{"status":"available","doknr":"OLD292695","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0513.17K6423.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-13","aktenzeichen":"17 K 6423/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischen Volkstums. Sie stammen \naus Pazarcik und bekennen sich zum muslimischen Glauben.\n\n3\n\nAm 18.08.1989 reisten Sie in einem Reisebus von Istanbul aus über Jugoslawien \nund Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein.\n\n4\n\nUnter dem 01.09.1989 haben sie erstmals ihre Anerkennung als Asylberechtigte \nbeantragt. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge am 29.08.1990 haben sie im Wesentlichen Folgendes \nvorgetragen: Sie seien Kurden. Er, der Kläger zu 1), komme aus einer reichen \nFamilie. Er habe jedoch nie seinen Beruf frei ausüben können. Er sei im Jahre 1976 \nvon den Soldaten festgenommen und mitgenommen worden. Er sei geschlagen \nworden, bis er bewusstlos gewesen sei. Die Gendarmerie habe geglaubt, er würde \nden Kämpfern der PKK Lebensmittel liefern. Er sei Kraftfahrer gewesen und habe \neinen LKW gehabt. Als er wieder bei Bewusstsein gewesen sei, sei er ins \nKrankenhaus eingeliefert worden. Er habe sehr starke Schmerzen gehabt, und es \nseien Röntgenaufnahmen gefertigt worden. Er habe operiert werden müssen. Bis \nzum Jahre 1986 sei er insgesamt fünf Mal wegen dieser Sache operiert worden. \nWährend dieser Zeit sei er weiterhin der PKK behilflich gewesen. Er sei vom Militär \nkontrolliert worden. Er habe von zu Hause weg müssen und in den Bergen gelebt. \nVon seiner Familie habe er erfahren, dass die Gendarmerie nach ihm gesucht habe. \nDie gesamte Familie sei jeden Tag von der Gendarmerie unter Druck gesetzt \nworden.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 12.10.1990 ( - 00000-00-000 - ) hat das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge ihren Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigte abgelehnt. Mit Ordnungsverfügungen vom 24.11.1990 forderte der \nOberkreisdirektor des Kreises P die Kläger zu 1) und 2) auf, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheides des \nBundesamtes zu verlassen. Ferner drohte er den Klägern zu 1) und 2) die \nAbschiebung in ihr Heimatland an.\n\n6\n\nHiergegen haben die Kläger Klage erhoben.\n\n7\n\nMit Urteil vom 12.01.1998 zu Az.: - 25 K 13442/90.A - hat die 25. Kammer des \nerkennenden Gerichts die Klage abgewiesen.\n\n8\n\nUnter dem 15.06.1998 haben die Kläger erneut um ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte nachgesucht. Zur Begründung ihres Asylfolgeantrages haben sie \ndurch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen ausführen lassen, \nals Kurden und Aleviten seien sie in ihrem Heimatdorf einer Unterdrückung \nausgesetzt, welche ihnen keinerlei Lebensperspektive gewähre. Eine Rückkehr in die \nTürkei müsse ausgeschlossen werden, da festgestellt werde, dass die Angabe des \nVaters des Klägers zu 1), er habe ihn - den Kläger zu 1) - im Jahre 1993 als getötete \nPerson identifiziert, unzutreffend sei. Zudem komme eine Rückkehr auf Grund von \nAusspähungen durch den türkischen Geheimdienst MIT in Deutschland nicht in \nBetracht. Da in dem Familienumfeld der Kläger weitere Personen als Asylberechtigte \nanerkannt worden seien, müsse unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft zudem \nVerfolgung befürchtet werden.\n\n9\n\nDarüber hinaus ließen die Kläger umfassend auf Rechtsprechung, Berichte und \nGutachten sowie die Verfolgungsschicksale diverser als Referenzpersonen \nbezeichnete Antragsteller verweisen.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 17.07.1998 ( - 0000000-000 - ) hat das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre Anfrage auf die Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens abgelehnt und am 29.07.1998 bezüglich der Klägerin zu 3) \neinen Ergänzungsbescheid erlassen, in dem ihr ebenfalls die Abschiebung \nangedroht wurde.\n\n11\n\nHiergegen haben die Kläger am 28.07.1998 Klage erhoben, die sie in der \nFolgezeit auf den Ergänzungsbescheid erstreckten.\n\n12\n\nZur Begründung führten sie zunächst abermals über ihren damaligen \nProzessbevollmächtigten umfassend Rechtsprechung, Berichte und Gutachten sowie \nVerfolgungsschicksale diverser als Referenzpersonen bezeichneter Asylantragsteller \nan. Nachdem dieser Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hatte und die \nKläger kurzzeitig als untergetaucht galten, teilte die neuerliche \nProzessbevollmächtigte der Kläger mit, dass diese sich im Wanderkirchenasyl \nbefänden und machte dies als Wiederaufgreifensgrund i.S.d. § 71 AsylVfG geltend: \nNach Einschätzung des Menschenrechtsvereins in Ankara müssten Flüchtlinge aus \ndem Wanderkirchenasyl im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei dort mit \nasylerheblichen Maßnahmen rechnen. Zur Bekräftigung des Vorbringens wurde ein \nArtikel aus der Zeitung „A\" vom 00.00.1999 mit dem Titel „xxxxxxxxx xxxxxxx xxxx \nxxx xxx xxxxx\" und einem Foto, auf dem der Kläger zu 1) zu sehen ist, sowie ein \nBericht aus der Zeitung B vom 00.00.1999 mit Fotos über die kurdischen Flüchtlinge, \ndie am Wanderkirchenasyl teilnehmen, vorgelegt. Auch auf diesen Fotos ist der \nKläger zu 1) abgebildet. Es folgte die Vorlage weiterer Pressemitteilungen aus der C \nvom 00.00.1999 mit der Überschrift „xxxxxx xxxxxxxx xxx-xxxxxxxx\", vom 00.00.1999 \n„xxxxxx „xx xxxxxx\" xxx xxx xxx\" und vom 00.00.1999 „xxxxxx xxxxxx xxxxxxx \nxxxxxxx\" sowie eine Vielzahl weiterer Zeitungsberichte, die das Engagement der \nKläger im Wanderkirchenasyl in der Bundesrepublik belegen. Es folgte die Vorlage \neinen Plakates, mit dem die kurdischen Flüchtlinge aus dem Wanderkirchenasyl \nFrieden und Menschenrechte in der Türkei sowie keine Abschiebungen in Folter und \nKrieg fordern.\n\n13\n\nDie Kläger sind ferner für die Sendung D am 00.00.1999, die um 19.30 Uhr im E \nausgestrahlt wurde, als Teilnehmer des Kirchenasyls zu ihrer persönlichen Situation \ninterviewt worden. Das entsprechende Videoband wurde ebenfalls zu den Akten \ngerecht.\n\n14\n\nNachdem die Prozessbevollmächtigte der Kläger ihr Mandat niedergelegt hatte \nübernahm die derzeitige Prozessbevollmächtigte die Vertretung der Kläger im \nMai 2000. Über diese ließen die Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.02.2002 \nerstmals vortragen, der Kläger zu 1) leide unter einer posttraumatischen \nBelastungsstörung sowie unter Ess- und ausgeprägten Schlafstörungen. Es handele \nsich um ein schwer wiegendes depressives Krankheitsbild mit ausgeprägter \nSomation, Ängsten und suizidalen Tendenzen. Der Kläger zu 1) sei dringend \nbehandlungsbedürftig. Sein Zustand erfordere diagnostische Maßnahmen und \ninternistische oder allgemeinmedizinische sowie psychotherapeutische Behandlung. \nDer Kläger zu 1) habe zwischenzeitlich einen Suizidversuch unternommen. \nEntsprechende Bescheinigungen des Dr. med. N vom 22.06.1999, des Herrn M vom \n20.06.2000, des Dr. med. A1 vom 09.10.2000, vom 05.11.2000 und vom 14.05.2001, \ndes Dr. med. C1 - ohne Datum -, der Praxisgemeinschaft M1 vom 15.11.2001 sowie \nBescheinigungen des Khospital V, des B1 Krankenhauses in P und der Klinik L in L1 \nwurden den Schriftsätzen vom 04.02.2002 beigefügt. Es folgte die Vorlage eines \närztlichen Attestes des B2 Krankenhauses in L1 vom 16.10.2002, eine \nnervenärztliche Bescheinigung des Dr. med. A1 vom 27.11.2002 und eine weitere \ndesselben Arztes für Neurologie und Psychiatrie vom 07.05.2003. Bescheinigt wird \ndem Kläger zu 1) in allen Attesten posttraumatische Belastungsstörung, chronifizierte \nsomatisierte Depression mit Suizidgefahr, chronisch-rezidivierendes Magen- oder \nZwölffingerdarmgeschwür, mehrmals operiert, Unterernährung. \nDie Heilungschancen seien, selbst bei stattfindender Psychotherapie, welche noch \nnicht einmal begonnen worden sei, vermindert. Die drohende Abschiebung werde \nden schon psychisch chronisch geschädigten Mann trotz seiner Antriebsstörungen \nwahrscheinlich zu weiteren Suizidversuchen impulsieren.