{"status":"available","doknr":"OLD292719","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0512.25K7293.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-12","aktenzeichen":"25 K 7293/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beigeladenen sind russischer Staatsangehörigkeit und tschetschenischer \nVolkszugehörigkeit.\n\n3\n\nDer Beigeladene zu 1. ist am 22. Februar 1958 in Dragomirovoka/Kasachstan \ngeboren, die Beigeladene zu 2. am 24. August 1962 in Djezkazkan/Kasachstan, die \nBeigeladenen zu 3. bis 6. sind in Grosny geboren und zwar der Beigeladene zu 3. \nam 8. März 1994, die Beigeladene zu 4. am 27. Oktober 1988, die Beigeladene zu 5. \nam 7. Juni 1990 und der Beigeladene zu 6. am 13. September 1997.\n\n4\n\nDie Beigeladenen verließen am 7. Januar 2000 ihr Heimatland, reisten am \n9. Januar 2000 in die Bundesrepublik ein und stellte am 10. Januar 2000 einen \nAsylantrag.\n\n5\n\nAm 17. Januar 2000 wurden die Beigeladenen zu 1. und 2. von dem Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) angehört. Dabei gaben \nsie im Wesentlichen an: Sie seien wegen des Krieges ausgereist. Ihr Haus sei \nmehrfach zerstört worden, so daß sie es seit 1996 nicht mehr hätten bewohnen \nkönnen. Der Beigeladene zu 1. sei in dem ersten Tschetschenienkrieg bereits einmal \nin einem Filtrationslager gewesen, weil eine Namensgleichheit mit einem \ntschetschenischen Kämpfer bestanden habe. Dort sei er gefoltert worden. Sie seien \nEnde November 1999 nach Inguschetien gegangen, wo sie unter völlig \nunzureichenden Bedingungen bei Schnee und Regen in einem Zelt hätten Leben \nmüssen. Von dort seien sie über Moskau auf dem Landweg ausgereist.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 31. Oktober 2000, dem Kläger zugestellt am 6. November \n2001, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Beigeladenen ab und stellte fest, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 14. November 2001 Klage erhoben, mit welcher er geltend \nmacht, die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sei zu Unrecht \nerfolgt, weil den Beigeladenen eine inländische Fluchtalternative in der restlichen \nRussischen Föderation zur Verfügung gestanden hätte.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 31. Oktober 2001 aufzuheben, \nsoweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen \nworden ist.\n\n10\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt.\n\n11\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2003 wurden die Beigeladenen mit \nHilfe einer Dolmetscherin für die russische Sprache zu ihren Asylgründen gehört. Ihre \nAussage wurde protokolliert.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten, der in diesem Verfahren beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde des \nBürgermeisters der Stadt X Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt nicht \ndie dem Kläger nach dem Asylverfahrensgesetz zur Wahrnehmung übertragenen \nRechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beigeladenen haben einen Anspruch auf \ndie Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, weil ihr \nLeben und ihre Freiheit bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bedroht \nsind.\n\n18\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen einer Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \n\n19\n\nDie Frage, wann Verfolgungsmaßnahmen den Charakter politischer Verfolgung \naufweisen, ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nin gleicher Weise zu beurteilen wie nach Art. 16 a Abs. 1 GG,\n\n20\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. August 1990 - 9 B 100/99 -, \nNVwZ-RR 1991 -, S. 215.\n\n21\n\n§ 51 Abs. 1 AuslG unterscheidet sich dabei lediglich dadurch von Art. 16 a Abs. 1 \nGG, dass dessen Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn ein Asylanspruch \naus Art. 16 a Abs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung - etwa auf Grund er \nDrittstaatenregelung des § 26 a Abs. 1 AsylVfG - ausgeschlossen ist.\n\n22\n\nFür das Verbot der Abschiebung politisch Verfolger gemäß § 51 Abs. 1 AuslG gilt \ndanach Folgendes:\n\n23\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung \nan asylerhebliche Merkmale - seine politische Überzeugung, seine religiöse \nGrundentscheidung oder sonstige für ihn unverfügbare Merkmale, die sein \nAnderssein prägen - gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach \naus der übergreifenden Friedens-ordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen,\n\n24\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 \n(2 BvR 502/86), BVerwGE 80, 315 (333-335).\n\n25\n\nPolitische Verfolgung ist deshalb grundsätzlich staatliche Verfolgung. \nVerfolgungshandlungen Dritter stellen nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat \nfür solche Handlungen verantwortlich ist, etwa weil die Verfolgungsmaßnahmen \nseine Unterstützung oder einvernehmliche Duldung finden oder der Staat nicht bereit \nist oder sich in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall \ngegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter zum Schutz der Betroffenen \neinzusetzen (sog. mittelbare staatliche Verfolgung).\n\n26\n\nBVerfGE 80, 315 (334, 336 ff.); vgl. auch die Beschlüsse des BVerfG vom \n1. Juli 1987 (2 BvR 478/86 u.a.), BVerfGE 76, 143 (169), und vom 2. Juli 1980 \n(1 BvR 147/80 u.a.), BVerfGE 54, 341 (358).\n\n27\n\nSiehe ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 2. August 1983 \n(9 C 818.81), BVerwGE 67, 317 (319), und vom 22. April 1986 (9 C 318.85 u.a.), \nBVerwGE 74, 160 (162 f.).