{"status":"available","doknr":"OLD292720","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0512.2L1173.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-12","aktenzeichen":"2 L 1173/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, die freie Beförderungsstelle eines/einer Oberstudienrates/ \nOberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) an der Gesamtschule in I vor einer \nerneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nund vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe der neuen Entscheidung mit \neinem anderen Mitbewerber zu besetzen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer dem Tenor im Wesentlichen entsprechende Antrag hat Erfolg.\n\n3\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen \neines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere \nEilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n4\n\nFür den Antrag besteht zunächst ein Anordnungsgrund. Unabhängig vom \naktuellen Stand des Stellenbesetzungsverfahrens hat der Antragsgegner die \nBewerbung der Antragstellerin um die in Rede stehende Stelle mit Bescheid vom \n11.03.2003 bereits endgültig abgelehnt. Die Antragstellerin muss deshalb befürchten, \ndass der Antragsgegner die in Rede stehende Stelle in absehbarer Zeit besetzt, \nohne dass sie hiervon vorher noch benachrichtigt wird. Sie bedarf deshalb bereits \nzum jetzigen Zeitpunkt der gerichtlichen Hilfe, um die von ihr als verletzt gerügten \nRechte zu sichern.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat auch einen ihr Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf \nÜbertragung eines Beförderungsamtes. Auch kommt dem Dienstherrn im Rahmen \nder Stellenplanbewirtschaftung eine an den Bedürfnissen der Verwaltung \nausgerichtete Dispositionsfreiheit zu, welche die Bestimmung des Kreises der für \neine Beförderungsplanstelle in Betracht kommenden Beamten gemäß den \nVerwaltungserfordernissen einschließt,\n\n6\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2001 - 6 B 1564/01 -.\n\n7\n\nAndererseits folgt aus dem Recht des Beamten darauf, dass der Dienstherr bzw. \nder für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über \ndie Vergabe des Beförderungsamtes trifft, dass dieser den \nBewerbungsverfahrensanspruch des Beamten nicht dadurch verletzt, dass er den \nBeamten aus rechtlich nicht tragfähigen Gründen aus dem Auswahlverfahren \nausschließt. \n\n8\n\nHiergegen dürfte der Antragsgegner vorliegend verstoßen haben. Er hat bei \nseiner Entscheidung, die Antragstellerin wegen Nichteinhaltung einer zweijährigen \nWartefrist im Amt des Studienrats nicht in das weitere Auswahlverfahren betreffend \ndie Vergabe des ersten Beförderungsamtes einzubeziehen, die laufbahnrechtlichen \nVorschriften verkannt. Der Antragsgegner hat diese Entscheidung im Wesentlichen \nwie folgt begründet: Nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes (§ 25 \nAbs. 2 Satz 1) und der Laufbahnverordnung (§ 10 Abs. 2 Buchstabe a) gelte bei \nBeförderungen zunächst eine Mindestfrist von einem Jahr, innerhalb derer der \nBewerber in seinem aktuellen Amt tätig gewesen sein müsse. Die Landesregierung \nhabe darüberhinaus durch Beschluss vom 14. Dezem-ber 1976, aktualisiert durch \nBeschluss vom 26. Januar 1993 (SMBl. NRW 203000), festgelegt, dass Beamte des \nhöheren Dienstes frühestens nach einer Dienstzeit von zwei Jahren erstmalig \nbefördert werden dürften. Der Beginn der Dienstzeit werde § 11 LVO entnommen, \nwonach die erste Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe maßgeblich sei. Die \nAntragstellerin sei durch das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den \nBefähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und \nGesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom \n19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 876 ff.) - Überleitungsgesetz - mit Wirkung zum \n1. Januar 2002 in den höheren Dienst (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) übergeleitet \nworden. Daher habe sie erst zwei Jahre später, also zum 1. Januar 2004, die \nMöglichkeit befördert zu werden. Die Zeiten, die sie in ihrem alten Amt in der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO verbracht habe, seien nicht anrechenbar. \n\n9\n\nHierbei dürfte der Antragsgegner § 53 Abs. 3 Halbsatz 1 LVO nicht hinreichend \nbeachtet haben, wonach beim Wechsel der Laufbahn die Zeiten