\n\n15\n\nDie Kläger haben zudem im Laufe des Gerichtsverfahrens 2x um die Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschlüssen vom 31.08.1998 \n(9 L 3531/98.A) und vom 14.07.1999 - 9 L 2114/99.A - hat die 9. Kammer des \nHauses die Anträge abgelehnt.\n\n16\n\nDie Kläger haben überdies um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nnachgesucht. Den diesbezüglichen Antrag hat die 9. Kammer mit Beschluss vom \n04.02.2002 abgelehnt.\n\n17\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2003 haben die Kläger ihr Vorbringen \nvertieft. \n\n18\n\nDie Kläger beantragen,\n\n19\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 17. Juli 1998 in der Fassung des Ergänzungsbescheides \nvom 29. Juli 1998 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen \neines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG \nbestehen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des streitgegenständlichen Verfahrens \nund der Verfahren 25 K 13442/90.A, 9 L 3531/98.A, 9 L 2114/99.A, der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde des \nKreises P sowie der Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Kläger mit \nVerfügung vom 11.04.2003 hingewiesen worden sind und die zum Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gemacht worden sind.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nA.\n\n25\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n26\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 17.07.1998 i.d.F. des Ergänzungsbescheides vom \n29.07.1998 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n27\n\nI.\n\n28\n\nDie Kläger sind Asylfolgeantragsteller im Sinne von § 71 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. \nAsylVfG.\n\n29\n\nStellt ein Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages \nerneut einen Asylantrag oder einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen \nnach den §§ 51 Abs. 1 oder 53 AuslG, so ist ein weiteres Asylverfahren \ndurchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für das \nWiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen. Das Wiederaufnahmeverfahren der \n§§ 71 AsylVfG i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ist als mehrstufiges Verfahren \nausgestaltet. Die zunächst zu erörternde Zulässigkeit des Antrages auf \nWiederaufgreifen gebietet die schlüssige und fristgerechte Darlegung des Vorliegens \neines Wiederaufgreifensgrundes, dessen Geltendmachung dem Betroffenen in dem \nfrüheren Verfahren ohne grobes Verschulden nicht möglich war. Die sodann zu \nerörternde Begründetheit des Antrages auf Wiederaufgreifen setzt das Vorliegen \neines der in § 51 Abs. 1 VwVfG genannten Wiederaufnahmegründe voraus. Erst \nhiernach prüft das zuständige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge im Rahmen der dann gebotenen neuen Sachentscheidung, ob dem \nklägerischen Begehren nach dem maßgeblichen materiellen Recht stattzugeben ist. \nHinsichtlich des seitens des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge - und mithin auch des Gerichts bei der Überprüfung dieser Entscheidung - \nzu beachtenden Prüfungsrahmens hat das Bundesverfassungsgericht\n\n30\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschl. d. 1. Kammer d. 2. Senates v. \n11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304 (305) m.w.N.\n\n31\n\nausgeführt:\n\n32\n\n„Für die Annahme der Beachtlichkeit eines Folgeantrages ... wegen \nnachträglicher Änderung der Sachlage genügt es, dass der Asylbewerber eine \nsolche Änderung im Verhältnis zu der früheren Asylentscheidung glaubhaft und \nsubstantiiert vorträgt. Dagegen ist es für die Beachtlichkeit des Folgeantrages \nnicht von Bedeutung, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte \npersönliche Schicksal des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der \nallgemeinen Verhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, die \nVerfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und die Annahme einer asylrechtlich \nrelevanten Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG rechtfertigt. Dies zu \nprüfen obliegt dem hierfür zuständigen Bundesamt im Rahmen eines neuen, mit \nden Verfahrensgarantien des Asylverfahrensgesetzes ausgestatteten \nAnerkennungsverfahrens. ... Lediglich wenn das Vorbringen nach jeder \nvertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung zu verhelfen, \nkann der Folgeantrag als unbeachtlich angesehen werden.\"; ähnlich Beschl. v. \n13. März 1993 - 2 BvR 1988/92, InfAuslR 1993, 229.\n\n33\n\nVoraussetzung ist mithin, dass der neue Vortrag nicht unsubstantiiert oder \nunglaubhaft erscheint;\n\n34\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 -, \nDVBl. 1987, 1120.\n\n35\n\nAber auch wenn das zur Begründung des Folgeantrages geltend gemachte \nVorbringen sich nicht als unsubstantiiert oder unglaubhaft erweist, folgt daraus noch \nnicht die Beachtlichkeit des Folgeantrages. Wird eine Änderung der Sachlage \nglaubhaft gemacht, gehört zur Beachtlichkeit weiterhin, dass die Geeignetheit der \nneuen Tatsache für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig \ndargetan wird. Den Darlegungen muss damit wenigstens ein schlüssiger Ansatz für \neine mögliche politische Verfolgung zu entnehmen sein;\n\n36\n\nBVerwG, Urt. v. 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, Buchholz, 402.25 § 14 AsylVfG \nNr. 10.