\n\n28\n\nDie fragliche Maßnahme muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen \nzufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen \nZustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, \naber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und \nKriegen. Nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die nach der \nVerfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, begründet \nschon eine erhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den \nvon ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. \nOb eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin \n„wegen\" eines solchen Merkmals erfolgt ist, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters \nnach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach \nden subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten.\n\n29\n\nVgl. BVerfGE 80, 315 (335) unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143 (157, 166 f.); \nvgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 (2 BvR 1155/91), in: \nInfAuslR 1992, 152 ff.. \n\n30\n\nSchließlich muss die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von \neiner Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als \n- ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt \nvorgegeben. Es muss der humanitären Intention entnommen werden, demjenigen \nAufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage \nbefindet.\n\n31\n\nVgl. BVerfGE 80, 315 (335).\n\n32\n\nDie Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Ausländer bei \nverständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche \nZukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen \nTatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet \nsein muss. Hat der Flüchtling einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der \nasylrechtliche Schutz grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der zu \ntreffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist,\n\n33\n\nBVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76 143, \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1982, BVerwGE 65, 250. \n\n34\n\nDas Grundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG ist ein Individualgrundrecht. Daher kann \nes grundsätzlich nur derjenige in Anspruch nehmen, der selbst - in eigener Person - \npolitische Verfolgung erlitten hat oder dem asylerhebliche Zwangsmaßnahmen \nunmittelbar drohen.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 (2 BvR 902/98, \n515/89, 1827/89), BVerfGE 83, 216 (230).\n\n36\n\nFür eine Annahme einer solchen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit \n- und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten \nindividuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch \ninsbesondere hinsichtlich die Verfolgung begründender Vorgänge im Verfolgerland \nkeine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche \nGewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit \neinem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der \nZweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.\n\n37\n\nBVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), \nBVerwGE 71, 180 (181 f.).\n\n38\n\nMit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen der Kläger und dessen \nWürdigung besondere Bedeutung zu. Ihr Tatsachenvortrag kann nur zum Erfolg \nführen, wenn ihre Behauptungen in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht \nvon ihrer Wahrheit überzeugen kann.\n\n39\n\nBVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), \nBVerwGE 71, 180 (181 f.).\n\n40\n\nDie demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale Glaubhaftigkeit \nerfordert ein in sich geschlossenes und auch in den Einzelheiten widerspruchsfreies \nVorbringen, dessen Schilderungen zumindest einleuchtend sind und über ganz \nallgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge anknüpfende Angaben \nhinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im Hinblick auf den jeweiligen \nAntragsteller aufweisen.\n\n41\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 (9 C 473.82), in: Entscheidungen zum \nAsylrecht (EZAR) 630 Nr. 8.\n\n42\n\nIst der Asylbewerber unverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur dann \nin Betracht, wenn ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände bei einer Rückkehr \npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm eine \nRückkehr in seine Heimat nicht zuzumuten ist,\n\n43\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, \n51 (64ff.).\n\n44\n\nOb eine derartige beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, ist durch eine \nqualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller \nfestgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in \nAnbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen \nMenschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden \nkann. Eine in diesem Sinne wohl begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb \nauch dann vorliegen, wenn auf Grund einer quantitativen oder statistischen \nBetrachtungsweise weniger als 50% Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht, \n\n45\n\nBVerwG, Urteil vom 15. März 1988, BVerwGE 79, 143.\n\n46\n\nDie bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene qualifizierende \nBetrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der \nEintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des \nbefürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, \ndesto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff \nist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht \nzuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar zugreift. Das gilt auch dann, wenn der \nEintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete \nEreignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall \nimmer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe \nbevorsteht.