von ihm \ngemäß § 3 Abs. 4 AbfallGebS erhobenen Verwaltungsgebühren, die er in einem \nKostentitel zusammengefasst hat, in etwa derselbe Kostenaufwand anfällt, sodass \ninsgesamt keine beabsichtigte Gebührenüberhebung durch den Beklagten erfolgt. \nDurch das Herausrechnen der durch die erhobene Verwaltungsgebühr \nprognostizierten Einnahmen von 500.000 DM aus der Gebührenbedarfsberechnung \nfür die Abfallentsorgungsgebühren hat der Beklagte auch sicher gestellt, dass keine \nunzulässige Doppelterhebung derselben Leistung vom \nVerwaltungsgebührenschuldner und Benutzungsgebührenschuldner statt findet.\n\n24\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n25\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n26\n\nGründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292664","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-14/16-k-2862-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292664","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292664","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-14/16-k-2862-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292664","retrieved":"2026-07-09 03:13:30.991022+00:00"}}