\n\n37\n\nZu dem Prüfungsumfang im gerichtlichen Verfahren hat das \nBundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Februar 1998\n\n38\n\n- 9 C 28.97 -, BVerwG E 106, 171-177,\n\n39\n\nausgeführt:\n\n40\n\n„Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Gericht im Rahmen des Klagebegehrens \nalle für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen des \ngeltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen. Danach \nmuss das Gericht die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in \nvollem Umfang spruchreif machen. Deshalb ist es grundsätzlich nicht zulässig, \ndass das Verwaltungsgericht bei rechtswidriger Verweigerung des begehrten \nVerwaltungsakts lediglich die Ablehnung aufhebt und der Behörde mit \ngewissermaßen zurückverweisender Wirkung die Prüfung und Feststellung der \nAnspruchsvoraussetzungen aufgibt. Vielmehr hat es die notwendigen Prüfungen \nund Feststellungen selbst vorzunehmen und sodann abschließend in der Sache \nzu entscheiden. ... Die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen, \ngilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in \nVerfahren um die Erteilung eines Zweitbescheids unter Durchbrechung der \nBestandskraft im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG. ... Davon ist der \nSenat ohne vertiefende Ausführungen bereits früher in einem \nVerpflichtungsrechtsstreit, in dem der klagende Asylsuchende den Anspruch \nverfolgte, im Wege des Wiederaufgreifens eines bestandskräftig abgeschlossenen \nAsylverfahrens - nunmehr - als Asylberechtigter anerkannt zu werden, \nausgegangen. ... Es ist nicht gerechtfertigt, hinsichtlich der Pflicht, die Sache \nspruchreif zu machen, zwischen den in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG normierten \nVoraussetzungen des obligatorischen Wiederaufgreifens einerseits und den in \nArt. 16 a GG, §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG aufgeführten Voraussetzungen für die \nGewährung von Asyl und Abschiebungsschutz andererseits zu unterscheiden und \ndie Pflicht zur Herbeiführung der Spruchreife nur für die \nWiederaufgreifensvoraussetzungen gelten zu lassen. Die Voraussetzungen für \nAsyl und Abschiebungsschutz nach den genannten Bestimmungen sind, nicht \nanders als die Merkmale nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG, \nTatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs eines Asylsuchenden, dessen \nAsylantrag bereits einmal bestandskräftig abgelehnt worden ist, im Wege des \nWiederaufgreifens seines abgeschlossenen Verfahrens - doch noch - als Asyl- \noder Abschiebungsschutzberechtigter anerkannt zu werden. Daraus folgt, dass \nder für den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung hier \nrechtserhebliche Aspekt, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden \nmuss, lediglich die Frage nach der Erfüllung der für die Durchbrechung der \nBestandskraft des Erstbescheides erforderlichen Voraussetzungen des geltend \ngemachten Anspruchs auf Asyl bzw. Abschiebungsschutz, nicht aber einen \nselbstständig neben diesem stehenden und eigenständig einklagbaren \nWiederaufgreifensanspruch betrifft. ... Damit kann, ebenso wie vom Kläger nicht \nlediglich auf \"Wiederaufgreifen\" geklagt werden kann, auch vom Gericht nicht \n\"isoliert\" über die Frage, ob wiederaufzugreifen ist, entschieden werden. Nach der \nausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers ist ferner im Asylverfahren § 51 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG - abweichend vom allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht - \nauch dann anzuwenden, wenn der Ausländer nach Rücknahme eines früheren \nAsylantrags erneut einen Asylantrag stellt (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 \nAsylVfG); auch für diese Fälle kann daher nichts anderes gelten. Weil es sich bei \nder Asylanerkennung nach Art. 16 a GG und der Feststellung der \nAbschiebungsschutzberechtigung nach § 51 Abs. 1 AuslG um eine gebundene \nVerwaltungsentscheidung und nicht um eine solche in Wahrnehmung eines \neingeräumten Ermessens oder einer Beurteilungsermächtigung handelt, \nrechtfertigt sich der Verzicht auf Herstellung der Spruchreife auch nicht aus der \nEigenart einer derartigen der Verwaltung vorbehaltenen Entscheidung. ... \nSchließlich lässt sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht auf die \ngesetzliche Regelung über die besonderen, der beschleunigten Abwicklung des \nFolgeverfahrens dienenden Kompetenzen des Bundesamtes nach § 71 AsylVfG \nstützen. Der Beschleunigung des Asylverfahrens, die der Gesetzgeber anstrebt, \ndient es mehr, wenn das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen es \nabweichend vom Bundesamt die Voraussetzungen nach §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG als erfüllt ansieht, auch die Anspruchsvoraussetzungen nach \nArt. 16 a GG, §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG prüft und eine das asylrechtliche \nFolgeverfahren abschließende Entscheidung trifft, als wenn es das Verfahren zur \nPrüfung der Anspruchsvoraussetzungen wegen des erstrebten Asyls bzw. \nAbschiebungsschutzes an das Bundesamt zurückgibt.\"\n\n41\n\nUnter Anlegung dieses Maßstabes und Zugrundelegung des nach § 77 Abs. 1 \nS. 1, 1. Hs. AsylVfG erheblichen Zeitpunktes der letzten mündlichen Verhandlung \ngenügt das Vorbringen der Kläger den Anforderungen der §§ 71 Abs. 1 i.V.m. 51 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG nicht.\n\n42\n\nSie haben nicht darzutun vermocht, dass in Bezug auf ihre Person ein weiteres \nAsylverfahren durchzuführen gewesen wäre.\n\n43\n\nDas Gericht folgt den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem angefochtenen Bescheid und sieht \ninsoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach Maßgabe \ndes § 77 Abs. 2 AsylVfG ab.\n\n44\n\nEine nachträgliche Änderung der Sachlage zu Gunsten der Kläger im Sinne des \n§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist auch nicht mit Blick auf das Vorbringen einer an die \nVolks- beziehungsweise Glaubenszugehörigkeit anknüpfenden landesweiten \n(Gruppen-)Verfolgung festzustellen.\n\n45\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - \nWestfalen, der das Gericht folgt und auf die zur weiteren Begründung an dieser \nStelle verwiesen wird, hatten Kurden zu diesem Zeitpunkt nicht allein wegen ihrer \nVolkszugehörigkeit landesweite politische Verfolgung zu befürchten; in jedem Fall \nstand ihnen eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei zur \nVerfügung;\n\n46\n\nOVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 10 ff., 28. Oktober \n1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 8 ff., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, \nS. 13 ff., Rn. 28 ff.\n\n47\n\nAuch die vorliegenden Erkenntnisse über die neueren Entwicklungen in der \nTürkei, insbesondere nach der Verbringung Abdullah Öcalans in die Türkei und \nseiner Verurteilung zum Tode, führen zu keiner anderen Bewertung der Sachlage. \nAuch aus diesen Erkenntnissen ergibt sich nicht, dass nunmehr alle kurdischen \nVolkszugehörigen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit, der Asylantragstellung oder \nihres Aufenthaltes in Deutschland bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hätten;\n\n48\n\nebenso im Ergebnis OVG NRW, Urt. v. 25. Februar 1999 - 8 A 7112/95.A -, \nUA, S. 17, 26 f., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 39 ff., Rn. 112 ff., \nsowie Beschl. v. 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. \nv. 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -; OVG Bremen, Urt. v. 17. März 1999 \n- OVG 2 BA 118/94 -; Nds. OVG, Urt. v. 28. Januar 1999 - 11 L 2551/96 -.\n\n49\n\nDas Vorbringen der Kläger bietet keinen Anlass, von dieser gefestigten \nRechtsprechung abzuweichen.