\n\n47\n\nAsylerhebliche Gefährdungslagen können dabei auch im Übergangsbereich \nzwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter \nKollektivverfolgung vorliegen. Diese Gefährdungslagen dürfen nicht in einer den \nGewährleistungsinhalt des Grundrechtes des Art. 16 a Abs. 1 GG verkürzenden \nWeise unberücksichtigt bleiben,\n\n48\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991, BVerfGE 83, 216-238.\n\n49\n\nSolchen tatsächlichen Gefährdungslagen in diesem Übergangsbereich ist im \nRahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender \nbegründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm nach verständiger \nWürdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem \nHeimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei der gebotenen objektiven \nBeurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener \nund stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, \nreligiöser und gesellschaftlicher Verachtung begründete Verfolgungsfurcht bei einem \nAsylbewerber entstehen lassen, sodass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem \nHeimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Allerdings müssen die für eine \nVerfolgung sprechenden Umstände nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem \nsolchen Gewicht sein, dass sich daraus für den Asylbewerber bei objektiver \nBetrachtung die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher \nVerfolgungsmaßnahmen zu werden,\n\n50\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, BVerwGE 88, 367-380.\n\n51\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze haben die Beigeladenen einen Anspruch auf \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezogen auf die \nRussische Föderation vorliegen. Denn nach ihren glaubhaften Bekundungen stand \nihnen in Tschetschenien vor dem Hintergrund der dortigen allgemeinen Lage und auf \nGrund ihres individuellen Schicksals schon kurz vor ihrer Ausreise politische \nVerfolgung unmittelbar bevor, vor der sie in keinem anderen Landesteil hinreichend \nsicher waren und bei einer Rückkehr in die Russische Föderation weiterhin nicht \nhinreichend sicher wären. \n\n52\n\nZu der allgemeinen Lage in Tschetschenien, wo die Beigeladenen bis kurz vor \nihrer Ausreise im Mai 2000 gelebt haben, hat die Kammer in ihrer Urteilen vom \n15. Januar 2002 (25 K 4285/01.A) und vom 12. November 2002 (25 K 7915/01.A) \nausgeführt:\n\n53\n\n„Im Oktober 1999 brachen erneute bewaffnete Auseinandersetzungen \nzwischen russischen Streitkräften, Verbänden des Innenministeriums und den \nnach Unabhängigkeit der russischen Teilrepublik Tschetschenien strebenden \nbewaffneten Gruppen aus. Die russische Seite setzte in großem Umfang \nBodentruppen, Artillerie und Luftstreitkräfte ein. Der massive großflächige \nKriegseinsatz wurde durch einen mit großer Härte geführten Partisanenkrieg \nabgelöst, durch den vor allem die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen \nwird. Die tschetschenische Seite führt weiterhin landesweit Feuerüberfälle, sowie \nMinen- und Bombenattentate gegen föderale Einrichtungen und mit der russischen \nSeite kooperierende Tschetschenen durch (Auswärtiges Amt, ad-hoc-Lagebericht \nvom 24.04.2001, Az.: 514-516.80/3 RUS). In diesem Militäreinsatz, den die \nrussische Regierung als Terrorismusbekämpfung bezeichnet, berichten russische \nund internationale Menschenrechtsorganisationen und -gruppen über massive \nMenschenrechtsverletzungen durch die russischen Streitkräfte und die \ntschetschenischen Kämpfer. Den russischen Kräften gelang es bisher nicht, die \nKontrolle über Tschetschenien herzustellen. Sie gehen mit zum Teil massivem \nGewalteinsatz vor. Berichte über Ausschreitungen, „Verschwindenlassen\" von \nZivilisten und Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung bei sog. „Säuberungen\" oder \nan Straßensperren reißen nicht ab (Gesellschaft für bedrohte Völker: „Die aktuelle \nmenschenrechtliche und humanitäre Lage in Tschetschenien\", Juni 2001; Human \nRights Watch: „World Report 2001 - The Russian Federation\"; Human Rights \nWatch: „Chechnya: It´s Urgent to Act\", Bericht vom 02.04.2001; Human Rights \nWatch: „The Dirty War in Chechnya: Forced Disappearances, Torture, and \nSummary Execution\", Bericht vom März 2001). Es wird auch von Plünderungen, \nVergewaltigungen und Raub durch russische Sicherheitskräfte berichtet. Bei \nwahllosen Angriffen wurden Tausende Zivilisten getötet (amnesty international, \nJahresbericht 2001). Auf der anderen Seite kommt es zu massiven Verletzungen \ndes humanitären Völkerrechts durch tschetschenische Banden und Rebellen. \nDazu gehören Folterungen und Ermordungen russischer Soldaten und \nkooperationswilliger Tschetschenen (vgl. Human Rights Watch: „World \nReport 2001 - The Russian Federation\"), Verschleppung und Vergewaltigung von \nFrauen, Plünderungen und die bewusste Kampfführung aus und in zivilen Anlagen \nund Gebäuden. Die UN-Menschenrechtskonvention hat am 20.04.2001 Moskau \nwegen unverhältnismäßiger Gewalt russischer Streitkräfte in Tschetschenien an \nden Pranger gestellt. Die Resolution kritisiert gleichzeitig auch die Angriffe gegen \nZivilisten und die Terroraktionen seitens der tschetschenischen Kämpfer (dpa-\nMeldung vom 20.04.2001, 20:41 h). Ein Ende der Gewalt von beiden Seiten ist \nnicht absehbar (Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2001: „Tödliche Routine\"). \nObwohl Russlands Präsident Putin schon im April 2000 den Sieg über die \nSeparatisten verkündet hat, wird mit unverminderter Grausamkeit weitergekämpft \n(Neue Zürcher Zeitung vom 12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg ohne Ende\", \nNeue Zürcher Zeitung vom 18.7.2001: „Neue Indizien für Gräuel in \nTschetschenien; Die Welt vom 11.1.2002: „Menschenrechtler werfen Russland-\nMassaker in Tschetschenien vor\"). Eine militärische Lösung scheint es nicht zu \ngeben, der Partisanenkrieg kann wohl von keiner Seite gewonnen werden. Immer \nmehr Menschen - sogar in Russland - sehen die einzige Möglichkeit zur \nBeendigung des Blutvergießens in der Aufnahme von Verhandlungen \n(DW-Monitor Osteuropa vom 31.05.2001: „Der Krieg in Tschetschenien und die \nMenschenrechtsverletzungen\"; Neue Zürcher Zeitung vom 12.05.2001: \n„Tschetschenien - Krieg ohne Ende\"). Die humanitäre und menschenrechtliche \nLage sind besorgniserregend. In den von russischen Truppen kontrollierten \nGebieten Tschetscheniens ist die Sicherheit der Zivilbevölkerung wegen immer \nwieder neu aufflammender Kampfhandlungen, Guerillaaktivitäten, Geiselnahmen, \nPlünderungen und Übergriffen (auch durch russische Soldaten) nicht Gewähr \nleistet. In den von den tschetschenischen Rebellen und Feldkommandeuren \nkontrollierten Gebieten gibt es keine einheitliche Staatsgewalt. Die \nZivilbevölkerung ist der Willkür eines ungeordneten, an die Scharia angelehnten \nRechtssystems und Übergriffen krimineller Banden ausgesetzt.\n\n54\n\nIn Tschetschenien hat sich ein System der Korruption und Ausbeutung \nherausgebildet, das von Moskau aus nicht mehr kontrollierbar ist. Beide Seiten \ndes Konflikts haben ein existenzielles ökonomisches Interesse an der \nAufrechterhaltung dieser institutionalisierten Korruption. Die aus dem \nZusammenwirken zwischen den russischen Kräften und den aufständischen \nTschetschenen entstandenen Verflechtungen werden als „Tretja Sila\" (Dritte Kraft) \nbezeichnet. Ihr Einfluss ist unübersehbar und macht deutlich, dass die Nutznießer \nder tschetschenischen Katastrophe im Kaukasus sitzen. Der Waffenhandel \nzwischen den russischen Soldaten und den tschetschenischen Kämpfern blüht; \nein Großteil der von der Regierung in Moskau für den Wiederaufbau \nTschetscheniens bereit gestellten Gelder versickern unauffindbar in einem Sumpf \nvon Korruption (Neue Zürcher Zeitung vom 12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg \nohne Ende\").\n\n55\n\nDie medizinische Versorgung in Tschetschenien ist völlig unzureichend. Durch \ndie Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - sind \nmedizinische Einrichtungen in Tschetschenien weit gehend nicht mehr \nfunktionstüchtig. Wichtige medizinische Einrichtungen in Grosny und Umgebung \nsind nach Augenzeugenberichten stark beschädigt oder zerstört; der \nWiederaufbau verläuft weiterhin sehr schleppend (Auswärtiges Amt, ad-hoc-\nLagebericht vom 24.04.2001, Az.: 514-516.80/3 RUS).\"\n\n56\n\nVor dem Hintergrund dieser allgemeinen gegenüber Tschetschenen \nangespannten Lage ist auf Grund des insoweit glaubhaften Vorbringens der \nBeigeladenen davon auszugehen, dass sie ihr Heimatland vor unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen haben. Ausweislich der insoweit glaubhaften \nBekundungen der Beigeladenen bei ihrer Befragung durch das Bundesamt und im \nTermin zur mündlichen Verhandlung, die durch die Eintragungen in den vorgelegten \nDokumenten bestätigt und weder von dem Kläger noch von der Beklagten in Zweifel \ngezogen werden, sind die Beigeladenen tschetschenischer Volkszugehörigkeit. \n\n57\n\nDie Beigeladenen sind auch vor unmittelbarer drohender politischer Verfolgung \ngeflohen. Sie haben glaubhaft vorgetragen, dass der Beigeladenen zu 1. bereits \neinmal während des ersten Tschetschenienkrieges wegen seiner Namensgleichheit \nmit einem tschetschenischen Kämpfer in einem Filtrationslager festgehalten und dort \ngefoltert worden war. Dass er damals freigekommen war, hatte er vor allem dem \nEinschreiten seines jüngeren Bruder zu verdanken, der seinerzeit bei der \nBahnhofsmiliz tätig gewesen war. Vor dem Hintergrund, dass auch während des \nerneuten Tschetschenienkrieges zahlreiche Filtrationslager und -punkte errichtet \nworden sind, bestand für den Beigeladenen zu 1. die Gefahr, bei einer der \nzahlreichen Kontrollen in und um Tschetschenien, aber auch in der übrigen \nRussischen Föderation, wegen dieser Namensgleichheit erneut in den Verdacht zu \ngeraten, Kämpfer der tschetschenischen Rebellen zu sein und aus diesem Grund \nerneuten asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt zu sein. Hinzu kommt noch, dass \nder jüngere Bruder nach den glaubhaften Schilderungen der Beigeladenen vor dem \nBundesamt und im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr bei der \nBahnhofsmiliz beschäftigt ist. Aber auch aus einem weiteren Grund müssen die \nBeigeladenen die besondere Aufmerksamkeit russischer Sicherheitskräfte \nbefürchten. Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. haben nämlich nach ihrer \nübereinstimmenden und glaubhaften Schilderungen persönlichen Kontakt mit den \ntschetschnischen Rebellen gehabt, die sie nach ihren Schilderungen zu Beginn des \nerneuten Krieges zunächst in Grosny versorgt und später auch aus Grosny \nherausgebracht haben. Auf Grund dieses persönlichen Kontakts zu tschtschenischen \nRebellen müssen sie befürchten, dass russische Sicherheitskräfte an ihnen ein \nbesonderes Interesse haben, weil sie sich von ihnen nähere Informationen über die \nRebellen erhoffen.\n\n58\n\nDer aus der Namensgleichheit begründetet Verdacht gegen den Beigeladenen \nzu 1. birgt zudem auch für die übrigen Beigeladenen die beachtlich wahrscheinliche \nGefahr in sich, dass auch sie das Opfer politischer Verfolgung werden, weil die \nrussischen Sicherheitskräfte bei einem bloßen Verdacht unterschiedslos gegen alle \nsich im Umkreis aufhaltende Personen vorgehen, wie die Kammer bereits in dem den \nBeteiligten bekannten Urteil vom 25 K 490/97.A dargelegt hat. Dort hat die Kammer \nim Einzelnen ausgeführt: \n\n59\n\n„Nach den der Kammer vorliegenden Auskünften und Erkenntnissen gehen \ndie russischen Streitkräfte nämlich beim Vorliegen eines Verdachtes, dass sich in \neinem Dorf oder einem Haus auch tschetschenische Rebellen oder Unterstützer \nbefinden, unterschiedslos gegen alle dortigen Bewohner vor. So haben russische \nSoldaten bei sog. „Säuberungsaktionen\" im Juni/Juli 2001 in mehreren Dörfern \nHäuser geplündert oder zerstört und die männlichen Bewohner \nzusammengetrieben.