{"status":"available","doknr":"OLD292694","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0513.17K50.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-13","aktenzeichen":"17 K 50/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu je 1/3 als Gesamtschuldner \nauferlegt.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDas zu Wohnzwecken genutzte Anwesen Ohof 00 in 00000 E1 besteht aus zwei \nEigentumswohnungen. Eine Eigentumswohnung, bestehend aus dem Erdgeschoss, \ndem Obergeschoss sowie einem Dachgeschoss, wird von den Klägern zu 1) und 2) \nmit deren beiden minderjährigen Kindern bewohnt. Die im Souterrain gelegene \nEinliegerwohnung steht im Eigentum der Klägerin zu 3) - Mutter der Klägerin zu 2) - \nund wird von dieser genutzt.\n\n3\n\nMit Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben vom 19. Januar 2001 \nveranlagte die Beklagte die Kläger zu 1) und zu 2) unter anderem zu Gebühren für \ndie Entsorgung des Abfalls auf der Grundlage eines Abfallbehälters mit einem \nFassungsvermögen vom 80 l, welcher wöchentlich geleert wird. Mit Schreiben vom \n1. Juni 2001 beantragten die Kläger zu 1) und zu 2), den Abfuhrrythmus auf \nvierzehntäglich umzustellen. Zur Begründung führten sie aus, dass es sich bei ihrem \nAnwesen um ein typisches Mehrgenerationenhaus handele. Die Aufteilung in zwei \nEigentumswohnungen sei lediglich deshalb erfolgt, um mittel aus der staatlichen \nEigentumsförderung zu erlangen. Da mithin nur ein Haushalt vorliege, käme der \nhierfür vorgesehene Abfuhrrhythmus (alle zwei Wochen) in Betracht, der im Übrigen \nangesichts der geringen Abfallmengen auch ausreichend sei. Die Beklagte lehnte \nden Antrag mit Bescheid vom 28. Juni 2001 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass \ngemäß § 9 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt E1 vom \n18. Dezember 1991 - AbfS - in der zurzeit gültigen Fassung je Haushalt für den \nRestmüll mindestens ein Litervolumen von wöchentlich 40 l vorgehalten werden \nmüsse. Da keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass eine Wohn- und \nWirtschaftsgemeinschaft bestehe, müsse davon ausgegangen werden, dass zwei \nHaushalte vorhanden seien, mithin ein 80 l Gefäß bei wöchentlicher Leerung \nvorgehalten werden müsse. Gegen diesen Bescheid legten nicht nur die Adressaten \n(Kläger zu 1) und zu 2)) sondern auch die Klägerin zu 3) Widerspruch ein, der mit \nseparaten drei Widerspruchsbescheiden vom 22. November 2001 (Abgang am \n3. Dezember 2001) zurückgewiesen wurde.\n\n4\n\nDie Kläger haben am 4. Januar 2002 Klage erhoben. Sie bezweifeln, ob eine \nGebührenbemessung, welche nicht an die Zahl der Personen pro Haushalt und der \nzu entsorgenden Abfallmenge anknüpft, mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) \nvereinbar sei. Unabhängig davon liege eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit \ngemeinsamer Kasse vor. Die Wohn- und Arbeitsräume würden gemeinsam genutzt \nund die Mahlzeiten gemeinsam eingenommen. Der zu entsorgende Restabfall liege \nerheblich unter 40 l pro Woche.\n\n5\n\nDie Kläger beantragen, \n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni \n2001 und der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide vom \n22. November 2002 zu verpflichten, den Abfuhrrhythmus eines \nRestabfallgefäßes von 80 l auf eine vierzehntägige Abfuhr \numzustellen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie tritt dem Vorbringen der Kläger in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht \nentgegen.\n\n10\n\nHinsichtlich des Weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) ergänzend \nBezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDas Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten \nsich hiermit im Erörterungstermin am 15. Oktober 2002 einverstanden erklärt haben, \n§ 101 Abs. 2 VwGO. Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem \nihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 5. September 2002 gemäß § \n6 Abs. 1 VwGO übertragen worden ist.\n\n13\n\nDie Klage ist zulässig. Der Umstand, dass die Klägerin zu 3) ursprünglich keinen \nAntrag auf Änderung des Abfuhrrhythmus gestellt hatte, ist unschädlich, da die \nKlägerin zu 3) sich dem Widerspruch der Kläger zu 1) und 2) angeschlossen hatte \nund die Beklagte deren Begehren durch einen an sie gerichteten \nWiderspruchsbescheid in der Sache beschieden hat,\n\n14\n\nvgl. die ähnliche Interessenlage bei sachlicher Bescheidung eines verspätet \neingelegten Widerspruchs, Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 13. \nAuflage (2000), § 70 Rdnr. 7 mit Rechtsprechungsnachweisen.\n\n15\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind \nrechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 \nVwGO.\n\n16\n\nDie von der Beklagten in § 9 Abs. 1 AbfS getroffene Regelung, nach der von \njedem Haushalt mindestens ein Litervolumen von 40 l vorgehalten werden muss, ist \nrechtlich nicht zu beanstanden. Der hiermit gewählte Haushaltsmaßstab ist ein \nregelmäßig tauglicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den Abfall von bewohnten \nHausgrundstücken. Da es besonders schwierig ist, die tatsächliche \nInanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallbeseitigung genau, etwa nach \nMenge, Beschaffenheit, Gewicht usw. des Abfalls zu bestimmen, dürfen Gebühren \nnach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden. Ist aber die Wahl eines \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes für die Abfallentsorgungsgebühr zulässig, ist der \nSatzungsgeber bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe mit der \nEinschränkung frei, dass der Maßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis \nzur Inanspruchnahme stehen darf. Insoweit ist lediglich zu prüfen, ob der von der \nMaßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung \nund Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich \nunmöglich ist,\n\n17\n\nOVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 - in NWVBl. 1997, 29\n\n18\n\nAuch bei der Bildung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes ist Art. 3 Abs. 1 GG \nzu beachten. Danach darf wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und \nwesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandelt werden. Die Grenze zur \nWillkür ist jedoch erst überschritten, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der \nSache einleuchtender Grund für die Gleich- und Ungleichbehandlung finden lässt. \nSolche sachlichen Gründe können sich namentlich aus dem Gesichtpunkt der \nPraktikabilität oder der Typengerechtigkeit ergeben,\n\n19\n\nvgl. Beschlüsse des BVerwG vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 - in KStZ 1994, \n231 und vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 - in DÖV 1995, 826.\n\n20\n\nAusgehend hiervon lässt sich der von der Stadt E1 gewählte einheitliche \nHaushaltsmaßstab nicht beanstanden. Er beruht auf der sachgerechten Erwägung, \ndass allen angeschlossenen Haushalten das Vorhalten einer betriebsbereiten \nAbfallentsorgungseinrichtung gleichermaßen zugute kommt und sie deshalb die sich \naus der Vorhaltung der Betriebsorganisation ergebenden Kosten in gleichem Umfang \nzu tragen haben. Darin liegt keine ungerechtfertigte Benachteiligung kleiner \nHaushalte im Verhältnis zu mehrköpfigen Haushalten. Der einheitliche \nHaushaltsmaßstab basiert auf der typisierenden Einschätzung, dass bei allen \nangeschlossenen Haushalten Abfälle anfallen und entsorgt werden müssen. Diese \nEinschätzung erscheint nach allgmeiner Lebenserfahrung für jeden Haushalt, \nunabhängig davon, ob ihm eine oder mehrere Personen angehören, als denkbar und \nwahrscheinlich, jedenfalls nicht als offensichtlich unmöglich. Die Art und Menge der \nzu entsorgenden Abfälle hängt weitgehend von den Wohn- und Lebensgewohnheiten \nder jeweiligen Haushalte ab. Ein konsumfreudiger Single-Haushalt kann unter \nUmständen mehr Abfälle andienen als ein sparsamer Mehrpersonenhaushalt, \n\n21\n\nzur Zulässigkeit eines Haushaltsmaßstabes vgl. Schulte/Wiesemann in \nDriehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rdnr. 341 m w. N. \n(27. Erg.