\n\n50\n\nDie Kläger brauchen, unterstellt sie sind; wie erstmals im Folgeverfahren \nangegeben, als alevitische Glaubenszugehörige auch nicht zu befürchten, in der \nTürkei wegen ihres alevitischen Glaubens in asylrechtlicher Weise verfolgt zu \nwerden. Die türkische Bevölkerung setzt sich ungefähr zu 80 % aus Sunniten und zu \n20 % aus Aleviten zusammen;\n\n51\n\nLorenzi, Gutachten über die Aleviten in der Türkei (Oktober 1996).\n\n52\n\nDer türkische Staat versteht sich als laizistischer Staat, in dem Ausschreitungen \nals Folge religiöser Spannungen von den führenden Politikern scharf verurteilt \nwerden;\n\n53\n\nBericht in AdG v. 15. März 1995, S. 38931 f.\n\n54\n\nDies gilt auch angesichts der Angriffe von sunnitischen Fundamentalisten gegen \nalevitische und laizistisch denkende türkische Schriftsteller und Intellektuelle in Sivas \nam 2. Juli 1993, als ein Hotel angezündet worden war, in dem 37 Menschen den Tod \nfanden. Die Verantwortlichen dieses Terroranschlags sind nämlich im \nDezember 1994 von einem Gericht in Ankara abgeurteilt worden. Dies verdeutlicht, \ndass die Türkei ernsthaft versucht, beim Aufkommen religiös motivierter Spannungen \nzwischen Sunniten und Aleviten Schutz zu gewähren, auch wenn dieser aus der \nSicht der Betroffenen nur unvollkommen sein mag. Von einem stillschweigend \ngeduldeten Vorgehen gegen Aleviten kann nach alledem keine Rede sein;\n\n55\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft v. 4. Juli 1996 an d. VG Wiesbaden \n- 514-516.80/24758 -; Lorenzi, Gutachten über die Aleviten in der Türkei \n(Oktober 1996); OVG NRW, Urt. v. 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 82 \nf., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 88 ff., Rn. 259 ff.\n\n56\n\nAuch die Ereignisse vom März 1995, als Unbekannte in Istanbul-Gaziosmanpasa \naus einem Taxi vier Teestuben von alevitischen Kurden beschossen und hierbei eine \nPerson und den Taxifahrer töteten und in den folgenden Tagen anlässlich von \nDemonstrationen der Aleviten die Polizei von der Schusswaffe Gebrauch machte und \nhierbei insgesamt 24 Personen getötet wurden, und vom Mai 1995 lassen nicht den \nSchluss zu, dass Aleviten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerheblichen \nVerfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, da diese gewalttätigen Ausschreitungen \nEinzelfälle geblieben sind und sich seitdem nicht wiederholt haben;\n\n57\n\nKaya, Gutachten v. 20. März 1998 an d. OVG Bremen.\n\n58\n\nDie Kläger haben bisher auch nicht ansatzweise vorgetragen, dass sie wegen \nihres alevitischen Glaubens beachtliche Eingriffe in ihre Lebensführung hätten \nhinnehmen müssen.\n\n59\n\nSonstige Gesichtspunkte, welche eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, \nsind nicht vorgetragen worden.\n\n60\n\nEine Änderung der Sachlage zu Gunsten der Kläger im Sinne des § 51 Abs. 1 \nNr. 1 VwVfG ist ferner nicht mit Blick auf etwaige Gefährdungen im Zuge der \nWiedereinreise in die Türkei ersichtlich. Richtig ist, dass abgeschobene türkische \nStaatsangehörige sich bei ihrer Einreise einer intensiven Personenkontrolle \nunterziehen müssen, die sich, sollten Rückfragen am Heimatort erforderlich sein, weil \nzum Beispiel der Einreisende über keine gültigen Einreisepapiere verfügt, auch \nlänger als 24 Stunden hinziehen kann. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in seinen Urteilen\n\n61\n\nv. 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 ff., u. 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, UA, S. 135 ff., Rn. 396 ff.,\n\n62\n\nüberzeugend dargelegt hat, gibt es, abgesehen von atypischen Fällen, keine \nsicheren Beweise dafür, dass abgelehnte Asylbewerber bei ihrer Einreise in \nasylrelevanter Weise misshandelt worden sind.\n\n63\n\nDieser Rechtsprechung hat sich die Kammer angeschlossen. Gründe, die zu \neiner abweichenden Betrachtung Anlass böten, sind nicht aufgezeigt worden.\n\n64\n\nDie Kläger haben schließlich keine exilpolitischen Aktivitäten vorgetragen, die die \nGewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigen \nkönnen.\n\n65\n\nDas Gericht geht dabei davon aus, dass auch nicht vorverfolgte türkische \nStaatsangehörige, die sich in der Bundesrepublik Deutschland politisch exponiert \nhaben, bei ihrer Rückkehr in die Türkei gefährdet sein können.\n\n66\n\nExilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen aber ein \nbeachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im \nAllgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also \nseine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer \npolitische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder \nTaten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und \ninsbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist \naus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender \npolitischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu \npolitischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen \nProfils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind \ndadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei \nGroßveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber \nhinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. \nDerartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz \nüberwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer;\n\n67\n\nso d. ständige Rspr. d. OVG NRW, zuletzt etwa Urteil v. 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, UA, S. 89 ff., Rn. 263, 265.\n\n68\n\nEs darf zur Überzeugung des Gerichts nämlich der Umstand, der auch den \ntürkischen Behörden nicht verborgen bleibt, nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine \nVielzahl absolut unpolitischer kurdischer Asylsuchender sich an Aktivitäten \n(Veranstaltungen, Demonstrationen, Newrozfesten u.a.) beteiligt, weil sie z.B. als \nKurden gute Gründe haben, die Kurdenpolitik der türkischen Regierung zu kritisieren; \ndabei aber auch durch die Erwartung motiviert werden, auf diese Weise ein sonst \nnicht erreichbares Bleiberecht zu erlangen;\n\n69\n\nebenso OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 135 f., \n28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 f., u. 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, UA, S. 95, Rn. 278.\n\n70\n\nDas Gericht geht deshalb davon aus, dass in aller Regel eine Vielzahl \nexilpolitischer Aktivitäten für rückkehrende Asylsuchende keine asylrechtsrelevante \nBehandlung nach sich ziehen wird. Ausnahmen kommen nur dann in Betracht, wenn \nes sich um Aktivitäten von Gewicht handelt, die das übliche Maß an kritischen \nVerhaltensweisen erheblich übersteigen.\n\n71\n\nExilpolitische Aktivitäten eines solchen Ausmaßes haben die Kläger jedoch nicht \ndarlegen können.\n\n72\n\nMit den insbesondere vom Kläger zu 1) geschilderten Betätigungen heben er und \nseine Familie sich nicht aus dem Kreis der vielen Kurden heraus, die sich im \nBundesgebiet für die kurdische Sache einsetzen. Es gibt daher keine vernünftigen \nAnhaltspunkte dafür, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte für die Kläger auf \nGrund dieser Aktivitäten interessieren.