\n\n60\n\nvgl. etwa amnesty international, Stellungnahme zum Ad hoc-Bericht über die \nasyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Russischen Föderation \n(Tschetschenien) des Auswärtigen Amtes vom 24. April 2001 vom 8. Oktober \n2001.\n\n61\n\nWeiter soll die Explosion auf den belebten Marktplatz in Grosny am \n21. Oktober 1999, bei der nach Augenzeugenberichten 140 Menschen ums Leben \nkamen und 400 zum Teil schwer verletzt wurden, eine „Sonderkommandoaktion\" \nrussischer Spezialkräfte gewesen sein, die auf dem Marktplatz Waffen und \nSprengstoff tschetschenischer Rebellen vermuteten. Dieser Vorfall belegt daher \nebenfalls das unterschiedslose Vorgehen der russischen Streitkräfte.\n\n62\n\nAuch weitere Geschehnisse, bei denen zahlreiche Zivilpersonen ums Leben \ngekommen sind, zeigen, dass die russischen Streit- und Sicherheitskräfte bei \nVerdachtsmomenten, wie dies auch bei den Klägern der Fall ist, unterschiedslos \ngegen alle sich in dem Haus, Dorf oder Stadtteil aufhaltende Menschen vorgehen, \nwie etwa das in Alchan Jurt verübten Massaker, bei dem Anfang Dezember 1999 \nnach unterschiedlichen Auskunftsquellen insgesamt entweder 17 oder bis zu 41 \nMenschen getötet worden sind, das Massaker Anfang Februar 2000 in Aldy, bei \ndem vermutlich mehr als 60 Menschen ihr Leben lassen mussten und der Vorfall \num die Jahreswende 1999/2000 in dem Bezirk Staropromyslowski der Stadt \nGrosny, bei dem 50 Menschen von russischen Soldaten exekutiert worden \nsind,\n\n63\n\nvgl. Bundesamt, Russische Föderation - Information - Der Tschetschenien-\nKonflikt, Stand Oktober 2000; Auswärtiges Amt, Ad hoc Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom \n15. November 2000.\n\n64\n\nDarüber hinaus schildert das Auswärtige Amt, dass immer wieder Übergriffe \nauch auf Zivilisten stattfänden. So würden beispielsweise auch Flüchtlinge in \nTschetschenien immer wieder durch russische Truppen beschossen werden,\n\n65\n\nvgl. zuletzt, Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom \n27. November 2002-\n\n66\n\nVor diesem Hintergrund mussten auch die übrigen Beigeladenen, insbesondere \nauch die Beigeladenen zu 3. bis 6. trotz ihres geringen Alters bei einer Rückkehr \nnach Tschetschenien wegen ihrer besonderen familiären Situation mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit Übergriffe von Seiten russischer Soldaten befürchten.\n\n67\n\nVor solchen Übergriffen waren die Beigeladenen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise \nauch nicht in anderen Teilen der Russischen Föderation hinreichend sicher. Eine \nhinreichende Sicherheit der Beigeladenen besteht auch nicht im Falle ihrer Rückkehr \nin ihr Heimatland.\n\n68\n\nEine inländische Fluchtalternative ist nur dann zu bejahen, wenn der \nAsylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung \nhinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und \nGefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen \nRechtsgutverletzung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese \nexistenzielle Gefährdung am Heimatort so nicht bestünde,\n\n69\n\nBVerfG, Beschluss vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341 f.; BVerwG, Urteil vom \n9.9.1997, EZAR 203 Nr. 11.\n\n70\n\nZwar kann eine Zufluchtmöglichkeit im Heimatland selbst dann bestehen, wenn \nder Staat in bestimmten Landesteilen aktiv verfolgt, dies schließt nicht notwendig und \nvon vornherein die Möglichkeit aus, dass er den von dieser Verfolgung Betroffenen \nan anderer Stelle Schutz zu gewähren bereit ist, dies wird aber, anders als bei einer \nmittelbaren staatlichen Verfolgung, die Ausnahme sein,\n\n71\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403,1501/84 -, BVerfGE \n81, 58ff (65).\n\n72\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze lässt sich eine solche Ausnahme bei den \nBeigeladenen schon deshalb nicht feststellen, weil die Kammer davon ausgeht, dass \nverfolgten Tschetschenen generell in der Russischen Föderation keine inländische \nFluchtalternative zur Verfügung steht\n\n73\n\nZur Frage, ob verfolgten Tschetschenen in der Russischen Föderation eine \ninländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, hat die Kammer u.a. in ihrem Urteil \nvom 28. Februar 2003 (25 K 7180/01.A) ausgeführt:\n\n74\n\n„Für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative könnte die Größe des \nLandes sprechen; die Russische Föderation ist territorial betrachtet der größte \nStaat der Erde. Nach Auffassung des Einzelrichters kann nicht darauf abgestellt \nwerden, dass zwei Drittel aller Tschetschenen nicht in Tschetschenien, sondern in \nanderen russischen Regionen leben, denn dies erfasst nicht die Zuspitzung der \nSituation infolge des zweiten Tschetschenienkriegs. Auf Grund von Berichten der \nMenschenrechtsorganisationen muss davon ausgegangen werden, dass in \nMoskau und anderen Teil der Russischen Föderation Tschetschenen willkürlich \nfestgenommen, gefoltert und misshandelt werden. Die Internationale Gesellschaft \nfür Menschenrechte bejaht in einem Gutachten für das schleswig-holsteinische \nVerwaltungsgericht vom 20. Dezember 2000 das Fehlen einer inländischen \nFluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation; es wird \nausgeführt, es könnten keine Gebiete in Russland genannt werden, in denen \nTschetschenen nicht benachteiligt werden. Es seien vor allem staatliche Stellen \nRusslands - das Innenministerium und der russische Sicherheitsdienst FSB -, die \ndie meisten, die willkürlichsten und brutalsten Übergriffe verübten, Tschetschenen \nfestnähmen, schlügen und folterten. Infolge der intensiven antitschetschenischen \nRegierungspropaganda verkörperten die Tschetschenen in den Augen der \nrussischen Gesellschaft den inneren Feind Russlands, weswegen deren \nVerfolgung massenhaften Charakter trüge.