in der bisherigen \nLaufbahn als Dienstzeiten im Sinne des § 11 LVO gelten. Die Vorschrift war \nvorliegend anzuwenden. Die Antragstellerin wurde durch das Überleitungsgesetz in \nein Amt des höheren Dienstes übergeleitet. Gemäß Art. III Absatz 2 Satz 2 des \nGesetzes findet § 53 Abs. 3 LVO in diesen Fällen entsprechende Anwendung. Die \nVorschrift hat zur Folge, dass die Zeiten anzurechnen sind, die die Antragstellerin als \nbeamtete Lehrerin in der früheren Laufbahn des gehobenen Dienstes \n(Besoldungsgruppe A 12 BBesO) verbracht hat. Die Antragstellerin war bereits am \n11. April 1996 - unter gleichzeitiger Verleihung der Eigenschaft als Beamtin auf \nLebenszeit - zur Lehrerin ernannt worden. Bis zur Überleitung in den höheren Dienst \nzum 1. Januar 2002 hatte sie in ihrem früheren Amt somit über fünfeinhalb Jahre \nzugebracht, die nach § 53 Abs. 3 Halbsatz 1 LVO anzurechnen sind. Zusammen mit \nder Zeit im Amt einer Studienrätin standen also deutlich über sechseinhalb Jahre zur \nVerfügung, in denen die Qualifikation der Antragstellerin für das angestrebte Amt \neines/einer Oberstudienrates/Oberstudienrätin beurteilt werden konnte. Diese Zeit \nübersteigt selbst den durch Beschluss der Landesregierung festgesetzten Zeitraum \nvon zwei Jahren um mehr als das dreifache. \n\n10\n\n§ 53 Abs. 3 Halbsatz 1 LVO gilt allgemein und war daher auch bei Anwendung \ndes Beschlusses der Landesregierung zu beachten, die unterhalb der Ebene des \nVerordnungsgebers zur Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis vor \neiner Beförderung die Wartezeiten im aktuellen Amt auf zwei Jahre festgelegt hat. \nInsbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der \nAnwendungsbereich der Vorschrift nur auf die Fälle des Halbsatzes 2 bezieht, \nwonach auch Laufbahnwechsler eine Mindestwartezeit von einem Jahr hinzunehmen \nhaben. Vielmehr hat der Verordnungsgeber durch die Reihenfolge der beiden \nHalbsätze festgelegt, dass Hauptzweck der Regelung die - allgemeine - Anrechnung \nvon Vordienstzeiten sein sollte. Halbsatz 2 sollte lediglich sicherstellen, dass \nLaufbahnwechsler selbst dann, wenn sie eine - nach Halbsatz 1 anzurechnende - \nlangjährige Dienstzeit aus der früheren Laufbahn mitbringen, vor einer Beförderung \nin der neuen Laufbahn(gruppe) mindestens ein Jahr abgeleistet haben,\n\n11\n\nvgl. Höffken, Kohlen u.a., Laufbahnrecht des Landes NRW, Kommentar, \nLoseblattsammlung, Stand April 1999, § 53 Anm. 4.a). \n\n12\n\nDas Gericht vermag sich - nach summarischer Prüfung - nicht der Auffassung \ndes Antragsgegners anzuschließen, der Verweis des Überleitungsgesetzes auf § 53 \nAbs. 3 LVO bedeute nicht, dass Vordienstzeiten anzurechnen seien. Der Wortlaut \nsowohl des Überleitungsgesetzes als auch der Laufbahnverordnung bieten für eine \nsolche Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 53 Abs. 3 LVO keine \nAnhaltspunkte. Das Argument, der Gesetzgeber habe durch den Hinweis auf § 53 \nAbs. 3 LVO im Überleitungsgesetz lediglich eine Gleichstellung von übergeleiteten \nLehrern und „Laufbahnwechslern\" im Sinne des § 53 LVO ermöglichen wollen, \nwährend keine Gleichstellung mit Lehrern habe erfolgen sollen, die bereits \nunmittelbar in den höheren Dienst eingestellt worden seien, führt zu keiner anderen \nBewertung. Hierfür findet sich in den Materialien,\n\n13\n\nvgl. Landtagsdrucksache 13/14000 S. 47 („Einzelbegründung\"),\n\n14\n\nkeinerlei Hinweis. Im Gegenteil bestand der allgemeine Zweck des \nÜberleitungsgesetzes darin, die Wettbewerbsfähigkeit der Schulen im Lande bei der \nGewinnung qualifizierter Lehrkräfte zu erhalten und deshalb die Einstellungs- und \nBeschäftigungsbedingungen zu verbessern,\n\n15\n\nvgl. Landtagsdrucksache 13/14000 S. 1 („Problem\").\n\n16\n\nHintergrund hierfür war die frühere Praxis des Landes, Lehrer mit der \nLehrbefähigung für die Sekundarstufen I und II nur im gehobenen Dienst \n(Besoldungsstufe A 12 BBesO) einzustellen, was zu einer Abwanderung qualifizierter \nKräfte in andere Bundesländer geführt hatte. Sollten demnach nicht nur die \nEinstellungs-, sondern auch die Beschäftigungsbedingungen verbessert werden, so \nspricht Einiges dafür, dass die übergeleiteten Lehrer im weiteren Verlauf ihres \nberuflichen Werdeganges nicht erneut Nachteile in Kauf nehmen sollten, die ihnen \ndadurch entstehen, dass ihre Vordienstzeiten - entgegen § 53 Abs. 3 Halbsatz 1 LVO \n- nicht angerechnet werden. Zumindest aber enthält die Begründung des Entwurfes \ndes Überleitungsgesetzes keinerlei Anhaltspunkte für die Auffassung des \nAntragsgegners, eine Gleichstellung übergeleiteter Lehrer mit solchen, die bereits in \nden höheren Dienst eingestellt worden seien, sei durch das Gesetz nicht beabsichtigt \ngewesen.