\n\n73\n\nDie exilpolitischen Aktivitäten beschränken sich im Wesentlichen auf die \nTeilnahme am Wanderkirchenasyl und die Bekanntmachung dieser Aktivitäten in und \ndurch verschiedene Medien.\n\n74\n\nHierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in \nseinem Urteil vom 27.06.2002 zu Az.: - 8 A 4782/99.A -\n\n75\n\nausgeführt:\n\n76\n\n„Nicht verfolgungsgefährdet sind demgegenüber die einfachen Teilnehmer an \nexilpolitischen Veranstaltungen sowie diejenigen, die dabei Hilfsaufgaben \nwahrnehmen (Ordner, Zeitschriftenverkäufer, Betreuer von Büchertischen, \nFlugblattverteiler usw.); denn das politische Gewicht dieser Tätigkeit ist \ngering.\n\n77\n\nNach denselben Grundsätzen ist auch die Teilnahme an einem \nWanderkirchenasyl zu bewerten. Den türkischen Behörden ist bekannt, dass viele \ntürkische Staatsbürger aus wirtschaftlichen Gründen mit dem Mittel der \nAsylantragstellung versuchen, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. \nSie wissen, dass der Weg vor allem über die Behauptung politischer Verfolgung \nführt. Nur weil der Betroffene in Deutschland um politisches Asyl gebeten hat, wird \ner nicht staatlichen Repressionen ausgesetzt. Das hat auch für das \nWanderkirchenasyl zu gelten, das von den Beteiligten vielfach als letztes Mittel \neingesetzt wird, der drohenden Abschiebung nach erfolglosem Asylverfahren zu \nentgehen. Ein hohes und eine Gefährdung der Betroffenen begründendes \npolitisches Gewicht kommt der Teilnahme am Wanderkirchenasyl auch nicht \nunabhängig von den Umständen des Einzelfalles allein deshalb zu, weil ein \nAsylbewerber im Rahmen einer Fernsehsendung - WDR, MED-TV oder Medya-\nTV - zu Wort gekommen ist.\n\n78\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. Juli 2001, S. 24, 36; OVG Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 25. November 1998 - 25 A 5031/98.A -; noch stärker \neingeschränkt: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. März 2001 \n- 10 A 1167/00.OVG -; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Juni 2000 an VG \nNeustadt; ad-hoc-Bericht vom 30. November 2000; die gegenteilige Ansicht von \nKaya, Gutachten vom 22. Mai 199 an VG Gießen, S. 2 f., zu einem Hungerstreik in \nder Dortmunder Petri-Kirche beruht auf bloßen Vermutungen; zu den mit dem \nKirchenasyl zusammenhängenden Rechtsfragen Baldus, NVwZ 1999, 716 ff. und \nFessler, NWVBl. 1999, S. 449 ff. m.w.N.\"\n\n79\n\nDiesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer ausdrücklich \nan.\n\n80\n\nII.\n\n81\n\nDie Kläger haben schließlich keine Umstände dargetan, die ein \nAbschiebungshindernis im Sinne des § 53 AuslG rechtfertigen könnten.\n\n82\n\nIn der Person des Klägers zu 1) liegt insbesondere kein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis vor, das eine Feststellung im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG \nrechtfertigen könnte.\n\n83\n\nDiese Bestimmung setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für die dort \ngenannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit voraus, die dem Betroffenen bei \neiner Abschiebung persönlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss. \nHierbei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie \nhervorgerufen wird.\n\n84\n\nDer Vortrag des Klägers zu 1), er leide an einer posttraumatischen \nBelastungsstörung, welche erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.02.2002 \nvorgetragen wurde, stellt kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis dar. Dem \nKläger zu 1) ist zuzumuten, sich gegebenenfalls in der Türkei in \npsychotherapeutische Behandlung zu begeben. Eine solche ist in der Türkei in allen \nKrankenhäusern mit einer Abteilung für Psychiatrie Medizin möglich;\n\n85\n\nStellungnahme d. Vertrauensarztes d. Botschaft d. Bundesrepublik \nDeutschland in Ankara v. 12. März 2001.\n\n86\n\nDie medikamentöse Versorgung ist gesichert;\n\n87\n\nBericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Türkei v. 24. Juli 2001 (Stand: Mitte Juli 2001) - 514-516.80/3 TUR \n-.\n\n88\n\nOb die in der Türkei durchgeführten psychotherapeutischen Behandlungen mit in \nDeutschland angebotenen Therapien vergleichbar sind, bedarf keiner weiteren \nAufklärung, denn ausweislich des zuletzt vorgelegten Attestes des Dr. med. A1 vom \n07.05.2003 ist mit einer Psychotherapie „noch nicht einmal begonnen\" worden. Im \nÜbrigen gilt aber auch, dass sich der Kläger zu 1) wie auch andere ausreisepflichtige \nAusländer insoweit grundsätzlich auf die Standards des \nGesundheitsversorgungssystems seines Heimatstaates verweisen lassen muss;\n\n89\n\nOVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 1996 - 18 B 44/96 -:\n\n90\n\nAnhaltspunkte, die ein Abweichen von dieser Regel geböten, liegen nicht \nvor.\n\n91\n\nErgänzend sei angemerkt, dass die Behandlung einer etwaigen \nposttraumatischer Behandlungsstörungen in der Türkei sowohl medikamentöse als \nauch psychotherapeutische Therapien umfasst;\n\n92\n\nvgl. insoweit d. Bericht d. Auswärtigen Amtes über d. asyl- und \nabschiebungsrelevante . Lage in d. Türkei v. 24. Juli 2001 - 514-516.80/3 TUR -; \nferner Auskünfte d. Vertrauensarztes der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in Ankara an d. Stadt Velben v. B. November 1999 - RK 516 AA/SE... \n-, an d. Märkischen Kreis v. 26. Februar 2001 - RK 516 AA/SE/... u. d. \nVerwaltungsgericht Stuttgart - 5 K 10655/00 - v. 12. März 2001 - RK 516 \nAA/SE/Y...-.\n\n93\n\nDarüber hinaus können sich Folteropfer und traumatisierte Personen einer \nBehandlung durch Psychiater und Psychotherapeuten in den fünf \nRehabilitationszentren der durch Mitglieder des Menschenrechtsvereines \"Insan \nHaklari Demegi\" (IHD) und der Ärztekammer im Jahre 1990 gegründeten „Türkischen \nMenschenrechtsstiftung (Türkiye Insan Haklari Vakfi - TIHV)\" in Ankara, Istanbul, \nIzmir, Adana und Diyarbakir unterziehen. In den fünf Zentren, von denen die \nEinrichtung in Diyarbakir erst 1998 eröffnet worden ist sind bereits mehr als 5.000 \nPersonen behandelt worden. Das dortige Zentrum arbeitet inzwischen ohne größere \nBehinderungen. Die Stiftung finanziert sich durch Spenden aus der Türkei und von \nNichtregierungsorganisationen. Sie akzeptiert keine Staatsmittel. \n\n94\n\nDie in Bezug auf den Kläger zu 1) weiter getroffene Diagnose, dieser leide unter \neiner „chronifizierten und somatisierten Depression mit Suizidgefahr\" rechtfertigt \nschließlich keine abweichende Entscheidung. Auch insoweit wird auf die obigen \nAusführungen verwiesen. Die Darstellung, eine Abschiebung werde diese depressive \nPhase so erheblich verschärfen, dass auch mit Suizidhandlungen zu rechnen \nsei,\n\n95\n\nvgl. insoweit auch d. Stellungnahme d. Vertrauensarztes d. Botschaft d. \nBundesrepublik Deutschland in Ankara v. 15. Februar 1999,\n\n96\n\nrechtfertigt nicht die im Rahmen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG allein maßgebliche \nAnnahme, sein Gesundheitszustand werde sich im Falle einer Rückkehr in seine \nHeimat auf Grund zielstaatsbezogener