\n\n75\n\nAusweislich der Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker zur \nSituation tschetschenischer Flüchtlinge in der Russischen Föderation vom \nJuli 2001 an das Bundesamt ist ebenfalls eine inländische Fluchtalternative nicht \ngegeben. Als Begründung wird ausgeführt, dass die russische Gesetzgebung \nsowohl eine Registrierung am Wohnort als auch am vorübergehenden \nAufenthaltsort vorsehe. Hinzu komme die Option der einzelnen nationalen \nGebietseinheiten der Russischen Föderation, zusätzlich eigene Verordnungen zu \nerlassen, die das Recht auf Freizügigkeit und das Recht auf freie Wahl des \nWohnsitzes stark einschränken könnten. Speziell gegenüber Tschetschenen seien \nBefehle bzw. Regelungen erlassen worden - interner Befehl des russischen \nInnenministers vom 17.9.1999 und Verordnung Nr. 42 des Föderalen \nMigrationsdienstes vom Dezember 1993 -, die darauf abzielten, deren \nRegistrierung außerhalb der Heimatregion zu erschweren oder zu verhindern. Die \nfehlende Registrierung führe dazu, dass Tschetschenen ihr Recht auf Arbeit, \nWohnraum und medizinische Versorgung nicht wahrnehmen könnten. Massiv \nerschwert werde die Lage der Tschetschenen durch eine gezielte Hetzkampagne \nvon Politikern und Medien, die sich pauschal gegen diese ethnische Gruppe richte \nund sie als Kriminelle und Terroristen bezeichne. Neben der gesellschaftlichen \nDiskriminierung und Ächtung würden Tschetschenen verstärkt Kontrollen durch \ndie Sicherheitsbehörden ausgesetzt und aufgefordert, in ihre Heimat \nzurückzukehren. Nach Wertung der Gesellschaft für bedrohte Völker sind \ntschetschenische Volkszugehörige insgesamt betrachtet in der Russischen \nFöderation massiv verfolgt.\n\n76\n\nEbenso verneint der UNHCR eine inländische Fluchtalternative für \ntschetschenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation (UNHCR \nguidelines on asylum seekers from chechnya (russian Federation) vom \n21. August 2000).\n\n77\n\nAmnesty international führt in seiner Stellungnahme zum ad-hoc-Bericht über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation \n(Tschetschenien) des Auswärtigen Amtes vom 8. Oktober 2001 unter anderem \nFolgendes aus:\n\n78\n\n„Es ist jedoch festzustellen, dass durch die Verbindung einer anti-\ntschetschenischen Feindseligkeit in der russischen Gesellschaft mit offiziellen \nErklärungen russischer Politiker und Handlungsweisen der Sicherheitskräfte eine \nSituation entstanden ist, in der tschetschenische Volkszugehörige praktisch den \nStatus einer ethnischen Gruppe erhalten haben, die außerhalb des Schutzes \ndurch das Gesetz steht und Opfer von Verfolgung, Erpressung und staatlicher \nWillkür wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass Tschetschenen nicht nur in \nTschetschenien selbst, sondern auch in anderen Teil der Russischen Föderation \nwegen ihres kaukasischen Äußeren, der Angaben in ihren Pässen oder fehlender \nRegistrierung verhaftet, mehrere Tage festgehalten und gefoltert oder misshandelt \nwerden. Die so genannte Anti-Terrorismusoperation der moskauer Polizei, die im \nSeptember 1999 infolge der Bombenattentate initiiert wurde, dauert an. Ähnliche \nso genannte Anti-Terrorismusoperationen werden auch aus anderen russischen \nGroßstädten berichtet. Tschetschenen und andere Personen aus dem Kaukasus \nwerden durch diese Polizeioperationen Opfer willkürlicher Festnahmen und \nMisshandlungen. Belastendes Beweismaterial wie Drogen und Waffen wird den \nFestgenommenen untergeschoben. Es wird von Fällen berichtet, in denen Folter \nangewendet wurde, um Geständnisse zu erpressen. Auch im Jahr 2001 erhält \namnesty international wiederholt Kenntnis von Berichten über Übergriffe auf in \nverschiedenen Gebieten Russlands lebende Tschetschenen. ... Vielmehr lassen \nsich aus den amnesty international und anderen Organisationen vorliegenden \nErkenntnissen Rückschlüsse auf eine allgemeine Rückkehrgefährdung für \ntschetschenische Volkszugehörige ziehen. Vor diesem Hintergrund vertrete \namnesty international die Ansicht, dass nicht mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen werden könne, dass Personen tschetschenischer \nVolkszugehörigkeit außer in Tschetschenien auch in anderen Teilen der \nRussischen Föderation Opfer von polizeilicher Willkür, Folter und Misshandlung \nsowie Erpressung werden. Dieses erhöhte Risiko einer besonderen Gefährdung \ngilt auch für Personen kaukasischer Abstammung, die sich nicht kämpferisch oder \npolitisch in der Tschetschenienfrage engagiert haben oder engagieren.\"\n\n79\n\nAmnesty international verneint somit eine zumutbare inländische \nFluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation.\n\n80\n\nDas Auswärtige Amt stellt in seinem ad-hoc-Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom \n27. November 2002 fest:\n\n81\n\n„Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht auf \nFreizügigkeit, der freien Wahl des Wohnsitzes und des zeitweiligen Aufenthalts in \nder russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien zu. Diese Rechte sind in \nder Verfassung verankert. Jedoch wird in der Praxis an vielen Orten (u.a. in \ngroßen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen \naus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch \nVerwaltungsvorschriften sehr stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen \ngelten unabhängig von der Volkszugehörigkeit, wirken sich jedoch im \nZusammenhang mit anti-tschetschenischer Stimmung stark auf die Möglichkeit \nrückgeführter Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. ... Auf Grund der \nrestriktiven Vergabepraxis von Aufenthaltsgenehmigungen haben Tschetschenen \nerhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetschenien eine offizielle Registrierung \nzu erhalten. In seinem Sonderbericht vom Oktober 2000 kritisiert der \nOmbudsmann der russischen Föderation die regionalen Vorschriften, die im \nWiderspruch zu den nationalen Vorschriften stehen sowie rechtswidrige \nVollzugspraktiken. Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen berichten, dass \nTschetschenen, besonders in Moskau, häufig die Registrierung verweigert wird. ... \nAuch eine Registrierung als Binnenflüchtling und die damit verbundene \nGewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen wird in der russischen \nFöderation laut Berichten von amnesty interational und UNHCR regelmäßig \nverwehrt. ...\n\n82\n\nNach Moskau zurückgeführte Tschetschenen haben deshalb in der Regel nur \ndann eine Chance, in der Stadt überhaupt Aufnahme zu finden, wenn sie auf ein \nNetzwerk von Bekannten oder Verwandten zurückgreifen Können, Nach der \nGeiselnahme in Moskau dürften sich administrative Schwierigkeiten und \nBehördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und rückgeführten \nTschetschenen im Besonderen bei der Niederlassung verstärken. Eine verschärfte \nNeufassung des Aufenthaltsrechts spezifisch für Tschetschenen ist dem \nAuswärtigen Amt jedoch nicht bekannt. Tschetschenische Rückkehrer werden im \nAllgemeinen in andere russische Regionen zur Registrierung als Binnenflüchtlinge \nverwiesen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird nahe gelegt, ob auch \nzwangsweise rückgeführt wird, entzieht sich der Kenntnis des Auswärtigen \nAmtes.\"\n\n83\n\nDies ist diplomatisch vorsichtig zurückhaltend formuliert. Tatsächlich ergibt \nsich aus diesen Ausführungen, dass tschetschenische Volkszugehörige außerhalb \nTschetscheniens keine Aufnahme finden können, wenn sie aus Deutschland in die \nRussische Föderation zurückkehren. Eine Aufenthaltsgenehmigung wird bei einer \nRückkehr offenbar nur in Ausnahmefällen erteilt, wobei die großen Städte von \nvornherein ausscheiden und auch in anderen Gebieten die Erteilung äußerst \nschwierig zu sein scheint. Rückkehrer werden von Moskau aus zur Registrierung \nals Binnenflüchtling in andere Landesteile verwiesen, erhalten als Tschetschenen \naber regelmäßig den Flüchtlingsstatus nicht. Da sich die Rückkehrer außerhalb \nTschetschenien nirgendwo legal niederlassen können, bedarf es auch keiner \nweiteren Feststellung dazu, ob die Flüchtlinge zwangsweise nach Tschetschenien \nzurückgeführt werden. \n\n84\n\nWeiter heißt es in dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. \nNovember 2002:\n\n85\n\n„Nach der Geiselnahme sind besonders in Moskau und anderen Großstädten \nTschetschenen, wie andere Personen kaukasischer Herkunft bzw. mit vermeintlich \nsüdländisch/kaukasischen Aussehen verstärkten diskriminierenden \nKontrollmaßnahmen (Ausweiskontrollen, Hausdurchsuchungen usw.) ausgesetzt. \nZwar sind dem Auswärtigen Amt bisher keine konkreten Anweisungen und \nBefehle der Innenbehörden bekannt, die sich spezifisch gegen die \ntschetschenische Ethnie richten. Doch mündet die intensive Fahndungstätigkeit \nrussischer Sicherheitskräfte nach den Drahtziehern und Teilnehmern an dem \nGeiseldrama automatisch in einer Diskriminierung kaukasisch aussehender \nPersonen. \n\n86\n\nAuch hier manifestiert sich das allgemeine Phänomen, dass diese ethnische \nGruppe auf Grund der derzeitigen antitschetschenischen Stimmung verstärkt \nstaatlicher Willkür ausgesetzt ist.\" \n\n87\n\nAuch diesem Lagebericht lässt sich wie schon dem Lagebericht vom 28. \nAugust 2001 nicht entnehmen, wo tschetschnische Volkszugehörige bei einer \nRückkehr nach Russland Aufnahme und mit hinreichender Sicherheit Schutz vor \npolitischer Verfolgung finden könnten.\n\n88\n\nDie Gesellschaft für bedrohte Völker hat speziell zur inländischen \nFluchtalternative von Tschetschenen in der russischen Föderation zahlreiche \nInformationen zusammengetragen. In ihrer Stellungnahme zur Situation \ntschetschenischer Flüchtlinge auf dem Territorium der Russischen Föderation vom \nOktober 2002 werden viele Beispiele aus dem gesamten Gebiet der russischen \nFöderation angeführt, die auf eine landesweite Diskriminierung und willkürliche \nVerfolgung von Tschetschenen durch den russischen Staat schließen lassen. So \nwerden tschetschenischen Volkszugehörigen regelmäßig sowohl der \nZwangsumsiedlerstatus als auch die Registrierung sowie die Ausstellung von \nPapieren verweigert. Sogar die Ausstellung von Geburtsurkunden wurde mit der \nBegründung verweigert, die Eltern hätten keine Registrierung. Da von den \nBehörden in diesen Fällen unumwunden gefordert wird, die Betroffenen sollten \nnach Tschetschenien zurückkehren, dürfte das Recht auf Freizügigkeit für \nTschetschenen in der Praxis in Russland nicht gelten. Eine Arbeitsstelle ist \naußerhalb Tschetscheniens für Tschetschenen nur in Ausnahmefällen zu \nbekommen, u.a. weil Behördenvertreter die Arbeitgeber unter Druck setzen, keine \nTschetschenen einzustellen. Selbst langjährige Mitarbeiter tschetschenischer \nNationalität haben deswegen in den letzten Jahren wiederholt Schwierigkeiten \nbekommen, sie sind entlassen worden oder ihre Löhne wurden gekürzt. \nMedizinische Versorgung oder Kindergeld sowie die schulische Ausbildung der \nKinder werden an die Registrierung gebunden, sodass die Flüchtlinge insoweit \nkeine Ansprüche auf staatliche Unterstützung haben. Dass Tschetschenen in der \ngesamten russischen Föderation wiederholt willkürlichen polizeilichen Aktionen \nausgesetzt sind und gezielt