-Lfg; Sept. 2002)\n\n22\n\nDie Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n23\n\nvgl. Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 21.92 -, in KStZ 1995, 54,\n\n24\n\nberufen. Hiernach wäre ein Haushaltsmaßstab dann unzulässig, wenn die \nvariablen Kosten nicht ganz unerheblich sind. In diesem Falle wäre eine völlige \nVernachlässigung des Mengenfaktors bei der Gebührenbemessung regelmäßig nicht \nzulässig. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gerade im Abfallbereich \naufwändige und hoch technisierte Anlagen für Sammlung, Transport, Trennung, \nVerwertung, Behandlung und gegebenenfalls Ablagerung von Abfällen vorgehalten \nwerden müssen, und zwar unabhängig vom Grad der Anlagenausnutzung. \nDementsprechend können die Vorhaltekosten einen erheblichen, über 50 % \nhinausgehenden Anteil an den Gesamtkosten ausmachen. Auch die vom \nAbfallentsorgungszentrum B erhobenen Entsorgungsgebühren enthalten einen \nhohen Anteil von Vorhaltekosten, sodass es sachlich nicht gerechtfertigt ist, diesen \nKostenblock als variable Kosten im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts einzustufen. \n\n25\n\nDie Beklagte geht auch zu Recht davon aus, dass die Kläger zwei Haushalte \nbilden. Allein der Umstand, dass die Klägerin zu 3) eine Eigentumswohnung nutzt, \nwelche die Voraussetzungen der §§ 49 f BauO NRW erfüllt (baulich abgeschlossen \nmit abschließbarem Zugang, Küche oder Kochnische, sowie Bad oder Dusche und \nToilette), spricht dafür, dass sie einen eigenen Haushalt führt, auch wenn sie in \ngrößerem Umfang mit der Familie der Kläger zu 1) und zu 2) die Mahlzeiten \ngemeinsam einnimmt. Dass in der Eigentumswohnung der Klägerin zu 3) Restabfall \nanfällt, auch wenn dieser vom Umfang her gering sein mag, ergibt sich aus dem \nVortrag der Kläger. So haben die Kläger zu 1) und zu 2) mit ihrem Antrag vom \n1. Juni 2001 darauf hingewiesen, dass das tägliche Essen „in hohem Maße\" \ngemeinsam stattfindet. Dies haben die Kläger auch in ihrer Widerspruchsbegründung \nwiederholt und darüber hinaus eingeräumt, dass es ohne Zweifel zutreffe, dass jeder \nWohnungsinhaber „weitere Abfälle zur Entsorgung\" bereitstelle. Der Kläger zu 1) hat \ndarüber hinaus im Erörterungstermin vom 15. Oktober 2002 ausgeführt, dass warme \nMahlzeiten teilweise in der Wohnung der Klägerin zu 3) und teilweise in der eigenen \nKüche zubereitet werden. Damit steht für das Gericht fest, dass zwei Haushalte \nvorhanden sind, in denen Restabfälle zu entsorgen sind. Soweit die Kläger - \nnachvollziehbar - darauf hinweisen, dass ein 80 l Restmüllgefäß bei vierzehntägiger \nLeerung für die „Großfamilie\" ausreichend sei, kommt es darauf nicht an, da die \nSatzung der Stadt E1 zulässigerweise von einem Restabfall von 40 l pro Haushalt \nund pro Woche ausgehen darf.\n\n26\n\nDiese Regelung bedeutet im konkreten Falle auch keine unbillige Härte, da das \nvorzuhaltende Restmüllgefäß von insgesamt fünf Personen genutzt werden \nkann.\n\n27\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO \nabzuweisen.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292694","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-13/17-k-50-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292694","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292694","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-13/17-k-50-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292694","retrieved":"2026-07-09 03:13:33.875645+00:00"}}