Aspekte erheblich verschlechtern. Die \nprivatärztlichen Atteste lassen nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, dass \ndie Ursachen für die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers zu 1) ihren \nUrsprung in dem angeblichen Verfolgungsgeschehen genommen haben. Vielmehr \nwird in der nervenärztlichen Bescheinigung vom 07.05.2003 ausgeführt, das Leiden \nhaben seinen Ursprung am 12.01.1998, mithin 9 Jahre nach seiner Einreise \ngenommen. Dies lässt die Annahme, dass die Symptome in unmittelbaren \nZusammenhang mit Gedanken an eine Abschiebung in die Türkei stehen, zumindest \nnicht als fern liegend erscheinen. Krankheitsbedingte Gefahren, die sich hingegen \nallein als Folge einer befürchteten Abschiebung und nicht wegen der spezifischen \nVerhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, vermögen hingegen als \ninlandsbezogene Vollstreckungshindernisse lediglich zu einer im Rahmen des § 55 \nAbs. 2 AuslG zu berücksichtigenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung \ninfolge Reiseunfähigkeit zu führen;\n\n97\n\nin diesem Sinne zu einer psychischen Erkrankung eines Ausländers \n(Entwurzelungssyndrom) mit der Folge einer der Ausländerbehörde zugewiesenen \nPrüfungskompetenz BVerwG, Urt. v. 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, EZAR 043 \nNr. 41; OVG NRW, Beschl. v. 17. September 1999 - 19 B 1201/98 - u. 19. \nNovember 1999 - 19 B 1599/98 u. 19 E 617/98 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, \nBeschl. v. 6. Januar 1999 - 1 L 5536/98.A -. Weiter gehend auch hinsichtlich im \nAusland mittelbar auftretender trennungsbedingter Gefahren BVerwG, Urt. v. \n21. September 1999 - 9 C 12.99 -, NVwZ-Beilage 2000, 25-27.\n\n98\n\nIn diesem Zusammenhang müsste sich der Kläger zu 1) und seine Familie fragen \nlassen, welche Anstrengungen sie zwischenzeitlich zur Therapierang der \nBeschwerden des Klägers zu 1) unternommen haben. Die vorgelegten \nBescheinigungen enthalten hierzu nur negative oder gar keine Angaben.\n\n99\n\nDas weiter diagnostizierte chronisch-rezidivierende Magen- oder \nZwölffingerdarmgeschwür ist nach dem in die mündliche Verhandlung eingeführten \nErkenntnisse der Kammer zur medizinischen Versorgung in der Türkei ebenfalls dort \nbehandelbar.\n\n100\n\nDer Umstand, dass der Kläger zu 1) an Schlafstörungen leidet und erheblich \nunterernährt ist, vermag ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG \nschon in Ermangelung des Bestehens einer erkennbar hinreichend schweren \nErkrankung nicht zu begründen.\n\n101\n\nDas sinngemäße Vorbringen, eine erhebliche Verschlechterung des \nGesundheitszustandes des Klägers zu 1), sei schließlich mit Blick auf ihre \nwirtschaftliche und persönliche Situation zu erwarten, rechtfertigt ebenso wenig die \nAnnahme eines Abschiebungshindernisses nach Maßgabe des § 53 Abs. 6 S. 1 \nAuslG.\n\n102\n\nKraftfahrer - wie der Kläger zu 1) - haben die Möglichkeit, sich in den staatlichen \nVersicherungen krankenversichern zu lassen. Besteht ein solcher \nKrankenversicherungsschutz nicht, können Personen mit einem Einkommen unter \neinem Drittel des Nettomindestlohnes, eine so genannte „Grüne Karte (Yesil Kart)\" \nbeantragen. Nach Ausstellung der Karte werden die Kosten für stationäre \nBehandlungen und die Behandlung in alten staatlichen medizinischen Einrichtungen \nübernommen. Ausgrenzungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Grünen \nKarte\" unter ethnischen Motiven sind nicht bekannt. In Bezug auf Kosten für \nGesundheitsleistungen derjenigen, die nach diesem Gesetz nicht befugt sind eine \nGrüne Karte zu erhalten, aber auch nicht in der Lage sind, für diese Kosten \naufzukommen, sowie hinsichtlich der Kosten für Gesundheitsleistungen, die von \ndiesem Gesetz nicht erfasst werden, finden gemäß Art. 11 des Gesetzes Nr. 3816 \nüber die Übernahme der Behandlungskosten von zahlungsunfähigen \nStaatsangehörigen durch Ausstellung der `Grünen Karte'\" vom 18. Juni 1992 die \nBestimmungen des „Gesetzes Nr. 3294 zur Förderung der sozialen Hilfeleistung und \nSolidarität\" Anwendung. Der vorgenannte Personenkreis kann bei der \nProvinzorganisation für soziale Hilfe des Ministerpräsidiums finanzielle Unterstützung \nbeantragen;\n\n103\n\nAuskunft d. Auswärtigen Amtes v. 1. Dezember 2000 - 514-516,80/36825 - \nsowie Auskunft d. Botschaft d. Bundesrepublik Deutschland in Ankara an d. \nVerwaltungsgericht \nBremen v. 21. Februar 2001 - RK 516 AA/SE/VG Bremen -; Schweizerisches \nBundesamt für Flüchtlinge - Themenpapier \"Türkei - Medizinische Infrastruktur' v. \n15. Oktober 1998; - vgl, zur \"Yesil Kart' ferner umfassend Urt. d. 20. Kammer d. \nerkennenden Gerichts v. 18. Juli 2001 - 20 K 5603/98.A -:\n\n104\n\n\"bb) Soweit die Klägerin einwendet, die grundsätzlich bestehende \nBehandlungsmöglichkeit könne ihr nicht zuteil werden, weil sie nicht versichert sei \nund auch die Yesil Kart nicht erhalten könne, führt auch das zu keinem \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, da hier die \"Sperrwirkung\" \ndes § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu berücksichtigen ist . ... Nach diesen Maßstäben \nist der Klägerin Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der \nTatsache, dass sie in der Türkei nicht krankenversichert ist, nicht zu gewähren. Die \nGefahr, nicht krankenversichert zu sein, besteht für viele Menschen in der Türkei. \nAlle türkischen Staatsangehörigen unterliegen der Struktur und den \nGegebenheiten des Gesundheits- und Versicherungssystems in der Türkei. 1995 \nwar der größte Teil der Bevölkerung noch ohne Versicherungsschutz. Insgesamt \nwaren 15% der arbeitenden Bevölkerung versichert, im Landwirtschaftsbereich 1 \n%,\n\n105\n\nvgl. Bundesamt für Flüchtlinge des Schweiz, Auskunft vom 15. Oktober \n1998 .Türkei - Medizinische Infrastruktur\".\n\n106\n\nTraditionellen Strukturen verhaftete Familien im weitesten Sinne vertrauen auf \ngegenseitige Unterstützung in Notlagen. Sie sparen oft die Versicherungsbeiträge \nund Erkrankte bezahlen medizinische Leistungen aus eigener Tasche, \nerforderlichenfalls unterstützt von der Familien, \n\n107\n\nvgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Türkei - Medizinische \nVersorgung, Stand Dezember 1999.\n\n108\n\nFür Personen ohne soziale Absicherung und für Personen bzw. mit Familien \nmit einem Einkommen unter einem Drittel des Nettomindestlohnes gilt das Gesetz \nNr. 3816 vom 18.1.1992. Danach können mittellose Bürger eine so genannte \"Yesil \nKart' Grüne Karte erhalten. Ende 1998 gab es etwa 7,5 Millionen Inhaber einer \ngrünen Karte,\n\n109\n\nvgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Türkei - Medizinische \nVersorgung, Stand Dezember 1999, 1.3.2. \n\n110\n\nDie Antragstellung muss in für diesen Zweck eingerichteten Büros oder bei der \nfür die Ausstellung zuständigen Institution erfolgen. Bei der Beantragung müssen \nu.a. die Bestätigung des Muhtars über die Besitzlosigkeit, Bestätigung der \nstaatlichen Versicherung über das Nichtbestehen einer Versicherung und die \nBestätigung des Steueramtes über das Fehlen von Vermögen vorgelegt \nwerden,\n\n111\n\nvgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Türkei - Medizinische \nVersorgung, Stand Dezember 1999.