versucht wird, ihnen Straftaten anzuhängen und \nBeweismaterial unterzuschieben, wird auch in dieser Stellungnahme berichtet. In \nInguschetien ermittelte die Gesellschaft für bedrohte Völker, dass in den \nFlüchtlingslagern Spezialtruppen des Innenministeriums Kontrollen vornahmen. \nAußerdem hat sich die politische Lage in Inguschetien insoweit für die Flüchtlinge \nverschlechtert, als dort am 29. April 2002 der ehemalige Geheimdienstmitarbeiter \nMurat Sjasikov zum Präsidenten gewählt wurde, der offen die Forderung \naufgestellt hat, dass die Flüchtlinge bis Oktober 2002 das Land verlassen haben \nmüssten. Dementsprechend wurde in den Flüchtlingslagern gezielt die Versorgung \nmit Lebensmitteln sowie Strom und Wasser unterbrochen. Wie schon in den \nvorangegangenen Jahren versucht offenbar die russische Administration, die \nFlüchtlinge durch massiven Druck zur Rückkehr nach Tschetschenien zu \nbewegen. Dementsprechend kommt die Gesellschaft für bedrohte Völker zu dem \nSchluss, dass ein Tschetschene, der aus Deutschland nach Russland \nabgeschoben wird, dort nicht für längere Zeit leben könne, sondern die Gefahr \nbestehe, dass er von den russischen Behörden zur Rückkehr nach \nTschetschenien gezwungen werde. \n\n89\n\nErst recht ist diese Würdigung der Verneinung einer inländischen \nFluchtalternative seit der Geiselnahme tschetschenischer Terroristen in Moskau \nim Oktober 2002 gerechtfertigt. Diese Einschätzung bestätigt der Erlass des \nInnenministeriums NRW vom 14. November 2002 \n- 14/44.382 - R 4(Tschetschenien), in welchem es heißt, das Bundesministerium \ndes Innern habe seine Befürchtung mitgeteilt, dass die aktuellen Ereignisse in \nMoskau den Druck, der von Seiten der russischen Behörden auf russische \nStaatsbürger tschetschenischer Volkszugehörigkeit ausgeübt werde, erheblich \nerhöhen und in der Bevölkerung vorhandene Antipathien soweit verstärken \nkönnten, dass Gefährdungssituationen denkbar seien. Die folgenden Ereignisse \nbestärken diese Einschätzung: Ausweislich der IGFM-Pressemitteilung vom \n29. Oktober 2002 „Massive Säuberung in Tschetschenien angelaufen\" werden \nFlüchtlinge gejagt, die Zivilbevölkerung zermürbt und es erfolgen immer neue \nSäuberungen. Im Kampf gegen den Terrorismus habe Russland offensichtlich \nauch den tschetschenischen Flüchtlingen in Inguschetien den Krieg erklärt. Die \nTat der Verschleppung des Leiters des Lagers für tschetschenische Flüchtlinge in \nKarabulak/Inguschetien steht nach Auffassung der Kaukasus-Expertin Wanda \nWahnsiedler der in Frankfurt ansässigen IGFM in direktem Zusammenhang zum \nangekündigten Feldzug gegen tschetschenische Terroristen innerhalb und \naußerhalb Tschetscheniens. Säuberungen von Ortschaften Tschetscheniens \nerfolgten, wobei die Behandlung der Zivilisten äußerst brutal war. Die derzeitige \nGefährdungslage von tschetschenischen Volkszugehörigen ergibt sich aus \nweiteren Berichten: IGFM-Pressemitteilung „Moskaus Stadthalter in \nTschetschenien droht mit Schließung der Flüchtlingslager - Säuberungen von \nOrtschaften durch russische Sondertruppen/Flächendeckende Bombardierungen\"; \nSüddeutsche Zeitung vom 29. Oktober 2002 „Putin kündigt Vergeltung für \nGeiselnahme an\", Süddeutsche Zeitung vom 31. Oktober 2002 „Russlands \nReaktion wird hart sein\".\n\n90\n\nVor diesem Hintergrund besteht für Tschetschenen in der Russischen Föderation \ndaher erst Recht dann keine Fluchtalternative, wenn sie sich wegen in ihrer Person \nliegender Umstände, wie hier der Namensgleichheit des Beigeladenen zu 1. mit \neinem tschetschenischen Rebellen, aus der Gruppe der übrigen Tschetschenen \nhervorheben und deswegen - wie oben dargelegt - einer erhöhten Gefahr ausgesetzt \nsind. Die Beigeladenen wären daher unabhängig von der allgemeinen Lage der \nTschetschenen in der Russischen Föderation allein auf Grund ihres persönlichen \nSchicksals in keinem anderen Teil des Landes hinreichend sicher. Hinzu kommt \nnoch, dass die Beigeladenen - wie dargelegt - besonderen Kontakt zu \ntschetschenischen Kämpfern gehabt hatten, die ihnen bei ihrer Ausreise aus Grosny \nbehilflich gewesen waren.\n\n91\n\nAuch bei einer Rückkehr in die Russische Föderation wären die Beigeladenen \nnach Überzeugung der Einzelrichterin nach wie vor vor erneuter politischer \nVerfolgung nicht hinreichend sicher. Zum einen hat sich die Lage der Tschetschenen \nin der Russischen Föderation - wie sich aus obigen Schilderungen ergibt - seit der \nAusreise der Beigeladenen im Januar 2000 für Tschetschenen nicht verbessert, \nsondern - etwa infolge der Moskauer Geiselnahme vom 23. Oktober 2002 - \nverschärft,\n\n92\n\nvgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.,\n\n93\n\nzum anderen existieren die oben geschilderten Gründe, aus denen die \nrussischen Sicherheitskräfte ein besonderes Verfolgungsinteresse an den \nBeigeladenen gehabt haben, nach wie vor fort.\n\n94\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 \nAsylVfG. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig \nzu erklären, da dies im Hinblick darauf der Billigkeit entspricht, dass sich die \nBeigeladenen mit der Stellung ihres Klageabweisungsantrages einem eigenen \nKostenrisiko ausgesetzt haben, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.\n\n95\n\nWegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83b Abs. 2 \nAsylVfG verwiesen.\n\n96","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292719","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-12/25-k-7293-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292719","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292719","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-05-12/25-k-7293-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292719","retrieved":"2026-07-09 03:13:36.111778+00:00"}}