\n\n17\n\nSchließlich führen auch die vom Antragsgegner vorgebrachten Fallbeispiele nicht \nzu einem anderen Ergebnis. Zwar ist zuzugestehen, dass das Überleitungsgesetz \nunter bestimmten Voraussetzungen sogar zu einer Besserstellung der übergeleiteten \ngegenüber den unmittelbar in den höheren Dienst eingestellten Lehrern führen kann, \nwas die Wartezeiten vor einer Beförderung betrifft. Der Grund hierfür liegt in der um \nein halbes Jahr kürzeren Probezeit von Lehrern im gehobenen Dienst (zwei Jahre \nund sechs Monate) gegenüber solchen im höheren Dienst (drei Jahre), vgl. § 52 \nAbs. 2 LVO. Der Gesetzgeber des Überleitungsgesetzes hat dies aber offenbar in \nKauf genommen, da er eine Angleichung von Probezeiten in den Überleitungsfällen \noder einen rechnerischen Ausgleich nicht vorgenommen hat, obwohl dies möglich \ngewesen wäre. Im Übrigen ist selbst eine solche, in Einzelfällen in Betracht \nkommende Besserstellung übergeleiteter Lehrer mit dem oben beschriebenen \nGesetzeszweck vereinbar, weil dies zu einer zusätzlichen Steigerung der Attraktivität \neiner Lehrereinstellung in Nordrhein-Westfalen beiträgt und Abwanderungen in \nandere Bundesländer vorbeugt. \n\n18\n\nGegen die Annahme des Antragsgegners, das Überleitungsgesetz solle lediglich \neine Gleichstellung von übergeleiteten Lehrern mit „Laufbahnwechslern\" im Sinne \ndes § 53 LVO ermöglichen, nicht hingegen eine Gleichstellung mit solchen Lehrern, \ndie unmittelbar in den höheren Dienst eingestellt wurden, spricht noch ein weiterer \nGrund. Eine solche Differenzierung würde nämlich darauf hinauslaufen, dass die \nDienstzeiten bei übergeleiteten Lehrern unterschiedlich berechnet werden müssten, \nje nachdem, wer sich mit ihnen um das Beförderungsamt beworben hat. Stehen sie \nin Konkurrenz zu Lehrern, welche die Laufbahn gewechselt haben und auf die § 53 \nAbs. 3 LVO deshalb unmittelbar anzuwenden ist, wären bei ihnen die Vordienstzeiten \nanzurechnen. Im Verhältnis zu Lehrern, die unmittelbar als Studienräte eingestellt \nwurden, wäre dies nicht möglich. In einem Besetzungsverfahren, in dem ein \nübergeleiteter Lehrer gleichzeitig mit Angehörigen beider Gruppen konkurriert, \nmüsste seine Dienstzeit also auf zweierlei Arten berechnet werden. Das erscheint \nnicht mehr praktikabel und würde zudem zu einem gespaltenen Begriff der Dienstzeit \nführen.\n\n19\n\nSchließlich überzeugt auch der Ansatz nicht, die in der bisherigen Laufbahn \nabgeleisteten Zeiten seien deshalb nicht auf die im Beschluss der Landesregierung \nfestgelegten Wartezeiten anzurechnen, weil sich der dortige Klammerverweis nur auf \n§ 11 LVO, nicht jedoch auf § 53 Abs. 3 LVO beziehe. Zum Einen kann der \nAnwendungsbereich einer gesetzlichen Regelung nicht durch einen Beschluss der \nLandesregierung eingeschränkt werden. Zum Anderen bezieht sich der genannte \nBeschluss ganz allgemein auf die Wartezeit bei Beförderungen. Eine Notwendigkeit, \nbesondere Regelungen für den Fall eines Laufbahnwechsels zu treffen, bestand \nseinerzeit offenkundig nicht, weil in diesem Fall § 53 LVO mit der Anrechnung von \nVordienstzeiten ohnehin galt,\n\n20\n\nvgl. Höffken, Kohlen u.a., Laufbahnrecht des Landes NRW, Kommentar, \nLoseblattsammlung, Stand April 1999, § 53 Anm. 4.a). \n\n21\n\nIm Gegenteil wird durch den Verweis auf § 11 LVO sowohl in § 53 Abs. 3 \nHalbsatz 1 LVO als auch im Beschluss der Landesregierung vielmehr deutlich, dass \nder Begriff der Dienstzeiten in beiden Fällen die gleiche Bedeutung haben soll. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n23\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf §§ 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292720","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-12/2-l-1173-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292720","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292720","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-12/2-l-1173-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292720","retrieved":"2026-07-09 03:13:36.211149+00:00"}}