\n\n112\n\nDie Angaben über die Ausstellungsdauer schwanken zwischen 4 Wochen und \n3 Monaten, \n\n113\n\nvgl. dazu Auskunft der deutschen Botschaft in Ankara vom 14.7,1999 \n(Bauer 4 bis 6 Wochen), Bericht des Petitionsausschusses über eine \nDelegationsreise in die Türkei in der Zeit vom 1.3.5.3.1999, Seite S (6 bis 8 \nWochen), Kaya, Auskunft an VG Saarlouis, ASYLIS NR TUR18459001 vom \n12.1.2000 (etwa 3 Monate), Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Juni \n2000 - 514-516.80!3 TUR zu 3. b (6 bis 8 Wochen). \n\n114\n\nNach diesen Auskünften kann davon ausgegangen werden, dass es für \nnichtversicherte Personen die Yesil Kart gibt, dass es eines bürokratischen \nAufwandes bedarf, um die Karte zu erhalten und dass es etwa 3 Monate dauern \nkann, bis die Karte ausgestellt worden ist. \nVor diesem Hintergrund gelten für die Klägerin dieselben Voraussetzungen bei der \nErlangung der Yesil Kart, wie für alle anderen türkischen Bürger, die nicht \nkrankenversichert sind, auch. Damit kann allein die Tatsache, dass die Klägerin \nnicht krankenversichert ist und auf die Beantragung einer Yesil Kart angewiesen \nwäre, nicht zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nführen, da insoweit die Sperrwirkung' des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eingreift. \n\n115\n\ncc) Damit kann hier nur ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG nach verfassungskonformer Auslegung in Betracht kommen, wenn also eine \nAbschiebung der Klägerin Verfassungsrecht verletzten würde, weil eine extreme \nGefahrenlage im oben genannten Sinne besteht. Diese Voraussetzungen liegen \nhier nicht vor. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bei ihrer Rückkehr in die \nTürkei eine ;Yesil Kart beantragen kann, die sie auch nach etwa 3 Monaten \nerhalten wird und mit der sie `. medizinische Behandlung in Anspruch nehmen \nkann, ist eine extreme Gefahrenlage für die Klägerin bei einer Rückkehr in die \nTürkei nicht ersichtlich. Außerdem geht aus den vorliegenden Auskünften auch \nhervor, dass in Notfallsituationen auch eine Sofortbehandlung möglich ist,\n\n116\n\nvgl. Bericht des Petitionsausschusses übel eine Delegationsreise in die \nTürkei in der Zeit vom 1.3.5.3.1999; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n22. Juni 2000, s.o., 3.b).\n\n117\n\nEine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung des von der \nKlägerin angeführten Urteils des VG Münster vom 21. August 2000 geboten. Der \ndiesem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich deutlich vom \nvorliegenden Fall. Denn im Fall des VG Münster hatte ein Gutachter ausgeführt, \ndass unvorstellbare Folgen eintreten würden, wenn nur eine einzelne Behandlung \nder Klägerin für etwa 3 Monate unterbrochen würde. Derartige unvorstellbare \nFolgen hat die Klägerin hier aber weder vorgetragen noch durch eine ärztliche \nStellungnahme belegt. Außerdem ist das VG Münster davon ausgegangen, dass \neine ambulante Behandlung mit der Yesil Kart nicht möglich sei. Dabei kann hier \noffen bleiben, wie die Auskunftslage zu bewerten ist. Jedenfalls hat die Klägerin \nhier geltend gemacht, eine Herzoperation sei in der Türkei nicht möglich, also eine \nstationäre Behandlung sei nicht möglich. Für eine solche Behandlung gilt aber \nunstreitig die Yesil Kart. \nSoweit die Klägerin sich darauf beruft, die Yesil Kart werde willkürlich vergeben, \nliegen für eine derartige Behauptung ausreichende Anhaltspunkte nicht vor. Zwar \nhat das Bundesamt,\n\n118\n\nvgl, Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Türkei - Medizinische \nVersorgung, Stand Dezember 1999, zu 1.4,\n\n119\n\nFälle genannte, bei denen die Yesil Kart annulliert bzw. verweigert wurde. Eine \nähnliche Fallgestaltung liegt bei der Klägerin jedoch nicht vor. Denn sie ist nach \nÜberzeugung des Gerichts weder wegen politischer Vergehen vorbestraft noch \npolitisch in der Türkei tätig gewesen. Nach der von der Klägerin im Verfahren \nvorgelegten Auskunft des IMK vom 15. November 2000 werden die Antragsteller \nbei Vergabe der Karte nach ihrer Staatsnähe eingestuft und politische, gegen die \nTürkei gerichtete Tätigkeit berücksichtigt. Abgesehen davon, wie der \nAussagegehalt dieser Auskunft zu bewerten ist, hat die Klägerin derartige \nTätigkeiten aber auch nicht entwickelt. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin \nallein wegen der Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland die \nAusstellung der Karte verweigert würde, sind aber weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auf Grund ihrer . \nHerzerkrankung die Zeit bis zum Erhalt der Yesil Kart gesundheitlich nicht \nunbeschadet überstehen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich . ... Aus \nden Angaben des Klägerin und den vorliegenden Attesten folgt demnach nicht, \ndass die Klägerin derart erkrankt ist, dass sie einer ständigen ärztlichen \nÜberwachung bedarf. Etwaige notwendige Medikamente könnten ihr zudem für \nden Zeitraum von 3 - 4 Monaten auch mitgegeben werden.\"\n\n120\n\nDie für die Behandlung der Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern \nbeziehungsweise im Falle einer von dort erfolgenden Überweisung an eine \nUniversitätsklinik anfallenden Kosten würden ebenfalls durch die Yesil Kart getragen \nwerden;\n\n121\n\nvgl. in diesem Zusammenhang Auskunft d. Auswärtigen Amtes an d. \nVerwaltungsgericht. Mainz v. 19. Oktober 1999 - 514-516.80/6 TUR (Tomay, G.) - \nu. an d. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge v. B. März 2004 \n- RK 516 AS/o.N. (34907) -; ferner Stellungnahme d. Vertrauensarztes d. Botschaft \nd. Bundesrepublik Deutschtand in Ankara v. 14. November 2001.\n\n122\n\nDemgegenüber sind die Kosten für Medikamente im Regelfall nicht \nerstattungsfähig, es sei denn, die Stiftung schließt sich einer fachärztlichen \nBewertung als überlebensnotwendig an;\n\n123\n\nSerafin Kaya, Gutachten an d. Verwaltungsgericht Bremen v. 10. Februar \n2001, S. 6 f. Vgl. ferner d. Stellungnahme d. Vertrauensarztes d. Botschaft d. \nBundesrepublik Deutschland in Ankara v. 17. April 2001, derzufolge einige private \nHilfsorganisationen (z. B. religiöse Organisationen) Unterstützung bei d. \nFinanzierung v. d. Yesil Kart nicht abgedecktes Kosten für Medikamente \nleisten.\n\n124\n\nDessen ungeachtet obläge es den Klägern, ein entsprechendes Ersuchen an die \nin jeder Provinz und in jedem Kreis unter dem Vorsitz des jeweiligen \nRegierungsvertreters vertretene Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal \nYardimlasma Vakfi) zu richten. Diese Stiftung trägt den Großteil der Kosten für \nchronisch Kranke, die regelmäßig Medikamente einnehmen und regelmäßig \nkontrolliert werden müssen;\n\n125\n\nAuskunft d. Auswärtigen Amtes an d. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht \nv. 26. Oktober 2000 - 515-516.80/35962 - Serafin Kaya, Gutachten an d. \nVerwaltungsgericht Bremen v. 10. Februar 2001, S. 6 f.\n\n126\n\nDarüber hinaus anfallende Behandlungskosten wären sodann von den Klägern \nselbst aufzubringen. Diese werden hierfür Teile eines Arbeitseinkommens einsetzen \nmüssen. Dass diese, ob ihrer Erkrankungen, erwerbsunfähig wären beziehungsweise \nes ihnen im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei objektiv unmöglich wäre, eine \nErwerbsmöglichkeit zu finden, ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich.\n\n127\n\nNach alledem bedarf es keiner Erörterung der Problematik, ob und \nbejahendenfalls in welchen Fallgestaltungen die fehlende finanzielle \nLeistungsfähigkeit eines Ausländers bei objektiv bestehenden \nBehandlungsmöglichkeiten ein Abschiebungshindernis zu begründen vermag, wenn \nman zu Grunde legt, dass es grundsätzlich die Aufgabe des jeweiligen Heimatstaates \nist, dafür zu sorgen, dass seine Staatsangehörigen die für sie, notwendige und im \nHeimatstaat mögliche medizinische Versorgung auch dann erhalten, wenn sie nur \nüber ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen;\n\n128\n\nvgl. hierzu Verwaltungsgericht Augsburg, Urt. v. 25. Februar 1999 - 7 K \n98.30453 -, EIAR 043 Nr. 36, S. 9, unter Verweis auf Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschl. v. 25. November 1996 - 10 Cs \n96.2972 - und Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz OVG RP), Urt. v. 3. April \n1998 - 10 A 10902/97.OVG -.\n\n129\n\nIm vorliegenden Fall dürfte sich der Kläger zu 1) auch der Unterstützung des in \nder Bundesrepublik Deutschland lebenden und arbeitenden Sohnes Tahir sowie der \nnoch in der Türkei lebenden Verwandten sicher sein.\n\n130\n\nDen Klägern ist anzuraten, sich im Rahmen der Vorbereitung und Organisation \nihrer Ausreise der Unterstützung durch die zuständige Ausländerbehörde zu \nversichern. Es empfiehlt sich, diese frühzeitig vor einer Ausreise zu bitten, im Wege \nder Kontaktaufnahme mit der Botschaft beziehungsweise dem zuständigen \nGeneralkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in der Türkei die erforderlichen \nMaßnahmen zur Gewährleistung ihrer gesundheitlichen Versorgung sicherzustellen. \nEine solche Vorgehensweise dürfte auch mit Blick auf die Suizidalität des Klägers \nzu 1) in Betracht zu nehmen sein. Den Klägern ist des Weiteren anzuraten, sich \ngegebenenfalls in Absprache mit der Ausländerbehörde des Kreises P einen \nausreichenden Medikamentenvorrat zuzulegen, um etwaige Startschwierigkeiten im \nZusammenhang mit der Aufnahme der medizinischen Versorgung in ihrer Heimat zu \nüberbrücken;\n\n131\n\nvgl. zum Ganzen Auskunft d. Generalkonsulates d. Bundesrepublik \nDeutschland in Istanbul v. 26. September 2000 - RK 516.50 SE -: Hinsichtlich der \nRückführung suizidgefährderter türkischer Staatsangehöriger konnte mit dem \nmedizinischen Dienst des Atatürk-Flughafens Istanbul vor einiger Zeit folgende \nVerfahrensweise besprochen werden. Zunächst entscheide bei Ankunft psychisch \nkranker türkischer Staatsangehöriger am Flughafen Istanbul grundsätzlich die \nFlughafenpolizei, ob die betreffende Person in eine medizinische Einrichtung \neingewiesen werde. Erfolgt eine Einweisung, so geschehe diese in ein staatliches \nKrankenhaus im Raum Istanbul auf Anordnung der Flughafenpolizei. Der \nmedizinische Dienst am Flughafen Istanbul werde allerdings in Zweifelsfällen zu \nRate gezogen. Es werde empfohlen, bei Ankunft der betreffenden Personen in der \nTürkei der Flughafenpolizei einen Arztbrief in türkischer Sprache (eventuell auch \neinen Vorrat benötigter Medikamente) zu übergeben, in dem das psychische \nLeiden des Rückzuführenden beschrieben sei, sowie die Flughafenpolizei auf den \nInhalt dieses Schreibens aufmerksam zu machen. Das Generalkonsulat ist gerne \nbereit, im Vorfeld einer solchen Rückführung die Flughafenpolizei auf ein \npsychisches Leiden des Betroffenen hinzuweisen, um so bereits das vorerörterte \nVerfahren einzuleiten. Eine darüber hinausgehende Beteiligung des \nGeneralkonsulats ist nicht möglich und wird von türkischer Seite auch nicht \nakzeptiert.\" \nvgl. ferner d. Stellungnahme d. Vertrauensarztes d. Botschaft d. Bundesrepublik \nDeutschland in Ankara v. 15. Februar 1999.\n\n132\n\nNach alledem ist eine Verschlechterung des derzeitigen Gesundheitszustandes \ndes Klägers zu 1) im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu erwarten.\n\n133\n\nEine etwaige tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des \nKlägers zu 1) auf Grund seiner vorgetragenen Suizidalität vermag als \ninlandsbezogenes Vollstreckungshindernis keine Berücksichtigung im vorliegenden \nasylgerichtlichen Verfahren zu finden;\n\n134\n\nvgl. in diesem Zusammenhang etwa Besohl. d. 1. Kammer d. erkennenden \nGerichts v. 6. Januar 1999 - 1 L 5536/98.A -: ,Eine Suizidgefahr stellt aber kein \n`zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis' im Sinne [des § 53 Abs. 6 S. 1 \nAuslG] dar. Es handelt sich vielmehr um einen Umstand, der in unmittelbarem \nZusammenhang mit der Durchführung der Abschiebung steht und \npersonenbezogen ist. Die Verhältnisse im Zielstaat, d.h. regelmäßig im Heimatland \ndes Ausländers, spielen allenfalls insoweit eine Rolle, als sie seine subjektive Sicht \nüber die Verhältnisse dort beeinflussen. Auch kommt dem Bundesamt bei der \nBeurteilung, ob bei einem Ausländer eine Suizidgefahr besteht, keine besondere \nSachkompetenz zu. Maßgeblich sind vielmehr der individuelle medizinische oder \npsychologische Befund, der nur durch entsprechende eingehende Untersuchungen \ndes Ausländers zu ermitteln ist. Ebenso wie die Frage der Reisefähigkeit ist eine \neventuelle Suizidgefahr deshalb allein von der für die Durchführung der \nAbschiebung zuständigen Ausländerbehörde in eigener Verantwortung zu prüfen; \nfür die Entscheidung des Bundesamtes im Rahmen seiner Zuständigkeit hat dieser \nGesichtspunkt keine Rolle zu spielen.`; vgl. zum Ganzen auch \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Besohl. v. z. Mai 2000 - 11 S \n1963/99 -, InfAusIR 2000, 435-438; Oberverwaltungsgericht \nMecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 26. Januar 1998 - 3 M 111/97 -, 1 nfAustR \n1998, 343-347.\n\n135\n\nDes Erlasses einer Abschiebungsandrohung bedurfte es bezüglich der Kläger zu \n1) und 2) mit Blick auf § 71 Abs. 5 S. 1 AsyIVfG nicht. Die im Ergänzungsbescheid \nbezüglich der Klägerin zu 3) ausgesprochene Abschiebungsandrohung findet ihre \nRechtsgrundlage in § 71 Abs. 4 AsylVfG i.V.m § 36 Abs. 1 AsylVfG. \n\n136\n\nB.\n\n137\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von \nGerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsyIVfG.\n\n138","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292695","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-13/17-k-6423-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292695","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292695","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-13/17-k-6423-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292695","retrieved":"2026-07-09 03:13:33.972367+00:00"}}